Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Zweiter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1860. 2. Heft.
 


VIII.

Extract

aus den Proceßacten, betr. die Lehnseigenschaft der Bauervogtshöfe
im Amte Lauenburg und die damit verbundene Erblichkeit des
Bauervogtdienste; aus den Jahren 1737-1747. Als Einleitung zu einer
Darstellung des jetzt wegen der Lütauer Bauermeisterei schwebenden Prozesses.

(Nach einer Mittheilung des weil. Dr. von Duve,
eingesandt vom Advokaten C. Meyer in Lauenburg.)

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§ 1. Am 9. May 1737 klagte der Bauervoigt FRANZ CHRISTOPH BEHRLING aus Witzeze beym Hof-Gerichte des Herzogthums Lauenburg wider das Königliche Amt Lauenburg: "Es sey ihm, als er vor einiger Zeit als Bauermeister in Eid und Pflicht genommen werden sollen (welche functiones er nicht nur schon seit langen Jahren bey seines Vaters Lebzeiten, wegen dessen unvermögsamen Zustandes, sondern auch bereits zwei Jahre lang nach dessen Tode besorgt), von den Beamten angemuthet worden, sich der Erbgerechtigkeit der Bauermeisterschaft halber zu verziehen, wozu er sich aber nicht entschließen können und ihm darauf angezeigt, daß, falls er sich seiner Erbgerechtigkeit auf die Bauermeisterschaft nicht begebe, er davon excludiret und einem Andern die Bauermeisterschaft übertragen werden solle.

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Weil nun aber die sämmtlichen Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg bekannter Maaßen erblich und aus den Erbregistern erhelle, daß die Bauermeistereyen bisher beständig in allen Dörfern bey den Stellen geblieben, welche in den Erbregistern als Bauermeister-Gehöfte aufgeführet wären, und er daher in solcher Bauermeisterey seinem Vater succediren und diejenigen Rechte genießen müsse, deren sämmtliche Bauermeister des Amtes Lauenburg, ihrer alten Begnadigungsbriefe halber, sich zu erfreuen hätten, so bitte er:

Drosten und Beamte anzubefehlen, mit der angedroheten Besetzung der Bauermeisterstelle seines Erbrechtes halber einzuhalten, demnächst aber zu erkennen, daß er zu der erblichen Bauermeisterey zu admittiren und bey seiner Erbgerechtigkeit zu schützen."

Das Hof-Gericht erkannte sodann am 11. May 1737: daß Drost und Beamte zu berichten, "inzwischen aber der Bauermeisterey halber Alles in statu quo zu lassen." Dieser Bericht, welcher erst am 11. August 1738 abgestattet ward, erklärte: .

"Es sey die Königliche Cammer nicht gemeinet, sich dieser Sache halber in einen weitläufigen Proceß einzulassen, sondern, wie die Bestellung der Amts-Bediente solchergestalt von dem Amte besorgt werden müsse, als es der Dienst Sr. Majestät Bestes und gute Ordnung mit sich bringe, also seyen Beamte der Meinung, daß Kläger keine Ursache zur Beschwerde habe, wenn ihm angedeutet worden, sich über die getreue Ableistung seiner Amtsfunctionen vereiden zu lassen, und er, so lange er oder seine Erben treulich sich dabey verhalten würden, er bey der Bauermeisterschaft gelassen werden solle, widrigenfalls der Königl. Cammer freystehen würde, die Bauermeisterschaft einem

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Andern zu conferiren. Es werde deshalb um Abweisung der frivolen Klage unter Verurtheilung in die Kosten gebeten."

§ 2. BEHRLING's "anbefohlene Erklärung und wiederholte Klage," welche am 6. Oct. 1738 eingereicht ward, antwortete: "daß er sich zwar wohl bey dem Bericht der Herrn Beamten beruhigen könne, allein als er ins Amt gefordert sey, um den Bauermeister-Eid abzulegen, habe man ihm angezeigt, daß er daraus, daß er seinem Vater als Bauermeister succedire, kein Erbrecht herleiten solle, und da er sich zu solcher Declaration nicht verstehen könne, so habe deshalb die Beeidigung unterbleiben müssen. Er klage also, daß man ihm anmuthen wollen, sich seines Erbrechtes zu begeben, und müsse er diese Klage nach eingegangenem Berichte der Beamten dahin wiederholen: daß, weil bekanntermaaßen und, wie die Beklagten es aus den Erb-Registern mehr als zu wohl wissen müßten, sämmtliche Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg erblich seyen, also die von den Beklagten verlangte Declaration auf gänzliche Begebung des ihm zustehenden Erb-Rechtes abziele und er wider seinen Willen zur Begebung solchen ihm zustehenden Erb-Rechtes nicht gezwungen werden könne, er wünschen müsse, daß, weil Königl. Cammer dieser Sache halber einen weitläufigen Proceß zu führen nicht gemeinet, er durch eine hinlängliche Erklärung des Verdrusses eines drohenden weitläuftigen Processes überhoben werden möge. Hiezu mache er sich um so mehr Hoffnung, weil das Erb-Recht der Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg notorisch sey und die Beklagten überdieß in dem, wider den Herrn VON BODECK geführten Processe wegen der Bauermeisterey zu Krützen sich nicht gescheuet, das Erb-Recht als einen Haupt-Punct der Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg

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herauszuheben und zu beweisen. Die Königl. Cammer habe nicht den geringsten Schaden bei der Erblichkeit der Bauermeistereyen; selbige könne sich eben so wenig davon einen Nutzen und Vortheil versprechen, wenn er, der Kläger, und andere Bauermeister sich ihres Erb-Rechtes begäben, es möchte denn seyn, daß die Beklagten bey der zu Juliusburg in neuerer Zeit errichteten Bauermeisterey und der mit Begebung des Erb-Rechtes daselbst geschehenen Bestellung des Bauermeisters einen Vortheil genossen zu haben sich rühmen, oder auch selbigen von der zu Schulendorf vorhabenden Bestellung hoffen könnten. Seine Klage wiederholend bitte er deshalb:

ihn zu der erblichen Bauermeisterey zu  admittiren und bey seinem Erbrechte zu schützen."

An demselben Tage traten überdieß die Bauermeister KNOOP zu Artlenburg, BURMESTER zu Barförde, GROVE zu Bartelsdorf, BURMESTER zu Besenhorst, BURMESTER zu Buchhorst, BASEDOW zu Basedow, SCHUHMACHER zu Büchen, BURMESTER zu Fitzen, UHRBROCK zu Hamwarde, POORT zu Kruckow, BURMESTER zu Lütow, GROVE zu Pötrow, KUHRWAHL zu Tespe, BRUHN zu Wangelow, LÜDEMANN zu Woord, HELWIEN zu Hittbergen, BURMESTER zu Schnackenbeck und GRIMM zu Lanzen mit einer Intervention auf, worin sie äußerten:

Sie hätten in Erfahrung gebracht, daß, weil vor einiger Zeit Drost und Beamte zu Lauenburg dem Bauermeister BEHRLING zu Witzeze vor der Beeidigung als Bauermeister anmuthen wollen, die Erklärung vorher von sich zu geben, daß er aus seiner Bestellung als Bauermeister kein Erb-Recht prätendiren wolle und er sich zur Begebung seines Erb-Rechtes nicht verstehen können, selbiger deshalb Klage erhoben, die Hren. Drost und Beamte aber, nach schon angestellter Klage, wiederum den zeitigen Bauermeister

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KUBELCKE zu Hohnsdorf (welcher die Wittwe des vorigen Bauermeisters geheirathet), imgleichen des Bauermeisters HINRICH HÖLTICH zu Sassendorf Schwiegersohn, dem die Bauermeisterey von besagtem seinem Schwiegervater übergeben, nicht weniger des Bauermeisters HINRICH TROST zu Krützen Sohn, und endlich des Bauermeisters REHR zu Avendorf Stiefsohn (welchen beyden letzteren die Bauermeistereyen von ihren Vätern übergeben worden), alle vier nur unter der Bedingung, daß sie aus ihrer Bestellung kein Erb-Recht in Anspruch nehmen wollten, als Bauermeister angenommen und beeidiget hätten. Wenn nun aber sämmtliche Bauermeistereyen des Amtes Lauenburg bekanntermaaßen ohnstreitig erblich wären, wie solches das beym Amte Lauenburg befindliche Erb-Register erweisen müsse, sie auch nicht gemeinet wären, auf irgend eine Art und Weise sich ihres Erb-Rechtes zu begeben, es ihnen aber präjudicirlich seyn würde, wenn bey fernerem etwa erfolgenden Absterben einiger Bauermeister, bey Wiederbesetzung derselben von den Beamten, die succedirenden Bauermeister zu einer gleichen Declaration sollten angehalten und gebracht werden, so hätten sie, die Intervenienten, zur Beybehaltung ihres, bis daher ruhig besessenen Erb-Rechtes nöthig erachtet, in der, zwischen den Beamten zu Lauenburg und dem Bauermeister Behrling zu Witzeze wegen streitig gemachten Erb-Rechtes der Bauermeisterey rechtshängigen Sache interveniendo dem Bauermeister BEHRLING beyzutreten und zu bitten:

"den Beamten  zu Lauenburg zuvörderst anzubefehlen, daß, wenn einer ihrer jetzt lebenden Bauermeister während erwähnten Processes mit Tode abgehen würde, sich bey Vereidung des Nachfolgers, des Ansinnens der Erklärung: daß er kein Erb-Recht in Anspruch nehmen wolle,

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zu enthalten, demnächst aber zu erkennen: daß ihre sämmtlichen Bauermeistereyen erblich und sie bey ihrem Erb-Rechte zu schützen seyen."

§ 3. Auf jene BEHRLING'SCHE Erklärung erwiederte das Amt Lauenburg:

"daß, falls Kläger sich zu getreuer Ausrichtung seines Amtes werde beeidigen lassen, auch solchem jeder Zeit nachkomme, man ihm und den Seinigen, so lange sie ihrem Amte gebührend vorständen, sothane Bauermeisterschaft lassen wolle."

In Betreff der Intervention ward aber berichtet:

"daß, wenn gleich Königliche Cammer sich gar gnädig gegen den Bauermeister BEHRLING zu Witzeze und mithin gegen alle andere Bauermeister im Amte erkläret, daß sie dieselben so lange bey solcher Bedienung und Freyheit lassen wollten, so lange einer sein Amt redlich verwalten würde und dazu Fähigkeit habe (bey welcher Bedingung Königliche Cammer allezeit obteniren könne, wenn es zum wirklichen Proceß komme, indem Fälle in der Registratur vorhanden, daß Jemand wegen begangener Verbrechen abgesetzt worden), das Amt Lauenburg dennoch die von den Intervenienten erwähnten vier Bauermeister nicht mit der Bedingung angenommen, daß sie kein Erb-Recht auf die Bauermeisterstelle in Anspruch nehmen wollten, sondern diesen Punct bis zur Entscheidung der Sache ausgesetzet habe." Zugleich ward die "Formel des Eides, welchen die Bauermeister seit einigen Jahren geleistet hätten," in Abschrift eingesendet. *)
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*) Selbige lautete:

"Ich schwöre zu Gott und auf sein heil. Wort, daß Unserm, allergnädigsten Könige und Herrn ich will unterthänig und dem Amte allhier treu und gehorsam seyn, alle Befehle, welche mir zuge-

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§ 4. Mit jener Erwiederung nicht zufrieden, bemerkte BEHRLING am 9. Februar 1739, daß er seine Klage vom 6. October 1738 lediglich wiederholen müsse, sich dabey auf deren Inhalt, so wie auf die frühere Klage vom 9. Mai 1737 beziehe und bitte:

"Die Beklagte Beamte nunmehr alles Ernstes zur Litis-Contestation anzuhalten."

Auch die Intervenienten hielten den Bericht des Amtes für zweideutig und verlangten:

"daß die Bauermeistereyen, wie sie bisher erblich gewesen, auch zukünftig erblich bleiben sollten;"

weil aber die Beamten geleugnet hatten, dem Sassendorfer Bauervoigte, so wie den drey andern Bauervoigten die erwähnte Bedingung gemacht zu haben, so behielten sie sich die Eideszuschiebung bevor.

§ 5. Dem BEHRLING'schen Antrage setzte das Amt Lauenburg nunmehr entgegen:

"es stehe dem BEHRLING kein Klage-Recht ferner zu, weil die Königl. Cammer sich mit ausdrücklichen Worten geäußert habe: daß Kläger und dessen Erben bey der Bauermeisterschaft, so lange er oder dieselben sich getreulich dabey verhalten würden, gelassen werden sollten, widrigen Falles es aber der Cammer frey stehen solle, die Bauermeisterschaft einem Andern zu übertragen. Durch diese Declaration werde die vom Kläger prätendirte Erbgerechtigkeit
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schicket werden, will wohl ausrichten, die Contribution und andere Gelder richtig einheben, alle vorkommende Schlägerey, Unzucht, Straf-, Feld-, Holz- und andere Brüche mehr dem Amte zeitig melden, und da denen Amts-Grenzen sollte von ein oder Anderen beeinträchtiget werden, solches sofort berichten, auch mich überall also bezeigen, wie es einem redlichen Bauermeister zukömmt, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort."

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gedachter Bauermeisterschaft eo ipso eingeräumet, werde auch zum Ueberflusse hiemit nochmals zugestanden."

Eine ähnliche Antwort erhielten die Intervenienten, unter Mittheilung der Protocolle über die letzte Beeidigung der Bauermeister zu Hohnsdorf, Sassendorf, Avendorf und Krützen, woraus sich denn freylich ergab, daß die Bestellung der Bauervoigte zu Hohnsdorf und Sassendorf ohne alle Bedingung geschehen, die beyden andern Bauervoigte aber sich die ihnen angemuthete Bedingung nicht hatten gefallen lassen wollen, mit der Erklärung, daß sie sich demjenigen unterwürfen, was in dem, von den übrigen Bauermeistern anhängig gemachten Processe werde entschieden werden, einer Erklärung, welche vom Amte angenommen und worauf die Beeidigung bewerkstelliget war.

§ 6. Der Bauervoigt BEHRLING hielt gleichwohl auch die Art, wie die Landesherrliche Cammer ihm und seinen Erben die Erbgerechtigkeit der Bauermeisterschaft jetzt zugestehen wolle, noch keinesweges für genügend, weil seine Erben durch den Zusatz: "daß im Falle eines Verbrechens die Bauermeisterey an einen Andern solle übertragen werden können," die Bauermeisterey auf immer verlieren würden. Er bat daher zu erkennen:

"daß nach der, von den Beamten am 6. October 1739 zu den Acten gebrachten Erklärung ihm und seinen Erben die zugestandene Erbgerechtigkeit der Bauermeisterschaft dergestalt zuzusprechen, daß, im Falle er oder einer seiner bey der erblichen Bauermeisterey sich befindenden Erben von der erblichen Bauermeisterschaft Untreue halber sollte removiret werden, dennoch die andern Erben, männlichen  und weiblichen Geschlechtes, dazu hinwieder zu admittiren seyen."

Jenem Antrage traten die Intervenienten bey und ward nunmehr am 23. April 1740 von Seiten des Amtes Lauenburg ferner erkläret:

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daß, wenn Implorant oder die Intervenienten Verbrechens halber abgesetzet werden sollten, Königl. Cammer sich sodann gnädigst gefallen lassen wolle, daß dessen nächster männlicher Erbe zu der sodann erledigten Bauermeisterschaft wiederum bestellet werde, es sey denn, daß derselbe ob aetatem minorennem aut aliud vel animi vel corporis vitium dazu nicht admittiret werden könnte, quo casu ein Anderer aus der Freundschaft oder sonsten ad interim zu bestellen sein würde.

Was aber die prätendirte Ausdehnung der Erb-Gerechtigkeit der Bauervoigtschaften auch auf den sexum foemineum anlange, so werde solcher quam constantissime contradiciret. Es ergäben nämlich die als No. 1, 2 und 3 beygefügten beglaubigten Auszüge aus dem alten Amts-Lagerbuche, *) daß die ehemaligen Herzöge zu Sachsen-Lauenburg nicht nur die Bauermeister jedes Mal erwählet und bestätiget, sondern daß sie auch nicht allemale auf die Hufe, welche der vorige Bauermeister gehabt, Rücksicht genommen, sondern auch wohl einen Fremden zum Bauermeister bestellet haben, woraus denn folge, daß überhaupt keine Erbgerechtigkeit vorhanden sey, und daß mindestens das weibliche Geschlecht auf das öffentliche Amt eines Bauermeisters keinen Anspruch machen könne.

Wenn man sich gegenseits

1) auf den Fall hinsichtlich der Hohnstorfer Bauervoigtstelle berufe, **) welche HINRICH KRUSE erhalten habe,
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*) S. unten Beilagen III., IV. u. II. c.

**) Es war nämlich angeführt, daß laut des alten Lagerbuches vom Jahre 1618, "indem der Bauermeister CLAUS BARCHMANN ob
crimen laesae majestatis
der Bauermeisterey entsetzet worden, sey dessen Stiefsohn HEINRICH KRUSE als Bauervoigt auf dem von seinem Vorfahren besessen gewesenen Bauervoigts-Gehöfte wieder angenommen."

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so sey dieß keineswegs in Folge eines Erb-Rechtes der Fall gewesen. Das Gehöfte wäre den KRUSEN'schen Erben zugekommen, und weil sie noch minderjährig gewesen, sey deren Stiefvater BARCHMANN interimistisch zum Bauermeister bestellet, welcher aber wegen übler Aufführung abgesetzet. Die Länderey wäre darauf eine Zeitlang dem herrschaftlichen Vorwerke Rethscheuer beygelegt, die Bauermeisterey aber einem Andern übertragen worden, bis endlich auf vieles Bitten des HINRICH KRUSE und des JACOB KRUSE in integrum restitutio ertheilet und der älteste dieser Söhne des ehemaligen Bauermeisters KRUSE und der Stiefsöhne des abgesetzten Interimsbauermeisters BARCHMANN wieder aus Gnaden zum Bauermeister angenommen und bestellet sey. Daß

2) CATHARINE, THIES ZYEN's Wittwe zu Besenhorst und JÜRGEN RITTMÜLLER's Wittwe zu Büchen im Lagerbuche als Bauermeisterinnen aufgeführet ständen, rühre daher, weil im Jahre 1618, wo das Lagerbuch verfertiget worden, diese beyden Frauen eben Wittwen gewesen und ihren Söhnen noch nicht die Hufen übergeben gehabt, sie vielleicht auch noch sich im Trauerjahre befunden hätten. Hieraus folge keine Erb-Gerechtigkeit für das weibliche Geschlecht, vielmehr sey es eine bloße Gnadensache gewesen, wenn von den vorigen Herzögen und auch jetzt von der Königl. Cammer den Wittwen die Bauermeisterschaft gelassen wäre, wie z. B. vor einiger Zeit bey der Bauermeisterey zu Fitzen geschehen, welche der Wittwe des verstorbenen Bauervoigtes im Beystande des Stiefvaters ihrer Kinder übertragen worden. Daß ferner

3) PAUL BURMEISTER zu Basedow die Bauermeisterey von seinem Schwiegervater ererbet habe, sey gleichfalls
 
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ungegründet, denn aus der Beylage 2 erhelle, *) daß er vom Amte angenommen und bestellet worden, noch ehe er sich hinsichtlich der Hufe mit seinem Schwiegervater abgefunden gehabt."

§ 7. Nach diesen wechselseitigen Verhandlungen zwischen den Parteien erkannte nunmehr das Lauenburg'sche Hof-Gericht am 9. May 1740,

"daß es wegen der prätendirten Erbgerechtigkeit der Bauermeister des Amtes Lauenburg, so weit selbige ihre männliche Descendenz betreffe, bey der vom Drosten und Beamten zu Lauenburg unterm 23. April a. c. eingebrachten fernerweiten Erklärung zu lassen; was aber die, auch auf das weibliche Geschlecht zu behaupten gesuchte Erb-Gerechtigkeit anlange, wenn Kläger und Intervenienten darunter zu ruhen nicht gemeinet, sie dieserwegen besseren Beweis, als bisher geführet worden, zu führen schuldig."
 

§ 8. Der Bauervoigt BEHRLING und die als Intervenienten aufgetretenen übrigen Bauervoigte nahmen gegen dieß Urtheil gemeinschaftlich die Leuterung zur Hand und bemerkten sie in der Rechtfertigungsschrift:

A) hinsichtlich der neuen Thatsachen, welche von Seiten des Amtes Lauenburg erst in dessen Erklärung vom 23. April 1740 in Bezug genommen waren, wie

a) die drey Anlagen 1, 2, 3 unerheblich wären, weil sie keine Sylbe davon enthielten, daß die Bauermeister von den ehemaligen Herzögen erwählet wären. Aus den Worten: "angenommen und bestätiget," folge noch keinesweges auch das Erwählen, vielmehr ließen jene Worte sich nur auf das Beeidigen beziehen. Eben so wenig folge aus jenen Anlagen
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Vergl. Anl. IV.

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b) daß nicht alle Male bey der Bestellung des neuen Bauervoigtes auf die Hufe des vorigen Bauervoigtes Rücksicht genommen, sondern

c) auch wohl ein Fremder zum Bauervoigte gewählet sey; vielmehr erhelle das Gegentheil aus dem Umstande, daß, als das Bauermeisterhaus zu Lütow abgebrannt und ein anderer Wirth es wieder gebauet, die Bauermeister-Gerechtigkeit bey dem Gehöfte geblieben.

d) Keinesweges verlangten sie (die Leuteranten), daß das weibliche Geschlecht (es sey denn interimsweise nur auf kurze Zeit) den Bauermeister-Dienst selbst verwalte, sondern nur, daß selbiges berechtigt seyn solle, den Dienst durch tüchtige Männer ausüben zu lassen und daß überhaupt dieser Dienst als eine Erb-Gerechtigkeit beständig bey den Bauervoigt-Gehöften bleibe, (welche vom Anfange an mit besonderen praestandis im Lagerbuche und Amts-Register ständen), ohne Rücksicht darauf, ob sich männliche oder weibliche Nachkommen fänden. Ein solcher Unterschied sey nie gemacht worden, und die Bauervoigt-Gehöfte wären keine Lehngüter. Alle andern Hufen im Herzogthume fielen sammt den dabey befindlichen Gerechtigkeiten sowohl auf die männliche als wie auf die weibliche Nachkommenschaft nach Erbgangs-Rechte, und es sey nicht abzusehen, weshalb hinsichtlich der Bauervoigt-Gehöfte andere Grundsätze gelten sollten; denn gleich wie bey den bloßen Bauerhöfen, wenn kein Sohn, sondern nur eine Tochter als Anerbin vorhanden, diese den Hof einem tüchtigen Manne als Hofwirthe zufreyen müsse, ebenso habe es mit den Bauermeisterey-Gehöften die gleiche Bewandniß, und weil dergleichen Heirathen nie ohne Vorwissen und Zustimmung des Königl. Amtes geschähen, so habe selbiges auch nicht die geringste Ursache, die schon

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seit länger als hundert Jahren anerkannt gewesene Erb-Gerechtigkeit streitig zu machen, durch welche überdieß das Königl. Interesse überall nicht leide.

Was

B) die Beschwerde betraf, welche die Leuterung darin fand, daß annoch der Beweis der Erb-Gerechtigkeit der weiblichen Nachkommenschaft geführet werden solle, statt "diesen Beweis als bereits vorhanden anzunehmen," so beriefen sich die Leuteranten darauf, daß

1) "die Erblichkeit der Bauermeistereyen leuteratischer Seits zugestanden sey, dasjenige aber, was erblich wäre, sowohl auf das männliche, als weibliche Geschlecht falle. Eine dergleichen Erblichkeit ohne Unterschied des Geschlechtes finde bey andern Hufen statt; es lasse sich also nicht einsehen, weshalb sie bey den Bauermeistereyen, bey denen die Erblichkeit der Hufen ebenfalls leuteratischer Seits ohne Unterschied des Geschlechtes eingeräumet sey, wegfallen solle, denn die Bauermeisterschaft wäre eine Gerechtigkeit dieser Hufen. Die Erblichkeit der  Bauermeistereyen ohne Unterschied des Geschlechtes erhelle denn auch aus dem, von dem leuteratischen Amte selbst angeführten Falle aus Fitzen. Die Mutter der jetzigen Bauermeisterin, aus Wangelau gebürtig, habe nämlich nach einander drey Männer zur Ehe gehabt. Der erste Mann, zu dem jene Mutter der jetzigen Bauermeisterin in die Bauermeisterey eingefreyet, Namens ZACHARIAS EVERS, habe mit dieser seiner Frau nur 2 Töchter gezeugt, von denen die jetzige Bauermeisterin die älteste sey. Nach des EVERS Tode habe dessen Wittwe einen gewissen FRANZ HINRICH GRIMM geheirathet, ihm einen Sohn und eine Tochter geboren, nach dem Tode dieses zweyten Mannes aber sich mit CLAUS SCHRÖDER als drittem Mann verehelicht und mit ihm ebenfalls einen

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Sohn und eine Tochter gezeugt. Als SCHRÖDER wegen Schwachheit den Altentheil bezogen, wäre die Bauermeisterey, mit Vorbeygehung der beyden Söhne aus der zweyten und dritten Ehe der SCHRÖDER'schen Ehefrau, auf deren älteste Tochter erster Ehe als Anerbin gelanget, welche sich darauf mit ihrem ersten Manne verheirathet, nach dessen am 27. October 1738 erfolgten Absterben aber bis zu ihrer am 23. May 1740 stattgehabten Verheyrathung mit ihrem jetzigen zweyten Manne den Bauervoigt-Dienst verwaltet habe. - PAUL BURMESTER zu Basedow habe die Bauermeisterey zu Basedow durch die Verehelichung mit der Tochter des vorigen Bauermeisters, als der natürlichen Erbin desselben, bekommen, und wenn er sich mit den Eltern seiner Frau habe vergleichen sollen, so sey dieß nur von dem, ihnen zu gebenden Altentheile zu verstehen. Wären die Bauermeisterschaften nicht auch hinsichtlich des weiblichen Geschlechtes erblich, so würden die Bauermeister-Wittwen zu Besenhorst und Büchen nicht simpliciter in den beständigen Erb-Registern als Bauermeisterinnen aufgeführet seyn, ohne zu gedenken, daß sie die Bauervoigtschaft nur für ihre Söhne inne hätten, eine amtsseitig aufgestellte Muthmaaßung, welche durch nichts bewiesen sey.

2) In dem Amts-Erb-Register oder Lagerbuche, welches im Jahre 1618 errichtet worden, sey die Bauermeisterschaft in jedem Dorfe einer gewissen Stelle zugeschrieben, ohne Erwähnung eines nur temporellen Officii oder der Erwählung. Auf dieß Erb-Register berufe man sich leuterantischer Seits, als auf ein instrumentum commune, welches producirt werden müsse. Daraus, daß die Bauervoigtschaft gewissen Höfen beygelegt worden, folge unwiderleglich, daß die Bauervoigtschafts-Gehöfte sowohl für das

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männliche, als wie für das weibliche Geschlecht erblich seyn müßten, weil es bey den Höfen sowohl männliche als weibliche Erben gebe.

3) In jenem Erb-Register sey die Bauermeisterschaft nicht allein gewissen Stellen zugeschrieben, sondern sie sey auch nachher beständig dabey geblieben, und müsse ein Vergleichen des Erb-Registers vom Jahre 1618 mit den Amts-Geld-Registern ergeben, daß vom Jahre 1618 an die Bauervoigtschaft unverändert bey den, im Erb-Register als Bauervoigthöfe aufgeführten Höfen geblieben sey, ohne Unterschied des Geschlechtes der Hof-Erben, wie denn auch

a) der in den Acten des vorliegenden Processes erwähnte Fall von KRUSE'S Erben zu Hohnsdorf die zum Gehöfte gehörige Bauermeisterey-Gerechtigkeit unstreitig bestätige, weil KRUSE die Bauermeisterey als Erbe in Anspruch genommen habe und ihm eben deswegen selbige zuerkannt worden.

b) Das in der Beilage l der leuteratischen Erklärung angeführte Beyspiel aus Tespe, welcher am 26. November 1616 den Bauermeister-Eid abgelegt und nicht auf des vorigen Bauermeisters JUNGE Stelle gewohnet habe, rede nicht wider die Leuteranten, sondern vielmehr für sie; denn CARSTEN ELVERS wäre darnach ja nur ad interim zur Verwaltung der Bauermeisterschaft bestellet, als die Bauermeisterey abgebrannt gewesen, hernach aber, als diese wieder bebauet, sey ihm dies Amt gleich wieder abgenommen und dem neuen Bebauer der Bauermeisterey wieder gegeben, wie daraus erhelle, daß in dem, zwei Jahre nach der ELVERSschen Beeidigung errichteten Erb-Register fol. 73 bey der Bauermeisterey zu Tespe angeführet werde:

die Bauermeisterey ist wieder besetzet, obwohl sie abgebrannt, mit SIEVERT BRAUNEN."

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"c) Aus dem vorhin bereits angeführten Beyspiele von Lütow *) ergebe sich noch mehr, daß die erbliche Bauermeisterschaft beständig bey gewissen Höfen bleibe, indem, als das Bauermeisterhaus zu Lütow abgebrannt und ein anderer Wirth es wieder gebauet, die Bauermeisterey-Gerechtigkeit auch in diesem Dorfe bey dem Gehöfte geblieben.

Wenn nun unwidersprechlich die Bauermeisterschaft bey gewissen dazu bestimmten Stellen bleibe, so folge auch daraus ganz sicher, daß, weil die Stellen sowohl auf das männliche, wie auf das weibliche Geschlecht vererbt würden, das weibliche Geschlecht auch gleich dem männlichen ein Erb-Recht auf die Bauermeisterschaft habe, wie denn auch bisher ungekränket der Fall gewesen sey."

§ 8. Von Seiten des Amtes Lauenburg ward hiegegen in der Vernehmlassung erinnert:

ad 1. Die Königliche Cammer habe zwar, zur Abhelfung der vielen Querelen sich gnädigst gefallen lassen, den Bauermeistern die verlangte Erb-Gerechtigkeit hinsichtlich des männlichen Geschlechtes, so lange sie sich "treu und redlich" erzeigen würden, zu bewilligen, allein daß die Bauermeistereyen von jeher erblich gewesen seyn sollten und daß man aus diesem Grunde die Erb-Gerechtigkeit nothwendig einräumen müsse, auch deshalb eingeräumet habe, sey den Leuteranten keinesweges zugestanden worden; vielmehr zeigten die vom Amte beygebrachten Documente No. 1, 2 und 3 **), daß die Bauermeister von den Herzögen zu Sachsen jedes Mal angenommen, bestellet und bestätiget worden, woraus denn folge, daß ihr Amt nicht erblich gewesen sey. Zwar wollten die Leuteranten die

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*) S. Beil. II. c.
**) S. Anl. III. IV. und II. c.

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Worte "annehmen und bestellen" für ein bloßes Beeidigen erklären, allein der als Anl. 4 beyliegende Auszug aus dem Dienstbestallungsbuche weiland Herzoges FRANZ des Jüngeren zeige, daß in allen Bestallungen, sie mögten Amtsbediente, Zöllner oder Bauermeister betroffen haben, die Worte: "annehmen und bestellen" üblich gewesen und deshalb mit dem Worte: "erwählen" als gleiche Bedeutung habend angesehen werden müßten.

Ad 2 und 3. Was die Gehöfte an sich betreffe, so leide es zwar keinen Zweifel, daß das weibliche Geschlecht darauf ebenfalls ein Erbfolge-Recht habe; daß aber die Bauermeisterschaft beständig mit einer bestimmten Hufe verbunden sey, werde vom Amte geleugnet und müsse von den Leuteranten erst erwiesen werden. Daß die Bauermeisterschaft nicht beständig mit einer bestimmten Hufe verknüpfet sey, zeige ja das Beyspiel aus Tespe sehr klar, indem die Bauermeisterey vorher bey STEHR's Hufe gewesen, nachher aber, als CASPER JUNGE begangener Missethat halber seiner Bauermeisterschaft entsetzet, derjenigen Hufe beygelegt worden, welche der jetzige Bauermeister KUHRWAHL inne habe; wie denn auch ferner die Beil. 5 zeige, daß im Iahre 1605 nach Absterben des MATTHIAS ZYEN mit der Bauermeisterey zu Besenborst eine Aenderung habe vorgenommen werden sollen, welche aber auf vielfältiges Bitten der Wittwe unterblieben sey, welche sodann nach geleisteter Caution wieder als Bauermeisterin angenommen worden.
 
§ 9. In ihrer Replik bemerkten die Leuteranten: es komme hauptsächlich auf Beantwortung der Frage an: ob das Amt eines Bauervoigtes ein Zubehör des Hofes sey; denn, wenn dieses der Fall, so folge daraus von selbst die Erblichkeit der Bauervoigtschaft auch hinsichtlich des

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weiblichen Geschlechtes, weil das leuteratische Amt auch dem weiblichen Geschlechte die Erblichkeit im Gehöfte zugestehe. Für Bejahung jener Frage und folglich für die Nichtverbindlichkeit der Leuteranten, annoch einen Beweis führen zu müssen, spreche nun:

A) daß jene Erblichkeit durch länger als hundertjährigen Besitz hergebracht und landesherrlicher Seits versichert sey, daß ein jeder bey seinen hergebrachten Rechten geschützet werden solle.

B) Leuteratischer Seits habe man allerdings aus diesem Grunde die Erb-Gerechtigkeit zugestehen müssen.

C) Das Bauermeister-Amt und das Gehöfte wären so genau mit einander verbunden, daß man beyde mit einem Namen, nämlich dem der Bauermeisterey bezeichne; dieß erhelle augenscheinlich aus den Amts-Büchern, Aus der Anl. A. ergebe sich, daß auch die Lasten nicht vom Gehöfte des Bauermeisters, sondern conjunctim von der Bauermeisterey zu Witzeze angeführet worden, also und dergestalt, daß die Bauermeisterey unzertrennlich. Im Amts-Lagerbuche, heiße es fol 73 bei der Bauermeisterey zu Tespe: Diese Bauermeisterey ist wieder besetzet, obwohl sie abgebrannt, mit SIEVERT BRAUNEN ." Fol. 85 bey dem Bauermeister-Gehöfte zu Krützen: "Dem Bauermeister ist eine halbe (scil. Hufe) wegen HENNING TROSTEN erblich zugelegt den 29. Junii 1655." Fol. 189 bey der Bauermeisterey zu Basedow: "Ist nunmehro PAUL BURMESTER, ALBRECHT VON HEIDEN Schwiegersohn." Es würden also der Bauermeister-Dienst und das Bauermeister-Gehöfte mit dem Worte Bauermeisterey bezeichnet.

D) Solche Bauermeistereyen dürften mit Genehmigung der Herrschaft gleich wie andere Güter gekaufet, mithin

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auch auf die Erben beyderley Geschlechtes übertragen werden, denn Niemand werde wohl etwas kaufen, was man nicht auf die Seinigen vererben könne. Als am Tage Purificationis Mariae 1633 der Bauermeister zu Lüttow seine gekaufte Bauermeisterey an seinen Schwiegersohn abgetreten, wäre in der vom Herzoge AUGUST ertheilten Bestätigung *) wörtlich geäußert worden: "es habe der ehrsame LUDOLPH FISCHBECKE - das Erbe, Bauermeisterschaft und Wirthshaus zu Lüttow mit Consens und gnädiger Beliebung an sich erkauft und viele Iahre fruchtbarlich erb- und eigenthümlich besessen, vor seinem Ableben aber bei guter Vernunft und Wohlmögenheit seiner ältesten Tochter Manne JOHANN JOHANSEN VON DER VECHTE aus dem Stifte Münster, auf Unser gnädiges Gutachten übergeben und freywillig abgetreten etc.

Ferner:

confirmiren und bestätigen ihm auch aus Landesfürstlicher Auctorität und Macht seine von mehrgedachtem seinem Schwiegervater bey dessen Lebzeiten überkommene und zugestellete Bauermeisterschaft, Erbe, Krug und Gasthaus zu Lüttow gleich andern unsers Fürstenthums Bauermeistern und Gastgebern beständig und kräftigster Maaßen, wie es immer geschehen soll, kann oder mag, erb- und ,eigenthümlich" etc.

In der von weiland Herzogen, JULIUS HEINRICH und FRANZ ERDMANN ertheilten Bestätigung **) der erkauften Büchenschen Bauermeisterey wären die Bauermeisterey und das Gehöfte ebenfalls dergestalt mit einander verbunden, daß sie nicht nur ganz unzertrennlich von einander, sondern
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*) S. Beil. II. a.
**) S. Beil. V.

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auch jedes Mal als ein Ganzes mit herrschaftlicher Genehmigung verkaufet werden dürften. Man könne daher den Töchtern dasjenige nicht bestreiten oder sie bey der Erbfolge von demjenigen ausschließen, was ihr Vater zu verkaufen befugt sey. Die Worte jener Bestätigung lauteten:

Worinnen Wir denn soviel mehr Unsern gnädigen Consens - zumahlen unser gedachter Bauermeister das Erbe und die Bauermeisterey wegen der darauf haftenden Schulden ohne das verkaufen müßte etc.

Ferner:

die Bauermeisterey zu Büchen erb- und eigenthümlich zu überlassen u.s.w. -

solches Bauermeister-Erbe - genießen und mit Unserer fürstlichen Nachkommenschaft Vorwissen und Consens zu veralieniren gute Macht haben u.s.w.

Hieraus folge, daß, wenn der Besitzer des Erbes und der Bauermeisterey wegen Schulden oder anderer Umstände selbiges verkaufen könne, beydes unzertrennliche Sachen und die Bauermeistereyen ein beständiges annexum des Gehöftes seyn müßten. Aus der als Anl. B.*) in beglaubigter Abschrift beygefügten Bestätigungs-Urkunde wegen der LÜTTOWschen Bauermeisterey ergebe sich, daß das Gehöfte und die Bauermeisterey ganz unzertrennlich wären, denn als JOHANN JOHANSEN verstorben und die Wittwe und Kinder die wüste Stelle zu bebauen nicht im Stande gewesen, habe sich dessen Frauen Bruder, HEINRICH MEIN, als nächster Anverwandter gemeldet und kraft Erb-Rechtes die Stelle sammt der Bauermeisterey verlangt, dergestalt, daß derselbe, seine Erben und Erbnehmer solcher Belehnung sich zu erfreuen haben sollten.
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*) S. Anl. II. b.

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Die Ursache, warum er das Gehöfte erblich erhalten, werde dabey ausdrücklich angeführet, nämlich es sey titulo oneroso geschehen, (verbis: übrigens seiner Schwester und deren Kindern, davon 2 Söhne und 2 Töchter annoch am Leben, weil solche der Bauermeisterey sich gutwillig begeben, mit Unterhalt u.s.w. zu versehen schuldig seyn solle u.s.w.). Offenbar hätten also die unmündigen Kinder ein Erb-Recht an der Bauermeisterey gehabt, denn sonst hätten sie sich dessen nicht begeben können; die Bauermeisterey wäre ein annexum des Gehöftes gewesen und das Erb-Recht habe auch den Töchtern zugestanden, denn sonst würde die Landesherrschaft nicht der Söhne und Töchter erwähnet haben, welche sich des Rechtes auf die Bauermeisterey gutwillig begeben. Es könne deshalb nicht dem geringsten Zweifel unterworfen seyn, daß auch das weibliche Geschlecht fähig sey, ein Recht auf die Bauermeisterey zu erlangen. Die Grundsätze des römischen Rechtes, daß kein Frauenzimmer ein officum publicum verwalten könne, wären überdieß nicht unbeschränkt in Deutschland anwendbar, denn z. B. sey es unbestritten, daß in Deutschland die Frauenzimmer sogar die Patrimonial-Gerichtsbarkeit in criminalibus erwerben und ausüben könnten. Das Amt eines Bauermeisters, welches seit länger als 100 Iahren, während einiger Zeit in vorkommenden Fällen sogar von den Domestiken der Bauervoigt-Wittwen versehen worden, erscheine nicht so wichlig, daß man nicht dem weiblichen Geschlechte selbst dessen Verwaltung sollte gestatten können. Der von dem Amte Lauenburg als Anl. 5 der Vernehmlassung beygefügte Auszug aus dem Amtsbuche rede klar hiefür, denn er sage, daß CATHARINE SOLTAU, die Wittwe von MATTHIAS ZYEN, mit Genehmhaltung der Herrschaft das Bauermeister-Amt so lange ver-

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waltet, bis ihr Sohn seine männliche Jahre erreichet; im Amts-Lagerbuche fol. 99 finde sich bei der Bauermeisterey zu Besenhorst bemerket: CATHARINE, THIES ZYEN's sel. nachgelassene Wittwe, Bauermeisterin; und fol. 164 werde in Betreff der Bauermeisterey zu Büchen gesagt: JÜRGEN RITTMÜLLER's Wittwe, Bauermeisterin.

Zwar wolle man amtsseitig die in der Anl. 5 der Vernehmlassung enthaltene Aeußerung, daß eine Aendenmg vorgenommen werden solle, gegen die Erb-Gerechtigkeit des weiblichen Geschlechtes auslegen, allein jene nur allgemeine Aeußerung gebe ja nicht an, worin diese Aenderung habe bestehen sollen. Daß die Aenderung nicht darin bestanden habe, den Kindern ihr Erb-Recht zu nehmen, vielmehr eine Erhaltung desselben bezwecket habe, sey daraus ersichtlich, daß man laut jener Anlage der Mutter so lange ihre Administration gelassen, bis der unmündige Sohn seine Erb-Bauermeisterey selbst verwalten könne, und scheine es, daß man durch die angeführte Aenderung nur die gewöhnliche Anordnung eines Interims-Bauermeisters habe andeuten wollen. Daß aber

E) das Amt der Bauermeisterey nebst dem Gehöfte beständig auch auf das weibliche Geschlecht vererbet worden, ja, daß es jedes Mal von des Vaters Gutfinden abgehangen, wem er von seinen Kindern die Bauermeisterey zuwenden wolle, lasse sich als eine, seit undenklicher Zeit vorhandene, allgemein bekannte Gewohnheit gar nicht bezweifeln. Schon die Leuterungs-Rechtfertigung habe verschiedene Beyspiele angeführet, daß in Ermangelung der Söhne die Erb-Gerechtigkeit der Bauermeisterey als ein unzertrennliches annexum des Gehöftes von den Töchtern oder Wittwen ausgeübet worden. So habe

1) des vormaligen Bauermeisters HANS EVERS Tochter

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zu Fitzen die Bauermeisterey geerbt, obgleich von beyden nachherigen Bauermeistern GRIMM und SCHRÖDER (welche durch Heirath der Wittwen dazu gekommen) Söhne vorhanden gewesen,

2) Des jetzigen Bauermeisters KUBELCKE Ehefrau zu Hohnsdorf habe die Bauermeisterey von ihrem Vater geerbt und sowohl ihrem ersten, als wie jetzigen andern Manne zugefreyet.

3) Des Bauermeisters HANS KRUMSTROH zu Sassendorf Ehefrau habe die Bauermeisterschaft als Erbin ihres unverheirathet verstorbenen Bruders erhalten und ihrem Manne zugefreyet, wie denn aus dem vom Amte Lauenburg übergebenen Protocolle vom 12. März 1737 ersichtlich, daß der alte Bauermeister zu Sassendorf, HINRICH HÖLTICH, nebst seinem Schwiegersohne HANS KRUMSTROH erschienen und um seine Beeidigung gebeten, worauf, weil letzter Lesens und Schreibens erfahren, der gewöhnliche Bauermeister-Eid abgenommen worden.

4) Des vormaligen Bauermeisters SIEVERT BRUNS Tochter und Erbin zu Tespe habe sich an HANS MATTHIES TWESTEN verheirathet und demselben die Bauermeisterey zugefreyet; dessen Sohn wäre ohne Kinder verstorben und seine Frau laut confirmirter Ehestiftung als Erbin der Bauermeisterey hinterlassen, welche solche Bauermeisterschaft durch Heirath dem jetzigen Bauermeister HEINRICH KUHRWAHL daselbst zugebracht habe.

5) Des weiland Bauermeisters HEINR. SCHRÖDER Tochter zu Hamwarde habe den JOHANN KIEHN aus Hohenhorn geheirathet und demselben die Bauermeisterey zugefreyet.

6) Des weiland Bauermeisters zu Woord, FRANZ UHRBROCK, Tochter habe, weil keine Söhne vorhanden

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gewesen, die Bauermeisterschaft geerbet und dem JOACHIM LÜDEMANN aus Börnsen zugefreyet, dessen Sohn der jetzige Bauermeister sey."

7) In Lanzen finde sich das merkliche Beispiel, daß der Bauermeister weiland HANS BURMESTER daselbst bey seinem Leben die Bauermeisterschaft an seine Tochter ELISABETH abgetreten, obgleich ein Sohn PETER BURMESTER vorhanden gewesen, welcher widersprochen. Die desfallsige als Anl. C beygefügte Ehestiftung und die am 3. Januar 1654 ertheilte Amtsbestätigung ergäben, daß es in des Vaters Willkühr gestanden, sein Gehöfte und die damit erblich verbundene Bauermeisterey seiner Tochter zu geben.

8) Aus der als Anl. D beygefügten, amtsseitig bestätigten Ehestiftung vom 29. Januar 1740 *) sey ersichtlich, daß der Bauermeister HINRICH BURMESTER zu Barförde seine erbliche Bauermeisterey auf seinen Sohn, und auf den Fall, wenn dieser während der Regierungsjahre des Vaters sterben würde, ohnerachtet noch zwey andere Söhne vorhanden gewesen, die Erb-Gerechtigkeit auf die Frau jenes ersten Sohnes übertragen habe. Nach deutschem Rechte gebe es nur Lehn- und Erb-Rechte; das Erb-Recht sey so beschaffen, daß es ohne des Amtes Schaden auch von den Töchtern genossen werden könne, die es denn auch seit länger, als hundert Jahren genossen, und nie würde der Lauenburgsche Amts-Anwald beweisen können, daß die Lauenburg'schen Bauermeistereyen so beschaffen wären, daß sie auf das weibliche Geschlecht nicht übertragen werden könnten, indem ja in diesem Falle keine Erb-Gerechtigkeit vorhanden seyn würde. Zwar glaube er durch Beylegung
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S. Beil. VI.

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einiger Auszüge aus des Herzoges FRANZ des Jüngeren Bestallungsbuche und der geschehenen Beeidigung einiger Bedienten eine ausdehnende Erklärung rechtsertigen und die Worte "annehmen und bestellen" mit dem Worte "erwählen" als gleich bedeutend ansehen zu können; daß aber

F) diese Auslegung ohne Grund sey und eine erbliche Bedienung mit der Bestallung eines Müllers, Land-Richters, Fährmannes u.s.w. in keine Aehnlichkeit gebracht werden könnte, ergebe die bloße Wortbedeutung, denn ein Annehmen setze nur eine vorherige Einwilligung zwischen dem Herrn und Bedienten voraus, so daß auch nicht einmal ein Mousquetier ohne Consens angenommen werden könne."

§ 10. Der Amts-Anwald verabsäumte es, hierauf duplicirend zu antworten; er ward also mit der Duplik präcludiret, und publicirte das Hof-Gericht am 10. Februar 1744 als von der Halle'schen Juristenfacultät eingeholtes Urtheil, daß, weil

"Nunmehr aus den Acten und der Parteyen Einbringen allenthalben so viel zu befinden, daß Kläger und Intervenienten dasjenige, was ihnen zu erweisen obgelegen und sie sich angemaaßet, nach Nothdurft erwiesen, dannenhero die Erblichkeit der Bauermeisterey auf das männliche Geschlecht nicht einzuschränken, sondern auch auf das weibliche Geschlecht zu extendiren, die Unkosten aber aus bewegenden Ursachen gegen einander zu compensiren und aufzuheben."

Die Entscheidungs Gründe sagten deshalb:

"Obwohl erstlich Kläger und Intervenienten vermeinen wollen, daß die Bauermeisterey für kein feudum improprium um und aus dem Grunde die Erblichkeit quoad masculos et foeminas mit behauptet, gleichwohl

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2) aus ihrem eigenen Documento sub No. act. 93 litt. B. *) ersichtlich, daß sie um die Belehnung gebeten, auch solche Belehnung verwilliget sey, sie das juramentum fidelitatis sub formula "hold und gewärtig zu seyn" geleistet, solches auch in jure Saxonico feudali art. 78 gegründet, aber dagegen im gedachten art. 78 dieses dabey verordnet:

Lehn zur Bauermeisterschaft geliehen erbet der Bauermeister auf seinen Sohn, ob er wohl des Heerschildes nicht hat,

und dieses also daraus zu schließen, daß dieses Lehn, ob es gleich kein feudum nobile, dennoch masculinum sey, auch billig in dubio pro tali präsumiret werden müsse, hergegen Beklagte ebenfalls

3) in dem principio mit jenem übereinstimmen, daß die Bauermeisterey pro feudo nicht zu achten, sondern die Bauermeister vormals von dem Landesherrn dazu erwählet und angenommen worden, wie die formulae bey der No. 63 act. "bestätigen und annehmen lassen" - solches zu evinciren und darzuthun scheinen, daß es bloß ein officium mere personale vormals gewesen, und obgleich Beklagte dessen Erblichkeit quoad sexum masculinum amore pacis eingeräumet, dennoch die successio haereditaria in foeminas daraus nicht folgen will, da dieses Amt ein  officium virile ist, so successores habiles, hoc est masculos, präsupponiret, unter welchen das weibliche Geschlecht nicht begriffen ist, auch

4) von der Erblichkeit dieses Amtes nicht zu argumentiren, nachdem Beklagte No. act. 63 per documentum sub No. 1 beygebracht, daß Anno 1616 zu Tespe der
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*) S. Beil. II. b.

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Bauermeister KARSTEN ELVERS zum Bauermeister angenommen, gleichwohl auf dem Hofe des vorhergehenden Bauermeisters KARSTEN JUNGEN, so er Anno 1603 angenommen, nicht gewohnet, wie denn auch, wenn die Söhne angenommen sind, jedoch dieses öfters mit dem annexo geschehen, daß sie mit denen cohaeredibus oder andern Interessenten sich hernach vergleichen sollen, welches den Hof betroffen und also davon separiret zu seyn scheinen, wie denn auch

5) in solcher Absicht in dem Amts-Lagerbuche bey denen Bauermeistern laut act. No. 102 und dessen Beylage sub No. 6 auf der einen Seite derselben Namen, auf der andern aber die Hufen und praestanda angezeichnet worden, certo indicio, daß das Amt selbst an denen Hufen nicht klebe, sodann

6) von denen Bauermeistern zu Lütow und Büchen, welche die Hufen mit der Bauermeisterey sub confirmatione der Landesherrschaft an sich gekaufet, kein argumentum auf die übrigen Bauermeister überhaupt zu nehmen, cum priviliegia sint stricti juris, ja

7) dieses principium, daß die Bauermeisterey ein annexum des Hofes sey, dem Kläger und den Intervenienten selbst schädlich seyn dürfte, anerwogen, daraus folgen würde, daß, wenn er delinquirte, daß er seines Amtes entsetzet werden müßte, alsdann derselbe nebst seinen Kindern auch, wenn der Hof unzertrennlich bey dem Amte wäre, sein Erbe verlieren müßte, welches doch suo delicto Niemand einbüßt, Kläger auch solchen Schluß nicht eingehen werden, daher daraus abzunehmen, daß die Bauermeisterey kein officium reale, sondern ein mere personale quamvis haereditarium quoad filios sey, allermaaßen

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8) ein jeder Bauermeister solche puncta beschwören muß, die sich auf das weibliche Geschlecht nicht wohl schicken, als nämlich:

"daß er auf die Teiche, Gränzen und Jagden Acht haben, über die herrschaftlichen Wiesen, Acker und Weyden fleißige Aufsicht führen, der Unterthanen Verbrechen, als Schlägerey, Dieberey, Hurerey u.s.w. sofort dem Amte anmelden und nichts verschweigen, die Accise wohl in Acht nehmen, daß kein Unterschleif vorgehe, die herrschaftlichen Gefälle richtig einbringen wolle" etc.

welches sua natura solche Verrichtungen sind, welche allein per masculos verrichtet werden können, die Landesherrschaft aber darunter leiden würde, wenn sie sich einen Bauermeister obtrudiren lassen sollte, so die erforderliche Capacität nicht hätte, dahero auch

9) die Interpretatio aller vorgegebenen Actuum gegen die Kläger und in dem Verstande anzunehmen, daß es pro facto mere arbitrario zu halten, wenn nach den angeführten Exempeln des verstorbenen Bauermeisters Hof mit dem Amte jemand an sich gebracht, als welchem die Bauermeisterschaft novo titulo conferiret, zumal daraus keine Erbfolge zu erzwingen, noch zu schließen sey, daß wer eines Bauermeisters Tochter oder Wittwe heirathet und zum Bauermeister bestellet worden, derselbe auch solche jure haereditario seiner Ehefrau erhalten, vielmehr zu glauben, daß er solches Amt novo titulo, et quidem singulari acquiriret, allermaaßen Niemand zu diesem Amte gekommen, der nicht dazu angenommen, bestellet und beeidiget worden, weil sonst

10) wenn es erblich wäre, es keiner Annehmung und Bestellung gebrauchte, sondern solche ipso jure auf die Erben ginge, übrigens wenn

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1) Kläger und Intervenienten ihre Instruction beygebracht haben sollten, es das Ansehen gewinnen will, daß Beklagte die Unkosten dieses Processes tragen müssen, da sie denen Klägern und Intervenienten sich temerarie opponiret.

Dieweil aber dennoch aus denen Acten und deren Parteyen Einbringen wir wahrgenommen, daß in dem Amte Lauenburg

a) die Bauermeisterey ein feudum rusticum et improprium, darneben

b) mere haereditarium et promiscuae successionis und

c) ein annexum des Hofes sey und aus diesen dreyen principiis die jetzige Controvers: ob die Bauermeisterey auch auf die Töchter gehe, entschieden werden müsse, angesehen

quoad primum, aus dem angeführten art. 78 juris feudalis saxonici, damit auch das jus feudale allemannicum Cap. 151 übereinkommt, klar erhellet, daß dergleichen feuda rustica, mit welcher die obersächsischen Schulzen-Lehne übereinkommen, schon von uralten Zeiten bekannt gewesen, so daß der interpres latinus solches feudum in villa ad scultetiam collatum nenne, auch solche Disposition um desto mehr hieher zu ziehen, nachdem in der Gegend das Sachsen-Recht ohne Zweifel verfertiget und auf der dasigen Lande besondere Mores mit geschehen ist, welches auch aus der in feudis üblichen formula juramenti: "Treu, hold und gewärtig seyn," wahrzunehmen, und das sub No. 93 actorum producirte documentum sub litt. B. solches bestärket, darin angezeiget wird, daß HEINRICH MEIN mit der Bauermeisterey 'belehnet' werden möchte, so auch dergestalt geschehen,

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daß derselbe, seine Erben und Erbnehmer solcher Befehlung sich zu erfreuen haben sollten, welche Beschaffenheit es auch mit dem Schulzen-Lehne hat, weil die Schulzen frequentius genannt werden


(WILDVOGEL de feudo scultetico § 11)
 

und die concessio feudalis dieses Amtes von uralten Zeiten herzuleiten (idem cit. I. § 14), so daß Beklagte aus den Worten: "annehmen und bestätigen" sich einen irrigen Concept von diesem officio pagano gemacht, da doch solches nichts anders, als Concession dieses Amtes andeutet, aber dabey die freye Wahl desselben nicht einschließet, noch die Successio ex natura feudali ausschließet, vielmehr nur dieses daraus ab- und wahrzunehmen, daß es nach der Natur dieses Amtes auf einen allein gehet, die Anderen aber mit Gelde abgefunden werden müssen (Idem cit. 1. § 24), woraus denn auch das

andere Membrum, daß die Bauermeisterschaft ein feudum mere haereditarium et promiscuae successionis sey, zu erläutern ist, zumahl, obwohl nach dem jure saxonico dieses Lehn pro masculino scheinet gehalten zu seyn, dennoch solches nicht praecise aus articulo 78 cit., wohl aber dieses allein herzunehmen, daß ohngeachtet selbiges ein Amtslehn ist, quod morte expirare solet, dennoch solches nach Sachsen-Recht diesem ohngeachtet auf den Sohn erbe, oder erblich sey, woraus doch nicht nothwendig zu schließen, daß es nur und allein auf masculos gehe, wiewohl, wenn dieses Lehn auch von uralten Zeiten pro masculino zu halten, dennoch bekannt ist, daß mit Länge der Zeit und durch Präscription die qualitas feudorum sich verändern könne, davon hier wichtige Merkmale anzutreffen, zumahl anfänglich aus dem documento von Anno 1661 sub No. act. 93 erhellet, daß diese Bauermeisterey auf

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Erben und Erbnehmer gerichtet sey, welches eine Marque feudi mere haereditarii zu seyn pflegt;
 

(STRUVE in jurispr. feudali Cap. V. § 12)
 

ferner, daß solche "erb- und eigenthümlich" verkauft worden, wie bey der Bauermeisterey zu Lütow aus dem documento de Anno 1633 am Tage purificationis Mariae zu ersehen, und die Landesherrliche Confirmation bey deren Abtretung darleget, daß LUDOLPH FISCHBECKE solche erb- und eigenthümlich besessen und auf seiner ältesten Tochter Mann transferiret, wobey die clausula notabilis ist: "confirmiren und bestätigen ihn auch aus Landesfürstlicher Autorität und Macht - - gleich andern Unsers Fürstenthums Bauermeistern und Gastgebern beständig und kräftig, wie es immer geschehen soll, kann oder mag, erb- und eigentümlich," woraus man erkennet, daß schon vor 100 Jahren die Bauermeistereyen insgemein erb- und eigenthümlich abgetreten worden und daß solches nach dem Exempel der andern Bauermeisterschaften geschehen;

nicht weniger aus der Confirmation der verkauften Büchenschen Bauermeisterey zu ersehen, daß dieselbe wegen der darauf haftenden Schulden verkauft werden müssen und solche "erb- und eigenthümlich" überlassen sey, dergestalt und also: "daß der Bauermeister mit Landesfürstlichem Consens und Vorwissen zu veralieniren gute Macht haben solle," dahero auch nicht zu verwundern, daß diese Bauermeistereyen auf Söhne und Töchter gekommen und durch Eheberedung auf die Töchter-Männer transferiret sind, auch wenn die Kinder und Wittwen solche nicht bestreiten können, sie alsdann andern Anverwandten eingethan ist, wie abermal das documentum de Anno 1661 litt. B. darleget und dabey anzeiget, daß die Wittwe und ihre 2 Söhne und 2 Töchter sich der Bauermeisterey gutwillig

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begeben, certo indicio, daß sie ein Erbrecht an dieselben gehabt haben müssen, weil sie sich sonsten derselben nicht begeben und darüber mit dem Abnehmer vergleichen können; hergegen auch manchmal der Mutter oder Wittwe die Bauermeisterey so lange in Administration gelassen ist, bis einer von ihren Kindern die Jahre erreichet, darin er solche annehmen können, wie aus dem Lagerbuche dargethan, wobey auch mit vielen Exempeln No. act. 93 pag. 24 sqq. erläutert ist, daß die Bauermeistereyen auf die Töchter und durch diese auf ihre Männer und Kinder transferiret worden, wobey die Ehepacte de Anno 1652 sub litt. C. und de Anno 1740 sub D No. act. 93 sehr notabel sind und zwar bewähren, daß solches mit Consens des Amtes nomine der Landesherrschaft geschehen müssen, doch diese Confirmation derer Ehepacten nach der Natur der Lehne nothwendig gesuchet werden müssen, inzwischen doch die Töchter davon nicht ausgeschlossen werden können, woraus denn auch das

dritte Membrum begreiflich, daß bey denen Hufen die Bauermeisterey erblich und deren annexum gewesen, welche deswegen unter dem Worte Bauermeisterey mit begriffen worden, wie solches klärlich erhellet aus der Beklagten eigenen Beylagen sub No. 3 ad No. act. 63, in welcher wegen der abgebrannten Bauermeisterey für HEINRICH CLAUS folgende Verordnung ertheilet wird: "daß wenn der Hof zu Lütow binnen gewisser Zeit wieder gebauet, besetzt worden und der Landesherrschaft der Annehmer wie andere Bauervoigte Recht thun würde, alsdann dem neuen professori das Recht auf dem Gute wie der vorige vom Amte gehabt, zugeschrieben werden solle," wie denn auch aus denen übrigen documentis zu ersehen, daß wenn der Hof entweder jure haereditario, oder titulo singulari

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abgetreten, derselbe die Bauermeisterey wieder bekommen, sogar, daß wer einen solchen abgebrannten Hof wieder bebauet, auch die Bauermeisterey dabey erlanget und also, wie gesagt, der Hof selbst diesen Titul geführet hat, indem der Modus habendi officium mehr feudalis, ratione des Hofes aber allodialis gewesen seyn kann, gleich wie bey einem Allodial-Gute die anklebenden jura feudalia seyn können, wie praxis Germaniae weiset, welches sich noch klarer zeigen wird, wenn die rationes dubitandi aus dem Wege geräumet werden, so gar leicht geschehen kann, angesehen

quoad 1 u. 2) wie schon dargethan, daß die Bauermeisterey ratione modi habendi feudalis sey, aber dabey pro feudo haereditario et promiscuae successionis zu achten, so auch wegen des Hofes, welchem diese Gerechtigkeit anklebet, auf die Töchter gehe, und da dieses aus dem Beweise sich sattsam befunden, die praesumtio in contrarium nichts weiter wirken kann, bevorab da der Art. 78 jur. feud. Saxon. kein solches officum reale präsupponiret, wie hier anzutreffen, und alsdann wohl allein auf den Sohn gehen kann, wenn die Bauermeisterey nicht an einem gewissen Hofe anklebend ist, sodann

ad 3) in decidendo nicht darauf zu reflectiren, wie die Parteyen die Sache angesehen, sondern wie sie in rei veritate befunden ist, dadurch aber der Irrthum derer Beklagten, als wenn vormals die Bauermeister von den Landesherrn erwählet worden, hinwegfällt, solches auch aus den Worten: "annehmen und bestätigen" nicht geschlossen werden mag, als welches hier eine Belehnung andeutet, wie aus dem documento sub B. ad No. act. 93 erläutert ist, darneben, obgleich die Töchter von der Bauermeisterey nicht ausgeschlossen worden, diese doch einen

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habilem, der dieses Amt verwalten könne, prästiren müssen, so mehrentheils durch Heirathen geschieht, nun mehr auch, da die Bauermeisterey an dem Hofe klebet, von dessen allgemeiner Erblichkeit auf jenes jus haereditarium quoad foeminas gar wohl geschlossen werden kann, davon genugsame exempla angeführet sind, das Gegentheil aber aus dem documento sub No. 1 nicht zu behaupten ist, da es ganz natürlich, daß wenn der Hof abgebrannt, oder der Erbe des Hofes noch minderjährig ist, das Amt inzwischen einem Andern aufgetragen werden muß, bis der Hof wieder bebauet, oder der successor habilis wird, wie das Exempel, so die Beklagten selbst No. act. 63 pag. 9 anführen, bezeuget, und das Lagerbuch fol. 73 bey der Bauermeisterey zu Tespe darthut, daß anno 1618 die abgebrannte Bauermeisterey mit SIEVERT BRAUN wieder besetzet sey, als ein offenbares Kennzeichen, daß diese Gerechtigkeit an dem Hofe hange und

ad 4) es sich allerdings gebühret, daß der angenommene Bauermeister mit denen übrigen Erben des Hofes sich vergleichen müssen, dadurch aber das Amt von dem Hofe nicht separiret worden, solches auch

ad 5) aus der annotatione des Lagerbuches nicht zu schließen, zumal der Modus habendi bey beyden unterschieden bleibet, auch

ad 6) nunmehr evident ist, daß bey denen Bauermeistern zu Lütow und Büchen kein jus singulare oder privilegium anzutreffen, vielmehr daselbst nach der Natur dieser Bauermeistereyen verfahren, anbey

ad 7) nicht zu befürchten ist, daß dieses principium de officio ipsi feudo annexo denen Klägern und Intervenienten schädlich fallen dürfte, weil der Modus habendi hiebey doch unterschieden bleibet, und wer von der Freund-

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schaft die Bauermeisterey mit dem Hofe bekommt, die Interessenten am Hofe befriedigen muß, unter welchen auch wohl die Kinder des Delinquenten seyn können, nachdem die teutschen Lehnrechte klare Maaß und Ziel geben, daß der Sohn ex culpa paterna das Lehn nicht verliere (jus feud. Sax. Cap. 55 de Ludewig de oblig. successoris Cap. VI. § 2); ferner

ad 8) aus der formula juramenti kein argumentum gegen die Töchter zu machen, wie bereits ad rationem 3 dargethan und

ad 9) bishero weitläuftig gezeigt ist, wie diese interpretatio captiosa keinen Grund habe, noch weniger

ad 10) die successio haereditaria die Annehmung der Bauermeister ausschließet, welches in der That eine Art der Investitur ist und solches Beklagte selbsten dadurch eingeräumet, daß sie die Erblichkeit zugestanden und doch das Annehmen derer Bauermeister nicht ausschließen können. Endlich

ad 11) die Unkosten um deswillen zu compensiren nöthig gewesen, weil die Beklagten zwar die Erblichkeit denen Klägern und Intervenienten zugestanden, aber die successionem foeminarum derselben geläugnet, solche auch nicht so erwiesen damals erfunden worden, daß man auf das Anführen der Kläger und Intervenienten sprechen können, sondern ihnen noch ein besserer Beweis vorbehalten ist, welchen nunmehr zwar Kläger und Intervenienten vollführet, die Sache aber anceps und nicht geringen dubiis unterworfen gewesen, daß Beklagte justam contradicendi causam gehabt, bevorab, da sie nicht nomine suo, sondern von Amtswegen den Proceß mit Klägern und Intervenienten aufnehmen müssen, so sind wir geschehener Maaßen zu erkennen veranlaßt worden."

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Von Seiten des Amtes Lauenburg wurden nun zwar wider dieß Erkenntniß alle zuständige Rechtsmittel eingelegt, allein späterhin erklärte selbiges, statt die gewählte Leuterung zu rechtfertigen:

"wie Königl. Cammer resolviret habe, denen Amts Lauenburgschen Bauermeistern, jedoch diejenigen, so zu Zeiten jetziger allergnädigster Landesherrschaft allererst de novo constituiret, ausgenommen, die Erblichkeit ihrer Bauermeistereyen auch ratione sexus foemini aus Gnaden und zwar solchergestalt einzuräumen, daß wenn

1) hinkünftig eine Bauermeisterey durch Heirath auf einen Fremden gebracht werden solle, solches zuvörderst der Cammer wie dem Amte angezeiget, der neue Bauermeister präsentiret und sodann dem Befinden nach der Cammer Einwilligung darüber gewärtiget werden solle, und daß

2) ferner, falls ein solcher neuer Bauermeister die ihm obliegenden Amtspflichten seinem Eide gemäß nicht erfülle, noch sich dabey getreulich verhalten würde, der Cammer sodann bevor bleibe, sothane Bauermeisterschaft einem Andern zu conferiren. In der Hoffnung, daß Leuteraten hiergegen nichts einzuwenden haben würden, wolle man der eingelegten Leuterung entsagen, im entgegengesetzten Falle aber selbige prosequiren."

Die Leuteraten erklärten inzwischen am 17. August 1744, daß sie mit dieser Beschränkung nicht zufrieden seyn könnten, daher ihrem erstrittenen Rechte firmissime inhäriren wollten; das Amt Lauenburg aber beharrte bey seiner abgegebenen Erklärung; es ward selbigem deshalb aufgegeben, die Rechtfertigungsschrift einzureichen und, weil diese am 17. Februar 1745 noch nicht eingegangen war, auf Anrufen der Leuteraten mittelst Bescheides vom 17. Februar 1745 die Leuterung für desert erkläret, das am 10. Februar 1744 publicirte Urtheil

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bestätiget und Verurtheilung der Leuteranten in die Kosten des verzögerten Processes ausgesprochen. Der Amts-Anwald legte hiegegen alle zuständige Rechtsmittel unter Vorbehalt der Wahl ein und bat wegen noch nicht aus der Cammer zurückerhaltener Acten um Frist zur Prosequirung jener eingelegten Leuterung, welche ihm dann auch bewilliget ward. In der, am 9. July 1745 eingereichten Leuterungs-Rechtfertigung und Rechtfertigung des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand suchte er sodann auszuführen, daß die Bauermeistereyen keine Lehne seyen, indem

a) "in jenen Zeiten, aus denen die, bey dem Urtheile zum Grunde gelegten Urkunden herrührten, so genau nicht auf die Worte reflectiret worden, sondern quaelibet successio mit dem Namen einer Belehnung abusive wohl belegt worden,

b) die Eidesformel nicht pro vasallagio, sondern pro homagio anzusehen sey;

c) das einzige Lütower Document nicht auf alle Lauenburgischen Bauermeistereyen zu extendiren sey; auch sey

d) Supplicant in diesem Documente mit der Bauermeisterey nicht belehnet, indem es darin heiße: "es habe Supplicant als nächster Anverwandter sich gemeldet und gebeten, daß serenissimus princeips ihm die große Gnade erweisen und NB. ihn für einen Fremden mit der Bauermeisterey belehnen möge" etc.

Indessen wolle die Cammer auch dem sexui foemino die Erb-Gerechtigkeit der Bauermeistereyen zugestehen, jedoch unter der Bedingung, daß wenn

1) hinkünftig eine Bauermeisterey durch Heirath auf einen Fremden gebracht werden solle, solches zuvor dem Königl. Amte angezeigt, der neue Bauermeister präsentiret

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und sodann dem Befinden nach der Königl. Cammer Einwilligung darüber erwartet werden solle, und

2) falls ein solcher neuer Bauermeister die ihm obliegenden Amtspflichten seinem Eide gemäß nicht prästiren, noch sich dabey getreulich verhalten würde, der Königl. Cammer sodann bevor bleibe, sothane Bauermeisterschaft einem Andern zu conferiren, jedoch in einem solchen Falle auf den nächsten Erben reflectiret, oder aber, wenn derselbe ob aetatem minorennem aut aliud vel animi vel corporis vitium dazu nicht zu admittiren, ein Anderer aus der Freundschaft ad interim bestellet werde."

§ 12. Die Leuteraten, indem sie auch diesen Vorschlag ablehnten, erwiderten in der Hauptsache:

"es sey zwar richtig, daß die Verf. des durch die Leuterung angefochtenen Erkenntnisses die Lauenburgische Landes-Verfassung nicht gekannt hätten, indem von ihnen die Bauermeistereyen für feuda rustica et impropria erkläret worden, während selbige keine Lehne, sondern Erbe wären; allein wenn man selbige auch als Lehne behandeln wolle, so wären es doch wenigstens feuda oblata und bey diesen stehe auch dem weiblichen Geschlechte ein Erbfolge-Recht zu. Daß die Bauermeistereyen keine Lehne, sondern Erbgut und Zubehörungen der Gehöfte wären, erhelle aus den von der Landesherrschaft bestätigten Kaufbriefen. Die Anl. A. u. B. *) zeigten, daß man auch in Hannover den Unterschied zwischen Bauermeistereyen und andern Gehöften sehr wohl kenne. Die Schleusenmeister Dienste wären ebenfalls Zubehöre der Höfe und würden eben so wie die Bauermeistereyen titulo oneroso erkaufet.

Was aber für die Lehns- Eigenschaft aus der Eides-
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*) Siehe Beil. VI. u. VII.

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formel hergeleitet worden, stelle sich als gleichfalls unbegründet dar, weil ein jeder Unterthan durch seinen Huldigungs-Eid einen Eid der Treue ablege."

§ 13. Am 24. August 1746 publicirte nunmehr das Hof-Gericht als ein, von selbigem selbst abgefaßtes Erkenntniß:

"In Klage, Leuterungs- und Restitutions-Sachen FRANZ CHRISTOPH BEHRLING's, Bauermeisters zu Witzeze, Amts Lauenburg, imgleichen der übrigen Bauermeister besagten Amtes in actis benannt respective Klägers, Intervenienten und Adhärenten, modo Leuteraten und Imploraten an einem, entgegen und wider Drost und Beamte zu Lauenburg, Beklagte, Leuteranten und Imploranten am andern Theile, in pto. der Erb-Gerechtigkeit der Bauermeistereyen mehrbemeldeten Amtes Lauenburg, in specie deren extensionis auf das weibliche Geschlecht, ut et expensarum reterdati processus - den Acten und der Parteyen An- und Vorbringen nach für Recht:

daß sowohl die angebliche Leuterungs-gravamina, als die zur gesuchten restitutionem in integrum vorgeschützte causales unerheblich und letztere nicht neu, sondern bereits in ante actis vorgebracht, mit Fleiß erwogen, aber in jure et facto allenthalben unbegründet befunden worden; wannenhero es bey der am 10. Februar 1744 publicirten num act. 108 befindlichen Urtheil und denen am 17. Febr. und 10. May a. p. *) eröffneten Bescheiden No. act 133 et 138 solchergestalt lediglich gelassen wird; daß nicht nur Beklagte Drost und Beamte zu Lauenburg den Kläger FFRANZ CHRISTOPH BEHRLING, Einwendens ungehindert, ohne alle Bedingungen, Vorbehalt oder Verzicht, mit dem

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*) Diese Bescheide hatten die leuterantischen Fristbitten zur Leuterungs-Rechtfertigung verworfen und auf Erstattung der Kosten des verzögerten Processes erkannt.

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gewöhnlichen Bauermeister-Eide zu belegen, sondern auch, wenn von denen Intervenienten und Mitklägern ein Bauermeister mit Tode abgehet und unmündige und minderjährige Söhne hinterläßt, die Wittwe mittelst Darstellung eines zur Bauermeisterschaft tüchtigen Mannes aus der nächsten und männlichen Anverwandtschaft zum Bauermeisterey-Amte, bis der älteste Sohn zu seinen voigtbaren Jahren gekommen und tüchtig dazu geworden, bey dem Königl. Amte ohne fernere Weitläufigkeit zuzulassen schuldig; wenn aber keine Söhne vorhanden, die älteste Tochter die Bauermeisterey und dazu gehöriges Gehöfte mit einem tüchtigen Manne zu beheirathen und derselbe mit ihren Descendenten beyderley Geschlechts, so lange einige davon vorhanden, zu genießen, solche erblich inne zu haben und zu behalten wohl befugt; nach ausgestorbener der ältesten Tochter Nachkommen die nächstfolgende Tochter oder deren Descendenten auf gleiche Weise nach Erbgangs-Recht dazu zu lassen; weniger nicht es in dem Falle, da ein Bauermeister ein so schweres Verbrechen und Veruntreuung begehen sollte, daß er deshalber seines Amtes mit Recht gänzlich entsetzet werden könnte, ratione successionis mit dem nächsten Erben beyderley Geschlechtes auf obgedachte Weise nach Erbgangs-Recht zu halten und dem successori in allen oberwähnten und andern vorkommenden Fällen, sich weiter als bey dem Königl. Amte zur Abstattung des gewöhnlichen Eides zu melden, noch auch ein Mehreres, als was von Alters hergebracht, für die Beeidigung zu erlegen, nicht schuldig; diesemnächst auch und soviel den punctum expensarum betrifft, Beklagte und anmaaßliche Leuteranten und Imploranten denen Klägern und Consorten nicht nur die denenselben hiebevor rechtskräftig zuerkannte expensas retardatae litis mit 31 Mark 4 ßl., sondern

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auch alle, seit dem am 10. Febr. 1744 publicirten Urtheil verursachten Unkosten, nach vorgängiger Liquidation und Unserer Ermäßigung zu bezahlen schuldig, die expensae primae instantiae aber aus bewegenden Ursachen gegen einander aufzuheben seyen."

Der Cammer-Anwald reichte zwar hinsichtlich dieses Erkenntnisses am 2. Sept. 1746 eine Anzeige ein, daß er das "remedium restitutionis in integrum cum querela nullitatis" zur Hand nehme mir der Bitte: "sothane schedulam vorerst ad acta zu verstellen," indessen erklärte er unter Entsagung auf die eingelegten Rechtsmittel am 6. Febr. 1747:

"wie Königl. Cammer nunmehr gnädigst genehmige, daß es bey der unterm 24. August a. p. publicirten Urthel gelassen, mithin die dawider interponirten remedia nicht weiter verfolgt werden sollten, wenn gegenseitige Bauermeister der ihnen darin zuerkannten Unkosten sich in totum begeben würden."

Am folgenden Tage erklärten ihrerseits auch die Bauermeister, wie sie mit den Imploranten dahin einig geworden, "daß diese den interponirten remediis entsagten, mithin liti et causae dagegen gänzlich renunciireten; sie, die Bauermeister, aber ihre, bey dieser Sache habende Unkostenforderung fallen ließen, als welches sie hiemit ad acta anzeigen wollten."

Unterm 15. Febr. 1747 ward dieser Vergleich Hof-Gerichtsseitig bestätiget, und auf solche Art der Streit über die Erblichkeit der Bauermeistereyen, und das hinsichtlich derselben eintretende besondere Rechtsverhältniß beendiget.

 


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BEYLAGEN.
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Beylage I.

(welche dem an die Cammer gerichteten Gesuche der
Bauervoigte vom 22. Oct. 1733 beigefügt gewesen war.)

EXTRACT AUS DEM AMTS LAUENBURGISCHEN
ALTEN ERB-REGISTER de Anno 1618.


Fol. 29 et 30. Bey der Bauermeisterey zu Hohnsdorf:

"Kraft Fürstl. Gnädigen Befehliges, sub dato den 1. Octbr. 1650 ist auf unterthäniges vielfältiges Suppliciren HEINRICH und JACOB KRUSEN, Gebrüdern, als Erben der Bauermeisterey und Ländereyen zu Hohnsdorf, ihnen dieses hinwieder überlassen, in reiflicher Betrachtung, daß diese zwey Söhne als HEINRICH und JACOB KRUSE, ihres Stiefvaters CLAUS BARCHMANNEN Missethat und verübten schweren Exceß nicht entgelten können. Wie nun dieses von I. F. G. und Dero fürtreffliche Herrn Räthe, reiflich erwogen und diese obspecificirte natürliche Erben, hinwieder angewiesen worden, als habe der H. Großvoigt und Beamte heute dato den 10. October 1650 verabschiedet, daß diese Gebrüdern als HEINRICH und JACOB KRUSE, insonderheit HEINRICH KRUSE als der älteste gehalten seyn sollen, auf schierst kommenden Michaelis Anno 1651 mit Erbauung der Bauermeisterey den Anfang zu machen und solches zu F. Gn. gnädiger Beliebung auszuführen, darhingegen ist ihnen anfänglich ein Jahr lang, als von Michaelis 1650 bis Michaelis 1651 alle die Amts-Pflicht und was das Amtsbuch besaget, erlassen worden; von Michaelis 1651 bis Michaelis


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1652 soll er der successor den Anfang machen, mit Ausgeb- und Leistung alles dessen, was das Amts-Buch besaget. Zu festerer Haltung dessen haben sich JACOB WORTMANN und WILHELM MASCHMANN zu Hohnsdorf vor diese obspecificirte Brüdern bürgerlich eingelassen, in Präsenz des H. Großvoigten und Amtsschreibern H. JOACHIM WERNERN VON WITTORFFEN und GEORGII RENNERN, sowohl auch des Kornschreibers CHRISTIAN KUEVELN, VICKEN KRUSEN Hovemeistern zu Retschün und PETER WÜLFFERN des Burgvoigten, worauf denn VICKEN, dem Hovemeister zu Retschün anbefohlen worden, den KRUSEN als Erben, das Land so zu der Burmeisterey zu Honsdorf behörig, hinwiederum anzuweisen."

Actum Lowenburg den 10. Oct. 1650.
F. et N. S. Großvoigt und Beamte.

 

Fol. 73, bey der Bauermeisterey zu Tespe:
"Diese Burmeisterey ist wieder besetzet, ob sie wohl abgebrannt, mit SIEWERT BRAUNEN."

Fol. 85, bey dem Bauermeister-Gehöfte zu Krützen:
"Dem Burmeister ist eine halbe (scil. Hufe) wegen HENNING TROSTEN erblich zugeleget den 29. Juni 1655."

Fol. 86, bey HENNING TROSTEN Stelle daselbst:
"Dieses hat nunmehr JÜRGEN TROST der Burmeister erblich, hebet an auszugeben Ostern 1656 alles nach besage seines Contractes. Ist wegen des Hofe-Dienstes, weilen das Land mit zur Burmeisterey geleget, frey."

Fol. 99, bey der Bauermeisterey zu Besenhorst:
"CATHARINE, THIES ZYEN's nachgelassene Wittwe, Bauermeisterinn."

Fol. 164, bey der Bauermeisterey zu Büchen:
"JÜRGEN RITTMÜLLER's Wittwe, Bauermeisterinn."

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Fol. 189, bey der Bauermeisterey zu Basedow:
"Ist nunmehr PAUWEL BURMEISTER, ALBRECHT VON DER HEIDEN Schwieger-Sohn, hat heute dato den 21. Augusti 1649 seinen Burmeister-Eid abgeleget und ist also in die vollständige Possession gesetzet worden."
 

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Beylage II. a.


Von Gottes Gnaden Wir AUGUSTUS Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen etc. Vor Vns Vnßern Erben und Nachkommen, Hertzogen zu Sachsen, Vhrkunden und bekennen hiemit; Alldieweil bey Lebe und Regierungszeiten des weiland Hochgebohrnen Fürsten, Herrn FRANTZEN, Herzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Vnsers gnädigen vielgeliebten Herrn Vaters hochlobsamen Angedenkens, der ersame LUDOLFF FISCHBECKE das Erbe, Bauermeisterschaft und Wirthshaus zu Lütow mit Deroselben Consens und gnädigen Belieben an sich erkauft und viele Jahre fruchtbarlich erb- und eigenthümlich besessen, vor seinem Ableben aber bey guter Vernunft und Wohlmögenheit, seiner eltesten Tochtermann JOHANN JOHANSEN VON DER VECHTE auß dem Stifte Münster, auff Vnser gnädiges Gutachten übergeben und freywillig abgetreten, derogestalt und also, daß zuforderst Vns, was seine Antecessores auch Schwieger-Vater, LUDOLFF FISCHBECKE, Vnsern hochsel. Herrn Vatern und Vns entrichtet und zu entrichten und zu leisten pflichtig und schuldig gewest, hinführo auch thun und erfüllen, die gewöhnlichen Pächte und andere Gebührniß nach Vnserm fürstl. Hause Lauenburg, jährlich besage Vnsern Landtbuche einbringen wolle und solle, und Wir in diesen jetzigen Kriegeswesen, Einquartirung und Durchzügen gegen gedachten Bauermeistern JOHANN JOHANSEN wegen ezlicher Beschuldigungen und Verbrechungen in Gnaden sint bewogen worden,

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sich aber zur Gnüge bey Vns derowegen vnterthänig abgefunden und außgesühnet, und er dann verursachet worden in das an sich wohl hergebrachtes Erbe zu wieder Vorstehung dessen, neunhundert Mark lübisch auffzunehmen und darinnen zu verschreiben, darüber aber Vnsern fürstl. Consens benötiget und er Vns dannenhero in Vnterthänigkeit ersuchet, Wir ihm denselben zu ertheilen, über die von seinem vorangeregten Schwieger-Vatern ihm aufgetragene Bauermeisterschaft und Erbe zu Lütow eine Confirmation von neuen, damit er gesichert seyn könnte, zu geben, auch die vorhin bey sothaner Bauermeisterschaft gewesene Freyheit und Gerechtigkeit, weil bishero in Vielen von einem und andern in selbigen Dorfe zu Verschmälerung seiner Nahrung gehandelt, mit anzuhengken, in Gnaden geruhen möchten, haben Wir seiner vnterthänigen Bitte bey Vns Raumb und stadt, indehme Wir dieselbe der Billigkeit gemehß erachtet, finden lassen wollen; consentiren und bewilligen demnach nicht allein, daß vorbesagter JOHANN JOHANSEN in seine Güter die 900
genommen und dahingegen dieselbe vnterpfändlich versetzet, besondern confirmiren und bestettigen ihm auch auß landesfürstl. Auctorität und macht sein von mehrgedachtem seinen Schwieger-Vater bey dessen Lebezeiten überkommene und zugestellete Bauermeisterschaft, Erbe, Krugk und Gasthaus zu Lütow gleich anderen Vnsers Fürstenthumbs Bauermeistern und Gastgebern, bestendig und kreftigster Maaßen, wie es immer geschehen soll, kann oder magk Erb- und Eigenthümlich; Jedoch aber daß er Vns und Vnsern fürstl. Erben und nachfolgenden Hertzogen zu Sachsen, trew, hold verbleiben und zur Tages und Nachts auf Vnser und der Vnsrigen erfordern mit einem tüchtigen reisigen Pferde und behörigen Gewehr vnterthänig auffwarthen und an waß Ort und Enden Wir seiner damit zu verschicken benötiget, willig und gehorsamb gebrauchen lassen, Vnser und Vnserigen

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Nutz und Besten befordern, Schaden und Nachtheil verhüthen und verwarnen, jetzige und künftige Pächte besage dem Amtsbuche, Accissen Vnser fürstl. gemachten Verordnungen nach, Reichs- Crays- und darneben vorgefallene Steuern, gleich andern Vnsern eingesessenen Vnterthanen gebührlich entrichten, auff Vnsern Gränzen, Jagten, Hoch- und Gerechtigkeiten ein wachendes Auge und fleißige Aufsicht haben; Waß er Vns schedlich zu seyn erfahren, sehen und hören werde nicht verschweigen, besondern Vns oder Vnsern Beambten zu hinterbringen, offenbaren und nichts verheelen, auff die heranwachsene Höltzung fleißige Achtung geben, daß dasjenige wieder zugezogen werde, in Vnsern Dorfe Lütow keine Bauern noch andere, Unterschleiffe mit Accissen, Matten, Mühlenfahren und Umbauschereyen der wüsten Ländereyen nicht verstatten, besondern Vnsern Beambten, wie auch die vorfallene Schlägerey, straf- und bruchfällige Sachen allemahl melden und sich in allen alß ein getreuer Bauermeister, Diener und Vnterthan bezeigen soll und will; Derentwegen privilegiren und besfeyen Wir JOHAN JOHANSEN auch bey solcher offt berührten Bauermeisterschaft und Wirthshauß, daß er nicht mit Hof-Diensten und täglichen Fuhren (allein die nothwendigen vorfallenden, nur aber gleich anderen Vnseren Bauermeistern, außbeschieden) beleget werden, alle zubehörige Länderey, Koppeln, Garten, Wischen und Weyden, wie sie seine Antecessores vor ihm gehabt, erblich vor sich und die Seinigen bester gelegenheit nach zu besitzen und zu gebrauchen haben, auch keiner, er sey wer er wolle, mehr alß er, in sothanen Dorf Lütow zu krügen und zu herbergiren befuget seyn solle; würde aber hierwider ein oder der ander zu handeln und des Kruges auch zu befleißigen sich gelüsten lassen, geben Wir ihm freye Macht und Gewalt, allemahl solch eingelegtes Bier abzunehmen und nach Vnserm Schlosse Lauenburg zu bringen und

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soll der- oder dieselben daneben brauen lassen in Vnser willkürliche Strafe verfallen seyn. Wir wollen Vns aber hiemit ausdrücklich vor Vns und Vnsern Nachkommen vorbehalten haben, diese Vnsere Confirmation und privilegium gestalten Sachen und begebendige Fällen nach gnedig zu endern und zu vermehren. Vhrkundlich dieses mit Vnserm fürstl. Daumb-Secret und eigenen Hands bekrefftiget. Geschehen auff Vnserm Hause Schwartzenbeck am Tage Purificationis Mariae im Eintausendt Sechshundert und drey und dreyßigsten Jahre.
(L. S.) . AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen.
 

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Anlage II. b.


Lauenburg, d. 11. August 1661.

Von Gottes Gnaden, JULIUSZ HEINRICH, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen u.s.w. - - - - - Urkunden und bekennen hiemit für Uns und Unsere Nachkommen, nachdem die Burmeisterey zu Lütow durch Abgang JOHANN JOHANSEN erlediget, daß sich darauf dessen Frauen Bruder als nächster Anverwandter, Namens HEINRICH MEIN, aus der alten Gamme, bey Uns unterthänig angemeldet und gehorsamst gebeten, Wir wollten ihm die große Gnade erweisen, (weil des JOHANN JOHANSEN seines jetzt gemeldeten Schwagers hinterlassene Wittwe und Kinder Gelegenheit nicht wäre, die wüste Stete hinwieder zu erbauen und die unterthänige Pächte sammt anderen Pflichten davon abzustatten) und für Fremden mit der Burmeisterey gnädig belehnen. Wenn Wir nun des vorberührten HEINRICH MEINEN unterthänigen Suchen in Gnaden statt gegeben, so thun Wir denselben hiermit und kraft dieses zu Unsern Burmeister zu Lütow auf- und annehmen, also und dergestalt, daß derselbe, seine Erben und Erbnehmer solcher Belehnung sich zu erfreuen haben; Er

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HEINRICH MEIN aber dahingegen schuldig und gehalten seyn soll, die wüste Stete mit ehesten zu erbauen und vermöge Ambts-Buches an Pächten und Dienstleistung mit reisigen Pferden und sonsten dasjenige gehormsamst Uns zu leisten und abzustatten, was seine Antecessores dem Herkommen nach prästiret und geleistet, maaßen derselbe auch wegen dieser Burmeisterey die Kirche zu Horn, die annoch zwey Hundert Reichsthaler daraus zu prätendiren, befriedigen und klaglos stellen und übrigens seiner Schwester und deren Kinder, davon 2 Söhne und 2 Töchter annoch am Leben (weilen solche der Burmeisterey sich gutwillig begeben) mit Unterhalt, worüber sie sich für Unseren Beambten allhie bestens zu vergleichen haben, zu versehen schuldig seyn solle. Uhrkundlich haben Wir diese Unsere gnädige Belehnung fürstlich unterschrieben und mit Unserem Secret wissentlich bedrucken lassen. So geschehen in Unser Residenz-Stadt Lawenburgk den 11. Augusti anno 1661.

(L. S.) JULISZ HEINRICH, Hertzog zu Sachsen.

 

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Beylage II. c.

Extract
aus einem alten Gerichts-Protocoll-Buch, angefangen
de anno 1656 pag. 434.

 

Bauermeister-Eyd auf der Geest und in der Masch.

Demnach der durchlauchtigster Fürst und Herr, Herr JULIUSZ FRANTZ, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein gnädigster Fürst und Herr, mich N. N. vor einen Bauermeister in N. N. bestetigen und annehmen lassen; Alß lobe und schwöre ich Hochgemeldter Ihr. Fürstl. Durchl. einen cörperlichen Eydt in meine Seele, daß ich will getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und Nachteil bestes meines Verstan-

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des abwenden, Nutzen und Frommen befördern, auf die Höltzungen, Grentzen, Jagten etc.

Nach solcher Eydesformul haben die Bauermeister ihren Eyd prästiren müssen.

Wegen der Bauermeisterey zu Lütau findet sich in solchem Protocoll-Buch pag. 210 folgende Nachricht:

Decretum vor HINRICH, CLAUSZ und WILHELM MEYERN, wegen der abgebrannten Bauermeisterey zu Lütau.

Nachdehme Supplicant solchen abgebrannten Hoff zu bebauen und mit einem annehmlichen Werth wieder zu besetzen sich unterthänig angegeben; Alß consentiren Wir in so weit darin, wann Supplicanten demjenigen Mann in unser Ambt Lauenburg vorstellig machen und Bürgschaft prästiren, den abgebrannten Hoff in gewisser Zeit wieder bebauen, besetzen und uns wie andere unsere Bauervoigte recht thut, so solle denjenigen das Recht auf dem Guth, wie der vorige von unserm Ambt gehabt, zugeschrieben werden, auch zu schleuniger Fortschaffung des Bauens soll unser Ober-Ambtmann und Oberförster ihm das Holz hiezu in unsern Ambt Schwarzenbeck, an einen unschädlichen Orth angewiesen, dem völligen Werth nach taxirt, die Helffte wir Ihme aus Gnaden dazu verehren und die andere Helffte in unser Ambt daselbsten zu zahlen uns hiemit resolviret, ertheilet haben wollen.

Sign. Lauenburg den X. Febr. 1657.

JULIUS HEINRICH, H. z. S.

in fidem copiar.:
A. H. Biehl.

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Beylage III.

 

Demnach der durchlauchtiger hochgeborner Fürst und Herr, Herr FRANTZ, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein gnädiger Fürst und Herr, mich CARSTEN JUNGE von

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I. F. G. zum Bauermeister zu Tespe bestellen und annehmen lassen; AIs lobe und schwöre ich zu Gott in meine Seele, daß ich I. F. G. und deroselben Erben in der Regierung folgenden, ich will getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und Nachtheil bestes meines Verstandes abwehren. Nutz und Frommen befördern, auf die Teiche, F. G. Acker, Wischen und Weyden, die daselbst herum belegen, ein fleißiges Aufsicht haben, damit daselbsten kein Schaden geschehen möge. So wohl auch auf die Einwohner des Dorfes Tespe Achtung geben, da sich Schlägerey, Dieberey, Hurerey, oder sonsten Schelt- oder Scherzworte sich begeben, solches alles sobald ich's erfahren werde den Beambten zu Lauenburg anzeigen und nichts verschweigen. Wenn auch Frembd und Ausländische ihre Kaufenschaft, mit Vor und Aufkaufung daselbsten treiben wollten, das ich ihnen solches durchaus nicht gestatten, sondern was sie gekauft, wie denn sie auch selbsten, woferne sie kein Geleite von I. F. G. haben, anhalten und Angesichts dasselbige F. G. oder den Beambten berichten, die Accise auch in gute Acht nehmen, damit I. F. G. kein Unterschleif geschehen möge, was ich auch sonsten erfahren werde, so sich nicht zu geschweigen gebühret, solches alsofort I. F. G. oder deren Befehlichhabern anzeigen und nichts verschweigen, und mich allenthalben verhalten will und soll, als solches einen ehrlichen aufrichtigen Bauermeister eignet, gebühret und wohl anstehet; So wahr mir Gott helffe und sein heyl. Wort.

Diesen Eyd hat der Bauermeister zu Tespe CARSTEN JUNGE den 4. Aug. 1603 in der Ambtstube abgestattet, und haben solchen auch die übrigen Bauermeister in der Masch nach und nach prästiret, wobey anzuführen für nöthig seyn will, daß nachher der folgende Bauermeister zu Tespe, Namens CARSTEN ELVERS, am 26. Novbr. 1616 diesen Eyd gleichfalls abgestattet, welcher nicht auf der Stelle, so CARSTEN JUNGE besessen,

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gewohnt, einfolgl. ist, klahr am Tage, daß die Bauermeisterschaft nicht erblich und die aus dem Lagerbuche angeführte passagen, welche ohnedehm unrecht allegiret, zu der Kläger Beweiß nichts involviren.

Daß diese Eydesformul in einem alten Protocoll-Buch, welches der Hertzog FRANTZ der Jüngere in Anno 1605 den 18. April mit Ihro Unterschrift und fürstl. Insiegel authorisiret, enthalten und darnach die Bauermeister geschworen haben, solches bekräftige und attestire mit meiner eignen Unterschrift.

LAUENBURG, den 14. Jan. 1740.

A. H. Biel.


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Beylage IV.

Bauermeister-Eydt zu Schnackenbeck, auch der Bauermeister zu Basedau und der Bauermeister zu Besenhorst, so dieselben am 21. August 1649 abgestattet.

Demnach der durchlauchtiger hochgeborner Fürst und Herr, Herr AUGUSTUS, Hertzogs zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein gnädiger Fürst und Herr, mich HANSZ Burmeister zu Schnackenbeck; PAUL Burmeister zu Basedau; SIEVERT STÜVE, Burmeister zu Besenhorst, vor einen Burmeister bestetiget und annehmen lassen; alß lobe und schwöre ich zu Gott einen cörperlichen Eydt in meine Seele, daß ich I. F. G. und deroselben Erben in der Regierung folgenden, will getreu, hold und gewärtig seyn, Schaden und Nachtheil Bestes meines Verstandes abwenden, Nutz und Frommen befördern, auf die Höltzungen, Grentzen, Jagten etc.
 

EXTRACT
aus dem Lagerbuch de Anno 1618.

Pag 91. HANSZ BURMEISTER zu Schnackenbeck hat seinen cörperlichen Eydt den 21. August 1649 in der Fürstl. Ambt-
 

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stube prästiret, und ist vollständig in die possession gesetzet worden. Dennoch aber soll er sich an das Fürstl. Amt verfügen, und fördersamst wegen des Abscheides ferneren Bescheides erwarten.

Pag. 99. SIEVERT STÜVEN zu Besenhorst hat heute dato den 21. August 1649 seinen cörperlichen Eydt prästiret, doch mit solcher annexion, daß er sich mit den Erben in der Fürstl. Ambtstuben vergleichen soll, damit hinführo kein Streit vorfalle.

Pag. 189. PAUL BURMEISTER zu Basedau hat heute dato den 21. August 1649 seinen Bauermeister-Eydt abgeleget, und ist also in die vollständige possession gesetzet worden, doch mit solcher annexion, daß er fördersamst an die Fürstl. Ambtstuben erfordert werden, und sich mit seinen Eltern gerichtlich vergleichen soll, damit hinführo kein Streit vorgehe.

in fidem extractus:
A. H. BIEHL.

 

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Beylage V.


Von Gottes Gnaden, Wir AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen etc. thun hiemit für Uns und Unsere fürstl. Nachkommen uhrkunden und bezeugen: Nachdem Uns Unser Feld-Trumpeter allhie und lieber Getreuer JOACHIM SCHUMACHER unterthänig angehalten, wegen seiner bis dahero Uns treu erwiesenen Dienste in Gnaden zu consentiren und zu bewilligen, daß er von Unsern Burmeister zur Büchen, HANS KOEPSEN, sein Haus und die dazu gehörige Länderey und Wiesen, für bahre Bezahlung erblich an sich bringen und erkaufen möchte, worinnen Wir dann so viel mehr Unsern

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gnädigen Consens, zumahlen Unser gedachter Burmeister das Erbe und die Burmeisterey, wegen der darauf haftenden Schuld ohne das verkaufen müßte, und nicht länger derselben tüchtig vorstehen könnte, wohlbedächtlich ertheilet und darauf Unsern Groß-Voigten und Beamten zu Lauenburg, nach beschehenem unterthänigen Bericht gnädig anbefohlen, deswegen einen beständigen Receß und Vergleich unter Unserm Burmeister zur Büchen, und ermeldten Unsern Feld-Trumpetern allda zu verfertigen und zu vollenziehen, welcher denn folgendergestalt aufgesetzet und beliebet worden, auch von Worten zu Worten also lautet:
 

"Als der durchlauchtige, hochgebohrne Fürst und Herr, Herr AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen etc. Unser allerseits gnädiger Fürst und Herr Sich unterm dato den 15. Junii 1649 in Gnaden belieben lassen, Sein fürstl. Gnaden Feldt-Trumpetern JOCHIM SCHUMACHERN die Burmeisterey zu Büchen, wegen seiner lang geleisteten getreuen Dienste halber, erb- und eigenthümlich zu überlassen, gestalt, daß JOCHIM SCHUMACHER, fürstl. Gnaden Feldt-Trumpeter gehalten seyn soll, den jetzigen Burmeister HANS KOEPSEN, welcher kein Erbe ist, sondern die Burmeisterey bishero interimsweise besessen, hinwieder etwas repariret hat, bemeldten HANS KOEPSEN, kaufsweise als nemlich vor seine gehabte Mühe und aufgewandten Baukosten erlegen und abtragen soll: ein Hundert achtzig Thaler in specie, in Ansehen, daß er noch im übrigen Bauen und die Burmeisterey in vollen stand setzen muß. Wie nun der Burmeister HANS KOEPSZ sich bey diesem fürstl. Ambte höchlich beschweret, daß er wegen des großen Windsturmes in Anno 1648 vom 14. Februarii hinwiederum von neu bauen und solch Burmeisterhaus zum andern mahlen repariren müssen, als hat mit Beliebung

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der fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten, sich JOCHIM SCHUMACHER, fürstl. Nieder-Sächsischer Feldt-Trumpeter, freywillig anerboten, zu denen ein Hundert und achtzig Rthlr. noch im übrigen abzugeben zwanzig Rthlr. und also in einer unzertheilten Summa, zwey Hundert Rthlr. in specie. Damit nun obermeldter JOCHIM SCHUMACHER gesichert seyn möge, als ist ihm Ambts halber zugelassen worden, die Burmeisterey zu Büchen auf schierst kommenden Michaelis 1649 cum pertinentiis anzutreten, gestalt daß er nach verflossenem Michaelis Anno 1649 die Saat bestellen und was hiernechst Er wegen der fürstlichen Concession genießen kann, an sich nehmen und haben soll. Im übrigen erfordert die Nothwendigkeit, wegen fleißiger Aufsicht der Holtzung zu Fitzen sowohl, auch der Pöterauer und Büchener, daß JOCHIM SCHUMACHER, nomine Illustrissimo Unsers gnädigen Fürsten und Herrn, erweiseter fürstlichen Gnaden halber, astringiret und verbunden seyn soll, auf Ihro fürstl. Gnaden Holtzung des Orths im Fitzer Holtze, auch sonsten in der Nachbarschaft genaue Obacht zu haben, daß nichts verwendet oder abwendig gemachet werde an Mastung und sonsten, außerhalb Vorwissen der fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten, die jetzo anwesend seyn oder hiernechst erfolgen möchten; dero Behuef dann JOCHIM SCHUMACHER die Ober-Inspection hiemit anbefohlen werden soll, je und allewege an das fürstl. Ambt Lauenburg einzubringen, was er höret und siehet, keinesweges aber etwas zu verschweigen, was I. F. Gnaden zum Nachtheil gereichet. Und weilen der jetzige Burmeister HANS KOEPSZ zeit seiner Anwesenheit, I. F. Gnaden eines für alles hinterblieben ist: ein Hundert und sechszig Rthlr. 42 ßl., welches die fürstl. Ambts-Bücher besagen werden, als soll JOCHIM SCHUMACHER, fürstl.

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Nieder-Sächsischer Feldt-Trumpeter, sich belieben lassen, die zwey Hundert Rthlr. Kauf Geldt in die fürstl. Ambtsstube hieselbst, auf Michaelis 1649 deponiren und niederzusetzen, da dann nach richtiger Liquidation I. F. Gnaden versessene Pacht-Gelder vorher ausgenommen werden sollen an 61 Rthlr. 42 ßl., welches Fürstl. Gnd. berechnet werden muß, das übrige aber wird HANS KOEPSZEN billig zugewendet aus denen Ursachen, weilen er auf Michaelis 1649 antreten müssen, ECKHOFEN wüste Stelle zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen, gestalt, daß er den Anfang machen soll, ein Wohnhauß darauf zu setzen und die wüste Stelle zu bebauen, drey Jahr Pacht- und Dienstfrey zu seyn, nach besage des fürstl. Ambt-Buches; nach verflossenen drey Jahren aber, soll HANS KOEPSZ abtragen wegen HANS ECKHOFEN Stelle alles was das fürstl. Ambts-Buch besagen thut. Betreffend aber die Burmeisterey giebet dieselbe jährlich I. F. Gnd. nemblich dieses: drey und dreyßig Thaler jeden zu 33 ßl. auf Michaelis eines vor alles. (Wenn er aber frömbt Bier schenken wird, muß er I. F. Gnd. die Accise gebührlichermaaßen abtragen.) Im übrigen hat er die Burgwiese von sechs Fuder Heu; er muß aber beobachten, wenn an der Büchener Schleuse gebauet wird, und wenn der Soller gemeyet wird, ist er verbunden das Volk zur Arbeit anzutreiben, alles besage des fürstl. Ambts-Buches. Wollten nun I. F. Gnd. JOCHIM SCHUMACHERN als dero Feld-Trumpetern anderer Gestalt in Gnaden ansehen und privilegiren, solches alles stellen die Fürstl. Herrn Groß-Voigt und Beambten I. F. Gnd. unterthänig anheimb. Datum LAUENBURG den 10. Sept. 1649.

(L. S.) JOCHIM WERNER VON WITTORF.
GEORG RÖMER.

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Dannenhero Uns ferner in Unterthänigkeit supplicando gebethen, diesen obbeschriebenen Receß und unter Ihnen den Contrahenten beschehenem Vergleich allerdings zu confirmiren und völlig zu bestätigen, welches Wir denn kraft dieses aus fürstlicher Hoheit und Macht, aus oben anberegten Motiven alles und jedes hiemit wollen bestärket und dergestalt approbiret haben, daß wenn mehrgedachter Unser Feldt-Trumpeter denselben mit treufleißiger Aufsicht auf die Holtzung und sonsten allen, was in selbigen Vergleich enthalten, wird nachkommen, Er solches Burmeister-Erbe zu Büchen, zeit seines und seiner Haußfrauen Leben gantz frey ohne einige Abgift in Unser Amt Lauenburg solle zu genießen, eine gute Wirthschaft und Schenke alldar zu gebrauchen haben und sonsten keinen andern verstattet werden, auch seines Gefallens solch Hauß, Länderey und Wiesen hinwieder zu verkauffen, jedoch mit Unsern und Unserer fürstlichen Nachkommen Vorwissen und Consens zu veralieniren gute Macht haben und behalten, worbey Unsere jetzige und künftige Groß-Voigt und Beamte ihn und die seinen gebührlich schützen und vertreten sollen.

Uhrkundlich haben Wir diese Confirmation mit Unserm Daum-Secret und eigenhändigen Unterschrift beglaubiget und vollenzogen. Geschehen auf Unserer Veste RATZEBURG den 29. Octobris des 1649sten Jahres.

(L. S.) AUGUSTUS, Hertzog zu Sachsen
JULIUS HEINR., Hertzog zu Sachsen.
(L. S.) FRANTZ ERDMANN, Hertzog zu Sachsen.

Wenn sich dieser Supplicant so wohl als sein Vater verhält, so solls hiemit confirmiret seyn, sonsten nicht.

JULIUS FRANTZ, Hertzog zu Sachsen. (L. S.)

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Beylage VI.

(die im § 12 angeführte Anl. A.)

Jedermänniglich, insonderheit aber denen, so daran gelegen, sey hiemit kund und zu wissen, daß heute unten dato eine Christliche Eheberedung geschehen und vollzogen worden, zwischen den Ehrbaren Jungen Gesellen HINRICH BURMESTER, des Ehr- und Achtbahren HINRICH BURMESTERS, Hauswirths und Huefeners, auch Bauermeisters in Barföhrde, Eheleiblichen Sohne als Bräutigamb: Und der Ehr- und Tugendsahmen Jungfer DOROTHEEN HELLWIENS, seel. HANS HELLWIENS, Hauswirths und Huefeners, auch Bauermeisters in Hittbergen nachgelassenen Eheleiblichen Tochter als Braut, folgendergestalt und also: Es verspricht der Braut Bruder HANS HELLWIEN, seiner Schwester am Brautschatze: Hundert Rthlr., Zwey Pferde und Zwey Kühe, Ein aufgemachtes Bette, Kiste und den vollständigen Kistenpfand, und Zehen Rthlr. vor die Hochzeit; dahergegen verspricht des Bräutigambs Vater HINRICH BURMESTER seinem Sohne und der Jungfer Braut als seiner künftigen Schwieger-Tochter, sein Hauß und Hoff, mit aller zubehörigen Gerechtigkeit seines Hoefes erb- und eigenthümlich zu besitzen. Alleine er bescheidet sich voraus, daß er die Regierung seiner Güter, und die Einnahme und Ausgaben derselben, willkührlich vor sich behalten will, so lange als es ihm beliebet, es sey über lang oder kurtz. Jedoch daß er Zeit währender seiner Regierung nicht will einfreyen, viel weniger, daß er solches thun will, wenn sein Sohn (da er noch in der Regierung stünde) vor ihm mit Tode abginge, welches aber Gott in Gnaden verhüten wolle; Sondern es soll sodann seine Schwieger-Tochter nach ausgehaltener Trauer ungehindert wiederum einfreyen, und zugleich die Güther in ihre Verwaltung nehmen.

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Wenn er nun dem Sohn sein Gehöffte überlassen will, soll sein Abbescheid seyn, erstlich ein freyer Tisch, Ein Pferd in Futterung und Weyde zu halten, welches der Sohn zwar zu Hause aber nicht in frembde Reisen gebrauchen soll. Jährlich will er vier Himbten Gersten und drey Himbten Weitzen, jedes auf gut Land gesäet haben, welches der Sohn gehörigermaaßen bepflügen, bemisten, abmehen, einfahren und abdreschen lassen soll. So soll ihm auch Reinlichkeit und Unterhalt in Leinen und Wollen gegeben werden. Wenn sie sich aber über den freyen Tisch nicht vergleichen sollten, will er statt des freyen Tisches haben: Zwey Sack Rocken von der Dehle, Ein fettes Schwein nechst dem besten, ein Viertel vom Rind, eine melkende Kuhe, davon die notdürftige Aufwartung vom Sohne und dessen Gesinde soll verrichtet und gleich seinen Kühen geweydet und gefuttert werden. So soll ihm auch des Jahrs ein Spint Hanff-Saat im Garten und ein Spint Lein-Saat in's Feld gesäet, und bis in reine Knocken bearbeitet werden. Er erwählet sich auch einen Apfel- und Birnbaum im Garten. Die Aussaat von den vier Himbten Gersten und drey Himbten Weitzen, bleibet wie vorgesaget. Nur daß der Vater die Saat sich jährlich selber aufheben muß. Denen beyden kleinen und noch unerzogenen Brüdern des Bräutigambs werden mit guter Einwilligung des Bräutigambs abgesaget: jeden Hundert Reichsthaler, ein Pferd und eine Kuhe, ein Bette und der gebräuchliche halbe Kisten-Pfand. Wann sie zu Ehren kommen, soll ihnen gegeben werden: eine freye Aussteuer zur Hochzeit oder davor ein Sack Gersten, ein Sack Rocken und ein halber Sack Weitzen.

Wegen Todesfällen, zwischen Braut und Bräutigamb, ist beliebet worden, daß es nach hiesigen Ohrten Gebrauch soll gehalten werden also: daß da jener oder die andere ohne Leibes-Erben verstürbe, der letztlebende Theil des Verstorbenen

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nächster und einziger Erbe seyn soll, ohne alle Ansprüche und Forderungen des verstorbenen nechsten Freunden. Uhrkundlich ist diese Ehestifftung also abzufassen beliebet, verlesen und bis auf die Königliche und Churfürstliche Ambts Lauenburgische Confirmation vor gut befunden worden. Geschehen Hittbergen den 22. January Anno 1740.

Zeugen waren:

Der Braut wegen HANS HELLWIEN, ihr Bruder, PETER JUNGE von Hohnstorff, HANS HÖLTIG und HINRICH RÖHR in Hittbergen.

Des Bräutigambs wegen HINRICH BURMESTER, der Vater, beyde CLAUSZ RÖHRS und JACOB KÜHLBRANDT von Barföhrde, JOHANN RÖHR von Hittbergen und CLAUSZ SASZE junior in Barföhrde.

Nachdem denen Interessirten Braut und Bräutigamb, it. Bruder und Vater die Ehestifftung vorgelesen, ist noch ausgemachet: der Sohn läßt den Vater begraben, aber dessen Nachlaß muß er mit Brüdern theilen.

item: Stirbt einer der Brüder ehe er heyrathet, bleibt sein Geld und übrigens im Gehöffte.

Vorhergesetzte Ehestifftung wird auf geschehenes Ansuchen mit denen nachher in der Ambtstube beliebten Clausuln hiemit confirmiret und ist im Consens-Buch pag. 382 eingetragen.

Uhrkundlich unter dem Ambts-Insiegel und gewöhnl. Unterschrifft.

LAUENBURG, den 29. January Anno 1740.

 

A. E. v. PLESSE. (L. S.)  A. H. Biehl.

in fidem copiae:

A. H. Biehl.       N. Bodemeyer.


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Beylage VII.

(die im § 12 angeführte Anl. B.)

Kund und zu wissen sey hiemit jedermänniglich, insonderheit aber denen so daran gelegen: daß ob ich Endesbenandter zwar woll die Regierung meiner Güter so lang als es mir beliebet (in der unterm 22. January jetzt lauffenden Jahrs aufgerichteten Ehestifftung meines Sohnes) mir gäntzlich vorbehalten habe, dennoch jetzo resolviret bin, daß ich dieselbe meinem Sohne und dessen Hauß-Frauen überlassen will, jedoch daß ich den in vorbesagter Ehestifftung angesetzten Abbescheid, welchen nur auf meine Persohn alleine nothdürftig setzen lassen, in etwas will verbessern. Gestalt ich denn solches woll zu thun vermag, indem ich meine Güter im guten Stande quit und frey ohne einige verhafftete Schuld übergebe, außer meiner beyden jüngsten und noch kleinen Söhne Mitgabe, die mein Sohn zu bezahlen und auszusteuern auf sich genommen hat, und will mich mit Jungfer MARGARETHA DIRCKS, seeligen BARTEL DIRCKS, gewesenen Bau-Knechts zu Lüne, nachgelassene Tochter auf meinen Abscheid vereheligen, und den Abbescheid also angesetzt haben:

1) In meines Sohnes Ehestifftung ist mir verschrieben jährlich ein fettes Schwein nechst dem besten, ein Viertel vom Rindt, ein Pferd, eine melckende Kuhe und ein Schaaf in freyer Futterung und Weyde zu halten; das lasse ich ungeändert und soll solches auch vor uns beyde seyn.

2) Das freye Brodt vom Drage, oder davor 2 Sack Rocken, lässet sich von selbsten verstehen, daß solches auf 2 Persohnen muß gedoppelt seyn, nämlich 4 Säcke Rocken.

3) Die vorhin mir angesetzte vier Himbten Gersten und drey Himbten Weitzen jährlich auszusäen, sollen auch ungeändert bleiben, nur daß ich vor uns beyde noch darzu ordne,

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vier Himbten Habern jährlich auszusäen. Zu obbesagter Aussaat will ich mir alle Jahre den Ohrt, wo ich meine Saat gesäet haben will, erwählen, und soll solches mein Sohn gebührlich bemisten, pflügen, abmehen, aufbinden, einfahren und abdröschen lassen; des Jahrs ein Spint Hanff-Saat im Garten und ein Spint Lein-Saat in's Feld zu säen, ein Apfel- und Birnbaum bleibet auch wie vorhin angesetzet worden, nur daß ich

4) die Zeit meines Lebens das Bier- und Brandweinschenken vor mich behalten will; und solches kann meinen Sohn nicht zuwidern seyn, weil ich dem seel. HANS BURMESTER in der Kathe beym Antritte meiner Regierung die Zeit seines Lebens solches vergönnet habe. Es soll aber mein Sohn Pferde und Wagen das Bier von Lauenburg zu hohlen mir dazu hergeben, und die Cammer bey der Stube nach Westen soll mir darzu vergönnet seyn.

5) Nach meinem Tode soll meine Frau meine Baarschaft behalten, auch das ausgesäete Korn völlig einerndten und das Pferd verkauffen; damit wenn ich etwa Kinder mit ihr zeugen möchte, dieselben meinem Sohn nicht beschwerlich seyn, sondern dieses ihnen zu gute kommen möge. Sonsten soll sie nur, wenn keine Kinder vorhanden, zu vier Himbten Gersten einerndten, und meinem Sohn das Pferd lassen.

6) In übrigen soll meine nachgelassene Wittwe nebst dem Besitz im Hause jährlich zu genießen haben: das freye Brodt oder ein Sack Rocken, ein halb fettes Schwein, die melckende Kuhe und ein Schaaf in Futterung und Weyde, und des Jahrs vier Himbten Gersten auszusäen und zu bearbeiten, wie bey meiner Aussaat gesaget, und vor obbesagte Cammer eine andere. Und wenn sie ohne Erben verstirbet, soll alle ihre Verlassenschafft an den Besitzer des Hofes verfallen seyn. Es wär denn, daß sie nach meinem Tode auf etwas eigenes ausfreyen könnte, soll ihr solches frey stehen, und was sie meinentwegen

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geerbet hat, frey mit hinausnehmen. Uhrkundlich habe dieses nicht allein mit eigner Hand unterschrieben, sondern auch die Königl. und Churfürstl. Ambts-Lauenburgische Confirmation hierüber gehorsamst mir ausgebeten, und von meinem Sohne und seiner Frauen mit eigner Hand unterschreiben lassen wollen.

BARFÖHRDE, den 27. Augusti 1740.

HINRICH BURMESTER.


Als vorbeschriebene Ehestifftung heute in Gegenwart des Bräutigambs HINRICH BURMEISTER und dessen Sohn des jungen Wirths HINRICH BURMESTER zu Barföhrde folgendergestalt beygeleget worden, daß Bräutigamb nebst seiner Braut jährlich 3 Sack Rocken und die Braut nach des Bräutigambs Tode, einen Sack Rocken zum Altentheil haben soll, ferner soll der Bräutigamb die jährlich zu besäende 4 Himbten Haber fahren lassen und mit einem Himbten Haber-Grütze jährlich zufrieden seyn, auch will derselbe den Krug fahren lassen und sich nichts weiter als die Brandteweins-Schenk anmaaßen, so wird die Ehestifftung nebst denen verglichenen Umbständen hiemit confirmiret und ist im Consens-Buch
pag. 449 eingetragen. Uhrkundlich unter dem Ambts-Insiegel und gewöhnlichen Unterschrifft.
 

LAUENBURG, den 10. September 1740.

v. PLESSE. (L. P.)  A. H. BIEHL.

in fidem copiae:

A. H. Biehl.       N. Bodemeyer.

 

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