Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Dritter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1863.

[Heft 1 und 2: 1861; Heft 3: 1863]

 


V.

Pro Memoria, *)

betreffend
das Verfahren bei den Verkoppelungen im Herzogthum Lauenburg.

Von dem verstorbenen Amtmann Compe in Schwarzenbeck.

Als Beilage: Entwurf zu einem Einkoppelungsrezeß.

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VORWORT.
 

Der folgende, in der Biographie des Amtmanns Compe erwähnte Bericht gewährt über die Art und Weise, wie die Landauftheilung und Einkoppelung im Herzogthum Lauenburg betrieben worden, und über die dabei befolgten Grundsätze, bei aller Kürze, eine so klare Uebersicht, daß er es wohl verdient, als ein Anhang zu der im vorigen Hefte dieser Zeitschrift abgedruckten Biographie des ausgezeichneten Beamten nachgetragen zu werden. Der Bericht ward von dem Amtmann Compe zu Ende des Jahres 1812 für den kaiserlichen Präfecten des Departements der Wesermündungen, Grafen von Arberg, erstattet, der die Bekanntschaft Compe's gemacht und durch ihn von dem Landauftheilungsgeschäft und den Grundsätzen, nach welchen es geleitet worden, Kenntniß zu erhalten gewünscht hatte.

Unter den Grundsätzen, welche der Etatsrath Compe bei dem Verkoppelungsgeschäft ausdrücklich anerkannt zu sehen wünschte, lag ihm wohl keiner mehr am Herzen, als der, daß

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*) aus Falck’s staatsbürgerl. Magazin. VIII. Bd. (1828) abgedruckt.

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die Bauerstellen durchaus geschlossen sein, und unverändert so bleiben sollten, wie sie bei der Landauftheilung wären bestimmt worden. Compe war der Meinung, daß die eigenthümlichen Verhältnisse im Herzogthum Lauenburg die Anerkennung und Aufrechthaltung jenes Grundsatzes nothwendig machten. Er berief sich darauf, daß der Gutsherr im Lauenburgischen nach den klaren Worten der landesherrlichen Resolution an den Lauenburgischen Landmarschall vom 27. Juni/8. Juli 1718 unstreitiger absoluter Eigenthümer der seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und der dabei sich findenden Pertinenzien, daß der Gutsmann folglich bloßer Nutznießer sei. Compe war ferner der Ansicht, daß eine Theilung der Höfe auf die Vertheilung der Lasten einen nachtheiligen Einfluß habe, und daß für die ganze Commüne der allergrößte Nachtheil daraus hervorgehe, wenn gar auf ein von einem Hofe getrenntes Landstück ein neuer Anbauer gesetzt werde. Es mögen allerdings diese und auch andere Gründe für die absolute Geschlossenheit der Hufen sprechen. Haben doch auch andere sachkundige und einsichtsvolle Männer dieselbe Ansicht getheilt, welche Compe mit so vielem Eifer verfocht, und theilen sie noch! Die Rentekammer erkannte zwar die Geschlossenheit der Hufen als Regel an, wollte indeß nicht, daß der Grundsatz in den Verkoppelungsrezessen ausdrücklich ausgesprochen werde, sondern bestand darauf, daß allemal eine Veräußerung einzelner Landstücke mit dem Consens der Rentekammer müsse geschehen können. Die Rentekammer entschied die Sache, indem sie in einem Schreiben vom 27. März 1824 (unseres Erachtens sehr bündig und treffend) erklärte: "daß Bestimmungen dieser Art "nur auf den jedesmaligen Zustand der Bevölkerung und Cultur gegründet sein müssen, und eben so wenig die Unzertrennlichkeit der Bauerstellen für ewige Zeiten zur Norm angenommen, als die Bevölkerung für immer als geschlossen

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und die Cultur ein- für allemal als vollendet angesehen werden könne."

Als Beilage folgt noch der Verkoppelungsrezeß für eine Lauenburgische Dorfschaft, welche, indem sie ein anschauliches Bild der Dorf- und Feldwirthschaft und der bäuerlichen Verhältnisse gewährt, eine willkommene Zugabe sein wird. - Das Flächenmaaß, wornach in diesem Rezeß, wie überall im Lauenburgischen gerechnet wird, ist der Calenberger Morgen zu 120 Quadratruthen, welches Maaß, wenn man das Verhältniß des Calenberger Fußes zum Hamburger wie 130 zu 127 nimmt, ungefähr einer halben Steuertonne im Holsteinischen gleichkommt.

Das Verhältniß der von den verschiedenen Klassen der Hufner abzuhaltenden Leistungen und Abgaben zeigt, daß die Benennungen Vollhufner, Dreiviertelhufner, Halbhufner u. s. w. nur ein ungefähres Verhältniß der einzelnen Klassen und ihrer Besitzungen zu einander bezeichnet, und daß keineswegs ein genaues mathematisches Verhältniß zwischen ihnen Statt findet, während die Besitzer jeder Klasse unter sich einander gleich sind. Der Hufenstand selbst ist aber in den verschiedenen Dörfern verschieden, so daß die Vollhufner und jede andere Klasse der Hufner in einigen Dörfern mehr oder weniger Land haben können, als in andern. Unbestimmt sind ebenfalls die Benennungen Großkäthner, Kleinkäthner und Brinksitzer. Der Großkäthner hat in der Regel 1/3 oder 1/4 Hufe, ein Kleinkäthner 1/6 oder 1/8 Hufe, der Brinksitzer etwas weniger Land. Die Stellen sind nach den Dörfern verschieden und es gehen von den letztern bald 8, bald 10, bald 12 auf die volle Hufe.

Aufmerksamkeit verdient die Einrichtung, wonach das Amt des Bauervogts mit einem bestimmten Hofe verbunden ist, während im Holsteinischen die Bauervögte in den Aemtern willkürlich oder vielmehr mit Rücksicht auf die Fähigkeit der


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Individuen unter den Hufnern gewählt werden und so das Amt bald dem Besitzer dieses, bald dem Besitzer jenes Hofes, bisweilen auch wohl einem Halbhufner oder Käthner übertragen wird. Die Einrichtung hängt offenbar mit dem System der Gutsherrlichkeit zusammen. Auf den Gütern namentlich ist der Uebergang der Bauervogtei auf jeden Besitzer eines Hofes ganz demselben Grundsatze gemäß, nach welchem die Patrimonial-Jurisdiction und, das in der Gerichtsherrlichkeit enthaltene obrigkeitliche Amt auf jeden Besitzer des Gutes übergeht. Im Herzogthum Lauenburg, wo das gutsherrliche Verhältniß auf dem Lande eigentlich ganz allgemein ist, insofern der Landesherr in den Aemtern gutsherrliche Rechte ausübt, ist dasselbe Princip sogar auf die Erblandmarschallwürde, die doch auch nicht blos eine Würde, sondern ein wirkliches Amt ist, angewandt worden. Es ist nämlich die Würde eines Landmarschalls an den Besitz des Gutes Gudow geknüpft.

Wir müssen aber wieder zu den Bauervogtsstellen zurückkehren. So sehr es nun gegen alle Theorie streitet, das Amt eines Bauervogts erblich zu machen, oder mit einer bestimmten Hufe zu verbinden, so soll sich die Sache in der Wirklichkeit dennoch als recht practisch und zweckmäßig erweisen, da der Bauervogt in der Regel seinen Kindern eine bessere Erziehung giebt, um sie dereinst zu dem Amte qualificirt zu machen, die Kinder von Jugend auf die Functionen desselben kennen lernen, auch der Vogt selbst unter den Dorfseingesessenen eine größere Achtung genießt und mehr Einfluß hat, wenn er schon durch Erblichkeit des Amts und größern Besitz eine Art von Primat darstellt. Wo entschieden Unfähigkeit dennoch eintritt, überträgt man das Amt sammt den Dienstemolumenten einem andern Hufner, kehrt aber baldmöglichst zu der bevorzugten Stelle zurück.

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Die Verkoppelung ist im Herzogthum Lauenburg zwar auf Befehl Sr. Majestät des Königs Georg des Dritten, aber ohne allen Zwang, durch die thätige Betriebsamkeit der Beamten und Verkoppelungs-Commissarien eingeführt, und hat sich nach und nach gewissermaßen in ein System gebildet, welches allgemein angenommen ist, ohne von der Landesherrschaft bestätigt zu sein.

Außer der in den gesammten Chur-Landen emanirten Landes-Oeconomie-Verordnung von 1768 ist gar kein Gesetz publicirt, welches auf die Verkoppelung Bezug haben könnte.

Der König erklärte in einem an die Rent-Kammer erlassenen Rescripte, daß die Verkoppelungen befördert und dabei besonders auf die Erweiterung des Wohlstandes der Unterthanen Rücksicht genommen werden solle, nicht aber auf Vermehrung der Domanial-Einkünfte.

Nun ging die allgemeine Tendenz der Verkoppelungen dahin, die Unterthanen in den Stand zu setzen, daß, wenn die Noth es erheischte, sie ohne Druck höhere Lasten tragen könnten, und diese Absicht ist auch im Herzogthum Lauenburg erreicht, wie die Erfahrungen der neuern Zeiten bewiesen haben.

Im Anfange fand das Geschäft großen Widerstand, weil die Bauern den Neuerungen abgeneigt sind, und die Vortheile des privativen Besitzes nicht einsehen wollten.

Die Kammer übernahm daher bei mehreren Dörfern alle Vermeß- und Eintheilungs-Kosten, schenkte den Bauern das Holz, um die Gebäude zu vergrößern, erließ alle Domanial-Gefälle auf 3 auch wohl 4 Jahre, bewirkte auch bei der Regierung die 3jährige Erlassung aller Landes-Abgaben, unterstützte die Dorfschaften und Einzelne mit Geld, und genehmigte überhaupt alles, was nöthig gefunden wurde, um die Bauern zur Verkoppelung geneigt zu machen.

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Dies geschah alles, weil jeder Zwang dem Geist der Regierung entgegen war, hier auch schädlich werden konnte.

Zugleich wurde bei jeder Verkoppelung aller Hof-Dienst gegen ein sehr mäßiges Dienstgeld (welches gewöhnlich für einen Spanntag mit 4 Pferden 2 gGr. 3 Pf. und für einen Handtag 9 Pf. betrug) und auch die, der Weide für das Hornvieh so schädlichen, Schaf-Abtriften für ein geringes Aequivalent - gewöhnlich für 100 Schafe 20 Rthlr. - zu ewigen Zeiten aufgehoben.

Der große Nutzen der Verkoppelungen zeigte sich bald, und die Bauern suchten nun selbst nach, daß ihre Felder verkoppelt werden möchten. Die Kammer brauchte nun nicht mehr so große Kosten aufzuwenden, und übernahm blos die, jedoch nicht unerheblichen, Kosten der Besoldungen für die angestellten Bediente, und die durch die Direction des Geschäftes veranlaßt wurden. Sie bezahlte zwar noch ferner die Vermeß- und Eintheilungskosten, auch bewilligte sie jedesmal 3 Freijahre von aller Abgabe und eine baare Unterstützung zur Instandsetzung der Wege, ließ sich aber diese Posten gewöhnlich mit 3 von Hundert verzinsen. Nur in dem Fall, wenn die Bauern arm waren, oder Umstände eintraten, wo die Beamte mit einigem Anschein von Nothwendigkeit höhere Unterstützung forderten, wurde sie auch gleich und ohne scharfe Untersuchung der Nothwendigkeit, bewilligt.

Ein Umstand, der die Verkoppelungen sehr erleichterte, war, daß sich im Herzogthum Lauenburg die sogenannten Koppel-Weiden, oder Huth- und Weide-Gerechtigkeiten auf andern Feldern gar nicht fanden. Eine jede Dorfschaft hat von jeher ihre bestimmten Grenzen gehabt, die sie mit ihrem Vieh nicht überschreiten durfte. Man hatte also immer nur mit Einer Dorfschaft zu thun, und keine Widersprüche von andern Dorfschaften zu befürchten.


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Als genereller Grundsatz wurde gleich im Anfange angenommen, daß alle Höfe von einer Qualität, z. E. alle Vollhufen, in jedem Dorfe unter sich gleich gemacht werden, und der eine Voll- oder Halbhufner eben so viele und eben so gute Garten- und Acker-Länderei, Heu-Winnung und Holz-Koppeln haben solle, als der andere in demselben Dorfe von gleicher Qualität.

Dieser Grundsatz war aber nicht neu, sondern gründete sich schon auf die ältere Verfassung, und war nur durch zwei Königliche Rescripte an die Lauenburgische Landschaft vom Jahr 1718 und 1727 bestätiget.

In diesen Rescripten erklärten Se. Majestät der König Georg der Erste, daß die Gutsherren im Lauenburgischen von alten Zeiten das Recht hätten, ihre Gutsleute von einem Dorfe ins andere zu versetzen, auch ihre Ländereien zu vertauschen, und daß sie dies Recht behalten sollten; jedoch solle diese Versetzung nicht anders geschehen, als wenn die Gutsleute nicht nur in quantitate, sondern auch in qualitate völlig entschädiget würden, und damit diese wohlwollende und heilsame Clausel auch erfüllet werde, so mußte vor der Ausführung das Project von einer Commission, die aus einem von der Ritterschaft, einem erfahrnen Beamten und einem andern Oeconomen bestand, untersucht, geprüft und der Regierung darüber ein gutachtlicher Bericht abgestattet werden.

Durch diese Clausel ist bewirkt worden, daß alle Versetzungen der Bauern, die die Herrschaft oder Privat-Gutsherren vorgenommen haben, allemal zum Vortheil der Bauern ausgefallen sind.

In demselben Königlichen Rescripte wurde auch genehmigt, daß die Gutsherren berechtigt sein sollten, die alte Gleichheit der Höfe wieder herzustellen, und dabei nicht darauf zu achten, wenn auch der eine oder andere Hof dadurch etwas verlieren sollte.

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Diese Egalisirung der Höfe fand im Anfange viele Schwierigkeiten, weil manche Höfe viel mehr Land, besonders aber mehr Wiesen hatten, als andere im Dorfe. In solchen Fällen trat die Kammer gewöhnlich ins Mittel, und überließ gegen einen billigen Zins der Dorfschaft oft sehr beträchtliche Flächen Domanial-Ländereien und Wiesen, auch mehre Male ganze Königliche Domanial-Pachtungen, die dann mit vertheilt wurden.

Wenn dieses inzwischen nicht thunlich war, so wurde die Verkoppelung so lange aufgeschoben, bis die Widerspenstigen nachgaben und die Egalisirung bewilligten, die von den Uebrigen durchaus verlangt zu werden pflegte.

Diese Egalisirung der Höfe hat die wohlthätigsten Folgen gehabt, und sich besonders in diesen Krieges-Zeiten bewährt, da man bei allen Lasten ohne Bedenken den Hufen-Stand zum Grunde legen konnte, und gewiß überzeugt war, daß dabei Keiner erheblich lädiret werden könnte.

Die Bauern selbst wurden zuletzt von den Vortheilen so überzeugt, daß ich sogar schon den Fall gehabt habe, daß Halbhufner sich mit Käthnern gleich machen ließen, und diesen Ländereien abtraten, um im Dorfe gleiche Abgaben und Lasten zu haben, welches immer die Folge der Egalisirung war.

Das Verfahren bei den Verkoppelungen war folgendes:

Die Feldmark, welche verkoppelt werden sollte, wurde nebst dem Forst, worin die Bauern die Weide-, Plaggen-, Mast- oder andere Gerechtsame hatten, auf Kosten der Kammer vermessen, und wenn die Charte nebst Register abgeliefert waren, vom Amte, auch Verkoppelungs-Commissario, untersucht, die hiernächst von der Eintheilung der Feldmark einen Plan machten.

In diesem Plan wurde zuvörderst berechnet, was den Unterthanen von der Forst gebühre, um sie wegen ihrer Gerechtsame abzufinden, die sie in der Forst hatten; welches eine genaue Untersuchung und Berechnung voraussetzte.


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Man fand inzwischen bald, daß diese intrikate Berechnung nicht nöthig war, weil die Bauern gewöhnlich nur in kleinen Forst-Revieren Berechtigungen hatten, und keiner erheblich verkürzt werden konnte, wenn man die kleinen Forst-Reviere in drei Theile zerlegte, und 1/3 für das harte Holz, 1/3 für das weiche Holz und 1/3 für die Weide rechnete.

Dies Princip, welches, wie die Erfahrung bewiesen, billig war, wurde beibehalten, und nur in einzelnen Fällen davon abgewichen; wie denn der Antheil für das harte Holz (welches allemal den Gutsherren gehörte) vergrößert wurde, wenn die Dorfschaft große Gemeinheiten hatte, und mit einem geringen Antheile aus der Forst zufrieden sein konnte.

War die Feldmark aber klein, und mußte die Dorfschaft zu ihrem bessern Fortkommen noch eine Zulage haben, so überließ die Kammer den Bauern sehr oft den ganzen Forstboden, um ihn zu vertheilen.

Das Holz wurde jedoch allemal vorher abgehauen, und für Rechnung der Herrschaft verkauft.

Wenn auf diese Weise der Bestand der privativen Dorfs-Feldmark ausgemittelt war, so wurde bestimmt, was davon für den Schullehrer, den Hirten, zur Schweine- auch nach Beschaffenheit der Feldmark zur Schafweide, für die Unterhaltung des Bullens und für Wege und Redder ausgesetzt werden solle.

Die Schul-Dienste sollten auf Befehl des Königs bei dieser Gelegenheit verbessert werden, weshalb der Schullehrer auch gewöhnlich 2 Morgen Garten, 12 bis 24 Morgen Ackerland und eine gute Wiese erhielt, damit er 2 Kühe weiden und ausfüttern und das benöthigte Korn ernten könne.

Für den Hirten wurden nur 2 bis 4 Morgen Gartenland bestimmt, da er für das Hüten der Schweine außerdem noch bezahlt wird.

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Die Fläche, die zur Weide der Schweine und Schafe ausgemittelt wurde, richtete sich nach der Größe des Dorfs und der Feldmark.

Behuf der Redder und Wege wurde aber, mit Einschluß der alten Wege, gewöhnlich der zwanzigste Theil der Feldmark genommen, und vorausgesetzt, daß die Frachtstraßen 4, die Dorf-Communications-Wege 3, die Koppel-Redder oder Wege 2 und die Redder, die zu einzelnen Koppeln führen, 1 Ruthe breit sein sollten, wovon jedoch die Breite des Grabens noch abging.

Alles, was nun übrig blieb, wurde unter die Bauern vertheilt, und zwar solchergestalt, daß die Teilnehmer von einer Qualität der Höfe unter sich gleich gesetzt wurden.

Endlich wurden auch die Abgaben nach dem obgedachten Princip der Gleichheit vertheilt, und festgesetzt, daß Einer an die Landesherrschaft, den Gutsherrn, den Prediger, den Schullehrer und zu den Dorfs-Lasten nicht mehr bezahle, als ein anderer von derselben Klasse.

Dieser Verkoppelungs-Plan wurde hierauf vom Amte und Verkoppelungs-Commissair der Königlichen Kammer mittelst Berichts überreicht, und um dessen Genehmigung gebeten, auch wurde ein Feldmesser vorgeschlagen, dem die Ausführung übertragen werden solle.

Die Kammer forderte allemal erst das Gutachten des Oberforst-Amts in Rücksicht der Forsten, und wenn Bedenklichkeiten eintraten, nochmaligen Bericht des Amts über einzelne Puncte, und entschied dann, ob der Plan pure genehmigt, oder abgeändert werden solle.

Nunmehr wurden aus dem Verkoppelungs-Plan Auszüge gemacht, und solche der Dorfschaft in einem Protocolle vorgelegt, auch derselben gleich die Bedingungen eröffnet, unter welchen die Verkoppelung geschehen solle, und die als unwiderrufliche Verkoppelungs-Gesetze anerkannt werden mußten.


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Diese Bedingungen betrafen besonders folgende Puncte:

1) Daß alle und jede Grundstücke, auch selbst die Gärten beim Hause, einer neuen Eintheilung unterworfen würden, und jeder sich die Veränderung gefallen lassen solle, die der Feldmesser vornehme.

Diese Bedingung ist ganz nothwendig, damit der Feldmesser in seinen Operationen nicht gehindert, und die Eintheilung so gemacht werden könne, daß der höchste Nutzen erreicht werde.

2) Die Aufhebung aller und jeder Servituten, die die Dorfschaft oder ein einzelnes Mitglied gehabt hat, und die Bestimmung, daß ein Jeder die Grundstücke, die er haben solle, privativ und frei von allen Servituten (mit Garten-Recht) haben solle.

Wenn neue Servituten auferlegt, oder alte beibehalten werden müssen, wie bei Fuß-Steigen oft der Fall ist, so bestimmt solche der Feldmesser, und vergütet etwas dafür.

3) Daß und wie eine jede Koppel befriedigt werden müsse, damit sie gegen das Eindringen des Viehes wehrhaft sei.

4) Ob und in welchen Fällen der Schaden bezahlt werden solle, den fremdes Vieh auf den Koppeln gethan.

5) Daß Jeder mit den Pferden und Hornvieh auf dem Seinigen bleiben müsse, und die vorbehaltene gemeine Weide nur blos für die Schweine oder auch Schafe reservirt werde.

6) Wie die Holz-Koppeln cultivirt, und daß solche nicht behütet werden sollten.

7) Daß die Acker-Koppeln durchs Loos, und die Wiesen nach dem taxirten Heu-Ertrage vertheilt werden sollten, wenn die Hauswirthe sich nicht vereinigen könnten.

8) Daß der unterhalb Liegende schuldig sei, dem oberhalb Liegenden das Wasser abzunehmen und weiter zu schaffen.

9) Die Grundstücke, die ein Jeder haben, und die Abgaben, die er übernehmen solle, auch das Verhältniß jedes Hofes in Rücksicht der Dorfschaft.

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Die etwa sonst noch zu machenden Bedingungen richteten sich nach den Local- oder nach besonderen Verhältnissen.

Wenn die Dorfschaft diesen Plan nicht annehmen wollte, so wurde ihre Erklärung mit dem gutachtlichen Bericht an die Kammer gesandt, und die Unterhandlungen so lange fortgesetzt, bis man einig wurde, wobei denn gewöhnlich derjenige Theil etwas nachgab, dem daran gelegen war, daß die Verkoppelung zu Stande gebracht werde.

Entstanden Streitigkeiten, die entschieden werden mußten, oder wollte die Dorfschaft den Verkoppelungs-Plan durchaus nicht annehmen, die Kammer ihn aber durchsetzen, so mußte der Plan der Regierung vorgelegt werden, weil nach der Landes- Oeconomie-Verordnung von 1768 alle Oeconomie-Sachen nicht vor die Justiz-Collegien gebracht werden durften.

Die Regierung ließ den Plan und die Beschwerde alsdann durch erfahrne Beamte und Oeconomen untersuchen, welche dann die Bauern vernahmen, und eine gütliche Vereinbarung versuchten, in deren Entstehung ihr Gutachten abgaben, und solches der Regierung einsandten, die darauf eine Entscheidung abgab.

War der eine oder der andere Theil mit dem Erkenntniß nicht zufrieden, so stand ihm frei, den Recurs an das Ministerium zu nehmen, welches dann eben so verfuhr, wie die Regierung, und zuletzt definitive entschied.

Nun wurde zur Eintheilung der Feldmark selbst geschritten und dem Feldmesser Alles mitgetheilt, um sich Auszüge daraus zu machen.

Dieser untersuchte nun das Feld, ließ das Land abschätzen und in Klassen theilen, redete auch mit den Bauern ab, wie viel Koppeln ein Jeder haben solle? wie die Wege gelegt werden müßten? wo die Holzkoppeln sein sollten? und dann schritt er zur Eintheilung selbst, und zwar in der Ordnung,

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daß er zuerst das Garten-Land, hiernächst das Ackerland, dann die Busch-Koppeln und endlich die Wiesen eintheilte.

Das Gartenland wurde einem Jeden so nahe beim Hause gegeben, wie möglich, und das Ackerland gewöhnlich in 7, 8 oder 9 Koppeln getheilt, wie die Güte des Landes es erlaubte oder die Bauern wünschten.

Die Wiesen wurden kurz vor der Heu-Ernte durch beeidigte Taxatoren abgeschätzt und darnach vertheilt.

Eine jede Acker- und Holz-Koppel, auch Wiesen-Theil, mußte der Feldmesser durch Pfähle bezeichnen und begränzen, auch an den Pfählen der Koppeln die Nummern bemerken.

Hiernächst machte der Feldmesser so viele Loose, als Theilnehmer waren, und richtete sie so ein, daß ein Jeder das er hielt, was ihm versprochen war, und daß die Loose einer jeden Klasse von gleicher Güte sind.

Er gab diese Loose den Bauern, damit sie solche untersuchten; auch übergab er sie dem Amte, welches dann in Gegenwart des Verkoppelungs-Commissarii die Bauern darüber vernahm, ob sie gegen die Eintheilung etwas zu erinnern hätten, die etwanigen Beschwerden durch Abänderung der Loose erledigte, oder darüber entschied; oder, wenn es erforderlich war, die Nachsicht der Loose durch Taxatoren verfügte.

War alles regulirt, so mußte ein Jeder ein Loos ziehen, welches ihm zugeschrieben, und ins neue Verkoppelungs-Register eingetragen wurde.

Hierauf wurden der Dorfschaft noch diejenigen Bedingungen vorgelesen, die der Feldmesser wegen der Fuß-Steige, Wasser-Ableitungen oder anderer Localitäten nöthig gefunden hatte, und die als Gesetze gelten sollten.

Der Feldmesser gab endlich einem Jeden ein Verzeichniß von den Befriedigungen, die er machen und unterhalten solle.


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Hiebei muß ich bemerken, daß in der Regel der Eigenthümer einer Koppel oder Wiese zwei Seiten, nämlich eine lange und eine kurze, begraben und unterhalten muß, und die beiden andern Seiten den Nachbarn zur Last fallen. Damit man gleich wissen kann, wem die Befriedigung der Koppel obliegt, so ist zur Regel angenommen, daß ein Jeder von des Nachbarn Koppel das Land zu dem Graben nimmt, und auf seiner Koppel den Aufwurf (Wall) aufsetzt, auch solchen mit Holz bepflanzt (bepathet), denn es muß allemal die eine Koppel das Land zu dem Graben, und die andere das zu dem Wall hergeben.

Der Graben soll am Bord eigentlich 5 Fuß, und der Wall am Fuß eben so breit sein, und damit solcher das Vieh abwehrt, der Wall jedesmal mit Holz bepflanzt werden. Zu der Bepflanzung werden Haynbuchen oder Haselnuß, und wenn das Land sandig ist, auch wohl Birken-Pathen genommen, welches jedoch die schlechteste Befriedigung ist.

Damit die Pathen angehen, muß auf der Binnen-Seite noch ein kleiner Graben gezogen werden, von 1 bis 2 Fuß, und mit der Erde die Spitze des Walles verbreitert werden. Dieser Binnen-Graben kann jedoch nachher eingehen.

Wenn eine Koppel aufgenommen wird, welches nach der Zahl der Koppeln alle 7, 8 oder 9 Jahre geschieht, so muß deren Eigenthümer den Knick, den er gepflanzt hat, abhauen, auch den Graben aufsäubern und die Erde auf den Wall werfen, damit das Holz neue Nahrung erhalte, und wieder ausschlage.

Die Königliche Kammer zu Hannover hatte die Absicht, für eine jede verkoppelte Dorfschaft auch noch einen Rezeß ausfertigen zu lassen. Die Zeitumstände haben aber die allgemeine Ausführung dieser Idee gehindert, welches sehr zu bedauern ist, weil dadurch allen unzähligen Prozessen vorge-


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beugt wäre, die in der Folge entstehen können, wenn die Verkoppelungsacten, Charten und Register verloren gehen sollten.

Ich schließe diese kurze Abhandlung mit dem aufrichtigen Wunsche, daß alle Regierungen endlich den großen Nutzen der Verkoppelung einsehen und sich überzeugen mögen, daß keine öconomische Verbesserung gedeihen kann, wenn jene nicht vorhergegangen ist, und wenn nicht ein jeder sein Land nutzen kann, wie er will.

Eine Regierung, die ihr Glück darin sucht, wohlhabende Unterthanen zu haben, wie bei der hiesigen der Fall war, kann kein Geld besser anlegen, als wenn sie solches verwendet, die Verkoppelung zu befördern.

Das Herzogthum Lauenburg giebt hievon den besten Beweis. Denn vor 50 Jahren war der größte Theil des Landes noch eine Wüstenei, die Bauern waren arm, und das Land erzeugte nicht so viel Korn, wie es gebrauchte.

Durch die Verkoppelungen sind die Heiden und Mööre verschwunden, es wird Korn ausgeführt, der Viehstapel ist verbessert und vermehrt, und der Bauer ist so wohlhabend geworden, daß er die 10 schweren Kriegs-Jahre hat aushalten können, und sich auch noch halten würde, wenn die jetzigen Abgaben nicht so hart wären, und wenn er die Handels-Sperre nicht so tief fühlte.

Schwarzenbeck den 23. December 1812.


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ENTWURF DES VERKOPPELUNGS-REZESSES
für
eine Dorfschaft im Herzogthum Lauenburg.
 

Wir Georg der Dritte, König und Churfürst etc., fügen hiedurch zu wissen:

Nachdem Wir beim Antritt Unserer Regierung bemerkt, daß in Unserm Herzogthum Lauenburg Unsere Forsten mit



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vielen, einer guten Forst-Wirthschaft nachtheiligen, Servituten belastet, und alle Theile der Landwirthschaft, insonderheit aber der Ackerbau sehr in Verfall gerathen gewesen, und diesem Uebel nur durch eine gänzliche Umänderung der Landwirthschaft abgeholfen werden könne: so haben Wir zu Beförderung des Wohlstandes Unserer Unterthanen die Landesväterliche Verfügung getroffen, daß alle und jede dem Forst-Haußhalt und dem Ackerbau nachtheilige Servituten und Gemeinheiten gänzlich aufgehoben, und zu dem Ende Unsere Unterthanen für die in den Forsten gehabte Gerechtsame eine hinreichende Entschädigung von dem Forstboden gegeben, dem übrigen uns verbleibenden Forstboden aber dagegen die Qualität eines beständigen Zuschlages beigelegt werden solle.

Wir haben ferner gnädigst befohlen, daß der Unsern Unterthanen zugetheilte Forstboden, nebst der ganzen Feldmark und Gemeinheit einer jeden Dorfschaft nach einem aufzustellenden und mit den Interessenten zu behandelnden Plane verkoppelt, und unter die Glieder der Dorfschaft solchergestalt vertheilt werde, daß, wenn es thunlich sei, der Hufenstand erhöht, oder doch auf den alten Fuß wieder hergestellt, und außerdem die Höfe eines Dorfs nach ihren verschiedenen Klassen unter sich gleich gemacht werden sollen.

Wenn nun in Gemäßheit dieser Unserer Landesväterlichen Verfügung, Unsere Rent-Kammer zu Hannover die Feldmark des Dorfs N. N. in Unserm Amte N. N. verkoppeln lassen, und dadurch die bisherige Verfassung dieser Dorfschaft ganz verändert ist;

So haben Wir allergnädigst beschlossen, über die Verkoppelung und dadurch veränderte Verfassung der Dorfschaft zur Sicherheit Unserer getreuen Unterthanen diesen Rezeß auszusertigen, und darin zu einem unabänderlichen Gesetz festzusetzen, wie folgt:


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§ 1. Von Unserm Forstboden, insoferne solcher zur N. N. Feldmark gerechnet ist, haben Wir Uns den im Feld-Register beschriebenen District von 127 Morgen 60 R. und an Graben und Unbrauchbarem 1 Morgen 20 R. vorbehalten.

§ 2. Diesem reservirten Forst-District der Verkoppelung die Eigenschaft eines immerwährenden Forst-Zuschlages beigelegt, und so wie

§ 3. Wir Uns aller Forst-Gerechtsame in den zur Verkoppelung gezogenen vormaligen Forst-Districten, und in der übrigen Feldmark, insbesondere auch des nach der Landes-Verfassung Uns zustehenden Anspruchs an alles harte Holz, so auf den Grundstücken Unserer Unterthanen wächset, begeben, und darauf Verzicht leisten; so haben

§ 4. dagegen Unsere Unterthanen auch feierlich Verzicht geleistet auf alle und jede Gerechtsame, die sie vorher in Unsern Forsten theils wirklich gehabt, theils sich angemaßt haben, und insbesondere

1. der Hude und Weide mit allem Vieh ohne Ausnahme,
2. der Befugniß, Plaggen zu hauen und Heide zu mähen,
3. der Befugniß, Brennholz zu sammeln,
4. der Gerechtsame auf das Ax-und Rad-Holz, so ihnen zu gewissen Zeiten gegeben werden müssen, und
5. der Befugniß. das Bau- und Nutzholz, so sie zu ihren Gebäuden und Wirthschaft gebrauchen, für einen geringern Preis als den wahren Werth fordern zu können.

Für diese und alle andern Gerechtsame in Unsern Forsten haben Unsere Unterthanen eine hinreichende Vergütung erhalten, die sie auch freiwillig und dankbarlichst angenommen haben.

Es sollen dieselben sich also nunmehro in den Forsten Unsers Amts nicht die geringste Gerechtsame weiter anmaßen, und diese Forsten sämmtlich bis zu ewigen Zeiten als Uns zugehörige privative immerwährende Zuschläge ansehen.


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§ 5. Wir haben desfalls auch Unsere Forst, so weit sie an die Feldmark N. N. stößt, mit Graben und Aufwurf gehörig befriedigen lassen. Weil inzwischen diese Befriedigungen, wenn sie wehrhaft bleiben sollen, eine beständige Aufsicht erfordern:

So haben Wir der Dorfschaft N. N. die Verpflichtung auferlegt, die gedachten Forst-Befriedigungen jederzeit in untadelhaftem Stande zu erhalten, und sollen Unsere Unterthanen, deren Besitzungen an Unsere Forst stoßen, schuldig und gehalten sein, den Forstgraben jederzeit offen zu halten, den Aufwurf mit einem lebendigen Knick zu bepflanzen, und beides in den Stand zu setzen und zu erhalten, daß die Forst wehrhaft befriedigt sei, und durch diese Befriedigung kein Vieh in die Forst dringen kann.

Woferne aber dem ohngeachtet in unseren Forsten Vieh betroffen wird; so soll derjenige, durch dessen Befriedigungs-Antheil das Vieh in die Forst gekommen ist, den Schaden bezahlen, den das Vieh gethan hat, und außerdem bestraft werden.

§ 6. Das auf dem vorerwähnten Aufwurf, oder auf der Forst Befriedigung, mithin nicht das in dem Befriedigungs-Graben aufwachsende Holz soll dagegen demjenigen gehören, der die Befriedigung unterhalten muß, und machen Wir daran keinen Anspruch.

§ 7. Den Antheil, welchen die Dorfschaft N. N. an der Feldmark und Forst zur einseitigen Abnutzung erhalten hat, und der 2791 Morgen 13 R. beträgt, haben Wir unter die Eingesessenen vertheilen lassen, und hat ein jeder dasjenige erhalten, was nach den bei Behandlung des Verkoppelungs-Plans festgesetzten Grundsätzen ihm gebührt, wie dann nach diesem Plane und nachher getroffenen Verabredungen die Dorfschaft in der Folge aus:

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Sechs Vollhufen,
Einer Dreiviertel-Hufe,
Einer Halb-Hufe,
Vier Drittel-Hufen,
Einer Groß-Kathe,
Einer Klein-Kathe,
Drei Brinksitzern und
Einem Schullehrer

bestehen soll, wovon die Vollhufen, Drittel-Hufen und Brinksitzer unter sich egalisirt sind, bis auf die Bauervoigts-Stelle, die einige Vorzüge gehabt und behalten hat.

§ 8. Die Grundstücke, welche einem jeden Gehöfte beigelegt sind, oder auch der ganzen Dorfschaft gehören, sind in dem, diesem Rezeß angehängten, Feld-Register genau beschrieben, und nach der Verloosung jedem übergeben, auch von ihm angenommen, wesfalls nunmehro eine Veränderung nicht weiter Statt hat.

Wir erklären jedoch zum Ueberfluß auch hiedurch, daß Wir uns von jetzo an von aller Gewährleistung lossagen, und niemandem einen Ersatz geben werden, wenn er auch beweisen wollte, daß er den aufgeführten Flächen-Gehalt nicht habe, oder das Grundstück zu dem Zweck nicht brauchbar sei, wozu es ihm gegeben worden; wie dann alle Beschwerden dieser Art gleich abgewiesen werden, und ein jeder mit dem zufrieden sein soll, was er besitzt.

§ 9. Damit der regulirte Hufen-Stand nicht willkürlich verändert, und die bei unserm Amte N. N. befindliche Charte und Register von dieser Feldmark in Ordnung erhalten werden könne; so befehlen Wir, daß die jedem Gehöfte zugetheilte Grundstücke dabei verbleiben sollen.

Auch verbieten Wir alle und jede Vertauschungen und Verpfändungen einzelner Koppeln und Grundstücke, ingleichen alle Vertheilungen der Gehöfte, jedoch letztere nur insoferne,

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wenn unsere Rent-Kammer nach vorgängiger Untersuchung dazu den Consens nicht ertheilt haben wird.

§ 10. Eine jede Verbesserung der Grundstücke werden Wir zwar mit gnädigstem Wohlgefallen bemerken, und wollen Unseren Unterthanen in der freien Benutzung der ihnen eingegebenen Grundstücke nicht einschränken, wenn sie nur nichts vornehmen, was dem Hofe nachtheilig und überhaupt guten öconomischen Grundsätzen entgegen ist.

§ 11. Jedoch müssen Wir, aus Landesväterlicher Vorsorge für die Nachkommenschaft, von dieser willkürlichen Benutzung die Holz-Koppeln ausnehmen, die zu keinem andern Zweck, als nur allein zur Holz-Cultur gebraucht werden sollen.

§ 12. Auch verordnen Wir, daß die etwa vorzunehmenden Veränderungen in der Benutzung der Grundstücke den Nachbarn nicht schädlich sein dürfen; wie Wir denn ausdrücklich festsetzen, daß von den Acker-Koppeln niemals eine zur Holz-Cultur genommen werden soll, welche fremde Acker-Koppeln in Schatten setzen würde.

§ 13. Die von den Gehöften zu entrichtenden Abgaben bestehen theils in der Landes-Contribution, theils in Domanial-Gefällen.

§ 14. An Landes-Abgaben müssen nach dem jetzo bestehenden Contributions-Fuß bezahlt werden:

1) Von jeder der 6 Vollhufen
a. ordinaire Contribution 14 Rthlr. - ,
b. extraordinaire Contribution 1 Rthlr. 45
c. Universitäten-Geld - Rthlr. 8
    ___________
    16 Rthl. 5
 
2) Von der 2/3 Hufe
a. ordinaire Contribution 10 Rthlr. 24 ,
b. extraordinaire Contribution 1 Rthlr. 24
c. Universitäten-Geld - Rthlr. 6
    ___________
    12 Rthl. 6


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3) Von der 1/2 Hufe
a. ordinaire Contribution 7 Rthlr. 36 ,
b. extraordinaire Contribution 1 Rthlr. 8
c. Universitäten-Geld - Rthlr. 4
    ___________
    9 Rthl. -
     
4) Von jeder der 4 Drittel-Hufen
a. ordinaire Contribution 4 Rthlr. -
b. extraordinaire Contribution - Rthlr. 28
c. Universitäten-Geld - Rthlr. -
    ___________
5) Von der Groß-Kathe
a. ordinaire Contribution 2 Rthlr. 21
b. extraordinaire Contribution - Rthlr. 16
c. Universitäten-Geld - Rthlr. -
    ___________
6) Von der Klein-Kathe
a. ordinaire Contribution 1 Rthlr. 21 9 4/5
b. extraordinaire Contribution - Rthlr. 12 -
c. Universitäten-Geld - Rthlr. -
    ___________
7) Von jeder der 3 Brinksitzer-Stellen
a. ordinaire Contribution 1 Rthlr. 13 4
b. extraordinaire Contribution - Rthlr.6 10 2/3
    ___________



und zwar geschieht die Bezahlung der ordinairen Contribution und des Universitäten-Geldes in Courant, der ertraordinairen Contribution aber in N 2/3. zu voll.

§ 15. Diese Landes-Abgaben sind nach dem jetzo bewilligten triplo Contributionis regulirt, können aber nach den Landes-Bedürfnissen von Uns und Unserer getreuen Ritter- und Landschaft erhöht und verändert werden.

§ 16. Die Domanial-Gefälle betragen jährlich

 

1) Von dem Bauervoigts-Gehöfte:
a. Ständige Gefälle 12 Rthlr. 20
b. ordinaires Dienstgeld 12 Rthlr. 8
    ___________
    24 Rthlr. 28


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2) Von jeder der übrigen 5 Vollhufen:
a. Ständige Gefälle 12 Rthlr. 20
b. ordinaires Dienstgeld 12 Rthlr. 8
c. Dienstgeld 6 Rthlr. 4
    ___________
    24 Rthlr. 28
  Dazu in natura vier Scheffel Hafer.  
     
3) Von der 3/4 Hufe:
a. Ständige Gefälle 4 Rthlr. 20
b. ordinaires Dienstgeld 12 Rthlr. 8
c. erhöhetes Dienstgeld 6 Rthlr. 4
    ___________
    22 Rthlr. 32
  Dazu in natura vier Scheffel Hafer.  
     
4) Von der 1/2 Hufe:
a. Ständige Gefälle 7 Rthlr. 46
b. ordinaires Dienstgeld 8 Rthlr. 44
c. erhöhetes Dienstgeld 4 Rthlr. 22
    ___________
    21 Rthlr. 16
  Dazu in natura zwei Scheffel Hafer.  
     
5) Von jeder 4 Drittel-Hufen:
a. Ständige Gefälle 5 Rthlr. 43
b. ordinaires Dienstgeld 6 Rthlr. 14
c. erhöhetes Dienstgeld 3 Rthlr. 7
    ___________
    15 Rthlr. 16
  Dazu in natura zwei Scheffel Hafer.  
     
6) Von der Groß-Kathe:
a. Ständige Gefälle 7 Rthlr. 21
b. ordinaires Dienstgeld 3 Rthlr. 2
c. erhöhetes Dienstgeld 1 Rthlr. 25
    ___________
    12 Rthlr. -



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a

7) Von der Klein-Kathe:
a. Ständige Gefälle 5 Rthlr. 21
b. ordinaires Dienstgeld 3 Rthlr. 2
c. erhöhetes Dienstgeld 1 Rthlr. 25
    ___________
    10 Rthlr. -
     
8) Von jeder der Brinksitzer-Stellen:
a. Ständige Gefälle 6 Rthlr. 42
b. ordinaires Dienstgeld 1 Rthlr. 4
c. erhöhetes Dienstgeld - Rthlr. 26
    ___________
    8 Rthlr. 24



§ 17. Diese Domanial-Gefälle sollen unverändert bleiben, Und gar nicht erhöhet werden, dagegen aber auch ohne allen Abzug, und zwar die Geld-Gefälle in Lübsch Courant, vom 1sten Mai anzurechnen, alljährlich in die Register Unseres Amts N. N. entrichtet werden.

§ 18. Den Unserm Amte N. N. bishero geleisteten Hofdienst haben Wir gegen das obige erhöhete Dienstgeld auf beständig aufgehoben, und versprechen Unsern Unterthanen gnädigst, daß dieser Hofdienst niemals wieder eingeführt werden soll.

§ 19. Zu Bestreitung der nothwendigen Fuhren haben Wir Uns jedoch aus dem Dorfe N. N. Fünf und Vierzig Burgfestspanntage vorbehalten, und soll mit Ausschluß des Bauernvoigts, der davon frei ist, jede von den übrigen 5 Vollhufen sechs, die 3/4 Hufe vier, die Halbhufe drei, und jede von den 4 Drittel-Hufen zwei Burgfestspanntage zu leisten schuldig sein.

§ 20. Diese Burgfestspanntage sollen alljährlich, und jeder mit vier Pferden an Unser Amt N. N. geleistet werden, und wenn sie zum Holzfahren gebraucht werden, für jeden Tag ein halber Faden Buchen Kluftholz, der Faden zu 168 Cubikfuß gerechnet, angefahren werden.


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Werden die Burgfesten aber zu Reisen gebraucht, so wollen Wir ihnen für eine Reise nach Hamburg, Lüneburg und Ratzeburg zwei Burgfesttage, und für eine Reise nach Bergedorf, Mölln und Lauenburg einen Burgfesttag vergüten, alle Reisen nach andern Orten aber nach diesem Verhältniß ermäßigen lassen.

§ 21. Die Burgfesttage müssen vom 1. Mai des einen Jahrs bis zum 1. Mai des andern Jahrs abgedient werden, und sollen die Dienstpflichtigen nicht schuldig sein, die nicht geforderten Tage im andern Jahre nachzuthun.

§ 22. Außer diesen bestimmten Burgfesten behalten Wir uns auch noch vor, alle Hoheits- und Amts-Dienste, die erforderlich sind, und namentlich die Landfolgen, Krieger-Reisen, Inquisiten-Dienste, Jagd-Dienste, Brief-Reisen und Mühlen-Dienste.

§ 23. Die Landfolgen hängen von der Bestimmung Unserer Regierung ab, und müssen von derselben bewilligt werden.

§ 24. Die Krieger-Reisen werden in Friedens-Zeiten auch von Unserer Regierung ausgeschrieben. In Kriegs-Zeiten aber müssen solche der Ermäßigung Unserer Beamten überlassen werden, welche von Uns angewiesen sind, darunter nach Billigkeit zu verfahren, und dahin zu sehen, daß keiner vor dem andern beschwert werde.

§ 25. Die Inquisiten-Dienste werden zur Bewachung und Fortschaffung der Inquisiten und Gefangenen, ingleichen bei Criminal-Executionen gebraucht, und müssen:

1) alle erforderliche Wachen von Unsern sämmtlichen Unterthanen des Amts N. N. nach der Reihe geleistet und

2) die Fuhren zu Fortschaffung der Gefangenen und Inquisiten von allen Unterthanen im Amte, die auf ihren Ackerbau wenigstens zwei Pferde halten müssen, nach der Reihe herbeigeschafft werden.

§ 26. Damit bei diesen Inquisiten-Fuhren kein Hof über die Gebühr beschwert werde, so verordnen Wir hiedurch, daß


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diese Fuhren jedesmal mit 4 Pferden geleistet werden, und jeder Voll-Hufner und Dreiviertel-Hufner - ohne Unterschied jedesmal, wenn die Reihe sie trifft - einen Wagen mit vier Pferden stellen, von den Halb-Hufnern und geringen Gehöften aber jedesmal zwei zusammen spannen sollen.

§ 27. Bei Criminal-Executionen wird aus jedem Hause ein Mann gestellt.

§ 28. Unsere Beamten werden diese Inquisiten-Dienste nach den Umständen bestimmen, und darüber besondere Register führen lassen, damit keiner Unserer Unterthanen über die Gebühr beschwert werde.

§ 29. Zum Jagd-Dienst muß, wenn Wir Unsere Jagden im Amte N. N. auf Unsere Rechnung beschießen lassen, aus jedem Hause, so oft es verlangt wird, jedesmal Ein Mann zum Treiben gestellt werden.

§ 30. Außerdem sind Unsere bespannten Unterthanen schuldig, nach der Reihe, auch alles auf diesen Treib-Jagden geschossene Wild binnen Amts dahin zu fahren, wohin es verlangt wird.

§ 31. Sind Unsere Jagden von Unserer Rent-Kammer verpachtet, so wollen Wir aus besonderer Gnade mit diesen unbestimmten Jagd-Diensten Unsere Unterthanen verschonen, und setzen fest, daß aus jedem Hause dem Pächter jährlich nicht mehr als zweimal ein Treiber in Jagd-Dienst zugestanden, die Wildfuhren aber gar nicht geleistet werden sollen.

§ 32. In Brief-Reisen müssen alle Briefe getragen werden, die von Unsern Beamten und Forst-Bedienten in Unsern Dienst-Angelegenheiten erlassen sind, und sind die Einlieger schuldig, solche nach dem nächsten Dorfe der Gegend, wohin die Briefe gehen sollen, und wenn sie nach fremden Gerichten, oder an Unsere Bediente außer Amts gesandt werden, von dem Grenz-Dorfe nach dem Orte, wohin der Brief bestimmt ist, zu tragen.


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§ 33. Wenn in einem Dorfe keine Einlieger sind, müssen alle Hauswirthe nach der Reihe die Briefe tragen.

§ 34. Wenn Unsere Beamte sehr eilige Briese abzusenden haben, so müssen solche von den Hauswirthen, die Pferde halten, nach der Reihe, sofort zu Pferde fortgeschafft werden, und wenn ihnen gleich gestattet werden kann, sie in dem nächsten Dorfe des Amts zur Weiter-Beförderung an den Bauervoigt abzugeben, so sollen sie jedoch nicht von der Route auf dem nächsten Wege nach dem Orte der Bestimmung abweichen dürfen.

§ 35. Wir werden Unsern Beamten die gemessensten Befehle geben, Unsere Unterthanen mit Briefreisen ohne Noth nicht zu beschweren, befehlen aber dagegen auch Unsern Unterthanen, alle von Unsern Beamten, auch Forst-Bedienten abgelassene Briefe ohne Aufschub, und sobald sie solche erhalten, weiter zu befördern.

§ 36. Im Mühlen-Dienst sind Unsere Unterthanen mit den übrigen Zwang-Mahlgästen schuldig, die auf Unserer Korn-Mühle erforderlichen Mühlen-Steine umsonst anzufahren, auch, wenn es nöthig ist, den Mühlenteich aufzueisen und endlich bei einem starken Eisgange der Mühle zu Hülfe zu kommen, so oft es verlangt wird.

§ 37. Die übrigen außerordentlichen Amts-Dienste, wozu Unsere Dorfschaft N. N. mit den übrigen Unterthanen Unsers Amts N. N. verpflichtet ist, können nicht namentlich aufgeführt, auch nicht bestimmt werden, weil nur außerordentliche Vorfälle deren Leistung erfordern, alsdann aber die erwähnten Amts-Dienste nicht verweigert werden sollen.

§ 38. Der Bauervoigt soll von allen Dienstpflichten frei, dagegen aber gehalten sein, die Dienste zu bestellen, und darauf zu achten, daß sie zu der bestimmten Zeit geschehen, und daß die Briefreisen insonderheit ohne allen Aufschub verrichtet werden.


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Weil jedoch Fälle eintreten können, daß der Bauervoigt ohne großen Bedruck Unserer übrigen Unterthanen mit den Krieger-Reisen nicht verschont werden kann, so soll der Bauervoigt sich nicht die Berechtigung anmaßen, bei Krieger-Reisen mit der Natural-Dienst-Leistung verschont zu werden, und es lediglich von dem Ermessen Unserer Beamten abhängen, ob ihm in den besonderen Fällen die Dienstfreiheit zugestanden werden kann.

§ 39. Alle gemeinschaftlichen Hütungen der Pferde und des Hornviehes sind aufgehoben.

Wir befehlen dahero, daß die Eingesessenen ihre Pferde und alles Hornvieh zu jeder Jahreszeit, mithin auch in der Stoppelzeit, und zwar jeder besonders in den zur Weide bestimmten Koppeln hüten und weiden, und daß die gemeinschaftlichen Hütungen der Pferde und des Hornviehes auf den Koppeln und Wiesen niemals wieder eingeführt werden sollen.

§ 40. Die Schafe und Schweine hingegen sollen von dem Dorfshirten gemeinschaftlich, jedoch nur auf den dazu bestimmten und im Feld-Register beschriebenen 189 2/3 Morgen geweidet werden, und befehlen Wir Unsern Unterthanen zu N. N. ernstlich, daß sie die Schweine und Schafe nicht in den Reddern, auch nicht auf anderen Plätzen, und insonderheit die Schafe bei einem Rthlr. Strafe nicht anders als getüdert, auf den Koppeln hüten sollen, weil solche die Befriedigung beschädigen.

§ 41. Damit über die Zahl der auszutreibenden Schafe und Schweine kein Streit entstehe, so setzen Wir fest, daß, wenn der Voll-Hufner und der Dreiviertel-Hufner drei Stück austreibt, alsdann der Halbhufner und der Drittel-Hufner zwei Stück, die Käthner und Brinksitzer, auch der Schullehrer aber ein Stück austreiben kann.

§ 42. Weil die Häuser zu nahe an einander gebaut sind, so sollen folgende Gebäude abgebrochen und auf den bestimmten Plätzen wieder aufgebaut werden:

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1) Das Wohnhaus und die Scheure des Drittel-Hufners N. N.
2) Das Wohnhaus des Vollhufners N. N.
3) Der Altentheils-Kathe des Hufners N. N.
4) Der Altentheils-Kathe des Bauervoigts N. N.
5) Das Wohnhaus des Brinksitzers N. N.
6) Das Wohnhaus des Drittel-Hufners N. N.
7) Das Backhaus und die Scheure des Hufners N. N.
8) und die Schul-Kathe, die in der N. N. Scheide wieder aufgebaut wird.

§ 43. Wenn von den übrigen Gebäuden eines neu gebaut, oder auch ein ganz neues Gebäude aufgeführt wird, so muß solches Unsern Beamten gemeldet, und von diesen der Bauplatz bestimmt werden.

§ 44. Ein jeder Dorfs-Eingesessener ist schuldig, alle seinem Hofe beigelegte, und im Feld-Register ihm zugeschriebene Besitzungen, auf den im Feld-Register bestimmten Seiten, mit einem Graben und bepatheten Wall oder Stein-Mauer solchergestalt wehrhaft zu befriedigen, daß kein Vieh durchdringen kann.

§ 45. Diese Befriedigungs-Graben müssen jederzeit offen gehalten, und wenn der Knick abgehauen wird, aufgesäubert werden. Es darf sich derjenige, der die Befriedigung unterhalten muß, aber auf der Seite des Aufwurfs nach dem Graben zu keine andere Gerechtsame anmaßen, als den Graben aufzusäubern, und den Knick abzuhauen.

§ 46. Das Abhauen des Knicks muß im Herbst und durch einen reinen Schnitt an der Erde geschehen, auch die Erde aus dem Graben auf den Wall gebracht werden.

Sind Pathen trocken geworden, so müssen an deren Stelle wieder junge Pathen gesetzt werden.

§ 47. Weil alle Koppeln und Besitzungen wehrhaft befriedigt werden müssen, so soll auch niemand eine Vergütung

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fordern können, wenn das Vieh ihm Schaden gethan hat, und bewiesen werden kann, daß solches durch die von ihm zu unterhaltende Befriedigung auf die Koppel oder in die Wiese gekommen, und diese Befriedigung nicht wehrhaft gewesen ist.

§ 48. Ingleichen soll, wenn Vieh auf einer fremden Koppel oder Wiese Schaden gethan hat, derjenige den Schaden bezahlen, durch dessen Befriedigung das Vieh auf das fremde Grundstück gekommen ist, wenn die Befriedigung nicht wehrhaft gewesen ist.

§ 49. Es wird einem jeden gestattet, seine Grundstücke mit Stein-Mauern oder auch mit lebendigen Hecken ohne Graben zu befriedigen.

Es darf jedoch

§ 50. beides nur alsdann geschehen, wenn der Wasser-Abfluß dadurch nicht gehindert wird.

§ 51. Auch soll ein jeder mit den Stein-Mauern um den Hofplatz und Garten ganz aus dem Seinigen bleiben, und solche nicht über den Pfahl ausrücken dürfen.

§ 52. Wer aber eine Koppel mit Stein-Mauern befriedigen will, kann solche auf 2 ½ Fuß in den Graben rücken; jedoch

§ 53. wird solches nicht gestattet, wenn die Koppel an einem Redder liegt, der einen Communicationsweg mit dem benachbarten Dorfe ausmacht, und darf in diesem Fall die Mauer nicht über den Pfahl ausgerückt werden.

§ 54. Lebendige Hecken müssen hingegen auf drei Fuß eingerückt werden, damit er einen Weg zum Beschneiden behalte, jedoch darf der Nachbar sich diese 3 Fuß nicht zum Eigenthum anmaßen.

§ 55. Die zur Holz-Cultur bestimmten Busch-Koppeln müssen insonderheit wehrhaft befriedigt werden, und befehlen Wir alles Ernstes, daß diese Busch-Koppeln nur allein zur


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Holz-Cultur gebraucht, und durch Besaamungen und Anpflanzungen nützlicher Holz-Arten in untadelhaften Stand gesetzt und erhalten, dagegen aber überall kein Vieh gehütet, keine Plaggen gehauen, und kein Gras geschnitten werden soll.

§ 56. Die Entwässerung der Feldmark ist ein Hauptzweck der Verkoppelung, und darf nichts vorgenommen werden, wodurch sie gehemmt wird, auch soll ein jeder unten Liegende schuldig sein, den oberhalb liegenden alles Wasser abzunehmen und weiter zu schaffen, wenn er davon auch gar keinen Nutzen hat.

§ 57. Die Haupt-Abzugs-Graben, welche Behuf der Entwässerung der Feldmark gezogen werden müssen, sind in dem Feldmark-Register bestimmt, und müssen von den Besitzern der Grundstücke gezogen, auch unterhalten werden, damit das Wasser immer einen freien Abfluß hat.

§ 58. Wer Besitzungen an der Au hat, soll solche gegen diesen Fluß befriedigen, aber in dem Fluß keine Vorbaue machen, welche den Gegenüberliegenden schädlich sind, oder den Lauf des Wassers hindern; mithin wird ihm auch nur gestattet, die Stellen, wo der Fluß abreißt, mit todtem Holze zu schützen, und dieses darf er auch nur in Gegenwart der gegenüberliegenden und benachbarten Wiesen-Besitzer machen; auch soll er, so oft es nöthig ist, den Fluß aufsäubern und reinigen.

Die geringste Breite des Flusses wird auf Acht Fuß bestimmt.

§ 59. Alle in dem Dorfe und in der Dorfs-Feldmark befindlichen Brücken, Siele, Wege und Stege müssen von der Dorfschaft unterhalten werden, und jederzeit im guten und untadelhaften Stande sein, damit darüber keine Beschwerden geführt werden können.

§ 60. Die Besserung der Wege und Redder, wenn letztere auch nur von einem aus dem Dorfe gebraucht werden, soll


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jedesmal gemeinschaftlich geschehen, und verbieten Wir hiedurch alle Theilungen der Wege-Besserung-Arbeiten, weil solche nachtheilig sind.

§ 61. Das Hüten in den Wegen und Reddern ist den Koppel-Knicken sehr schädlich, und wird daher gänzlich verboten.

§ 62. Auch verbieten Wir das Pflanzen der Weiden und anderer Bäume in den Wegen und Reddern, und befehlen, daß die schon gepflanzten Bäume sofort abgehauen werden sollen.

§ 63. Ingleichen befehlen Wir, daß die Obst-, Weiden-, Eschen- und andere Arten von Bäumen den Nachbarn nicht zum Schaden gepflanzt werden, und daher alle Kern-Obst-Bäume sechszehn Fuß, die Stein-Obst und andere Bäume aber zwölf Fuß weit von der Grenze der benachbarten Besitzung entfernt bleiben sollen.

§ 64. Die nach obiger Bestimmung zu nahe stehenden Weiden-Bäume sollen vor Ostern 1808 und alle andern Bäume vor Ostern 1818 weggehauen werden.

§ 65. Wir haben in dem großen Bruche einen Platz von 6 Morgen 24  R. zum Dorfs-Torf-Moor aussetzen lassen, welcher, so lange Torf darin gestochen werden kann, zu keinem andern Zweck und auch nicht zu Vieh-Weide gebraucht werden soll.

§ 66. Wenn darin Törfe gestochen werden, so sollen die Voll- und der Dreiviertel-Hufner gleich sein und drei Törfe haben, wenn der Halb- und die Drittel-Hufner zwei, und die Käthner, Brinksitzer und Schullehrer einen Torf erhalten.

§ 67. Wenn das Torf-Moor ausgestochen ist und getheilt werden soll, ingleichen wenn die Dorfschaft die Schaf- und Schweine-Weide theilen will, so erhält der Dreiviertel-Hufner so viel als ein Voll-Hufner, und zwar drei Morgen, wenn der Halb-Hufner und Drittel-Hufner zwei Morgen, die Käthner und Brinksitzer aber einen Morgen erhalten.

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§ 68. Der Schullehrer erhält von dem Flächen-Gehalt des Torf-Moors und der Schaf- auch Schweine-Weide nichts.

§ 69. Wir behalten Uns die Befugniß bevor, das der Verkoppelung halber auf der Feldmark N. N. zu hauende Eichen-Holz auf der Dorfs-Freiheit zusammen fahren und bis 1820 aufbewahren zu lassen, wenn Wir es nöthig finden.

§ 70. Unser Bauervoigt und Hudemeister zu N. N. ist nach seinem Diensteide verbunden, Unser eigenes und des Dorfs Bestes auf alle Weise zu befördern, und schon deshalb verpflichtet, dahin zu sehen, daß alle Vorschriften dieses Rezesses genau befolgt werden.

Wir befehlen demselben indessen nochmals ernstlich, diesen Rezeß sowohl für seine Person zu befolgen, als auch darauf zu achten, daß er von den übrigen Dorfs-Eingesessenen genau beobachtet werde, insbesondere aber

1) ein genaues Augenmerk, auf die Busch-Koppeln zu haben, und wenn Unsere Vorschriften im § 55. nicht befolgt, und die Busch-Koppeln nicht gehörig verbessert oder gar verwüstet werden, und seine Warnungen nichts helfen, solches sofort und wiederholend Unsern Beamten anzuzeigen;

2) ingleichen auf die Unterhaltung der Haupt- und übrigen Wasser-Abzugs-, auch Koppel-Graben zu achten, und alle Frühjahr solche, wie auch die Koppel-Befriedigungen zu visitiren, und wenn er Beschädigungen bemerkt, sofort zu veranstalten, daß sie hergestellt, auch

3) damit die Koppel-Befriedigungen wehrhaft werden, mit der größten Strenge darauf zu halten, daß die Graben um die Acker-Koppeln, wie auch um die Busch- und Heide-Koppeln und Wiesen in dem Jahre gehörig aufgesäubert, und die Pathen angepflanzt werden, wenn die Acker-Koppel brach liegt und um diese, wie auch um die Busch-Heiden und Wiesen-Koppeln der Knick abgehauen wird.


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4) Endlich auch alle Schadhaftigkeiten an Brücken, Wegen und Stegen sofort herstellen zu lassen.

§ 71. Als eine besondere Verpflichtung, die allen Bauervoigten des Amts N. N. obliegt, ist auch der Bauervoigt zu N. N. schuldig, mit den obigen Bauervoigten nach der Reihe,

1) Unsere Landdrosten des Herzogthums Lauenburg mit vier Pferden umsonst abzuholen, und zurück zu fahren, wenn derselbe in Unserm Amte N. N. Geschäfte hat, und

2) Unsere Beamte zu N. N. umsonst nach Lauenburg zu fahren, auch von da abzuholen, wenn sie zur Ablegung der Amts-Register von Unserer Rent-Kammer gefordert werden.

§ 72. Zur Belohnung für diese Bemühungen haben Wir Unserm Bauervoigt und Hudemeister zu N. N. eine Dienst-Koppel von 16 Morgen ausweisen lassen, die unter den seinem Hofe zugetheilten Grundstücken mit aufgeführt ist und die er, wie auch alle nachfolgenden Besitzer seines Hofes, außer der ihm als Bauervoigt und Hudemeister aus Unsern Amts-Registern zu verabreichenden Besoldung, und den sonstigen ihm gebührenden Emolumenten zu genießen haben sollen, so lange sie zum Bauervoigts-Dienst tüchtig sind, und die einem redlichen Bauervoigt und Hudemeister obliegenden Verrichtungen getreu erfüllen.

§ 73. Sollte ein Besitzer des Hofes zum Bauervoigt nicht tauglich sein, oder des Dienstes verlustig erklärt werden, so behalten Wir Uns zwar bevor, einen andern Bauervoigt anzusetzen und durch Unsere Rent-Kammer bestimmen zu lassen, was diesem Interims-Bauervoigt für die Dienst-Verrichtungen von dem Erb-Bauervoigts-Gehöfte bezahlt und vergütet werden soll; ingleichen behalten Wir Uns bevor, daß die Bestimmung der Dauer der Anstellung eines Interims-Bauervoigts lediglich von Unserer Rent-Kammer abhängen solle, jedoch versprechen Wir allergnädigst, daß, wenn die Ursache der Dienst-


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Veränderung gehoben ist, der Besitzer des Bauervoigts-Gehöftes wieder zum Bauervoigt und Hudemeister bestellt und angenommen werden soll.

§ 74. Die Abgaben und Pflichten, welche die Eingesessenen an die Geistlichkeit zu entrichten schuldig gewesen sind, haben Wir, so viel wie möglich gewesen, nach dem Hufen-Stande vertheilen lassen, und sollen in der Folge statt der bisher üblich gewesenen, in Gemäßheit des am 26. Septbr. 1805 zwischen dem Prediger zu N. N. und den Eingesessenen zu N. N. auf Unserm Amte N. N. abgeschlossenen Vergleichs, an ständigen und gewissen Accidenzien zu genießen haben:

§ 75. A. Der Prediger.
 

1. An Roggen.

a. Von jeder Voll-Hufe drei Himten, macht von 6 Hufen 18 Himten
b. Von der Dreiviertel-Hufe 2 Himten
c. Von der Halb-Hufe 1 1/2 Himten
d. Von jeder Drittel-Hufe einen Himten, macht von 4 Drittel-Hufen 4 Himten
    __________
Überhaupt zwanzig fünf und einen halben Himten Roggen.
 

2. An Hafer.

a. Von jeder Voll-Hufe einen und einen halben Himten, macht von 6 Hufen 9 Himten
b. Von der Dreiviertel-Hufe 1 Himten
c. Von der Halb-Hufe 1/2 Himten
d. Von jeder Drittel-Hufe einen halben Himten, macht von 4 Drittel-Hufen 4 Himten
    __________
Überhaupt zwölf und einen halben Himten Hafer.

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3. An Eiern.

a. Von jeder Voll-Hufe 16 Stück, macht von 6 Hufen 96 Stück.
b. von der Dreiviertel-Hufe 12 Stück.
c. von der Halb-Hufe 8 Stück.
d. von vier Drittel-Hufen à 6 Stück 24 Stück.
e. von dem Großkäthner 2 Stück.
f. von dem Kleinkäthner 2 Stück.
g. von drei Brinksitzern à 2 Stück 6 Stück.
    __________
Überhaupt einhundert und funfzig Eier.
 
4. An Flachs.
a. Von den 6 Voll-Hufen à 1 Knock 6 Knocken.
b. von der Dreiviertel-Hufe 1 Knocken.
c. von der Halb-Hufe 1 Knocken.
d. von den 4 Drittel-Hufen à 1 Knock 4 Knocken.
    __________
Überhaupt zwölf Knocken Flachs.
 
5. An Geld.
a. Von jeder Voll-Hufe acht Schillinge, macht von 6 Hufen 1 - .
b. von der Dreiviertel-Hufe - 6 .
c. von der Halb-Hufe - 4 .
d. von jeder Drittel-Hufe einen Schilling neun Pfennige, macht von 4 Drittelhufen - 11 .
e. von dem Großkäthner - 6 .
f. von dem Kleinkäthner - 9 .
g. von jedem Brinksitzer neun Schillinge, macht von 3 - 27 .
    __________
Überhaupt zwei Thaler funfzehn Schillinge.



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6. An Diensten.
a. Spanndienste zum Pflügen.
  Die 6 Voll-Hufen, die Dreiviertel-Hufe und die Halb-Hufe müssen jährlich zwei Tage pflügen, mithin sechszehn
Pflüg-Tage verrichten, oder wenn der Prediger die Tage nicht verlangt, für jeden Tag eine Mark bezahlen.
b. Spanntage zum Mitfahren.
  Auch müssen die 6 Voll-Hufen, die Dreiviertel-Hufe und die Halb-Hufe um das dritte Jahr den sämmtlichen auf dem
Mistpfuhl befindlichen Dünger auf die Pfarr-Länderei fahren.
c. Spanndienste zum Eggen.
  Jeder von den 4 Drittel-Hufnern muß alle Jahre zwei Tage eggen, und wenn der Prediger diesen Dienst nicht verlangt,
für jeden Tag acht Schillinge bezahlen.
d. Spanndienste zum Kornfahren.
  Der Großkäthner muß das Sammelkorn fahren.
e. Handdienste.
  Jeder von den 17 Hauswirthen, ingleichen jeder Einlieger muß jährlich einen Handtag in der Ernte zum Mähen
verrichten, und wenn der Prediger den Dienst nicht verlangt, dafür bezahlen jeder Voll-, Dreiviertel-, Halb-,
Drittel-Hufner, auch Groß- und Klein-Käthner acht Schillinge, jeder Brinksitzer und Einlieger aber vier Schillinge.
   

7. Quartal-Opfer.

a. Jeder Hauswirth männlichen Geschlechts, er mag verheirathet oder Wittwer sein, auch jeder Einlieger männlichen Geschlechts, jedes Quartal zwei Schillinge.
b. Alle übrigen Hausgenossen, so zum Abendmahl gewesen sind, jedes Quartal einen Schilling.
   
7. Abendmahls-Geld.
Jede confirmirte Person auf Weihnachten einen halben Schilling.
 


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§ 76. B. Der Küster.

1. An Eiern.

a. Von den 6 Voll-Hufen à 8 Stück 48 Stück.
b. von der Dreiviertel-Hufe 6 Stück.
c. von der Halb-Hufe 4 Stück.
d. von vier Drittel-Hufen à 1 Stück 4 Stück.
e. von dem Großkäthner 2 Stück.
f. von dem Kleinkäthner 2 Stück.
g. von drei Brinksitzern à 2 Stück 6 Stück.
    __________
Überhaupt siebenzig und zwei Eier.
 
2. Bröde.
Von jedem Voll-Hufner, dem Dreiviertel-Hufner, dem Halb-Hufner, jedem Drittel-Hufner und Größkäthner ein Brod, mithin überhaupt dreizehn Bröde.
 
5. An Geld.
a. Von den 6 Voll-Hufen à 3 18 .
b. von dem Dreiviertel-Hufner 2 .
c. von dem Halb-Hufner 1 .
d. von den den Drittel-Hufen à 1 4 .
e. von dem Großkäthner 2 .
f. von dem Kleinkäthner 2 .
g. von den 3 Brinksitzern à 2 6 .
    __________
Überhaupt dreißig und fünf Schillinge.

§ 77. C. Der Schullehrer.

a. Von jedem Hauswirth, der ein Kind zur Schule schickt, jährlich zwei Brod, und von jedem Hauswirth, der zwei oder
mehr Kinder schickt, jährlich vier Brod.

b. Die bespannten Hauswirthe fahren ihm Holz frei an.

§ 78. Alle ständigen Accidenzien, welche die Geistlichkeit bisher zu genießen gehabt hat, und in obigen nicht
aufgeführt sind, fallen in der Folge weg, und sind aufgehoben.


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§ 79. Alle Abgaben und Dienstpflichten, welche der Dorfschaft in Ansehung der geistlichen Gebäude und überhaupt in
Kirchen-Angelegenheiten obliegen, sollen nach dem Hufen-Stande vertheilt, und der Großkäthner für einen Viertel-Hufner, der Kleinkäthner für einen Sechstel-Hufner, und die drei Brinksitzer für eine Hufe gerechnet werden, daß also das ganze Dorf neun und ein viertel Hufen ausmacht.

§ 80. Das mit der Dorfschaft N. N. gemeinschaftlich erbaute Schulhaus muß die Dorfschaft N. N. zur Hälfte in Bau und
Besserung unterhalten, und sollen die Kosten nach dem im § 79 bestimmten Hufen-Stande vertheilt und aufgebracht
werden.

§ 81. Zu den auf das Dorfs-Hirten-Haus, Torf-Moor und die Schweine-Weide zu verwendenden Kosten sollen, wegen des in
den § 41, 66 und 67 angenommenen Princips, der Dreiviertel-Hufner soviel als ein Voll-Hufner, der Halb- und die
Drittel-Hufner aber jeder zwei Drittel, und die Käthner nebst den Brinksitzern jeder ein Drittel von dem, was der
Voll-Hufner giebt, entrichten.

§ 82. Die auf die Brücken, Siele, Wege und Redder, auch Steinpflaster im Dorfe aufzuwendenden Kosten sollen nach dem
oben § 79 festgesetzten Hufen-Stande aufgebracht und vertheilt werden.

§ 83. Nach demselben Verhältniß sollen auch alle Kosten in sonstigen Dorfs-Angelegenheiten vertheilt werden.

§ 84. Wenn bei den im § 80, 81, 82 und 83 erwähnten Fällen Fuhren und Arbeiten mit Pferden geschehen, so sollen der
Dreiviertel-Hufner wie ein Voll-Hufner, der Halb- Hufner und die 4 Drittel-Hufner aber wie zwei Voll-Hufner
behandelt, die übrigen aber ganz verschont werden.


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§ 85. Wenn in diesen Fällen Handdienste geschehen, so sollen solche von allen eingesessenen Nachbarn gleich
geleistet werden, weil deren Vertheilung nach dem Hufen-Stande unbillig sein würde.

§ 86. Das Schweine-Hüter Lohn soll entweder nach der Stückzahl, oder wenn die mehrsten Stimmen es verlangen, nach
dem Princip des § 81 aufgebracht werden.

§ 87. Der Feld-Pfänder soll hingegen nach dem Hufen-Stande gelohnt werden.

§ 88. Will die Dorfschaft nach getheilter Schaf- und Schweine-Weide auch die für den Hüter ausgesetzten Grundstücke
theilen, so muß dieses nach dem Grundsatz des § 67 geschehen.

§ 89. Der Ankauf des Dorfs-Bullen und Ebers geschieht nach dem Hufen-Stande. Die Fütterung des Bullen geschieht aber
nach der Reihe, und zwar soll jeder Voll-Hufner ein Jahr, der Dreiviertel- und Halb-Hufner zusammen auch ein Jahr
ihn füttern, daß er also in acht Jahren rund gefüttert ist.

Die Käthner und Brinksitzer füttern den Bullen nicht, geben aber für jede Kuh vier Schillinge Sprunggeld an
denjenigen, der die Fütterung hat.

Wer den Bullen füttert, nützt auch die Bullen-Wiese von 5 Morgen 110 R.

§ 90. Der Modder in den vier Dorfs-Tränken und in den übrigen in der Gemeinheit befindlichen, und keinen einzelnen
Dorfs-Eingesessenen zugetheilten, Modder-Kuhlen wird nach dem Princip vertheilt, das in dem angehängten
Vermeß-Register festgesetzt ist.

Der Straßen-Dreck soll aber nach dem Hufen-Stande vertheilt werden.

Die Vertheilung geschieht von dem Bauervoigt.


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§ 91. Alle Streitigkeiten, die in diesem Rezeß nicht bestimmt entschieden sind, sollen nach den darin festgesetzten
Grundsätzen entschieden werden.

§ 92. Weil Unsere landesväterliche Absicht dahin geht, daß allen Streitigkeiten vorgebeugt werde, so befehlen Wir
allergnädigst, daß gegen diesen Rezeß keine Observanz oder Verjährung zugelassen, und solcher vielmehr auf beständig
genau erfüllt und gehalten werden soll. Wie Wir denn im Voraus alles für null und nichtig erklären, was gegen diesen
Rezeß in der Folge vorgenommen werden wird.

Zur Urkunde dessen haben Wir diesen Rezeß nebst dem dazu gehörigen Feld-Register dreifach ausfertigen, und von zwei
mit Unserer Rent-Kammer Insiegel und gewöhnlicher Unterschrift versehenen Exemplaren das eine in der Registratur
Unseres Amtes N. N. niederlegen, das andere aber der Dorfschaft N. N. aushändigen, das dritte Exemplar, worunter
sich noch ein von der Dorfschaft N. N. vollzogener Revers befindet, in der Registratur Unserer Rent-Kammer
verwahrlich niederlegen lassen.

Gegeben etc.


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[Heft 2: 1861]
 

 

 



 

 

 

 



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