Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Zweiter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1860
 


IX.

Einige Gutachten früherer Amtsadvocaten
über Meyerrechts-Verhältnisse.

(Mitgetheilt von dem Amtsadvocaten F. A. Adler.)

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Sowohl in älterer, wie in neuerer Zeit haben die höheren Behörden verschiedentlich von dem jedesmaligen Amtsadvocaten Bedenken und Gutachten verlangt, theils über allgemeine Rechtsfragen, theils über zur Anwendung zu bringende rechtliche Grundsätze bei einzelnen von Privaten gegen die Landesregierung erhobenen Ansprüchen. Wenn nun gleich diese Bedenken und Gutachten nur die Ansicht eines einzelnen Beamten entwickeln, und eine normative Kraft nicht haben, so ist doch häufig in Gemäßheit derselben höheren Orts entschieden worden, und dürfte es demnach nicht ohne allgemeines Interesse sein, auch die Entwickelung dieser Ansichten kennen zu lernen. Besonders möchte dies der Fall sein rücksichtlich der noch immer nicht genügend aufgeklärten hiesigen Meyer-Verhältnisse, über welche die Gesetzgebung des Herzogthums Lauenburg bekanntlich nur mangelhaft ist, und hat mich diese Betrachtung veranlaßt, die nachstehenden, aus verschiedenen Zeiten herrührenden Gutachten zu publiciren.

Zwar sind diese Bedenken und Gutachten ursprünglich nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt gewesen, doch kann der Mittheilung derselben, nach meiner Ansicht, ein rechtliches Hinderniß nicht im Wege stehen, indem von der einen Seite dieselbe für das Allgemeine nur von Nutzen sein kann, und

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von der anderen Seite keinerlei Privatrechte dadurch gekränkt werden. Die Namen der betheiligten Partheien habe ich weggelassen, auch die unwesentliche äußere Form zuweilen etwas verändert, und endlich, wo es zur Verständigung erforderlich war, die species facti den vorhandenen Acten entnommen, und den Gutachten vorangeschickt; die eigentliche Rechtsdeduction habe ich unverändert wiedergegeben.

I.

Im Jahre 1731 wurde von der oberen Landesbehörde das rechtliche Gutachten des Amtsadvocaten über die Frage verlangt:

ob die Bauerhöfe im Herzogthum Lauenburg als Erbmeyereien oder als andere gewöhnliche Gutshöfe betrachtet werden können,

nachdem zuvor die Berichte sämmtlicher Lauenburgischen Aemter über diese Frage eingezogen waren.

Das am 11. Aug. 1731 erstattete Gutachten lautet dahin:

Vorgängig muß ich eröffnen, daß das jus colonarium durchgängig nicht einerley principia habe, indem selbiges nicht uniform, sondern pro cujusvis fere districtus varietate varium, mithin e solo usu et observantia zu dijudiciren ist;

HACKMANN de Jure aggerum C. 10 No. 104.

daher man denn auch wahrzunehmen Gelegenheit hat, daß nicht nur in einem Fürstenthum, sondern sogar öfters in einem Amte verschiedene Gattungen der Colonien vorhanden, und dieser colonus seinen Hof, Ländereyen und Pertinenzien in einer ganz anderen Qualität als jener besitzet, alles aber nach dem, so von Alters hergebracht, zu beurtheilen sey.

Siehet man nun die abgelassenen Berichte der vier Lauenburgischen Aemter ein, so findet sich, daß im Amte Ratzeburg und Schwarzenbeck die Bauergüter keinesweges allodialis qualitatis sind, sondern quoad dominium, wie mehrentheils

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in dem Herzogthum Lüneburg, dem Gutsherrn zustehen, mithin deren possessores, wenn sie unvermögsam oder liederlich werden, oder sonst die Güter in Verfall bringen, abgemeyert werden können, wobey doch ordo succedendi zu beobachten.

Denn obwohl secundum jus mere colonarium die coloni ehedem kein perpetuum et hereditarium jus hatten, so ist doch moribus hodiernis bekanntlich wegen der dabey waltenden Billigkeit ein anderes dahin introduciret, daß so lange Kinder oder tüchtige Anverwandten vorhanden, solche bey den Bauerhöfen gelassen werden müssen.

STRUBE de jure villicorum Cap. 8 § 1 seqq.

Was die Bauerhöfe und Ländereyen im Amte Neuhaus betrifft, so gehet es mit solchen nach dem Amtsberichte noch weiter, indem kein colonus das geringste Erb- noch Eigenthums- oder perpetuirliches Besitz-Recht an den unterhabenden Gütern genießet, sondern sein Land, wenn es beliebet wird, abzutreten und herzugeben verbunden ist.

Diese Art Bauergüter hat noch die Qualität e jure pristino germanico, nach welchem und zwar originetenus pleraque rusticorum bona conductitia erant, so daß wie der locator den conductorem, quando placet, dimittiren, also auch der dominus seinen colonum, wenns ihm beliebig, von dem praedio abgehen lassen könne,

LEYSER in Jure Georg. L. 1 C. 27 § 8.
OCKEL de praescript. immemor. C. 2 th. 20.

gestalt denn auch das in dem Lauenburgischen geltende sächsische Landrecht art. 59 dergleichen Art Zinßmänner, so der Herr von dem Gute abweisen könne, ausdrückliche Erwähnung gethan.

Und wie denn die Beybehaltung dieses raren und avantageusen generis colonarii um damehr nöthig seyn will als bekannt der Königlichen Cammer ist, daß schon einige

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Amts Neuhausische Unterthanen aus Caarsen beregtes genus wegen einiger inter Subditos vertheilten Ländereyen in Zweifel zu ziehen begonnen; als würde nicht undienlich seyn, wenn zu dessen Feststellung Jemand specialiter committiret würde, von einer jeden Dorfschaft confessionem propriam ad protocollum zu nehmen, und solches nachrichtlich der Königlichen Cammer und dem Amte einzureichen.

Belangend endlich die Qualität der Bauerhöfe in dem Amte Lauenburg, so gewinnet es das Ansehn, als wenn dieselben ad merum allodium zu referiren wären, weilen
 
a) deren possessores solche veralieniren und davon per testamentum disponiren könnten,
b) dieselben bedürfenden Falls in concursu ordentlich distrahiret würden,
c) die Leute an den Marschörtern, weilen sie das Land zu anfangs beteichet und befestiget, wohl ein mehreres Recht daran haben möchten, und
d) die wüsten Hufen sub verbis: Erb- und eigenthümlich, ausgethan würden.

Allein da

1) ob servilem colonorum originem bei denen praediis ruralibus kein allodium, sondern eine qualitas conductitia meieria sive villicalis regulariter präsumiret wird;
 

STRUBE de jure villicali Cap. 2 § 1.
GÖBEL de jure et judicio rusticorum Germ. Cap. 2 § 10.

2) der consensus domini praedialis ad alienandum nach dem Amtsberichte erfordert wird, welcher Consens allerdings pro effectu dominii Praefecturae competentis zu achten;

3) in weiland Herrn Herzogs Julii Francisci im Lauenburgischen publicirter Hofgerichtsordnung denen Bauerleuten seu potius colonis die Alienation und Oppignorirung

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ihrer Güter und Ländereyen absque consensu domini vorzunehmen generaliter untersagt, damit aber aufs deutlichste angezeiget ist, daß denen colonis ein plenum dominium an ihren Gütern keinesweges zustehe, quoniam ipsis non potest dominium adscribi, qui destituuntur effectibus dominii;

4) das Amt Ratzeburg in seinem Berichte einen Lauenburgischen Landes-Receß allegiret, worin der Ritter- und Landschaft die Gutsherrlichen Gerechtigkeiten über ihre Gutsleute, die Setz- und Entsetzung derselben in genere nachgelassen, folglich per rerum naturam nicht anders seyn kann, als daß, was in genere der Ritter- und Landschaft über ihre Gutsleute nachgelassen, auch dem Landesherrn über seine eigenen Gutsleute im Lauenburgischen generatim competiren müsse;

5) das Amt Neuhaus berichtet, daß die Unterthanen des Amts Lauenburg den ordinairen Wochendienst zu leisten gehalten, der Herr Drost auch nicht undeutlich zu erkennen gegeben, daß ein jährlicher Canon oder Pacht von denselben entrichtet werden müßte, und dann die praestatio canonis für eine untrügliche nota characteristica dominii gehalten wird, auch falls gleich solcher nicht hergebracht seyn sollte, dennoch hoc casu bey Erkennung einer Gutsherrschaft das Absehen auf die Leistung des ordinairen Dienstes zu richten, si quidum operae oeconomicae domino in compensationem fructuum, qui ex praedio ejus percipiuntur, vel in praemium libertatis olim donatae praestantur;

TITIUS Jur. priv. L. 8 C. 3
§ 20.
HERTIUS de superior. territ. § 53.

so kann dieser triftigen momentorum halber nicht anders davor gehalten werden, als daß die Unterthanen des Amts

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Lauenburg ihre Güter jure perpetuae coloniae besitzen, und folglich existente casu, wenn sie nemlich den Höfen nicht gebührlich vorstehen, derselben gar wohl entsetzet werden können, cum non efficiantur domini,

L. 1 ff. si ager vectigalis.
STRYCK in us. mod. L. 19 tit. 2 § 61.


wiewohl hiebey jedesmal auf die zum Hofe gehörenden Erben Acht zu haben.

Es scheinet freilich aus dem nachherigen Bericht fast, daß der angegebene Consens nur eine Confirmation sey; et licet hoc, so bleibet doch der vielen triftigen Umstände halber die praesumtio pro qualitate perpetuae coloniae so lange, bis Subditi aufs evidenteste dargethan, daß ihre bona mere allodialia et hereditaria wären.

Da ich nun solchemnach der gänzlichen Meinung bin, daß der Allerdurchlauchtigsten Landesherrschaft das dominium der Höfe zu. nicht intervertiret werden könne, so würde ad rationes dubitandi regeriren seyn, und zwar:

ad a) daß, wie die alienatio com consensu geschehen müsse, also die Ertheilung des Consenses ein criterium der Gutsherrschaft abgebe und pro colonis daraus nichts Vortheilhaftiges zu nehmen sey: Ob denn zwar wohl die testamenti factio regulariter denen colonis untersaget ist, weil dieselben inter vivos ihre praedia nicht veralieniren können, so ist dennoch diese Regel nicht universel, und ist wohl eher in solchem casu pro et contra sententioniret,

STRUBE
de jure villicali Cap. 3 § 10.

daher allemal bey dieser Befugniß das Absehen auf die Observanz zu richten, wie solches auch der Helmstädtische
JCtus GOEBEL in tr. de jure et judicio rusticorum Germ. C. 2 § 10. tit. h angezeiget. So wenig nun die

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testamenti factio
das Jus colonarium und dominium domino competens aufhebet, eben so wenig kann auch

ad b) die geschehene Distrahirung der Höfe bey Concursen solches bewerkstelligen, maßen auch hoc casu auf das Herbringen zu sehen, und überdem von der potestate distrahendi, imo alienandi kein gültiger Schluß ad competentiam dominii gemacht werden kann, cum etiam non dominus voluntate domini alienare possit.

§ I. Inst. quibus alien. lic.

Außerdem aber ist nichts ungewöhnliches, daß zu Zeiten ein praedium coloniarium in favorem creditorum publica auctoriate distrahiret wird, wenn sich nemlich ein annehmlicher Käufer angiebt, so praestanda zu prästiren im Stande ist.

Daher aber darf man nicht die Folgerung belieben, daß die Höfe oder praedia colonaria mere allodialis qualitatis wären, in mehrerm Betracht ehedem die bona perpetuae coloniae gleich denen bonis emphytenticis juxta dispositionem juris romani der Alienation fähig waren,

HAHN de jure perp. colon. § 56.

so aber nach fast durchgehender Observanz aller teutschen Provinzen jetziger Zeit dahin geändert worden, daß dergleichen alienationes wie auch dismenbrationes und oppignorationes absque consensu weiter nicht geschehen mögen.

ad c) so ist zwar andem, daß die Bauergüter an den Marschörtern bisweilen ratione alienationis et dispositionis liberae etwas voraus haben, so daher rühret, weilen der colonus oftermahlen die nöthigen Teichkosten zu stehen nicht im Stande ist, folglich man gerne geschehen läßt, daß ein anderer colonus die Güter käuflich an sich bringe, oder sonst auf einen, der tüchtig, transferiret werden. Daher aber folget doch

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nicht, daß solche Güter bloß allodial und keiner gutsherrlichen Disposition unterworfen seyn müssen, wie denn auch in praesenti casu noch nicht erwiesen, daß die Höfe im Amte Lauenburg von der qualitate colonaria gänzlich befreyet und pro bonis mere hereditariis sive allodialibus zu achten, vielmehr andem ist, daß da die übrigen Aemter in dem Herzogthum Lauenburg von Bauerhöfen nichts wissen, also auch zu präsumiren, daß dergleichen Gattung im Amte Lauenburg nicht anzutreffen, quoniam vicinitas operatur communicationem ex extensionem consuetudinis.

KNICKEN de invest. pact. p. I C. I No. 50
HERTIUS Resp. 45 No. 14.

Und obgleich

ad d
) die wüsten Hufen vom Amte Lauenburg sub verbis "Erb- und Eigenthümlich" ausgethan worden, so ist doch bekannt, daß dergleichen Expression jedesmahlen pro substrata materia, in so weit nemlich als bey colonarischen Gütern der Landesgewohnheit nach ein Erbrecht und Eigenthum Platz haben kann, zu verstehen.

Und solchemnach bin refutatis contrariis, salvo rectius sentientium Judicio, der Meinung, daß die im Amte Lauenburg befindlichen Bauerhöfe mit der qualitate coloniae perpetuae allerdings behaftet, ein übler Hauswirth folglich dem Lauenburgischen Landes-Recesse gemäß, casu eveniente wohl seiner Güter entsetzet werden könne, jedoch dabey das Successionsrecht, wie bey ordinären praediis colonariis gebräuchlich, zu beobachten, auch denen Amts Lauenburgischen Unterthanen die hergebrachte testamentarische und übrige etwa in continua observantia gegründete Disposition, in so weit dadurch die paedia nicht dismembriret und extra statum praestandi praestanda gesetzet werden, zu gönnen sey.

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II.

Mittelst Hausbriefes vom 28. May 1739 wurde dem JOHANN EGGE, welcher eine Wittwe heyrathete, die einen Sohn aus einer früheren Ehe hatte, eine, dieser Wittwe zuständige, vormals zum Lübschen Antheile des Dorfes Breitenfelde gehörende Hufenstelle als Interimswirth auf bestimmte Jahre übertragen. Nach Ablauf dieser Zeit, und zwar im Jahre 1751, überließ der gedachte JOHANN EGGE diese Landstelle gegen verschiedene Altentheils- und andere Leistungen an seinen gedachten Stiefsohn, welcher letztere zu gleicher Zeit mit seiner verlobten Braut eine Ehestistung errichtete, in welcher die Regel "längst Leib, längst Gut" verabredet wurde. Ueber diese beiden Rechtsgeschäfte, nemlich den Vergleich rücksichtlich der Abtretung der Hufenstelle und die Ehestiftung, wurde unterm 1. Febr. 1751 eine Acte errichtet, und diese auf desfälliges Ansuchen Beykommender unterm 2. April desselben Jahres mit der obrigkeitlichen Confirmation versehen. Nach einer kinderlosen Ehe verstarb im Jahre 1777 dieser Hufenbesitzer, worauf dessen Wittwe die Landstelle an ihrer Schwester Tochter und deren Bräutigam zu übertragen beabsichtigte. Hiegegen erhob der Ehemann einer Schwestertochter des Verstorbenen eine Einsprache, indem er ein Näherrecht sowohl an dem Gehöfte, als der übrigen Verlassenschaft desselben zu haben behauptete, da seine Ehefrau die nächste natürliche Erbinn desselben sey. Er wurde jedoch laut Resolution der Königlichen Cammer zu Hannover vom 21. Oct. 1777 mit seinen erhobenen Ansprüchen abgewiesen, und das Gehöfte dem Bräutigam der Schwestertochter der Wittwe übertragen. Bereits im Anfange des Jahres 1780 verstarb dieser aber, und zwar ohne Kinder zu hinterlassen, und als nun dessen Wittwe die Absicht äußerte, zur zweiten Ehe schreiten zu wollen, trat abermals der erwähnte Ehemann der Schwestertochter des früheren Be-

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sitzers der Stelle mit seinen vermeintlichen Näherrechts-Ansprüchen aus, wobey er namentlich die Gültigkeit der zwischen diesem früheren Besitzer und seiner damaligen Braut errichteten Ehestiftung vom 1. Febr. 1751 anzufechten suchte, und zwar besonders aus dem Grunde, weil sie nicht speciell obrigkeitlich bestätigt worden sey, die ertheilte Confirmation vielmehr sich nur auf den Vergleich über die Abtretung der Hufenstelle bezogen habe.

Die Königliche Cammer zu Hannover erforderte hierauf über diesen Rechtsfall das Gutachten des derzeitigen Amtsadvocaten, wobey sie demselben verschiedene Fragen zur speciellen Beantwortung vorlegte, und unter diesen:

1) ob die bekannte Regel: längst Leib, längst Gut bey den Meyerhöfen dortigen Amts in der Maaße in der Observanz gegründet sey, daß sie auch da, wo nichts besonders desfalls verabredet ist, statt finde?

2) ob und in wie weit den Descendenten der verstorbenen Geschwister eines Meyers an dessen Hofe nach dem dortigen Meyerrechte ein Erbrecht zustehe?

3) ob selbigen nach dem Ableben einer ohne Kinder verstorbenen Wittwe vor deren Anverwandten ein Näherrecht zustehe?

Das den 25. Nov. 1780 erstattete Gutachten lautet, so weit es diese Fragen betrifft, folgendermaßen:

Die erste Frage würde sich zwar gar leicht beantworten lassen, wenn es erweislich wäre, daß bey allen vorgekommenen Fällen gedachte Regel immer zur Vorschrift gedienet habe, und derselben gemäß jedesmahl gesprochen sey. Wie aber, um dies darzuthun, nöthig seyn würde, zuvor die ganze weitläuftige Amts-Registratur mit vielem Zeitverlust auf das genaueste durchzusehen; so scheint es gegenwärtig hauptsächlich auf die Untersuchung der vorher festzusetzenden Frage anzukommen:
 
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ob die vormals in ganz Deutschland unter Eheleuten gewesene Gemeinheit der Güter - communio bonorum universalis - im hiesigen Amte Ratzeburg und denen Gegenden umher nicht wenigstens unter den geringen und Bauersleuten annoch statt finde, und in zweifelhaften Fällen, wenn unter Eheleuten nichts darüber festgesetzt ist, allemahl vermuthet werden müsse?

und diese Frage glaube ich mit gutem Grunde bejahen zu können. Denn daß diese Gemeinheit der Güter unter Eheleuten, sammt denen daraus folgenden Befugnissen des überlebenden Ehegatten an des Verstorbenen Nachlaß, denen sich nach und nach immer mehr eingedrengten Canonischen und Römischen Rechten zum Trotz fast in allen niedersächsischen Städten noch immer erhalten, und durch die Gesetze befestiget sey, beweisen die Hamburgschen, Lübschen, Lüneburgschen, Zellischen, Hildesheimischen und mehrere Stadtrechte; sie gilt noch in dem angrenzenden Holsteinischen und Dithmarsischen u.s.w. und ist einer der vornehmsten Artikel des Sachsenrechts, denn nach dem letzteren haben Mann und Weib nicht gezweyet Gut zu ihrem Leibe.

Sachsenspiegel B. I Art. 31.
J. H. BOEHMER EXERCIT. Tom. IV. exerc. 60.

Das Sachsenrecht aber ist in diesem Herzogthum Lauenburg noch immer gültig, denn nach der hiesigen Hofgerichtsordnung Tit. I § 6 soll hieselbst zuvörderst nach dieses Fürstenthums Städte und Aemter universal- oder local-Gewohnheiten, soferne sie fürgebracht und gebührend erwiesen, oder in contradictio judicio bestärket allegiret werden, denn nach dieses Fürstenthums Constitutionen und Statuten etc. und wo diese nicht zureichen, nach dem Sachsen-Recht, wie dasselbe von Alters her in diesem Fürstenthum recipirt und durch bisherigen Gerichtsgebrauch in Observanz kommen, und wo dieses auch

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aufhöret, nach den gemeinen Rechten geurtheilet und gesprochen werden.

Hat aber solchergestalt das Sachsenrecht hier im Lauenburgischen Gesetzes Kraft, und ist darauf vorzüglich vor dem Canonischen und Römischen Rechte zu sehen, so kann auch die wenigstens unter geringen Leuten noch immer stattfindende und aus ihrer ganzen Einrichtung klar hervorleuchtende Gemeinheit der Güter nicht weiter verkannt werden. Aus der Gemeinheit der Güter unter Eheleuten folget aber die Regel: längst Leib, längst Gut bereits von selbst.

Nam si conjuges, quorum alter superstes est, communionem bonorum habuerunt universalem, veri hujus inter conjuges communicati dominii etiam post mortem alterutrius maneat effectus, necesse est. Hinc si nulli ex matrimonio exstant liberi, naturae bonorum communionis universalis et indivisae nil magis convenit, quam ut, defuncto alterutro conjuge, nuc solitarium sit superstitis dominium, quod ante commune et indivisum erat.

Pütter elem. jur. Germ. § 360 et 362.

ideoque conjux superstes adscendentes et collaterales a successione excludit.

G. L. BOEHMER Diss. de juribus et oblig. conjugis superst. ex comm. bon. univ. Goetting. 1748.

Diesem tritt bey, daß nach dem Zeugniß der hiesigen Herrn Beamten vom 11. Septbr. 1777 die Observanz allhier von jeher gewesen, die Clausel: längst Leib, längst Gut in denen Ehestiftungen festzusetzen, und die Amts-Registratur solches hinlänglich beweiset, womit denn auch die noch immerfort dauernde Gültigkeit des Sachsenrechts in diesem Stück erwiesen wird, obgleich es, um des vom Königlichen Oberapellations-Gerichte bey einer anderen Gelegenheit gebrauchten Ausdruckes mich zu bedienen, wunderbar seyn würde, den Beweis der Obser-

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vanz des Sachsenrechts hier zu fordern, wo dasselbe ursprünglich zu Hause gehört.

Und da ferner es eine gemeine Regel ist, id quod plerumque fit, praesumi, also ist auch zu glauben und als unzweifelhaft anzunehmen, daß in den seltenen Fällen, wenn auf dem Lande unter Bauersleuten keine Ehestiftung gemacht ist, die angehenden Eheleute dasjenige, was üblich ist, und gemeiniglich geschehet, sich gleichfalls gefallen lassen wollen, und daß, wenn solches ihre Meinung nicht gewesen, sie solches auf eine gehörige Art declariret haben würden.

Wollte man hiewider einwenden, daß das fragliche Gehöfte noch fast während der ganzen ersten Hälfte dieses Jahrhunderts unter der Stadt Lübeck Gerichtsbarkeit gestanden, mithin, was dabey Herkommens, nach Lübschem Rechte beurtheilt werden müßte, daß aber nach diesem Lübschen Rechte Niemandem über Erbgüter - bona haereditaria et avita - ohne der rechten Erben Erlaubniß zu disponiren frey stände, solche auch nicht, wenn die Ehe unbeerbet, auf den überlebenden Ehegatten verfallen mögten; so wird sich bey der zweiten Frage entdecken, daß die Bauer-Höfe und Aecker keinesweges zu ihrem Eigenthum und Erbgut gehören; von der Fahrniß und erworbenen Gütern hingegen hat es keinen Zweifel, daß ein jeder damit machen könne was er wolle, und selbige bey dem überlebenden Ehegatten ungetheilt verbleiben.

Hieraus wird sich ergeben:

daß bey den Verlassenschaften der Bauern in hiesigem Amte die Regel: längst Leib, längst Gut auch alsdann, wenn nichts besonders desfalls verabredet ist, noch immer stattfinde, und in streitigen Fällen bey Abfassung der Urtheile und Erkenntnisse zur Vorschrift und Leitfaden dienen müsse.

Bey der zweiten Frage darf ich mir zu bemerken erlauben, daß der Ausdruck: Meyer-Gut und Meyer-Recht in hiesi-

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gen Gegenden bey der Benennung der Bauernhöfe und ihrem Verhältniß gegen die Gutsherrschaft nicht üblich sey, und nach meinem geringen Begriff Befugnisse andeute, welche dem Bauern in hiesigen Gegenden nicht zugestanden werden.

Es ist äußerst schwer, genau und richtig zu bestimmen, was der hiesige Bauer anitzo eigentlich sey. Daß er in vorigen Zeiten so, wie der Mecklenburgische und Holsteinische Bauer noch gegenwärtig ist, leibeigen gewesen, davon finden sich noch bey der itzigen Verfassung gar viele Spuren, und vermuthlich rühret es noch von jenen Zeiten her, daß der Bauer und seine Kinder, ob sie gleich außerhalb des Gerichts-Bezirkes sich begeben, ohne Vorwissen ihrer Gutsherrschaft noch heute diesen Tag nicht heyrathen, und der Priester sie nicht von der Canzel aufbieten darf, bevor ihm nicht ein Trauschein von der Gutsherrschaft vorgezeiget ist.

Mir scheint der hiesige Lauenburgische Bauer, - mit Ausschließung derer an der Elbe wohnenden Marschbauren - in seinem gegenwärtigen Zustande ein für seine Person zwar freyer Mensch zu seyn, der sich aber unter die Obrigkeit und Gerichtsbarkeit eines Anderen zu wohnen begeben, und von diesem gewisse Ländereyen zur Nutzung und zwar zu dem Ende empfangen hat, daß er dafür seines Gutsherrn Aecker und Gärten baue und andere Landhaushaltungs-Dienste verrichte, zu diesem Behuf gewisse Tage in der Woche mit einem Gespann Pferde oder mit der Hand im ordinären Dienst zu Hofe diene, die Früchte vom Felde einerndte, selbige, nachdem sie ausgedroschen, in die benachbarten Handelsstädte zum Verkauf verfahre, ferner noch einige extraordinäre Dienste zur Burgfeste-Brief-Reisen, oder, wie es sonst an jedem Orte hergebracht, leiste, und über das alles, außer der gewöhnlichen Landes-Contribution, zum Beweise und Anerkennung seiner eigentlichen wahren Beschaffenheit, noch ein gewisses an Pacht

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gelde oder Pachtkorn, Schneidel-Schweinen, Gänsen, Rauch-Hühnern oder Eiern, Flachs u. dergl. jährlich entrichte.

Die Befugniß zur Nutzung und Genuß der seiner Stelle beygelegten Ländereyen und Pertinenzien erlanget der Bauer allererst durch den Hausbrief, welchen er von seiner Gutsherrschaft empfängt, und worin bey den adlichen Gerichten gemeiniglich die Pflichten und Abgaben mit verzeichnet zu werden pflegen, welche er dafür zu leisten hat.

Im Uebrigen ist und bleibet, nach der Königlichen zu Kensington am 8. July 1718 ausgestellten Allergnädigsten Declaration, der Gutsherr absoluter unstreitiger Eigentümer der seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und derer dabey sich findenden Stücke und Pertinenzien; er ist befugt, seine Bauren, die gleiche onera tragen, bey einer großen Verschiedenheit ihrer Ländereyen in Ansehung der Größe und des Ertrags, einander gleich zu machen, mithin dem einen abzunehmen und dem andern zuzulegen. Er hat ferner das Recht, vorkommenden Umständen nach mit seinen Bauren die Ländereyen zu vertauschen, wenn er ihnen nur in quali et quanto ebensoviel wiedergiebet, ja, er kann sie gar von einem Orte nach dem andern versetzen. Alles dieses wäre der Gutsherr nicht vermögend zu thun, wenn der Bauer an seinem Hofe und dessen Grund-Pertinenzien irgend eine Art von Eigenthum oder jure reali hätte; wenigstens würde es schwer fallen, für dieses vermeinte jus reale einen schicklichen Namen zu finden.

Es thut nichts zur Sache, daß nach dem hiesigen Landes-Receß vom 15. Sept. 1702 der Gutsherr nicht mehr befugt ist, nach Willkühr die Bauer-Hufen zu legen, oder den Bauren ohne Ursache von der Stelle zu jagen, - wiewol ihm das letztere alsdenn, wenn der Bauer eine schlechte Wirthschaft führt, und die praestanda innerhalb 2 bis 3 Jahren nicht entrichtet, nach dem § 8 des Recesses noch unbenommen ist –

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denn wie die vornehmste Absicht dieses Gesetzes war, damit der Hufen-Stand und Matrikular-Anschlag bey denen Gütern nicht weiter verändert, und das Land nicht noch mehr von Bauren und Unterthanen entvölkert werden sollte, also kann die Meinung dabey auch nicht gewesen seyn, daß denen Bauren neue, bis dahin nicht gehabte jura realia damit verliehen werden sollten. Von einem Successions- und Erbrechte, welches denen nächsten Verwandten des abgegangenen oder entsetzten Bauren an der Stelle gebührte, saget der Receß kein Wort. Nach der Observanz aber wird es also gehalten: Stirbet der bisherige Bauer oder begiebet er sich Unvermögens halber auf den Altentheil, und hat er bereits große, erwachsene Kinder, so wird von diesen einem hinwiederum das Gehöfte aufgetragen, wobey der Gutsherr nicht schlechterdings an den ältesten Sohn oder Tochter gebunden ist; für die übrigen wird mit Zuratheziehung der nächsten Freunde und Nachbarn eine gewisse Abtheilung oder Brautschatz ausgesetzet, womit dieselben ein vor allemahl von der Stelle abgefunden sind. Stirbet der Bauer mit Hinterlassung unmündiger Kinder und einer Wittwe, so wird der letzten verstattet, mit Genehmigung der Gutsherrschaft auf die Stelle wieder zu heyrathen, und dem Stiefvater werden gewisse Jahre bestimmt, nach deren Ablauf er selbige an eines von den Kindern erster Ehe, dafern die Stelle von dem Vater der Kinder herrühret, abliefern muß. Stirbet während dieser Jahre auch die Frau, der Kinder Mutter, so wird ihm nicht gewehret, auf die für ihn fremde Stelle die zweite Frau zu nehmen, und er genießet inmittelst alle Aufkünfte des Gehöftes ohne davon Rechnung abzulegen, bekomt auch nach Ablauf seiner Regierungs-Jahre samt seiner zweiten Frau den Altentheil. Träget sich ferner der Fall zu, daß beide Eltern versterben, und nur bloß unmündige Kinder nachgeblieben sind, so werden Vormünder für diese bestellt, und

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einer davon zum Interims-Wirth angenommen, bis dahin, da eines von den Kindern erwachsen ist. Bleibet hingegen nur eine Wittwe nach, so kann diese wieder freyen, und die Stelle sammt allem Vieh und Fahrniß auf beständig ihrem zweiten Manne zubringen.

Alles dieses giebt einen neuen Beweiß ab, daß die Gemeinheit der Güter unter Eheleuten auf dem Lande noch immer üblich sey; und wenn von der Gutsherrschaft bey Wiederverleihung der Bauren-Güter zuvörderst auf des abgegangenen Wirths Kinder und Wittwe gesehen wird, so geschieht es wohl zu dem Ende, damit ein jeder wisse, für wen er arbeitet, und die Stellen wo möglich in bessere Aufnahme kommen mögen. Wie aber ein jeder Bauer den Nießbrauch seines Gehöftes nur bloß vermöge seines Hausbriefes und zur Vergeltung seiner davon zu leistenden Dienste und Abgaben, im übrigen aber weiter kein Eigenthum oder sonst ein jus reale daran hat, hinfolglich in so ferne gleichsam nur als ein  Bedienter auf seine Lebenszeit anzusehen ist; also ist es auch ganz unbegreiflich, wie er gleichwol ein jus reale, so er selbst nie gehabt, auf seine Seiten-Verwandten vererben, und diese sich der Gutsherrschaft wider ihren Willen als Bauern und Gutsleute sollten aufdringen können.

Wollte man hiewider einwenden, daß dieses Verhältniß sich zwar bey denen adelichen Bauern und Gutsleuten finden mögte, aber in Ansehung der Königlichen Unterthanen in denen Aemtern ganz anders beschaffen sey, so würde erstlich diese Verschiedenheit, und worin sie bestehe, sammt ihrem rechtmäßigen Ursprung zuvor erwiesen werden müssen, und zweitens lässet sich nicht absehen, warum selbst die Allergnädigste Landesherrschaft und die hohe Königliche Cammer übler daran seyn und nicht dieselbe Freiheit in Besetzung der Bauren-Hufen ausüben sollte, die einem jeden Edelmann und Be-

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güterten im Lande nach denen Gesetzen und dem Herkommen zugestanden wird.

Wollte ferner man sich darauf berufen, daß die hier gedachte Hufe, weil sie so viele Jahre unter Lübscher Bothmäßigkeit gestanden, auch nach Lübschen Rechten und Herkommen beurtheilt und diesen gemäß besetzet werden müßte, so würde man gewiß auch damit nichts gewinnen. Denn wie willkührlich die Stadt Lübeck mit ihren Bauern und Untenhanen verfahre, davon hat sie noch in diesem Jahre ein merkliches Beispiel gegeben, indem sie das ganze Dorf Israelisdorf geleget, und die Ländereyen in gewissen Parcelen meistbietend zum Erbenzins wieder ausgethan hat.

Zur Beantwortung der DRITTEN Frage wird dasjenige, was bisher bey der zweiten Frage bemerket ist, auch zugleich dienen können. Denn ist hier der Gutsherr absoluter ohnstreitiger Eigenthümer derer seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und derer dabey sich findenden Stücke und Pertinenzien; hat folglich der Bauer selbst kein jus reale an dem ihm eingethanen Gehöfte, und gründet alles sein Recht sich bloß auf seinem Hausbriefe, als dem mit seiner Gutsherrschaft eingegangenen  contractu innominato, der aber mit seinem Ableben aufhöret, so kann er auch keine  jura realia auf seine Seiten-Verwandte vererben, und diese können sich noch weniger eines Vorrechts vor der Wittwe und deren
Anverwandte anmaaßen.

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III.

Bey Gelegenheit einer entstandenen Differenz wegen einer Landstelle zu Johannwarde, Amts Lauenburg, und der Ausmittelung des dem früheren Besitzer derselben zustehenden allodii, fand die Königliche Cammer zu Hannover sich unterm 28. Sept. 1785 veranlaßt, das Gutachten des Amtsadvocaten

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sowohl über die Differenz selbst, als insbesondere auch über die Frage zu erfordern, was bey Bestimmung des allodii von Bauergütern im Herzogthum Lauenburg Herkommens und Rechtens sey.

Dieses den 29. Oct. 1785 erstattete Gutachten lautet, was den letzteren Punct betrifft, dahin:

Es ist wahr, was der Herr Drost berichtet hat, daß es im hiesigen Herzogthume an einer gesetzlichen Vorschrift: was zu des Bauern Eigenthum, und was zum Hofe, mithin seinem Gutsherrn gehöre, mangelt, und es ist auch leicht zu glauben, daß, besonders im Amte Lauenburg, darüber eine zu Recht beständige Observanz schwer zu erweisen sey; denn nichts ist gewöhnlicher, als daß Beamte, wenn sie aus einem Fürstenthum in das andere versetzet sind, ihre zuerst eingesogenen Lehrsätze und Begriffe beyzubehalten und selbige auch da anzuwenden suchen, wo sie nicht finden, daß klare Verordnungen ihnen zuwider sind.

Daher kommt es, daß auch hier im Herzogthum Lauenburg bereits die Namen von Meyern und Meyer-Gütern gewöhnlich werden, wo man vormahls nur Bauern und Bauerhufen kannte. Alle alten Nachrichten ergeben es, daß in vorigen Zeiten der Bauer an seinem innegehabten Bauergut nicht das mindeste Eigenthumsrecht gehabt habe, daß er gemeiniglich zu ungemessenen Diensten verpflichtet gewesen, und daß der Herr dem Bauren, so wie dieser dem Herrn die Hufe oder die Stelle aufkündigen können, wenn er gewollt hat. Darum sind auch vormahls dem neu angenommenen Bauer immer Hausbriefe gegeben, worin was der Bauer von der Herrschaft empfangen, und was er dagegen vor Abgiften und Dienste zu leisten schuldig sey, verzeichnet worden. Diese Hausbriefe gaben, wenn die Stelle mit einem neuen Wirth besetzet werden mußte, jedesmal die rechtliche Auskunft, und es sind

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dergleichen Hausbriefe noch in den mehrsten adelichen Gerichtten üblich.

Erst durch den Landes-Receß von 1702 Art. VIII., ist es eingeführt, daß obgleich den Gutsherren die Ent- und Besetzung der Bauerhufen nach wie vor verbleiben, erstere dennoch nur sodann stattfinden solle, wenn der Bauer ein unordentliches wüstes Leben führen, und dieses auf geschehene Warnung nicht abändern, oder das Gehöfte herunter bringen, oder seine Schuldigkeit binnen 2 bis 3 Jahren nicht ableisten würde. Gleichwohl ist dem Bauern damit noch keine Art von Eigenthum an seinem Hofe und Ländereyen zugesprochen. Denn nach der Allerhöchsten Königlichen Declaration von Kensington den 27. Juni/8. Juli 1718 ist der Gutsherr nach wie vor als absoluter unstreitiger Eigenthümer der seinen Gutsleuten eingeräumten Höfe und der dabey sich findenden Stücke und Pertinenzien erkläret, und aus diesem Grunde ihm gestattet, nicht nur Ländereyen und Wiesen mit seinen Bauren auch wider ihren Willen umzutauschen, wenn er sie ihnen nur in quali et quanto eben so gut wiedergiebet, sondern auch Unterthanen, denen gleiche Lasten obliegen, in Ansehung ihrer Ländereyen einander wieder gleich zu machen.

Diese Declaration wird von der Ritterschaft bei Gelegenheit immer als ein Landesgesetz angeführt, und auch vom Hofgericht ist rechtskräftig erkannt worden, daß sie allerdings Gesetzes Kraft habe.

Haben aber Ihro Königl. Majestät der hiesigen Ritterschaft so große Vorrechte über deren Gutsleute zugestanden, so ist kein Zweifel, daß Allerhöchstdieselbe dero Aemtern und Cammergütern zu jener Zeit dieselben Rechte vor- und in der Folge beybehalten haben sollten, oder das Gegentheil müßte erst klar bewiesen seyn. Daß zu dem Gehöfte, wovon die Obrigkeit oder der Gutsherr absoluter ohnstreitiger Eigen-

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thümer ist, auch im Amte Lauenburg vormahls die Hufenwehrung, d. i. was einen fundum instructum ausmachet, gehöret habe, beweiset nicht nur die Lauenburgische Hofgerichts-Ordnung Tit. XL. § 8, sondern auch das von weil. Herzog FRANTZ der Stadt Lauenburg gegebene Stadtrecht Th. 3 Tit. I,

vid. PUFENDORFF obs. J. U. Tom. 3 pag. 326.

wo es heißet:

Wir wollen auch jeden verwarnet haben, daß er den Hausleuten auf den Dörfern nicht mehr leihe, als eines jeden Haab und Gut, dessen er zu vergeben zu Recht bemächtigt ist, zulanget, denn zu den Hufen und Hufenwehrung, so der Obrigkeit zuständig, kann oder soll niemand mit seiner Schuld, wo die Obrigkeit nicht darin consentiret, und die Schuld zu Buch geschrieben, zugelassen werden.

Zur Hufenwehrung aber müssen nach meinem unterthänigen Dafürhalten

a) alle auf dem Hofe befindliche Gebäude,
b) die Befriedigung um den Hof, Garten, Koppeln und Wiesen,
c) alle Bäume,
d) die ganze Einsaat,
e) das sämmtliche auf der Hufe gewonnene Stroh und Heu,
f) alle instrumenta rustica an unbeschlagenen Wagen, Wagen-Leitern und Zubehör, Pflügen, Eggen, Schlitten, u.s.w., und
g) auch das zum Ackerbau unentbehrliche Vieh

gerechnet werden. Es konnte auch in vorigen Zeiten, als die Obrigkeit auf ihre Hufen setzen konnte, welche sie wollte, nicht wohl anders seyn, als daß dem neuen Hausmann mit der Hufe auch zugleich die ganze Wehrung, mithin der fundus plane instructus überliefert werden mußte, und in solcher Beschaffenheit haben auch nach der Zeit die Väter ihre innegehabten Hufen ihren Kindern hinterlassen.

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Die rechtliche Vermuthung würde daher noch jetzt seyn, daß die ganze Hufenwehrung vorhin von der Obrigkeit an die Höfe gegeben sey und noch dazu gehöre, so lange, bis der Hausmann erwiese, daß er sie aus eigenen Mitteln ganz oder zum Theil angeschafft habe.

Bey dem Amte Lauenburg scheinet man jedoch von diesem Grundsatze noch eher als beim Amte Neuhaus und Ratzeburg abgewichen zu seyn, und schon sind der größte Theil der Bauermeistereyen im Amte Lauenburg, ohngeachtet es dabey auf die vorzügliche Geschicklichkeit der Person ankommt, sogar erblich geworden.

IV.

Unterm 10. Oct. 1800 errichtete HANS JOACHIM L. in S., Amts Lauenburg, mit seiner verlobten Braut einen Ehevergleich, kraft dessen ihm das Miteigenthum der seiner Braut von ihrem Vater übergebenen Kathenstelle und ihres gesammten Vermögens übertragen, und in welchem außerdem auf den unbeerbten Todesfall des einen der beiden künftigen Ehegatten die Regel "längst Leib, längst Gut" festgesetzt ward. Nach kurzer Ehe verstarb die Frau mit Hinterlassung zweier Töchter, worauf der Mann zur zweiten Ehe schritt, und als auch diese seine zweite Frau nach kinderloser Ehe verstorben war, sich zum dritten Male wieder verheirathete, mit welcher dritten Ehefrau er mehrere Söhne erzeugte. Während der letztgedachten Ehe des Käthners L. verstarb dessen älteste Tochter erster Ehe im unverheiratheten Stande; später verheirathete sich die zweite Tochter erster Ehe mit dem Tagelöhner B., verstarb aber bald darauf, mit Hinterlassung einer Tochter, welche indessen gleichfalls einige Zeit nachher mit Tode abging. Nunmehr beabsichtigte der Käthner L. seine Kathenstelle einem seiner Söhne dritter Ehe eigenthümlich zu übertragen; dagegen

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aber erhob dessen Schwiegersohn, der Tagelöhner B., Protest, indem er als Erbe seiner, verstorbenen Tochter ein näheres Anrecht an die von deren Großmutter herrührende Landstelle zu haben vermeinte.

Die damalige Königliche Rentekammer in Copenhagen erforderte über diesen Rechtsfall zunächst das Gutachten des derzeitigen Amtsadvocaten, und lautet dieses, unterm 3. Febr. 1845 abgegebene, Bedenken, so weit es hier in Betracht kommt, folgendergestalt:

Unser sogenanntes Lauenburgisches Meierrecht ist allerdings nicht unbestritten, und ist durch eingedrungene fremde Rechtsgrundsätze, die durch langjährige Observanz, durch vielfältige Entscheidungen, selbst durch neuere Gesetzgebung sich Geltung verschafft haben, sehr schwankend und ungewiß geworden, daher selbst höhere Behörden in ihren Ansichten, was im einzelnen Falle Rechtens sey, oft sehr von einander abweichen, je nachdem dieselben das gemeine römische Recht auf die Meierverhältnisse mehr anwenden, oder dasselbe bey diesen Verhältnissen bey Seite setzen.

Das Römische Recht normirt jedoch in Meiersachen, in so weit keine meierrechtlichen Principien entgegenstehen, ohne Zweifel, und glaube ich als solche meierrechtliche, unbestrittene Principien, die alle aus dem Rechte des Obereigenthümers originiren, im Allgemeinen aufführen zu können:

1) Land und Sand gehört der Gutsherrschaft;
2) Ein Erbrecht des Meierguts findet statt, doch giebt die Bemeierung erst das Recht zum Meiergute;
3) die Frau kann den von ihr herstammenden Meierhof, der von ihrem Manne veräußert ist, nicht vindiciren, auch nach aufgelöster Ehe nicht, behält aber dennoch, falls sie vom Manne wegen Ehebruchs, oder aus einem sonstigen dem Manne zu imputirenden Grunde geschieden wird, den Hof;

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4) Die Regel: "Längst Leib, längst Gut" giebt dem überlebenden Ehegatten nur im unbeerbten Todesfalle Erbrechte.

Dieser anerkannten meierrechtlichen Principien ungeachtet ist oft und vielfach Streit darüber entstanden:

Vererbt der von einer Anerbinn herstammende Meierhof auf die aus deren Ehe mit dem aufgeheiratheten Wirthe erzeugte Tochter,
oder auf die vom aufgeheiratheten Wirthe in zweiter Ehe erzeugten Söhne?

so wie:

Kann der aufgeheirathete Wirth über den Meierhof zum Besten seiner Kinder zweiter Ehe gültig disponiren?

Die Beantwortung dieser Fragen hängt von Beantwortung der Frage ab: welche Rechte gehen durch die Bemeierung auf den Meier über? überträgt sie alle und jede bisherige Rechte Dritter am Meierhofe auf den Meier, ohne Vorbehalt, oder überträgt sie solche Rechte nur ad tempus auf den Meier?

Will man nicht in vielfache Verwickelungen und nicht zu lösende Widersprüche gerathen, so muß man sich unbedingt für die letztere Ansicht entscheiden, und möchten auch für solche sich überwiegende Gründe anführen lassen, namentlich im Verhältnis einer Frau zum aufheirathenden Wirthe.

Es läßt sich im Allgemeinen nicht bestreiten, daß auch bey Meiergütern das Fundament alles Erbrechts nur in der Blutsverwandtschaft begründet ist, mithin Einheit des Blutes mit dem Erblasser, von dem die zu vererbende Meierstelle herstammt, den Vorzug bey demselben bestimmt. Das leibliche Kind dessen, von dem der Hof herstammt, muß hiernach den Kindern zweiter Ehe des aufheirathenden Wirths vorgehen.

Das Erbrecht, aus der Einheit des Blutes abgeleitet, unterliegt jedoch wegen der Eigenthümlichkeiten des Meierinstituts zweyen Beschränkungen, erstens hinsichtlich der Untheilbarkeit des Meierguts dahin, daß nicht alle Erben pro rata den Hof

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erben, sondern daß nur Ein Erbe, mit Ausschluß der übrigen, solchen erhält, und zweitens, daß die Töchter, als präsumtiv untauglich den Hof zu bewirthschaften, und die Lasten und Abgaben desselben zu tragen, den Söhnen im Erbrechte des Hofes nachstehen, diesen auch nur erhalten, wenn sie einen, vom Gutsherrn als tüchtig erkannten, Wirth aufheirathen.

Aus diesen Beschränkungen haben viele Rechtslehrer eine Erbfolge, der in Lehngütern ähnlich, hergeleitet, und so den Söhnen zweiter Ehe des aufgeheiratheten Wirths den Vorzug vor der Tochter erster Ehe desselben geben wollen; jedoch mit Unrecht, da theils das Meierverhältniß vom Lehnsnexus wesentlich verschieden ist, theils auch bey Meiergütern die Töchter unbedingt eben so erbbefähigt sind, als die Söhne, wie denn auch diese Beschränkungen überall nicht auf das Erbrecht selbst, sondern nur auf die Ordnung der Erbfolge unter gleichberechtigten Erben sich beziehen.

Die zweite oben angeführte Beschränkung der Tochter im Besitze eines Meierhofes hat die meisten Bedenken veranlaßt, indem die Vertheidiger der Ansicht, daß die Bemeierung alle Rechte am Meiergute auf den Meier ohne Vorbehalt übertrage, sie zur Begründung dieser Ansicht vorzüglich benutzen, indem sie daraus herleiten: eine Frau sey als solche nicht fähig, wirkliche Colonatrechte an einem Meierhof zu erwerben, sie sey zur Bewirthschaftung eines Hofes absolut unfähig, sie könne sich den Mitgenuß nur dadurch sichern, daß sie die Stelle einem Manne, den sie eheliche, übergebe und solchen dem Gutsherrn zur Bemeierung präsentire; sey diese erfolgt, so sey der Ehemann alleiniger Eigenthümer des Colonatrechts und vererbe solches principaliter auf seine, nicht auf seiner Frauen Kinder. Dies volle Eigenthumsrecht des Manns folge noch evidenter aus dem Umstande, daß durch Abmeierung des aufgeheiratheten Wirthes auch die Frau, von der der Hof herkommt,

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den Besitz und Mitgenuß der Stelle verliere, und daß auch der aufgeheirathete Wirth gegen den Willen seiner Frau mit gutsherrlicher Genehmigung Veräußerungen der Meierstelle vornehmen könne, welches alles nicht geschehen könne, wenn die Frau ihre Eigenthumsrechte nicht verloren habe.

Gegen diese Ansicht wird jedoch mit überwiegenden Gründen angeführt:

1) Nach dem Meierrecht erwirbt auch eine Tochter unbestritten das Meiergut und hebt ihre Untauglichkeit zur Bewirthschaftung durch Präsentation eines tüchtigen Wirthes.

2) Die Präsentationspflicht der Tochter ist nur eine, dem ererbten Colonatrechte hinzutretende, Bedingung und besteht das Recht einer Anerbinn in mehr als diesem bloßen Präsentationsrechte. In dieser bloßen Präsentation liegt auch kein Verzicht auf das Eigenthum, denn sie präsentirt nur einen tüchtigen Wirthschafter, in der Absicht, sich und ihren künftigen Kindern den Hof und dessen Besitz zu sichern, nicht in der Absicht, ihr Recht am Hofe aufzugeben und den Hof durch die Präsentation einem Fremden, und sollte dieser etwa schon Kinder einer früheren Ehe haben, ihn diesen Kindern, zum Nachtheil ihrer eigenen, zuzuwenden. Gesetzlich bestimmt ist es auch nirgends, daß eine Anerbinn alle ererbten Rechte durch ihre Verheirathung verliere, und auf ihren Ehemann übertrage, und erscheint dies nach der Meier-Verfassung auch nicht nothwendig.

3) Die Bemeierung durch den Gutsherrn ändert in diesen Rechten nichts, denn sie geschieht principaliter nur zur Erhaltung der Rechte des Gutsherrn, daß der Hof im Stande erhalten und tüchtig bewirthschaftet werde. Auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Contrahenten, die das gutsherrliche Interesse nicht berühren, äußert die Bemeierung keinen Einfluß. Alleiniger wahrer Meier, alleiniger

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Ausüber der Rechte des Meierguts wird allerdings der Meier, und wird von ihm allein die Erfüllung aller Meierpflichten verlangt; allein daß er deshalb auch alleiniger Eigenthümer des Hofes sey, läßt sich daraus nicht schließen. Als alleiniger Vertreter der Rechte der Frau, deren Ausübung sie durante matrimonio auf den Mann, den Meier, vollständig übertragen hat, verpflichtet dieser die Frau durch seine Handlungen, woraus folgt, daß unter Umständen, mit gutsherrlicher Genehmigung, selbst Veräußerungen vom Meiergute gegen den Willen der Frau vom Manne vorgenommen werden können, und verliert auch eine Frau durch die Abmeierung ihres Mannes den Besitz ihres ererbten Hofes um so mehr, da sie außer Stande ist, dem Gutsherrn fortwährend einen tüchtigen Meier zu stellen.

HAGEMANN pract. Erört. B. 7 No. 40 pag. 116.

4) Die durchaus bey allen Ehestiftungen der Meier übliche Clausel: "längst Leib, längst Gut" giebt dem überlebenden Ehegatten nur eventuelle Successionsrechte, und so erst nach dem kinderlosen Ableben seiner Ehefrau Eigenthumsrechte an dem Hof. Erhielte er solche schon durch die Bemeierung, so könnte diese Clausel in dem Umfange und in der Allgemeinheit, wie sie gebraucht wird, nicht vorkommen.

5) Wären durch des Mannes Bemeierung der Frauen Eigenthumsrechte erloschen, so müßte

a) der geschiedene, schuldige Ehemann den Hof, sein Eigenthum, behalten; dies ist aber nicht der Fall, der Hof fällt an die Frau zurück, sie kann ihn wieder befreien.

HAGEMANN I. c., auch B. V. pag. 171.

b) Auch beim kinderlosen Absterben des bemeierten Ehemannes, ohne daß die Clausel: "längst Leib, längst Gut" gültig verabredet wäre, müßte die Frau zum Besten der Seitenverwandten des Mannes, ja selbst bey

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gültig verabredeter jener Clausel, zum Besten ihrer Stiefkinder aus dem Genusse des Hofes weichen. Dies geschieht aber nicht.

c) Beim kinderlosen Absterben der Frau behält der aufgeheirathete Mann den Hof auch nur, falls er mit seiner Frau die Regel: "längst Leib, längst Gut" verabredet hat.

EICHHORN Einl. in das deutsche Privatr. § 336.
MITTERMAIER deutsch. Privatr. § 360.
PUFENDORFF obs t. IV. obs. 180.

Aus vorstehenden Gründen möchte die Rechtsansicht: daß die Bemeierung die Rechte der Anerbinn nur ad tempus auf den Meier übertrage, und daß der Anerbinn auch während der Ehe das ererbte Colonatrecht verbleibe und auf ihre nächsten Erben vererbt werde, als überwiegend zu betrachten seyn.

Lebten sonach jetzt noch die beiden Töchter erster Ehe des L., ja lebte nur noch die älteste derselben, oder ein diese repräsentirendes Kind derselben, so würde ich durchaus der Rechtsansicht seyn:

Der Käthner L. kann diesen, durch eine Disposition zum Besten seiner Kinder dritter Ehe, die Stelle nicht entziehen; sie kommt von Rechtswegen den rechten, nächsten Erben seiner ersten Ehefrau, die ihm die Stelle zugebracht hat, ausschließlich zu.

Der Tagelöhner B. ist ein solcher nächster Erbe der zuerst verstorbenen Ehefrau des L. nicht, und hat sonach auch keine rechtlichen Ansprüche an die Stelle selbst.

Dies Resultat glaube ich auch noch auf andere Art begründet.

Nach vorstehender Ausführung hat die Anerbinn, die erste Ehefrau des L., durch die für ihren Mann bewirkte Bemeierung mit der Stelle qu. ihre sämmtlichen Rechte an der Stelle ad tempus auf ihren Ehemann, den aufgeheiratheten Wirth, übertragen. Diese Zeit ist die Lebensdauer des aufgeheiratheten Wirths, oder die Zeit, in der er die Stelle bewirthschaften will und kann. Bis zu dieser Zeit ruhen die Rechte der Frau

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oder deren nächsten Erben vollständig, und treten erst von diesem Zeitpuncte an wieder ins Leben. Ist dies der Fall, so ist dieser Zeitpunct auch erst die Zeit des Anfalles der Erbschaft; erst zu dieser Zeit, das heißt hier "erst jetzt" kann die Erbschaft der Stelle qu. angetreten werden, sie fällt daher erst jetzt den Erben an. Jeder Erbe muß jedoch, um seine ererbten Rechte auf Dritte übertragen zu können, nicht nur den Tod des Erblassers, sondern auch die Zeit des Anfalls, der Antretung der Erbschaft erleben.

THIBAUT System des Pandectenrechts § 796.

Diesen letzten Zeitpunct haben die Töchter des L. nicht erlebt; Kinder, die jure repraesentationis in ihre Stelle treten würden, sind nicht vorhanden; der Vater B. aber kann eine, seinem Kinde noch nicht angefallene Erbschaft von diesem nicht ererben, eben so wenig wie dessen verstorbene Ehefrau ihre durch ihre Ehestiftung noch nicht erworbene, sondern erst künftig zu erwartende Rechte hat übertragen können.

Beim jetzigen Anfall der Erbschaft der ersten Ehefrau des L. sind sonach Erben, die die Erbschaft ab intestato erben könnten, nicht mehr vorhanden, und tritt deshalb jetzt die Disposition derselben in ihrer gerichtlichen Ehestiftung in Kraft, in Gemäßheit welcher der Käthner L. nach der festgestellten Regel: "längst Leib, längst Gut" der einzige legitimirte Erbe seiner ersten Ehefrau, und somit rechter Eigenthümer der innehabenden Kathenstelle rechtlich erscheinen dürfte.

Von welcher Seite man den vorliegenden Fall sonach erörtert, so ist nach meiner rechtlichen Ansicht das Resultat immer das nämliche:

Der Käthner L. ist der einzige Erbberechtigte zur Succession in die gedachte Kathenstelle und steht der Uebertragung derselben auf einen seiner Söhne dritter Ehe kein rechtliches Hinderniß entgegen.
 


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