Gegen die Willkür des Landesherrn sich sicher zu
stellen, war von je her das Streben der Landstände in den Deutschen
Territorien. Und diesem Streben nachzugeben, dazu zwang öfters schon
die Finanznoth, worin zumal die kleinen Fürsten und Grafen des heil.
Römischen Reiches sich zu befinden pflegten. Sie blieben von dem
guten Willen der Stände abhängig, wenn sie einer außerordentlichen
Beihülfe bedurften. In solcher Noth befanden sich öfters die Herzöge
zu Lauenburg, die zwar mit dem großartigen Titel der Herzöge zu
Sachsen, Engern und Westfalen prangten, die aber über ein nur
kleines Fürstenthum herrschten und durch eine reiche und in ihren
Rechten beharrliche Ritter- und Landschaft behindert wurden, nach
Willkür Land und Leute auszubeuten, überdies auch, wenn Beschwerden
im Rechtswege angebracht wurden, die Justiz des kaiserlichen
Kammergeriches zu fürchten hatten. Bisweilen schritt der Kaiser ein
durch Ernennung einer Kommission, um das Schuldenwesen der
reichsunmittelbaren Fürsten und Herren zu regeln und den Gläubigern
einen ordentlichen Abtrag zu gewähren. In dergleichen bedrängte
Umstände war Herzog FRANZ DER JÜNGERE gerathen, als er mittelst
einer
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Verordnung vom 3. Jan. 1584 versprach, daß kein
DIENER oder Unterthan auf BLOSZES ANGEBEN durch
EXTRAJUDICIALPROCESSE beschwert, sondern ein ORDENTLICHER RECHTSGANG
beobachtet werden sollte. Aber es wurde zwar viel angelobt, doch
wenig gehalten. Der Sinn für Willkür blieb vorherrschend und suchte
sich in allen den Fällen geltend zu machen, wo man Hoffnung hatte,
ohne erheblichen Schaden damit durchzukommen. Wie gegen das Ende des
sechszehnten Jahrhunderts das Verhältniß der höhern Beamten zum
Fürsten beschaffen war, welche Willkür der Fürst sich erlaubte, und
in welcher Weise die Rechtshülfe bei dem höchsten Reichsgerichte zu
Statten kam, das wird der folgende, aus gerichtlichen Akten gezogene
Beitrag zur Anschauung bringen.
Im Jahr 1587 ernannte Herzog FRANZ einen
Mecklenburgischen Edelmann, EGGERT oder ECKARD VON BIBOW, zum
GROSZVOGT zu Lauenburg und AMTMANN zu Schwarzenbek. Darüber wurde
eine förmliche Bestallung ausgefertigt (s. Anl.). Laut derselben
stand zwar dem Herzoge wie dem Diener eine halbjährige Kündigung des
Dienstes frei; jedoch versprach der Herzog, nicht ungehört eine
Ungnade auf den Großvogt werfen, sondern, falls derselbe in irgend
einer Sache angegeben würde, ihn vorher durch sich und seine Räthe
deshalb besprechen, die Verantwortung anhören und nach der
publicirten Konstitution (offenbar nach der vom 3. Januar 1584)
ordentlich verfahren lassen zu wollen. Unter Andern war in der
Bestallung auch auf den Fall Bedacht genommen, daß der Großvogt zur
Bestreitung der Bedürfnisse der herzoglichen Hofhaltung, namentlich
bei Ankauf von Victualien und andern Waaren, Schulden gemacht und
dafür seinen guten Glauben eingesetzt haben sollte. In einem solchen
Falle wurde dem Großvogt gestattet, aus dem allgemeinen Einkommen
seiner Aemter, oder etwa aus einem Holzverkauf, die Bezahlung zu
thun, jedoch nicht aus
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den Mastgeldern; denn die Mastgelder dienten mit
gewissen andern Steuern und Abgaben, wie in der Bestallung gesagt
wird, zum Abtrag der herzoglichen Schulden, wegen welcher eine
kaiserliche Administration bestand, oder, wie der Herzog später sich
äußerte, zur Erhaltung der fürstlichen Reisigen und anderer
Kammerdiener. Dabei wurde in der Bestallung verheißen, daß der
Großvogt keinenfalls sollte abgedankt werden, bevor derselbe wegen
solcher Schulden, wofür er sich persönlich verpflichtet, nicht
völlig befreiet sein würde.
Aus dieser Bestallung allein ergiebt sich des Herzogs jämmerliche
Finanznoth. Nicht einmal um Viktualien und andere Bedürfnisse der
Hofhaltung einzukaufen, hatte er Kredit genug; er mußte die
persönliche Verpflichtung seines Großvogts und Amtmanns zu Hülfe
nehmen.
Noch nicht volle fünf Jahre hatte BIBOW seine Aemter verwaltet, als
er am 24. Jan. 1592 durch den Herzog verstrickt und
seines Dienstes entledigt wurde. Ueber diese Handlung hat der Notar
SPALATINUS, der sich zugleich Sekretär des Herzogs nennt, ein
förmliches Notariatsinstrument aufgenommen, dessen Inhalt, ein
Beitrag zur Geschichte fürstlicher Mißachtung verbriefter
Versprechen und bestehender Rechtsordnung, folgender ist:
Auf dem Schlosse zu Lauenburg ließ Herzog FRANZ vor sich bescheiden
seine Räthe und Diener HERMANN VON DER BEKEN, Probst zu
Alten-Kloster, JÜRGEN STEINHAUSEN, Kämmerer, JOHANN HAGEMANN,
Landrentmeister, und CHRISTIAN SPALATINUS, Notar und fürstlicher
Secretär. Diesen Dienern zeigte der Herzog an, welchergestalt der
Großvogt VON BIBOW ohne fürstliches Wissen die VIEH- und
MASTGELDER,
welche das Jahr über 5000
getragen und allezeit in die
fürstl. Kammer zur Erhaltung der fürstl. Reisigen und anderer
Kammerdiener überantwortet worden, seit zwei Jahren zu sich ins
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Amt genommen und damit nach seinem eigenen
Gefallen gewaltet habe. Solches Vieh- oder Mastgeld wollten Seine
Fürstl. Gnaden kurzum von ihm wieder haben. Auch seien S. F. G. von
ihren armen Unterthanen des Amts Lauenburg mit hohen und schweren
Klagen über ihren Großvogt überhäuft. Deshalb könnten sie mit ihrem
Großvogt nicht länger friedlich sein und ihm zum gänzlichen Verderb
und Untergang der armen Unterthanen länger durch die Finger sehen.
(Nirgends sind Thatsachen angeführt worden, die den angeblichen
Beschwerden der Unterthanen zum Grunde gelegen hätten.) Der Herzog
befahl nun seinen Räthen und Dienern, seinem Großvogt anzuzeigen,
daß er das zweijährige, ohne Befehl aufgehobene Vieh- und Mastgeld
wiederum zusammen bringen und in die Kammer liefern solle, zum
Andern, daß er Sr. F. G. zu derselben Bequemlichkeit auf allen An-
und Zuspruch antworten und nicht weichhaftig werden, sondern sich
auf dem Schlosse zu Lauenburg bis zu Endschaft der Sachen verhalten
solle. Zu dessen Versicherung befahl der Herzog den Abgeordneten,
von dem Großvogt "die Faust" und ihn "zu Verstrickung" zu nehmen.
(Es war in jenen Zeiten sehr üblich, daß die Obrigkeit, um sich
gegen die Entweichung einer Person zu sichern, das unter
Handgelöbniß zu ertheilende Versprechen geben ließ, von einem
gewissen Orte nicht weichhaftig zu werden. Dadurch wurde die Person
an den Ort verstrickt. Ein solches Handgelöbniß, das "Faust von sich
geben," wurde, ähnlich wie das heutige Geloben auf Ehrenwort, für
besonders heilig, für sehr bündig, gehalten.) Die RÄTHE widerriethen
zum höchsten solche befohlne Verstrickung; sie baten, S. F. G.
wollten sich doch in Gnaden besinnen und also schleunig mit dieser
Sache nicht verfahren; denn sie traueten dem Großvogt so viel Ehre
und Redlichkeit zu, daß er nicht entweichen, sondern wie EIN
EHRLICHER VON ADEL sich ver-
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antworten werde. Derohalben mögten S. F. G. dem
Großvogt die Beschwerden vorhalten lassen. Würde er sich dann nicht
zur Genüge verantworten können: so hätten S. F. G. alsdann mit
besserm Fug nicht allein mit solcher Verstrickung, sondern auch
weiter in dieser Sache zu verfahren. Aber der HERZOG ließ sich von
seiner gefaßten Meinung nicht abwendig machen, sondern wiederholte
seinen obigen Befehl nochmals ernstlich. Die RÄTHE mußten also
demselben gehorsamlich nachkommen und sich zu dem Großvogt begeben.
Nachdem die Räthe ihre Werbung angebracht, gab der Großvogt VON
BIBOW zur Antwort: Es wäre nicht ohne, daß er das Mastgeld
aufgenommen; er habe solches aber in Sr. F. G. Nutz und Frommen
angewandt und ausgegeben, nämlich zu Abbezahlung der Schulden, darin
das Amt Lauenburg eine Zeit her gesteckt, wie solches des
Amtschreibers Register klärlich ausweisen werde. Es würde ihm
Niemand verdenken, daß er bei dieser Angelegenheit "seine Hand und
Siegel, so er für Se. F. G. hin und wieder in den benachbarten
Städten und sonsten ausgesetzt," wiederum eingelöset, in
Betrachtung, daß ihm unverschuldeter Weise auf bloßes und
erdichtetes Angeben der Bauern und anderer Leute nach Ehre und
Redlichkeit getrachtet würde. Auch wüßte er solches Geld, so dem
Einen hier, dem Andern dort bei zwei, drei, vier oder mehr hundert
Mark gegeben und bezahlt worden, nicht wiederum zusammen zu bringen.
Er verhoffe, sich auf alle und jede Punkte, so gegen ihn mögten
angebracht werden, aller Gebür nach zu verantworten. Daß aber Se. F.
G. die Faust von ihm wollten nehmen lassen, dessen habe er sich zu
Sr. F. G. nicht versehen gehabt. Und weil er seinem Amte dermaaßen
vorgestanden, daß er es vor Gott, Sr. F. G. und jedermänniglich
verantworten könnte und wollte, ihm auch keine Ursache, womit Se. F.
G. ihn zu beschuldigen hätte, angezeigt worden:
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so wüßte er noch zur Zeit die Faust nicht von
sich zu geben. Weil er Sr. F. G. so hoch mit Eiden und Pflichten
verwandt, daß ihm ohne Verletzung seiner Ehre und seines guten Namen
ohnedies nicht gebüren wollte, auszutreten: so verhoffe er, Se. F.
G. würden ihn damit gnädig verschonen. Seine fürstl. Gnaden sollten
sich durchaus nicht angst sein lassen, daß er ausreißen werde; er
wolle Sr. F. G. den Kopf bieten, sich seiner Unschuld und gerechten
Sache getrösten und gebeten haben, dieselbe vor unparteilichen
Richtern auszuführen. Sollte ihm aber "über Zuversicht" von Sr. F.
G. Gewalt widerfahren: so wollte er dagegen vor dem Notar bestens
protestirt und um ein desfälliges Instrument gebeten haben.
Die abgeordneten RÄTHE und Diener, nachdem sie sich wieder zum
Herzog verfügt, widerriethen nochmals die Bestrickung. Sie stellten
vor, Se. F. G. mögten diese Sache, weil sie nicht eine schlechte und
geringe, zuvor an dero Land- und Hofräthe in Berathschlagung und
Bedenken stellen, damit sie, die Abgeordneten, heute oder morgen,
wann die Sache anders gerathen mögte, bei Sr. F. G. Herren und
Freunden, auch sonsten der ganzen Ritter- und gemeinen Landschaft,
auch jedermänniglich, mögten entschuldigt sein und ihnen nicht mögte
vorgeworfen werden, als hätten sie Sr. F. G. nichts eingeredet und
ein Besseres gerathen. Zuletzt baten die Abgeordneten, Se. F. G.
wollten es nur noch die Nacht in Gnaden beschlafen; vielleicht
würden Dieselbe sich morgen eines Andern bedenken und sich gnädiger
und besser erklären. Aber der HERZOG, statt solchen vernünftigen
Rath zu befolgen, wiederholte seinen vorigen Befehl und forderte
zugleich den Notar auf, alles Vorgefallene wohl aufzuzeichnen, und,
weil der Großvogt gegen Gewalt protestirt, insonderheit zu bemerken,
daß diese Verstrickung zu keiner Gewalt, sondern von Sr. F. G. nicht
anderer Gestalt gemeint, denn daß der Großvogt
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sich auf dem Schlosse Lauenburg auf alle Punkte
genugsam verantworte und das Mastgeld wiederum zu Händen bringe.
Dafern er mit dem geringsten "Buchstaben" beweisen könnte, daß er
von Sr. F. G. Befehl gehabt, solches Vieh- oder Mastgeld aufzunehmen
und ins Amt zu wenden, wollten Se. F. G. den Großvogt in Gnaden
entschuldigt halten. Desgleichen begehrte der Herzog, daß der
Großvogt die Faust von sich geben sollte bis dahin, daß er sich auf
die vielen Klagen der Bauermeister und anderer armen Unterthanen
verantwortet hätte. Ueberdies, fügte der Herzog hinzu, mögten sie,
die abgeordneten Räthe und Diener, wohl wissen, daß Se. F. G.
solches Werk mit sich selbst allein nicht angefangen, sondern
Dieselbe hätten es mit Deroselben Herren und Freunden zuvor in Rath
gestellt, darauf ihre christliche Erklärung bekommen, daß Se. F. G.
dies Werk also anfangen sollten, "und da sie "(die Abgeordneten) es
nicht glauben wollten, so könnten Se. F. G. ihnen die Briefe, darin
es Derselben gerathen worden, vorlegen."
Hierauf verfügten sich die ABGEORDNETEN wiederum zum Großvogt und
zeigten ihm die endliche und ernstliche Meinung Sr. F. G. an.
Der GROSZVOGT, weil er sah, daß er von Sr. F. G. "übergewaltigt"
wurde, gab dem Kämmerier STEINHAUS die Faust, beklagte sich jedoch
zum Höchsten über die Injurie, welche ihm durch diese Verstrickung
widerführe. Zugleich erbat er sich die Erlaubniß, in die Stadtkirche
gehen, so wie, einen gelehrten Mann zu seiner Vertheidigung
gebrauchen, auch sich mit seinen Freunden besprechen zu dürfen. Auch
bat er um schriftliche Zustellung der Anklage und Gestattung
gebürlicher Verantwortung.
Nachdem die Abgeordneten dieses Begehren angezeigt, erklärte sich
der HERZOG dahin, die Beschwerden sollten dem
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Großvogt zur Zeit viel genug zugestellt und
vorgehalten werden. Ferner: der Großvogt sollte sich vom Schloß, d.
h. "bis an's Gewölb vor der ersten Brücke" bis zu Austrag der Sache
nicht begeben. Es würde wöchentlich zweimal auf dem Hause (im
Schlosse) gepredigt. Dahin möge er sich verfügen und Gottes Wort
hören. Wenn etliche Freunde oder jemand anders, zu ihm zu gehen,
begehren würden, sollte solches von Sr. F. G. nach Gelegenheit und
Gestalt der Sachen gestattet werden. "Da aber Se. F. G. (der auch in
Schwarzenbeck Hof hielt) nicht zur Stätte, sollte niemand ohne Sr.
F. G. Vorwissen zu ihm gelassen werden."
So weit das Notariatsinstrument über die
Verstrickung, vom 24. Jan. 1592.
____________________
Die Verstrickung enthielt, dem Erzählten zufolge,
ein ziemlich enges Gefängniß; denn der Verstrickte war in das Schloß
gebannt. Ist den herzoglichen Angaben Glauben beizumessen: so
erhielt BIBOW Tisch und Kost gleich den übrigen Hofbeamten;
desgleichen wurde für BIBOWS Diener und Pferde gesorgt. Späterhin
wurde derselbe, der anfänglich seine bisherige Wohnung im Schlosse
selbst behalten zu haben scheint, in den zweiten Stock des STALLES
verwiesen. Als er krank wurde, suchte er ärztliche Hülfe bei einem
Arzte in Lüneburg, der ihm in Briefen Rath ertheilte und Arzneien
verschrieb.
Des also entsetzten und verstrickten Großvogts Vater, GEORG VON
BIBOW, angesessen in Mecklenburg zu Berndshagen, versäumte nichts,
die Freilassung seines Sohnes zu bewirken. Vergebens bot er eine
BÜRGLICHE SICHERHEIT an, die angesehene Standesgenossen in
Mecklenburg und in Lauenburg zu leisten bereit waren. Daneben
verschaffte er sich eindringliche FÜRSCHREIBEN fürstlicher Personen.
Besonders empfahl Herzog ERNST LUDWIG zu Stettin-Pommern seinem
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"Bruder und Gevatter," dem Herzoge FRANZ, ohne
wichtige Ursache keine weitere Feindschaft "solcher fürnehmen
Leutte" auf sich zu laden; denn BIBOW sei aus einem ehrlichen alten
adelichen Geschlechte geboren; ihn sei auch eine ansehnliche
vornehme Freundschaft (Verwandtschaft) anhängig; er habe überdies,
wie man berichtet, sich für seine Person in Sr. F. Liebden Diensten
treulich und aufrichtig verhalten. Weil indessen auch diese
Verwendungen nichts fruchteten, und bereits acht Monate die
Verstrickung gedauert hatte, ohne daß irgend eine gerichtliche
Untersuchung oder Anklage gefolgt war: so suchte der Großvogt VON
BIBOW, oder in dessen Namen wahrscheinlich der Vater, seine Zuflucht
zu dem KAISERLICHEN KAMMERGERICHTE ZU SPEIER und erwirkte daselbst
unterm 26. Aug. 1592 ein Mandat an den Herzog, bei Pön
acht Mark löthigen Goldes, ohne Verzug den EGGERT VON BIBOW seiner
Haft auf angebotene Kaution zu erledigen, oder, im Fall er sich
durch dieses Mandat beschwert erachte, auf den dreißigsten Tag seine
Einreden vorzubringen.
Die Verkündigung dieses Mandats ließ der Vater GEORG VON BIBOW durch
einen von Rostock abgesandten Notar besorgen; denn sein Sohn war in
der Haft oder Verstrickung am freien Verkehr behindert. In
Schwarzenbeck, wo der Herzog sich grade aufhielt, wurde der Notar
nicht auf's Schloß gelassen, sondern mußte die "Briefe" (so hießen
Mandat und Ladung) vor dem Hofe an die herzoglichen Diener abgeben.
Außerdem ließ der Vater GEORG dem ERBMARSCHALL Fritz von BÜLOW zu
Gudow ein Schreiben an die Nicdersächsische Ritter- und Landschaft
zustellen, worin er, die Lage der Sache umständlich darlegend, um
ihre Verwendung bat.
Statt dem Mandate des Kammergerichtes Gehorsam zu bezeigen, ernannte
der Herzog eine KOMMISSION, welche er
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beauftragte, die gegen den Großvogt anzustellende
PEINLICHE ANKLAGE anzuhören und gegen denselben zu verfahren.
Darüber erfolgte beim Kammergerichte im Juli 1593 eine
Beschwerde, welche eine Ladung des Herzogs und dessen Kommissarien
zur Folge hatte. Mit der Verkündigung dieser Ladung beauftragte der
Anwalt des Vaters GEORG den Notar VAHLL. Dieser traf den Herzog in
Lauenburg, wo er gewöhnlich Hof hielt, nicht an; auch wollte
daselbst niemand die "Briefe" abnehmen; er erfuhr jedoch, daß der
Herzog nach der wenige Meilen entfernten Stadt Lüneburg verreiset
sei. Nun begab sich VAHLL mit seinen Zeugen nach Lüneburg. Hier
ereignete sich ein Auftritt, der einem Unbetheiligten zwar sehr
ergötzlich erscheinen wird, vom richterlichen Standpunkte aber nicht
anders als höchst ärgerlich anzusehen ist. Der Notar verfügte sich
am 19. Sept. 1595 nach Herzog FRANZENS "Herberge zum
weißen Schwan, nicht weit vom Markte belegen." Daselbst bat er einen
fürstlichen Edelknaben, Sr. F. G. zu vermelden, daß er kaiserliche
Briefe habe, mit Befehl, dieselben dem Fürsten "in der Person" zu
überantworten; Se. F. G. mögten ihm gnädige Audienz geben. Der
EDELKNABE versprach, solches zu verrichten, rief hernach den
KANZLER, dieser begab sich in des Herzogs Gemach, und als er wieder
herausgekommen: so sagte er dem Notar: "Er müßte und sollte wissen,
daß Se. F. G. seine Land- und Hofhaltung und seinen Kanzler zu
Lauenburg habe. Dahin sollte er sich mit seiner Verrichtung
verfügen. Se. F. G. würden in ein Tag drei oder mehr daselbst wieder
anlangen. Sein gnädiger Herr hätte wohl andere Sachen allhier zu
verrichten, daß sie auf solche Briefe und BIBOWEN Sache nicht warten
oder etwas darin handeln könnten." Nach diesem Bescheide sich zu
richten, wiederholte der Kanzler, obwohl der Notar gesagt hatte, daß
er in Lauenburg die Briefe zu behändigen vergebens gesucht habe.
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Doch am folgenden Tage begab sich der NOTAR mit seinen Zeugen
abermals nach des Herzogs obbezeichneter Herberge. Er hatte ja nur
die Aufgabe, die aus dem Kammergerichte ergangene Vorladung an den
Herzog oder an einen von dessen Dienern abzugeben; mit dem bloßen
Annehmen der Ladung wäre das Geschäft abgemacht gewesen. Allein
weder der Notar noch die Zeugen wurden von den an der Thür stehenden
vier TRABANTEN (Bürgern von Lauenburg, wie dem Notar berichtet
worden) in's Haus verstattet. Nur so viel brachte der Notar zu Wege,
daß der Kanzler, durch seine Diener benachrichtigt, bis an die Thür
kam. Der NOTAR wiederholte seine gestrige Bitte mit dem Bemerken,
daß die Advokaten dieser Sache ihm befohlen hätten, im Fall die
kaiserlichen Processe nicht sollten angenommen werden, dieselben an
die Hausthür oder auch an's Rathhaus anzuschlagen. Worauf der
KANZLER, wie gestern, den Notar nach Lauenburg beschied, mit dem
Beifügen, die Advokaten mögten wohl "leichtfertige Gesellen" sein.
Mittlerweile bemerkte der NOTAR den Herzog FRANZ in der vordersten
Stube, deren Thür nicht über drei Schritt von der Hausthür war.
Deshalb verweilte er mit seinen Zeugen noch vor der Hausthür. Als er
darauf den Herzog aus der Stube kommen sah, schob er demselben die
kaiserliche Citation mit den Worten zu: "Gnädiger Herr, "es seien
allhier kaiserl. Briefe, die thue E. G. ich hiermit verkünden." Das
geschah in Gegenwart des damaligen Großvogts, der Trabanten und
Anderer. Aber alsofort wurde der Notar von den TRABANTEN angegriffen
und während diese ihm die Hellebarden "über den Hals" hielten, rief
der HERZOG: "Gieb dem Kerl den Brief wieder! Gieb dem Kerl den Brief
wieder!" Worauf die TRABANTEN, mit den Hellebarden in den Fäusten,
den NOTAR anpackten und ihn mitten auf die Straße führten. Standhaft
weigerte sich der Notar, die kais.
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Citation, "sintemal dieselbe einmal insinuirt," wieder zu sich zu
nehmen. Endlich kam der GROSZVOGT, "mit einem weißen Wambs
bekleidet," mit der Citation bis mitten auf die Straße und wollte
dieselbe dem Notar unter den Arm stecken. Der NOTAR aber, der sie
nicht annehmen wollte, hob den Arm auf und die Original-Citation
fiel auf die Erde. Worauf die Trabanten ihn verließen. Die ganze
Begebenheit schloß damit, daß der NOTAR auf der Gasse vor dem ganzen
"Umstande" und den Nachbarn, zusammen wohl funfzig Personen, gegen
das, was ihm widerfahren, öffentlich laut protestirte.
Ungewöhnlich war es in jenen Zeiten freilich nicht, daß derjenige,
der ein ihm misliebiges Mandat des kaiserlichen Kammergerichtes zu
befürchten hatte, sich der Verkündigung oder Insinuation zu
widersetzen suchte, wenn ein Kammerbote von Speier oder ein
kaiserlicher Notar heran kam. Oefters ging die Widersetzlichkeit in
thätige Mißhandlungen über. Aber wozu nützte es? Der Bote oder der
Notar erfüllte seine Aufgabe, wenn er nach vergeblichem Versuch
einer an den Vorgeladenen selbst zu richtenden Verkündigung, die
Briefe einem Hausgenossen übergab, oder, falls auch dieser sich der
Annahme weigerte, die Briefe an die Wohnung heftete oder vor die
Thür warf, oder, im schlimmsten Fall, selbige an das Rathhaus oder
die Kirche schlug. Eine dergleichen im Nothfall vorgenommene
Verkündigung wurde gerichtlich für genügend angenommen und es
geschah dem Vorgeladenen damit um so weniger ein Unrecht, als wohl
in den meisten Fällen vorausgesetzt werden durfte, daß er bereits
durch seinen in Speier angenommenen Prokurator von der erkannten
Vorladung Nachricht empfangen hatte. Daher läßt sich das so häufige
Widerstreben, von dem Kammerboten oder dem Notar die
kammergerichtliche Verfügung gutwillig anzunehmen, nur dadurch
erklären, daß man, den Sitten des Zeitalters gemäß,
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zu Gewalttätigkeiten geneigt war, zumal dann, wenn man keine
schlimme Folgen davon zu befürchten hatte. Aber leider hatte man
nichts Schlimmes zu befürchten. Das Kammergericht ließ die seinem
Diener, dem Boten oder Notar, bezeigte Verachtung, Mißhandlung,
Gewalttätigkeit unbeachtet hingehen, statt darin eine Art Verachtung
des richterlichen Ansehens zu finden und dieselbe ernstlich und
nachdrücklich zu bestrafen. Nur darin liegt das Außerordentliche des
erzählten Vorfalles, daß es hier ein reichsunmittelbarer Fürst war,
der lieber einen öffentlichen, seiner Würde so wenig angemessenen
Auftritt veranlaßte, als daß er gutwillig einen Erlaß angenommen
hätte, dem er als Unterthan und Lehnsmann des Kaisers Gehorsam zu
beweisen gar leicht gezwungen werden konnte.
____________________
Des Herzogs starrköpfiger Ungehorsam gegen die
Befehle des Kammergerichtes und seine fortgesetzte willkürliche
Behandlung des verstrickten EGGERT VON BIBOW auf der einen Seite, so
wie das durch den Mangel an Thatkraft schon schwindende Ansehen des
Kammergerichtes auf der andern Seite, gab der bedrückten Partei sehr
natürlich Anlaß, auf jede Weise eine Hülfe zur Unterstützung ihres
angesprochenen Rechtes zu suchen. Noch waren die Rechtsbelehrungen
der Juristenfakultäten nicht ohne ziemliches Ansehen. GEORG VON
BIBOW, der Vater, holte von Rostock und Greifswald Gutachten ein,
wornach beide Fakultäten für Recht hielten, daß die Freigebung des
Verstrickten zu verfügen sei, ungeachtet der Herzog mittlerweile
eine artikulirte Klage bei der von ihm angeordneten Kommission
(nicht bei dem Hofgerichte) gegen den Großvogt hatte anstellen
lassen. Bei dem KAMMERGERICHTE selbst wurde über den Kautionspunkt
verhandelt. Von herzoglicher Seite wurden stets Einwendungen gegen
das von BIBOW Ange-
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botene erhoben. Zuletzt bot BIBOW eine Bürgschaft zu 4000
Reichsthaler an; der Herzog begehrte eine zu 20,000 "unverschlagene
Reichsthaler, jeden Thaler zu 33 Schilling Lübisch." Einig war man
nur darin, daß die Bürgen, lauter Adeliche, meistens in Lauenburg
Angesessene, in die verbürgte Summe verfallen sollten, falls sie
EGGERT VON BIBOW nicht "todt oder lebendig" vor Gericht stellen
würden. Endlich, nach zweijähriger Verhandlung, erging in Speier
unterm 15. Juli 1594 ein zweites Mandat an HERZOG
FRANZ, dahin lautend: EGGERT VON BIBOW gegen die angebotene Kaution
ZU ENTLASSEN; UNTER VERURTHEILUNG DES HERZOGS IN DIE KOSTEN.
Als zur Verkündigung dieses Mandats der Notar HASSE aus Rostock sich
in Lauenburg einfand, war Herzog FRANZ abwesend auf einem
Ungarischen Kriegszuge, und sein STATTHALTER VON DER SCHULENBURG auf
dem Reichstage in Regensburg. KANZLER UND RÄTHE nahmen das Mandat in
Empfang. Sie bequemten sich zur Befolgung, begehrten jedoch, wovon
das Mandat nichts enthielt, die Schwörung der URFEDE. EGGERT VON
BIBOW gab nach, jedoch unter Protest. Nun wurde derselbe gegen die
schriftlich geleistete BÜRGSCHAFT und die beschworne URFEDE vom
29.
Juli 1594 seiner Bestrickung entlassen und auf freien
Fuß gesetzt. Ob und was weiter vor Lauenburgischen Gerichten gegen
den entlassenen und beschuldigten, aber anscheinend ganz schuldlosen
Großvogt und Amtmann, verhandelt worden ist, darüber schweigen die
Akten.
____________________
Eggert von Bibow's Bestallung.
Von Gottes gnaden wir FRANTZ Hertzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen, bekennen hiermit für vnnß, vnsere Erben vnnd
nachkommen, auch sonsten jdermenniglichen, Daß
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wir den Ernuesten, vnsern lieben getrewen, EGGERDT VON BIBOWEN, für
vnsern Großvogt vnnd Ambtman auff vnserm Schloß vnnd Hauße
Lauenburgk vnnd Schwartzenbeke, sowoll auch derer zugehörigen Embter
vnnd Hofe bestellet vnd angenommen, bestellen vnd nemen ihn an
dergestaldt vnnd also, daß er vnnß, vnsern Erben vnd des gantzen
Fürstenthumbs nutz vnd frommen, bestes vermögens befurdern vnd
vorthsetzen, schaden vnd vnheil abwenden, vnd waß wir jhme in geheim
vertrauwen vnnd er sonsten von des Fürstenthums Nider Sachsen
gelehgenheit erfahren wird, so zu offenbaren nachteilich sein
mochte, biß in seine sterbliche grube verschwiegen halten, das
Schloß Lauwenburgk sowoll auch das Hauß Schwartzenbeke zu rechter
Zeit zuzuschließen vnnd zueroffnen beuehlen, auff Kuchchen vnd
Keller jder Zeit vnd insonderheit wan wir mit vnserm Hofflager
daselbst zur stedte liegen, auch sonsten auff die algemeine
Haushaltung in seinen beuohlenenn Embtern guete achtung geben, jeden
seiner beuohlenen Embtern Vnderthanen gebuerlichs Rechtens
verhelffen, auch die teiche an der Elbe, das sie zu rechter Zeitt in
bawlichem wesen erhalten werden muegen, ein vleißigs auffsehen
haben, die Holtzung nebenst denn Ihme zugeordneten Waldtgreuenn in
acht nemmen, vnd sich sonsten jegen vns, vnsere Erben, und das
gantze Nider Sachsische Furstenthumb alls ein getreuwer Großvogt
vermueg seiner vns deshalben geleisteten Eidts Pflicht, verhalten
solle vnd wolle, wie wir Ihme dan solchs gnediglich vnnd wohl
getrauwen vnd Er dessen weiter erinnert worden,
Hierkegen vnd für solchen seinen Dienst haben wir Ihme versprochen
vnnd zugesagt, thuen auch solchs Krafft dieser vnser Bestallung, das
wir Ihme bey solchem seinen Ambte jegen jdermenniglichs
vergevaltunge gnediglich schutzen vnnd handthaben, vnnd hieruber zur
jehrlichen Besoldung Ihme achtzigk Taler auff vier Personen vnnd
vier reißige Pferde,
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aber nebenst gebuerlichem Vnderhalte für Kleidung vnnd Huefschlagk,
weill er Zween Embter in verwaltung hatt, jerlich Ein Hundert vnd
zwanzigk Taler, auch zu schadenstandt vier vnnd zwanzigk Taler in
deme seiner Pferde eins in vnsern geschefften wurde verderben vnnd
vmbkommen, Vnd dan auch alle gerechtigkeit vnnd gewonliche
Amtsgefelle wie die seine Antecessorn vnnd vorfahrern
die Großvogte gehabt, verreichen, geben vnnd volgen lassen wollen,
wie er sich dan auch wegen der Windtbrokenn mit denn Waldtgreuen
zuuergleichen soll guete fueg vnnd macht haben, allein wan desfalls
Landtschaden durch große sturmwinde in denn Holtzungenn vorfielen,
das weder Er noch die Waldtgreuenn sich alßdan derselben nicht
anmaßen sollenn, ehe vnd zuvor wir solchen schaden zu besichtigen
beuohlen vnd waß wir Ihnen von solchen Windtbraken zu geniesen,
haben anweisen lassen, Da sich auch begebe vnd zutruge, das in
furfallender gelehgenheit vnser Großvogt zu des Schloßes vnd Haußes
sowoll auch der Embter vnd Haußes Lauwenburgk vnnd Schwartzenbeke
notturfft oder sonsten vnnß vnnd vnser Hoffhaltung insonderheit wan
die zur Lauwenburgk oder Schwartzenbeken zum besten auß denn
benachbarten Stedten oder andern ortern Victualien oder ander Wahren
nach erheischender notturfft auff seinen glauben wurde beschaffen,
borgen vnd aufftreiben, soll er guete fueg vnd macht haben, solchs
nicht allein auß den algemeinen einkommen seiner beuohlenen Embter
(außerhalb des Huttegeldes, der mastzolle, Landtschatzung, Acciß,
Wittegeldes vnnd Turckensteur, welche zu ablehgung der schulde
verordnet) mit vnsers Ihme gegebenen Zettels, die Bezahlung
zuthuende, besondern auch wan die nicht zureichen konnen, mit vnserm
oder vnsers Stadthalters vorwissen vnd verordnung, wan Er mittell
fürschlagen wirdt, wie ohne verderb vnnd ohne vnsern sondern schaden
auß der Holtzung geldt zu machen,
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dieselbe anzugreiffen, seinen außgesetzten glauben zuendtfreyen, vnd
znerhalten, vnnd soll keines wehges ehe solche schulde durchaus
richtig gemacht vnd bezahlet, oder die Leute sonsten befriedigt, das
er solcher schulde halber von Ihnen loes gezehlett, seines Ambts
nicht endtleddigt noch abgedancktt, sondern vmb mehrer richtigkeit
willen jerlichs vff Trinitatis die Ambts Rechnungenn
durch vnsere verordnete Statthalter vnd Rethe alleweg von seinem
zugeordneten Ambts Schreiber in seiner Kegenwurth genommen werden,
wie dan auch ohnedas jedem theille einer dem Andern, Ihme sowoll
allß vnns ein halb Jhar zuvor, deme eß seine gelehgenheitt
erfurdern, den dienst auffzukundigen soll furbehalten sein, Wir
sollen vnd wollen auch seiner vngehort, keine vngnade auff Ihn
werffen, noch in vngnediger verdacht halten, besondern da er bey
vnns, in was sachen eß auch sein wurde, angegeben, Ihme furhero
durch vnsere Rethe vnnd Dienere darumb besprechchen, seine
verandtwortung anhoren, vnnd solchs falls vnserer publicirten
Constitution sowoll mit Ihme alls andern vnsern Dienern,
ordentlich verfahren lassen, Alles bey vnsern Fürstlichen Wurden vnd
guetem glauben ohne list vnnd alle geuehrde,
Urkundtlich haben wir diese vnsere Bestallung mit vnserm Fürstlichen
Secret besiegeln vnd eigner Handt vnterschrieben, Geschehen auff
vnserm Hauße Schwartzenbeke den dreißigsten Aprilis Ao.
Eintaußendt Funffhundert Sieben vnd Achtzigk.
(L. S.) - FRANTZ H. z. Sachsen.
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