Das im Amte Steinhorst belegene Dorf Linau
gehörte zum Polabengau, dem Lande Ratzeburg, welches nach dem
Zeugniß Helmoldt's 1169 durch eingewanderte Westphalen
gleichsam in eine einzige Sachsencolonie verwandelt ward. Linau wird
im Ratzeburger Zehntregister als im Lande Ratzeburg liegend
aufgeführt. - Der Polabengau läßt sich am besten als Bormark der
Hauptsachsenmark bezeichnen, die alte, für den Kundigen noch heute
zu erkennende Grenzlinie läuft zwischen Linau, Coberg, Sirksfelde,
und erhärtet die Richtigkeit der Angaben Adams v. Bremen über
Bilnispring. Jahrhunderte hindurch war es ein unruhiges und wenig
gesichertes Leben in dieser Vormark, und namentlich in dem äußersten
Punkt, bei Linau, wenn man die fortwährenden Fehden und Kriege in
alten Chroniken verfolgt. - Die Vertheidigung der Mark war den
Markmännern, einer Militaircolonie, anvertraut. Sie mußten Hand- und
Spanndienste behufs Unterhaltung der Burg und der zur leichteren
Verbindung der Ortschaften des Landes erforderlichen Brücken und
Knüppeldämme leisten (Burgfesten). Es war bei der Colonisation des
Polabengau's eine sehr verständige Politik, die vorhandenen
slavischen Großen, die sich gefügig zeigten und zum Chri-
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stenthum übertraten, zu lassen; die frühere
Leibeigenschaft, die sie über ihre Untersassen ausübten, hörte auf,
und es blieben diese Leibeigenen jetzt auch in besserer äußerer
Lage, um das Fliehen in das Land der benachbarten Stammgenossen zu
verhindern. - Wer sich mehr mit der Sache beschäftigt, und des für
das Slaventhum begeisterten Polacky Geschichte von Böhmen, oder
Stenzels Arbeiten über Schlesien, Bolls Abhandlung über die deutsche
Colonisation im 12. und 13. Jahrhundert
in den Meklenburger Jahrbüchern XIII, Hegels
Geschichte der Meklenburger Landstände zu Anknüpfungspunkten für
weitere Studien macht, wird über die kluge Colonisationspolitik
erstaunen, durch die man die slavischen Großen zu assimiliren
verstand, insbesondere auch durch Ausgleichung der anscheinend
widerstreitenden Interessen der Kirche und des Landesherrn. - Solche
slavische Große fanden sich namentlich im Amte Steinhorst: die
Familie Ritzerau besaß den größten Theil von Labenz und Lüchow, die
Parkenthien Siebenbäumen, die Zülen und später auch mit ihnen die
Wedege besaßen Steinhorst, Schiphorst, Sandesneben, Stubben und die
jetzt untergegangenen Dörser Schönborn und Reckenhagen; die alte
Burg Steinhorst lag in der Gegend des jetzigen Eiskellers; die
Heerstraße von Lübeck nach Hamburg ging über Siebenbäumen, Stubben,
Eichede an dieser Burg vorbei durch die Stutkoppel; die spätere Burg
Steinhorst lag auf dem jetzigen Amtshofe. Ferner gab es eine Burg in
der Nähe des Kirchdorfes Schönborn, sowie die Steinburg in der
Feldmark Frankdorf, die den Zülen von Steinhorst gehörte, gegenüber
der holsteinischen Steinburg in der Sprenger Feldmark. R«ch
Schröder, papistisches Mecklenburg pag. 1602,
verkaufte Marquard v. Zülen, mit seinem Vormunde Gottschalck v.
Zülen, genannt von der Steinhorst, 1393 die Steinburg,
zur Kirche in Nusse gehörend, an den Bischof Gerhard von Ratzeburg
für 450

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Lüb. Pfennige. Unter den Zeugen dieser auf dem
Kirchhof zu Ratzeburg am Stillfreitage vollzogenen Urkunde findet
sich Detlev Scharpenberg zu Linau. Den Hof und das Dorf Linau hatte
in etwas späterer Zeit die Familie Scharffenberg inne. Alle
Ortschaften des Amts Steinhorst, mit Ausnahme der erst später damit
vereinigten Vogtei Schönberg, bildeten im 14. und
15. Jahrhundert herzoglich sächsische Lehne, im Besitz
der Zülen mit der Nebenlinie der Scharffenberg, ferner der
Parkenthien, und endlich der Ritzerow mit der Nebenlinie Duvensee,
die successive von den Herzogen angekauft wurden. 1471,
durch einen mit dem lauenburgischen Burgmann Volrad Scharpenberg am
Michaelistage abgeschlossenen Vertrag, kam Linau in den Besitz des
Herzogs Johann IV. Schon im 13.
Jahrhundert befand sich in Linau ein sehr berüchtigtes Raubschloß,
welches zufolge des zu Dutzow 1291 errichteten
Landfriedens zwar abgebrochen, aber nach einigen Jahren wieder
erbaut wurde. Schon 1308 existirte es urkundlich
wieder, und da der dasselbe besitzende Scharffenberg auch nicht aus
dem hauptsächlich seinetwegen von dem Grafen von Holstein 1342
erbauten Schloß Trittau konnte im Zaum gehalten werden, sondern der
öffentlichen Sicherheit zu gefährlich wurde, so kaufte Herzog Erich,
der Aeltere, ihm das Schloß 1344 ab. - Blieb auch die.
Familie Scharffenberg in Linau angesessen, so zogen doch Viele nach
dem Lande Darsing, um dort als Raubritter zu hausen; als sie hier
indessen nach wenigen Jahren, 1346, vertrieben wurden,
kehrte Lüdeke Scharffenberg wieder nach Linau zurück, bemächtigte
sich mit H. Brockdorff des Linauer Schlosses, und setzte das alte
Handwerk des Raubritters fort. Der Herzog Erich, die Grafen von
Holstein und die Stadt Lübeck beschlossen daher, diesem Raubnest das
Garaus zu machen, belagerten es am 8. September
1349, eroberten es nach Verlauf von 3 Wochen,
und ließen es durch 1500 lübeckische
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Bürger in einen Steinhaufen verwandeln. - Nichtsdestoweniger blieben
die Scharffenberg in Linau angesessen; denn 1448
verpfändete Volrad Scharffenberg den "Hof thor Linau, das Dorf
darsülvest," das Dorf Wentorp dem Herzoge Bernhard für 2400
20 Jahre, und 1471 verkaufte er alles
dieses an Herzog Johann erblich durch einen am Michaelistage s. Js.
abgeschlossenen Vertrag. - Im 16. Jahrhundert bildeten
alle diese zusammengekauften Besitzungen ein Amt mit einem Vogt. -
Aus der Vereinbarung vom 11. Februar 1533
(Duve 230, 288) geht hervor, daß damals,
in Bezug auf Steinhorst, zwischen dem König von Dänemark, als Herzog
von Holstein, und dem Herzog Magnus I. von Lauenburg
Irrungen stattgefunden; der Vergleich von 1542 (Duve
291) erledigte jene Streitigkeiten, rücksichtlich
welcher es unbekannt ist, worin die Ansprüche von Holstein auf
Steinhorst bestanden. - Die Aemter Steinhorst und Tremsbüttel
blieben nun herzoglich lauenburgische Besitzungen; der verschuldete
Herzog Franz I. trat den 13. Januar
1568 das Gut Steinhorst mit allem Zubehör wegen einer zur
Aussteuer der mit Gustav I. von Schweden vermählten
Prinzessin Catharina von Fr. Brockdorff gemachten baaren Anleihe von
20,000
an Fr. Brockdorff ab; unter den wiederkäuflich verkauften und
verpfändeten Dörfern wird Linau mit allen Landen, Leuten, Pächten,
Diensten, Ablagern, Schneidelschweinen, Rauchhühnern, Hölzungen,
Wischen, Gerichten, Gebräuchen und allen anderen Gefällen an Hals
und Hand aufgeführt. - Wenige Monate nachher, den 7.
April 1568, ward die Eheberedung zwischen dem Prinzen
Magnus, dem ältesten Sohne des Herzogs Franz, und der Prinzeß
Sophie, Halbschwester des schwedischen Königs Erich XIV.,
abgeschlossen, worin letzterer seiner Schwester einen Brautschatz
von 100,000
zusicherte, sowie der Braut dis Aemter Steinhorst und Tremsbüttel
als Leibgedinge verschrieb,
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obschon er sie kurz zuvor dem Brockdorff verkauft
hatte, der denn gleich im Aufang seiner Herrschaft mit dem
grenzenlosesten Uebermuth hier haus'te, so daß die Sage davon noch
jetzt nach 300 Jahren fortlebt. - Urkundlich aber
verwüstete er die Waldungen, trotz der ausdrücklichen Bedingung in
der Pfandverschreibung, behandelte die Unterthanen barbarisch,
nothzüchtigte ihre Weiber, so daß selbige sich an ihren Landesherrn,
den Herzog, wendeten, um Schutz gegen Brockdorffsche Tyrannei zu
erhalten. - Der Prinz Franz der Jüngere (II.) überfiel
darauf ohne Widerspruch seines Vaters, des Herzogs Franz I.,
am 20. Juni 1569 die Steinhorst mit
bewaffneter Macht, und nahm den Fr. Brockdorff gefangen, mußte ihn
aber wieder frei lassen, da Herzog Adolf von Holstein, dessen Schutz
der auch in Holstein ansässige Brockdorff anrief, sich als Oberster
des niedersächsischen Kreises einmischte. Die auf dem Kreistage zu
Halberstadt ernannten Commissarien verabschiedeten, daß Franz
II. dem Brockdorff die 20,000
in 4 Jahren zurückzahlen, unter Verbürgung der
gesammten Sachsen-Lauenburgischen Ritterschaft, sowie daß Brockdorff
nicht wieder in den Besitz der Steinhorst kommen solle. - Brockdorff
verweigerte die Annahme des ersten, darauf in Kiel deponirten
Viertels, weil ihm nicht die Verbürgung der Ritterschaft zugegangen;
Herzog Adolf von Holstein als Kreisoberster ertheilte den 10.
Febr. 1571 einen offenen Brief, daß er befugt sein
solle, nunmehr die Steinborst selbst wieder in Besitz zu nehmen, und
weil Barthold Lützow durch Franz II. zum Vogt in
Steinhorst ernannt war, gab er diesem den 21. Febr.
1571 den Befehl, Brockdorff Steinhorst wieder
einzuräumen. Lützow gehorchte indessen nicht, obschon die zu
Lüneburg versammelten Kreisstände den 7. März
1571 den Spruch des Kreisobersten bestätigten, und
Brockdorff nahm Haus und Amt Steinhorst gewaltsam durch gesammelte
Reuter und Knechte ein. - Als
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Bevollmächtigter des in Schweden bei seinem
Bruder Magnus abwesenden Franz II. bat B. Lützow den
24. März 1571 schleunig um kaiserlichen
Schutz, und beschwerte sich den 5. April 1571
bei den zu Braunschweig versammelten Ständen des niedersächsischen
Kreises. Diese verfügten, daß Franz der Jüngere bis zum 1.
Juli 1571 dem Brockdorff die Bürgschaftsbestellung
auszuhändigen, widrigenfalls aber das Amt Steinhorst wieder
einzuräumen habe. - Der Herzog Franz I. (der Aeltere),
damals noch regierender Herzog, fortwährend seine große
Schuldenmasse vermehrend und eine Besitzung nach der anderen
verpfändend, stellte dagegen dem Herzog Adolf von Holstein am
Dienstage nach Cantate (13. Mai) 1571,
also wenige Wochen nach diesem Kreisbeschluß, einen Revers aus, daß
selbiger das Amt Steinhorst als ein Pfand von Brockdorff an sich
lösen könne, und wenn dieses geschehen, als Pfandinhaber in die
Brockdorffschen Rechte und Bedingungen treten solle. Der Kaiser
Marimilian II. bestätigte diesen Revers,am 12.
September 1571 zu Wien auf Antrag Adolfs, welchem
Brockdorff schon am Freitage nach Exaudi (1. Juni)
1571 eine Cessionsurkunde ausgestellt hatte.
Dieses Verfahren Franz I., der mit seinen Söhnen in
Zwist lebte, Steinhorst zu einer Zeit, wo er es seiner Familie
wieder erwerben konnte, wegzugeben, liefert den besten Beweis von
der Erbitterung zwischen Vater und Sohn; der Vater gönnte dem
fremden Herzog Adolf das Amt Steinhorst lieber, als dem Sohn Franz.
Auf der andern Seite aber zeigte Franz I. gleich nach
jener Reversertheilung vom 15. Mai 1571,
wie schnell er seine Entschlüsse ändere, unbekümmert um die
nachtheiligen Folgen; denn er bevollmächtigte, und zwar dieses Mal
in Uebereinstimmung mit seinen beiden Söhnen Magnus und Franz, den
4. Juni 1571 den Barthold Lützow, mit
Zuziehung der niedersächsischen Ritterschaft, so gut er könne,
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Geld aufzuleihen, um das Amt Steinhorst von der
Brockdorffschen Pfandforderung durch Baarzahlung völlig zu befreien,
welches Barthold Lützow sodann zu seiner Sicherheit als Pfand
behalten solle. - Es gelang dem Lützow wirklich, die ganze Summe von
16,000
,
die Brockdorff noch haben sollte, baar zusammen zu bringen, so daß
sie den 1. Juli 1571 zu Lübeck hätte
ausbezahlt werden können, wohin sie geschafft war. Brockdorff
erschien aber nicht, um das Geld in Empfang zu nehmen, da er in
Folge seiner Cession vom 1. Juni 13,71
an den Herzog Adolf sich nicht mehr für befugt hielt, als zu
befriedigender Pfandgläubiger aufzutreten, vielmehr den Herzog Adolf
als solchen ansah, mit dem Franz I. oder auch Franz
II. aus dem Schuld- und Pfandbriefe in Verhältnissen
stand. Der Herzog Adolf hatte freilich einen Mann nach Lübeck
geschickt, um sich zu erkundigen, ob es wahr sei, daß das Geld
wirklich zur Auszahlung bereit sei; als dieser indessen erklärte,
daß er nicht zur Empfangnahme bevollmächtigt sei, ward das Geld den
7. Juli 1571 notarialiter
beim Domcapitel deponirt. - Unter diesen Umständen konnte denn weder
Fr. Brockdorff, noch der Herzog Adolf die Ablieferung des Amtes
Steinhorst wegen unterbliebener Bezahlung der darauf haftenden
Pfandsumme fordern, weil es ihre eigene Schuld war, daß sie selbige
nicht erhielten, vielmehr beide Male, wenn die Bezahlung erfolgen
sollte, das Geld hatte deponirt werden müssen. - Inzwischen saß
Barthold Lüchow, für Franz II. in Ratzeburg, während
Claus Krause die Verwaltung in Steinhorst führte. - Die Herzogl.
Prinzen Magnus und Franz II. waren in Schweden
abwesend. Am 1. September 1571 landeten
sie in Wismar und begaben sich auf Barthold Lützows Rath nach
Schwarzenbeck, um mit ihrem Vater, Franz I., wegen
Erledigung ihrer Zwistigkeiten zu unterhandeln, wobei sie indessen
unter einander dergestalt in
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Streit geriethen, daß sie schon zu den Waffen
gegriffen, als ihre Mutter sie trennte. Magnus, der jetzt durch die
schwedische Mitgift als der Wohlhabendere galt, wußte sich durch
Täuschung des Claus Krause in den Besitz von Steinhorst zu setzen,
und ebenso durch Ueberredung des B. Lützow, welcher durch ihn zur
Bezahlung seiner Forderung zu kommen hoffte, in den Besitz von
Ratzeburg, worauf Franz, da er sich nicht sicher glaubte, floh. Am
17. Novbr. 1571 kam darauf zwischen
Franz I. und seinem Sohn Magnus ein Vertrag zu
Lüneburg zu Stande, wodurch der Vater diesem seinem ältesten Sohne
die Landesregierung auf einem zu Büchen den 3. Decbr.
1571 abzuhaltenden Landtag abzutreten versprach gegen
einen näher bestimmten Altentheil und Abfindungen an die Brüder, für
Franz II. 1500
,
Moritz 1000
,
Friedrich 400
jährlich (zur Vollendung der Studien des letzteren), wogegen Magnus
sich verpflichtete, mit seinem schwedischen Vermögen die sämmtlichen
Schulden seines Vaters (Landesschulden) zu bezahlen. Da man
inzwischen befürchten zu müssen glaubte, daß Fr. Brockdorff,
begünstigt durch Herzog Adolf und aufgestachelt durch den Bruder
Franz II., zu neuen Thätlichkeiten schreiten werde,
hatte Franz I. wider ihn eine Vorladung wegen
Landfriedensbruchs beim Reichskammergericht auf Grund des ersten von
ihm geschehenen Einfalls in Steinhorst veranlaßt und beim Kaiser
Marimilian II. ein vom 28. Novbr.
1571 datirtes Gebot an Brockdorff und Herzog Adolf, sich
aller Gewaltthätigkeiten zu enthalten, erwirkt.
Am 4. Decbr. 1571 kam auf dem Landtage
in Büchen der Lüneburger Vertrag vom 17. Novbr. d. Js.
zum Abschluß, jedoch mit der Clausel, daß Franz I.
sich ausbedang, die Landesregierung wieder übernehmen zu können,
falls Magnus dem Lauenburger Vertrag wegen der Schuldentilgung nicht
in allen Punkten nachkäme. Indessen Franz I. hatte
damals
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5 lebende Söhne; in dem Lüneburger
Vertrage waren nur 3 Brüder bedacht, nicht Heinrich,
Erzbischof zu Bremen, später Bischof zu Osnabrück und Administrator
des Stifts Paderborn, mit einer Färberstochter verheirathet den
20. April 1585; dieser und Franz II.,
der jetzt glaubte, zu wenig zu erhalten, protestirten gegen den
Lüneburger Vertrag, dem die kaiserliche Bestätigung fehlte; die
Landschaft verweigerte dem neuen Herzog Magnus die Huldigung, und
dieser erklärte darauf den 25. Januar 1572,
er halte sich unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die
übernommenen Schulden zu bezahlen. Indessen die Versuche, das
schwedische Vermögen des Magnus zur Bezahlung der Schulden zu
gewinnen, wurden fortgesetzt, und nach einem erfolglos gebliebenen
Landtage in Büchen im Febr. 1572 verstand die
Landschaft sich auf dem Landtage zu Pötrau am 13. Mai
1572 zur Huldigung gegen Magnus, der seine Brüder
Franz und Moritz zur Einwilligung in den Lüneburger Vertrag bewog,
und die Landesregierung übernahm. Er bestellte Adam Penz zum
Hauptmann in Steinhorst, nachdem dieser am 19. Mai
1572 einen Revers ausgestellt, Geld zur Bezahlung der
Schulden anzuschaffen, und reis'te darauf nach Schweden, um, wie er
sagte, Geld zu holen. Der König von Dänemark, Friedrich II.,
ließ Magnus auf der Rückreise gefangen nehmen, und erst, nachdem er
den 2. Octbr. 1572 Urphede geleistet,
sich wegen seiner Gefangennehmung nicht rächen zu wollen, weiter
reisen. Wahrscheinlich hatte Magnus bei dieser Gefangennehmung einen
großen Theil seines Vermögens verloren, und wenn es auch nur als
Vermuthung ausgesprochen werden kann, daß Franz I. und
der Bruder Franz II. der Gefangennehmung nicht fremd
gewesen sind, um das, was auf dem Landtage in Pötrau vereinbart war,
leichter rückgängig zu machen, so ist doch so viel gewiß, daß Magnus
nach seiner Rückkehr die Mittel fehlten, seinen übernommenen
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Verpflichtungen zu genügen, da inzwischen auch
die zur Tilgung der Brockdorffschen Forderungen in Kiel und Lübeck
deponirten Gelder abhanden gekommen waren. Wenigstens war Magnus
genöthigt, durch Hülfe des damaligen Landmarschalls v. Bülow und
zweier Mitglieder der Ritterschaft, Joachim Schack und Ludolf
Parckenthien, eine baare Anleihe zur Bezahlung des Steinhorster
Pfandschillings zu machen. Diese drei Landsassen liehen nämlich
gemeinschaftlich von dem holsteinischen Gutsbesitzer Detlef von
Buchwaldt 16,000
und von der Stadt Lübeck 1000
,
verbürgten sich gegen Brockdorff wegen aller Ansprüche, und
verpflichteten sich zum Einlager, wogegen Magnus ihnen eine Schuld-
und Pfandverschreibung auf das Amt Steinhorst als Rückbürgschaft
ertheilte. - Sowie die drei Lauenburger Landsassen und Herzog Magnus
auf diese Art gebunden waren, kündigten Detlef von Buchwaldt und die
Stadt Lübeck ihnen die geliehenen Summen, wohl ohne Zweifel in
Gemäßheit eines im Vorwege von Magnus Feinden verabredeten Plans,
und zwangen die drei Lauenburger Landsassen, ins kostspielige
Einlager zu reiten, indem Magnus sich nicht im Stande sah, das
erforderliche Geld herbeizuschaffen. - Nicht nur sein Vater, sondern
auch mehrere Mitglieder der Ritterschaft waren mit Beschwerden gegen
ihn im Juni 1573 beim Kaiser aufgetreten, wegen der
unterbliebenen Schuldentilgung und wegen Bedrückung, weshalb denn
Franz I. verlangte, die Landesregierung wieder
übernehmen zu dürfen. Der Kaiser ernannte den 19. Juli
1753 Commissarien zur Untersuchung. Ehe diese aber
noch angefangen, benutzte Franz II. die wider seinen
Bruder Magnus erregte ungünstige Stimmung, um im August 1573 mit
Hülfe eines zusammengerafften Haufens außer Ratzeburg auch Stein,
horst durch Gewalt für sich in Besitz zu nehmen, und Magnus;
welcher bei dieser Gelegenheit sein Silbergeschirr, Geschütz
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und die Harnische für 100 Mann,
nebst 30 Pferden verlor, mußte aus dem Lande flüchten.
- Franz II. forderte darauf seinen Vater auf, mit ihm
gemeinschaftlich die Landesregierung zu übernehmen; allein dieser
lehnte es ab, und trat wcgen des gewaltsamen Vorgehens seines Sohnes
gegen diesen klagend beim Kaiser auf; indessen auf dem Landtage in
Lauenburg, auf welchem von den Söhnen Franz I.,
Heinrich, Franz II. und Moritz erschienen, kam ein
Vertrag zu Stande (Spangenberg IV. 4-45), daß Franz
I. die Regierung allein wieder übernehmen, nur gewisse
Einkünfte genießen solle, alle übrigen Domanial- und Staatseinnahmen
durch vier Commissare der Ritterschaft eingehoben und zur Tilgung
der Schulden verwandt werden sollten. - Obschon außerdem der Kaiser
unterm 14. Januar 1574 einen förmlichen
Besehl, durch einen Notar instruirt, an Franz II.
erlassen, unverzüglich die Landestheile zurückzugeben, so gehorchte
er doch nicht, damit der alte Rautenkranz, wie er sich ausdrückte,
nicht ganz verderbe. Bei dieser Sachlage wußten die bedrängten
Lauenburgischen Landsassen J. Bülow, J. Schack und L. Parkenthien
sich nicht anders zu retten, als dadurch, daß sie dem Herzog Adolf
von Holstein die ihnen 1573 durch Magnus ertheilte
Pfandverschreibung auf das Amt Steinhorst in Kiel am 20.
Januar 1575 abtraten, wogegen Adolf ihnen 1000
wegen der durch sie entrichteten Zinsen und gehabten Kosten des
Einlagers auszuzahlen und Detl, v. Buchwaldt zu befriedigen
versprach, welchen er auch mit 16,000
abfand.
Franz II. trieb die Steuern für sich und zu seinen
Zwecken ein; ohne sich um das Abkommen vom 6. Octbr.
1573 zu bekümmern, und um die Verwirrung zu vermehren,
schloß er am Dienstag nach Invocavit (3. März)
1574 in Kiel einen Vertrag mit dem Herzog Adolf, worin er
diesem. das Amt, die Steinhorst, als ein Pfandgut, so wie solches
Brockdorf
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gehabt, abtrat. Dabei verpflichtete er sich, mit
Rücksicht auf das Versprechen des Herzogs Adolf es zu bewirken, daß
Franz nach dem Tode seines Vaters regierender Herzog sei und bleibe,
und wenn dieses Versprechen erfüllt werde, dem Herzog Adolf das Amt
Steinhorst erb- und eigenthümlich zukommen zu lassen; jedoch solle
nach geschehener Taxation der den Pfandschilling übersteigende Werth
dem Herzog Franz II. bezahlt werden. - Damit Franz die
contrahirten Schulden besser abtragen könne, erbot Adolf sich,
selbigem 20,000 Goldgulden auf eine Anzahl von Jahren
gegen die gewöhnlichen 6 % Zinsen vorzuschießen, um
damit die Gläubiger dermaßen zu befriedigen, daß Franz unbedrängt
sei und bleibe. Am 27. März 1574 gab
Herzog Adolf dem Franz II. noch eine fernere Summe vom
2000
,
jeden zu 32
,
auf das Amt und Gut Steinhorst.
Am 15. Juni 1574 erfolgte die
Entscheidung der Kaiserlichen subdelegirten Commissarien, daß Franz
I., bei der alleinigen Regierung zu lassen, Franz
II. Ratzeburg zurückzugeben habe, über die Magnus
II. abgenommenen Sachen aber näherer Vergleich geschlossen
werden solle.
Daß nicht auch hinsichtlich Steinhorsts und Tremsbüttels erkannt
ward, brachte die Sachlage mit sich, da beide Aemter sich in
nießbräuchlichem Besitz des Herzogs Adolf von Holstein befanden,
welcher Verbriefungen, ihm ertheilt von den drei mit einander
streitenden Lauenburgischen Herzogen, für sich anführen konnte.
Franz II. war mit dieser Entscheidung nicht zufrieden.
Seine frivole, beim Kaiser eingereichte Beschwerde zeigt, daß der
Vater nicht Unrecht hatte, wenn er ihn "des Unheils Anfang und
Ursache" nannte, da die commissarische Entscheidung vom 15.
Juni 1574 nur die Anwendung desjenigen war,
was aus dem früheren Uebereinkommen zu Lüneburg vom 17.
November 1571, zu Lauenburg vom 6.
October 1573, an
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denen Franz II. Theil genonrmen,
folgte, und andererseits Franz II. die auf Steinhorst
lastende Pfandschuld nicht allein um 2000
vermehrt, sondern sich sogar herausgenommen, dasselbe dem Herzog
Adolf erb- und eigenthümlich zuzusichern, und die zur
Schuldentilgung bestimmten Steuern für sich beizutreiben und
Hölzungen niederzuhauen. - Auch Magnus war nicht zufrieden, und
bemühte sich ein Heer zusammen zu bringen; Franz I.
ließ werben, um Franz II. aus dem Besitz zu setzen;
und Herzog Adolf sammelte in Holstein eine bewaffnete Macht, um als
Kreisoberster zunächst gegen Magnus aufzutreten. - Die Lauenburger
Geschichte weiß viel von diesen Fehden zu erzählen, die unter dem
Namen "der alte Gemmerkrieg" bekannt sind, und damit endeten, daß
Herzog Adolf Franz II. zu Trittau am 14.
October 1574
zu einer Verschreibung veranlaßte, worin Franz II.
die Contracte Franz I. und Adolfs anerkannte; und am
2. April 1575 kam zwischen Franz
II. und den Abgeordneten des Herzogs Adolf ein Vertrag zu
Marienwold zu Stande, wobei der Hauptzweck beider Theile wohl eine
abermalige bedeutende Geldzahlung an Ersteren durch Letzteren, und
als Dankbarkeitsbezeugung hierfür eine völlige Entfremdung des Amts
Steinhorst zu Gunsten des Herzogs Adolf und seiner Nachfolger war.
Den nach nachherigen völligen Abschluß beurkundete Franz II.
am 11. Mai 1575 in Ratzeburg.
Wenn man diese Urkunde, die in den Brauuschweigischen,
Lüneburgischen und Holsteinischen Ausführungen in Bezug auf das Amt
Steinhorst, auch bei Duve S. 313 abgedruckt ist,
lies't, und sich das ganze Verhalten des Franz II.
vergegenwärtigt, so tritt seine treulose und heuchlerische
Denkungsart grell hervor. Wohl hatte der Dr.
Wackebusch Grund, in dem Schreiben an den Kanzler Dr.
Chemnitz zu sagen in Bezug auf das Verhalten des Herzogs Franz: "es
ist sattsam bekannt,
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welch ein starkes Band und Grundfest es in alle
Regimente sein, wenn sich Unterthanen zu ihrer Herren Zusagen und
Verheißungen sicherlich verlassen können," und schreibt der Kanzler
Schultz dem Herzog Franz II. in seinem merkwürdigen
Ermahnungsschreiben vom 7. Septbr. 1583
folgendermaaßen:
"Ew. Fürstlichen Gnaden haben von Gott dem Allmächtigen schöne,
herrliche, fürstliche Tugenden bekommen, aber die alle werden durch
den hitzigen Zorn, durch Begierlichkeit desjenigen, so Ew. F. G.
nicht gebühret, und Sie gleichwohl unterm Scheine, als ob Sie es
wohl befugt, zu thun, entweder an sich zu bringen, oder da Sie es in
Händen haben, mit Rechte nicht zu verlassen, obscurirt uud
verfinstert, daß Sie die rühmlichen Namen der Friedfertigkeit,
Lindigkeit, Bescheidenheit, Freundlichkeit, Mildigkeit bei Vielen,
sonderlich bei Ew. F. G. Unterthanen mehrentheils verloren haben. -
Es ist zu erbarmen, daß Ew. F. G. und ich, als der Diener, der doch
hierin unschuldig, zugleich in der Leute Mäuler kommen sollen, als
ob ärger und unrechtmäßiger im Lande würde Haus gehalten, denn bei
Ew. F. G. Vorfahren Zeiten. Dasjenige wird öffentlich, ob es wohl
Ew. F. G. nicht für kommt, keiner es auch Ew. F. G. zu Verhütung
Weitläufigkeiten dürfte offenbaren, in den umliegenden
Fürstenthümern und Städten geredet, auch mir herwieder fürgebracht,
und verursacht sich nirgends anders her, denn, daß zu Zeiten, was
geborgt, nicht zu rechter Zeit bezahlt, daß nicht mit den Creditoren
gütliche Handlungen gepflegt, daß Leute, so in Haft und Gefängnisse
gebracht, nicht in Beisein der Räthe oder etlicher der getreuen
Landschaft fürgestellt, Bericht und Gegenbericht angehört, sondern,
wenn sie lang genug gestockt und geblöckt worden, zuletzt, wo man
vermerkt, daß ihnen etwas abzustreifen sei, über
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ihr Vermögen mit Geldbußen belegt und gestraft.
Dazu auch niemals Recht und Gerecht ordentlich mitgetheilt, wenn
nachbarliche Irrungen vorgefallen, keine Zusammenkünfte gehalten,
Alles mil scharfen Schreiben aus hitzigem Gemüthe befohlen und
verrichtet wird" u.s.w.
Ein solches freimüthiges Schreiben, von dem Diener an seinen Herrn
gerichtet, läßt keinen Zweifel, wie das Regiment des Herzogs Franz
auf Steinhorst beschaffen gewesen. - Die Steinhorster Wirren hatten
zunächst ihren Grund darin, daß Franz II. verschwieg,
daß er Herzog Adolf Steinhorst erb- und eigenthümlich zugesichert,
und daß Herzog Adolf ihn durch immer neue Anleihen mehr und mehr von
sich abhängig machte. Für Steinhorst kamen diese Verhältnisse in so
weit sehr in Betracht, als nach den Ereignissen von 1574
Franz I. wieder allein regierender Herr in Lauenburg
geworden; durch den Lauenburger Landtagsabschied vom 16.
Januar 1577 war ein beschleunigter Abtrag der
Landesschulden vereinbart, außer der Reichstürkensteuer; man suchte
Steinhorst hinzuziehen; 1581, wenige Monate vor seinem
Tode, übertrug Franz I. seinem Sohne Franz II.
die Statthalterschaft in Lauenburg; die Verheimlichung der wahren
Sachlage von Steinhorst, und das Bestreben, es als einen Pfandbesitz
erscheinen zu lassen, der durch Bezahlung des Pfandschillings
beendigt werden könne und keineswegs auch dem Herzog von Lauenburg
die Hoheitsrechte, entzogen habe, ging so weit, daß Franz II.,
als er am 27. Juli 1582 eine Allgemeine
Kirchenvisitation anordnete, auch die Visitation in Steinhorst
anordnete, und am 10. August 1584
verfügte er, was in den Artlenburger und Lauenburger Recessen wegen
der Türkensteuer und Kirchenordnung verabschiedet sei, solle auch
den Inhabern der Pfandgüter mit Ueberschickung der Abschiede
notificirt werden, damit diese auch das Ihrige dazu beitrügen.
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In Uebereinstimmung hiemit ward in dem Ritter-
und Landschaftlichen Verzeichniß der Türkensteuer vom 13.
October 1584 unter der Rubrik Pfandgüter das Amt
Steinhorst mit namentlichem Beitrag aufgeführt. - Behuf der auf den
2. Januar 1585 vom Kaiser angeordneten
Zusammenkunft, welche zu Prag Statt hatte, war sodann auf
Kaiserlichen Besehl durch Prinz Moritz ein Verzeichniß sämmtlicher
Lauenburgischen Länder eingereicht worden. - Selbiges zählte das Amt
Steinhorst als wesentliches Stück des Herzogthums Niedersachsen auf,
mit dem Beisatz, daß Herzog Adolf zu Holstein die Aemter Steinhorst
und Tremsbüttel, pfändlich inne habe für einen Pfandschilling von
ungefähr 30,000
.
In seinen zugleich eingereichten Vergleichsvorschlägen beantragte
nun Prinz Moritz, daß ihm das Amt Tremsbüttel oder Steinhorst möchte
frei gemacht, und sammt Pertinentien, nebst jährlich 2000
an Geld, zur Apanage übergeben werden.
Die Lauenburger Abgeordneten erklärten dagegen, Herzog Adolf besitze
die von Franz I. verpfändeten Häuser Steinhorst und
Tremsbüttel nicht anders, als nur vermöge Pfandrechts, und müßten
dieselben eingelöst werden.
Franz II. widersprach diesen Angaben nicht nur überall
nicht, sondern äußerte in seiner dem Kaiser d.
d. Prag den 3. Janr. 1585
übergebenen Darlegung der Streitigkeiten mit seinen Brüdern: Es sei
zur Wiederherstellung des Landes nöthig, daß die vom Herzog Adolf
von Holstein innehabenden Pfandhäuser (mithin Steinhorst und
Tremsbüttel, welche der Herzog Adolf im Besitz hatte) wieder
entfreit würden, welcher Zweck aber nicht erreicht werden könne,
wenn nicht ein gewisser Regent, und zwar er selbst, bestellt werde,
da er dann als Regierungsnachfolger nicht an die von den Voreltern
gemachte Veräußerung und Zerstückelung gebunden, sondern die
Pertinentien des Fürstenthums zurückzufordern berechtigt wäre.
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Am letzten Januar 1585 erfolgte
sodann der zu Prag durch die Kaiserliche Kanzeln in erzählender Form
ausgefertigte Provisionalabschied in Bezug auf die vorläufige
Landesregierung durch Franz II., und
Wiederhinzubringung der in fremde Hände gebrachten Häuser.
Durch einen von Kaiser Rudolf II. selbst
unterschriebenen besonderen Befehl vom selbigen Tage gebot derselbe
den Herzog Franz II. den schuldigen Gehorsam zu
leisten. Durch eine Instruction vom 20. Febr.
1585 für die Kaiserlichen Commissaire ward Magnus für
unfähig zur Regierung erklärt, Franz II. wegen seiner
Tauglichkeit, Geschicklichkeit, Bescheidenheit und Wohlhaushaltung
gerühmt und in Betreff des Schuldenwesens gesagt, daß alle von den
Lauenburgischen Herzogen ohne Kaiserliche Genehmigung geschehenen
Verpfändungen und Veranstaltungen ungültig seien, daher solche
veräußerte Stücke den Inhabern wieder abgefordert und dem
regierenden Herrn wieder eingeräumt, mit den übrigen Gläubigern
aber, welche etwa über die Pfandschaften eine kaiserliche
Bestätigung hätten, gehandelt werden solle.
Durch den Lübeckischen Abschied vom 2. Septbr.
1585 verpflichtete die kaiserliche Commission in
Uebereinstimmung mit der obigen Instruction, den Herzog Franz zum
Abtragen der Landesschulden und zur Erlegung der Reichssteuern.
Franz II. war bereits am 25. März
1585 gehuldigt; an demselben Tage verkündigte er die
Lauenburgische Kirchenordnung; am 16. Octbr.
1585 schloß er die Union mit Ritter- und Landschaft, aus der
hervorgeht, daß er vor den kaiserlichen Commissarien in Lübeck
nachgewiesen, daß er 3 Tonnen Goldes zur Einlösung
verpfändeter Landestheile und Schuldentilgung verwandt.
Durchaus unglaublich ist es, daß die kaiserlichen Commissaire es
unterlassen haben werden, die Verhältnisse zu prü-
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fen, die die Aemter Steinhorst und Tremsbüttel in
den Besitz des Herzogs Adolf von Holstein gebracht hatten, oder sich
doch wenigstens darnach zu erkundigen, und dem kaiserlichen Befehle
gemäß das Erforderliche hinsichtlich der sofortigen
Wiederherbeiziehung jener Lauenburgischen Landestheile vorzunehmen,
wenn der Besitz des Herzogs Adolf ihnen nicht als ein mit
kaiserlicher Bestätigung versehener bloßer Pfandbesitz dargestellt
war. - Die Thatsache, daß der Herzog Adolf bis zu seinem 1586
erfolgten Tode, und sodann dessen Söhne Friedrich
1587. Philipp
1590, Johann
Adolf 1616
im Besitz von Steinhorst und Tremsbüttel blieben, verglichen mit
demjenigen, was obangeführtermaaßen im Anfang des Jahres 1582
und später vorfiel, scheinen zur Schlußfolgerung zu berechtigen, daß
jener Besitz des Herzogs Adolf und seiner Söhne deshalb fortdauerte,
weil er den kaiserlichen Commissarien als ein bloßer Pfandbesitz
dargestellt war, dem kaiserliche Bestätigung zur Seite stehe, und
daß jene Commissarien, welche, durch Citation sämmtlicher Gläubiger
und Unterhandlung mit ihnen, das ganze Schuldenwesen ordnen sollten,
sich von der Richtigkeit dieser Angabe überzeugt hatten, weil der
Herzog Adolf oder dessen Söhne und der Herzog Franz II.
ihnen den im Jahre 1575 durch letzteren, als bloßen
Prinzen, und nur in Bezug auf seine und seiner männlichen ehelichen
Nachkommen demnächstige Erbrechte abgeschlossenen, NICHT vom Kaiser
bestätigten Verkauf eines Theils des Reichslehns zum völligen
Eigenthum verheimlicht hatten, gleichwie vielleicht auch nicht
einmal die von dem Herzog Adolf dem herzoglichen Prinzen Franz
II. bezahlten Summen als auf dem Amte Steinhorst haftende
Landesschuld bei der Kaiserlichen Commission angemeldet waren.
Zum Verständniß der späteren Differenzen über Steinhorst muß hier
bemerkt werden, daß auf dem Ratzeburger Landtage vom 4.
Octbr. 1585 zwischen Ritter- und Landschaft und
dem
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Herzog Franz II. wegen Bewilligung
von Steuern zum Schuldenabtrag und zur Türkensteuer verhandelt und
am 8. Octbr. 1585 ein Vergleich
geschlossen ward. - Der Herzog unternahm keine Schritte, um
Tremsbüttel und Steinhorst zu der allgemeinen Lauenburgischen
Landessteuer herbeizuziehen, oder, insofern diese Landessteuer zum
Abtrage der Steuern des deutschen Reichs verwendet werden sollte,
wegen der von dem Lauenburgischen Gebiet getrennten Aemter
Steinhorst und Tremsbüttel eine verhältnißmäßige Herabsetzung der
Beitragssummen der Regierung Lauenburg zu veranlassen, weil man
Holsteinischer Seits einen Beitrag zu der Lauenburgischen
allgemeinen Landessteuer verweigerte. - Die Folge hievon war, daß
die durch den Landtagsabschied vom 8. Octbr.
1585 angeordnete Zinszahlung seit 1588 aus
Mangel an Zahlungsmitteln cessirte, und daß die Reichssteuer
unberichtigt blieb. Die hieraus resultirenden Verwickelungen
beschäftigten die Landtage zu Büchen 1589, zu
Ratzeburg 1591 und 1593. Da der Herzog
die eingehenden Gelder nicht einmal zu dem bestimmten Zweck
verwandte, sondern sich weigerte, protestirte die Ritter- und
Landschaft am 4. Juni 1595 schriftlich
dagegen und gegen das herzoglicher Seits unterlassene Herbeiziehen
der Bewohner der verpfändeten Landestheile zu den angeordneten
allgemeinen Landessteuern; sie verweigerte vorläufig fernere
Besteuerung, und ließ am 5. Septbr. 1595
den Beitrag des Herzogthums zu den Reichssteuern deponiren, bis die
distrahirten Pertinentien gebührend würden concurrirt haben. Ritter-
und Landschaft erhoben im Jahre 1596 einen ferneren
Protest, und veranlaßte dieser den Herzog Franz, den Holsteinischen
Amtmann zu Tremsbüttel, welcher zugleich für Steinhorst und Trittau
fungirte, zu vermögen, sich unterm 2. Juni 1596
gegen die Lauenburgischen Verordneten zum Landkasten bereitwillig zu
erklären, die schuldigen Beiträge zu leisten; es ward indessen
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diese Verheißung nicht erfüllt, und betrug die
Summe des Hufenschatzes, der Türkensteuer, der Bieraccise, des
Viehschatzes, des Holzgeldes, des Ausfuhrzolles von Korn, des
Schatzes von Einliegern, die aus dem Amte Steinhorst hätte bezahlt
werden sollen, 61,879 25
25
,
und als diese Summe von dem Herzog von Holstein,
Johann Adolf, als dem Pfandbesitzer von Steinhorst, abgefordert
wurde, verweigerte er einfach die Zahlung, und berief sich darauf,
daß Steinhorst seinem verstorbenen Vater mit aller Hoheit von Franz
II. überlassen sei, Franz II. muß also
bis dahin den Lauenburger Ständen gegenüber noch immer verheimlicht
haben, daß er am 11. Mai 1575 Steinhorst
dem Herzog Adolf für sich und seine Erben nicht nur verpfändet,
sondern erb- und eigenthümlich überlassen, denn der Lauenburgische
Landtagsabschied vom 18. Septbr. 1601
enthält wörtlich nachfolgenden Passus: "mit dem Hause Steinhorst
soll es aber auf diesen Weg gerichtet werden, daß mit Zuthun Ritter-
und Landschaft bei Kaiserlicher Majestät oder dem Kammergericht
erlangt werde, daß entweder demselben seinen Antheil zu contribuiren
auferlegt, weil es in die Quoten dieses Fürstenthums gehörig, oder
wo es dem Herzog von Holstein die Reichssteuer einbringt, um so viel
die Lauenburgische Quote geringert werden möge."
Obschon die Landtagsabschiede vom 19. Aug. 1602
und 3. Septbr. 1603 unter
Bezugnahme auf den Landtagsabschied von 1601 die
Verpflichtung des Herzogs, die Hinzuziehung von Steinhorst zu den
Steuern zu bewirken, wiederholen, so unterließ der Herzog doch
fortwährend ernstliche Schritte zu thun, und als im Jahre 1605
der Landtag sich von Neuem beschwerte, erfolgte in dem
Landtagsabschiede vom 1. Juni 1605 als
Antwort auf die landständische Beschwerde wegen noch immer nicht
erfolgter Ablieferung der Steinhorster Steuern die ausweichende
Antwort des Herzogs: "aus was für Ur-
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sachen von der Steinhorst die Contribution bisher
nicht erbracht ist, ist Ritter- und Landschaft wohl bewußt, auch auf
vorigen Landtagshandlungen genugsam angezeigt, darüber jetziger
Zeit, bis die Sache zum andern Stande gediehen, sich nicht
aufzuhalten."
Franz II. scheint sich fortwährend gescheut zu haben,
durch Einreichen einer Klage beim Reichskammergericht sich der
Gefahr auszusetzen, daß Holsteinischer Seits seine betrügliche
Handlungsweise durch Producirung der Erwerbsdocumente vom 2.
April und 11. Mai 1575 urkundlich
gemacht werde; nicht er, sondern sein Bruder Moritz versuchte die
Wiedereinlösung von Steinhorst und Tremsbüttel vorzubereiten. Moritz
schrieb von Sarau aus an den Herzog Adolf und kündigte ihm an, er
wolle die Pfandstücke Steinhorst und Tremsbüttel im Umschlag
1608 einlösen, worauf der Herzog Johann Adolf ihm unterm
16. Mai 1607 antwortete, daß die im
Herzoglichen Archiv vorhandenen Briefe und Siegel genugsam
bezeugten, daß Steinhorst erb- und eigenthümlich erkauft und kein
wieder einzulösender Pfandbesitz sei. Die Lauenburger Landstände
mögen den Herzog stark gedrängt haben, worüber es jedoch an sicheren
Nachrichten fehlt. Man darf indessen vermuthen, daß Franz II.,
um sich aus der, seine Ehe gefährdenden üblen Stellung
herauszuziehen, nunmehr mit größerem Ernste eine leichter
auszuführende Wiedereinlösung von Tremsbüttel in Angriff nahm, um
dadurch möglicherweise die Steinhorster Angelegenheit in den
Hintergrund treten zu lassen. Der Lauenburgische Landtagsabschied
vom 4. Mai 1609 verspricht "eine
treuherzige Mithülfe und Anlage von 17,500
zur Wiedereinlösung von Tremsbüttel" und wurden zu dem Behuf eine
Menge von Steuern wieder aufgelegt. Der Herzog erhob das Geld, er
lös'te Tremsbüttel aber nicht ein; das veranlaßte neue Klagen auf
dem Landtag von 1611. Der Her-
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zog versprach in dem Landtagsabschiede vom
12. Aug, 1611 den landständischen Beschwerden
gerecht zu werden, indessen geschah es bis zu seinem Tode nicht, und
bekümmerte er sich auch nicht weiter um die Wiederherbeischaffung
von Steinhorst. Sein ältester Sohn und Regierungsnachfolger, Herzog
August, folgte dem Beispiele des Vaters, und in der Vereinbarung
zwischen ihm und seinen acht Brüdern vom 4. Octbr.
1619 ward bestimmt, daß, wenn der Herzog die abgetrennten
Theile nicht einlösen könne, jeder der Brüder das Recht haben solle.
Indessen bis zum Jahre 1648 blieben Tremsbüttel und
Steinhorst ungehindert im Holsteinischen Besitz, wurden auch nicht
für Lauenburgische Zwecke besteuert, ungeachtet die Ritter- und
Landschaft schon in einer Beschwerdeschrift d. d.
Gudow den 22. Febr. 1621 wiederholt
verlangt hatte, daß der Herzog diesem Uebelstand durch die
erforderlichen Maßregeln abhelfe, und obschon der Herzog, als von
der Lauenburgischen Ritter- und Landschaft bei den Ständen des
niedersächsischen Kreises diese Angelegenheit zur Sprache gebracht
war, sich erbötig erklärte, wegen der Aemter, die an andere
Herrschaften gekommen, gütliche Tractaten zu pflegen und an Fleiß
nichts ermangeln zu lassen.
Durch den Ratzeburger Landstagsabschied vom 8. Novbr.
1648 war festgesetzt, es solle der Beitrag, welchen
das Herzogthum Lauenburg zu den in dem Osnabrücker Frieden
bewilligten militairischen Entschädigungsgeldern beitragen müßte,
nach dem Repartitionsmaaßstab von 1623 und 1634
zwei- und dreifach, bis die ersten 3,000,000
aufgebracht, erhoben werden, und schloß derselbe, in Bezug auf das
Amt Tremsbüttel, es solle dieser Abschied auch dem Amte Tremsbüttel,
dessen Beamte zu diesem Landtage verschrieben, alsobald kund gemacht
werden, damit selbiges Amt das Ihrige beitrage. Indessen die
Tremsbüttler Holsteinischen Beamten waren in Gemäßheit des
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Verbots ihres Herzogs nicht auf dem Ratzeburger
Landtag erschienen, und ebenso wenig lieferten sie die Tremsbüttler
Quote zur Lauenburgischen Landescasse. Der Lauenburgische Herzog
August aber schloß nunmehr mit dem Herzog Friedrich zu Holstein
1648, und zwar ohne Zuziehung der Lauenburgischen
Landstände und ohne Benachrichtigung seines Bruders, eigenmächtig
einen Vertrag ab, wodurch er für ausbedungene 3,300
für sich, seine Erben und Nachfolger in der Regierung auf die
Tremsbüttel'sche und Steinhorst'sche bisher in Streit. gezogene
Landlade, Roßdienste, Landfolge und alle sonstigen Prätensionen für
immer verzichtete. Als sein Bruder Julius Heinrich dieses erfuhr,
protestirte er am 5. Juni 1649 gegen
eine solche Veräußerung, die ihm indessen nur als beabsichtigt
dargestellt war; der Herzog August beachtete dieses indessen nicht
weiter, stellte vielmehr am 10. Juli 1649
einen Revers über die Verzichtleistung aus und lieferte alle
Urkunden und Actenstücke über die Aemter Tremsbüttel und Steinhorst
ab. Freilich suchte der Herzog seinem Bruder das Vortheilhafte
seines Verfahrens zu beweisen. Letzterer, nach dem Tode des Herzogs
August dessen Regierungsnachfolger, erhob nach manchen
vorausgegangenen außergerichtlichen Schritten wider den
holsteinischen Herzog Christian Albrecht am 17. Novbr.
1662 eine Klage beim Reichshofrath, worin er
beantragte, daß der verklagte Herzog zuvörderst die 1649
von Herzog August ihm überlieferten Urkunden zurückgebe und sodann
die dem Kläger über beide Aemter Tremsbüttel und Steinhorst
zustehende landesfürstliche Hoheit abtreten und einräumen, und die
fälligen Contributionen und Steuern bezahlen solle. Ehe diese
Klageanträge beim Reichshofrathe eingereicht waren, hatte der Herzog
Christian Albrecht durch einen Kaufcontract d. d.
Gottorf den 20. Mai 1661 dem Landrath
und Amtmann zu Trittau in Reinbeck, Friedrich von Ahlefeldt, seine
Aemter Tremsbüttel und Steinhorst, mit
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aller Landeshoheit, Herrlichkeit, Obrigkeit,
Gerechtigkeit, Regalien, Reichsfreiheiten und Gerichten, hohen,
mittleren und niederen, so wie sein Vater und er, der Herzog, selbst
es von allen Landesanlagen, Contributionen, Donationen, Steuern, sie
seien neu oder alt, sie haben Namen wie sie wollen, von allen Lauf-
und Musterplätzen, Einquartierungen und Belegungen, item
von allen Landtagen, Land- und anderen Gerichten, in summa
von aller Anmaaßung einiger landesfürstlichen Hoch- und Obrigkeit
gleich anderen Ständen frei, ledig und exemt besessen, gebraucht
und genossen, erb- und eigenthümlich überlassen, dergestalt, daß dem
Käufer, dessen Erben und Nachkommen, diese Aemter mit der jährlichen
Pflicht, Renten, Häuern, Futterrindern und anderen Gefällen von nun
an gleich anderen unter dem römischen Reich immediate
belegenen Aemtern und Gütern erb- und eigenthümlich zustehen und
damit eigenen Gefallens zu schalten und zu walten habe. Nur bedang
der Herzog sich und seinen Erben aus, während der nächsten 20
Jahre durch baare Erstattung des Kaufpretii Tremsbüttel und
Steinhorst wieder einzulösen, so daß Ahlefeldt es also in 20
Jahren nicht anderweitig veräußern durfte. Das Kaufgeld
betrug 307,666
32
in Species nebst 6 % Zinsen, theils durch Extradirung
herzoglicher Umschlagsobligationen und den Rest baar im Umschlag
1666 zu bezahlen. Sobald der Lauenburgische Herzog Julius
Heinrich von diesem Handel etwas erfuhr, ließ er unverzüglich,
sowohl bei Ahlefeldt als dem Herzog Christian Albrecht, durch einen
Notar Protest erheben, und bat beim Reichshofrath unterm 12.
August 1661, daß, wenn der Kaufvertrag behuf
Kaiserlicher Bestätigung eingereicht werde, die Bestätigung
verweigert werden möge. Auch der damalige König von Dänemark,
Friedrich III. als Vormund des Herzogs Johann August
von Gottorf und wegen eigenen Interesses, glaubte sich rühren zu
müssen. Er zeigte dem Her-
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zog Christian Albrecht in einem Schreiben vom
3. Septbr. 1661 an, daß er für seinen
Pflegesohn hinsichtlich der Aemter Steinhorst und Tremsbüttel das
selbigem zustehende Beispruchsrecht und jus retractus
berücksichtigt verlange, und sich selbst seine eigenen Gerechtsame
vorbehalte. Dieser Widerspruch von verschiedenen Seiten bewirkte,
daß Friedrich von Ahlefeldt die Zahlungen, so weit sie nicht schon
geschehen, nicht leistete und demnach auch nicht in den Besitz kam,
vielmehr der Herzog Christian Albrecht den Besitz fortsetzte.
Friedrich von Ahlefeldt starb bald, seine Wiltwe und Erbin, eine
geborene von Pogwisch, verheirathete sich mit dem Landgrafen Georg
Christian von Hessen-Homburg, und um diesem Steinhorst und
Tremsbüttel zuwenden zu können, beantragte sie die Kaiserliche
Bestätigung des Kaufcontractes vom 16. Mai 1661.
Die Bestätigung unterblieb, weil der damalige Herzog von Lauenburg,
Julius Franz, in einer ausführlichen Eingabe vom 9.
August 1667 dagegen protestirt und ausgeführt, daß die
Aemter nicht Gegenstand eines gültigen Kaufvertrages sein könnten.
Bei dieser Sachlage mußte der Herzog Christian Albrecht darauf
bedacht sein, die Ansprüche der Landgräfin von Hessen-Homburg wegen
des bereits bezahlten Theils des Kaufgeldes zu befriedigen. Da es
ihm dazu an Geld fehlte, so verlangte er von den Unterthanen des
Amts Steinhorst durch eine allgemeine Schätzung 20,000
und verkaufte den Bauern für 60,000
Holz aus dem Amte Steinhorst dergestalt, daß jeder Baum zu 2
gerechnet und jeder 21ste Baum unentgeltlich geliefert
ward. Nachdem zwei Holzhändler, Gebrüder Schmidt, in diesen Contract
der Bauern eingetreten waren und die 60,000
bezahlt hatten, erschienen sie mil 200 Holzhauern und
Sägern, um die Waldungen niederzuhauen, und es würden dieselben wohl
ziemlich vertilgt worden sein, wenn nicht der Lauenburgische Herzog
Julius Franz dagegen aufgetreten wäre. Ein Theil des
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Amts Steinhorst war nämlich von alten Zeiten her
hofdienstpflichtig in Ratzeburg, und benutzten die Bauern diesen
Umstand, um das Einschreiten des Herzogs Julius Franz wider die
Bedrückung und die unerschwingliche neue Schatzung zu veranlassen.
Julius Franz ließ am 3. Jan. 1668 gegen
den Herzog Christian Albrecht und den Landgrafen von Hessen-Homburg
eine Klage beim Reichshofrath einreichen, worin er um ein
Pönalmandat wegen fernerer Verwüstung der Forsten und Bedrückung der
Bauern in Steinhorst und um ein Verbot fernerer Veräußerungen bat.
Es war dem Herzog Julius Franz eine vorherige bessere Bescheinigung
und Begründung seiner Angaben auferlegt, welche er im Mai 1668
beschaffte. Der Herzog von Holstein leitete nunmehr eine
außergerichtliche Erledigung des Nebenstreits ein, die indessen
nicht erfolgte; da Holsteinischer Seits mit der ferneren
Forstverwüstung nicht fortgefahren ward, ließ man Lauenburgischer
Seits den Nebenstreit auf sich beruhen. Im Hauptprocesse ward
1670 die Lauenburgische Triplik eingereicht, die
Holsteinische Quadruplik war aber noch rückständig, als der
Lauenburgische Herzog Julius Franz 1689 starb und mit
ihm der Mannsstamm der Lauenburgischen Herzöge erlosch. Verzögert
war dieser Proceß hauptsächlich durch die Lage, worin der Herzog
Christian Albrecht durch seine Streitigkeiten mit dem Könige von
Dänemark gekommen war, und durch die veränderten Verhältnisse, worin
Steinhorst und Tremsbüttel in Folge dieser Streitigkeiten geriethen.
Nachdem nämlich 168l durch Vermittlung des Königs von
Frankreich zwischen dem König von Dänemark und dem Herzog Christian
Albrecht ein Vergleich wegen der 900,000
zu Stande gekommen war, die der König als rückständige Contribution
verlangte (eine Summe, die später vergleichsweise auf 300,000
herabgesetzt ward)[,] hatte der König die im ersten Termin fälligen
50.000
seinem Bruder, dem Prinzen
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Georg, abgetreten und hatte der Herzog zu
mehrerer Sicherheit des Prinzen Georg die Aemter Steinhorst und
Tremsbüttel als ein sogenanntes Constitutum possessorium cum
pacto executivo verschrieben. Die im vorigen Kriege
geschehene Verwüstung der Gottorffischen Lande zwang den Herzog,
gleich um ein mehrjähriges Moratorium zu bitten. Dieses benutzte der
dänische Hof, um jene Aemter sofort im Namen des Prinzen Georg
völlig in Besitz nehmen zu lassen, und blieben sie in dieser Lage,
bis der sogenannte Altonaer Vertrag vom 20./30. Juni
1689 eine Aenderung anbahnte. Durch den Artikel
3 dieses Vertrages wurden die Mittel flüssig gemacht, um den
Prinzen Georg wegen der auf Steinhorst haftenden Pfandsumme zu
befriedigen, und der Herzog Christian Albrecht trat wieder in den
freien Besitz; der Prinz Georg genehmigte dies durch eine Urkunde
d.d. Hamptoncourt den 9. Juni 1689.
Das englische Parlament, die Republik Holland und die Churfürsten
von Sachsen und Brandenburg befriedigten den Prinzen Georg wegen
seiner Steinhorster Ansprüche. Der Herzog Christian Albrecht, kaum
zum Besitz wieder gelangt, verkaufte das Gut Steinhorst mit
Landeshoheit nebst dem Amte Tremsbüttel 1691 und
1697 an den Präsidenten v. Wedderkop, welcher es noch bei
seinen Lebzeiten 1717 seinem Sohne Gottfried abtrat.
Dieser hatte zwei Jahre später aus Dankbarkeit für den seiner
Familie gewordenen Schutz dem König von Dänemark das Anfallsrecht in
Steinhorst nach Abgang des Wedderkop'schen Mannsstammes freiwillig
übertragen. Später hatte Gottfried v. Wedderkop sich 1737
mit Chur-Braunschweig in Unterhandlungen wegen Ueberlassung von
Steinhorst eingelassen. Der Herzog von Holstein hatte den 13.
Juni 1738 seine Gerechtsame an Steinhorst dem König
Georg II. übertragen. Der König von Dänemark dagegen
hielt, als ihm diese Verhandlungen bekannt wurden, es für
nothwendig, Schritte zur
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Aufrechthaltung seiner Gerechtsame zu thun.
50 dänische Dragoner besetzten am 24.
Novbr. 1738 Steinhorst und nahmen für den König
Besitz. Diese wurden am 14. Decbr. 1738
von 200 Mann Chur-Brandenburgischer Truppen
angegriffen. Der dänische Hauptmann wurde getödtet, und die
dänischen Truppen mußten abziehen. Der König von Dänemark zog nun
größere Truppenmassen zusammen. Als man sich indessen näher über den
Stand der Sache unterrichtet, wurden Verhandlungen eröffnet und
gelang es dem hier zuerst genannten dänischen Gesandten Ernst
Hartwig v. Bernstorff, am 5. März 1739
in Hannover einen Vertrag zu schließen, demzufolge Dänemark seine
Rechte auf Steinhorst an Chur-Braunschweig gegen eine Summe von
70,000 Gulden abtrat. Am 4. Aug. 1739
geschah durch den Hofrath v. Meyern die Besitznahme von Steinhorst
und die Wiedervereinigung dieses seit 1575 von
Lauenburg getrennten Guts und Amts mit dem Herzogthum Lauenburg.
Gottfried v. Wedderkop war selbst anwesend und entsagte in formeller
Weise allen seinen Rechten. Nach der Wiederbesitznahme beschränkte
man sich Anfangs darauf, die Intraden aus Steinhorst zu ziehen, ohne
sich weiter um die rechtlichen und kirchlichen Verhältnisse zu
kümmern. Unterm 6. Juli 1741 erließ die
Regierung in Ratzeburg ein Rescript an den Amtsverwalter Sierow in
Steinhorst, welches indessen erst den Beamten am 17.
Septbr. 1741 zu Händen kam, wonach hinfüro in allen
vorkommenden Fällen, sowohl Civil- als Criminal- und Kirchensachen,
die in dem Herzogthum Lauenburg vorhandenen Verordnungen und
Landesgesetze eingeführt, und ohne Ausnahme darnach gesprochen und
gerichtet werden solle. Zu dem Ende sollten alle diese
Constitutionen gehörig publicirt und allen Amtsunterthanen ohne
Ausnahme gehörig bekannt gemacht werden. Wir senden, heißt es in dem
Rescript, von allen Verordnungen einige Exemplare und be-
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gehren, daß ihr, der Amtsverwalter,
allerfördersamst alle und jede Amts-Unterthanen, Einwohner,
Dienstboten, alte und junge, Schulmeister und Küster ans Amt
fordert, die Namen aller Erscheinenden aufschreibt, und auch die
Namen der Ausbleibenden aufschreibt, und sodann eine Verordnung nach
der andern laut und vernehmlich vorles't, auch nach Befinden erklärt,
und wie Alles geschehen zu Protocoll nehmt. Die in dem ersten Termin
Ausbleibenden sollen bei harter Strafe von neuem citirt und alsdann
die Publication auch mit ihnen auf gleiche Weise vorgenommen werden,
damit sich Niemand im Amte Steinhorst demnächst mit Unwissenheit der
Gesetze entschuldigen könne. Dem Amtsverwalter Sierow war
inzwischen, um ihn in den Lauenburgischen Geschäftsgang einzuweihen,
ein Regierungssecretair Steding beigeordnet. Zum Publicationstermin
war der 9. Oclbr. 1741 angesetzt. Der
Hausvogt und reitende Förster Engelland und die beiden Holzvögte
mußten assistiren. Die ganze Bevölkerung des Amts, Männer, Frauen,
Dienstboten, Häuslinge, Altentheiler, waren citirt Morgens 6
Uhr bei Vermeidung schwerer Strafe zu erscheinen, worauf,
nachdem die Namen alle aufgeschrieben und alle Stuben des Amts
geöffnet waren, auch eine kleine Rede gehalten war, in der, wie es
in dem Protocoll heißt, die nun zur Vollkommenheit dadurch
gereichende Glückseligkeit, daß die Unterthanen nun zur Belohnung
des Guten und zur Bestrafung des Bösen mit so heilsamen Gesetzen
versehen würden, laut gerühmt war, mit Vorlesung der Verordnungen
begonnen wurde, wobei die Beamten sich wechselsweise ablösten. Nach
beendigter Publication wurden alle befragt, ob sie die vorgelesenen
Verordnungen und Gesetze wohl verstanden hätten, und denselben
geloben wollten, was Alle mit einem deutlichen Ja versprachen. Ein
zweiter Publicationstermin hat nicht stattgefunden, man wird also
annehmen müssen, daß wirklich Alle erschienen waren. Aus dem,
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dem Protocoll vom 9. Octbr.
1741 anliegenden Verzeichnisse der publicirten Verordnungen
geht hervor, daß außer der Verordnung von 1704, wegen
der tollen Hunde, und von 1724, wegen der
Wilddieberei, die sämmtlichen übrigen publicirten Verfügungen aus
den Jahren 1730-1740 sind und auch aus diesen Jahren
mehre sehr wichtige Gesetze nicht mit publicirt sind. Die nicht
publicirten Gesetze von 1575-1730 füllen in der
Spangenberg'schen Sammlung über 400 Quartseiten.
Somit war Steinhorst, nachdem es von 1575-1697 zu
Holstein gehört, und von 1697 an Wedderkop'sches
freies reichsunmittelbares Gut gewesen, wieder an Lauenburg
gefallen.
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[Heft 3: 1863]
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