Der folgende, in der Biographie des Amtmanns
Compe erwähnte Bericht gewährt über die Art und Weise, wie die
Landauftheilung und Einkoppelung im Herzogthum Lauenburg betrieben
worden, und über die dabei befolgten Grundsätze, bei aller Kürze,
eine so klare Uebersicht, daß er es wohl verdient, als ein Anhang zu
der im vorigen Hefte dieser Zeitschrift abgedruckten Biographie des
ausgezeichneten Beamten nachgetragen zu werden. Der Bericht ward von
dem Amtmann Compe zu Ende des Jahres 1812 für den
kaiserlichen Präfecten des Departements der Wesermündungen, Grafen
von Arberg, erstattet, der die Bekanntschaft Compe's gemacht und
durch ihn von dem Landauftheilungsgeschäft und den Grundsätzen, nach
welchen es geleitet worden, Kenntniß zu erhalten gewünscht hatte.
Unter den Grundsätzen, welche der Etatsrath Compe bei dem
Verkoppelungsgeschäft ausdrücklich anerkannt zu sehen wünschte, lag
ihm wohl keiner mehr am Herzen, als der, daß
____________________
*) aus Falck’s staatsbürgerl. Magazin. VIII. Bd. (1828)
abgedruckt.
1863/5 - 246
1863/5 - 247
die Bauerstellen durchaus geschlossen sein, und
unverändert so bleiben sollten, wie sie bei der Landauftheilung
wären bestimmt worden. Compe war der Meinung, daß die
eigenthümlichen Verhältnisse im Herzogthum Lauenburg die Anerkennung
und Aufrechthaltung jenes Grundsatzes nothwendig machten. Er berief
sich darauf, daß der Gutsherr im Lauenburgischen nach den klaren
Worten der landesherrlichen Resolution an den Lauenburgischen
Landmarschall vom 27. Juni/8. Juli
1718 unstreitiger absoluter Eigenthümer der seinen
Gutsleuten eingeräumten Höfe und der dabei sich findenden
Pertinenzien, daß der Gutsmann folglich bloßer Nutznießer sei. Compe
war ferner der Ansicht, daß eine Theilung der Höfe auf die
Vertheilung der Lasten einen nachtheiligen Einfluß habe, und daß für
die ganze Commüne der allergrößte Nachtheil daraus hervorgehe, wenn
gar auf ein von einem Hofe getrenntes Landstück ein neuer Anbauer
gesetzt werde. Es mögen allerdings diese und auch andere Gründe für
die absolute Geschlossenheit der Hufen sprechen. Haben doch auch
andere sachkundige und einsichtsvolle Männer dieselbe Ansicht
getheilt, welche Compe mit so vielem Eifer verfocht, und theilen sie
noch! Die Rentekammer erkannte zwar die Geschlossenheit der Hufen
als Regel an, wollte indeß nicht, daß der Grundsatz in den
Verkoppelungsrezessen ausdrücklich ausgesprochen werde, sondern
bestand darauf, daß allemal eine Veräußerung einzelner Landstücke
mit dem Consens der Rentekammer müsse geschehen können. Die
Rentekammer entschied die Sache, indem sie in einem Schreiben vom
27. März 1824 (unseres Erachtens sehr
bündig und treffend) erklärte: "daß Bestimmungen dieser Art "nur auf
den jedesmaligen Zustand der Bevölkerung und Cultur gegründet sein
müssen, und eben so wenig die Unzertrennlichkeit der Bauerstellen
für ewige Zeiten zur Norm angenommen, als die Bevölkerung für immer
als geschlossen
1863/5 - 247
1863/5 - 248
und die Cultur ein- für allemal als vollendet
angesehen werden könne."
Als Beilage folgt noch der Verkoppelungsrezeß für eine
Lauenburgische Dorfschaft, welche, indem sie ein anschauliches Bild
der Dorf- und Feldwirthschaft und der bäuerlichen Verhältnisse
gewährt, eine willkommene Zugabe sein wird. - Das Flächenmaaß,
wornach in diesem Rezeß, wie überall im Lauenburgischen gerechnet
wird, ist der Calenberger Morgen zu 120 Quadratruthen,
welches Maaß, wenn man das Verhältniß des Calenberger Fußes zum
Hamburger wie 130 zu 127 nimmt, ungefähr
einer halben Steuertonne im Holsteinischen gleichkommt.
Das Verhältniß der von den verschiedenen Klassen der Hufner
abzuhaltenden Leistungen und Abgaben zeigt, daß die Benennungen
Vollhufner, Dreiviertelhufner, Halbhufner u. s. w. nur ein
ungefähres Verhältniß der einzelnen Klassen und ihrer Besitzungen zu
einander bezeichnet, und daß keineswegs ein genaues mathematisches
Verhältniß zwischen ihnen Statt findet, während die Besitzer jeder
Klasse unter sich einander gleich sind. Der Hufenstand selbst ist
aber in den verschiedenen Dörfern verschieden, so daß die Vollhufner
und jede andere Klasse der Hufner in einigen Dörfern mehr oder
weniger Land haben können, als in andern. Unbestimmt sind ebenfalls
die Benennungen Großkäthner, Kleinkäthner und Brinksitzer. Der
Großkäthner hat in der Regel 1/3 oder 1/4
Hufe, ein Kleinkäthner 1/6 oder 1/8
Hufe, der Brinksitzer etwas weniger Land. Die Stellen sind nach den
Dörfern verschieden und es gehen von den letztern bald 8,
bald 10, bald 12 auf die volle Hufe.
Aufmerksamkeit verdient die Einrichtung, wonach das Amt des
Bauervogts mit einem bestimmten Hofe verbunden ist, während im
Holsteinischen die Bauervögte in den Aemtern willkürlich oder
vielmehr mit Rücksicht auf die Fähigkeit der
1863/5 - 248
1863/5 - 249
Individuen unter den Hufnern gewählt werden und
so das Amt bald dem Besitzer dieses, bald dem Besitzer jenes Hofes,
bisweilen auch wohl einem Halbhufner oder Käthner übertragen wird.
Die Einrichtung hängt offenbar mit dem System der Gutsherrlichkeit
zusammen. Auf den Gütern namentlich ist der Uebergang der
Bauervogtei auf jeden Besitzer eines Hofes ganz demselben Grundsatze
gemäß, nach welchem die Patrimonial-Jurisdiction und, das in der
Gerichtsherrlichkeit enthaltene obrigkeitliche Amt auf jeden
Besitzer des Gutes übergeht. Im Herzogthum Lauenburg, wo das
gutsherrliche Verhältniß auf dem Lande eigentlich ganz allgemein
ist, insofern der Landesherr in den Aemtern gutsherrliche Rechte
ausübt, ist dasselbe Princip sogar auf die Erblandmarschallwürde,
die doch auch nicht blos eine Würde, sondern ein wirkliches Amt ist,
angewandt worden. Es ist nämlich die Würde eines Landmarschalls an
den Besitz des Gutes Gudow geknüpft.
Wir müssen aber wieder zu den Bauervogtsstellen zurückkehren. So
sehr es nun gegen alle Theorie streitet, das Amt eines Bauervogts
erblich zu machen, oder mit einer bestimmten Hufe zu verbinden, so
soll sich die Sache in der Wirklichkeit dennoch als recht practisch
und zweckmäßig erweisen, da der Bauervogt in der Regel seinen
Kindern eine bessere Erziehung giebt, um sie dereinst zu dem Amte
qualificirt zu machen, die Kinder von Jugend auf die Functionen
desselben kennen lernen, auch der Vogt selbst unter den
Dorfseingesessenen eine größere Achtung genießt und mehr Einfluß
hat, wenn er schon durch Erblichkeit des Amts und größern Besitz
eine Art von Primat darstellt. Wo entschieden Unfähigkeit dennoch
eintritt, überträgt man das Amt sammt den Dienstemolumenten einem
andern Hufner, kehrt aber baldmöglichst zu der bevorzugten Stelle
zurück.
____________________
1863/5 - 249
1863/5 - 250
Die Verkoppelung ist im Herzogthum Lauenburg zwar
auf Befehl Sr. Majestät des Königs Georg des Dritten, aber ohne
allen Zwang, durch die thätige Betriebsamkeit der Beamten und
Verkoppelungs-Commissarien eingeführt, und hat sich nach und nach
gewissermaßen in ein System gebildet, welches allgemein angenommen
ist, ohne von der Landesherrschaft bestätigt zu sein.
Außer der in den gesammten Chur-Landen emanirten
Landes-Oeconomie-Verordnung von 1768 ist gar kein
Gesetz publicirt, welches auf die Verkoppelung Bezug haben könnte.
Der König erklärte in einem an die Rent-Kammer erlassenen Rescripte,
daß die Verkoppelungen befördert und dabei besonders auf die
Erweiterung des Wohlstandes der Unterthanen Rücksicht genommen
werden solle, nicht aber auf Vermehrung der Domanial-Einkünfte.
Nun ging die allgemeine Tendenz der Verkoppelungen dahin, die
Unterthanen in den Stand zu setzen, daß, wenn die Noth es
erheischte, sie ohne Druck höhere Lasten tragen könnten, und diese
Absicht ist auch im Herzogthum Lauenburg erreicht, wie die
Erfahrungen der neuern Zeiten bewiesen haben.
Im Anfange fand das Geschäft großen Widerstand, weil die Bauern den
Neuerungen abgeneigt sind, und die Vortheile des privativen Besitzes
nicht einsehen wollten.
Die Kammer übernahm daher bei mehreren Dörfern alle Vermeß- und
Eintheilungs-Kosten, schenkte den Bauern das Holz, um die Gebäude zu
vergrößern, erließ alle Domanial-Gefälle auf 3 auch
wohl 4 Jahre, bewirkte auch bei der Regierung die
3jährige Erlassung aller Landes-Abgaben, unterstützte die
Dorfschaften und Einzelne mit Geld, und genehmigte überhaupt alles,
was nöthig gefunden wurde, um die Bauern zur Verkoppelung geneigt zu
machen.
1863/5 - 250
1863/5 - 251
Dies geschah alles, weil jeder Zwang dem Geist
der Regierung entgegen war, hier auch schädlich werden konnte.
Zugleich wurde bei jeder Verkoppelung aller Hof-Dienst gegen ein
sehr mäßiges Dienstgeld (welches gewöhnlich für einen Spanntag mit
4 Pferden 2 gGr. 3 Pf. und
für einen Handtag 9 Pf. betrug) und auch die, der
Weide für das Hornvieh so schädlichen, Schaf-Abtriften für ein
geringes Aequivalent - gewöhnlich für 100 Schafe
20 Rthlr. - zu ewigen Zeiten aufgehoben.
Der große Nutzen der Verkoppelungen zeigte sich bald, und die Bauern
suchten nun selbst nach, daß ihre Felder verkoppelt werden möchten.
Die Kammer brauchte nun nicht mehr so große Kosten aufzuwenden, und
übernahm blos die, jedoch nicht unerheblichen, Kosten der
Besoldungen für die angestellten Bediente, und die durch die
Direction des Geschäftes veranlaßt wurden. Sie bezahlte zwar noch
ferner die Vermeß- und Eintheilungskosten, auch bewilligte sie
jedesmal 3 Freijahre von aller Abgabe und eine baare
Unterstützung zur Instandsetzung der Wege, ließ sich aber diese
Posten gewöhnlich mit 3 von Hundert verzinsen. Nur in
dem Fall, wenn die Bauern arm waren, oder Umstände eintraten, wo die
Beamte mit einigem Anschein von Nothwendigkeit höhere Unterstützung
forderten, wurde sie auch gleich und ohne scharfe Untersuchung der
Nothwendigkeit, bewilligt.
Ein Umstand, der die Verkoppelungen sehr erleichterte, war, daß sich
im Herzogthum Lauenburg die sogenannten Koppel-Weiden, oder Huth-
und Weide-Gerechtigkeiten auf andern Feldern gar nicht fanden. Eine
jede Dorfschaft hat von jeher ihre bestimmten Grenzen gehabt, die
sie mit ihrem Vieh nicht überschreiten durfte. Man hatte also immer
nur mit Einer Dorfschaft zu thun, und keine Widersprüche von andern
Dorfschaften zu befürchten.
1863/5 - 251
1863/5 - 252
Als genereller Grundsatz wurde gleich im Anfange
angenommen, daß alle Höfe von einer Qualität, z. E. alle Vollhufen,
in jedem Dorfe unter sich gleich gemacht werden, und der eine Voll-
oder Halbhufner eben so viele und eben so gute Garten- und
Acker-Länderei, Heu-Winnung und Holz-Koppeln haben solle, als der
andere in demselben Dorfe von gleicher Qualität.
Dieser Grundsatz war aber nicht neu, sondern gründete sich schon auf
die ältere Verfassung, und war nur durch zwei Königliche Rescripte
an die Lauenburgische Landschaft vom Jahr 1718 und
1727 bestätiget.
In diesen Rescripten erklärten Se. Majestät der König Georg der
Erste, daß die Gutsherren im Lauenburgischen von alten Zeiten das
Recht hätten, ihre Gutsleute von einem Dorfe ins andere zu
versetzen, auch ihre Ländereien zu vertauschen, und daß sie dies
Recht behalten sollten; jedoch solle diese Versetzung nicht anders
geschehen, als wenn die Gutsleute nicht nur in quantitate, sondern
auch in qualitate völlig entschädiget würden, und damit diese
wohlwollende und heilsame Clausel auch erfüllet werde, so mußte vor
der Ausführung das Project von einer Commission, die aus einem von
der Ritterschaft, einem erfahrnen Beamten und einem andern Oeconomen
bestand, untersucht, geprüft und der Regierung darüber ein
gutachtlicher Bericht abgestattet werden.
Durch diese Clausel ist bewirkt worden, daß alle Versetzungen der
Bauern, die die Herrschaft oder Privat-Gutsherren vorgenommen haben,
allemal zum Vortheil der Bauern ausgefallen sind.
In demselben Königlichen Rescripte wurde auch genehmigt, daß die
Gutsherren berechtigt sein sollten, die alte Gleichheit der Höfe
wieder herzustellen, und dabei nicht darauf zu achten, wenn auch der
eine oder andere Hof dadurch etwas verlieren sollte.
1863/5 - 252
1863/5 - 253
Diese Egalisirung der Höfe fand im Anfange viele
Schwierigkeiten, weil manche Höfe viel mehr Land, besonders aber
mehr Wiesen hatten, als andere im Dorfe. In solchen Fällen trat die
Kammer gewöhnlich ins Mittel, und überließ gegen einen billigen Zins
der Dorfschaft oft sehr beträchtliche Flächen Domanial-Ländereien
und Wiesen, auch mehre Male ganze Königliche Domanial-Pachtungen,
die dann mit vertheilt wurden.
Wenn dieses inzwischen nicht thunlich war, so wurde die Verkoppelung
so lange aufgeschoben, bis die Widerspenstigen nachgaben und die
Egalisirung bewilligten, die von den Uebrigen durchaus verlangt zu
werden pflegte.
Diese Egalisirung der Höfe hat die wohlthätigsten Folgen gehabt, und
sich besonders in diesen Krieges-Zeiten bewährt, da man bei allen
Lasten ohne Bedenken den Hufen-Stand zum Grunde legen konnte, und
gewiß überzeugt war, daß dabei Keiner erheblich lädiret werden
könnte.
Die Bauern selbst wurden zuletzt von den Vortheilen so überzeugt,
daß ich sogar schon den Fall gehabt habe, daß Halbhufner sich mit
Käthnern gleich machen ließen, und diesen Ländereien abtraten, um im
Dorfe gleiche Abgaben und Lasten zu haben, welches immer die Folge
der Egalisirung war.
Das Verfahren bei den Verkoppelungen war folgendes:
Die Feldmark, welche verkoppelt werden sollte, wurde nebst dem
Forst, worin die Bauern die Weide-, Plaggen-, Mast- oder andere
Gerechtsame hatten, auf Kosten der Kammer vermessen, und wenn die
Charte nebst Register abgeliefert waren, vom Amte, auch
Verkoppelungs-Commissario, untersucht, die hiernächst von der
Eintheilung der Feldmark einen Plan machten.
In diesem Plan wurde zuvörderst berechnet, was den Unterthanen von
der Forst gebühre, um sie wegen ihrer Gerechtsame abzufinden, die
sie in der Forst hatten; welches eine genaue Untersuchung und
Berechnung voraussetzte.
1863/5 - 253
1863/5 - 254
Man fand inzwischen bald, daß diese intrikate
Berechnung nicht nöthig war, weil die Bauern gewöhnlich nur in
kleinen Forst-Revieren Berechtigungen hatten, und keiner erheblich
verkürzt werden konnte, wenn man die kleinen Forst-Reviere in drei
Theile zerlegte, und 1/3 für das harte Holz, 1/3 für
das weiche Holz und 1/3 für die Weide rechnete.
Dies Princip, welches, wie die Erfahrung bewiesen, billig war, wurde
beibehalten, und nur in einzelnen Fällen davon abgewichen; wie denn
der Antheil für das harte Holz (welches allemal den Gutsherren
gehörte) vergrößert wurde, wenn die Dorfschaft große Gemeinheiten
hatte, und mit einem geringen Antheile aus der Forst zufrieden sein
konnte.
War die Feldmark aber klein, und mußte die Dorfschaft zu ihrem
bessern Fortkommen noch eine Zulage haben, so überließ die Kammer
den Bauern sehr oft den ganzen Forstboden, um ihn zu vertheilen.
Das Holz wurde jedoch allemal vorher abgehauen, und für Rechnung der
Herrschaft verkauft.
Wenn auf diese Weise der Bestand der privativen Dorfs-Feldmark
ausgemittelt war, so wurde bestimmt, was davon für den Schullehrer,
den Hirten, zur Schweine- auch nach Beschaffenheit der Feldmark zur
Schafweide, für die Unterhaltung des Bullens und für Wege und Redder
ausgesetzt werden solle.
Die Schul-Dienste sollten auf Befehl des Königs bei dieser
Gelegenheit verbessert werden, weshalb der Schullehrer auch
gewöhnlich 2 Morgen Garten, 12 bis
24 Morgen Ackerland und eine gute Wiese erhielt, damit er
2 Kühe weiden und ausfüttern und das benöthigte Korn
ernten könne.
Für den Hirten wurden nur 2 bis 4 Morgen
Gartenland bestimmt, da er für das Hüten der Schweine außerdem noch
bezahlt wird.
1863/5 - 254
1863/5 - 255
Die Fläche, die zur Weide der Schweine und Schafe
ausgemittelt wurde, richtete sich nach der Größe des Dorfs und der
Feldmark.
Behuf der Redder und Wege wurde aber, mit Einschluß der alten Wege,
gewöhnlich der zwanzigste Theil der Feldmark genommen, und
vorausgesetzt, daß die Frachtstraßen 4, die
Dorf-Communications-Wege 3, die Koppel-Redder oder
Wege 2 und die Redder, die zu einzelnen Koppeln
führen, 1 Ruthe breit sein sollten, wovon jedoch die
Breite des Grabens noch abging.
Alles, was nun übrig blieb, wurde unter die Bauern vertheilt, und
zwar solchergestalt, daß die Teilnehmer von einer Qualität der Höfe
unter sich gleich gesetzt wurden.
Endlich wurden auch die Abgaben nach dem obgedachten Princip der
Gleichheit vertheilt, und festgesetzt, daß Einer an die
Landesherrschaft, den Gutsherrn, den Prediger, den Schullehrer und
zu den Dorfs-Lasten nicht mehr bezahle, als ein anderer von
derselben Klasse.
Dieser Verkoppelungs-Plan wurde hierauf vom Amte und
Verkoppelungs-Commissair der Königlichen Kammer mittelst Berichts
überreicht, und um dessen Genehmigung gebeten, auch wurde ein
Feldmesser vorgeschlagen, dem die Ausführung übertragen werden
solle.
Die Kammer forderte allemal erst das Gutachten des Oberforst-Amts in
Rücksicht der Forsten, und wenn Bedenklichkeiten eintraten,
nochmaligen Bericht des Amts über einzelne Puncte, und entschied
dann, ob der Plan pure genehmigt, oder abgeändert werden solle.
Nunmehr wurden aus dem Verkoppelungs-Plan Auszüge gemacht, und
solche der Dorfschaft in einem Protocolle vorgelegt, auch derselben
gleich die Bedingungen eröffnet, unter welchen die Verkoppelung
geschehen solle, und die als unwiderrufliche Verkoppelungs-Gesetze
anerkannt werden mußten.
1863/5 - 255
1863/5 - 256
Diese Bedingungen betrafen besonders folgende
Puncte:
1) Daß alle und jede Grundstücke, auch selbst die
Gärten beim Hause, einer neuen Eintheilung unterworfen würden, und
jeder sich die Veränderung gefallen lassen solle, die der Feldmesser
vornehme.
Diese Bedingung ist ganz nothwendig, damit der Feldmesser in seinen
Operationen nicht gehindert, und die Eintheilung so gemacht werden
könne, daß der höchste Nutzen erreicht werde.
2) Die Aufhebung aller und jeder Servituten, die die
Dorfschaft oder ein einzelnes Mitglied gehabt hat, und die
Bestimmung, daß ein Jeder die Grundstücke, die er haben solle,
privativ und frei von allen Servituten (mit Garten-Recht) haben
solle.
Wenn neue Servituten auferlegt, oder alte beibehalten werden müssen,
wie bei Fuß-Steigen oft der Fall ist, so bestimmt solche der
Feldmesser, und vergütet etwas dafür.
3) Daß und wie eine jede Koppel befriedigt werden
müsse, damit sie gegen das Eindringen des Viehes wehrhaft sei.
4) Ob und in welchen Fällen der Schaden bezahlt werden
solle, den fremdes Vieh auf den Koppeln gethan.
5) Daß Jeder mit den Pferden und Hornvieh auf dem
Seinigen bleiben müsse, und die vorbehaltene gemeine Weide nur blos
für die Schweine oder auch Schafe reservirt werde.
6) Wie die Holz-Koppeln cultivirt, und daß solche
nicht behütet werden sollten.
7) Daß die Acker-Koppeln durchs Loos, und die Wiesen
nach dem taxirten Heu-Ertrage vertheilt werden sollten, wenn die
Hauswirthe sich nicht vereinigen könnten.
8) Daß der unterhalb Liegende schuldig sei, dem
oberhalb Liegenden das Wasser abzunehmen und weiter zu schaffen.
9) Die Grundstücke, die ein Jeder haben, und die
Abgaben, die er übernehmen solle, auch das Verhältniß jedes Hofes in
Rücksicht der Dorfschaft.
1863/5 - 256
1863/5 - 257
Die etwa sonst noch zu machenden Bedingungen
richteten sich nach den Local- oder nach besonderen Verhältnissen.
Wenn die Dorfschaft diesen Plan nicht annehmen wollte, so wurde ihre
Erklärung mit dem gutachtlichen Bericht an die Kammer gesandt, und
die Unterhandlungen so lange fortgesetzt, bis man einig wurde, wobei
denn gewöhnlich derjenige Theil etwas nachgab, dem daran gelegen
war, daß die Verkoppelung zu Stande gebracht werde.
Entstanden Streitigkeiten, die entschieden werden mußten, oder
wollte die Dorfschaft den Verkoppelungs-Plan durchaus nicht
annehmen, die Kammer ihn aber durchsetzen, so mußte der Plan der
Regierung vorgelegt werden, weil nach der Landes-
Oeconomie-Verordnung von 1768 alle Oeconomie-Sachen
nicht vor die Justiz-Collegien gebracht werden durften.
Die Regierung ließ den Plan und die Beschwerde alsdann durch
erfahrne Beamte und Oeconomen untersuchen, welche dann die Bauern
vernahmen, und eine gütliche Vereinbarung versuchten, in deren
Entstehung ihr Gutachten abgaben, und solches der Regierung
einsandten, die darauf eine Entscheidung abgab.
War der eine oder der andere Theil mit dem Erkenntniß nicht
zufrieden, so stand ihm frei, den Recurs an das Ministerium zu
nehmen, welches dann eben so verfuhr, wie die Regierung, und zuletzt
definitive entschied.
Nun wurde zur Eintheilung der Feldmark selbst geschritten und dem
Feldmesser Alles mitgetheilt, um sich Auszüge daraus zu machen.
Dieser untersuchte nun das Feld, ließ das Land abschätzen und in
Klassen theilen, redete auch mit den Bauern ab, wie viel Koppeln ein
Jeder haben solle? wie die Wege gelegt werden müßten? wo die
Holzkoppeln sein sollten? und dann schritt er zur Eintheilung
selbst, und zwar in der Ordnung,
1863/5 - 257
1863/5 - 258
daß er zuerst das Garten-Land, hiernächst das
Ackerland, dann die Busch-Koppeln und endlich die Wiesen eintheilte.
Das Gartenland wurde einem Jeden so nahe beim Hause gegeben, wie
möglich, und das Ackerland gewöhnlich in 7, 8
oder 9 Koppeln getheilt, wie die Güte des Landes es
erlaubte oder die Bauern wünschten.
Die Wiesen wurden kurz vor der Heu-Ernte durch beeidigte Taxatoren
abgeschätzt und darnach vertheilt.
Eine jede Acker- und Holz-Koppel, auch Wiesen-Theil, mußte der
Feldmesser durch Pfähle bezeichnen und begränzen, auch an den
Pfählen der Koppeln die Nummern bemerken.
Hiernächst machte der Feldmesser so viele Loose, als Theilnehmer
waren, und richtete sie so ein, daß ein Jeder das er hielt, was ihm
versprochen war, und daß die Loose einer jeden Klasse von gleicher
Güte sind.
Er gab diese Loose den Bauern, damit sie solche untersuchten; auch
übergab er sie dem Amte, welches dann in Gegenwart des
Verkoppelungs-Commissarii die Bauern darüber vernahm, ob sie gegen
die Eintheilung etwas zu erinnern hätten, die etwanigen Beschwerden
durch Abänderung der Loose erledigte, oder darüber entschied; oder,
wenn es erforderlich war, die Nachsicht der Loose durch Taxatoren
verfügte.
War alles regulirt, so mußte ein Jeder ein Loos ziehen, welches ihm
zugeschrieben, und ins neue Verkoppelungs-Register eingetragen
wurde.
Hierauf wurden der Dorfschaft noch diejenigen Bedingungen
vorgelesen, die der Feldmesser wegen der Fuß-Steige,
Wasser-Ableitungen oder anderer Localitäten nöthig gefunden hatte,
und die als Gesetze gelten sollten.
Der Feldmesser gab endlich einem Jeden ein Verzeichniß von den
Befriedigungen, die er machen und unterhalten solle.
1863/5 - 258
1863/5 - 259
Hiebei muß ich bemerken, daß in der Regel der
Eigenthümer einer Koppel oder Wiese zwei Seiten, nämlich eine lange
und eine kurze, begraben und unterhalten muß, und die beiden andern
Seiten den Nachbarn zur Last fallen. Damit man gleich wissen kann,
wem die Befriedigung der Koppel obliegt, so ist zur Regel
angenommen, daß ein Jeder von des Nachbarn Koppel das Land zu dem
Graben nimmt, und auf seiner Koppel den Aufwurf (Wall) aufsetzt,
auch solchen mit Holz bepflanzt (bepathet), denn es muß allemal die
eine Koppel das Land zu dem Graben, und die andere das zu dem Wall
hergeben.
Der Graben soll am Bord eigentlich 5 Fuß, und der Wall
am Fuß eben so breit sein, und damit solcher das Vieh abwehrt, der
Wall jedesmal mit Holz bepflanzt werden. Zu der Bepflanzung werden
Haynbuchen oder Haselnuß, und wenn das Land sandig ist, auch wohl
Birken-Pathen genommen, welches jedoch die schlechteste Befriedigung
ist.
Damit die Pathen angehen, muß auf der Binnen-Seite noch ein kleiner
Graben gezogen werden, von 1 bis 2 Fuß,
und mit der Erde die Spitze des Walles verbreitert werden. Dieser
Binnen-Graben kann jedoch nachher eingehen.
Wenn eine Koppel aufgenommen wird, welches nach der Zahl der Koppeln
alle 7, 8 oder 9 Jahre
geschieht, so muß deren Eigenthümer den Knick, den er gepflanzt hat,
abhauen, auch den Graben aufsäubern und die Erde auf den Wall
werfen, damit das Holz neue Nahrung erhalte, und wieder ausschlage.
Die Königliche Kammer zu Hannover hatte die Absicht, für eine jede
verkoppelte Dorfschaft auch noch einen Rezeß ausfertigen zu lassen.
Die Zeitumstände haben aber die allgemeine Ausführung dieser Idee
gehindert, welches sehr zu bedauern ist, weil dadurch allen
unzähligen Prozessen vorge-
1863/5 - 259
1863/5 - 260
beugt wäre, die in der Folge entstehen können,
wenn die Verkoppelungsacten, Charten und Register verloren gehen
sollten.
Ich schließe diese kurze Abhandlung mit dem aufrichtigen Wunsche,
daß alle Regierungen endlich den großen Nutzen der Verkoppelung
einsehen und sich überzeugen mögen, daß keine öconomische
Verbesserung gedeihen kann, wenn jene nicht vorhergegangen ist, und
wenn nicht ein jeder sein Land nutzen kann, wie er will.
Eine Regierung, die ihr Glück darin sucht, wohlhabende Unterthanen
zu haben, wie bei der hiesigen der Fall war, kann kein Geld besser
anlegen, als wenn sie solches verwendet, die Verkoppelung zu
befördern.
Das Herzogthum Lauenburg giebt hievon den besten Beweis. Denn vor
50 Jahren war der größte Theil des Landes noch eine
Wüstenei, die Bauern waren arm, und das Land erzeugte nicht so viel
Korn, wie es gebrauchte.
Durch die Verkoppelungen sind die Heiden und Mööre verschwunden, es
wird Korn ausgeführt, der Viehstapel ist verbessert und vermehrt,
und der Bauer ist so wohlhabend geworden, daß er die 10 schweren
Kriegs-Jahre hat aushalten können, und sich auch noch halten würde,
wenn die jetzigen Abgaben nicht so hart wären, und wenn er die
Handels-Sperre nicht so tief fühlte.
Schwarzenbeck den 23. December 1812.
_____________________
ENTWURF DES VERKOPPELUNGS-REZESSES
für
eine Dorfschaft im Herzogthum Lauenburg.
Wir Georg der Dritte, König und Churfürst etc.,
fügen hiedurch zu wissen:
Nachdem Wir beim Antritt Unserer Regierung bemerkt, daß in Unserm
Herzogthum Lauenburg Unsere Forsten mit
1863/5 - 260
1863/5 - 261
vielen, einer guten Forst-Wirthschaft
nachtheiligen, Servituten belastet, und alle Theile der
Landwirthschaft, insonderheit aber der Ackerbau sehr in Verfall
gerathen gewesen, und diesem Uebel nur durch eine gänzliche
Umänderung der Landwirthschaft abgeholfen werden könne: so haben Wir
zu Beförderung des Wohlstandes Unserer Unterthanen die
Landesväterliche Verfügung getroffen, daß alle und jede dem
Forst-Haußhalt und dem Ackerbau nachtheilige Servituten und
Gemeinheiten gänzlich aufgehoben, und zu dem Ende Unsere Unterthanen
für die in den Forsten gehabte Gerechtsame eine hinreichende
Entschädigung von dem Forstboden gegeben, dem übrigen uns
verbleibenden Forstboden aber dagegen die Qualität eines beständigen
Zuschlages beigelegt werden solle.
Wir haben ferner gnädigst befohlen, daß der Unsern Unterthanen
zugetheilte Forstboden, nebst der ganzen Feldmark und Gemeinheit
einer jeden Dorfschaft nach einem aufzustellenden und mit den
Interessenten zu behandelnden Plane verkoppelt, und unter die
Glieder der Dorfschaft solchergestalt vertheilt werde, daß, wenn es
thunlich sei, der Hufenstand erhöht, oder doch auf den alten Fuß
wieder hergestellt, und außerdem die Höfe eines Dorfs nach ihren
verschiedenen Klassen unter sich gleich gemacht werden sollen.
Wenn nun in Gemäßheit dieser Unserer Landesväterlichen Verfügung,
Unsere Rent-Kammer zu Hannover die Feldmark des Dorfs N. N.
in Unserm Amte N. N. verkoppeln lassen, und dadurch
die bisherige Verfassung dieser Dorfschaft ganz verändert ist;
So haben Wir allergnädigst beschlossen, über die Verkoppelung und
dadurch veränderte Verfassung der Dorfschaft zur Sicherheit Unserer
getreuen Unterthanen diesen Rezeß auszusertigen, und darin zu einem
unabänderlichen Gesetz festzusetzen, wie folgt:
1863/5 - 261
1863/5 - 262
§ 1. Von Unserm Forstboden,
insoferne solcher zur N. N. Feldmark gerechnet ist,
haben Wir Uns den im Feld-Register beschriebenen District von
127 Morgen 60
R.
und an Graben und Unbrauchbarem 1 Morgen 20
R.
vorbehalten.
§ 2. Diesem reservirten Forst-District der
Verkoppelung die Eigenschaft eines immerwährenden Forst-Zuschlages
beigelegt, und so wie
§ 3. Wir Uns aller Forst-Gerechtsame in den zur
Verkoppelung gezogenen vormaligen Forst-Districten, und in der
übrigen Feldmark, insbesondere auch des nach der Landes-Verfassung
Uns zustehenden Anspruchs an alles harte Holz, so auf den
Grundstücken Unserer Unterthanen wächset, begeben, und darauf
Verzicht leisten; so haben
§ 4. dagegen Unsere Unterthanen auch feierlich
Verzicht geleistet auf alle und jede Gerechtsame, die sie vorher in
Unsern Forsten theils wirklich gehabt, theils sich angemaßt haben,
und insbesondere
1. der Hude und Weide mit allem Vieh ohne Ausnahme,
2. der Befugniß, Plaggen zu hauen und Heide zu mähen,
3. der Befugniß, Brennholz zu sammeln,
4. der Gerechtsame auf das Ax-und Rad-Holz, so ihnen
zu gewissen Zeiten gegeben werden müssen, und
5. der Befugniß. das Bau- und Nutzholz, so sie zu
ihren Gebäuden und Wirthschaft gebrauchen, für einen geringern Preis
als den wahren Werth fordern zu können.
Für diese und alle andern Gerechtsame in Unsern Forsten haben Unsere
Unterthanen eine hinreichende Vergütung erhalten, die sie auch
freiwillig und dankbarlichst angenommen haben.
Es sollen dieselben sich also nunmehro in den Forsten Unsers Amts
nicht die geringste Gerechtsame weiter anmaßen, und diese Forsten
sämmtlich bis zu ewigen Zeiten als Uns zugehörige privative
immerwährende Zuschläge ansehen.
1863/5 - 262
1863/5 - 263
§ 5. Wir haben desfalls auch Unsere
Forst, so weit sie an die Feldmark N. N. stößt, mit
Graben und Aufwurf gehörig befriedigen lassen. Weil inzwischen diese
Befriedigungen, wenn sie wehrhaft bleiben sollen, eine beständige
Aufsicht erfordern:
So haben Wir der Dorfschaft N. N. die Verpflichtung
auferlegt, die gedachten Forst-Befriedigungen jederzeit in
untadelhaftem Stande zu erhalten, und sollen Unsere Unterthanen,
deren Besitzungen an Unsere Forst stoßen, schuldig und gehalten
sein, den Forstgraben jederzeit offen zu halten, den Aufwurf mit
einem lebendigen Knick zu bepflanzen, und beides in den Stand zu
setzen und zu erhalten, daß die Forst wehrhaft befriedigt sei, und
durch diese Befriedigung kein Vieh in die Forst dringen kann.
Woferne aber dem ohngeachtet in unseren Forsten Vieh betroffen wird;
so soll derjenige, durch dessen Befriedigungs-Antheil das Vieh in
die Forst gekommen ist, den Schaden bezahlen, den das Vieh gethan
hat, und außerdem bestraft werden.
§ 6. Das auf dem vorerwähnten Aufwurf, oder auf der
Forst Befriedigung, mithin nicht das in dem Befriedigungs-Graben
aufwachsende Holz soll dagegen demjenigen gehören, der die
Befriedigung unterhalten muß, und machen Wir daran keinen Anspruch.
§ 7. Den Antheil, welchen die Dorfschaft N. N.
an der Feldmark und Forst zur einseitigen Abnutzung erhalten hat,
und der 2791 Morgen 13
R.
beträgt, haben Wir unter die Eingesessenen vertheilen lassen, und
hat ein jeder dasjenige erhalten, was nach den bei Behandlung des
Verkoppelungs-Plans festgesetzten Grundsätzen ihm gebührt, wie dann
nach diesem Plane und nachher getroffenen Verabredungen die
Dorfschaft in der Folge aus:
1863/5 - 263
1863/5 - 264
Sechs Vollhufen,
Einer Dreiviertel-Hufe,
Einer Halb-Hufe,
Vier Drittel-Hufen,
Einer Groß-Kathe,
Einer Klein-Kathe,
Drei Brinksitzern und
Einem Schullehrer |
bestehen soll, wovon die Vollhufen, Drittel-Hufen und Brinksitzer
unter sich egalisirt sind, bis auf die Bauervoigts-Stelle, die
einige Vorzüge gehabt und behalten hat.
§ 8. Die Grundstücke, welche einem jeden Gehöfte
beigelegt sind, oder auch der ganzen Dorfschaft gehören, sind in
dem, diesem Rezeß angehängten, Feld-Register genau beschrieben, und
nach der Verloosung jedem übergeben, auch von ihm angenommen,
wesfalls nunmehro eine Veränderung nicht weiter Statt hat.
Wir erklären jedoch zum Ueberfluß auch hiedurch, daß Wir uns von
jetzo an von aller Gewährleistung lossagen, und niemandem einen
Ersatz geben werden, wenn er auch beweisen wollte, daß er den
aufgeführten Flächen-Gehalt nicht habe, oder das Grundstück zu dem
Zweck nicht brauchbar sei, wozu es ihm gegeben worden; wie dann alle
Beschwerden dieser Art gleich abgewiesen werden, und ein jeder mit
dem zufrieden sein soll, was er besitzt.
§ 9. Damit der regulirte Hufen-Stand nicht willkürlich
verändert, und die bei unserm Amte N. N. befindliche
Charte und Register von dieser Feldmark in Ordnung erhalten werden
könne; so befehlen Wir, daß die jedem Gehöfte zugetheilte
Grundstücke dabei verbleiben sollen.
Auch verbieten Wir alle und jede Vertauschungen und Verpfändungen
einzelner Koppeln und Grundstücke, ingleichen alle Vertheilungen der
Gehöfte, jedoch letztere nur insoferne,
1863/5 - 264
1863/5 - 265
wenn unsere Rent-Kammer nach vorgängiger
Untersuchung dazu den Consens nicht ertheilt haben wird.
§ 10. Eine jede Verbesserung der Grundstücke werden
Wir zwar mit gnädigstem Wohlgefallen bemerken, und wollen Unseren
Unterthanen in der freien Benutzung der ihnen eingegebenen
Grundstücke nicht einschränken, wenn sie nur nichts vornehmen, was
dem Hofe nachtheilig und überhaupt guten öconomischen Grundsätzen
entgegen ist.
§ 11. Jedoch müssen Wir, aus Landesväterlicher
Vorsorge für die Nachkommenschaft, von dieser willkürlichen
Benutzung die Holz-Koppeln ausnehmen, die zu keinem andern Zweck,
als nur allein zur Holz-Cultur gebraucht werden sollen.
§ 12. Auch verordnen Wir, daß die etwa vorzunehmenden
Veränderungen in der Benutzung der Grundstücke den Nachbarn nicht
schädlich sein dürfen; wie Wir denn ausdrücklich festsetzen, daß von
den Acker-Koppeln niemals eine zur Holz-Cultur genommen werden soll,
welche fremde Acker-Koppeln in Schatten setzen würde.
§ 13. Die von den Gehöften zu entrichtenden Abgaben
bestehen theils in der Landes-Contribution, theils in
Domanial-Gefällen.
§ 14. An Landes-Abgaben müssen nach dem jetzo
bestehenden Contributions-Fuß bezahlt werden:
| 1) Von
jeder der 6 Vollhufen |
| a. |
ordinaire Contribution |
14
Rthlr. -
, |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
1
Rthlr. 45
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. 8
 |
| |
|
___________ |
| |
|
16
Rthl. 5
 |
| |
| 2) Von der
2/3 Hufe |
| a. |
ordinaire Contribution |
10
Rthlr. 24
, |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
1
Rthlr. 24
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. 6
 |
| |
|
___________ |
| |
|
12
Rthl. 6
 |
1863/5 - 265
1863/5 - 266
| 3) Von der
1/2 Hufe |
| a. |
ordinaire Contribution |
7
Rthlr. 36
, |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
1
Rthlr. 8
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. 4
 |
| |
|
___________ |
| |
|
9
Rthl. -
 |
| |
|
|
| 4) Von
jeder der 4 Drittel-Hufen |
| a. |
ordinaire Contribution |
4
Rthlr. -
 |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
-
Rthlr. 28
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. -
 |
| |
|
___________ |
| 5) Von der
Groß-Kathe |
| a. |
ordinaire Contribution |
2
Rthlr. 21
 |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
-
Rthlr. 16
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. -
 |
| |
|
___________ |
| 6) Von der
Klein-Kathe |
| a. |
ordinaire Contribution |
1
Rthlr. 21
9 4/5
 |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
-
Rthlr. 12
-
 |
| c. |
Universitäten-Geld |
-
Rthlr. -
 |
| |
|
___________ |
| 7) Von
jeder der 3 Brinksitzer-Stellen |
| a. |
ordinaire Contribution |
1
Rthlr. 13
4
 |
| b. |
extraordinaire
Contribution |
-
Rthlr.6
10 2/3
 |
| |
|
___________ |
und zwar geschieht die Bezahlung der ordinairen
Contribution und des Universitäten-Geldes in Courant, der
ertraordinairen Contribution aber in N 2/3. zu voll.
§ 15. Diese Landes-Abgaben sind nach dem jetzo
bewilligten triplo Contributionis regulirt, können aber nach den
Landes-Bedürfnissen von Uns und Unserer getreuen Ritter- und
Landschaft erhöht und verändert werden.
§ 16. Die Domanial-Gefälle betragen jährlich
| 1) Von dem
Bauervoigts-Gehöfte: |
| a. |
Ständige Gefälle |
12
Rthlr. 20
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
12
Rthlr. 8
 |
| |
|
___________ |
| |
|
24
Rthlr. 28
 |
1863/5 - 266
1863/5 - 267
| 2) Von
jeder der übrigen 5 Vollhufen: |
| a. |
Ständige Gefälle |
12
Rthlr. 20
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
12
Rthlr. 8
 |
| c. |
Dienstgeld |
6
Rthlr. 4
 |
| |
|
___________ |
| |
|
24
Rthlr. 28
 |
| |
Dazu in natura
vier Scheffel Hafer. |
|
| |
|
|
| 3)
Von der 3/4 Hufe: |
| a. |
Ständige Gefälle |
4
Rthlr. 20
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
12
Rthlr. 8
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
6
Rthlr. 4
 |
| |
|
___________ |
| |
|
22
Rthlr. 32
 |
| |
Dazu in natura
vier Scheffel Hafer. |
|
| |
|
|
| 4)
Von der 1/2 Hufe: |
| a. |
Ständige Gefälle |
7
Rthlr. 46
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
8
Rthlr. 44
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
4
Rthlr. 22
 |
| |
|
___________ |
| |
|
21
Rthlr. 16
 |
| |
Dazu in natura
zwei Scheffel Hafer. |
|
| |
|
|
| 5)
Von jeder 4 Drittel-Hufen: |
| a. |
Ständige Gefälle |
5
Rthlr. 43
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
6
Rthlr. 14
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
3
Rthlr. 7
 |
| |
|
___________ |
| |
|
15
Rthlr. 16
 |
| |
Dazu in natura
zwei Scheffel Hafer. |
|
| |
|
|
| 6)
Von der Groß-Kathe: |
| a. |
Ständige Gefälle |
7
Rthlr. 21
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
3
Rthlr. 2
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
1
Rthlr. 25
 |
| |
|
___________ |
| |
|
12
Rthlr. -
 |
1863/5 - 267
1863/5 - 268
a
| 7) Von der
Klein-Kathe: |
| a. |
Ständige Gefälle |
5
Rthlr. 21
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
3
Rthlr. 2
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
1
Rthlr. 25
 |
| |
|
___________ |
| |
|
10
Rthlr. -
 |
| |
|
|
| 8) Von
jeder der Brinksitzer-Stellen: |
| a. |
Ständige Gefälle |
6
Rthlr. 42
 |
| b. |
ordinaires Dienstgeld |
1
Rthlr. 4
 |
| c. |
erhöhetes Dienstgeld |
-
Rthlr. 26
 |
| |
|
___________ |
| |
|
8
Rthlr. 24
 |
§ 17. Diese Domanial-Gefälle sollen
unverändert bleiben, Und gar nicht erhöhet werden, dagegen aber auch
ohne allen Abzug, und zwar die Geld-Gefälle in Lübsch Courant, vom
1sten Mai anzurechnen, alljährlich in die Register Unseres
Amts N. N. entrichtet werden.
§ 18. Den Unserm Amte N. N. bishero
geleisteten Hofdienst haben Wir gegen das obige erhöhete Dienstgeld
auf beständig aufgehoben, und versprechen Unsern Unterthanen
gnädigst, daß dieser Hofdienst niemals wieder eingeführt werden
soll.
§ 19. Zu Bestreitung der nothwendigen Fuhren haben Wir
Uns jedoch aus dem Dorfe N. N. Fünf und Vierzig
Burgfestspanntage vorbehalten, und soll mit Ausschluß des
Bauernvoigts, der davon frei ist, jede von den übrigen 5
Vollhufen sechs, die 3/4 Hufe vier, die Halbhufe drei,
und jede von den 4 Drittel-Hufen zwei
Burgfestspanntage zu leisten schuldig sein.
§ 20. Diese Burgfestspanntage sollen alljährlich, und
jeder mit vier Pferden an Unser Amt N. N. geleistet
werden, und wenn sie zum Holzfahren gebraucht werden, für jeden Tag
ein halber Faden Buchen Kluftholz, der Faden zu 168
Cubikfuß gerechnet, angefahren werden.
1863/5 - 268
1863/5 - 269
Werden die Burgfesten aber zu Reisen gebraucht,
so wollen Wir ihnen für eine Reise nach Hamburg, Lüneburg und
Ratzeburg zwei Burgfesttage, und für eine Reise nach Bergedorf,
Mölln und Lauenburg einen Burgfesttag vergüten, alle Reisen nach
andern Orten aber nach diesem Verhältniß ermäßigen lassen.
§ 21. Die Burgfesttage müssen vom 1. Mai
des einen Jahrs bis zum 1. Mai des andern Jahrs
abgedient werden, und sollen die Dienstpflichtigen nicht schuldig
sein, die nicht geforderten Tage im andern Jahre nachzuthun.
§ 22. Außer diesen bestimmten Burgfesten behalten Wir
uns auch noch vor, alle Hoheits- und Amts-Dienste, die erforderlich
sind, und namentlich die Landfolgen, Krieger-Reisen,
Inquisiten-Dienste, Jagd-Dienste, Brief-Reisen und Mühlen-Dienste.
§ 23. Die Landfolgen hängen von der Bestimmung Unserer
Regierung ab, und müssen von derselben bewilligt werden.
§ 24. Die Krieger-Reisen werden in Friedens-Zeiten
auch von Unserer Regierung ausgeschrieben. In Kriegs-Zeiten aber
müssen solche der Ermäßigung Unserer Beamten überlassen werden,
welche von Uns angewiesen sind, darunter nach Billigkeit zu
verfahren, und dahin zu sehen, daß keiner vor dem andern beschwert
werde.
§ 25. Die Inquisiten-Dienste werden zur Bewachung und
Fortschaffung der Inquisiten und Gefangenen, ingleichen bei
Criminal-Executionen gebraucht, und müssen:
1) alle erforderliche Wachen von Unsern sämmtlichen
Unterthanen des Amts N. N. nach der Reihe geleistet
und
2) die Fuhren zu Fortschaffung der Gefangenen und
Inquisiten von allen Unterthanen im Amte, die auf ihren Ackerbau
wenigstens zwei Pferde halten müssen, nach der Reihe herbeigeschafft
werden.
§ 26. Damit bei diesen Inquisiten-Fuhren kein Hof über
die Gebühr beschwert werde, so verordnen Wir hiedurch, daß
1863/5 - 269
1863/5 - 270
diese Fuhren jedesmal mit 4 Pferden
geleistet werden, und jeder Voll-Hufner und Dreiviertel-Hufner -
ohne Unterschied jedesmal, wenn die Reihe sie trifft - einen Wagen
mit vier Pferden stellen, von den Halb-Hufnern und geringen Gehöften
aber jedesmal zwei zusammen spannen sollen.
§ 27. Bei Criminal-Executionen wird aus jedem Hause
ein Mann gestellt.
§ 28. Unsere Beamten werden diese Inquisiten-Dienste
nach den Umständen bestimmen, und darüber besondere Register führen
lassen, damit keiner Unserer Unterthanen über die Gebühr beschwert
werde.
§ 29. Zum Jagd-Dienst muß, wenn Wir Unsere Jagden im
Amte N. N. auf Unsere Rechnung beschießen lassen, aus
jedem Hause, so oft es verlangt wird, jedesmal Ein Mann zum Treiben
gestellt werden.
§ 30. Außerdem sind Unsere bespannten Unterthanen
schuldig, nach der Reihe, auch alles auf diesen Treib-Jagden
geschossene Wild binnen Amts dahin zu fahren, wohin es verlangt
wird.
§ 31. Sind Unsere Jagden von Unserer Rent-Kammer
verpachtet, so wollen Wir aus besonderer Gnade mit diesen
unbestimmten Jagd-Diensten Unsere Unterthanen verschonen, und setzen
fest, daß aus jedem Hause dem Pächter jährlich nicht mehr als
zweimal ein Treiber in Jagd-Dienst zugestanden, die Wildfuhren aber
gar nicht geleistet werden sollen.
§ 32. In Brief-Reisen müssen alle Briefe getragen
werden, die von Unsern Beamten und Forst-Bedienten in Unsern Dienst-Angelegenheiten erlassen sind, und sind die Einlieger schuldig,
solche nach dem nächsten Dorfe der Gegend, wohin die Briefe gehen
sollen, und wenn sie nach fremden Gerichten, oder an Unsere Bediente
außer Amts gesandt werden, von dem Grenz-Dorfe nach dem Orte, wohin
der Brief bestimmt ist, zu tragen.
1863/5 - 270
1863/5 - 271
§ 33. Wenn in einem Dorfe keine
Einlieger sind, müssen alle Hauswirthe nach der Reihe die Briefe
tragen.
§ 34. Wenn Unsere Beamte sehr eilige Briese abzusenden
haben, so müssen solche von den Hauswirthen, die Pferde halten, nach
der Reihe, sofort zu Pferde fortgeschafft werden, und wenn ihnen
gleich gestattet werden kann, sie in dem nächsten Dorfe des Amts zur
Weiter-Beförderung an den Bauervoigt abzugeben, so sollen sie jedoch
nicht von der Route auf dem nächsten Wege nach dem Orte der
Bestimmung abweichen dürfen.
§ 35. Wir werden Unsern Beamten die gemessensten
Befehle geben, Unsere Unterthanen mit Briefreisen ohne Noth nicht zu
beschweren, befehlen aber dagegen auch Unsern Unterthanen, alle von
Unsern Beamten, auch Forst-Bedienten abgelassene Briefe ohne
Aufschub, und sobald sie solche erhalten, weiter zu befördern.
§ 36. Im Mühlen-Dienst sind Unsere Unterthanen mit den
übrigen Zwang-Mahlgästen schuldig, die auf Unserer Korn-Mühle
erforderlichen Mühlen-Steine umsonst anzufahren, auch, wenn es
nöthig ist, den Mühlenteich aufzueisen und endlich bei einem starken
Eisgange der Mühle zu Hülfe zu kommen, so oft es verlangt wird.
§ 37. Die übrigen außerordentlichen Amts-Dienste, wozu
Unsere Dorfschaft N. N. mit den übrigen Unterthanen
Unsers Amts N. N. verpflichtet ist, können nicht
namentlich aufgeführt, auch nicht bestimmt werden, weil nur
außerordentliche Vorfälle deren Leistung erfordern, alsdann aber die
erwähnten Amts-Dienste nicht verweigert werden sollen.
§ 38. Der Bauervoigt soll von allen Dienstpflichten
frei, dagegen aber gehalten sein, die Dienste zu bestellen, und
darauf zu achten, daß sie zu der bestimmten Zeit geschehen, und daß
die Briefreisen insonderheit ohne allen Aufschub verrichtet werden.
1863/5 - 271
1863/5 - 272
Weil jedoch Fälle eintreten können, daß der
Bauervoigt ohne großen Bedruck Unserer übrigen Unterthanen mit den
Krieger-Reisen nicht verschont werden kann, so soll der Bauervoigt
sich nicht die Berechtigung anmaßen, bei Krieger-Reisen mit der
Natural-Dienst-Leistung verschont zu werden, und es lediglich von
dem Ermessen Unserer Beamten abhängen, ob ihm in den besonderen
Fällen die Dienstfreiheit zugestanden werden kann.
§ 39. Alle gemeinschaftlichen Hütungen der Pferde und
des Hornviehes sind aufgehoben.
Wir befehlen dahero, daß die Eingesessenen ihre Pferde und alles
Hornvieh zu jeder Jahreszeit, mithin auch in der Stoppelzeit, und
zwar jeder besonders in den zur Weide bestimmten Koppeln hüten und
weiden, und daß die gemeinschaftlichen Hütungen der Pferde und des
Hornviehes auf den Koppeln und Wiesen niemals wieder eingeführt
werden sollen.
§ 40. Die Schafe und Schweine hingegen sollen von dem
Dorfshirten gemeinschaftlich, jedoch nur auf den dazu bestimmten und
im Feld-Register beschriebenen 189 2/3 Morgen geweidet werden, und
befehlen Wir Unsern Unterthanen zu N. N. ernstlich,
daß sie die Schweine und Schafe nicht in den Reddern, auch nicht auf
anderen Plätzen, und insonderheit die Schafe bei einem Rthlr. Strafe
nicht anders als getüdert, auf den Koppeln hüten sollen, weil solche
die Befriedigung beschädigen.
§ 41. Damit über die Zahl der auszutreibenden Schafe
und Schweine kein Streit entstehe, so setzen Wir fest, daß, wenn der
Voll-Hufner und der Dreiviertel-Hufner drei Stück austreibt, alsdann
der Halbhufner und der Drittel-Hufner zwei Stück, die Käthner und
Brinksitzer, auch der Schullehrer aber ein Stück austreiben kann.
§ 42. Weil die Häuser zu nahe an einander gebaut sind,
so sollen folgende Gebäude abgebrochen und auf den bestimmten
Plätzen wieder aufgebaut werden:
1863/5 - 272
1863/5 - 273
1) Das Wohnhaus und die Scheure des
Drittel-Hufners N. N.
2) Das Wohnhaus des Vollhufners N. N.
3) Der Altentheils-Kathe des Hufners N. N.
4) Der Altentheils-Kathe des Bauervoigts N. N.
5) Das Wohnhaus des Brinksitzers N. N.
6) Das Wohnhaus des Drittel-Hufners N. N.
7) Das Backhaus und die Scheure des Hufners N.
N.
8) und die Schul-Kathe, die in der N. N.
Scheide wieder aufgebaut wird.
§ 43. Wenn von den übrigen Gebäuden eines neu gebaut,
oder auch ein ganz neues Gebäude aufgeführt wird, so muß solches
Unsern Beamten gemeldet, und von diesen der Bauplatz bestimmt
werden.
§ 44. Ein jeder Dorfs-Eingesessener ist schuldig, alle
seinem Hofe beigelegte, und im Feld-Register ihm zugeschriebene
Besitzungen, auf den im Feld-Register bestimmten Seiten, mit einem
Graben und bepatheten Wall oder Stein-Mauer solchergestalt wehrhaft
zu befriedigen, daß kein Vieh durchdringen kann.
§ 45. Diese Befriedigungs-Graben müssen jederzeit
offen gehalten, und wenn der Knick abgehauen wird, aufgesäubert
werden. Es darf sich derjenige, der die Befriedigung unterhalten
muß, aber auf der Seite des Aufwurfs nach dem Graben zu keine andere
Gerechtsame anmaßen, als den Graben aufzusäubern, und den Knick
abzuhauen.
§ 46. Das Abhauen des Knicks muß im Herbst und durch
einen reinen Schnitt an der Erde geschehen, auch die Erde aus dem
Graben auf den Wall gebracht werden.
Sind Pathen trocken geworden, so müssen an deren Stelle wieder junge
Pathen gesetzt werden.
§ 47. Weil alle Koppeln und Besitzungen wehrhaft
befriedigt werden müssen, so soll auch niemand eine Vergütung
1863/5 - 273
1863/5 - 274
fordern können, wenn das Vieh ihm Schaden gethan
hat, und bewiesen werden kann, daß solches durch die von ihm zu
unterhaltende Befriedigung auf die Koppel oder in die Wiese
gekommen, und diese Befriedigung nicht wehrhaft gewesen ist.
§ 48. Ingleichen soll, wenn Vieh auf einer fremden
Koppel oder Wiese Schaden gethan hat, derjenige den Schaden
bezahlen, durch dessen Befriedigung das Vieh auf das fremde
Grundstück gekommen ist, wenn die Befriedigung nicht wehrhaft
gewesen ist.
§ 49. Es wird einem jeden gestattet, seine Grundstücke
mit Stein-Mauern oder auch mit lebendigen Hecken ohne Graben zu
befriedigen.
Es darf jedoch
§ 50. beides nur alsdann geschehen, wenn der
Wasser-Abfluß dadurch nicht gehindert wird.
§ 51. Auch soll ein jeder mit den Stein-Mauern um den
Hofplatz und Garten ganz aus dem Seinigen bleiben, und solche nicht
über den Pfahl ausrücken dürfen.
§ 52. Wer aber eine Koppel mit Stein-Mauern
befriedigen will, kann solche auf 2 ½ Fuß in den
Graben rücken; jedoch
§ 53. wird solches nicht gestattet, wenn die Koppel an
einem Redder liegt, der einen Communicationsweg mit dem benachbarten
Dorfe ausmacht, und darf in diesem Fall die Mauer nicht über den
Pfahl ausgerückt werden.
§ 54. Lebendige Hecken müssen hingegen auf drei Fuß
eingerückt werden, damit er einen Weg zum Beschneiden behalte,
jedoch darf der Nachbar sich diese 3 Fuß nicht zum
Eigenthum anmaßen.
§ 55. Die zur Holz-Cultur bestimmten Busch-Koppeln
müssen insonderheit wehrhaft befriedigt werden, und befehlen Wir
alles Ernstes, daß diese Busch-Koppeln nur allein zur
1863/5 - 274
1863/5 - 275
Holz-Cultur gebraucht, und durch Besaamungen und
Anpflanzungen nützlicher Holz-Arten in untadelhaften Stand gesetzt
und erhalten, dagegen aber überall kein Vieh gehütet, keine Plaggen
gehauen, und kein Gras geschnitten werden soll.
§ 56. Die Entwässerung der Feldmark ist ein Hauptzweck
der Verkoppelung, und darf nichts vorgenommen werden, wodurch sie
gehemmt wird, auch soll ein jeder unten Liegende schuldig sein, den
oberhalb liegenden alles Wasser abzunehmen und weiter zu schaffen,
wenn er davon auch gar keinen Nutzen hat.
§ 57. Die Haupt-Abzugs-Graben, welche Behuf der
Entwässerung der Feldmark gezogen werden müssen, sind in dem
Feldmark-Register bestimmt, und müssen von den Besitzern der
Grundstücke gezogen, auch unterhalten werden, damit das Wasser immer
einen freien Abfluß hat.
§ 58. Wer Besitzungen an der Au hat, soll solche gegen
diesen Fluß befriedigen, aber in dem Fluß keine Vorbaue machen,
welche den Gegenüberliegenden schädlich sind, oder den Lauf des
Wassers hindern; mithin wird ihm auch nur gestattet, die Stellen, wo
der Fluß abreißt, mit todtem Holze zu schützen, und dieses darf er
auch nur in Gegenwart der gegenüberliegenden und benachbarten
Wiesen-Besitzer machen; auch soll er, so oft es nöthig ist, den Fluß
aufsäubern und reinigen.
Die geringste Breite des Flusses wird auf Acht Fuß bestimmt.
§ 59. Alle in dem Dorfe und in der Dorfs-Feldmark
befindlichen Brücken, Siele, Wege und Stege müssen von der
Dorfschaft unterhalten werden, und jederzeit im guten und
untadelhaften Stande sein, damit darüber keine Beschwerden geführt
werden können.
§ 60. Die Besserung der Wege und Redder, wenn letztere
auch nur von einem aus dem Dorfe gebraucht werden, soll
1863/5 - 275
1863/5 - 276
jedesmal gemeinschaftlich geschehen, und
verbieten Wir hiedurch alle Theilungen der Wege-Besserung-Arbeiten,
weil solche nachtheilig sind.
§ 61. Das Hüten in den Wegen und Reddern ist den
Koppel-Knicken sehr schädlich, und wird daher gänzlich verboten.
§ 62. Auch verbieten Wir das Pflanzen der Weiden und
anderer Bäume in den Wegen und Reddern, und befehlen, daß die schon
gepflanzten Bäume sofort abgehauen werden sollen.
§ 63. Ingleichen befehlen Wir, daß die Obst-, Weiden-,
Eschen- und andere Arten von Bäumen den Nachbarn nicht zum Schaden
gepflanzt werden, und daher alle Kern-Obst-Bäume sechszehn Fuß, die
Stein-Obst und andere Bäume aber zwölf Fuß weit von der Grenze der
benachbarten Besitzung entfernt bleiben sollen.
§ 64. Die nach obiger Bestimmung zu nahe stehenden
Weiden-Bäume sollen vor Ostern 1808 und alle andern
Bäume vor Ostern 1818 weggehauen werden.
§ 65. Wir haben in dem großen Bruche einen Platz von
6 Morgen 24
R.
zum Dorfs-Torf-Moor aussetzen lassen, welcher, so lange Torf darin
gestochen werden kann, zu keinem andern Zweck und auch nicht zu
Vieh-Weide gebraucht werden soll.
§ 66. Wenn darin Törfe gestochen werden, so sollen die
Voll- und der Dreiviertel-Hufner gleich sein und drei Törfe haben,
wenn der Halb- und die Drittel-Hufner zwei, und die Käthner,
Brinksitzer und Schullehrer einen Torf erhalten.
§ 67. Wenn das Torf-Moor ausgestochen ist und getheilt
werden soll, ingleichen wenn die Dorfschaft die Schaf- und
Schweine-Weide theilen will, so erhält der Dreiviertel-Hufner so
viel als ein Voll-Hufner, und zwar drei Morgen, wenn der Halb-Hufner
und Drittel-Hufner zwei Morgen, die Käthner und Brinksitzer aber
einen Morgen erhalten.
1863/5 - 276
1863/5 - 277
§ 68. Der Schullehrer erhält von
dem Flächen-Gehalt des Torf-Moors und der Schaf- auch Schweine-Weide
nichts.
§ 69. Wir behalten Uns die Befugniß bevor, das der
Verkoppelung halber auf der Feldmark N. N. zu hauende
Eichen-Holz auf der Dorfs-Freiheit zusammen fahren und bis
1820 aufbewahren zu lassen, wenn Wir es nöthig finden.
§ 70. Unser Bauervoigt und Hudemeister zu N. N.
ist nach seinem Diensteide verbunden, Unser eigenes und des Dorfs
Bestes auf alle Weise zu befördern, und schon deshalb verpflichtet,
dahin zu sehen, daß alle Vorschriften dieses Rezesses genau befolgt
werden.
Wir befehlen demselben indessen nochmals ernstlich, diesen Rezeß
sowohl für seine Person zu befolgen, als auch darauf zu achten, daß
er von den übrigen Dorfs-Eingesessenen genau beobachtet werde,
insbesondere aber
1) ein genaues Augenmerk, auf die Busch-Koppeln zu
haben, und wenn Unsere Vorschriften im § 55. nicht
befolgt, und die Busch-Koppeln nicht gehörig verbessert oder gar
verwüstet werden, und seine Warnungen nichts helfen, solches sofort
und wiederholend Unsern Beamten anzuzeigen;
2) ingleichen auf die Unterhaltung der Haupt- und
übrigen Wasser-Abzugs-, auch Koppel-Graben zu achten, und alle
Frühjahr solche, wie auch die Koppel-Befriedigungen zu visitiren,
und wenn er Beschädigungen bemerkt, sofort zu veranstalten, daß sie
hergestellt, auch
3) damit die Koppel-Befriedigungen wehrhaft werden,
mit der größten Strenge darauf zu halten, daß die Graben um die
Acker-Koppeln, wie auch um die Busch- und Heide-Koppeln und Wiesen
in dem Jahre gehörig aufgesäubert, und die Pathen angepflanzt
werden, wenn die Acker-Koppel brach liegt und um diese, wie auch um
die Busch-Heiden und Wiesen-Koppeln der Knick abgehauen wird.
1863/5 - 277
1863/5 - 278
4) Endlich auch alle
Schadhaftigkeiten an Brücken, Wegen und Stegen sofort herstellen zu
lassen.
§ 71. Als eine besondere Verpflichtung, die allen
Bauervoigten des Amts N. N. obliegt, ist auch der
Bauervoigt zu N. N. schuldig, mit den obigen
Bauervoigten nach der Reihe,
1) Unsere Landdrosten des Herzogthums Lauenburg mit
vier Pferden umsonst abzuholen, und zurück zu fahren, wenn derselbe
in Unserm Amte N. N. Geschäfte hat, und
2) Unsere Beamte zu N. N. umsonst nach
Lauenburg zu fahren, auch von da abzuholen, wenn sie zur Ablegung
der Amts-Register von Unserer Rent-Kammer gefordert werden.
§ 72. Zur Belohnung für diese Bemühungen haben Wir
Unserm Bauervoigt und Hudemeister zu N. N. eine
Dienst-Koppel von 16 Morgen ausweisen lassen, die
unter den seinem Hofe zugetheilten Grundstücken mit aufgeführt ist
und die er, wie auch alle nachfolgenden Besitzer seines Hofes, außer
der ihm als Bauervoigt und Hudemeister aus Unsern Amts-Registern zu
verabreichenden Besoldung, und den sonstigen ihm gebührenden
Emolumenten zu genießen haben sollen, so lange sie zum
Bauervoigts-Dienst tüchtig sind, und die einem redlichen Bauervoigt
und Hudemeister obliegenden Verrichtungen getreu erfüllen.
§ 73. Sollte ein Besitzer des Hofes zum Bauervoigt
nicht tauglich sein, oder des Dienstes verlustig erklärt werden, so
behalten Wir Uns zwar bevor, einen andern Bauervoigt anzusetzen und
durch Unsere Rent-Kammer bestimmen zu lassen, was diesem
Interims-Bauervoigt für die Dienst-Verrichtungen von dem
Erb-Bauervoigts-Gehöfte bezahlt und vergütet werden soll; ingleichen
behalten Wir Uns bevor, daß die Bestimmung der Dauer der Anstellung
eines Interims-Bauervoigts lediglich von Unserer Rent-Kammer
abhängen solle, jedoch versprechen Wir allergnädigst, daß, wenn die
Ursache der Dienst-
1863/5 - 278
1863/5 - 279
Veränderung gehoben ist, der Besitzer des
Bauervoigts-Gehöftes wieder zum Bauervoigt und Hudemeister bestellt
und angenommen werden soll.
§ 74. Die Abgaben und Pflichten, welche die
Eingesessenen an die Geistlichkeit zu entrichten schuldig gewesen
sind, haben Wir, so viel wie möglich gewesen, nach dem Hufen-Stande
vertheilen lassen, und sollen in der Folge statt der bisher üblich
gewesenen, in Gemäßheit des am 26. Septbr. 1805
zwischen dem Prediger zu N. N. und den Eingesessenen
zu N. N. auf Unserm Amte N. N.
abgeschlossenen Vergleichs, an ständigen und gewissen Accidenzien zu
genießen haben:
§ 75. A. Der Prediger.
|
1. An
Roggen. |
| a. |
Von jeder Voll-Hufe drei
Himten, macht von 6 Hufen |
18 Himten |
| b. |
Von der Dreiviertel-Hufe |
2 Himten |
| c. |
Von der Halb-Hufe |
1 1/2
Himten |
| d. |
Von jeder Drittel-Hufe
einen Himten, macht von 4 Drittel-Hufen |
4 Himten |
| |
|
__________ |
| Überhaupt
zwanzig fünf und einen halben Himten Roggen. |
| |
|
2. An
Hafer. |
| a. |
Von jeder Voll-Hufe einen
und einen halben Himten, macht von 6 Hufen |
9 Himten |
| b. |
Von der Dreiviertel-Hufe |
1 Himten |
| c. |
Von der Halb-Hufe |
1/2 Himten |
| d. |
Von jeder Drittel-Hufe
einen halben Himten, macht von 4
Drittel-Hufen |
4 Himten |
| |
|
__________ |
| Überhaupt
zwölf und einen halben Himten Hafer. |
1863/5 - 279
1863/5 - 280
1863/5 - 280
1863/5 - 281
| 6.
An Diensten. |
| a. |
Spanndienste zum Pflügen.
|
| |
Die 6
Voll-Hufen, die Dreiviertel-Hufe und die Halb-Hufe
müssen jährlich zwei Tage pflügen, mithin sechszehn
Pflüg-Tage verrichten, oder wenn der Prediger die Tage
nicht verlangt, für jeden Tag eine Mark bezahlen.
|
| b. |
Spanntage zum Mitfahren. |
| |
Auch müssen die 6
Voll-Hufen, die Dreiviertel-Hufe und die
Halb-Hufe um das dritte Jahr den sämmtlichen auf dem
Mistpfuhl befindlichen Dünger auf die Pfarr-Länderei
fahren. |
| c. |
Spanndienste zum Eggen. |
| |
Jeder von den 4
Drittel-Hufnern muß alle Jahre zwei Tage eggen, und wenn
der Prediger diesen Dienst nicht verlangt,
für jeden Tag acht Schillinge bezahlen. |
| d. |
Spanndienste zum
Kornfahren. |
| |
Der Großkäthner muß das
Sammelkorn fahren. |
| e. |
Handdienste. |
| |
Jeder von den 17
Hauswirthen, ingleichen jeder Einlieger muß jährlich
einen Handtag in der Ernte zum Mähen
verrichten, und wenn der Prediger den Dienst nicht
verlangt, dafür bezahlen jeder Voll-, Dreiviertel-,
Halb-,
Drittel-Hufner, auch Groß- und Klein-Käthner acht
Schillinge, jeder Brinksitzer und Einlieger aber vier
Schillinge. |
| |
|
|
7.
Quartal-Opfer. |
| a. |
Jeder Hauswirth
männlichen Geschlechts, er mag verheirathet oder Wittwer
sein, auch jeder Einlieger männlichen Geschlechts, jedes
Quartal zwei Schillinge. |
| b. |
Alle übrigen
Hausgenossen, so zum Abendmahl gewesen sind, jedes
Quartal einen Schilling. |
| |
|
|
7. Abendmahls-Geld. |
Jede
confirmirte Person auf Weihnachten einen halben
Schilling.
|
1863/5 - 281
1863/5 - 282
§ 76. B. Der Küster.
§ 77. C. Der Schullehrer.
a. Von jedem Hauswirth, der ein Kind
zur Schule schickt, jährlich zwei Brod, und von jedem Hauswirth, der
zwei oder
mehr Kinder schickt, jährlich vier Brod.
b. Die bespannten Hauswirthe fahren ihm Holz frei an.
§ 78. Alle ständigen Accidenzien, welche die
Geistlichkeit bisher zu genießen gehabt hat, und in obigen nicht
aufgeführt sind, fallen in der Folge weg, und sind aufgehoben.
1863/5 - 282
1863/5 - 283
§ 79. Alle Abgaben und
Dienstpflichten, welche der Dorfschaft in Ansehung der geistlichen
Gebäude und überhaupt in
Kirchen-Angelegenheiten obliegen, sollen nach dem Hufen-Stande
vertheilt, und der Großkäthner für einen Viertel-Hufner, der Kleinkäthner für einen Sechstel-Hufner, und die drei
Brinksitzer für eine Hufe gerechnet werden, daß
also das ganze Dorf neun und ein viertel Hufen ausmacht.
§ 80. Das mit der Dorfschaft N. N.
gemeinschaftlich erbaute Schulhaus muß die Dorfschaft N. N.
zur Hälfte in Bau und
Besserung unterhalten, und sollen die Kosten nach dem im § 79
bestimmten Hufen-Stande vertheilt und aufgebracht
werden.
§ 81. Zu den auf das Dorfs-Hirten-Haus, Torf-Moor und
die Schweine-Weide zu verwendenden Kosten sollen, wegen des in
den § 41, 66 und 67 angenommenen
Princips, der Dreiviertel-Hufner soviel als ein Voll-Hufner, der
Halb- und die
Drittel-Hufner aber jeder zwei Drittel, und die Käthner nebst den
Brinksitzern jeder ein Drittel von dem, was der
Voll-Hufner giebt, entrichten.
§ 82. Die auf die Brücken, Siele, Wege und Redder,
auch Steinpflaster im Dorfe aufzuwendenden Kosten sollen nach dem
oben § 79 festgesetzten Hufen-Stande aufgebracht und
vertheilt werden.
§ 83. Nach demselben Verhältniß sollen auch alle
Kosten in sonstigen Dorfs-Angelegenheiten vertheilt werden.
§ 84. Wenn bei den im § 80, 81, 82 und
83 erwähnten Fällen Fuhren und Arbeiten mit Pferden
geschehen, so sollen der
Dreiviertel-Hufner wie ein Voll-Hufner, der Halb- Hufner und die 4
Drittel-Hufner aber wie zwei Voll-Hufner
behandelt, die übrigen aber ganz verschont werden.
1863/5 - 283
1863/5 - 284
§ 85. Wenn in diesen Fällen
Handdienste geschehen, so sollen solche von allen eingesessenen
Nachbarn gleich
geleistet werden, weil deren Vertheilung nach dem Hufen-Stande
unbillig sein würde.
§ 86. Das Schweine-Hüter Lohn soll entweder nach der
Stückzahl, oder wenn die mehrsten Stimmen es verlangen, nach
dem Princip des § 81 aufgebracht werden.
§ 87. Der Feld-Pfänder soll hingegen nach dem
Hufen-Stande gelohnt werden.
§ 88. Will die Dorfschaft nach getheilter Schaf- und
Schweine-Weide auch die für den Hüter ausgesetzten Grundstücke
theilen, so muß dieses nach dem Grundsatz des § 67
geschehen.
§ 89. Der Ankauf des Dorfs-Bullen und Ebers geschieht
nach dem Hufen-Stande. Die Fütterung des Bullen geschieht aber
nach der Reihe, und zwar soll jeder Voll-Hufner ein Jahr, der
Dreiviertel- und Halb-Hufner zusammen auch ein Jahr
ihn füttern, daß er also in acht Jahren rund gefüttert ist.
Die Käthner und Brinksitzer füttern den Bullen nicht, geben aber für
jede Kuh vier Schillinge Sprunggeld an
denjenigen, der die Fütterung hat.
Wer den Bullen füttert, nützt auch die Bullen-Wiese von 5
Morgen 110
R.
§ 90. Der Modder in den vier Dorfs-Tränken und in den
übrigen in der Gemeinheit befindlichen, und keinen einzelnen
Dorfs-Eingesessenen zugetheilten, Modder-Kuhlen wird nach dem
Princip vertheilt, das in dem angehängten
Vermeß-Register festgesetzt ist.
Der Straßen-Dreck soll aber nach dem Hufen-Stande vertheilt werden.
Die Vertheilung geschieht von dem Bauervoigt.
1863/5 - 284
1863/5 - 285
§ 91. Alle Streitigkeiten, die in
diesem Rezeß nicht bestimmt entschieden sind, sollen nach den darin
festgesetzten
Grundsätzen entschieden werden.
§ 92. Weil Unsere landesväterliche Absicht dahin geht,
daß allen Streitigkeiten vorgebeugt werde, so befehlen Wir
allergnädigst, daß gegen diesen Rezeß keine Observanz oder
Verjährung zugelassen, und solcher vielmehr auf beständig
genau erfüllt und gehalten werden soll. Wie Wir denn im Voraus alles
für null und nichtig erklären, was gegen diesen
Rezeß in der Folge vorgenommen werden wird.
Zur Urkunde dessen haben Wir diesen Rezeß nebst dem dazu gehörigen
Feld-Register dreifach ausfertigen, und von zwei
mit Unserer Rent-Kammer Insiegel und gewöhnlicher Unterschrift
versehenen Exemplaren das eine in der Registratur
Unseres Amtes N. N. niederlegen, das andere aber der
Dorfschaft N. N. aushändigen, das dritte Exemplar,
worunter
sich noch ein von der Dorfschaft N. N. vollzogener
Revers befindet, in der Registratur Unserer Rent-Kammer
verwahrlich niederlegen lassen.
Gegeben etc.
____________________
1863/5 - 285
1863/5 - 286
Leerseite
1863/5 - 286
____________________
[Heft 2: 1861]
|