Sowohl in älterer, wie in neuerer Zeit haben die
höheren Behörden verschiedentlich von dem jedesmaligen Amtsadvocaten
Bedenken und Gutachten verlangt, theils über allgemeine
Rechtsfragen, theils über zur Anwendung zu bringende rechtliche
Grundsätze bei einzelnen von Privaten gegen die Landesregierung
erhobenen Ansprüchen. Wenn nun gleich diese Bedenken und Gutachten
nur die Ansicht eines einzelnen Beamten entwickeln, und eine
normative Kraft nicht haben, so ist doch häufig in Gemäßheit
derselben höheren Orts entschieden worden, und dürfte es demnach
nicht ohne allgemeines Interesse sein, auch die Entwickelung dieser
Ansichten kennen zu lernen. Besonders möchte dies der Fall sein
rücksichtlich der noch immer nicht genügend aufgeklärten hiesigen
Meyer-Verhältnisse, über welche die Gesetzgebung des Herzogthums
Lauenburg bekanntlich nur mangelhaft ist, und hat mich diese
Betrachtung veranlaßt, die nachstehenden, aus verschiedenen Zeiten
herrührenden Gutachten zu publiciren.
Zwar sind diese Bedenken und Gutachten ursprünglich nicht für die
Oeffentlichkeit bestimmt gewesen, doch kann der Mittheilung
derselben, nach meiner Ansicht, ein rechtliches Hinderniß nicht im
Wege stehen, indem von der einen Seite dieselbe für das Allgemeine
nur von Nutzen sein kann, und
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von der anderen Seite keinerlei Privatrechte
dadurch gekränkt werden. Die Namen der betheiligten Partheien habe
ich weggelassen, auch die unwesentliche äußere Form zuweilen etwas
verändert, und endlich, wo es zur Verständigung erforderlich war,
die species facti den vorhandenen Acten entnommen, und
den Gutachten vorangeschickt; die eigentliche Rechtsdeduction habe
ich unverändert wiedergegeben.
I.
Im Jahre 1731 wurde von der oberen
Landesbehörde das rechtliche Gutachten des Amtsadvocaten über die
Frage verlangt:
ob die Bauerhöfe im Herzogthum Lauenburg als
Erbmeyereien oder als andere gewöhnliche Gutshöfe betrachtet werden
können,
nachdem zuvor die Berichte sämmtlicher Lauenburgischen Aemter über
diese Frage eingezogen waren.
Das am 11. Aug. 1731 erstattete Gutachten lautet
dahin:
Vorgängig muß ich eröffnen, daß das jus colonarium
durchgängig nicht einerley principia habe, indem
selbiges nicht uniform, sondern pro cujusvis
fere districtus varietate varium, mithin e solo usu et
observantia zu dijudiciren ist;
HACKMANN de Jure aggerum C. 10 No. 104.
daher man denn auch wahrzunehmen Gelegenheit hat, daß nicht nur in
einem Fürstenthum, sondern sogar öfters in einem Amte verschiedene
Gattungen der Colonien vorhanden, und dieser
colonus seinen Hof, Ländereyen und Pertinenzien in einer
ganz anderen Qualität als jener besitzet, alles aber nach dem, so
von Alters hergebracht, zu beurtheilen sey.
Siehet man nun die abgelassenen Berichte der vier Lauenburgischen
Aemter ein, so findet sich, daß im Amte Ratzeburg und Schwarzenbeck
die Bauergüter keinesweges allodialis qualitatis sind,
sondern quoad dominium, wie mehrentheils
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in dem Herzogthum Lüneburg, dem Gutsherrn
zustehen, mithin deren possessores, wenn sie
unvermögsam oder liederlich werden, oder sonst die Güter in Verfall
bringen, abgemeyert werden können, wobey doch ordo succedendi
zu beobachten.
Denn obwohl secundum jus mere colonarium die
coloni ehedem kein perpetuum et hereditarium jus
hatten, so ist doch moribus hodiernis bekanntlich
wegen der dabey waltenden Billigkeit ein anderes dahin introduciret,
daß so lange Kinder oder tüchtige Anverwandten vorhanden, solche bey
den Bauerhöfen gelassen werden müssen.
STRUBE de jure villicorum Cap. 8 § 1 seqq.
Was die Bauerhöfe und Ländereyen im Amte Neuhaus betrifft, so gehet
es mit solchen nach dem Amtsberichte noch weiter, indem kein
colonus das geringste Erb- noch Eigenthums- oder
perpetuirliches Besitz-Recht an den unterhabenden Gütern genießet,
sondern sein Land, wenn es beliebet wird, abzutreten und herzugeben
verbunden ist.
Diese Art Bauergüter hat noch die Qualität e jure pristino
germanico, nach welchem und zwar originetenus
pleraque rusticorum bona conductitia erant, so daß wie
der locator den conductorem, quando placet,
dimittiren, also auch der dominus seinen
colonum, wenns ihm beliebig, von dem praedio
abgehen lassen könne,
LEYSER in Jure Georg. L. 1 C. 27 § 8.
OCKEL de praescript. immemor. C. 2 th. 20.
gestalt denn auch das in dem Lauenburgischen
geltende sächsische Landrecht art. 59 dergleichen Art
Zinßmänner, so der Herr von dem Gute abweisen könne, ausdrückliche
Erwähnung gethan.
Und wie denn die Beybehaltung dieses raren und avantageusen
generis colonarii um damehr nöthig seyn will als bekannt der
Königlichen Cammer ist, daß schon einige
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Amts Neuhausische Unterthanen aus Caarsen
beregtes genus wegen einiger inter Subditos
vertheilten Ländereyen in Zweifel zu ziehen begonnen; als würde
nicht undienlich seyn, wenn zu dessen Feststellung Jemand
specialiter committiret würde, von einer jeden Dorfschaft
confessionem propriam ad protocollum zu
nehmen, und solches nachrichtlich der Königlichen Cammer und dem
Amte einzureichen.
Belangend endlich die Qualität der Bauerhöfe in dem Amte Lauenburg,
so gewinnet es das Ansehn, als wenn dieselben ad merum
allodium zu referiren wären, weilen
a) deren possessores solche veralieniren und davon
per testamentum disponiren könnten,
b) dieselben bedürfenden Falls in concursu ordentlich
distrahiret würden,
c) die Leute an den Marschörtern, weilen sie das Land zu anfangs
beteichet und befestiget, wohl ein mehreres Recht daran haben
möchten, und
d) die wüsten Hufen sub verbis: Erb- und
eigenthümlich, ausgethan würden.
Allein da
1) ob servilem colonorum originem bei denen
praediis ruralibus kein allodium, sondern eine
qualitas conductitia meieria sive villicalis regulariter
präsumiret wird;
STRUBE
de jure villicali Cap. 2 § 1.
GÖBEL de jure et judicio
rusticorum Germ. Cap. 2 § 10.
2) der consensus domini praedialis ad
alienandum nach dem Amtsberichte erfordert wird, welcher
Consens allerdings pro effectu dominii Praefecturae competentis zu achten;
3) in weiland Herrn Herzogs Julii Francisci im
Lauenburgischen publicirter Hofgerichtsordnung denen Bauerleuten
seu potius colonis die Alienation und Oppignorirung
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ihrer Güter und Ländereyen absque consensu
domini vorzunehmen generaliter untersagt,
damit aber aufs deutlichste angezeiget ist, daß denen colonis
ein plenum dominium an ihren Gütern keinesweges
zustehe, quoniam ipsis non potest dominium adscribi, qui
destituuntur effectibus dominii;
4) das Amt Ratzeburg in seinem Berichte einen Lauenburgischen
Landes-Receß allegiret, worin der Ritter- und Landschaft die
Gutsherrlichen Gerechtigkeiten über ihre Gutsleute, die Setz- und
Entsetzung derselben in genere nachgelassen, folglich
per rerum naturam nicht anders seyn kann, als daß, was
in genere der Ritter- und Landschaft über ihre
Gutsleute nachgelassen, auch dem Landesherrn über seine eigenen
Gutsleute im Lauenburgischen generatim competiren
müsse;
5) das Amt Neuhaus berichtet, daß die Unterthanen des Amts Lauenburg
den ordinairen Wochendienst zu leisten gehalten, der Herr Drost auch
nicht undeutlich zu erkennen gegeben, daß ein jährlicher Canon oder
Pacht von denselben entrichtet werden müßte, und dann die
praestatio canonis für eine untrügliche nota
characteristica dominii gehalten wird, auch falls gleich
solcher nicht hergebracht seyn sollte, dennoch hoc casu
bey Erkennung einer Gutsherrschaft das Absehen auf die Leistung des
ordinairen Dienstes zu richten, si quidum operae oeconomicae
domino in compensationem fructuum, qui ex praedio ejus percipiuntur,
vel in praemium libertatis olim donatae praestantur;
TITIUS Jur. priv. L. 8 C. 3
§ 20.
HERTIUS de superior. territ. §
53.
so kann dieser triftigen momentorum halber nicht
anders davor gehalten werden, als daß die Unterthanen des Amts
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Lauenburg ihre Güter jure perpetuae
coloniae besitzen, und folglich existente casu,
wenn sie nemlich den Höfen nicht gebührlich vorstehen, derselben
gar wohl entsetzet werden können, cum non efficiantur domini,
L. 1 ff. si ager vectigalis.
STRYCK in us. mod. L. 19 tit. 2 § 61.
wiewohl hiebey jedesmal auf die zum Hofe gehörenden Erben Acht zu
haben.
Es scheinet freilich aus dem nachherigen Bericht fast, daß der
angegebene Consens nur eine Confirmation sey; et licet hoc,
so bleibet doch der vielen triftigen Umstände halber die
praesumtio pro qualitate perpetuae coloniae so lange, bis
Subditi aufs evidenteste dargethan, daß ihre bona
mere allodialia et hereditaria wären.
Da ich nun solchemnach der gänzlichen Meinung bin, daß der
Allerdurchlauchtigsten Landesherrschaft das dominium
der Höfe zu. nicht intervertiret werden könne, so würde
ad rationes dubitandi regeriren seyn, und zwar:
ad a) daß, wie die alienatio com consensu
geschehen müsse, also die Ertheilung des Consenses ein
criterium der Gutsherrschaft abgebe und pro colonis
daraus nichts Vortheilhaftiges zu nehmen sey: Ob denn zwar
wohl die testamenti factio regulariter denen
colonis untersaget ist, weil dieselben inter vivos
ihre praedia nicht veralieniren können, so ist
dennoch diese Regel nicht universel, und ist wohl eher in solchem
casu pro et contra sententioniret,
STRUBE de jure villicali
Cap. 3 § 10.
daher allemal bey dieser Befugniß das Absehen auf die Observanz zu
richten, wie solches auch der Helmstädtische
JCtus GOEBEL
in tr. de jure et judicio rusticorum Germ. C. 2 § 10. tit. h angezeiget. So
wenig nun die 1860/9 - 176
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testamenti factio
das
Jus colonarium
und
dominium domino competens
aufhebet, eben so wenig kann auch
ad b) die
geschehene Distrahirung der Höfe bey Concursen solches
bewerkstelligen, maßen auch
hoc casu
auf das Herbringen zu sehen, und überdem von der
potestate distrahendi, imo alienandi
kein gültiger Schluß
ad competentiam dominii
gemacht werden kann,
cum etiam non dominus voluntate domini
alienare possit.
§ I. Inst. quibus alien. lic.
Außerdem aber ist nichts ungewöhnliches, daß zu Zeiten ein
praedium coloniarium in favorem creditorum publica auctoriate
distrahiret wird, wenn sich nemlich ein annehmlicher Käufer
angiebt, so praestanda zu prästiren im Stande ist.
Daher aber darf man nicht die Folgerung belieben, daß die Höfe oder
praedia colonaria mere allodialis qualitatis wären, in
mehrerm Betracht ehedem die bona perpetuae coloniae
gleich denen bonis emphytenticis juxta dispositionem juris
romani der Alienation fähig waren,
HAHN de jure perp. colon. § 56.
so aber nach fast durchgehender Observanz aller
teutschen Provinzen jetziger Zeit dahin geändert worden, daß
dergleichen alienationes wie auch
dismenbrationes und oppignorationes absque consensu
weiter nicht geschehen mögen.
ad c) so ist zwar andem, daß die Bauergüter an den
Marschörtern bisweilen ratione alienationis et dispositionis
liberae etwas voraus haben, so daher rühret, weilen der
colonus oftermahlen die nöthigen Teichkosten zu stehen
nicht im Stande ist, folglich man gerne geschehen läßt, daß ein
anderer colonus die Güter käuflich an sich bringe,
oder sonst auf einen, der tüchtig, transferiret werden. Daher aber
folget doch
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nicht, daß solche Güter bloß allodial und keiner
gutsherrlichen Disposition unterworfen seyn müssen, wie denn auch
in praesenti casu noch nicht erwiesen, daß die Höfe im
Amte Lauenburg von der qualitate colonaria gänzlich
befreyet und pro bonis mere hereditariis sive allodialibus
zu achten, vielmehr andem ist, daß da die übrigen Aemter in dem
Herzogthum Lauenburg von Bauerhöfen nichts wissen, also auch zu
präsumiren, daß dergleichen Gattung im Amte Lauenburg nicht
anzutreffen, quoniam vicinitas operatur communicationem ex
extensionem consuetudinis.
KNICKEN de invest. pact. p. I C. I No. 50
HERTIUS Resp. 45 No. 14.
Und obgleich
ad d) die wüsten Hufen vom Amte Lauenburg sub verbis
"Erb- und Eigenthümlich" ausgethan worden, so ist doch
bekannt, daß dergleichen Expression jedesmahlen pro substrata
materia, in so weit nemlich als bey colonarischen Gütern der
Landesgewohnheit nach ein Erbrecht und Eigenthum Platz haben kann,
zu verstehen.
Und solchemnach bin refutatis contrariis, salvo rectius
sentientium Judicio, der Meinung, daß die im Amte Lauenburg
befindlichen Bauerhöfe mit der qualitate coloniae perpetuae
allerdings behaftet, ein übler Hauswirth folglich dem
Lauenburgischen Landes-Recesse gemäß, casu eveniente
wohl seiner Güter entsetzet werden könne, jedoch dabey das
Successionsrecht, wie bey ordinären praediis colonariis
gebräuchlich, zu beobachten, auch denen Amts Lauenburgischen
Unterthanen die hergebrachte testamentarische und übrige etwa
in continua observantia gegründete Disposition, in so weit
dadurch die paedia nicht dismembriret und extra
statum praestandi praestanda gesetzet werden, zu gönnen sey.
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II.
Mittelst Hausbriefes vom 28. May
1739 wurde dem
JOHANN EGGE, welcher eine Wittwe heyrathete, die einen Sohn aus
einer früheren Ehe hatte, eine, dieser Wittwe zuständige, vormals
zum Lübschen Antheile des Dorfes Breitenfelde gehörende Hufenstelle
als Interimswirth auf bestimmte Jahre übertragen. Nach Ablauf dieser
Zeit, und zwar im Jahre 1751, überließ der gedachte
JOHANN EGGE diese Landstelle gegen verschiedene Altentheils- und
andere Leistungen an seinen gedachten Stiefsohn, welcher letztere zu
gleicher Zeit mit seiner verlobten Braut eine Ehestistung
errichtete, in welcher die Regel "längst Leib, längst Gut"
verabredet wurde. Ueber diese beiden Rechtsgeschäfte, nemlich den
Vergleich rücksichtlich der Abtretung der Hufenstelle und die
Ehestiftung, wurde unterm 1. Febr. 1751 eine Acte errichtet, und
diese auf desfälliges Ansuchen Beykommender unterm 2. April
desselben Jahres mit der obrigkeitlichen Confirmation versehen. Nach
einer kinderlosen Ehe verstarb im Jahre 1777 dieser Hufenbesitzer,
worauf dessen Wittwe die Landstelle an ihrer Schwester Tochter und
deren Bräutigam zu übertragen beabsichtigte. Hiegegen erhob der
Ehemann einer Schwestertochter des Verstorbenen eine Einsprache,
indem er ein Näherrecht sowohl an dem Gehöfte, als der übrigen
Verlassenschaft desselben zu haben behauptete, da seine Ehefrau die
nächste natürliche Erbinn desselben sey. Er wurde jedoch laut
Resolution der Königlichen Cammer zu Hannover vom 21. Oct.
1777 mit
seinen erhobenen Ansprüchen abgewiesen, und das Gehöfte dem
Bräutigam der Schwestertochter der Wittwe übertragen. Bereits im
Anfange des Jahres 1780 verstarb dieser aber, und zwar ohne Kinder
zu hinterlassen, und als nun dessen Wittwe die Absicht äußerte, zur
zweiten Ehe schreiten zu wollen, trat abermals der erwähnte Ehemann
der Schwestertochter des früheren Be-
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sitzers der Stelle mit seinen vermeintlichen
Näherrechts-Ansprüchen aus, wobey er namentlich die Gültigkeit der
zwischen diesem früheren Besitzer und seiner damaligen Braut
errichteten Ehestiftung vom 1. Febr. 1751 anzufechten
suchte, und zwar besonders aus dem Grunde, weil sie nicht speciell
obrigkeitlich bestätigt worden sey, die ertheilte Confirmation
vielmehr sich nur auf den Vergleich über die Abtretung der
Hufenstelle bezogen habe.
Die Königliche Cammer zu Hannover erforderte hierauf über diesen
Rechtsfall das Gutachten des derzeitigen Amtsadvocaten, wobey sie
demselben verschiedene Fragen zur speciellen Beantwortung vorlegte,
und unter diesen:
1) ob die bekannte Regel: längst Leib, längst Gut bey den Meyerhöfen
dortigen Amts in der Maaße in der Observanz gegründet sey, daß sie
auch da, wo nichts besonders desfalls verabredet ist, statt finde?
2) ob und in wie weit den Descendenten der verstorbenen Geschwister
eines Meyers an dessen Hofe nach dem dortigen Meyerrechte ein
Erbrecht zustehe?
3) ob selbigen nach dem Ableben einer ohne Kinder verstorbenen
Wittwe vor deren Anverwandten ein Näherrecht zustehe?
Das den 25. Nov. 1780 erstattete Gutachten lautet, so
weit es diese Fragen betrifft, folgendermaßen:
Die erste Frage würde sich zwar gar leicht beantworten lassen, wenn
es erweislich wäre, daß bey allen vorgekommenen Fällen gedachte
Regel immer zur Vorschrift gedienet habe, und derselben gemäß
jedesmahl gesprochen sey. Wie aber, um dies darzuthun, nöthig seyn
würde, zuvor die ganze weitläuftige Amts-Registratur mit vielem
Zeitverlust auf das genaueste durchzusehen; so scheint es
gegenwärtig hauptsächlich auf die Untersuchung der vorher
festzusetzenden Frage anzukommen:
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ob die vormals in ganz Deutschland unter Eheleuten gewesene
Gemeinheit der Güter - communio bonorum universalis -
im hiesigen Amte Ratzeburg und denen Gegenden umher nicht wenigstens
unter den geringen und Bauersleuten annoch statt finde, und in
zweifelhaften Fällen, wenn unter Eheleuten nichts darüber
festgesetzt ist, allemahl vermuthet werden müsse?
und diese Frage glaube ich mit gutem Grunde bejahen zu können. Denn
daß diese Gemeinheit der Güter unter Eheleuten, sammt denen daraus
folgenden Befugnissen des überlebenden Ehegatten an des Verstorbenen
Nachlaß, denen sich nach und nach immer mehr eingedrengten
Canonischen und Römischen Rechten zum Trotz fast in allen
niedersächsischen Städten noch immer erhalten, und durch die Gesetze
befestiget sey, beweisen die Hamburgschen, Lübschen, Lüneburgschen,
Zellischen, Hildesheimischen und mehrere Stadtrechte; sie gilt noch
in dem angrenzenden Holsteinischen und Dithmarsischen u.s.w. und ist
einer der vornehmsten Artikel des Sachsenrechts, denn nach dem
letzteren haben Mann und Weib nicht gezweyet Gut zu ihrem Leibe.
Sachsenspiegel B. I Art. 31.
J. H. BOEHMER EXERCIT. Tom. IV. exerc. 60.
Das Sachsenrecht aber ist in diesem Herzogthum Lauenburg noch immer
gültig, denn nach der hiesigen Hofgerichtsordnung Tit. I § 6
soll hieselbst zuvörderst nach dieses Fürstenthums Städte
und Aemter universal- oder local-Gewohnheiten, soferne sie
fürgebracht und gebührend erwiesen, oder in contradictio
judicio bestärket allegiret werden, denn nach dieses
Fürstenthums Constitutionen und Statuten etc. und wo diese nicht
zureichen, nach dem Sachsen-Recht, wie dasselbe von Alters her in
diesem Fürstenthum recipirt und durch bisherigen Gerichtsgebrauch in
Observanz kommen, und wo dieses auch
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aufhöret, nach den gemeinen Rechten geurtheilet und gesprochen
werden.
Hat aber solchergestalt das Sachsenrecht hier im Lauenburgischen
Gesetzes Kraft, und ist darauf vorzüglich vor dem Canonischen und
Römischen Rechte zu sehen, so kann auch die wenigstens unter
geringen Leuten noch immer stattfindende und aus ihrer ganzen
Einrichtung klar hervorleuchtende Gemeinheit der Güter nicht weiter
verkannt werden. Aus der Gemeinheit der Güter unter Eheleuten folget
aber die Regel: längst Leib, längst Gut bereits von selbst.
Nam si conjuges, quorum alter superstes est, communionem bonorum
habuerunt universalem, veri hujus inter conjuges communicati dominii
etiam post mortem alterutrius maneat effectus, necesse est. Hinc si
nulli ex matrimonio exstant liberi, naturae bonorum communionis
universalis et indivisae nil magis convenit, quam ut, defuncto
alterutro conjuge, nuc solitarium sit superstitis dominium, quod
ante commune et indivisum erat.
Pütter elem. jur. Germ. § 360 et 362.
ideoque conjux superstes adscendentes et collaterales a successione
excludit.
G. L. BOEHMER Diss. de juribus et oblig.
conjugis superst. ex comm. bon. univ. Goetting. 1748.
Diesem tritt bey, daß nach dem Zeugniß der hiesigen Herrn
Beamten vom 11. Septbr. 1777 die Observanz allhier von
jeher gewesen, die Clausel: längst Leib, längst Gut in denen
Ehestiftungen festzusetzen, und die Amts-Registratur solches
hinlänglich beweiset, womit denn auch die noch immerfort dauernde
Gültigkeit des Sachsenrechts in diesem Stück erwiesen wird, obgleich
es, um des vom Königlichen Oberapellations-Gerichte bey einer
anderen Gelegenheit gebrauchten Ausdruckes mich zu bedienen,
wunderbar seyn würde, den Beweis der Obser-
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vanz des Sachsenrechts hier zu fordern, wo dasselbe ursprünglich zu
Hause gehört.
Und da ferner es eine gemeine Regel ist, id quod plerumque
fit, praesumi, also ist auch zu glauben und als
unzweifelhaft anzunehmen, daß in den seltenen Fällen, wenn auf dem
Lande unter Bauersleuten keine Ehestiftung gemacht ist, die
angehenden Eheleute dasjenige, was üblich ist, und gemeiniglich
geschehet, sich gleichfalls gefallen lassen wollen, und daß, wenn
solches ihre Meinung nicht gewesen, sie solches auf eine gehörige
Art declariret haben würden.
Wollte man hiewider einwenden, daß das fragliche Gehöfte noch fast
während der ganzen ersten Hälfte dieses Jahrhunderts unter der Stadt
Lübeck Gerichtsbarkeit gestanden, mithin, was dabey Herkommens, nach
Lübschem Rechte beurtheilt werden müßte, daß aber nach diesem
Lübschen Rechte Niemandem über Erbgüter - bona haereditaria et
avita - ohne der rechten Erben Erlaubniß zu disponiren frey
stände, solche auch nicht, wenn die Ehe unbeerbet, auf den
überlebenden Ehegatten verfallen mögten; so wird sich bey der
zweiten Frage entdecken, daß die Bauer-Höfe und Aecker keinesweges
zu ihrem Eigenthum und Erbgut gehören; von der Fahrniß und
erworbenen Gütern hingegen hat es keinen Zweifel, daß ein jeder
damit machen könne was er wolle, und selbige bey dem überlebenden
Ehegatten ungetheilt verbleiben.
Hieraus wird sich ergeben:
daß bey den Verlassenschaften der Bauern in hiesigem Amte die Regel:
längst Leib, längst Gut auch alsdann, wenn nichts besonders desfalls
verabredet ist, noch immer stattfinde, und in streitigen Fällen bey
Abfassung der Urtheile und Erkenntnisse zur Vorschrift und Leitfaden
dienen müsse.
Bey der zweiten Frage darf ich mir zu bemerken
erlauben, daß der Ausdruck: Meyer-Gut und Meyer-Recht in hiesi-
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gen Gegenden bey der Benennung der Bauernhöfe und ihrem Verhältniß
gegen die Gutsherrschaft nicht üblich sey, und nach meinem geringen
Begriff Befugnisse andeute, welche dem Bauern in hiesigen Gegenden
nicht zugestanden werden.
Es ist äußerst schwer, genau und richtig zu bestimmen, was der
hiesige Bauer anitzo eigentlich sey. Daß er in vorigen Zeiten so,
wie der Mecklenburgische und Holsteinische Bauer noch gegenwärtig
ist, leibeigen gewesen, davon finden sich noch bey der itzigen
Verfassung gar viele Spuren, und vermuthlich rühret es noch von
jenen Zeiten her, daß der Bauer und seine Kinder, ob sie gleich
außerhalb des Gerichts-Bezirkes sich begeben, ohne Vorwissen ihrer
Gutsherrschaft noch heute diesen Tag nicht heyrathen, und der
Priester sie nicht von der Canzel aufbieten darf, bevor ihm nicht
ein Trauschein von der Gutsherrschaft vorgezeiget ist.
Mir scheint der hiesige Lauenburgische Bauer, - mit Ausschließung
derer an der Elbe wohnenden Marschbauren - in seinem gegenwärtigen
Zustande ein für seine Person zwar freyer Mensch zu seyn, der sich
aber unter die Obrigkeit und Gerichtsbarkeit eines Anderen zu wohnen
begeben, und von diesem gewisse Ländereyen zur Nutzung und zwar zu
dem Ende empfangen hat, daß er dafür seines Gutsherrn Aecker und
Gärten baue und andere Landhaushaltungs-Dienste verrichte, zu diesem
Behuf gewisse Tage in der Woche mit einem Gespann Pferde oder mit
der Hand im ordinären Dienst zu Hofe diene, die Früchte vom Felde
einerndte, selbige, nachdem sie ausgedroschen, in die benachbarten
Handelsstädte zum Verkauf verfahre, ferner noch einige extraordinäre
Dienste zur Burgfeste-Brief-Reisen, oder, wie es sonst an jedem Orte
hergebracht, leiste, und über das alles, außer der gewöhnlichen
Landes-Contribution, zum Beweise und Anerkennung seiner eigentlichen
wahren Beschaffenheit, noch ein gewisses an Pacht
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gelde oder Pachtkorn, Schneidel-Schweinen, Gänsen, Rauch-Hühnern
oder Eiern, Flachs u. dergl. jährlich entrichte.
Die Befugniß zur Nutzung und Genuß der seiner Stelle beygelegten
Ländereyen und Pertinenzien erlanget der Bauer allererst durch den
Hausbrief, welchen er von seiner Gutsherrschaft empfängt, und worin
bey den adlichen Gerichten gemeiniglich die Pflichten und Abgaben
mit verzeichnet zu werden pflegen, welche er dafür zu leisten hat.
Im Uebrigen ist und bleibet, nach der Königlichen zu Kensington am
8. July 1718 ausgestellten Allergnädigsten
Declaration, der Gutsherr absoluter unstreitiger Eigentümer der
seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und derer dabey sich findenden
Stücke und Pertinenzien; er ist befugt, seine Bauren, die gleiche
onera tragen, bey einer großen Verschiedenheit ihrer
Ländereyen in Ansehung der Größe und des Ertrags, einander gleich zu
machen, mithin dem einen abzunehmen und dem andern zuzulegen. Er hat
ferner das Recht, vorkommenden Umständen nach mit seinen Bauren die
Ländereyen zu vertauschen, wenn er ihnen nur in quali et
quanto ebensoviel wiedergiebet, ja, er kann sie gar von
einem Orte nach dem andern versetzen. Alles dieses wäre der Gutsherr
nicht vermögend zu thun, wenn der Bauer an seinem Hofe und dessen
Grund-Pertinenzien irgend eine Art von Eigenthum oder jure
reali hätte; wenigstens würde es schwer fallen, für dieses
vermeinte jus reale einen schicklichen Namen zu
finden.
Es thut nichts zur Sache, daß nach dem hiesigen Landes-Receß vom
15.
Sept. 1702 der Gutsherr nicht mehr befugt ist, nach
Willkühr die Bauer-Hufen zu legen, oder den Bauren ohne Ursache von
der Stelle zu jagen, - wiewol ihm das letztere alsdenn, wenn der
Bauer eine schlechte Wirthschaft führt, und die praestanda
innerhalb
2 bis 3 Jahren nicht entrichtet, nach dem
§ 8 des Recesses noch
unbenommen ist –
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denn wie die vornehmste Absicht dieses Gesetzes war, damit der
Hufen-Stand und Matrikular-Anschlag bey denen Gütern nicht weiter
verändert, und das Land nicht noch mehr von Bauren und Unterthanen
entvölkert werden sollte, also kann die Meinung dabey auch nicht
gewesen seyn, daß denen Bauren neue, bis dahin nicht gehabte
jura realia damit verliehen werden sollten. Von einem
Successions- und Erbrechte, welches denen nächsten Verwandten des
abgegangenen oder entsetzten Bauren an der Stelle gebührte, saget
der Receß kein Wort. Nach der Observanz aber wird es also gehalten:
Stirbet der bisherige Bauer oder begiebet er sich Unvermögens halber
auf den Altentheil, und hat er bereits große, erwachsene Kinder, so
wird von diesen einem hinwiederum das Gehöfte aufgetragen, wobey der
Gutsherr nicht schlechterdings an den ältesten Sohn oder Tochter
gebunden ist; für die übrigen wird mit Zuratheziehung der nächsten
Freunde und Nachbarn eine gewisse Abtheilung oder Brautschatz
ausgesetzet, womit dieselben ein vor allemahl von der Stelle
abgefunden sind. Stirbet der Bauer mit Hinterlassung unmündiger
Kinder und einer Wittwe, so wird der letzten verstattet, mit
Genehmigung der Gutsherrschaft auf die Stelle wieder zu heyrathen,
und dem Stiefvater werden gewisse Jahre bestimmt, nach deren Ablauf
er selbige an eines von den Kindern erster Ehe, dafern die Stelle
von dem Vater der Kinder herrühret, abliefern muß. Stirbet während
dieser Jahre auch die Frau, der Kinder Mutter, so wird ihm nicht
gewehret, auf die für ihn fremde Stelle die zweite Frau zu nehmen,
und er genießet inmittelst alle Aufkünfte des Gehöftes ohne davon
Rechnung abzulegen, bekomt auch nach Ablauf seiner Regierungs-Jahre
samt seiner zweiten Frau den Altentheil. Träget sich ferner der Fall
zu, daß beide Eltern versterben, und nur bloß unmündige Kinder
nachgeblieben sind, so werden Vormünder für diese bestellt, und
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einer davon zum Interims-Wirth angenommen, bis dahin, da eines von
den Kindern erwachsen ist. Bleibet hingegen nur eine Wittwe nach, so
kann diese wieder freyen, und die Stelle sammt allem Vieh und
Fahrniß auf beständig ihrem zweiten Manne zubringen.
Alles dieses giebt einen neuen Beweiß ab, daß die Gemeinheit der
Güter unter Eheleuten auf dem Lande noch immer üblich sey; und wenn
von der Gutsherrschaft bey Wiederverleihung der Bauren-Güter
zuvörderst auf des abgegangenen Wirths Kinder und Wittwe gesehen
wird, so geschieht es wohl zu dem Ende, damit ein jeder wisse, für
wen er arbeitet, und die Stellen wo möglich in bessere Aufnahme
kommen mögen. Wie aber ein jeder Bauer den Nießbrauch seines
Gehöftes nur bloß vermöge seines Hausbriefes und zur Vergeltung
seiner davon zu leistenden Dienste und Abgaben, im übrigen aber
weiter kein Eigenthum oder sonst ein jus reale daran
hat, hinfolglich in so ferne gleichsam nur als ein Bedienter
auf seine Lebenszeit anzusehen ist; also ist es auch ganz
unbegreiflich, wie er gleichwol ein jus reale, so er
selbst nie gehabt, auf seine Seiten-Verwandten vererben, und diese
sich der Gutsherrschaft wider ihren Willen als Bauern und Gutsleute
sollten aufdringen können.
Wollte man hiewider einwenden, daß dieses Verhältniß sich zwar bey
denen adelichen Bauern und Gutsleuten finden mögte, aber in Ansehung
der Königlichen Unterthanen in denen Aemtern ganz anders beschaffen
sey, so würde erstlich diese Verschiedenheit, und worin sie bestehe,
sammt ihrem rechtmäßigen Ursprung zuvor erwiesen werden müssen, und
zweitens lässet sich nicht absehen, warum selbst die Allergnädigste
Landesherrschaft und die hohe Königliche Cammer übler daran seyn und
nicht dieselbe Freiheit in Besetzung der Bauren-Hufen ausüben
sollte, die einem jeden Edelmann und Be-
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güterten im Lande nach denen Gesetzen und dem Herkommen zugestanden
wird.
Wollte ferner man sich darauf berufen, daß die hier gedachte Hufe,
weil sie so viele Jahre unter Lübscher Bothmäßigkeit gestanden, auch
nach Lübschen Rechten und Herkommen beurtheilt und diesen gemäß
besetzet werden müßte, so würde man gewiß auch damit nichts
gewinnen. Denn wie willkührlich die Stadt Lübeck mit ihren Bauern
und Untenhanen verfahre, davon hat sie noch in diesem Jahre ein
merkliches Beispiel gegeben, indem sie das ganze Dorf Israelisdorf
geleget, und die Ländereyen in gewissen Parcelen meistbietend zum
Erbenzins wieder ausgethan hat.
Zur Beantwortung der DRITTEN Frage wird dasjenige, was bisher bey
der zweiten Frage bemerket ist, auch zugleich dienen können. Denn
ist hier der Gutsherr absoluter ohnstreitiger Eigenthümer derer
seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und derer dabey sich findenden
Stücke und Pertinenzien; hat folglich der Bauer selbst kein
jus reale an dem ihm eingethanen Gehöfte, und gründet alles
sein Recht sich bloß auf seinem Hausbriefe, als dem mit seiner
Gutsherrschaft eingegangenen contractu innominato,
der aber mit seinem Ableben aufhöret, so kann er auch keine
jura realia auf seine Seiten-Verwandte vererben, und
diese können sich noch weniger eines Vorrechts vor der Wittwe und
deren
Anverwandte anmaaßen.
____________________
III.
Bey Gelegenheit einer entstandenen Differenz wegen
einer Landstelle zu Johannwarde, Amts Lauenburg, und der
Ausmittelung des dem früheren Besitzer derselben zustehenden
allodii, fand die Königliche Cammer zu Hannover sich unterm
28. Sept. 1785 veranlaßt, das Gutachten des
Amtsadvocaten
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sowohl über die Differenz selbst, als insbesondere auch über die
Frage zu erfordern, was bey Bestimmung des allodii von
Bauergütern im Herzogthum Lauenburg Herkommens und Rechtens sey.
Dieses den 29. Oct. 1785 erstattete Gutachten lautet,
was den letzteren Punct betrifft, dahin:
Es ist wahr, was der Herr Drost berichtet hat, daß es im hiesigen
Herzogthume an einer gesetzlichen Vorschrift: was zu des Bauern
Eigenthum, und was zum Hofe, mithin seinem Gutsherrn gehöre,
mangelt, und es ist auch leicht zu glauben, daß, besonders im Amte
Lauenburg, darüber eine zu Recht beständige Observanz schwer zu
erweisen sey; denn nichts ist gewöhnlicher, als daß Beamte, wenn sie
aus einem Fürstenthum in das andere versetzet sind, ihre zuerst
eingesogenen Lehrsätze und Begriffe beyzubehalten und selbige auch
da anzuwenden suchen, wo sie nicht finden, daß klare Verordnungen
ihnen zuwider sind.
Daher kommt es, daß auch hier im Herzogthum Lauenburg bereits die
Namen von Meyern und Meyer-Gütern gewöhnlich werden, wo man vormahls
nur Bauern und Bauerhufen kannte. Alle alten Nachrichten ergeben es,
daß in vorigen Zeiten der Bauer an seinem innegehabten Bauergut
nicht das mindeste Eigenthumsrecht gehabt habe, daß er gemeiniglich
zu ungemessenen Diensten verpflichtet gewesen, und daß der Herr dem
Bauren, so wie dieser dem Herrn die Hufe oder die Stelle aufkündigen
können, wenn er gewollt hat. Darum sind auch vormahls dem neu
angenommenen Bauer immer Hausbriefe gegeben, worin was der Bauer von
der Herrschaft empfangen, und was er dagegen vor Abgiften und
Dienste zu leisten schuldig sey, verzeichnet worden. Diese
Hausbriefe gaben, wenn die Stelle mit einem neuen Wirth besetzet
werden
mußte, jedesmal die rechtliche Auskunft, und es sind
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dergleichen Hausbriefe noch in den mehrsten adelichen Gerichtten
üblich.
Erst durch den Landes-Receß von 1702 Art. VIII.,
ist es eingeführt, daß obgleich den Gutsherren die Ent- und
Besetzung der Bauerhufen nach wie vor verbleiben, erstere dennoch
nur sodann stattfinden solle, wenn der Bauer ein unordentliches
wüstes Leben führen, und dieses auf geschehene Warnung nicht
abändern, oder das Gehöfte herunter bringen, oder seine Schuldigkeit
binnen 2 bis 3 Jahren nicht ableisten würde. Gleichwohl ist dem
Bauern damit noch keine Art von Eigenthum an seinem Hofe und
Ländereyen zugesprochen. Denn nach der Allerhöchsten Königlichen
Declaration von Kensington den 27. Juni/8. Juli 1718
ist der Gutsherr nach wie vor als absoluter unstreitiger Eigenthümer
der
seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und der dabey sich findenden
Stücke und Pertinenzien erkläret, und aus diesem Grunde ihm
gestattet, nicht nur Ländereyen und Wiesen mit seinen Bauren auch
wider ihren Willen umzutauschen, wenn er sie ihnen nur in
quali et quanto eben so gut wiedergiebet, sondern auch
Unterthanen, denen gleiche Lasten obliegen, in Ansehung ihrer
Ländereyen einander wieder gleich zu machen.
Diese Declaration wird von der Ritterschaft bei Gelegenheit immer
als ein Landesgesetz angeführt, und auch vom Hofgericht ist
rechtskräftig erkannt worden, daß sie allerdings Gesetzes Kraft
habe.
Haben aber Ihro Königl. Majestät der hiesigen Ritterschaft so große
Vorrechte über deren Gutsleute zugestanden, so ist kein Zweifel, daß
Allerhöchstdieselbe dero Aemtern und Cammergütern zu jener Zeit
dieselben Rechte vor- und in der Folge beybehalten haben sollten,
oder das Gegentheil müßte erst klar bewiesen seyn. Daß zu dem
Gehöfte, wovon die Obrigkeit oder der Gutsherr absoluter
ohnstreitiger Eigen-
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thümer ist, auch im Amte Lauenburg vormahls die Hufenwehrung, d. i.
was einen fundum instructum ausmachet, gehöret habe,
beweiset nicht nur die Lauenburgische Hofgerichts-Ordnung Tit.
XL. § 8, sondern auch das von weil. Herzog FRANTZ der Stadt
Lauenburg gegebene Stadtrecht Th. 3 Tit. I,
vid. PUFENDORFF obs. J. U. Tom. 3 pag. 326.
wo es heißet:
Wir wollen auch jeden verwarnet haben, daß er den
Hausleuten auf den Dörfern nicht mehr leihe, als eines jeden Haab
und Gut, dessen er zu vergeben zu Recht bemächtigt ist, zulanget,
denn zu den Hufen und Hufenwehrung, so der Obrigkeit zuständig, kann
oder soll niemand mit seiner Schuld, wo die Obrigkeit nicht darin
consentiret, und die Schuld zu Buch geschrieben, zugelassen werden.
Zur Hufenwehrung aber müssen nach meinem unterthänigen Dafürhalten
a) alle auf dem Hofe befindliche Gebäude,
b) die Befriedigung um den Hof, Garten, Koppeln und Wiesen,
c) alle Bäume,
d) die ganze Einsaat,
e) das sämmtliche auf der Hufe gewonnene Stroh und Heu,
f) alle instrumenta rustica an unbeschlagenen Wagen,
Wagen-Leitern und Zubehör, Pflügen, Eggen, Schlitten, u.s.w., und
g) auch das zum Ackerbau unentbehrliche Vieh
gerechnet werden. Es konnte auch in vorigen Zeiten, als die
Obrigkeit auf ihre Hufen setzen konnte, welche sie wollte, nicht
wohl anders seyn, als daß dem neuen Hausmann mit der Hufe auch
zugleich die ganze Wehrung, mithin der fundus plane instructus
überliefert werden mußte, und in solcher Beschaffenheit
haben auch nach der Zeit die Väter ihre innegehabten Hufen ihren
Kindern hinterlassen.
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Die rechtliche Vermuthung würde daher noch jetzt seyn, daß die ganze
Hufenwehrung vorhin von der Obrigkeit an die Höfe gegeben sey und
noch dazu gehöre, so lange, bis der Hausmann erwiese, daß er sie
aus eigenen Mitteln ganz oder zum Theil angeschafft habe.
Bey dem Amte Lauenburg scheinet man jedoch von diesem Grundsatze
noch eher als beim Amte Neuhaus und Ratzeburg abgewichen zu seyn,
und schon sind der größte Theil der Bauermeistereyen im Amte
Lauenburg, ohngeachtet es dabey auf die vorzügliche Geschicklichkeit
der Person ankommt, sogar erblich geworden.
IV.
Unterm 10. Oct. 1800 errichtete HANS
JOACHIM L. in S., Amts Lauenburg, mit seiner verlobten Braut einen
Ehevergleich, kraft dessen ihm das Miteigenthum der seiner Braut von
ihrem Vater übergebenen Kathenstelle und ihres gesammten Vermögens
übertragen, und in welchem außerdem auf den unbeerbten Todesfall des
einen der beiden künftigen Ehegatten die Regel "längst Leib, längst
Gut" festgesetzt ward. Nach kurzer Ehe verstarb die Frau mit
Hinterlassung zweier Töchter, worauf der Mann zur zweiten Ehe
schritt, und als auch diese seine zweite Frau nach kinderloser Ehe
verstorben war, sich zum dritten Male wieder verheirathete, mit
welcher dritten Ehefrau er mehrere Söhne erzeugte. Während der
letztgedachten Ehe des Käthners L. verstarb dessen älteste Tochter
erster Ehe im unverheiratheten Stande; später verheirathete sich die
zweite Tochter erster Ehe mit dem Tagelöhner B., verstarb aber bald
darauf, mit Hinterlassung einer Tochter, welche indessen gleichfalls
einige Zeit nachher mit Tode abging. Nunmehr beabsichtigte der
Käthner L. seine Kathenstelle einem seiner Söhne dritter Ehe
eigenthümlich zu übertragen; dagegen
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aber erhob dessen Schwiegersohn, der Tagelöhner B., Protest, indem
er als Erbe seiner, verstorbenen Tochter ein näheres Anrecht an die
von deren Großmutter herrührende Landstelle zu haben vermeinte.
Die damalige Königliche Rentekammer in Copenhagen erforderte über
diesen Rechtsfall zunächst das Gutachten des derzeitigen
Amtsadvocaten, und lautet dieses, unterm 3. Febr. 1845
abgegebene, Bedenken, so weit es hier in Betracht kommt,
folgendergestalt:
Unser sogenanntes Lauenburgisches Meierrecht ist allerdings nicht
unbestritten, und ist durch eingedrungene fremde Rechtsgrundsätze,
die durch langjährige Observanz, durch vielfältige Entscheidungen,
selbst durch neuere Gesetzgebung sich Geltung verschafft haben, sehr
schwankend und ungewiß geworden, daher selbst höhere Behörden in
ihren Ansichten, was im einzelnen Falle Rechtens sey, oft sehr von
einander abweichen, je nachdem dieselben das gemeine römische
Recht auf die Meierverhältnisse mehr anwenden, oder dasselbe bey
diesen Verhältnissen bey Seite setzen.
Das Römische Recht normirt jedoch in Meiersachen, in so weit keine
meierrechtlichen Principien entgegenstehen, ohne Zweifel, und glaube
ich als solche meierrechtliche, unbestrittene Principien, die alle
aus dem Rechte des Obereigenthümers originiren, im Allgemeinen
aufführen zu können:
1) Land und Sand gehört der Gutsherrschaft;
2) Ein Erbrecht des Meierguts findet statt, doch giebt die
Bemeierung erst das Recht zum Meiergute;
3) die Frau kann den von ihr herstammenden Meierhof, der von ihrem
Manne veräußert ist, nicht vindiciren, auch nach aufgelöster Ehe
nicht, behält aber dennoch, falls sie vom Manne wegen Ehebruchs,
oder aus einem sonstigen dem Manne zu imputirenden Grunde geschieden
wird, den Hof;
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4) Die Regel: "Längst Leib, längst Gut" giebt dem überlebenden
Ehegatten nur im unbeerbten Todesfalle Erbrechte.
Dieser anerkannten meierrechtlichen Principien ungeachtet ist oft
und vielfach Streit darüber entstanden:
Vererbt der von einer Anerbinn herstammende Meierhof auf die aus
deren Ehe mit dem aufgeheiratheten Wirthe erzeugte Tochter,
oder auf die vom aufgeheiratheten Wirthe in zweiter Ehe erzeugten
Söhne?
so wie:
Kann der aufgeheirathete Wirth über den Meierhof zum Besten seiner
Kinder zweiter Ehe gültig disponiren?
Die Beantwortung dieser Fragen hängt von Beantwortung der Frage ab:
welche Rechte gehen durch die Bemeierung auf den Meier über?
überträgt sie alle und jede bisherige Rechte Dritter am Meierhofe
auf den Meier, ohne Vorbehalt, oder überträgt sie solche Rechte nur
ad tempus auf den Meier?
Will man nicht in vielfache Verwickelungen und nicht zu lösende
Widersprüche gerathen, so muß man sich unbedingt für die letztere
Ansicht entscheiden, und möchten auch für solche sich überwiegende
Gründe anführen lassen, namentlich im Verhältnis einer Frau zum
aufheirathenden Wirthe.
Es läßt sich im Allgemeinen nicht bestreiten, daß auch bey
Meiergütern das Fundament alles Erbrechts nur in der
Blutsverwandtschaft begründet ist, mithin Einheit des Blutes mit dem
Erblasser, von dem die zu vererbende Meierstelle herstammt, den
Vorzug bey demselben bestimmt. Das leibliche Kind dessen, von dem
der Hof herstammt, muß hiernach den Kindern zweiter Ehe des
aufheirathenden Wirths vorgehen.
Das Erbrecht, aus der Einheit des Blutes abgeleitet, unterliegt
jedoch wegen der Eigenthümlichkeiten des Meierinstituts zweyen
Beschränkungen, erstens hinsichtlich der Untheilbarkeit des
Meierguts dahin, daß nicht alle Erben pro rata den Hof
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erben, sondern daß nur Ein Erbe, mit Ausschluß der übrigen, solchen
erhält, und zweitens, daß die Töchter, als präsumtiv untauglich den
Hof zu bewirthschaften, und die Lasten und Abgaben desselben zu
tragen, den Söhnen im Erbrechte des Hofes nachstehen, diesen auch
nur erhalten, wenn sie einen, vom Gutsherrn als tüchtig erkannten,
Wirth aufheirathen.
Aus diesen Beschränkungen haben viele Rechtslehrer eine Erbfolge,
der in Lehngütern ähnlich, hergeleitet, und so den Söhnen zweiter
Ehe des aufgeheiratheten Wirths den Vorzug vor der Tochter erster
Ehe desselben geben wollen; jedoch mit Unrecht, da theils das
Meierverhältniß vom Lehnsnexus wesentlich verschieden ist, theils
auch bey Meiergütern die Töchter unbedingt eben so erbbefähigt sind,
als die Söhne, wie denn auch diese Beschränkungen überall nicht auf
das Erbrecht selbst, sondern nur auf die Ordnung der Erbfolge unter
gleichberechtigten Erben sich beziehen.
Die zweite oben angeführte Beschränkung der Tochter im Besitze eines
Meierhofes hat die meisten Bedenken veranlaßt, indem die
Vertheidiger der Ansicht, daß die Bemeierung alle Rechte am
Meiergute auf den Meier ohne Vorbehalt übertrage, sie zur Begründung
dieser Ansicht vorzüglich benutzen, indem sie daraus herleiten: eine
Frau sey als solche nicht fähig, wirkliche Colonatrechte an einem
Meierhof zu erwerben, sie sey zur Bewirthschaftung eines Hofes
absolut unfähig, sie könne sich den Mitgenuß nur dadurch sichern,
daß sie die Stelle einem Manne, den sie eheliche, übergebe und
solchen dem Gutsherrn zur Bemeierung präsentire; sey diese erfolgt,
so sey der Ehemann alleiniger Eigenthümer des Colonatrechts und
vererbe solches principaliter auf seine, nicht auf
seiner Frauen Kinder. Dies volle Eigenthumsrecht des Manns folge
noch evidenter aus dem Umstande, daß durch Abmeierung
des aufgeheiratheten Wirthes auch die Frau, von der der Hof
herkommt,
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den Besitz und Mitgenuß der Stelle verliere, und daß auch der
aufgeheirathete Wirth gegen den Willen seiner Frau mit
gutsherrlicher Genehmigung Veräußerungen der Meierstelle vornehmen
könne, welches alles nicht geschehen könne, wenn die Frau ihre
Eigenthumsrechte nicht verloren habe.
Gegen diese Ansicht wird jedoch mit überwiegenden Gründen angeführt:
1) Nach dem Meierrecht erwirbt auch eine Tochter unbestritten das
Meiergut und hebt ihre Untauglichkeit zur Bewirthschaftung durch
Präsentation eines tüchtigen Wirthes.
2) Die Präsentationspflicht der Tochter ist nur eine, dem ererbten
Colonatrechte hinzutretende, Bedingung und besteht das Recht einer
Anerbinn in mehr als diesem bloßen Präsentationsrechte. In dieser
bloßen Präsentation liegt auch kein Verzicht auf das Eigenthum, denn
sie präsentirt nur einen tüchtigen Wirthschafter, in der Absicht,
sich und ihren künftigen Kindern den Hof und dessen Besitz zu
sichern, nicht in der Absicht, ihr Recht am Hofe aufzugeben und den
Hof durch die Präsentation einem Fremden, und sollte dieser etwa
schon Kinder einer früheren Ehe haben, ihn diesen Kindern, zum
Nachtheil ihrer eigenen, zuzuwenden. Gesetzlich bestimmt ist es auch
nirgends, daß eine Anerbinn alle ererbten Rechte durch ihre
Verheirathung verliere, und auf ihren Ehemann übertrage, und
erscheint dies nach der Meier-Verfassung auch nicht nothwendig.
3) Die Bemeierung durch den Gutsherrn ändert in diesen Rechten
nichts, denn sie geschieht principaliter nur zur
Erhaltung der Rechte des Gutsherrn, daß der Hof im Stande erhalten
und tüchtig bewirthschaftet werde. Auf die privatrechtlichen
Verhältnisse der Contrahenten, die das gutsherrliche Interesse nicht
berühren, äußert die Bemeierung keinen Einfluß. Alleiniger wahrer
Meier, alleiniger
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Ausüber der Rechte des Meierguts wird allerdings der Meier, und wird
von ihm allein die Erfüllung aller Meierpflichten verlangt; allein
daß er deshalb auch alleiniger Eigenthümer des Hofes sey, läßt sich
daraus nicht schließen. Als alleiniger Vertreter der Rechte der
Frau, deren Ausübung sie durante matrimonio auf den
Mann, den Meier, vollständig übertragen hat, verpflichtet dieser die
Frau durch seine Handlungen, woraus folgt, daß unter Umständen, mit
gutsherrlicher Genehmigung, selbst Veräußerungen vom Meiergute gegen
den Willen der Frau vom Manne vorgenommen werden können, und
verliert auch eine Frau durch die Abmeierung ihres Mannes den Besitz
ihres ererbten Hofes um so mehr, da sie außer Stande ist, dem
Gutsherrn fortwährend einen tüchtigen Meier zu stellen.
HAGEMANN pract. Erört. B. 7 No. 40 pag. 116.
4) Die durchaus bey allen Ehestiftungen der Meier
übliche Clausel: "längst Leib, längst Gut" giebt dem überlebenden
Ehegatten nur eventuelle Successionsrechte, und so erst nach dem
kinderlosen Ableben seiner Ehefrau Eigenthumsrechte an dem Hof.
Erhielte er solche schon durch die Bemeierung, so könnte diese
Clausel in dem Umfange und in der Allgemeinheit, wie sie gebraucht
wird, nicht vorkommen.
5) Wären durch des Mannes Bemeierung der Frauen Eigenthumsrechte
erloschen, so müßte
a) der geschiedene, schuldige Ehemann den Hof, sein Eigenthum,
behalten; dies ist aber nicht der Fall, der Hof fällt an die Frau
zurück, sie kann ihn wieder befreien.
HAGEMANN I. c., auch B. V. pag. 171.
b) Auch beim kinderlosen Absterben des bemeierten Ehemannes, ohne
daß die Clausel: "längst Leib, längst Gut" gültig verabredet wäre,
müßte die Frau zum Besten der Seitenverwandten des Mannes, ja selbst
bey
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gültig verabredeter jener Clausel, zum Besten ihrer Stiefkinder aus
dem Genusse des Hofes weichen. Dies geschieht aber nicht.
c) Beim kinderlosen Absterben der Frau behält der aufgeheirathete
Mann den Hof auch nur, falls er mit seiner Frau die Regel: "längst
Leib, längst Gut" verabredet hat.
EICHHORN Einl. in das deutsche Privatr. § 336.
MITTERMAIER deutsch. Privatr. § 360.
PUFENDORFF obs t. IV. obs. 180.
Aus vorstehenden Gründen möchte die Rechtsansicht:
daß die Bemeierung die Rechte der Anerbinn nur ad tempus
auf den Meier übertrage, und daß der Anerbinn auch während der
Ehe das ererbte Colonatrecht verbleibe und auf ihre nächsten Erben
vererbt werde, als überwiegend zu betrachten seyn.
Lebten sonach jetzt noch die beiden Töchter erster Ehe des L., ja
lebte nur noch die älteste derselben, oder ein diese
repräsentirendes Kind derselben, so würde ich durchaus der
Rechtsansicht seyn:
Der Käthner L. kann diesen, durch eine
Disposition zum Besten seiner Kinder dritter Ehe, die Stelle nicht
entziehen; sie kommt von Rechtswegen den rechten, nächsten Erben
seiner ersten Ehefrau, die ihm die Stelle zugebracht hat,
ausschließlich zu.
Der Tagelöhner B. ist ein solcher nächster Erbe
der zuerst verstorbenen Ehefrau des L. nicht, und hat sonach auch
keine rechtlichen Ansprüche an die Stelle selbst.
Dies Resultat glaube ich auch noch auf andere Art begründet.
Nach vorstehender Ausführung hat die Anerbinn, die erste Ehefrau des
L., durch die für ihren Mann bewirkte Bemeierung mit der Stelle
qu. ihre sämmtlichen Rechte an der Stelle ad tempus
auf ihren Ehemann, den aufgeheiratheten Wirth, übertragen.
Diese Zeit ist die Lebensdauer des aufgeheiratheten Wirths, oder die
Zeit, in der er die Stelle bewirthschaften will und kann. Bis zu
dieser Zeit ruhen die Rechte der Frau
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oder deren nächsten Erben vollständig, und treten erst von diesem
Zeitpuncte an wieder ins Leben. Ist dies der Fall, so ist dieser
Zeitpunct auch erst die Zeit des Anfalles der Erbschaft; erst zu
dieser Zeit, das heißt hier "erst jetzt" kann die Erbschaft der
Stelle qu. angetreten werden, sie fällt daher erst
jetzt den Erben an. Jeder Erbe muß jedoch, um seine ererbten Rechte
auf Dritte übertragen zu können, nicht nur den Tod des Erblassers,
sondern auch die Zeit des Anfalls, der Antretung der Erbschaft
erleben.
THIBAUT System des Pandectenrechts § 796.
Diesen letzten Zeitpunct haben die Töchter des L. nicht erlebt;
Kinder, die jure repraesentationis in ihre Stelle
treten würden, sind nicht vorhanden; der Vater B. aber kann eine,
seinem Kinde noch nicht angefallene Erbschaft von diesem nicht
ererben, eben so wenig wie dessen verstorbene Ehefrau ihre durch
ihre Ehestiftung noch nicht erworbene, sondern erst künftig zu
erwartende Rechte hat übertragen können.
Beim jetzigen Anfall der Erbschaft der ersten Ehefrau des L. sind
sonach Erben, die die Erbschaft ab intestato erben
könnten, nicht mehr vorhanden, und tritt deshalb jetzt die
Disposition derselben in ihrer gerichtlichen Ehestiftung in Kraft,
in Gemäßheit welcher der Käthner L. nach der festgestellten Regel:
"längst Leib, längst Gut" der einzige legitimirte Erbe seiner ersten
Ehefrau, und somit rechter Eigenthümer der innehabenden Kathenstelle
rechtlich erscheinen dürfte.
Von welcher Seite man den vorliegenden Fall sonach erörtert, so ist
nach meiner rechtlichen Ansicht das Resultat immer das nämliche:
Der Käthner L. ist der einzige Erbberechtigte zur Succession in die
gedachte Kathenstelle und steht der Uebertragung derselben auf einen
seiner Söhne dritter Ehe kein rechtliches Hinderniß entgegen.
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