Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Zweiter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1860
 


X.

Großvogt und Amtmann Eggert VON BIBOW zu Lauenburg,
vor dem Kaiserlichen Kammergerichte im Streit mit
Herzog FRANZ DEM JÜNGEREN,
wegen Freilassung aus der Verstrickung.

(Eine aktenmäßige Darstellung von Dr. Rud. Brinkmann,
Oberappellationsrath i. P. in Kiel.)

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Gegen die Willkür des Landesherrn sich sicher zu stellen, war von je her das Streben der Landstände in den Deutschen Territorien. Und diesem Streben nachzugeben, dazu zwang öfters schon die Finanznoth, worin zumal die kleinen Fürsten und Grafen des heil. Römischen Reiches sich zu befinden pflegten. Sie blieben von dem guten Willen der Stände abhängig, wenn sie einer außerordentlichen Beihülfe bedurften. In solcher Noth befanden sich öfters die Herzöge zu Lauenburg, die zwar mit dem großartigen Titel der Herzöge zu Sachsen, Engern und Westfalen prangten, die aber über ein nur kleines Fürstenthum herrschten und durch eine reiche und in ihren Rechten beharrliche Ritter- und Landschaft behindert wurden, nach Willkür Land und Leute auszubeuten, überdies auch, wenn Beschwerden im Rechtswege angebracht wurden, die Justiz des kaiserlichen Kammergeriches zu fürchten hatten. Bisweilen schritt der Kaiser ein durch Ernennung einer Kommission, um das Schuldenwesen der reichsunmittelbaren Fürsten und Herren zu regeln und den Gläubigern einen ordentlichen Abtrag zu gewähren. In dergleichen bedrängte Umstände war Herzog FRANZ DER JÜNGERE gerathen, als er mittelst einer

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Verordnung vom 3. Jan. 1584 versprach, daß kein DIENER oder Unterthan auf BLOSZES ANGEBEN durch EXTRAJUDICIALPROCESSE beschwert, sondern ein ORDENTLICHER RECHTSGANG beobachtet werden sollte. Aber es wurde zwar viel angelobt, doch wenig gehalten. Der Sinn für Willkür blieb vorherrschend und suchte sich in allen den Fällen geltend zu machen, wo man Hoffnung hatte, ohne erheblichen Schaden damit durchzukommen. Wie gegen das Ende des sechszehnten Jahrhunderts das Verhältniß der höhern Beamten zum Fürsten beschaffen war, welche Willkür der Fürst sich erlaubte, und in welcher Weise die Rechtshülfe bei dem höchsten Reichsgerichte zu Statten kam, das wird der folgende, aus gerichtlichen Akten gezogene Beitrag zur Anschauung bringen.

Im Jahr 1587 ernannte Herzog FRANZ einen Mecklenburgischen Edelmann, EGGERT oder ECKARD VON BIBOW, zum GROSZVOGT zu Lauenburg und AMTMANN zu Schwarzenbek. Darüber wurde eine förmliche Bestallung ausgefertigt (s. Anl.). Laut derselben stand zwar dem Herzoge wie dem Diener eine halbjährige Kündigung des Dienstes frei; jedoch versprach der Herzog, nicht ungehört eine Ungnade auf den Großvogt werfen, sondern, falls derselbe in irgend einer Sache angegeben würde, ihn vorher durch sich und seine Räthe deshalb besprechen, die Verantwortung anhören und nach der publicirten Konstitution (offenbar nach der vom 3. Januar 1584) ordentlich verfahren lassen zu wollen. Unter Andern war in der Bestallung auch auf den Fall Bedacht genommen, daß der Großvogt zur Bestreitung der Bedürfnisse der herzoglichen Hofhaltung, namentlich bei Ankauf von Victualien und andern Waaren, Schulden gemacht und dafür seinen guten Glauben eingesetzt haben sollte. In einem solchen Falle wurde dem Großvogt gestattet, aus dem allgemeinen Einkommen seiner Aemter, oder etwa aus einem Holzverkauf, die Bezahlung zu thun, jedoch nicht aus

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den Mastgeldern; denn die Mastgelder dienten mit gewissen andern Steuern und Abgaben, wie in der Bestallung gesagt wird, zum Abtrag der herzoglichen Schulden, wegen welcher eine kaiserliche Administration bestand, oder, wie der Herzog später sich äußerte, zur Erhaltung der fürstlichen Reisigen und anderer Kammerdiener. Dabei wurde in der Bestallung verheißen, daß der Großvogt keinenfalls sollte abgedankt werden, bevor derselbe wegen solcher Schulden, wofür er sich persönlich verpflichtet, nicht völlig befreiet sein würde.

Aus dieser Bestallung allein ergiebt sich des Herzogs jämmerliche Finanznoth. Nicht einmal um Viktualien und andere Bedürfnisse der Hofhaltung einzukaufen, hatte er Kredit genug; er mußte die persönliche Verpflichtung seines Großvogts und Amtmanns zu Hülfe nehmen.

Noch nicht volle fünf Jahre hatte BIBOW seine Aemter verwaltet, als er am 24. Jan. 1592 durch den Herzog verstrickt und seines Dienstes entledigt wurde. Ueber diese Handlung hat der Notar SPALATINUS, der sich zugleich Sekretär des Herzogs nennt, ein förmliches Notariatsinstrument aufgenommen, dessen Inhalt, ein Beitrag zur Geschichte fürstlicher Mißachtung verbriefter Versprechen und bestehender Rechtsordnung, folgender ist:

Auf dem Schlosse zu Lauenburg ließ Herzog FRANZ vor sich bescheiden seine Räthe und Diener HERMANN VON DER BEKEN, Probst zu Alten-Kloster, JÜRGEN STEINHAUSEN, Kämmerer, JOHANN HAGEMANN, Landrentmeister, und CHRISTIAN SPALATINUS, Notar und fürstlicher Secretär. Diesen Dienern zeigte der Herzog an, welchergestalt der Großvogt VON BIBOW ohne fürstliches Wissen die VIEH- und MASTGELDER, welche das Jahr über 5000
getragen und allezeit in die fürstl. Kammer zur Erhaltung der fürstl. Reisigen und anderer Kammerdiener überantwortet worden, seit zwei Jahren zu sich ins

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Amt genommen und damit nach seinem eigenen Gefallen gewaltet habe. Solches Vieh- oder Mastgeld wollten Seine Fürstl. Gnaden kurzum von ihm wieder haben. Auch seien S. F. G. von ihren armen Unterthanen des Amts Lauenburg mit hohen und schweren Klagen über ihren Großvogt überhäuft. Deshalb könnten sie mit ihrem Großvogt nicht länger friedlich sein und ihm zum gänzlichen Verderb und Untergang der armen Unterthanen länger durch die Finger sehen. (Nirgends sind Thatsachen angeführt worden, die den angeblichen Beschwerden der Unterthanen zum Grunde gelegen hätten.) Der Herzog befahl nun seinen Räthen und Dienern, seinem Großvogt anzuzeigen, daß er das zweijährige, ohne Befehl aufgehobene Vieh- und Mastgeld wiederum zusammen bringen und in die Kammer liefern solle, zum Andern, daß er Sr. F. G. zu derselben Bequemlichkeit auf allen An- und Zuspruch antworten und nicht weichhaftig werden, sondern sich auf dem Schlosse zu Lauenburg bis zu Endschaft der Sachen verhalten solle. Zu dessen Versicherung befahl der Herzog den Abgeordneten, von dem Großvogt "die Faust" und ihn "zu Verstrickung" zu nehmen. (Es war in jenen Zeiten sehr üblich, daß die Obrigkeit, um sich gegen die Entweichung einer Person zu sichern, das unter Handgelöbniß zu ertheilende Versprechen geben ließ, von einem gewissen Orte nicht weichhaftig zu werden. Dadurch wurde die Person an den Ort verstrickt. Ein solches Handgelöbniß, das "Faust von sich geben," wurde, ähnlich wie das heutige Geloben auf Ehrenwort, für besonders heilig, für sehr bündig, gehalten.) Die RÄTHE widerriethen zum höchsten solche befohlne Verstrickung; sie baten, S. F. G. wollten sich doch in Gnaden besinnen und also schleunig mit dieser Sache nicht verfahren; denn sie traueten dem Großvogt so viel Ehre und Redlichkeit zu, daß er nicht entweichen, sondern wie EIN EHRLICHER VON ADEL sich ver-

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antworten werde. Derohalben mögten S. F. G. dem Großvogt die Beschwerden vorhalten lassen. Würde er sich dann nicht zur Genüge verantworten können: so hätten S. F. G. alsdann mit besserm Fug nicht allein mit solcher Verstrickung, sondern auch weiter in dieser Sache zu verfahren. Aber der HERZOG ließ sich von seiner gefaßten Meinung nicht abwendig machen, sondern wiederholte seinen obigen Befehl nochmals ernstlich. Die RÄTHE mußten also demselben gehorsamlich nachkommen und sich zu dem Großvogt begeben.

Nachdem die Räthe ihre Werbung angebracht, gab der Großvogt VON BIBOW zur Antwort: Es wäre nicht ohne, daß er das Mastgeld aufgenommen; er habe solches aber in Sr. F. G. Nutz und Frommen angewandt und ausgegeben, nämlich zu Abbezahlung der Schulden, darin das Amt Lauenburg eine Zeit her gesteckt, wie solches des Amtschreibers Register klärlich ausweisen werde. Es würde ihm Niemand verdenken, daß er bei dieser Angelegenheit "seine Hand und Siegel, so er für Se. F. G. hin und wieder in den benachbarten Städten und sonsten ausgesetzt," wiederum eingelöset, in Betrachtung, daß ihm unverschuldeter Weise auf bloßes und erdichtetes Angeben der Bauern und anderer Leute nach Ehre und Redlichkeit getrachtet würde. Auch wüßte er solches Geld, so dem Einen hier, dem Andern dort bei zwei, drei, vier oder mehr hundert Mark gegeben und bezahlt worden, nicht wiederum zusammen zu bringen. Er verhoffe, sich auf alle und jede Punkte, so gegen ihn mögten angebracht werden, aller Gebür nach zu verantworten. Daß aber Se. F. G. die Faust von ihm wollten nehmen lassen, dessen habe er sich zu Sr. F. G. nicht versehen gehabt. Und weil er seinem Amte dermaaßen vorgestanden, daß er es vor Gott, Sr. F. G. und jedermänniglich verantworten könnte und wollte, ihm auch keine Ursache, womit Se. F. G. ihn zu beschuldigen hätte, angezeigt worden:

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so wüßte er noch zur Zeit die Faust nicht von sich zu geben. Weil er Sr. F. G. so hoch mit Eiden und Pflichten verwandt, daß ihm ohne Verletzung seiner Ehre und seines guten Namen ohnedies nicht gebüren wollte, auszutreten: so verhoffe er, Se. F. G. würden ihn damit gnädig verschonen. Seine fürstl. Gnaden sollten sich durchaus nicht angst sein lassen, daß er ausreißen werde; er wolle Sr. F. G. den Kopf bieten, sich seiner Unschuld und gerechten Sache getrösten und gebeten haben, dieselbe vor unparteilichen Richtern auszuführen. Sollte ihm aber "über Zuversicht" von Sr. F. G. Gewalt widerfahren: so wollte er dagegen vor dem Notar bestens protestirt und um ein desfälliges Instrument gebeten haben.

Die abgeordneten RÄTHE und Diener, nachdem sie sich wieder zum Herzog verfügt, widerriethen nochmals die Bestrickung. Sie stellten vor, Se. F. G. mögten diese Sache, weil sie nicht eine schlechte und geringe, zuvor an dero Land- und Hofräthe in Berathschlagung und Bedenken stellen, damit sie, die Abgeordneten, heute oder morgen, wann die Sache anders gerathen mögte, bei Sr. F. G. Herren und Freunden, auch sonsten der ganzen Ritter- und gemeinen Landschaft, auch jedermänniglich, mögten entschuldigt sein und ihnen nicht mögte vorgeworfen werden, als hätten sie Sr. F. G. nichts eingeredet und ein Besseres gerathen. Zuletzt baten die Abgeordneten, Se. F. G. wollten es nur noch die Nacht in Gnaden beschlafen; vielleicht würden Dieselbe sich morgen eines Andern bedenken und sich gnädiger und besser erklären. Aber der HERZOG, statt solchen vernünftigen Rath zu befolgen, wiederholte seinen vorigen Befehl und forderte zugleich den Notar auf, alles Vorgefallene wohl aufzuzeichnen, und, weil der Großvogt gegen Gewalt protestirt, insonderheit zu bemerken, daß diese Verstrickung zu keiner Gewalt, sondern von Sr. F. G. nicht anderer Gestalt gemeint, denn daß der Großvogt


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sich auf dem Schlosse Lauenburg auf alle Punkte genugsam verantworte und das Mastgeld wiederum zu Händen bringe. Dafern er mit dem geringsten "Buchstaben" beweisen könnte, daß er von Sr. F. G. Befehl gehabt, solches Vieh- oder Mastgeld aufzunehmen und ins Amt zu wenden, wollten Se. F. G. den Großvogt in Gnaden entschuldigt halten. Desgleichen begehrte der Herzog, daß der Großvogt die Faust von sich geben sollte bis dahin, daß er sich auf die vielen Klagen der Bauermeister und anderer armen Unterthanen verantwortet hätte. Ueberdies, fügte der Herzog hinzu, mögten sie, die abgeordneten Räthe und Diener, wohl wissen, daß Se. F. G. solches Werk mit sich selbst allein nicht angefangen, sondern Dieselbe hätten es mit Deroselben Herren und Freunden zuvor in Rath gestellt, darauf ihre christliche Erklärung bekommen, daß Se. F. G. dies Werk also anfangen sollten, "und da sie "(die Abgeordneten) es nicht glauben wollten, so könnten Se. F. G. ihnen die Briefe, darin es Derselben gerathen worden, vorlegen."

Hierauf verfügten sich die ABGEORDNETEN wiederum zum Großvogt und zeigten ihm die endliche und ernstliche Meinung Sr. F. G. an.

Der GROSZVOGT, weil er sah, daß er von Sr. F. G. "übergewaltigt" wurde, gab dem Kämmerier STEINHAUS die Faust, beklagte sich jedoch zum Höchsten über die Injurie, welche ihm durch diese Verstrickung widerführe. Zugleich erbat er sich die Erlaubniß, in die Stadtkirche gehen, so wie, einen gelehrten Mann zu seiner Vertheidigung gebrauchen, auch sich mit seinen Freunden besprechen zu dürfen. Auch bat er um schriftliche Zustellung der Anklage und Gestattung gebürlicher Verantwortung.

Nachdem die Abgeordneten dieses Begehren angezeigt, erklärte sich der HERZOG dahin, die Beschwerden sollten dem

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Großvogt zur Zeit viel genug zugestellt und vorgehalten werden. Ferner: der Großvogt sollte sich vom Schloß, d. h. "bis an's Gewölb vor der ersten Brücke" bis zu Austrag der Sache nicht begeben. Es würde wöchentlich zweimal auf dem Hause (im Schlosse) gepredigt. Dahin möge er sich verfügen und Gottes Wort hören. Wenn etliche Freunde oder jemand anders, zu ihm zu gehen, begehren würden, sollte solches von Sr. F. G. nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen gestattet werden. "Da aber Se. F. G. (der auch in Schwarzenbeck Hof hielt) nicht zur Stätte, sollte niemand ohne Sr. F. G. Vorwissen zu ihm gelassen werden."

So weit das Notariatsinstrument über die Verstrickung, vom 24. Jan. 1592.

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Die Verstrickung enthielt, dem Erzählten zufolge, ein ziemlich enges Gefängniß; denn der Verstrickte war in das Schloß gebannt. Ist den herzoglichen Angaben Glauben beizumessen: so erhielt BIBOW Tisch und Kost gleich den übrigen Hofbeamten; desgleichen wurde für BIBOWS Diener und Pferde gesorgt. Späterhin wurde derselbe, der anfänglich seine bisherige Wohnung im Schlosse selbst behalten zu haben scheint, in den zweiten Stock des STALLES verwiesen. Als er krank wurde, suchte er ärztliche Hülfe bei einem Arzte in Lüneburg, der ihm in Briefen Rath ertheilte und Arzneien verschrieb.

Des also entsetzten und verstrickten Großvogts Vater, GEORG VON BIBOW, angesessen in Mecklenburg zu Berndshagen, versäumte nichts, die Freilassung seines Sohnes zu bewirken. Vergebens bot er eine BÜRGLICHE SICHERHEIT an, die angesehene Standesgenossen in Mecklenburg und in Lauenburg zu leisten bereit waren. Daneben verschaffte er sich eindringliche FÜRSCHREIBEN fürstlicher Personen. Besonders empfahl Herzog ERNST LUDWIG zu Stettin-Pommern seinem

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"Bruder und Gevatter," dem Herzoge FRANZ, ohne wichtige Ursache keine weitere Feindschaft "solcher fürnehmen Leutte" auf sich zu laden; denn BIBOW sei aus einem ehrlichen alten adelichen Geschlechte geboren; ihn sei auch eine ansehnliche vornehme Freundschaft (Verwandtschaft) anhängig; er habe überdies, wie man berichtet, sich für seine Person in Sr. F. Liebden Diensten treulich und aufrichtig verhalten. Weil indessen auch diese Verwendungen nichts fruchteten, und bereits acht Monate die Verstrickung gedauert hatte, ohne daß irgend eine gerichtliche Untersuchung oder Anklage gefolgt war: so suchte der Großvogt VON BIBOW, oder in dessen Namen wahrscheinlich der Vater, seine Zuflucht zu dem KAISERLICHEN KAMMERGERICHTE ZU SPEIER und erwirkte daselbst unterm 26. Aug. 1592 ein Mandat an den Herzog, bei Pön acht Mark löthigen Goldes, ohne Verzug den EGGERT VON BIBOW seiner Haft auf angebotene Kaution zu erledigen, oder, im Fall er sich durch dieses Mandat beschwert erachte, auf den dreißigsten Tag seine Einreden vorzubringen.

Die Verkündigung dieses Mandats ließ der Vater GEORG VON BIBOW durch einen von Rostock abgesandten Notar besorgen; denn sein Sohn war in der Haft oder Verstrickung am freien Verkehr behindert. In Schwarzenbeck, wo der Herzog sich grade aufhielt, wurde der Notar nicht auf's Schloß gelassen, sondern mußte die "Briefe" (so hießen Mandat und Ladung) vor dem Hofe an die herzoglichen Diener abgeben. Außerdem ließ der Vater GEORG dem ERBMARSCHALL Fritz von BÜLOW zu Gudow ein Schreiben an die Nicdersächsische Ritter- und Landschaft zustellen, worin er, die Lage der Sache umständlich darlegend, um ihre Verwendung bat.

Statt dem Mandate des Kammergerichtes Gehorsam zu bezeigen, ernannte der Herzog eine KOMMISSION, welche er

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beauftragte, die gegen den Großvogt anzustellende PEINLICHE ANKLAGE anzuhören und gegen denselben zu verfahren.

Darüber erfolgte beim Kammergerichte im Juli 1593 eine Beschwerde, welche eine Ladung des Herzogs und dessen Kommissarien zur Folge hatte. Mit der Verkündigung dieser Ladung beauftragte der Anwalt des Vaters GEORG den Notar VAHLL. Dieser traf den Herzog in Lauenburg, wo er gewöhnlich Hof hielt, nicht an; auch wollte daselbst niemand die "Briefe" abnehmen; er erfuhr jedoch, daß der Herzog nach der wenige Meilen entfernten Stadt Lüneburg verreiset sei. Nun begab sich VAHLL mit seinen Zeugen nach Lüneburg. Hier ereignete sich ein Auftritt, der einem Unbetheiligten zwar sehr ergötzlich erscheinen wird, vom richterlichen Standpunkte aber nicht anders als höchst ärgerlich anzusehen ist. Der Notar verfügte sich am 19. Sept. 1595 nach Herzog FRANZENS "Herberge zum weißen Schwan, nicht weit vom Markte belegen." Daselbst bat er einen fürstlichen Edelknaben, Sr. F. G. zu vermelden, daß er kaiserliche Briefe habe, mit Befehl, dieselben dem Fürsten "in der Person" zu überantworten; Se. F. G. mögten ihm gnädige Audienz geben. Der EDELKNABE versprach, solches zu verrichten, rief hernach den KANZLER, dieser begab sich in des Herzogs Gemach, und als er wieder herausgekommen: so sagte er dem Notar: "Er müßte und sollte wissen, daß Se. F. G. seine Land- und Hofhaltung und seinen Kanzler zu Lauenburg habe. Dahin sollte er sich mit seiner Verrichtung verfügen. Se. F. G. würden in ein Tag drei oder mehr daselbst wieder anlangen. Sein gnädiger Herr hätte wohl andere Sachen allhier zu verrichten, daß sie auf solche Briefe und BIBOWEN Sache nicht warten oder etwas darin handeln könnten." Nach diesem Bescheide sich zu richten, wiederholte der Kanzler, obwohl der Notar gesagt hatte, daß er in Lauenburg die Briefe zu behändigen vergebens gesucht habe.

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Doch am folgenden Tage begab sich der NOTAR mit seinen Zeugen abermals nach des Herzogs obbezeichneter Herberge. Er hatte ja nur die Aufgabe, die aus dem Kammergerichte ergangene Vorladung an den Herzog oder an einen von dessen Dienern abzugeben; mit dem bloßen Annehmen der Ladung wäre das Geschäft abgemacht gewesen. Allein weder der Notar noch die Zeugen wurden von den an der Thür stehenden vier TRABANTEN (Bürgern von Lauenburg, wie dem Notar berichtet worden) in's Haus verstattet. Nur so viel brachte der Notar zu Wege, daß der Kanzler, durch seine Diener benachrichtigt, bis an die Thür kam. Der NOTAR wiederholte seine gestrige Bitte mit dem Bemerken, daß die Advokaten dieser Sache ihm befohlen hätten, im Fall die kaiserlichen Processe nicht sollten angenommen werden, dieselben an die Hausthür oder auch an's Rathhaus anzuschlagen. Worauf der KANZLER, wie gestern, den Notar nach Lauenburg beschied, mit dem Beifügen, die Advokaten mögten wohl "leichtfertige Gesellen" sein. Mittlerweile bemerkte der NOTAR den Herzog FRANZ in der vordersten Stube, deren Thür nicht über drei Schritt von der Hausthür war. Deshalb verweilte er mit seinen Zeugen noch vor der Hausthür. Als er darauf den Herzog aus der Stube kommen sah, schob er demselben die kaiserliche Citation mit den Worten zu: "Gnädiger Herr, "es seien allhier kaiserl. Briefe, die thue E. G. ich hiermit verkünden." Das geschah in Gegenwart des damaligen Großvogts, der Trabanten und Anderer. Aber alsofort wurde der Notar von den TRABANTEN angegriffen und während diese ihm die Hellebarden "über den Hals" hielten, rief der HERZOG: "Gieb dem Kerl den Brief wieder! Gieb dem Kerl den Brief wieder!" Worauf die TRABANTEN, mit den Hellebarden in den Fäusten, den NOTAR anpackten und ihn mitten auf die Straße führten. Standhaft weigerte sich der Notar, die kais.

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Citation, "sintemal dieselbe einmal insinuirt," wieder zu sich zu nehmen. Endlich kam der GROSZVOGT, "mit einem weißen Wambs bekleidet," mit der Citation bis mitten auf die Straße und wollte dieselbe dem Notar unter den Arm stecken. Der NOTAR aber, der sie nicht annehmen wollte, hob den Arm auf und die Original-Citation fiel auf die Erde. Worauf die Trabanten ihn verließen. Die ganze Begebenheit schloß damit, daß der NOTAR auf der Gasse vor dem ganzen "Umstande" und den Nachbarn, zusammen wohl funfzig Personen, gegen das, was ihm widerfahren, öffentlich laut protestirte.

Ungewöhnlich war es in jenen Zeiten freilich nicht, daß derjenige, der ein ihm misliebiges Mandat des kaiserlichen Kammergerichtes zu befürchten hatte, sich der Verkündigung oder Insinuation zu widersetzen suchte, wenn ein Kammerbote von Speier oder ein kaiserlicher Notar heran kam. Oefters ging die Widersetzlichkeit in thätige Mißhandlungen über. Aber wozu nützte es? Der Bote oder der Notar erfüllte seine Aufgabe, wenn er nach vergeblichem Versuch einer an den Vorgeladenen selbst zu richtenden Verkündigung, die Briefe einem Hausgenossen übergab, oder, falls auch dieser sich der Annahme weigerte, die Briefe an die Wohnung heftete oder vor die Thür warf, oder, im schlimmsten Fall, selbige an das Rathhaus oder die Kirche schlug. Eine dergleichen im Nothfall vorgenommene Verkündigung wurde gerichtlich für genügend angenommen und es geschah dem Vorgeladenen damit um so weniger ein Unrecht, als wohl in den meisten Fällen vorausgesetzt werden durfte, daß er bereits durch seinen in Speier angenommenen Prokurator von der erkannten Vorladung Nachricht empfangen hatte. Daher läßt sich das so häufige Widerstreben, von dem Kammerboten oder dem Notar die kammergerichtliche Verfügung gutwillig anzunehmen, nur dadurch erklären, daß man, den Sitten des Zeitalters gemäß,

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zu Gewalttätigkeiten geneigt war, zumal dann, wenn man keine schlimme Folgen davon zu befürchten hatte. Aber leider hatte man nichts Schlimmes zu befürchten. Das Kammergericht ließ die seinem Diener, dem Boten oder Notar, bezeigte Verachtung, Mißhandlung, Gewalttätigkeit unbeachtet hingehen, statt darin eine Art Verachtung des richterlichen Ansehens zu finden und dieselbe ernstlich und nachdrücklich zu bestrafen. Nur darin liegt das Außerordentliche des erzählten Vorfalles, daß es hier ein reichsunmittelbarer Fürst war, der lieber einen öffentlichen, seiner Würde so wenig angemessenen Auftritt veranlaßte, als daß er gutwillig einen Erlaß angenommen hätte, dem er als Unterthan und Lehnsmann des Kaisers Gehorsam zu beweisen gar leicht gezwungen werden konnte.


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Des Herzogs starrköpfiger Ungehorsam gegen die Befehle des Kammergerichtes und seine fortgesetzte willkürliche Behandlung des verstrickten EGGERT VON BIBOW auf der einen Seite, so wie das durch den Mangel an Thatkraft schon schwindende Ansehen des Kammergerichtes auf der andern Seite, gab der bedrückten Partei sehr natürlich Anlaß, auf jede Weise eine Hülfe zur Unterstützung ihres angesprochenen Rechtes zu suchen. Noch waren die Rechtsbelehrungen der Juristenfakultäten nicht ohne ziemliches Ansehen. GEORG VON BIBOW, der Vater, holte von Rostock und Greifswald Gutachten ein, wornach beide Fakultäten für Recht hielten, daß die Freigebung des Verstrickten zu verfügen sei, ungeachtet der Herzog mittlerweile eine artikulirte Klage bei der von ihm angeordneten Kommission (nicht bei dem Hofgerichte) gegen den Großvogt hatte anstellen lassen. Bei dem KAMMERGERICHTE selbst wurde über den Kautionspunkt verhandelt. Von herzoglicher Seite wurden stets Einwendungen gegen das von BIBOW Ange-

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botene erhoben. Zuletzt bot BIBOW eine Bürgschaft zu 4000 Reichsthaler an; der Herzog begehrte eine zu 20,000 "unverschlagene Reichsthaler, jeden Thaler zu 33 Schilling Lübisch." Einig war man nur darin, daß die Bürgen, lauter Adeliche, meistens in Lauenburg Angesessene, in die verbürgte Summe verfallen sollten, falls sie EGGERT VON BIBOW nicht "todt oder lebendig" vor Gericht stellen würden. Endlich, nach zweijähriger Verhandlung, erging in Speier unterm 15. Juli 1594 ein zweites Mandat an HERZOG FRANZ, dahin lautend: EGGERT VON BIBOW gegen die angebotene Kaution ZU ENTLASSEN; UNTER VERURTHEILUNG DES HERZOGS IN DIE KOSTEN.

Als zur Verkündigung dieses Mandats der Notar HASSE aus Rostock sich in Lauenburg einfand, war Herzog FRANZ abwesend auf einem Ungarischen Kriegszuge, und sein STATTHALTER VON DER SCHULENBURG auf dem Reichstage in Regensburg. KANZLER UND RÄTHE nahmen das Mandat in Empfang. Sie bequemten sich zur Befolgung, begehrten jedoch, wovon das Mandat nichts enthielt, die Schwörung der URFEDE. EGGERT VON BIBOW gab nach, jedoch unter Protest. Nun wurde derselbe gegen die schriftlich geleistete BÜRGSCHAFT und die beschworne URFEDE vom 29. Juli 1594 seiner Bestrickung entlassen und auf freien Fuß gesetzt. Ob und was weiter vor Lauenburgischen Gerichten gegen den entlassenen und beschuldigten, aber anscheinend ganz schuldlosen Großvogt und Amtmann, verhandelt worden ist, darüber schweigen die Akten.


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Eggert von Bibow's Bestallung.

Von Gottes gnaden wir FRANTZ Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, bekennen hiermit für vnnß, vnsere Erben vnnd nachkommen, auch sonsten jdermenniglichen, Daß

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wir den Ernuesten, vnsern lieben getrewen, EGGERDT VON BIBOWEN, für vnsern Großvogt vnnd Ambtman auff vnserm Schloß vnnd Hauße Lauenburgk vnnd Schwartzenbeke, sowoll auch derer zugehörigen Embter vnnd Hofe bestellet vnd angenommen, bestellen vnd nemen ihn an dergestaldt vnnd also, daß er vnnß, vnsern Erben vnd des gantzen Fürstenthumbs nutz vnd frommen, bestes vermögens befurdern vnd vorthsetzen, schaden vnd vnheil abwenden, vnd waß wir jhme in geheim vertrauwen vnnd er sonsten von des Fürstenthums Nider Sachsen gelehgenheit erfahren wird, so zu offenbaren nachteilich sein mochte, biß in seine sterbliche grube verschwiegen halten, das Schloß Lauwenburgk sowoll auch das Hauß Schwartzenbeke zu rechter Zeit zuzuschließen vnnd zueroffnen beuehlen, auff Kuchchen vnd Keller jder Zeit vnd insonderheit wan wir mit vnserm Hofflager daselbst zur stedte liegen, auch sonsten auff die algemeine Haushaltung in seinen beuohlenenn Embtern guete achtung geben, jeden seiner beuohlenen Embtern Vnderthanen gebuerlichs Rechtens verhelffen, auch die teiche an der Elbe, das sie zu rechter Zeitt in bawlichem wesen erhalten werden muegen, ein vleißigs auffsehen haben, die Holtzung nebenst denn Ihme zugeordneten Waldtgreuenn in acht nemmen, vnd sich sonsten jegen vns, vnsere Erben, und das gantze Nider Sachsische Furstenthumb alls ein getreuwer Großvogt vermueg seiner vns deshalben geleisteten Eidts Pflicht, verhalten solle vnd wolle, wie wir Ihme dan solchs gnediglich vnnd wohl getrauwen vnd Er dessen weiter erinnert worden,

Hierkegen vnd für solchen seinen Dienst haben wir Ihme versprochen vnnd zugesagt, thuen auch solchs Krafft dieser vnser Bestallung, das wir Ihme bey solchem seinen Ambte jegen jdermenniglichs vergevaltunge gnediglich schutzen vnnd handthaben, vnnd hieruber zur jehrlichen Besoldung Ihme achtzigk Taler auff vier Personen vnnd vier reißige Pferde,

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aber nebenst gebuerlichem Vnderhalte für Kleidung vnnd Huefschlagk, weill er Zween Embter in verwaltung hatt, jerlich Ein Hundert vnd zwanzigk Taler, auch zu schadenstandt vier vnnd zwanzigk Taler in deme seiner Pferde eins in vnsern geschefften wurde verderben vnnd vmbkommen, Vnd dan auch alle gerechtigkeit vnnd gewonliche Amtsgefelle wie die seine Antecessorn vnnd vorfahrern die Großvogte gehabt, verreichen, geben vnnd volgen lassen wollen, wie er sich dan auch wegen der Windtbrokenn mit denn Waldtgreuen zuuergleichen soll guete fueg vnnd macht haben, allein wan desfalls Landtschaden durch große sturmwinde in denn Holtzungenn vorfielen, das weder Er noch die Waldtgreuenn sich alßdan derselben nicht anmaßen sollenn, ehe vnd zuvor wir solchen schaden zu besichtigen beuohlen vnd waß wir Ihnen von solchen Windtbraken zu geniesen, haben anweisen lassen, Da sich auch begebe vnd zutruge, das in furfallender gelehgenheit vnser Großvogt zu des Schloßes vnd Haußes sowoll auch der Embter vnd Haußes Lauwenburgk vnnd Schwartzenbeke notturfft oder sonsten vnnß vnnd vnser Hoffhaltung insonderheit wan die zur Lauwenburgk oder Schwartzenbeken zum besten auß denn benachbarten Stedten oder andern ortern Victualien oder ander Wahren nach erheischender notturfft auff seinen glauben wurde beschaffen, borgen vnd aufftreiben, soll er guete fueg vnd macht haben, solchs nicht allein auß den algemeinen einkommen seiner beuohlenen Embter (außerhalb des Huttegeldes, der mastzolle, Landtschatzung, Acciß, Wittegeldes vnnd Turckensteur, welche zu ablehgung der schulde verordnet) mit vnsers Ihme gegebenen Zettels, die Bezahlung zuthuende, besondern auch wan die nicht zureichen konnen, mit vnserm oder vnsers Stadthalters vorwissen vnd verordnung, wan Er mittell fürschlagen wirdt, wie ohne verderb vnnd ohne vnsern sondern schaden auß der Holtzung geldt zu machen,

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dieselbe anzugreiffen, seinen außgesetzten glauben zuendtfreyen, vnd znerhalten, vnnd soll keines wehges ehe solche schulde durchaus richtig gemacht vnd bezahlet, oder die Leute sonsten befriedigt, das er solcher schulde halber von Ihnen loes gezehlett, seines Ambts nicht endtleddigt noch abgedancktt, sondern vmb mehrer richtigkeit willen jerlichs vff Trinitatis die Ambts Rechnungenn durch vnsere verordnete Statthalter vnd Rethe alleweg von seinem zugeordneten Ambts Schreiber in seiner Kegenwurth genommen werden, wie dan auch ohnedas jedem theille einer dem Andern, Ihme sowoll allß vnns ein halb Jhar zuvor, deme eß seine gelehgenheitt erfurdern, den dienst auffzukundigen soll furbehalten sein, Wir sollen vnd wollen auch seiner vngehort, keine vngnade auff Ihn werffen, noch in vngnediger verdacht halten, besondern da er bey vnns, in was sachen eß auch sein wurde, angegeben, Ihme furhero durch vnsere Rethe vnnd Dienere darumb besprechchen, seine verandtwortung anhoren, vnnd solchs falls vnserer publicirten Constitution sowoll mit Ihme alls andern vnsern Dienern, ordentlich verfahren lassen, Alles bey vnsern Fürstlichen Wurden vnd guetem glauben ohne list vnnd alle geuehrde,

Urkundtlich haben wir diese vnsere Bestallung mit vnserm Fürstlichen Secret besiegeln vnd eigner Handt vnterschrieben, Geschehen auff vnserm Hauße Schwartzenbeke den dreißigsten Aprilis Ao. Eintaußendt Funffhundert Sieben vnd Achtzigk.

(L. S.) - FRANTZ H. z. Sachsen.

 


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