§ 1. Am 9. May 1737 klagte der Bauervoigt
FRANZ CHRISTOPH BEHRLING aus Witzeze beym Hof-Gerichte des
Herzogthums Lauenburg wider das Königliche Amt Lauenburg: "Es sey
ihm, als er vor einiger Zeit als Bauermeister in Eid und Pflicht
genommen werden sollen (welche functiones er nicht nur
schon seit langen Jahren bey seines Vaters Lebzeiten, wegen dessen
unvermögsamen Zustandes, sondern auch bereits zwei Jahre lang nach
dessen Tode besorgt), von den Beamten angemuthet worden, sich der
Erbgerechtigkeit der Bauermeisterschaft halber zu verziehen, wozu er
sich aber nicht entschließen können und ihm darauf angezeigt, daß,
falls er sich seiner Erbgerechtigkeit auf die Bauermeisterschaft
nicht begebe, er davon excludiret und einem Andern die
Bauermeisterschaft übertragen werden solle.
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Weil nun aber die sämmtlichen Bauermeistereyen
des Amtes Lauenburg bekannter Maaßen erblich und aus den
Erbregistern erhelle, daß die Bauermeistereyen bisher beständig in
allen Dörfern bey den Stellen geblieben, welche in den Erbregistern
als Bauermeister-Gehöfte aufgeführet wären, und er daher in solcher
Bauermeisterey seinem Vater succediren und diejenigen Rechte
genießen müsse, deren sämmtliche Bauermeister des Amtes Lauenburg,
ihrer alten Begnadigungsbriefe halber, sich zu erfreuen hätten, so
bitte er:
Drosten und Beamte anzubefehlen, mit der angedroheten Besetzung der
Bauermeisterstelle seines Erbrechtes halber einzuhalten, demnächst
aber zu erkennen, daß er zu der erblichen Bauermeisterey zu
admittiren und bey seiner Erbgerechtigkeit zu schützen."
Das Hof-Gericht erkannte sodann am 11. May 1737: daß Drost und
Beamte zu berichten, "inzwischen aber der Bauermeisterey halber
Alles in statu quo zu lassen." Dieser Bericht, welcher erst
am 11. August 1738 abgestattet ward, erklärte: .
"Es sey die Königliche Cammer nicht gemeinet, sich dieser Sache
halber in einen weitläufigen Proceß einzulassen, sondern, wie die
Bestellung der Amts-Bediente solchergestalt von dem Amte besorgt
werden müsse, als es der Dienst Sr. Majestät Bestes und gute
Ordnung mit sich bringe, also seyen Beamte der Meinung, daß Kläger
keine Ursache zur Beschwerde habe, wenn ihm angedeutet worden, sich
über die getreue Ableistung seiner Amtsfunctionen vereiden zu
lassen, und er, so lange er oder seine Erben treulich sich dabey
verhalten würden, er bey der Bauermeisterschaft gelassen werden
solle, widrigenfalls der Königl. Cammer freystehen würde, die
Bauermeisterschaft einem
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Andern zu conferiren. Es werde deshalb um
Abweisung der frivolen Klage unter Verurtheilung in die Kosten
gebeten."
§ 2. BEHRLING's "anbefohlene Erklärung und wiederholte Klage,"
welche am 6. Oct. 1738 eingereicht ward, antwortete: "daß er sich
zwar wohl bey dem Bericht der Herrn Beamten beruhigen könne, allein
als er ins Amt gefordert sey, um den Bauermeister-Eid abzulegen,
habe man ihm angezeigt, daß er daraus, daß er seinem Vater als
Bauermeister succedire, kein Erbrecht herleiten solle, und da er
sich zu solcher Declaration nicht verstehen könne, so habe deshalb
die Beeidigung unterbleiben müssen. Er klage also, daß man ihm
anmuthen wollen, sich seines Erbrechtes zu begeben, und müsse er
diese Klage nach eingegangenem Berichte der Beamten dahin
wiederholen: daß, weil bekanntermaaßen und, wie die Beklagten es aus
den Erb-Registern mehr als zu wohl wissen müßten, sämmtliche
Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg erblich seyen, also die von den
Beklagten verlangte Declaration auf gänzliche Begebung des ihm
zustehenden Erb-Rechtes abziele und er wider seinen Willen zur
Begebung solchen ihm zustehenden Erb-Rechtes nicht gezwungen werden
könne, er wünschen müsse, daß, weil Königl. Cammer dieser Sache
halber einen weitläufigen Proceß zu führen nicht gemeinet, er durch
eine hinlängliche Erklärung des Verdrusses eines drohenden
weitläuftigen Processes überhoben werden möge. Hiezu mache er sich
um so mehr Hoffnung, weil das Erb-Recht der Bauermeistereyen des
Amtes Lauenburg notorisch sey und die Beklagten überdieß in dem,
wider den Herrn VON BODECK geführten Processe wegen der
Bauermeisterey zu Krützen sich nicht gescheuet, das Erb-Recht als
einen Haupt-Punct der Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg
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herauszuheben und zu beweisen. Die Königl. Cammer
habe nicht den geringsten Schaden bei der Erblichkeit der
Bauermeistereyen; selbige könne sich eben so wenig davon einen
Nutzen und Vortheil versprechen, wenn er, der Kläger, und andere
Bauermeister sich ihres Erb-Rechtes begäben, es möchte denn seyn,
daß die Beklagten bey der zu Juliusburg in neuerer Zeit errichteten
Bauermeisterey und der mit Begebung des Erb-Rechtes daselbst
geschehenen Bestellung des Bauermeisters einen Vortheil genossen zu
haben sich rühmen, oder auch selbigen von der zu Schulendorf
vorhabenden Bestellung hoffen könnten. Seine Klage wiederholend
bitte er deshalb:
ihn zu der erblichen Bauermeisterey zu admittiren und bey
seinem Erbrechte zu schützen."
An demselben Tage traten überdieß die Bauermeister KNOOP zu
Artlenburg, BURMESTER zu Barförde, GROVE zu Bartelsdorf, BURMESTER
zu Besenhorst, BURMESTER zu Buchhorst, BASEDOW zu Basedow,
SCHUHMACHER zu Büchen, BURMESTER zu Fitzen, UHRBROCK zu Hamwarde,
POORT zu Kruckow, BURMESTER zu Lütow, GROVE zu Pötrow, KUHRWAHL zu
Tespe, BRUHN zu Wangelow, LÜDEMANN zu Woord, HELWIEN zu Hittbergen,
BURMESTER zu Schnackenbeck und GRIMM zu Lanzen mit einer
Intervention auf, worin sie äußerten:
Sie hätten in Erfahrung
gebracht, daß, weil vor einiger Zeit Drost und Beamte zu Lauenburg
dem Bauermeister BEHRLING zu Witzeze vor der Beeidigung als
Bauermeister anmuthen wollen, die Erklärung vorher von sich zu
geben, daß er aus seiner Bestellung als Bauermeister kein Erb-Recht
prätendiren wolle und er sich zur Begebung seines Erb-Rechtes nicht
verstehen können, selbiger deshalb Klage erhoben, die Hren. Drost
und Beamte aber, nach schon angestellter Klage, wiederum den
zeitigen Bauermeister
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KUBELCKE zu Hohnsdorf (welcher die Wittwe des
vorigen Bauermeisters geheirathet), imgleichen des Bauermeisters
HINRICH HÖLTICH zu Sassendorf Schwiegersohn, dem die Bauermeisterey
von besagtem seinem Schwiegervater übergeben, nicht weniger des
Bauermeisters HINRICH TROST zu Krützen Sohn, und endlich des
Bauermeisters REHR zu Avendorf Stiefsohn (welchen beyden letzteren
die Bauermeistereyen von ihren Vätern übergeben worden), alle vier
nur unter der Bedingung, daß sie aus ihrer Bestellung kein Erb-Recht
in Anspruch nehmen wollten, als Bauermeister angenommen und
beeidiget hätten. Wenn nun aber sämmtliche Bauermeistereyen des
Amtes Lauenburg bekanntermaaßen ohnstreitig erblich wären, wie
solches das beym Amte Lauenburg befindliche Erb-Register erweisen
müsse, sie auch nicht gemeinet wären, auf irgend eine Art und Weise
sich ihres Erb-Rechtes zu begeben, es ihnen aber präjudicirlich seyn
würde, wenn bey fernerem etwa erfolgenden Absterben einiger
Bauermeister, bey Wiederbesetzung derselben von den Beamten, die
succedirenden Bauermeister zu einer gleichen Declaration sollten
angehalten und gebracht werden, so hätten sie, die Intervenienten,
zur Beybehaltung ihres, bis daher ruhig besessenen Erb-Rechtes
nöthig erachtet, in der, zwischen den Beamten zu Lauenburg und dem
Bauermeister Behrling zu Witzeze wegen streitig gemachten
Erb-Rechtes der Bauermeisterey rechtshängigen Sache
interveniendo dem Bauermeister BEHRLING beyzutreten und zu
bitten:
"den Beamten zu Lauenburg zuvörderst anzubefehlen, daß, wenn
einer ihrer jetzt lebenden Bauermeister während erwähnten Processes
mit Tode abgehen würde, sich bey Vereidung des Nachfolgers, des
Ansinnens der Erklärung: daß er kein Erb-Recht in Anspruch nehmen
wolle,
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zu enthalten, demnächst aber zu erkennen: daß
ihre sämmtlichen Bauermeistereyen erblich und sie bey ihrem
Erb-Rechte zu schützen seyen."
§ 3. Auf jene BEHRLING'SCHE Erklärung erwiederte das Amt Lauenburg:
"daß, falls Kläger sich zu getreuer Ausrichtung seines Amtes werde
beeidigen lassen, auch solchem jeder Zeit nachkomme, man ihm und den
Seinigen, so lange sie ihrem Amte gebührend vorständen, sothane
Bauermeisterschaft lassen wolle."
In Betreff der Intervention ward
aber berichtet:
"daß, wenn gleich Königliche Cammer sich gar gnädig gegen den
Bauermeister BEHRLING zu Witzeze und mithin gegen alle andere
Bauermeister im Amte erkläret, daß sie dieselben so lange bey
solcher Bedienung und Freyheit lassen wollten, so lange einer sein
Amt redlich verwalten würde und dazu Fähigkeit habe (bey welcher
Bedingung Königliche Cammer allezeit obteniren könne, wenn es zum
wirklichen Proceß komme, indem Fälle in der Registratur vorhanden,
daß Jemand wegen begangener Verbrechen abgesetzt worden), das Amt
Lauenburg dennoch die von den Intervenienten erwähnten vier
Bauermeister nicht mit der Bedingung angenommen, daß sie kein
Erb-Recht auf die Bauermeisterstelle in Anspruch nehmen wollten,
sondern diesen Punct bis zur Entscheidung der Sache ausgesetzet
habe." Zugleich ward die "Formel des Eides, welchen die Bauermeister
seit einigen Jahren geleistet hätten," in Abschrift eingesendet. *)
____________________
*) Selbige lautete:
"Ich schwöre zu Gott und auf sein heil. Wort, daß Unserm,
allergnädigsten Könige und Herrn ich will unterthänig und dem Amte
allhier treu und gehorsam seyn, alle Befehle, welche mir zuge- 1860/8 - 114
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§ 4. Mit jener Erwiederung nicht zufrieden,
bemerkte BEHRLING am 9. Februar 1739, daß er seine Klage vom
6.
October 1738 lediglich wiederholen müsse, sich dabey auf deren
Inhalt, so wie auf die frühere Klage vom 9. Mai
1737 beziehe und
bitte:
"Die Beklagte Beamte nunmehr alles Ernstes zur Litis-Contestation
anzuhalten."
Auch die Intervenienten hielten den Bericht des Amtes für zweideutig
und verlangten:
"daß die Bauermeistereyen, wie sie bisher erblich gewesen, auch
zukünftig erblich bleiben sollten;"
weil aber die Beamten geleugnet hatten, dem Sassendorfer
Bauervoigte, so wie den drey andern Bauervoigten die erwähnte
Bedingung gemacht zu haben, so behielten sie sich die
Eideszuschiebung bevor.
§ 5. Dem BEHRLING'schen Antrage setzte das Amt Lauenburg nunmehr
entgegen:
"es stehe dem BEHRLING kein Klage-Recht ferner zu, weil die
Königl. Cammer sich mit ausdrücklichen Worten geäußert habe: daß
Kläger und dessen Erben bey der Bauermeisterschaft, so lange er oder
dieselben sich getreulich dabey verhalten würden, gelassen werden
sollten, widrigen Falles es aber der Cammer frey stehen solle, die
Bauermeisterschaft einem Andern zu übertragen. Durch diese
Declaration werde die vom Kläger prätendirte Erbgerechtigkeit
____________________
schicket werden, will wohl ausrichten, die Contribution und andere
Gelder richtig einheben, alle vorkommende Schlägerey, Unzucht,
Straf-, Feld-, Holz- und andere Brüche mehr dem Amte zeitig melden,
und da denen Amts-Grenzen sollte von ein oder Anderen
beeinträchtiget werden, solches sofort berichten, auch mich überall
also bezeigen, wie es einem redlichen Bauermeister zukömmt, so wahr
mir Gott helfe und sein heiliges Wort."
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gedachter Bauermeisterschaft eo ipso
eingeräumet, werde auch zum Ueberflusse hiemit nochmals
zugestanden."
Eine ähnliche Antwort erhielten die Intervenienten, unter
Mittheilung der Protocolle über die letzte Beeidigung der
Bauermeister zu Hohnsdorf, Sassendorf, Avendorf und Krützen, woraus
sich denn freylich ergab, daß die Bestellung der Bauervoigte zu
Hohnsdorf und Sassendorf ohne alle Bedingung geschehen, die beyden
andern Bauervoigte aber sich die ihnen angemuthete Bedingung nicht
hatten gefallen lassen wollen, mit der Erklärung, daß sie sich
demjenigen unterwürfen, was in dem, von den übrigen Bauermeistern
anhängig gemachten Processe werde entschieden werden, einer
Erklärung, welche vom Amte angenommen und worauf die Beeidigung
bewerkstelliget war.
§ 6. Der Bauervoigt BEHRLING hielt gleichwohl auch die Art, wie die
Landesherrliche Cammer ihm und seinen Erben die Erbgerechtigkeit der
Bauermeisterschaft jetzt zugestehen wolle, noch keinesweges für
genügend, weil seine Erben durch den Zusatz: "daß im Falle eines
Verbrechens die Bauermeisterey an einen Andern solle übertragen
werden können," die Bauermeisterey auf immer verlieren würden. Er bat
daher zu erkennen:
"daß nach der, von den Beamten am 6. October
1739 zu den Acten
gebrachten Erklärung ihm und seinen Erben die zugestandene
Erbgerechtigkeit der Bauermeisterschaft dergestalt zuzusprechen,
daß, im Falle er oder einer seiner bey der erblichen Bauermeisterey
sich befindenden Erben von der erblichen Bauermeisterschaft Untreue
halber sollte removiret werden, dennoch die andern Erben, männlichen
und weiblichen Geschlechtes, dazu hinwieder zu admittiren seyen."
Jenem Antrage traten die Intervenienten bey und ward nunmehr am
23.
April 1740 von Seiten des Amtes Lauenburg ferner erkläret:
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daß, wenn Implorant oder die Intervenienten
Verbrechens halber abgesetzet werden sollten, Königl. Cammer sich
sodann gnädigst gefallen lassen wolle, daß dessen nächster
männlicher Erbe zu der sodann erledigten Bauermeisterschaft wiederum
bestellet werde, es sey denn, daß derselbe ob aetatem
minorennem aut aliud vel animi vel corporis vitium dazu
nicht admittiret werden könnte, quo casu ein Anderer
aus der Freundschaft oder sonsten ad interim zu
bestellen sein würde.
Was aber die prätendirte Ausdehnung der Erb-Gerechtigkeit der
Bauervoigtschaften auch auf den sexum foemineum
anlange, so werde solcher quam constantissime
contradiciret. Es ergäben nämlich die als No. 1,
2 und 3 beygefügten
beglaubigten Auszüge aus dem alten Amts-Lagerbuche, *) daß die
ehemaligen Herzöge zu Sachsen-Lauenburg nicht nur die Bauermeister
jedes Mal erwählet und bestätiget, sondern daß sie auch nicht
allemale auf die Hufe, welche der vorige Bauermeister gehabt,
Rücksicht genommen, sondern auch wohl einen Fremden zum Bauermeister
bestellet haben, woraus denn folge, daß überhaupt keine
Erbgerechtigkeit vorhanden sey, und daß mindestens das weibliche
Geschlecht auf das öffentliche Amt eines Bauermeisters keinen
Anspruch machen könne.
Wenn man sich gegenseits
1) auf den Fall hinsichtlich der Hohnstorfer Bauervoigtstelle
berufe, **) welche HINRICH KRUSE erhalten habe,
____________________
*) S. unten Beilagen III., IV. u. II. c.
**) Es war nämlich angeführt, daß laut des alten Lagerbuches vom
Jahre 1618, "indem der Bauermeister CLAUS BARCHMANN ob
crimen laesae majestatis der Bauermeisterey entsetzet
worden, sey dessen Stiefsohn HEINRICH KRUSE als Bauervoigt auf dem
von seinem Vorfahren besessen gewesenen Bauervoigts-Gehöfte wieder
angenommen."
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so sey dieß keineswegs in Folge eines Erb-Rechtes
der Fall gewesen. Das Gehöfte wäre den KRUSEN'schen Erben
zugekommen, und weil sie noch minderjährig gewesen, sey deren
Stiefvater BARCHMANN interimistisch zum Bauermeister bestellet,
welcher aber wegen übler Aufführung abgesetzet. Die Länderey wäre
darauf eine Zeitlang dem herrschaftlichen Vorwerke Rethscheuer
beygelegt, die Bauermeisterey aber einem Andern übertragen worden,
bis endlich auf vieles Bitten des HINRICH KRUSE und des JACOB KRUSE
in integrum restitutio ertheilet und der älteste
dieser Söhne des ehemaligen Bauermeisters KRUSE und der Stiefsöhne
des abgesetzten Interimsbauermeisters BARCHMANN wieder aus Gnaden
zum Bauermeister angenommen und bestellet sey. Daß
2) CATHARINE, THIES ZYEN's Wittwe zu Besenhorst und JÜRGEN
RITTMÜLLER's Wittwe zu Büchen im Lagerbuche als Bauermeisterinnen
aufgeführet ständen, rühre daher, weil im Jahre
1618, wo das
Lagerbuch verfertiget worden, diese beyden Frauen eben Wittwen
gewesen und ihren Söhnen noch nicht die Hufen übergeben gehabt, sie
vielleicht auch noch sich im Trauerjahre befunden hätten. Hieraus
folge keine Erb-Gerechtigkeit für das weibliche Geschlecht, vielmehr
sey es eine bloße Gnadensache gewesen, wenn von den vorigen Herzögen
und auch jetzt von der Königl. Cammer den Wittwen die
Bauermeisterschaft gelassen wäre, wie z. B. vor einiger Zeit bey der
Bauermeisterey zu Fitzen geschehen, welche der Wittwe des
verstorbenen Bauervoigtes im Beystande des Stiefvaters ihrer Kinder
übertragen worden. Daß ferner
3) PAUL BURMEISTER zu Basedow die Bauermeisterey von seinem
Schwiegervater ererbet habe, sey gleichfalls
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ungegründet, denn aus der Beylage 2 erhelle, *)
daß er vom Amte angenommen und bestellet worden, noch ehe er sich
hinsichtlich der Hufe mit seinem Schwiegervater abgefunden gehabt."
§ 7. Nach diesen wechselseitigen Verhandlungen zwischen den Parteien
erkannte nunmehr das Lauenburg'sche Hof-Gericht am 9. May 1740,
"daß es wegen der prätendirten Erbgerechtigkeit der Bauermeister des
Amtes Lauenburg, so weit selbige ihre männliche Descendenz betreffe,
bey der vom Drosten und Beamten zu Lauenburg unterm 23. April a. c.
eingebrachten fernerweiten Erklärung zu lassen; was aber die, auch
auf das weibliche Geschlecht zu behaupten gesuchte Erb-Gerechtigkeit
anlange, wenn Kläger und Intervenienten darunter zu ruhen nicht
gemeinet, sie dieserwegen besseren Beweis, als bisher geführet
worden, zu führen schuldig."
§ 8. Der Bauervoigt BEHRLING und die als
Intervenienten aufgetretenen übrigen Bauervoigte nahmen gegen dieß
Urtheil gemeinschaftlich die Leuterung zur Hand und bemerkten sie in
der Rechtfertigungsschrift:
A) hinsichtlich der neuen Thatsachen, welche von Seiten des Amtes
Lauenburg erst in dessen Erklärung vom 23. April 1740 in Bezug
genommen waren, wie
a) die drey Anlagen 1, 2,
3 unerheblich wären, weil sie keine Sylbe
davon enthielten, daß die Bauermeister von den ehemaligen Herzögen
erwählet wären. Aus den Worten: "angenommen und bestätiget," folge
noch keinesweges auch das Erwählen, vielmehr ließen jene Worte sich
nur auf das Beeidigen beziehen. Eben so wenig folge aus jenen
Anlagen
____________________
Vergl. Anl. IV.
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b) daß nicht alle Male bey der Bestellung des neuen Bauervoigtes auf
die Hufe des vorigen Bauervoigtes Rücksicht genommen, sondern
c) auch wohl ein Fremder zum Bauervoigte gewählet sey; vielmehr
erhelle das Gegentheil aus dem Umstande, daß, als das
Bauermeisterhaus zu Lütow abgebrannt und ein anderer Wirth es wieder
gebauet, die Bauermeister-Gerechtigkeit bey dem Gehöfte geblieben.
d) Keinesweges verlangten sie (die Leuteranten), daß das weibliche
Geschlecht (es sey denn interimsweise nur auf kurze Zeit) den
Bauermeister-Dienst selbst verwalte, sondern nur, daß selbiges
berechtigt seyn solle, den Dienst durch tüchtige Männer ausüben zu
lassen und daß überhaupt dieser Dienst als eine Erb-Gerechtigkeit
beständig bey den Bauervoigt-Gehöften bleibe, (welche vom Anfange an
mit besonderen praestandis im Lagerbuche und
Amts-Register ständen), ohne Rücksicht darauf, ob sich männliche
oder weibliche Nachkommen fänden. Ein solcher Unterschied sey nie
gemacht worden, und die Bauervoigt-Gehöfte wären keine Lehngüter.
Alle andern Hufen im Herzogthume fielen sammt den dabey befindlichen
Gerechtigkeiten sowohl auf die männliche als wie auf die weibliche
Nachkommenschaft nach Erbgangs-Rechte, und es sey nicht abzusehen,
weshalb hinsichtlich der Bauervoigt-Gehöfte andere Grundsätze gelten
sollten; denn gleich wie bey den bloßen Bauerhöfen, wenn kein Sohn,
sondern nur eine Tochter als Anerbin vorhanden, diese den Hof einem
tüchtigen Manne als Hofwirthe zufreyen müsse, ebenso habe es mit den
Bauermeisterey-Gehöften die gleiche Bewandniß, und weil dergleichen
Heirathen nie ohne Vorwissen und Zustimmung des Königl. Amtes
geschähen, so habe selbiges auch nicht die geringste Ursache, die
schon
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seit länger als hundert Jahren anerkannt gewesene Erb-Gerechtigkeit
streitig zu machen, durch welche überdieß das Königl. Interesse
überall nicht leide.
Was
B) die Beschwerde betraf, welche die Leuterung darin fand, daß
annoch der Beweis der Erb-Gerechtigkeit der weiblichen
Nachkommenschaft geführet werden solle, statt "diesen Beweis als
bereits vorhanden anzunehmen," so beriefen sich die Leuteranten
darauf, daß
1) "die Erblichkeit der Bauermeistereyen leuteratischer Seits
zugestanden sey, dasjenige aber, was erblich wäre, sowohl auf das
männliche, als weibliche Geschlecht falle. Eine dergleichen
Erblichkeit ohne Unterschied des Geschlechtes finde bey andern Hufen
statt; es lasse sich also nicht einsehen, weshalb sie bey den
Bauermeistereyen, bey denen die Erblichkeit der Hufen ebenfalls
leuteratischer Seits ohne Unterschied des Geschlechtes eingeräumet
sey, wegfallen solle, denn die Bauermeisterschaft wäre eine
Gerechtigkeit dieser Hufen. Die Erblichkeit der
Bauermeistereyen ohne Unterschied des Geschlechtes erhelle denn auch
aus dem, von dem leuteratischen Amte selbst angeführten Falle aus
Fitzen. Die Mutter der jetzigen Bauermeisterin, aus Wangelau
gebürtig, habe nämlich nach einander drey Männer zur Ehe gehabt. Der
erste Mann, zu dem jene Mutter der jetzigen Bauermeisterin in die
Bauermeisterey eingefreyet, Namens ZACHARIAS EVERS, habe mit dieser
seiner Frau nur 2 Töchter gezeugt, von denen die jetzige
Bauermeisterin die älteste sey. Nach des EVERS Tode habe dessen
Wittwe einen gewissen FRANZ HINRICH GRIMM geheirathet, ihm einen
Sohn und eine Tochter geboren, nach dem Tode dieses zweyten Mannes
aber sich mit CLAUS SCHRÖDER als drittem Mann verehelicht und mit
ihm ebenfalls einen
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Sohn und eine Tochter gezeugt. Als SCHRÖDER wegen Schwachheit den
Altentheil bezogen, wäre die Bauermeisterey, mit Vorbeygehung der
beyden Söhne aus der zweyten und dritten Ehe der SCHRÖDER'schen
Ehefrau, auf deren älteste Tochter erster Ehe als Anerbin gelanget,
welche sich darauf mit ihrem ersten Manne verheirathet, nach dessen
am 27. October 1738 erfolgten Absterben aber bis zu ihrer am
23. May 1740 stattgehabten Verheyrathung mit ihrem jetzigen zweyten Manne
den Bauervoigt-Dienst verwaltet habe. - PAUL BURMESTER zu Basedow
habe die Bauermeisterey zu Basedow durch die Verehelichung mit der
Tochter des vorigen Bauermeisters, als der natürlichen Erbin
desselben, bekommen, und wenn er sich mit den Eltern seiner Frau
habe vergleichen sollen, so sey dieß nur von dem, ihnen zu gebenden
Altentheile zu verstehen. Wären die Bauermeisterschaften nicht auch
hinsichtlich des weiblichen Geschlechtes erblich, so würden die
Bauermeister-Wittwen zu Besenhorst und Büchen nicht
simpliciter in den beständigen Erb-Registern als
Bauermeisterinnen aufgeführet seyn, ohne zu gedenken, daß sie die
Bauervoigtschaft nur für ihre Söhne inne hätten, eine amtsseitig
aufgestellte Muthmaaßung, welche durch nichts bewiesen sey.
2) In dem Amts-Erb-Register oder Lagerbuche,
welches im Jahre 1618 errichtet worden, sey die Bauermeisterschaft
in jedem Dorfe einer gewissen Stelle zugeschrieben, ohne Erwähnung
eines nur temporellen Officii oder der Erwählung. Auf
dieß Erb-Register berufe man sich leuterantischer Seits, als auf ein
instrumentum commune, welches producirt werden müsse.
Daraus, daß die Bauervoigtschaft gewissen Höfen beygelegt worden,
folge unwiderleglich, daß die Bauervoigtschafts-Gehöfte sowohl für
das
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männliche, als wie für das weibliche Geschlecht erblich seyn müßten,
weil es bey den Höfen sowohl männliche als weibliche Erben gebe.
3) In jenem Erb-Register sey die Bauermeisterschaft nicht allein
gewissen Stellen zugeschrieben, sondern sie sey auch nachher
beständig dabey geblieben, und müsse ein Vergleichen des
Erb-Registers vom Jahre 1618 mit den Amts-Geld-Registern ergeben,
daß vom Jahre 1618 an die Bauervoigtschaft unverändert bey den, im
Erb-Register als Bauervoigthöfe aufgeführten Höfen geblieben sey,
ohne Unterschied des Geschlechtes der Hof-Erben, wie denn auch
a) der in den Acten des vorliegenden Processes erwähnte Fall von
KRUSE'S Erben zu Hohnsdorf die zum Gehöfte gehörige
Bauermeisterey-Gerechtigkeit unstreitig bestätige, weil KRUSE die
Bauermeisterey als Erbe in Anspruch genommen habe und ihm eben
deswegen selbige zuerkannt worden.
b) Das in der Beilage l der leuteratischen Erklärung angeführte
Beyspiel aus Tespe, welcher am 26. November 1616 den
Bauermeister-Eid abgelegt und nicht auf des vorigen Bauermeisters
JUNGE Stelle gewohnet habe, rede nicht wider die Leuteranten,
sondern vielmehr für sie; denn CARSTEN ELVERS wäre darnach ja nur
ad interim zur Verwaltung der Bauermeisterschaft
bestellet, als die Bauermeisterey abgebrannt gewesen, hernach aber,
als diese wieder bebauet, sey ihm dies Amt gleich wieder abgenommen
und dem neuen Bebauer der Bauermeisterey wieder gegeben, wie daraus
erhelle, daß in dem, zwei Jahre nach der ELVERSschen Beeidigung
errichteten Erb-Register fol. 73 bey der Bauermeisterey zu Tespe
angeführet werde:
die Bauermeisterey ist wieder besetzet, obwohl sie
abgebrannt, mit SIEVERT BRAUNEN."
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"c) Aus dem vorhin bereits angeführten Beyspiele von Lütow *) ergebe
sich noch mehr, daß die erbliche Bauermeisterschaft beständig bey
gewissen Höfen bleibe, indem, als das Bauermeisterhaus zu Lütow
abgebrannt und ein anderer Wirth es wieder gebauet, die
Bauermeisterey-Gerechtigkeit auch in diesem Dorfe bey dem Gehöfte
geblieben.
Wenn nun unwidersprechlich die Bauermeisterschaft bey gewissen dazu
bestimmten Stellen bleibe, so folge auch daraus ganz sicher, daß,
weil die Stellen sowohl auf das männliche, wie auf das weibliche
Geschlecht vererbt würden, das weibliche Geschlecht auch gleich dem
männlichen ein Erb-Recht auf die Bauermeisterschaft habe, wie denn
auch bisher ungekränket der Fall gewesen sey."
§ 8. Von Seiten des Amtes Lauenburg ward hiegegen in der
Vernehmlassung erinnert:
ad 1. Die Königliche Cammer habe zwar, zur Abhelfung
der vielen Querelen sich gnädigst gefallen lassen, den Bauermeistern
die verlangte Erb-Gerechtigkeit hinsichtlich des männlichen
Geschlechtes, so lange sie sich "treu und redlich" erzeigen würden, zu
bewilligen, allein daß die Bauermeistereyen von jeher erblich
gewesen seyn sollten und daß man aus diesem Grunde die
Erb-Gerechtigkeit nothwendig einräumen müsse, auch deshalb
eingeräumet habe, sey den Leuteranten keinesweges zugestanden
worden; vielmehr zeigten die vom Amte beygebrachten Documente No. 1,
2 und 3 **), daß die Bauermeister von den Herzögen zu Sachsen jedes
Mal angenommen, bestellet und bestätiget worden, woraus denn folge,
daß ihr Amt nicht erblich gewesen sey. Zwar wollten die Leuteranten
die
____________________
*) S. Beil. II. c.
**) S. Anl. III. IV. und II. c.
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Worte "annehmen und bestellen" für ein bloßes Beeidigen erklären,
allein der als Anl. 4 beyliegende Auszug aus dem
Dienstbestallungsbuche weiland Herzoges FRANZ des Jüngeren zeige,
daß in allen Bestallungen, sie mögten Amtsbediente, Zöllner oder
Bauermeister betroffen haben, die Worte: "annehmen und bestellen"
üblich gewesen und deshalb mit dem Worte: "erwählen" als gleiche
Bedeutung habend angesehen werden müßten.
Ad 2 und 3. Was die Gehöfte an sich betreffe, so leide
es zwar keinen Zweifel, daß das weibliche Geschlecht darauf
ebenfalls ein Erbfolge-Recht habe; daß aber die Bauermeisterschaft
beständig mit einer bestimmten Hufe verbunden sey, werde vom Amte
geleugnet und müsse von den Leuteranten erst erwiesen werden. Daß
die Bauermeisterschaft nicht beständig mit einer bestimmten Hufe
verknüpfet sey, zeige ja das Beyspiel aus Tespe sehr klar, indem die
Bauermeisterey vorher bey STEHR's Hufe gewesen, nachher aber, als
CASPER JUNGE begangener Missethat halber seiner Bauermeisterschaft
entsetzet, derjenigen Hufe beygelegt worden, welche der jetzige
Bauermeister KUHRWAHL inne habe; wie denn auch ferner die Beil. 5
zeige, daß im Iahre 1605 nach Absterben des MATTHIAS ZYEN mit der
Bauermeisterey zu Besenborst eine Aenderung habe vorgenommen werden
sollen, welche aber auf vielfältiges Bitten der Wittwe unterblieben
sey, welche sodann nach geleisteter Caution wieder als
Bauermeisterin angenommen worden.
§ 9. In ihrer Replik bemerkten die Leuteranten: es komme
hauptsächlich auf Beantwortung der Frage an: ob das Amt eines
Bauervoigtes ein Zubehör des Hofes sey; denn, wenn dieses der Fall,
so folge daraus von selbst die Erblichkeit der Bauervoigtschaft auch
hinsichtlich des
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weiblichen Geschlechtes, weil das leuteratische
Amt auch dem weiblichen Geschlechte die Erblichkeit im Gehöfte
zugestehe. Für Bejahung jener Frage und folglich für die
Nichtverbindlichkeit der Leuteranten, annoch einen Beweis führen zu
müssen, spreche nun:
A) daß jene Erblichkeit durch länger als hundertjährigen Besitz
hergebracht und landesherrlicher Seits versichert sey, daß ein jeder
bey seinen hergebrachten Rechten geschützet werden solle.
B) Leuteratischer Seits habe man allerdings aus diesem Grunde die
Erb-Gerechtigkeit zugestehen müssen.
C) Das Bauermeister-Amt und das Gehöfte wären so genau mit einander
verbunden, daß man beyde mit einem Namen, nämlich dem der
Bauermeisterey bezeichne; dieß erhelle augenscheinlich aus den
Amts-Büchern, Aus der Anl. A. ergebe sich, daß auch die Lasten nicht
vom Gehöfte des Bauermeisters, sondern conjunctim von
der Bauermeisterey zu Witzeze angeführet worden, also und
dergestalt, daß die Bauermeisterey unzertrennlich. Im
Amts-Lagerbuche, heiße es fol 73 bei der Bauermeisterey zu Tespe:
Diese Bauermeisterey ist wieder besetzet, obwohl sie abgebrannt, mit
SIEVERT BRAUNEN ." Fol. 85 bey dem Bauermeister-Gehöfte zu Krützen:
"Dem Bauermeister ist eine halbe (scil. Hufe) wegen HENNING TROSTEN erblich
zugelegt den 29. Junii 1655."
Fol. 189 bey der Bauermeisterey zu
Basedow: "Ist nunmehro PAUL BURMESTER, ALBRECHT VON HEIDEN
Schwiegersohn." Es würden also der Bauermeister-Dienst und das
Bauermeister-Gehöfte mit dem Worte Bauermeisterey bezeichnet.
D) Solche Bauermeistereyen dürften mit Genehmigung der Herrschaft
gleich wie andere Güter gekaufet, mithin
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auch auf die Erben beyderley Geschlechtes übertragen werden, denn
Niemand werde wohl etwas kaufen, was man nicht auf die Seinigen
vererben könne. Als am Tage Purificationis Mariae 1633
der Bauermeister zu Lüttow seine gekaufte Bauermeisterey an seinen
Schwiegersohn abgetreten, wäre in der vom Herzoge AUGUST ertheilten
Bestätigung *) wörtlich geäußert worden: "es habe der ehrsame
LUDOLPH FISCHBECKE - das Erbe, Bauermeisterschaft und Wirthshaus zu
Lüttow mit Consens und gnädiger Beliebung an sich erkauft und viele
Iahre fruchtbarlich erb- und eigenthümlich besessen, vor seinem
Ableben aber bei guter Vernunft und Wohlmögenheit seiner ältesten
Tochter Manne JOHANN JOHANSEN VON DER VECHTE aus dem Stifte Münster,
auf Unser gnädiges Gutachten übergeben und freywillig abgetreten
etc.
Ferner:
confirmiren und bestätigen ihm auch aus Landesfürstlicher
Auctorität und Macht seine von mehrgedachtem seinem Schwiegervater
bey dessen Lebzeiten überkommene und zugestellete
Bauermeisterschaft, Erbe, Krug und Gasthaus zu Lüttow gleich andern
unsers Fürstenthums Bauermeistern und Gastgebern beständig und
kräftigster Maaßen, wie es immer geschehen soll, kann oder mag, erb-
und ,eigenthümlich" etc.
In der von weiland Herzogen, JULIUS HEINRICH und FRANZ ERDMANN
ertheilten Bestätigung **) der erkauften Büchenschen Bauermeisterey
wären die Bauermeisterey und das Gehöfte ebenfalls dergestalt mit
einander verbunden, daß sie nicht nur ganz unzertrennlich von
einander, sondern
____________________
*) S. Beil. II. a.
**) S. Beil. V.
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auch jedes Mal als ein Ganzes mit herrschaftlicher Genehmigung
verkaufet werden dürften. Man könne daher den Töchtern dasjenige
nicht bestreiten oder sie bey der Erbfolge von demjenigen
ausschließen, was ihr Vater zu verkaufen befugt sey. Die Worte jener
Bestätigung lauteten:
Worinnen Wir denn soviel mehr Unsern gnädigen Consens - zumahlen
unser gedachter Bauermeister das Erbe und die Bauermeisterey wegen
der darauf haftenden Schulden ohne das verkaufen müßte
etc.
Ferner:
die Bauermeisterey zu Büchen erb- und eigenthümlich zu überlassen
u.s.w. -
solches Bauermeister-Erbe - genießen und mit Unserer fürstlichen
Nachkommenschaft Vorwissen und Consens zu veralieniren gute Macht
haben u.s.w.
Hieraus folge, daß, wenn der Besitzer des Erbes und der
Bauermeisterey wegen Schulden oder anderer Umstände selbiges
verkaufen könne, beydes unzertrennliche Sachen und die
Bauermeistereyen ein beständiges annexum des Gehöftes
seyn müßten. Aus der als Anl. B.*) in beglaubigter Abschrift
beygefügten Bestätigungs-Urkunde wegen der LÜTTOWschen
Bauermeisterey ergebe sich, daß das Gehöfte und die Bauermeisterey
ganz unzertrennlich wären, denn als JOHANN JOHANSEN verstorben und
die Wittwe und Kinder die wüste Stelle zu bebauen nicht im Stande
gewesen, habe sich dessen Frauen Bruder, HEINRICH MEIN, als nächster
Anverwandter gemeldet und kraft Erb-Rechtes die Stelle sammt der
Bauermeisterey verlangt, dergestalt, daß derselbe, seine Erben und
Erbnehmer solcher Belehnung sich zu erfreuen haben sollten.
____________________
*) S. Anl. II. b.
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Die Ursache, warum er das Gehöfte erblich erhalten, werde dabey
ausdrücklich angeführet, nämlich es sey titulo oneroso
geschehen, (verbis: übrigens seiner Schwester und
deren Kindern, davon 2 Söhne und 2 Töchter annoch am Leben, weil
solche der Bauermeisterey sich gutwillig begeben, mit Unterhalt
u.s.w. zu versehen schuldig seyn solle u.s.w.). Offenbar hätten also
die unmündigen Kinder ein Erb-Recht an der Bauermeisterey gehabt,
denn sonst hätten sie sich dessen nicht begeben können; die
Bauermeisterey wäre ein annexum des Gehöftes gewesen
und das Erb-Recht habe auch den Töchtern zugestanden, denn sonst
würde die Landesherrschaft nicht der Söhne und Töchter erwähnet
haben, welche sich des Rechtes auf die Bauermeisterey gutwillig
begeben. Es könne deshalb nicht dem geringsten Zweifel unterworfen
seyn, daß auch das weibliche Geschlecht fähig sey, ein Recht auf die
Bauermeisterey zu erlangen. Die Grundsätze des römischen Rechtes,
daß kein Frauenzimmer ein officum publicum verwalten
könne, wären überdieß nicht unbeschränkt in Deutschland anwendbar,
denn z. B. sey es unbestritten, daß in Deutschland die Frauenzimmer
sogar die Patrimonial-Gerichtsbarkeit in criminalibus
erwerben und ausüben könnten. Das Amt eines Bauermeisters, welches
seit länger als 100 Iahren, während einiger Zeit in vorkommenden
Fällen sogar von den Domestiken der Bauervoigt-Wittwen versehen
worden, erscheine nicht so wichlig, daß man nicht dem weiblichen
Geschlechte selbst dessen Verwaltung sollte gestatten können. Der
von dem Amte Lauenburg als Anl. 5 der Vernehmlassung beygefügte
Auszug aus dem Amtsbuche rede klar hiefür, denn er sage, daß
CATHARINE SOLTAU, die Wittwe von MATTHIAS ZYEN, mit Genehmhaltung
der Herrschaft das Bauermeister-Amt so lange ver-
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waltet, bis ihr Sohn seine männliche Jahre erreichet; im
Amts-Lagerbuche fol. 99 finde sich bei der Bauermeisterey zu
Besenhorst bemerket: CATHARINE, THIES ZYEN's sel. nachgelassene
Wittwe, Bauermeisterin; und fol. 164 werde in Betreff der
Bauermeisterey zu Büchen gesagt: JÜRGEN RITTMÜLLER's Wittwe,
Bauermeisterin.
Zwar wolle man amtsseitig die in der Anl. 5 der Vernehmlassung
enthaltene Aeußerung, daß eine Aendenmg vorgenommen werden solle,
gegen die Erb-Gerechtigkeit des weiblichen Geschlechtes auslegen,
allein jene nur allgemeine Aeußerung gebe ja nicht an, worin diese
Aenderung habe bestehen sollen. Daß die Aenderung nicht darin
bestanden habe, den Kindern ihr Erb-Recht zu nehmen, vielmehr eine
Erhaltung desselben bezwecket habe, sey daraus ersichtlich, daß man
laut jener Anlage der Mutter so lange ihre Administration gelassen,
bis der unmündige Sohn seine Erb-Bauermeisterey selbst verwalten
könne, und scheine es, daß man durch die angeführte Aenderung nur
die gewöhnliche Anordnung eines Interims-Bauermeisters habe andeuten
wollen. Daß aber
E) das Amt der Bauermeisterey nebst dem Gehöfte beständig auch auf
das weibliche Geschlecht vererbet worden, ja, daß es jedes Mal von
des Vaters Gutfinden abgehangen, wem er von seinen Kindern die
Bauermeisterey zuwenden wolle, lasse sich als eine, seit undenklicher
Zeit vorhandene, allgemein bekannte Gewohnheit gar nicht bezweifeln.
Schon die Leuterungs-Rechtfertigung habe verschiedene Beyspiele
angeführet, daß in Ermangelung der Söhne die Erb-Gerechtigkeit der
Bauermeisterey als ein unzertrennliches annexum des
Gehöftes von den Töchtern oder Wittwen ausgeübet worden. So habe
1) des vormaligen Bauermeisters HANS EVERS Tochter
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zu Fitzen die Bauermeisterey geerbt, obgleich von beyden nachherigen
Bauermeistern GRIMM und SCHRÖDER (welche durch Heirath der Wittwen
dazu gekommen) Söhne vorhanden gewesen,
2) Des jetzigen Bauermeisters KUBELCKE Ehefrau zu Hohnsdorf habe die
Bauermeisterey von ihrem Vater geerbt und sowohl ihrem ersten, als
wie jetzigen andern Manne zugefreyet.
3) Des Bauermeisters HANS KRUMSTROH zu Sassendorf Ehefrau habe die
Bauermeisterschaft als Erbin ihres unverheirathet verstorbenen
Bruders erhalten und ihrem Manne zugefreyet, wie denn aus dem vom
Amte Lauenburg übergebenen Protocolle vom 12. März
1737 ersichtlich,
daß der alte Bauermeister zu Sassendorf, HINRICH HÖLTICH, nebst
seinem Schwiegersohne HANS KRUMSTROH erschienen und um seine
Beeidigung gebeten, worauf, weil letzter Lesens und Schreibens
erfahren, der gewöhnliche Bauermeister-Eid abgenommen worden.
4) Des vormaligen Bauermeisters SIEVERT BRUNS Tochter und Erbin zu
Tespe habe sich an HANS MATTHIES TWESTEN verheirathet und demselben
die Bauermeisterey zugefreyet; dessen Sohn wäre ohne Kinder
verstorben und seine Frau laut confirmirter Ehestiftung als Erbin
der Bauermeisterey hinterlassen, welche solche Bauermeisterschaft
durch Heirath dem jetzigen Bauermeister HEINRICH KUHRWAHL daselbst
zugebracht habe.
5) Des weiland Bauermeisters HEINR. SCHRÖDER Tochter zu Hamwarde
habe den JOHANN KIEHN aus Hohenhorn geheirathet und demselben die
Bauermeisterey zugefreyet.
6) Des weiland Bauermeisters zu Woord, FRANZ UHRBROCK, Tochter habe,
weil keine Söhne vorhanden
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gewesen, die Bauermeisterschaft geerbet und dem
JOACHIM LÜDEMANN aus Börnsen zugefreyet, dessen Sohn der jetzige
Bauermeister sey."
7) In Lanzen finde sich das merkliche Beispiel,
daß der Bauermeister weiland HANS BURMESTER daselbst bey seinem
Leben die Bauermeisterschaft an seine Tochter ELISABETH abgetreten,
obgleich ein Sohn PETER BURMESTER vorhanden gewesen, welcher
widersprochen. Die desfallsige als Anl. C beygefügte Ehestiftung und
die am 3. Januar 1654 ertheilte Amtsbestätigung ergäben, daß es in
des Vaters Willkühr gestanden, sein Gehöfte und die damit erblich
verbundene Bauermeisterey seiner Tochter zu geben.
8) Aus der als Anl. D beygefügten, amtsseitig bestätigten
Ehestiftung vom 29. Januar 1740 *) sey ersichtlich, daß der
Bauermeister HINRICH BURMESTER zu Barförde seine erbliche
Bauermeisterey auf seinen Sohn, und auf den Fall, wenn dieser
während der Regierungsjahre des Vaters sterben würde, ohnerachtet
noch zwey andere Söhne vorhanden gewesen, die Erb-Gerechtigkeit auf
die Frau jenes ersten Sohnes übertragen habe. Nach deutschem Rechte
gebe es nur Lehn- und Erb-Rechte; das Erb-Recht sey so beschaffen,
daß es ohne des Amtes Schaden auch von den Töchtern genossen werden
könne, die es denn auch seit länger, als hundert Jahren genossen,
und nie würde der Lauenburgsche Amts-Anwald beweisen können, daß die
Lauenburg'schen Bauermeistereyen so beschaffen wären, daß sie auf
das weibliche Geschlecht nicht übertragen werden könnten, indem ja
in diesem Falle keine Erb-Gerechtigkeit vorhanden seyn würde. Zwar
glaube er durch Beylegung
____________________
S. Beil. VI.
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einiger Auszüge aus des Herzoges FRANZ des Jüngeren Bestallungsbuche
und der geschehenen Beeidigung einiger Bedienten eine ausdehnende
Erklärung rechtsertigen und die Worte "annehmen und bestellen" mit
dem Worte "erwählen" als gleich bedeutend ansehen zu können; daß
aber
F) diese Auslegung ohne Grund sey und eine erbliche Bedienung mit
der Bestallung eines Müllers, Land-Richters, Fährmannes u.s.w. in
keine Aehnlichkeit gebracht werden könnte, ergebe die bloße
Wortbedeutung, denn ein Annehmen setze nur eine vorherige
Einwilligung zwischen dem Herrn und Bedienten voraus, so daß auch
nicht einmal ein Mousquetier ohne Consens angenommen werden könne."
§ 10. Der Amts-Anwald verabsäumte es, hierauf duplicirend zu
antworten; er ward also mit der Duplik präcludiret, und publicirte
das Hof-Gericht am 10. Februar 1744 als von der Halle'schen
Juristenfacultät eingeholtes Urtheil, daß, weil
"Nunmehr aus den Acten und der Parteyen Einbringen allenthalben so
viel zu befinden, daß Kläger und Intervenienten dasjenige, was ihnen
zu erweisen obgelegen und sie sich angemaaßet, nach Nothdurft
erwiesen, dannenhero die Erblichkeit der Bauermeisterey auf das
männliche Geschlecht nicht einzuschränken, sondern auch auf das
weibliche Geschlecht zu extendiren, die Unkosten aber aus bewegenden
Ursachen gegen einander zu compensiren und aufzuheben."
Die Entscheidungs Gründe sagten deshalb:
"Obwohl erstlich Kläger und Intervenienten vermeinen wollen, daß die
Bauermeisterey für kein feudum improprium um und aus
dem Grunde die Erblichkeit quoad masculos et foeminas mit
behauptet, gleichwohl
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2) aus ihrem eigenen Documento sub No. act.
93 litt. B. *) ersichtlich, daß sie um die Belehnung
gebeten, auch solche Belehnung verwilliget sey, sie das
juramentum fidelitatis sub formula "hold und gewärtig zu
seyn" geleistet, solches auch in jure Saxonico feudali art. 78
gegründet, aber dagegen im gedachten art. 78 dieses dabey
verordnet:
Lehn zur Bauermeisterschaft geliehen erbet der Bauermeister auf
seinen Sohn, ob er wohl des Heerschildes nicht hat,
und dieses also daraus zu schließen, daß dieses Lehn, ob es gleich
kein feudum nobile, dennoch masculinum
sey, auch billig in dubio pro tali präsumiret werden
müsse, hergegen Beklagte ebenfalls
3) in dem principio mit jenem übereinstimmen, daß die
Bauermeisterey pro feudo nicht zu achten, sondern die
Bauermeister vormals von dem Landesherrn dazu erwählet und
angenommen worden, wie die formulae bey der No.
63 act. "bestätigen und annehmen lassen" - solches zu
evinciren und darzuthun scheinen, daß es bloß ein officium
mere personale vormals gewesen, und obgleich Beklagte dessen
Erblichkeit quoad sexum masculinum amore pacis
eingeräumet, dennoch die successio haereditaria in foeminas
daraus nicht folgen will, da dieses Amt ein officium
virile ist, so successores habiles, hoc est masculos,
präsupponiret, unter welchen das weibliche Geschlecht nicht
begriffen ist, auch
4) von der Erblichkeit dieses Amtes nicht zu argumentiren, nachdem
Beklagte No. act. 63 per documentum sub No. 1
beygebracht, daß Anno 1616 zu Tespe der
____________________
*) S. Beil. II. b.
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Bauermeister KARSTEN ELVERS zum Bauermeister angenommen, gleichwohl
auf dem Hofe des vorhergehenden Bauermeisters KARSTEN JUNGEN, so er
Anno 1603 angenommen, nicht gewohnet, wie denn auch,
wenn die Söhne angenommen sind, jedoch dieses öfters mit dem
annexo geschehen, daß sie mit denen cohaeredibus
oder andern Interessenten sich hernach vergleichen sollen,
welches den Hof betroffen und also davon separiret zu seyn scheinen,
wie denn auch
5) in solcher Absicht in dem Amts-Lagerbuche bey denen Bauermeistern
laut act. No. 102 und dessen Beylage sub No. 6
auf der einen Seite derselben Namen, auf der andern aber die Hufen
und praestanda angezeichnet worden, certo
indicio, daß das Amt selbst an denen Hufen nicht klebe,
sodann
6) von denen Bauermeistern zu Lütow und Büchen, welche die Hufen mit
der Bauermeisterey sub confirmatione der
Landesherrschaft an sich gekaufet, kein argumentum auf
die übrigen Bauermeister überhaupt zu nehmen, cum priviliegia
sint stricti juris, ja
7) dieses principium, daß die Bauermeisterey ein
annexum des Hofes sey, dem Kläger und den Intervenienten
selbst schädlich seyn dürfte, anerwogen, daraus folgen würde, daß,
wenn er delinquirte, daß er seines Amtes entsetzet werden müßte,
alsdann derselbe nebst seinen Kindern auch, wenn der Hof
unzertrennlich bey dem Amte wäre, sein Erbe verlieren müßte, welches
doch suo delicto Niemand einbüßt, Kläger auch solchen
Schluß nicht eingehen werden, daher daraus abzunehmen, daß die
Bauermeisterey kein officium reale, sondern ein
mere personale quamvis haereditarium quoad filios sey,
allermaaßen
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8) ein jeder Bauermeister solche puncta
beschwören muß, die sich auf das weibliche Geschlecht nicht wohl
schicken, als nämlich:
"daß er auf die Teiche, Gränzen und Jagden Acht haben, über die
herrschaftlichen Wiesen, Acker und Weyden fleißige Aufsicht führen,
der Unterthanen Verbrechen, als Schlägerey, Dieberey, Hurerey u.s.w.
sofort dem Amte anmelden und nichts verschweigen, die Accise wohl in
Acht nehmen, daß kein Unterschleif vorgehe, die herrschaftlichen
Gefälle richtig einbringen wolle" etc.
welches sua natura solche Verrichtungen sind, welche
allein per masculos verrichtet werden können, die
Landesherrschaft aber darunter leiden würde, wenn sie sich einen
Bauermeister obtrudiren lassen sollte, so die erforderliche
Capacität nicht hätte, dahero auch
9) die Interpretatio aller vorgegebenen Actuum gegen
die Kläger und in dem Verstande anzunehmen, daß es pro facto
mere arbitrario zu halten, wenn nach den angeführten
Exempeln des verstorbenen Bauermeisters Hof mit dem Amte jemand an
sich gebracht, als welchem die Bauermeisterschaft novo titulo
conferiret, zumal daraus keine Erbfolge zu erzwingen, noch
zu schließen sey, daß wer eines Bauermeisters Tochter oder Wittwe
heirathet und zum Bauermeister bestellet worden, derselbe auch
solche jure haereditario seiner Ehefrau erhalten,
vielmehr zu glauben, daß er solches Amt novo titulo, et quidem
singulari
acquiriret, allermaaßen Niemand zu diesem Amte gekommen, der
nicht dazu angenommen, bestellet und beeidiget worden, weil sonst
10) wenn es erblich wäre, es keiner Annehmung und Bestellung
gebrauchte, sondern solche ipso jure auf die Erben
ginge, übrigens wenn
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1) Kläger und Intervenienten ihre Instruction beygebracht haben
sollten, es das Ansehen gewinnen will, daß Beklagte die Unkosten
dieses Processes tragen müssen, da sie denen Klägern und
Intervenienten sich temerarie opponiret.
Dieweil aber dennoch aus denen Acten und deren Parteyen Einbringen
wir wahrgenommen, daß in dem Amte Lauenburg
a) die Bauermeisterey ein feudum rusticum et improprium,
darneben
b) mere haereditarium et promiscuae successionis und
c) ein annexum des Hofes sey und aus diesen dreyen
principiis die jetzige Controvers: ob die Bauermeisterey
auch auf die Töchter gehe, entschieden werden müsse, angesehen
quoad primum, aus dem angeführten art. 78 juris
feudalis saxonici, damit auch das jus feudale
allemannicum Cap. 151 übereinkommt, klar erhellet, daß
dergleichen feuda rustica, mit welcher die
obersächsischen Schulzen-Lehne übereinkommen, schon von uralten
Zeiten bekannt gewesen, so daß der interpres latinus
solches feudum in villa ad scultetiam collatum nenne,
auch solche Disposition um desto mehr hieher zu ziehen, nachdem in
der Gegend das Sachsen-Recht ohne Zweifel verfertiget und auf der
dasigen Lande besondere Mores mit geschehen ist,
welches auch aus der in feudis üblichen formula
juramenti: "Treu, hold und gewärtig seyn," wahrzunehmen, und
das sub No. 93 actorum producirte documentum sub
litt. B. solches bestärket, darin angezeiget wird, daß
HEINRICH MEIN mit der Bauermeisterey 'belehnet' werden möchte, so auch
dergestalt geschehen,
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daß derselbe, seine Erben und Erbnehmer solcher
Befehlung sich zu erfreuen haben sollten, welche Beschaffenheit es
auch mit dem Schulzen-Lehne hat, weil die Schulzen frequentius
genannt werden
(WILDVOGEL de feudo scultetico § 11)
und die concessio feudalis dieses
Amtes von uralten Zeiten herzuleiten (idem cit. I. § 14),
so daß Beklagte aus den Worten: "annehmen und bestätigen" sich einen
irrigen Concept von diesem officio pagano gemacht, da
doch solches nichts anders, als Concession dieses Amtes andeutet,
aber dabey die freye Wahl desselben nicht einschließet, noch die
Successio ex natura feudali ausschließet, vielmehr nur
dieses daraus ab- und wahrzunehmen, daß es nach der Natur dieses
Amtes auf einen allein gehet, die Anderen aber mit Gelde abgefunden
werden müssen (Idem cit. 1. § 24), woraus denn auch
das
andere Membrum, daß die Bauermeisterschaft ein
feudum mere haereditarium et promiscuae successionis sey, zu
erläutern ist, zumahl, obwohl nach dem jure saxonico
dieses Lehn pro masculino scheinet gehalten zu seyn,
dennoch solches nicht praecise aus articulo 78
cit., wohl aber dieses allein herzunehmen, daß ohngeachtet
selbiges ein Amtslehn ist, quod morte expirare solet,
dennoch solches nach Sachsen-Recht diesem ohngeachtet auf den Sohn
erbe, oder erblich sey, woraus doch nicht nothwendig zu schließen,
daß es nur und allein auf masculos gehe, wiewohl, wenn
dieses Lehn auch von uralten Zeiten pro masculino zu
halten, dennoch bekannt ist, daß mit Länge der Zeit und durch
Präscription die qualitas feudorum sich verändern
könne, davon hier wichtige Merkmale anzutreffen, zumahl anfänglich
aus dem documento von Anno 1661 sub No. act. 93
erhellet, daß diese Bauermeisterey auf
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Erben und Erbnehmer gerichtet sey, welches eine Marque feudi
mere haereditarii zu seyn pflegt;
(STRUVE in jurispr. feudali
Cap. V. § 12)
ferner, daß solche "erb- und eigenthümlich"
verkauft worden, wie bey der Bauermeisterey zu Lütow aus dem
documento de Anno 1633 am Tage purificationis Mariae
zu ersehen, und die Landesherrliche Confirmation bey deren
Abtretung darleget, daß LUDOLPH FISCHBECKE solche erb- und
eigenthümlich besessen und auf seiner ältesten Tochter Mann
transferiret, wobey die clausula notabilis ist:
"confirmiren und bestätigen ihn auch aus Landesfürstlicher Autorität
und Macht - - gleich andern Unsers Fürstenthums Bauermeistern und
Gastgebern beständig und kräftig, wie es immer geschehen soll, kann
oder mag, erb- und eigentümlich," woraus man erkennet, daß schon vor
100 Jahren die Bauermeistereyen insgemein erb- und
eigenthümlich abgetreten worden und daß solches nach dem Exempel der
andern Bauermeisterschaften geschehen;
nicht weniger aus der Confirmation der verkauften Büchenschen
Bauermeisterey zu ersehen, daß dieselbe wegen der darauf haftenden
Schulden verkauft werden müssen und solche "erb- und eigenthümlich"
überlassen sey, dergestalt und also: "daß der Bauermeister mit
Landesfürstlichem Consens und Vorwissen zu veralieniren gute Macht
haben solle," dahero auch nicht zu verwundern, daß diese
Bauermeistereyen auf Söhne und Töchter gekommen und durch
Eheberedung auf die Töchter-Männer transferiret sind, auch wenn die
Kinder und Wittwen solche nicht bestreiten können, sie alsdann
andern Anverwandten eingethan ist, wie abermal das documentum
de Anno 1661 litt. B. darleget und dabey anzeiget, daß die
Wittwe und ihre 2 Söhne und 2 Töchter sich der Bauermeisterey
gutwillig
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begeben, certo indicio, daß sie ein Erbrecht an
dieselben gehabt haben müssen, weil sie sich sonsten derselben nicht
begeben und darüber mit dem Abnehmer vergleichen können; hergegen
auch manchmal der Mutter oder Wittwe die Bauermeisterey so lange in
Administration gelassen ist, bis einer von ihren Kindern die Jahre
erreichet, darin er solche annehmen können, wie aus dem Lagerbuche
dargethan, wobey auch mit vielen Exempeln No. act. 93 pag. 24
sqq. erläutert ist, daß die Bauermeistereyen auf die Töchter
und durch diese auf ihre Männer und Kinder transferiret worden,
wobey die Ehepacte de Anno 1652 sub litt. C. und
de Anno 1740 sub D No. act. 93 sehr notabel sind und zwar
bewähren, daß solches mit Consens des Amtes nomine der
Landesherrschaft geschehen müssen, doch diese Confirmation derer
Ehepacten nach der Natur der Lehne nothwendig gesuchet werden
müssen, inzwischen doch die Töchter davon nicht ausgeschlossen
werden können, woraus denn auch das
dritte Membrum begreiflich, daß bey denen Hufen die
Bauermeisterey erblich und deren annexum gewesen,
welche deswegen unter dem Worte Bauermeisterey mit begriffen worden,
wie solches klärlich erhellet aus der Beklagten eigenen Beylagen
sub No. 3 ad No. act. 63, in welcher wegen der
abgebrannten Bauermeisterey für HEINRICH CLAUS folgende Verordnung
ertheilet wird: "daß wenn der Hof zu Lütow binnen gewisser Zeit
wieder gebauet, besetzt worden und der Landesherrschaft der Annehmer
wie andere Bauervoigte Recht thun würde, alsdann dem neuen
professori das Recht auf dem Gute wie der vorige vom Amte
gehabt, zugeschrieben werden solle," wie denn auch aus denen übrigen
documentis zu ersehen, daß wenn der Hof entweder
jure haereditario, oder titulo singulari
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abgetreten, derselbe die Bauermeisterey wieder bekommen, sogar, daß
wer einen solchen abgebrannten Hof wieder bebauet, auch die
Bauermeisterey dabey erlanget und also, wie gesagt, der Hof selbst
diesen Titul geführet hat, indem der Modus habendi officium
mehr feudalis, ratione des Hofes aber
allodialis gewesen seyn kann, gleich wie bey einem
Allodial-Gute die anklebenden jura feudalia seyn
können, wie praxis Germaniae weiset, welches sich noch
klarer zeigen wird, wenn die rationes dubitandi aus
dem Wege geräumet werden, so gar leicht geschehen kann, angesehen
quoad 1 u. 2) wie schon dargethan, daß die
Bauermeisterey ratione modi habendi feudalis sey, aber
dabey pro feudo haereditario et promiscuae successionis
zu achten, so auch wegen des Hofes, welchem diese Gerechtigkeit
anklebet, auf die Töchter gehe, und da dieses aus dem Beweise sich
sattsam befunden, die praesumtio in contrarium nichts
weiter wirken kann, bevorab da der Art. 78 jur. feud. Saxon.
kein solches officum reale präsupponiret, wie
hier anzutreffen, und alsdann wohl allein auf den Sohn gehen kann,
wenn die Bauermeisterey nicht an einem gewissen Hofe anklebend ist,
sodann
ad 3) in decidendo nicht darauf zu
reflectiren, wie die Parteyen die Sache angesehen, sondern wie sie
in rei veritate befunden ist, dadurch aber der Irrthum
derer Beklagten, als wenn vormals die Bauermeister von den
Landesherrn erwählet worden, hinwegfällt, solches auch aus den
Worten: "annehmen und bestätigen" nicht geschlossen werden mag, als
welches hier eine Belehnung andeutet, wie aus dem documento
sub B. ad No. act. 93 erläutert ist, darneben, obgleich die
Töchter von der Bauermeisterey nicht ausgeschlossen worden, diese
doch einen
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habilem, der dieses Amt verwalten könne, prästiren
müssen, so mehrentheils durch Heirathen geschieht, nun mehr auch, da
die Bauermeisterey an dem Hofe klebet, von dessen allgemeiner
Erblichkeit auf jenes jus haereditarium quoad foeminas
gar wohl geschlossen werden kann, davon genugsame exempla
angeführet sind, das Gegentheil aber aus dem documento sub No.
1 nicht zu behaupten ist, da es ganz natürlich, daß wenn der
Hof abgebrannt, oder der Erbe des Hofes noch minderjährig ist, das
Amt inzwischen einem Andern aufgetragen werden muß, bis der Hof
wieder bebauet, oder der successor habilis wird, wie
das Exempel, so die Beklagten selbst No. act. 63 pag. 9
anführen, bezeuget, und das Lagerbuch fol. 73 bey
der Bauermeisterey zu Tespe darthut, daß anno 1618 die
abgebrannte Bauermeisterey mit SIEVERT BRAUN wieder besetzet sey,
als ein offenbares Kennzeichen, daß diese Gerechtigkeit an dem Hofe
hange und
ad 4) es sich allerdings gebühret, daß der angenommene
Bauermeister mit denen übrigen Erben des Hofes sich vergleichen
müssen, dadurch aber das Amt von dem Hofe nicht separiret worden,
solches auch
ad 5) aus der annotatione des
Lagerbuches nicht zu schließen, zumal der Modus habendi
bey beyden unterschieden bleibet, auch
ad 6) nunmehr evident ist, daß bey denen Bauermeistern
zu Lütow und Büchen kein jus singulare oder
privilegium anzutreffen, vielmehr daselbst nach der Natur
dieser Bauermeistereyen verfahren, anbey
ad 7) nicht zu befürchten ist, daß dieses
principium de officio ipsi feudo annexo denen Klägern und
Intervenienten schädlich fallen dürfte, weil der Modus habendi
hiebey doch unterschieden bleibet, und wer von der Freund-
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schaft die Bauermeisterey mit dem Hofe bekommt, die Interessenten am
Hofe befriedigen muß, unter welchen auch wohl die Kinder des
Delinquenten seyn können, nachdem die teutschen Lehnrechte klare
Maaß und Ziel geben, daß der Sohn ex culpa paterna das
Lehn nicht verliere (jus feud. Sax. Cap. 55 de Ludewig de
oblig. successoris Cap. VI. § 2); ferner
ad 8) aus der formula juramenti kein
argumentum gegen die Töchter zu machen, wie bereits
ad rationem 3 dargethan und
ad 9) bishero weitläuftig gezeigt ist, wie diese
interpretatio captiosa keinen Grund habe, noch weniger
ad 10) die successio haereditaria die
Annehmung der Bauermeister ausschließet, welches in der That eine
Art der Investitur ist und solches Beklagte selbsten dadurch
eingeräumet, daß sie die Erblichkeit zugestanden und doch das
Annehmen derer Bauermeister nicht ausschließen können. Endlich
ad 11) die Unkosten um deswillen zu compensiren nöthig
gewesen, weil die Beklagten zwar die Erblichkeit denen Klägern und
Intervenienten zugestanden, aber die successionem foeminarum
derselben geläugnet, solche auch nicht so erwiesen damals
erfunden worden, daß man auf das Anführen der Kläger und
Intervenienten sprechen können, sondern ihnen noch ein besserer
Beweis vorbehalten ist, welchen nunmehr zwar Kläger und
Intervenienten vollführet, die Sache aber anceps und
nicht geringen dubiis unterworfen gewesen, daß
Beklagte justam contradicendi causam gehabt, bevorab,
da sie nicht nomine suo, sondern von Amtswegen den
Proceß mit Klägern und Intervenienten aufnehmen müssen, so sind wir
geschehener Maaßen zu erkennen veranlaßt worden."
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Von Seiten des Amtes Lauenburg wurden nun zwar wider dieß Erkenntniß
alle zuständige Rechtsmittel eingelegt, allein späterhin erklärte
selbiges, statt die gewählte Leuterung zu rechtfertigen:
"wie Königl. Cammer resolviret habe, denen Amts Lauenburgschen
Bauermeistern, jedoch diejenigen, so zu Zeiten jetziger
allergnädigster Landesherrschaft allererst de novo
constituiret, ausgenommen, die Erblichkeit ihrer Bauermeistereyen
auch ratione sexus foemini aus Gnaden und zwar
solchergestalt einzuräumen, daß wenn
1) hinkünftig eine Bauermeisterey durch Heirath auf einen Fremden
gebracht werden solle, solches zuvörderst der Cammer wie dem Amte
angezeiget, der neue Bauermeister präsentiret und sodann dem
Befinden nach der Cammer Einwilligung darüber gewärtiget werden
solle, und daß
2) ferner, falls ein solcher neuer Bauermeister die ihm obliegenden
Amtspflichten seinem Eide gemäß nicht erfülle, noch sich dabey
getreulich verhalten würde, der Cammer sodann bevor bleibe, sothane
Bauermeisterschaft einem Andern zu conferiren. In der Hoffnung, daß
Leuteraten hiergegen nichts einzuwenden haben würden, wolle man der
eingelegten Leuterung entsagen, im entgegengesetzten Falle aber
selbige prosequiren."
Die Leuteraten erklärten inzwischen am 17. August
1744, daß sie mit
dieser Beschränkung nicht zufrieden seyn könnten, daher ihrem
erstrittenen Rechte firmissime inhäriren wollten; das
Amt Lauenburg aber beharrte bey seiner abgegebenen Erklärung; es
ward selbigem deshalb aufgegeben, die Rechtfertigungsschrift
einzureichen und, weil diese am 17. Februar 1745 noch nicht
eingegangen war, auf Anrufen der Leuteraten mittelst Bescheides vom
17. Februar 1745 die Leuterung für desert erkläret, das am
10.
Februar 1744 publicirte Urtheil
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bestätiget und Verurtheilung der Leuteranten in
die Kosten des verzögerten Processes ausgesprochen. Der Amts-Anwald
legte hiegegen alle zuständige Rechtsmittel unter Vorbehalt der Wahl
ein und bat wegen noch nicht aus der Cammer zurückerhaltener Acten
um Frist zur Prosequirung jener eingelegten Leuterung, welche ihm
dann auch bewilliget ward. In der, am 9. July 1745 eingereichten
Leuterungs-Rechtfertigung und Rechtfertigung des Rechtsmittels der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand suchte er sodann auszuführen,
daß die Bauermeistereyen keine Lehne seyen, indem
a) "in jenen Zeiten, aus denen die, bey dem Urtheile zum Grunde
gelegten Urkunden herrührten, so genau nicht auf die Worte
reflectiret worden, sondern quaelibet successio mit
dem Namen einer Belehnung abusive wohl belegt worden,
b) die Eidesformel nicht pro vasallagio, sondern
pro homagio anzusehen sey;
c) das einzige Lütower Document nicht auf alle Lauenburgischen
Bauermeistereyen zu extendiren sey; auch sey
d) Supplicant in diesem Documente mit der Bauermeisterey nicht
belehnet, indem es darin heiße: "es habe Supplicant als nächster
Anverwandter sich gemeldet und gebeten, daß serenissimus
princeips ihm die große Gnade erweisen und NB.
ihn für einen Fremden mit der Bauermeisterey belehnen möge" etc.
Indessen wolle die Cammer auch dem sexui foemino die
Erb-Gerechtigkeit der Bauermeistereyen zugestehen, jedoch unter der
Bedingung, daß wenn
1) hinkünftig eine Bauermeisterey durch Heirath auf einen Fremden
gebracht werden solle, solches zuvor dem Königl. Amte angezeigt, der
neue Bauermeister präsentiret
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und sodann dem Befinden nach der Königl. Cammer
Einwilligung darüber erwartet werden solle, und
2) falls ein solcher neuer Bauermeister die ihm obliegenden
Amtspflichten seinem Eide gemäß nicht prästiren, noch sich dabey
getreulich verhalten würde, der Königl. Cammer sodann bevor bleibe,
sothane Bauermeisterschaft einem Andern zu conferiren, jedoch in
einem solchen Falle auf den nächsten Erben reflectiret, oder aber,
wenn derselbe ob aetatem minorennem aut aliud vel animi vel
corporis vitium dazu nicht zu admittiren, ein Anderer aus
der Freundschaft ad interim bestellet werde."
§ 12. Die Leuteraten, indem sie auch diesen Vorschlag ablehnten,
erwiderten in der Hauptsache:
"es sey zwar richtig, daß die Verf. des durch die Leuterung
angefochtenen Erkenntnisses die Lauenburgische Landes-Verfassung
nicht gekannt hätten, indem von ihnen die Bauermeistereyen für
feuda rustica et impropria erkläret worden, während
selbige keine Lehne, sondern Erbe wären; allein wenn man selbige
auch als Lehne behandeln wolle, so wären es doch wenigstens
feuda oblata und bey diesen stehe auch dem weiblichen
Geschlechte ein Erbfolge-Recht zu. Daß die Bauermeistereyen keine
Lehne, sondern Erbgut und Zubehörungen der Gehöfte wären, erhelle
aus den von der Landesherrschaft bestätigten Kaufbriefen. Die Anl.
A. u. B. *) zeigten, daß man auch in
Hannover den Unterschied zwischen Bauermeistereyen und andern
Gehöften sehr wohl kenne. Die Schleusenmeister Dienste wären
ebenfalls Zubehöre der Höfe und würden eben so wie die
Bauermeistereyen titulo oneroso erkaufet.
Was aber für die Lehns- Eigenschaft aus der Eides-
____________________
*) Siehe Beil. VI. u. VII.
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formel hergeleitet worden, stelle sich als
gleichfalls unbegründet dar, weil ein jeder Unterthan durch seinen
Huldigungs-Eid einen Eid der Treue ablege."
§ 13. Am 24. August 1746 publicirte nunmehr das Hof-Gericht als ein,
von selbigem selbst abgefaßtes Erkenntniß:
"In Klage, Leuterungs- und Restitutions-Sachen FRANZ CHRISTOPH
BEHRLING's, Bauermeisters zu Witzeze, Amts Lauenburg, imgleichen der
übrigen Bauermeister besagten Amtes in actis benannt
respective Klägers, Intervenienten und Adhärenten,
modo Leuteraten und Imploraten an einem, entgegen und
wider Drost und Beamte zu Lauenburg, Beklagte, Leuteranten und
Imploranten am andern Theile, in pto. der
Erb-Gerechtigkeit der Bauermeistereyen mehrbemeldeten Amtes
Lauenburg, in specie deren extensionis
auf das weibliche Geschlecht, ut et expensarum reterdati
processus - den Acten und der Parteyen An- und Vorbringen
nach für Recht:
daß sowohl die angebliche Leuterungs-gravamina, als
die zur gesuchten restitutionem in integrum
vorgeschützte causales unerheblich und letztere nicht
neu, sondern bereits in ante actis vorgebracht, mit
Fleiß erwogen, aber in jure et facto allenthalben
unbegründet befunden worden; wannenhero es bey der am 10. Februar
1744 publicirten num act. 108 befindlichen Urtheil und
denen am 17. Febr. und 10. May a. p. *) eröffneten
Bescheiden No. act 133 et 138 solchergestalt lediglich
gelassen wird; daß nicht nur Beklagte Drost und Beamte zu Lauenburg
den Kläger FFRANZ CHRISTOPH BEHRLING, Einwendens ungehindert, ohne
alle Bedingungen, Vorbehalt oder Verzicht, mit dem
____________________
*) Diese Bescheide hatten die leuterantischen Fristbitten zur
Leuterungs-Rechtfertigung verworfen und auf Erstattung der Kosten
des verzögerten Processes erkannt.
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gewöhnlichen Bauermeister-Eide zu belegen, sondern auch, wenn von
denen Intervenienten und Mitklägern ein Bauermeister mit Tode
abgehet und unmündige und minderjährige Söhne hinterläßt, die Wittwe
mittelst Darstellung eines zur Bauermeisterschaft tüchtigen Mannes
aus der nächsten und männlichen Anverwandtschaft zum
Bauermeisterey-Amte, bis der älteste Sohn zu seinen voigtbaren
Jahren gekommen und tüchtig dazu geworden, bey dem Königl. Amte ohne
fernere Weitläufigkeit zuzulassen schuldig; wenn aber keine Söhne
vorhanden, die älteste Tochter die Bauermeisterey und dazu gehöriges
Gehöfte mit einem tüchtigen Manne zu beheirathen und derselbe mit
ihren Descendenten beyderley Geschlechts, so lange einige davon
vorhanden, zu genießen, solche erblich inne zu haben und zu behalten
wohl befugt; nach ausgestorbener der ältesten Tochter Nachkommen die
nächstfolgende Tochter oder deren Descendenten auf gleiche Weise
nach Erbgangs-Recht dazu zu lassen; weniger nicht es in dem Falle,
da ein Bauermeister ein so schweres Verbrechen und Veruntreuung
begehen sollte, daß er deshalber seines Amtes mit Recht gänzlich
entsetzet werden könnte, ratione successionis mit dem
nächsten Erben beyderley Geschlechtes auf obgedachte Weise nach
Erbgangs-Recht zu halten und dem successori in allen
oberwähnten und andern vorkommenden Fällen, sich weiter als bey dem
Königl. Amte zur Abstattung des gewöhnlichen Eides zu melden, noch
auch ein Mehreres, als was von Alters hergebracht, für die
Beeidigung zu erlegen, nicht schuldig; diesemnächst auch und soviel
den punctum expensarum betrifft, Beklagte und
anmaaßliche Leuteranten und Imploranten denen Klägern und Consorten
nicht nur die denenselben hiebevor rechtskräftig zuerkannte
expensas retardatae litis mit 31 Mark 4 ßl., sondern
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auch alle, seit dem am 10. Febr. 1744 publicirten Urtheil
verursachten Unkosten, nach vorgängiger Liquidation und Unserer
Ermäßigung zu bezahlen schuldig, die expensae primae
instantiae aber aus bewegenden Ursachen gegen einander
aufzuheben seyen."
Der Cammer-Anwald reichte zwar hinsichtlich dieses Erkenntnisses am
2. Sept. 1746 eine Anzeige ein, daß er das "remedium
restitutionis in integrum cum querela nullitatis" zur Hand
nehme mir der Bitte: "sothane schedulam vorerst
ad acta zu verstellen," indessen erklärte er unter Entsagung
auf die eingelegten Rechtsmittel am 6. Febr. 1747:
"wie Königl. Cammer nunmehr gnädigst genehmige, daß es bey der unterm
24. August a. p. publicirten Urthel gelassen, mithin
die dawider interponirten remedia nicht weiter
verfolgt werden sollten, wenn gegenseitige Bauermeister der ihnen
darin zuerkannten Unkosten sich in totum begeben
würden."
Am folgenden Tage erklärten ihrerseits auch die Bauermeister, wie
sie mit den Imploranten dahin einig geworden, "daß diese den
interponirten remediis entsagten, mithin liti et
causae dagegen gänzlich renunciireten; sie, die
Bauermeister, aber ihre, bey dieser Sache habende Unkostenforderung
fallen ließen, als welches sie hiemit ad acta anzeigen
wollten."
Unterm 15. Febr. 1747 ward dieser Vergleich Hof-Gerichtsseitig
bestätiget, und auf solche Art der Streit über die Erblichkeit der
Bauermeistereyen, und das hinsichtlich derselben eintretende
besondere Rechtsverhältniß beendiget.
____________________
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BEYLAGEN.
____________________
Beylage I.
(welche dem an die Cammer gerichteten Gesuche der
Bauervoigte vom 22. Oct. 1733 beigefügt gewesen war.)
EXTRACT AUS DEM AMTS LAUENBURGISCHEN
ALTEN ERB-REGISTER de
Anno 1618.
Fol. 29 et 30. Bey der
Bauermeisterey zu Hohnsdorf:
"Kraft Fürstl. Gnädigen Befehliges, sub dato den
1.
Octbr. 1650 ist auf unterthäniges vielfältiges Suppliciren HEINRICH
und JACOB KRUSEN, Gebrüdern, als Erben der Bauermeisterey und
Ländereyen zu Hohnsdorf, ihnen dieses hinwieder überlassen, in
reiflicher Betrachtung, daß diese zwey Söhne als HEINRICH und JACOB
KRUSE, ihres Stiefvaters CLAUS BARCHMANNEN Missethat und verübten
schweren Exceß nicht entgelten können. Wie nun dieses von I. F. G.
und Dero fürtreffliche Herrn Räthe, reiflich erwogen und diese
obspecificirte natürliche Erben, hinwieder angewiesen worden, als
habe der H. Großvoigt und Beamte heute dato den
10.
October 1650 verabschiedet, daß diese Gebrüdern als HEINRICH und
JACOB KRUSE, insonderheit HEINRICH KRUSE als der älteste gehalten
seyn sollen, auf schierst kommenden Michaelis Anno 1651
mit Erbauung der Bauermeisterey den Anfang zu machen und solches
zu F. Gn. gnädiger Beliebung auszuführen, darhingegen ist ihnen
anfänglich ein Jahr lang, als von Michaelis 1650 bis Michaelis
1651
alle die Amts-Pflicht und was das Amtsbuch besaget, erlassen worden;
von Michaelis 1651 bis Michaelis
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1652 soll er der successor den
Anfang machen, mit Ausgeb- und Leistung alles dessen, was das
Amts-Buch besaget. Zu festerer Haltung dessen haben sich JACOB
WORTMANN und WILHELM MASCHMANN zu Hohnsdorf vor diese obspecificirte
Brüdern bürgerlich eingelassen, in Präsenz des H. Großvoigten und
Amtsschreibern H. JOACHIM WERNERN VON WITTORFFEN und GEORGII
RENNERN, sowohl auch des Kornschreibers CHRISTIAN KUEVELN, VICKEN
KRUSEN Hovemeistern zu Retschün und PETER WÜLFFERN des Burgvoigten,
worauf denn VICKEN, dem Hovemeister zu Retschün anbefohlen worden,
den KRUSEN als Erben, das Land so zu der Burmeisterey zu Honsdorf
behörig, hinwiederum anzuweisen."
Actum Lowenburg den 10. Oct. 1650.
F. et N. S. Großvoigt und Beamte.
Fol. 73, bey der Bauermeisterey zu
Tespe:
"Diese Burmeisterey ist wieder besetzet, ob sie wohl abgebrannt,
mit SIEWERT BRAUNEN."
Fol. 85, bey dem Bauermeister-Gehöfte zu Krützen:
"Dem Burmeister ist eine halbe (scil. Hufe) wegen
HENNING TROSTEN erblich zugeleget den 29. Juni 1655."
Fol. 86, bey HENNING TROSTEN Stelle daselbst:
"Dieses hat nunmehr JÜRGEN TROST der Burmeister erblich, hebet an
auszugeben Ostern 1656 alles nach besage seines Contractes. Ist
wegen des Hofe-Dienstes, weilen das Land mit zur Burmeisterey
geleget, frey."
Fol. 99, bey der Bauermeisterey zu Besenhorst:
"CATHARINE, THIES ZYEN's nachgelassene Wittwe, Bauermeisterinn."
Fol. 164, bey der Bauermeisterey zu Büchen:
"JÜRGEN RITTMÜLLER's Wittwe, Bauermeisterinn."
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Fol. 189, bey der Bauermeisterey zu Basedow:
"Ist nunmehr PAUWEL BURMEISTER, ALBRECHT VON DER HEIDEN
Schwieger-Sohn, hat heute dato den 21. Augusti
1649
seinen Burmeister-Eid abgeleget und ist also in die vollständige
Possession gesetzet worden."
____________________
Beylage II. a.
Von Gottes Gnaden Wir AUGUSTUS Hertzog zu Sachsen, Engern und
Westphalen etc. Vor Vns Vnßern Erben und Nachkommen, Hertzogen zu
Sachsen, Vhrkunden und bekennen hiemit; Alldieweil bey Lebe und
Regierungszeiten des weiland Hochgebohrnen Fürsten, Herrn FRANTZEN,
Herzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Vnsers gnädigen
vielgeliebten Herrn Vaters hochlobsamen Angedenkens, der ersame
LUDOLFF FISCHBECKE das Erbe, Bauermeisterschaft und Wirthshaus zu
Lütow mit Deroselben Consens und gnädigen Belieben an sich erkauft
und viele Jahre fruchtbarlich erb- und eigenthümlich besessen, vor
seinem Ableben aber bey guter Vernunft und Wohlmögenheit, seiner
eltesten Tochtermann JOHANN JOHANSEN VON DER VECHTE auß dem Stifte
Münster, auff Vnser gnädiges Gutachten übergeben und freywillig
abgetreten, derogestalt und also, daß zuforderst Vns, was seine
Antecessores auch Schwieger-Vater, LUDOLFF FISCHBECKE,
Vnsern hochsel. Herrn Vatern und Vns entrichtet und zu entrichten
und zu leisten pflichtig und schuldig gewest, hinführo auch thun und
erfüllen, die gewöhnlichen Pächte und andere Gebührniß nach Vnserm
fürstl. Hause Lauenburg, jährlich besage Vnsern Landtbuche
einbringen wolle und solle, und Wir in diesen jetzigen Kriegeswesen,
Einquartirung und Durchzügen gegen gedachten Bauermeistern JOHANN
JOHANSEN wegen ezlicher Beschuldigungen und Verbrechungen in Gnaden
sint bewogen worden,
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sich aber zur Gnüge bey Vns derowegen vnterthänig abgefunden und
außgesühnet, und er dann verursachet worden in das an sich wohl
hergebrachtes Erbe zu wieder Vorstehung dessen, neunhundert Mark
lübisch auffzunehmen und darinnen zu verschreiben, darüber aber
Vnsern fürstl. Consens benötiget und er Vns dannenhero in
Vnterthänigkeit ersuchet, Wir ihm denselben zu ertheilen, über die
von seinem vorangeregten Schwieger-Vatern ihm aufgetragene
Bauermeisterschaft und Erbe zu Lütow eine Confirmation von neuen,
damit er gesichert seyn könnte, zu geben, auch die vorhin bey
sothaner Bauermeisterschaft gewesene Freyheit und Gerechtigkeit,
weil bishero in Vielen von einem und andern in selbigen Dorfe zu
Verschmälerung seiner Nahrung gehandelt, mit anzuhengken, in Gnaden
geruhen möchten, haben Wir seiner vnterthänigen Bitte bey Vns Raumb
und stadt, indehme Wir dieselbe der Billigkeit gemehß erachtet,
finden lassen wollen; consentiren und bewilligen demnach nicht
allein, daß vorbesagter JOHANN JOHANSEN in seine Güter die
900
genommen und dahingegen dieselbe vnterpfändlich versetzet,
besondern confirmiren und bestettigen ihm auch auß landesfürstl.
Auctorität und macht sein von mehrgedachtem seinen Schwieger-Vater
bey dessen Lebezeiten überkommene und zugestellete
Bauermeisterschaft, Erbe, Krugk und Gasthaus zu Lütow gleich anderen
Vnsers Fürstenthumbs Bauermeistern und Gastgebern, bestendig und
kreftigster Maaßen, wie es immer geschehen soll, kann oder magk Erb-
und Eigenthümlich; Jedoch aber daß er Vns und Vnsern fürstl. Erben
und nachfolgenden Hertzogen zu Sachsen, trew, hold verbleiben und
zur Tages und Nachts auf Vnser und der Vnsrigen erfordern mit einem
tüchtigen reisigen Pferde und behörigen Gewehr vnterthänig
auffwarthen und an waß Ort und Enden Wir seiner damit zu verschicken
benötiget, willig und gehorsamb gebrauchen lassen, Vnser und
Vnserigen
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Nutz und Besten befordern, Schaden und Nachtheil
verhüthen und verwarnen, jetzige und künftige Pächte besage dem
Amtsbuche, Accissen Vnser fürstl. gemachten Verordnungen nach,
Reichs- Crays- und darneben vorgefallene Steuern, gleich andern
Vnsern eingesessenen Vnterthanen gebührlich entrichten, auff Vnsern
Gränzen, Jagten, Hoch- und Gerechtigkeiten ein wachendes Auge und
fleißige Aufsicht haben; Waß er Vns schedlich zu seyn erfahren,
sehen und hören werde nicht verschweigen, besondern Vns oder Vnsern
Beambten zu hinterbringen, offenbaren und nichts verheelen, auff die
heranwachsene Höltzung fleißige Achtung geben, daß dasjenige wieder
zugezogen werde, in Vnsern Dorfe Lütow keine Bauern noch andere,
Unterschleiffe mit Accissen, Matten, Mühlenfahren und
Umbauschereyen der wüsten Ländereyen nicht verstatten, besondern
Vnsern Beambten, wie auch die vorfallene Schlägerey, straf- und
bruchfällige Sachen allemahl melden und sich in allen alß ein
getreuer Bauermeister, Diener und Vnterthan bezeigen soll und will;
Derentwegen privilegiren und besfeyen Wir JOHAN JOHANSEN auch bey
solcher offt berührten Bauermeisterschaft und Wirthshauß, daß er
nicht mit Hof-Diensten und täglichen Fuhren (allein die nothwendigen
vorfallenden, nur aber gleich anderen Vnseren Bauermeistern,
außbeschieden) beleget werden, alle zubehörige Länderey, Koppeln,
Garten, Wischen und Weyden, wie sie seine Antecessores
vor ihm gehabt, erblich vor sich und die Seinigen bester
gelegenheit nach zu besitzen und zu gebrauchen haben, auch keiner,
er sey wer er wolle, mehr alß er, in sothanen Dorf Lütow zu krügen
und zu herbergiren befuget seyn solle; würde aber hierwider ein oder
der ander zu handeln und des Kruges auch zu befleißigen sich
gelüsten lassen, geben Wir ihm freye Macht und Gewalt, allemahl
solch eingelegtes Bier abzunehmen und nach Vnserm Schlosse Lauenburg
zu bringen und
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soll der- oder dieselben daneben brauen lassen in
Vnser willkürliche Strafe verfallen seyn. Wir wollen Vns aber hiemit
ausdrücklich vor Vns und Vnsern Nachkommen vorbehalten haben, diese
Vnsere Confirmation und privilegium gestalten Sachen
und begebendige Fällen nach gnedig zu endern und zu vermehren.
Vhrkundlich dieses mit Vnserm fürstl. Daumb-Secret und eigenen Hands
bekrefftiget. Geschehen auff Vnserm Hause Schwartzenbeck am Tage
Purificationis Mariae im Eintausendt Sechshundert und
drey und dreyßigsten Jahre.
(L. S.) . AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen.
___________________
Anlage II. b.
Lauenburg, d. 11. August 1661.
Von Gottes Gnaden, JULIUSZ HEINRICH, Hertzog zu Sachsen, Engern und
Westphalen u.s.w. - - - - - Urkunden und bekennen hiemit für Uns und
Unsere Nachkommen, nachdem die Burmeisterey zu Lütow durch Abgang
JOHANN JOHANSEN erlediget, daß sich darauf dessen Frauen Bruder als
nächster Anverwandter, Namens HEINRICH MEIN, aus der alten Gamme,
bey Uns unterthänig angemeldet und gehorsamst gebeten, Wir wollten
ihm die große Gnade erweisen, (weil des JOHANN JOHANSEN seines jetzt
gemeldeten Schwagers hinterlassene Wittwe und Kinder Gelegenheit
nicht wäre, die wüste Stete hinwieder zu erbauen und die
unterthänige Pächte sammt anderen Pflichten davon abzustatten) und
für Fremden mit der Burmeisterey gnädig belehnen. Wenn Wir nun des
vorberührten HEINRICH MEINEN unterthänigen Suchen in Gnaden statt
gegeben, so thun Wir denselben hiermit und kraft dieses zu Unsern
Burmeister zu Lütow auf- und annehmen, also und dergestalt, daß
derselbe, seine Erben und Erbnehmer solcher Belehnung sich zu
erfreuen haben; Er
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HEINRICH MEIN aber dahingegen schuldig und
gehalten seyn soll, die wüste Stete mit ehesten zu erbauen und
vermöge Ambts-Buches an Pächten und Dienstleistung mit reisigen
Pferden und sonsten dasjenige gehormsamst Uns zu leisten und
abzustatten, was seine Antecessores dem Herkommen nach
prästiret und geleistet, maaßen derselbe auch wegen dieser
Burmeisterey die Kirche zu Horn, die annoch zwey Hundert
Reichsthaler daraus zu prätendiren, befriedigen und klaglos stellen
und übrigens seiner Schwester und deren Kinder, davon 2 Söhne und
2
Töchter annoch am Leben (weilen solche der Burmeisterey sich
gutwillig begeben) mit Unterhalt, worüber sie sich für Unseren
Beambten allhie bestens zu vergleichen haben, zu versehen schuldig
seyn solle. Uhrkundlich haben Wir diese Unsere gnädige Belehnung
fürstlich unterschrieben und mit Unserem Secret wissentlich
bedrucken lassen. So geschehen in Unser Residenz-Stadt Lawenburgk
den 11. Augusti anno 1661.
(L. S.) JULISZ HEINRICH, Hertzog zu Sachsen.
___________________
Beylage II. c.
Extract
aus einem alten Gerichts-Protocoll-Buch, angefangen
de anno 1656 pag. 434.
Bauermeister-Eyd auf der Geest und in der Masch.
Demnach der durchlauchtigster Fürst und Herr, Herr JULIUSZ FRANTZ,
Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein gnädigster Fürst und
Herr, mich N. N. vor einen Bauermeister in N. N.
bestetigen und annehmen lassen; Alß lobe und schwöre ich
Hochgemeldter Ihr. Fürstl. Durchl. einen cörperlichen Eydt in meine
Seele, daß ich will getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und
Nachteil bestes meines Verstan-
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1860/8 - 157
des abwenden, Nutzen und Frommen befördern, auf
die Höltzungen, Grentzen, Jagten etc.
Nach solcher Eydesformul haben die Bauermeister ihren Eyd prästiren
müssen.
Wegen der Bauermeisterey zu Lütau findet sich in solchem
Protocoll-Buch pag. 210 folgende Nachricht:
Decretum vor HINRICH, CLAUSZ und WILHELM MEYERN, wegen
der abgebrannten Bauermeisterey zu Lütau.
Nachdehme Supplicant solchen abgebrannten Hoff zu bebauen und mit
einem annehmlichen Werth wieder zu besetzen sich unterthänig
angegeben; Alß consentiren Wir in so weit darin, wann Supplicanten
demjenigen Mann in unser Ambt Lauenburg vorstellig machen und
Bürgschaft prästiren, den abgebrannten Hoff in gewisser Zeit wieder
bebauen, besetzen und uns wie andere unsere Bauervoigte recht thut,
so solle denjenigen das Recht auf dem Guth, wie der vorige von
unserm Ambt gehabt, zugeschrieben werden, auch zu schleuniger
Fortschaffung des Bauens soll unser Ober-Ambtmann und Oberförster
ihm das Holz hiezu in unsern Ambt Schwarzenbeck, an einen
unschädlichen Orth angewiesen, dem völligen Werth nach taxirt, die
Helffte wir Ihme aus Gnaden dazu verehren und die andere Helffte in
unser Ambt daselbsten zu zahlen uns hiemit resolviret, ertheilet
haben wollen.
Sign. Lauenburg den X. Febr. 1657.
JULIUS HEINRICH, H. z. S.
in fidem copiar.:
A. H. Biehl.
___________________
Beylage III.
Demnach der durchlauchtiger hochgeborner Fürst und
Herr, Herr FRANTZ, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein
gnädiger Fürst und Herr, mich CARSTEN JUNGE von
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I. F. G. zum Bauermeister zu Tespe bestellen und
annehmen lassen; AIs lobe und schwöre ich zu Gott in meine Seele,
daß ich I. F. G. und deroselben Erben in der Regierung folgenden,
ich will getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und Nachtheil
bestes meines Verstandes abwehren. Nutz und Frommen befördern, auf
die Teiche, F. G. Acker, Wischen und Weyden, die daselbst herum
belegen, ein fleißiges Aufsicht haben, damit daselbsten kein Schaden
geschehen möge. So wohl auch auf die Einwohner des Dorfes Tespe
Achtung geben, da sich Schlägerey, Dieberey, Hurerey, oder sonsten
Schelt- oder Scherzworte sich begeben, solches alles sobald ich's
erfahren werde den Beambten zu Lauenburg anzeigen und nichts
verschweigen. Wenn auch Frembd und Ausländische ihre Kaufenschaft,
mit Vor und Aufkaufung daselbsten treiben wollten, das ich ihnen
solches durchaus nicht gestatten, sondern was sie gekauft, wie denn
sie auch selbsten, woferne sie kein Geleite von I. F. G. haben,
anhalten und Angesichts dasselbige F. G. oder den Beambten
berichten, die Accise auch in gute Acht nehmen, damit I. F. G. kein
Unterschleif geschehen möge, was ich auch sonsten erfahren werde, so
sich nicht zu geschweigen gebühret, solches alsofort I. F. G. oder
deren Befehlichhabern anzeigen und nichts verschweigen, und mich
allenthalben verhalten will und soll, als solches einen ehrlichen
aufrichtigen Bauermeister eignet, gebühret und wohl anstehet; So
wahr mir Gott helffe und sein heyl. Wort.
Diesen Eyd hat der Bauermeister zu Tespe CARSTEN JUNGE den 4. Aug.
1603 in der Ambtstube abgestattet, und haben solchen auch die
übrigen Bauermeister in der Masch nach und nach prästiret, wobey
anzuführen für nöthig seyn will, daß nachher der folgende
Bauermeister zu Tespe, Namens CARSTEN ELVERS, am 26. Novbr.
1616
diesen Eyd gleichfalls abgestattet, welcher nicht auf der Stelle, so
CARSTEN JUNGE besessen,
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gewohnt, einfolgl. ist, klahr am Tage, daß die
Bauermeisterschaft nicht erblich und die aus dem Lagerbuche
angeführte passagen, welche ohnedehm unrecht
allegiret, zu der Kläger Beweiß nichts involviren.
Daß diese Eydesformul in einem alten Protocoll-Buch, welches der
Hertzog FRANTZ der Jüngere in Anno 1605 den 18. April
mit Ihro Unterschrift und fürstl. Insiegel authorisiret, enthalten
und darnach die Bauermeister geschworen haben, solches bekräftige
und attestire mit meiner eignen Unterschrift.
LAUENBURG, den 14. Jan. 1740.
A. H. Biel.
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Beylage IV.
Bauermeister-Eydt zu Schnackenbeck, auch der
Bauermeister zu Basedau und der Bauermeister zu Besenhorst, so
dieselben am 21. August 1649 abgestattet.
Demnach der durchlauchtiger hochgeborner Fürst und Herr, Herr
AUGUSTUS, Hertzogs zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein gnädiger
Fürst und Herr, mich HANSZ Burmeister zu Schnackenbeck; PAUL
Burmeister zu Basedau; SIEVERT STÜVE, Burmeister zu Besenhorst, vor
einen Burmeister bestetiget und annehmen lassen; alß lobe und
schwöre ich zu Gott einen cörperlichen Eydt in meine Seele, daß ich
I. F. G. und deroselben Erben in der Regierung folgenden, will
getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und Nachtheil Bestes meines
Verstandes abwenden, Nutz und Frommen befördern, auf die Höltzungen,
Grentzen, Jagten etc.
EXTRACT
aus dem Lagerbuch de Anno 1618.
Pag 91. HANSZ BURMEISTER zu
Schnackenbeck hat seinen cörperlichen Eydt den 21. August
1649 in
der Fürstl. Ambt-
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stube prästiret, und ist vollständig in die
possession gesetzet worden. Dennoch aber soll er sich an das
Fürstl. Amt verfügen, und fördersamst wegen des Abscheides ferneren
Bescheides erwarten.
Pag. 99. SIEVERT STÜVEN zu Besenhorst hat heute
dato den 21. August 1649 seinen cörperlichen Eydt prästiret,
doch mit solcher annexion, daß er sich mit den Erben
in der Fürstl. Ambtstuben vergleichen soll, damit hinführo kein
Streit vorfalle.
Pag. 189. PAUL BURMEISTER zu Basedau hat heute
dato den 21. August 1649 seinen Bauermeister-Eydt abgeleget,
und ist also in die vollständige possession gesetzet
worden, doch mit solcher annexion, daß er fördersamst
an die Fürstl. Ambtstuben erfordert werden, und sich mit seinen
Eltern gerichtlich vergleichen soll, damit hinführo kein Streit
vorgehe.
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Beylage V.
Von Gottes Gnaden, Wir AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen etc. thun hiemit für Uns und Unsere fürstl.
Nachkommen uhrkunden und bezeugen: Nachdem Uns Unser Feld-Trumpeter
allhie und lieber Getreuer JOACHIM SCHUMACHER unterthänig
angehalten, wegen seiner bis dahero Uns treu erwiesenen Dienste in
Gnaden zu consentiren und zu bewilligen, daß er von Unsern
Burmeister zur Büchen, HANS KOEPSEN, sein Haus und die dazu gehörige
Länderey und Wiesen, für bahre Bezahlung erblich an sich bringen und
erkaufen möchte, worinnen Wir dann so viel mehr Unsern
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gnädigen Consens, zumahlen Unser gedachter
Burmeister das Erbe und die Burmeisterey, wegen der darauf haftenden
Schuld ohne das verkaufen müßte, und nicht länger derselben tüchtig
vorstehen könnte, wohlbedächtlich ertheilet und darauf Unsern
Groß-Voigten und Beamten zu Lauenburg, nach beschehenem
unterthänigen Bericht gnädig anbefohlen, deswegen einen beständigen
Receß und Vergleich unter Unserm Burmeister zur Büchen, und
ermeldten Unsern Feld-Trumpetern allda zu verfertigen und zu
vollenziehen, welcher denn folgendergestalt aufgesetzet und beliebet
worden, auch von Worten zu Worten also lautet:
"Als der durchlauchtige, hochgebohrne Fürst und
Herr, Herr AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen etc.
Unser allerseits gnädiger Fürst und Herr Sich unterm dato
den 15. Junii 1649 in Gnaden belieben lassen, Sein fürstl.
Gnaden Feldt-Trumpetern JOCHIM SCHUMACHERN die Burmeisterey zu
Büchen, wegen seiner lang geleisteten getreuen Dienste halber, erb-
und eigenthümlich zu überlassen, gestalt, daß JOCHIM SCHUMACHER,
fürstl. Gnaden Feldt-Trumpeter gehalten seyn soll, den jetzigen
Burmeister HANS KOEPSEN, welcher kein Erbe ist, sondern die
Burmeisterey bishero interimsweise besessen, hinwieder etwas
repariret hat, bemeldten HANS KOEPSEN, kaufsweise als nemlich vor
seine gehabte Mühe und aufgewandten Baukosten erlegen und abtragen
soll: ein Hundert achtzig Thaler in specie, in
Ansehen, daß er noch im übrigen Bauen und die Burmeisterey in vollen
stand setzen muß. Wie nun der Burmeister HANS KOEPSZ sich bey diesem
fürstl. Ambte höchlich beschweret, daß er wegen des großen
Windsturmes in Anno 1648 vom 14. Februarii hinwiederum
von neu bauen und solch Burmeisterhaus zum andern mahlen repariren
müssen, als hat mit Beliebung
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der fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten, sich JOCHIM SCHUMACHER,
fürstl. Nieder-Sächsischer Feldt-Trumpeter, freywillig anerboten, zu
denen ein Hundert und achtzig Rthlr. noch im übrigen abzugeben
zwanzig Rthlr. und also in einer unzertheilten Summa, zwey Hundert
Rthlr. in specie. Damit nun obermeldter JOCHIM
SCHUMACHER gesichert seyn möge, als ist ihm Ambts halber zugelassen
worden, die Burmeisterey zu Büchen auf schierst kommenden Michaelis
1649 cum pertinentiis anzutreten, gestalt daß er nach
verflossenem Michaelis Anno 1649 die Saat bestellen
und was hiernechst Er wegen der fürstlichen Concession genießen
kann, an sich nehmen und haben soll. Im übrigen erfordert die
Nothwendigkeit, wegen fleißiger Aufsicht der Holtzung zu Fitzen
sowohl, auch der Pöterauer und Büchener, daß JOCHIM SCHUMACHER,
nomine Illustrissimo Unsers gnädigen Fürsten und Herrn,
erweiseter fürstlichen Gnaden halber, astringiret und verbunden seyn
soll, auf Ihro fürstl. Gnaden Holtzung des Orths im Fitzer Holtze,
auch sonsten in der Nachbarschaft genaue Obacht zu haben, daß nichts
verwendet oder abwendig gemachet werde an Mastung und sonsten,
außerhalb Vorwissen der fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten, die
jetzo anwesend seyn oder hiernechst erfolgen möchten; dero Behuef
dann JOCHIM SCHUMACHER die Ober-Inspection hiemit anbefohlen werden
soll, je und allewege an das fürstl. Ambt Lauenburg einzubringen,
was er höret und siehet, keinesweges aber etwas zu verschweigen, was
I. F. Gnaden zum Nachtheil gereichet. Und weilen der jetzige
Burmeister HANS KOEPSZ zeit seiner Anwesenheit, I. F. Gnaden eines
für alles hinterblieben ist: ein Hundert und sechszig Rthlr.
42 ßl.,
welches die fürstl. Ambts-Bücher besagen werden, als soll JOCHIM
SCHUMACHER, fürstl.
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Nieder-Sächsischer Feldt-Trumpeter, sich belieben
lassen, die zwey Hundert Rthlr. Kauf Geldt in die fürstl. Ambtsstube
hieselbst, auf Michaelis 1649 deponiren und
niederzusetzen, da dann nach richtiger Liquidation I. F. Gnaden
versessene Pacht-Gelder vorher ausgenommen werden sollen an 61
Rthlr. 42 ßl., welches Fürstl. Gnd. berechnet werden muß, das übrige
aber wird HANS KOEPSZEN billig zugewendet aus denen Ursachen, weilen
er auf Michaelis 1649 antreten müssen, ECKHOFEN wüste
Stelle zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen, gestalt, daß er
den Anfang machen soll, ein Wohnhauß darauf zu setzen und die wüste
Stelle zu bebauen, drey Jahr Pacht- und Dienstfrey zu seyn, nach
besage des fürstl. Ambt-Buches; nach verflossenen drey Jahren aber,
soll HANS KOEPSZ abtragen wegen HANS ECKHOFEN Stelle alles was das
fürstl. Ambts-Buch besagen thut. Betreffend aber die Burmeisterey
giebet dieselbe jährlich I. F. Gnd. nemblich dieses: drey und
dreyßig Thaler jeden zu 33 ßl. auf Michaelis eines vor alles. (Wenn
er aber frömbt Bier schenken wird, muß er I. F. Gnd. die Accise
gebührlichermaaßen abtragen.) Im übrigen hat er die Burgwiese von
sechs Fuder Heu; er muß aber beobachten, wenn an der Büchener
Schleuse gebauet wird, und wenn der Soller gemeyet wird, ist er
verbunden das Volk zur Arbeit anzutreiben, alles besage des fürstl.
Ambts-Buches. Wollten nun I. F. Gnd. JOCHIM SCHUMACHERN als dero
Feld-Trumpetern anderer Gestalt in Gnaden ansehen und privilegiren,
solches alles stellen die Fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten I.
F. Gnd. unterthänig anheimb. Datum LAUENBURG den
10.
Sept. 1649.
(L. S.) JOCHIM WERNER VON WITTORF.
GEORG RÖMER.
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Dannenhero Uns ferner in Unterthänigkeit
supplicando gebethen, diesen obbeschriebenen Receß und unter
Ihnen den Contrahenten beschehenem Vergleich allerdings zu
confirmiren und völlig zu bestätigen, welches Wir denn kraft dieses
aus fürstlicher Hoheit und Macht, aus oben anberegten Motiven alles
und jedes hiemit wollen bestärket und dergestalt approbiret haben,
daß wenn mehrgedachter Unser Feldt-Trumpeter denselben mit
treufleißiger Aufsicht auf die Holtzung und sonsten allen, was in
selbigen Vergleich enthalten, wird nachkommen, Er solches
Burmeister-Erbe zu Büchen, zeit seines und seiner Haußfrauen Leben
gantz frey ohne einige Abgift in Unser Amt Lauenburg solle zu
genießen, eine gute Wirthschaft und Schenke alldar zu gebrauchen
haben und sonsten keinen andern verstattet werden, auch seines
Gefallens solch Hauß, Länderey und Wiesen hinwieder zu verkauffen,
jedoch mit Unsern und Unserer fürstlichen Nachkommen Vorwissen und
Consens zu veralieniren gute Macht haben und behalten, worbey Unsere
jetzige und künftige Groß-Voigt und Beamte ihn und die seinen
gebührlich schützen und vertreten sollen.
Uhrkundlich haben Wir diese Confirmation mit Unserm Daum-Secret und
eigenhändigen Unterschrift beglaubiget und vollenzogen. Geschehen
auf Unserer Veste RATZEBURG den 29. Octobris des
1649sten Jahres.
(L. S.) AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen
JULIUS HEINR., Hertzog zu Sachsen.
(L. S.) FRANTZ ERDMANN, Hertzog zu Sachsen.
Wenn sich dieser Supplicant so wohl als sein Vater verhält, so solls
hiemit confirmiret seyn, sonsten nicht.
JULIUS FRANTZ, Hertzog zu Sachsen. (L. S.)
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Beylage VI.
(die im § 12 angeführte Anl. A.)
Jedermänniglich, insonderheit aber denen, so daran
gelegen, sey hiemit kund und zu wissen, daß heute unten dato
eine Christliche Eheberedung geschehen und vollzogen worden,
zwischen den Ehrbaren Jungen Gesellen HINRICH BURMESTER, des Ehr-
und Achtbahren HINRICH BURMESTERS, Hauswirths und Huefeners, auch
Bauermeisters in Barföhrde, Eheleiblichen Sohne als Bräutigamb: Und
der Ehr- und Tugendsahmen Jungfer DOROTHEEN HELLWIENS, seel. HANS
HELLWIENS, Hauswirths und Huefeners, auch Bauermeisters in
Hittbergen nachgelassenen Eheleiblichen Tochter als Braut,
folgendergestalt und also: Es verspricht der Braut Bruder HANS
HELLWIEN, seiner Schwester am Brautschatze: Hundert Rthlr., Zwey
Pferde und Zwey Kühe, Ein aufgemachtes Bette, Kiste und den
vollständigen Kistenpfand, und Zehen Rthlr. vor die Hochzeit;
dahergegen verspricht des Bräutigambs Vater HINRICH BURMESTER seinem
Sohne und der Jungfer Braut als seiner künftigen Schwieger-Tochter,
sein Hauß und Hoff, mit aller zubehörigen Gerechtigkeit seines
Hoefes erb- und eigenthümlich zu besitzen. Alleine er bescheidet
sich voraus, daß er die Regierung seiner Güter, und die Einnahme und
Ausgaben derselben, willkührlich vor sich behalten will, so lange
als es ihm beliebet, es sey über lang oder kurtz. Jedoch daß er Zeit
währender seiner Regierung nicht will einfreyen, viel weniger, daß
er solches thun will, wenn sein Sohn (da er noch in der Regierung
stünde) vor ihm mit Tode abginge, welches aber Gott in Gnaden
verhüten wolle; Sondern es soll sodann seine Schwieger-Tochter nach
ausgehaltener Trauer ungehindert wiederum einfreyen, und zugleich
die Güther in ihre Verwaltung nehmen.
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Wenn er nun dem Sohn sein Gehöffte überlassen
will, soll sein Abbescheid seyn, erstlich ein freyer Tisch, Ein
Pferd in Futterung und Weyde zu halten, welches der Sohn zwar zu
Hause aber nicht in frembde Reisen gebrauchen soll. Jährlich will er
vier Himbten Gersten und drey Himbten Weitzen, jedes auf gut Land
gesäet haben, welches der Sohn gehörigermaaßen bepflügen, bemisten,
abmehen, einfahren und abdreschen lassen soll. So soll ihm auch
Reinlichkeit und Unterhalt in Leinen und Wollen gegeben werden. Wenn
sie sich aber über den freyen Tisch nicht vergleichen sollten, will
er statt des freyen Tisches haben: Zwey Sack Rocken von der Dehle,
Ein fettes Schwein nechst dem besten, ein Viertel vom Rind, eine
melkende Kuhe, davon die notdürftige Aufwartung vom Sohne und dessen
Gesinde soll verrichtet und gleich seinen Kühen geweydet und
gefuttert werden. So soll ihm auch des Jahrs ein Spint Hanff-Saat im
Garten und ein Spint Lein-Saat in's Feld gesäet, und bis in reine
Knocken bearbeitet werden. Er erwählet sich auch einen Apfel- und
Birnbaum im Garten. Die Aussaat von den vier Himbten Gersten und
drey Himbten Weitzen, bleibet wie vorgesaget. Nur daß der Vater die
Saat sich jährlich selber aufheben muß. Denen beyden kleinen und
noch unerzogenen Brüdern des Bräutigambs werden mit guter
Einwilligung des Bräutigambs abgesaget: jeden Hundert Reichsthaler,
ein Pferd und eine Kuhe, ein Bette und der gebräuchliche halbe
Kisten-Pfand. Wann sie zu Ehren kommen, soll ihnen gegeben werden:
eine freye Aussteuer zur Hochzeit oder davor ein Sack Gersten, ein
Sack Rocken und ein halber Sack Weitzen.
Wegen Todesfällen, zwischen Braut und Bräutigamb, ist beliebet
worden, daß es nach hiesigen Ohrten Gebrauch soll gehalten werden
also: daß da jener oder die andere ohne Leibes-Erben verstürbe, der
letztlebende Theil des Verstorbenen
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nächster und einziger Erbe seyn soll, ohne alle
Ansprüche und Forderungen des verstorbenen nechsten Freunden.
Uhrkundlich ist diese Ehestifftung also abzufassen beliebet,
verlesen und bis auf die Königliche und Churfürstliche Ambts
Lauenburgische Confirmation vor gut befunden worden. Geschehen
Hittbergen den 22. January Anno 1740.
Zeugen waren:
Der Braut wegen HANS HELLWIEN, ihr Bruder, PETER JUNGE von
Hohnstorff, HANS HÖLTIG und HINRICH RÖHR in Hittbergen.
Des Bräutigambs wegen HINRICH BURMESTER, der Vater, beyde CLAUSZ
RÖHRS und JACOB KÜHLBRANDT von Barföhrde, JOHANN RÖHR von Hittbergen
und CLAUSZ SASZE junior in Barföhrde.
Nachdem denen Interessirten Braut und Bräutigamb, it.
Bruder und Vater die Ehestifftung vorgelesen, ist noch ausgemachet:
der Sohn läßt den Vater begraben, aber dessen Nachlaß muß er mit
Brüdern theilen.
item: Stirbt einer der Brüder ehe er heyrathet, bleibt
sein Geld und übrigens im Gehöffte.
Vorhergesetzte Ehestifftung wird auf geschehenes Ansuchen mit denen
nachher in der Ambtstube beliebten Clausuln hiemit confirmiret und
ist im Consens-Buch pag. 382 eingetragen.
Uhrkundlich unter dem Ambts-Insiegel und gewöhnl. Unterschrifft.
LAUENBURG, den 29. January Anno 1740.
A. E. v. PLESSE. (L. S.) A. H.
Biehl.
in fidem copiae:
A. H. Biehl.
N. Bodemeyer.
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Beylage VII.
(die im § 12 angeführte Anl. B.)
Kund und zu wissen sey hiemit jedermänniglich,
insonderheit aber denen so daran gelegen: daß ob ich Endesbenandter
zwar woll die Regierung meiner Güter so lang als es mir beliebet (in
der unterm 22. January jetzt lauffenden Jahrs aufgerichteten
Ehestifftung meines Sohnes) mir gäntzlich vorbehalten habe, dennoch
jetzo resolviret bin, daß ich dieselbe meinem Sohne und dessen
Hauß-Frauen überlassen will, jedoch daß ich den in vorbesagter
Ehestifftung angesetzten Abbescheid, welchen nur auf meine Persohn
alleine nothdürftig setzen lassen, in etwas will verbessern. Gestalt
ich denn solches woll zu thun vermag, indem ich meine Güter im guten
Stande quit und frey ohne einige verhafftete Schuld übergebe, außer
meiner beyden jüngsten und noch kleinen Söhne Mitgabe, die mein Sohn
zu bezahlen und auszusteuern auf sich genommen hat, und will mich
mit Jungfer MARGARETHA DIRCKS, seeligen BARTEL DIRCKS, gewesenen
Bau-Knechts zu Lüne, nachgelassene Tochter auf meinen Abscheid
vereheligen, und den Abbescheid also angesetzt haben:
1) In meines Sohnes Ehestifftung ist mir verschrieben jährlich ein
fettes Schwein nechst dem besten, ein Viertel vom Rindt, ein Pferd,
eine melckende Kuhe und ein Schaaf in freyer Futterung und Weyde zu
halten; das lasse ich ungeändert und soll solches auch vor uns beyde
seyn.
2) Das freye Brodt vom Drage, oder davor 2 Sack Rocken, lässet sich
von selbsten verstehen, daß solches auf 2 Persohnen muß gedoppelt
seyn, nämlich 4 Säcke Rocken.
3) Die vorhin mir angesetzte vier Himbten Gersten und drey Himbten
Weitzen jährlich auszusäen, sollen auch ungeändert bleiben, nur daß
ich vor uns beyde noch darzu ordne,
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vier Himbten Habern jährlich auszusäen. Zu
obbesagter Aussaat will ich mir alle Jahre den Ohrt, wo ich meine
Saat gesäet haben will, erwählen, und soll solches mein Sohn
gebührlich bemisten, pflügen, abmehen, aufbinden, einfahren und
abdröschen lassen; des Jahrs ein Spint Hanff-Saat im Garten und ein
Spint Lein-Saat in's Feld zu säen, ein Apfel- und Birnbaum bleibet
auch wie vorhin angesetzet worden, nur daß ich
4) die Zeit meines Lebens das Bier- und Brandweinschenken vor mich
behalten will; und solches kann meinen Sohn nicht zuwidern seyn,
weil ich dem seel. HANS BURMESTER in der Kathe beym Antritte meiner
Regierung die Zeit seines Lebens solches vergönnet habe. Es soll
aber mein Sohn Pferde und Wagen das Bier von Lauenburg zu hohlen mir
dazu hergeben, und die Cammer bey der Stube nach Westen soll mir
darzu vergönnet seyn.
5) Nach meinem Tode soll meine Frau meine Baarschaft behalten, auch
das ausgesäete Korn völlig einerndten und das Pferd verkauffen;
damit wenn ich etwa Kinder mit ihr zeugen möchte, dieselben meinem
Sohn nicht beschwerlich seyn, sondern dieses ihnen zu gute kommen
möge. Sonsten soll sie nur, wenn keine Kinder vorhanden, zu vier
Himbten Gersten einerndten, und meinem Sohn das Pferd lassen.
6) In übrigen soll meine nachgelassene Wittwe nebst dem Besitz im
Hause jährlich zu genießen haben: das freye Brodt oder ein Sack
Rocken, ein halb fettes Schwein, die melckende Kuhe und ein Schaaf
in Futterung und Weyde, und des Jahrs vier Himbten Gersten auszusäen
und zu bearbeiten, wie bey meiner Aussaat gesaget, und vor obbesagte
Cammer eine andere. Und wenn sie ohne Erben verstirbet, soll alle
ihre Verlassenschafft an den Besitzer des Hofes verfallen seyn. Es
wär denn, daß sie nach meinem Tode auf etwas eigenes ausfreyen
könnte, soll ihr solches frey stehen, und was sie meinentwegen
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geerbet hat, frey mit hinausnehmen. Uhrkundlich
habe dieses nicht allein mit eigner Hand unterschrieben, sondern
auch die Königl. und Churfürstl. Ambts-Lauenburgische Confirmation
hierüber gehorsamst mir ausgebeten, und von meinem Sohne und seiner
Frauen mit eigner Hand unterschreiben lassen wollen.
BARFÖHRDE, den 27. Augusti
1740.
Als vorbeschriebene Ehestifftung heute in
Gegenwart des Bräutigambs HINRICH BURMEISTER und dessen Sohn des
jungen Wirths HINRICH BURMESTER zu Barföhrde folgendergestalt
beygeleget worden, daß Bräutigamb nebst seiner Braut jährlich 3 Sack
Rocken und die Braut nach des Bräutigambs Tode, einen Sack Rocken
zum Altentheil haben soll, ferner soll der Bräutigamb die jährlich
zu besäende 4 Himbten Haber fahren lassen und mit einem Himbten
Haber-Grütze jährlich zufrieden seyn, auch will derselbe den Krug
fahren lassen und sich nichts weiter als die Brandteweins-Schenk
anmaaßen, so wird die Ehestifftung nebst denen verglichenen
Umbständen hiemit confirmiret und ist im Consens-Buch
pag. 449 eingetragen.
Uhrkundlich unter dem Ambts-Insiegel und gewöhnlichen Unterschrifft.
LAUENBURG, den 10. September 1740.
v. PLESSE. (L. P.) A. H.
BIEHL.
in fidem copiae:
A. H. Biehl.
N. Bodemeyer.
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