Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Zweiter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1860.
 


VI.

Beraubung Hamburgischer Kaufleute auf
Lübeck-Hamburger Gebiet durch einen Lauenburgischen Landsassen.

Ein Rechtsfall aus dem sechszehnten Jahrhundert.

Mitgetheilt von DR. Rud. Brinkmann in Kiel,
Oberappellationsrath a. D.
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Nachdem im deutschen Reiche die Fehde für unerlaubt erklärt und der allgemeine Landfriede bei Strafe der Acht wiederholt geboten worden, hätte das GELEIT, so sollte man denken, keinen andern Zweck mehr gehabt, als gegen gemeine Straßenräuber zu schützen; es hätte also dem Reisenden keinen RECHTlichen Nachtheil gebracht, wenn er, im Vertrauen auf den Landfrieden und die auf den Bruch desselben gesetzte schwere Strafe, es gewagt hätte, ohne Geleit von einem Orte zum andern zu ziehen. Freilich werden diejenigen, denen das Geleitsrecht zustand, nicht gern gesehen haben, wenn Reisende von dem Geleite keinen Gebrauch mehr machten; denn das Geleiten geschah nicht umsonst und verschaffte dem Geleitsherrn überdies ein gewisses Ansehen. Vernünftiger Weise wäre jedoch nicht anzunehmen gewesen, daß aus dem Mangel des Geleites derjenige Landesfürst, welcher das Recht, Geleit zu geben, behauptete, einen Vorwand hätte nehmen dürfen, eine von seinem Unterthan gegen Reisende verübte Gewalt in so weit zu beschönigen, um von der Strafe des gebrochenen Landfriedens frei zu kommen. Am wenigsten Beifall hätte die Ansicht finden dürfen, daß diejenigen, denen das Geleitsrecht gar nicht zustand, nicht als Friedensbrecher, sondern als einfache

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Gewaltthäter zu behandeln wären, im Fall sie gegen Reisende, die ohne Geleit auf der Landstraße einher zogen, Gewalt verübt hätten. Daß dennoch eine andere Meinung noch am Ende des sechzehnten Iahrhunderts sogar unter den praktischen Rechtsgelehrten in Deutschland geherrscht haben muß, dies scheint der jetzt mitzutheilende Rechtsfall zu bestätigen. Derselbe betrifft die Gebietsverletzung mittelst Beraubung reisender Kaufleute aus Hamburg, und es treten darin bei dem kaiserlichen Kammergericht in Speier als Kläger auf: Bürgermeister und Rath der Städte Lübeck und Hamburg; als Beklagte: Herzog Franz zu Lauenburg, Fritz von Bülow zu Gudow, auch Fabian Burkhard, Hans Otto und Andreas Schafhals.

Zwei Hamburger Kaufleute, Lukas Dienardt und Klaus von Erpen, kehrten von der Messe in Frankfurt am Main nach Hamburg zurück. Sie fuhren in einem "Kutschwagen" und hatten in ihrer Begleitung einen Diener, ferner zwei Studenten, mit Namen Antonius Dionysius und Johannes Hoclinthanus, auch ein "Mägdlein" Eva Innehoven. An Waaren führten sie einige Kasten und Pakete voll bei sich. Am 10. April 1589 kamen die Reisenden auf der gewöhnlichen Landstraße von Winsen im Lüneburgischen über die Elbe nach "ESZLINGEN" oder ZOLLENSPIEKER. Am andern Morgen früh fuhren sie von da nach Bergedorf ab, um so weiter nach Hamburg zu reisen. Schon befanden sie sich nahe am Ziele ihrer Reise, schon hatten sie den Grund und Boden des Amtes Bergedorf erreicht, das gemeinsame Lübeck-Hamburgische Gebiet; sie fuhren durch die Marsch dem neuen Herrenweg entlang über die Brücke, welche bei Dieterich Wasmer's Hause über einen Graben gelegt ist, als sie, um 7 Uhr Morgens, plötzlich mit Gewalt überfallen wurden. Es stoßen nämlich allda mit "gespannten Feuerrohren und aufgesetzten Hahnen" sieben Hof-

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leute oder Einspänniger auf sie zu, rennen um den Wagen, halten den Reisenden die Büchsen in's Gesicht und nöthigen selbige, unter der Drohung, sie zu erschießen, von der rechten Straße abzuweichen und im schnellen Trab, ohne irgend eine Zeit zum Essen und Trinken und zum Futtern der Pferde zu gestatten, fünf deutsche Meilen weit nach dem Schlosse GUDOW zu fahren. Dieses Schloß, ein Lehngut der Bülowschen Familie, besaß damals der Junker FRITZ VON BÜLOW. Jene Sieben waren Bülows Diener und Gesinde; namentlich befanden sich darunter Fabian Burkhard, ein reisiger Knecht, und Hans Otto, ein Junge, so wie Andreas Schafhals von Lübeck, auch ein ungenannter Pommerischer Edelmann. Als die "Handels- und Wandersleute" Nachmittags in Gudow angekommen waren, nahmen die Thäter die Güter aus der Kutsche; Fritz von Bülow selbst "nahm die Faust" von den beiden Kaufleuten (d. h. er ließ sich förmlich geloben, daß sie nicht entweichen wollten von dem Orte, wo er sie festhielt). Am folgenden Tage ließ Bülow die beiden Kasten oder Pakete eröffnen. Darin befanden sich "silberne und güldene Laken, Dobbin Seideltuech, Carmasin, allerley Farben vonn Sammet gewand über die 3000 Reichs Thaler wehrt." Diese Güter ließ Fritz von Bülow bald von dannen wegführen und in das Land Mecklenburg auf das Amthaus Sarretin bringen, welches der Vater seiner "Hausfrau" (so hieß damals die Gattin oder Gemahlinn) in Verwaltung hatte. Die Kaufleute selbst, die gestern bereits die Faust von sich gegeben, wurden in's Gefängniß gesetzt und hart "verschlossen"; die beiden fahrenden Studenten aber und das Mägdelein ließ man mit dem Kutscher passiren. Jedoch mußten dieselben sich zuvor nackend bis auf das Hemd, "salva reverentia," ausziehen und untersuchen lassen, ob sie GELD hätten, oder WECHSELBRIEFE bei ihnen vorhanden wären.

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Ueber diese Gewaltthat Beschwerde zu erheben, hielten die Städte LÜBECK und HAMBURG sich deshalb befugt, weil der Ueberfall auf ihrem gemeinschaftlichen Landgebiete verübt worden. Sie begehrten die Freigebung der verstrickten Hamburger Kaufleute und deren angehaltener Güter. In dieser Absicht beschwerten die beiden Städte sich zuerst bei dem Junker Fritz von Bülow, dann bei dessen Landesherrn, dem Herzoge zu Lauenburg. Gleichfalls wandten sie sich an den Herzog zu Mecklenburg, als derzeitigen Niedersächsischen Kreisobersten, so wie an den Herzog zu Stettin-Pommern. Allein all diese Schritte waren vergebens. Jedoch erlangten die gefangenen Kaufleute durch ihr eigenes Bemühen ihre persönliche Freiheit wieder, nachdem sie sich zu einer "großen Ranzion neben harter Verschreibung" verstanden hatten. Die geraubten Waaren aber wurden um diesen Preis nicht zurück erstattet. Selbst eine Klage vor Gericht anzubringen, scheinen die Kaufleute nicht den Muth gehabt zu haben, so sehr sie auch das Recht aus ihrer Seite hatten.

Aus der Darstellung der beiden Städte ersieht man so viel, daß bei Gelegenheit der gütlichen Verhandlungen der Herzog Franz eine Disputation über das GELEIT eingeleitet hatte, eine Disputation, welche die Städte für unzeitig hielten und überdies nicht dessen geständig waren, was des Geleites halber behauptet worden. Der Herzog wird, so viel läßt sich aus der Darstellung der Städte annehmen, das Geleitsrecht an jenem Orte, wo der Wagen mit den Reisenden war angehalten worden, behauptet haben. Daß aber ein fünf Meilen davon ansässiger Junker sich erdreistete, die Reisenden in ihrem eigenen Vaterland zu überfallen und selbige mit ihren Gütern auf sein Schloß zu führen, das läßt sich wohl nur unter der Voraussetzung erklären, daß im Jahre 1589, wenn nicht jedermann, so doch die mächtigern, an die Fehdezeit zurück denkenden

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Ritter an dem unvernünftigen, mit dem gebotenen Landfrieden unverträglichen, Herkommen annoch festzuhalten sich anmaaßten, Reisende auf offener Landstraße anzufallen und zu plündern, im Fall sie ohne Schutz eines Mächtigern, ohne Geleit, zu reisen gewagt hatten, vertrauend auf den allgemeinen Landfrieden. Unmöglich dürfte vorauszusetzen sein, daß der Junker von Bülow und seine Helfer gemeint hätten, als gemeine Straßenräuber gehandelt zu haben.

Allererst nach Verlauf von reichlich fünf Jahren, nachdem die beiden Kaufleute sich bereits von der persönlichen Haft losgekauft hatten, schritten die Städte Lübeck und Hamburg zur Klage, indem sie bei dem kais. Kammergerichte in Speier unterm 29. Nov. 1594 eine Ladung nicht nur gegen den Herzog Franz und den Landsassen Fritz von Bülow, sondern zugleich gegen drei der Gewaltthäter, Burkhard, Otto und Schafhals, erlangten. Die Klage wurde so vorgetragen, als würde in Folge der verübten That hauptsächlich wegen Verletzung des Gebietes, maxime ob violatum territorium, geklagt. Von dem Bruch des Landfriedens und der darauf gesetzten Strafe, der Acht, war nicht ausdrücklich die Rede. Das Kammergericht sah, wie die Ladung angiebt, seine Gerichtsbarkeit ob causae continentiam non dividendam für begründet an, da der Herzog unmittelbar, die Uebrigen mittelbar, dem Kaiser und Reich unterworfen, mehrentheils auch in verschiedenen Territorien und Orten gesessen seien. Daß der Herzog mit verklagt worden, dieses suchten die Städte in ihrem artikulirten Libell dadurch zu begründen, daß derselbe, als sie sich um Abhülfe an ihn gewandt, durch Einführung unzeitlicher Disputation über das Geleit jener That theilhaftig geworden, oder selbige doch zum wenigsten gut heißen wollen. Die Kläger baten um das Erkenntniß: daß Beklagte sammt und sondern wegen der unbefugten Invasion und Zunöthigung die Pön

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und Strafe, welche in allgemeinen Rechten bestimmt, verwirkt, mindestens daß ihnen nicht gebührt, in der artikulirten Weise zu invadiren und zu turbiren, auch schuldig seien, genugsame cautio de non amplius turbando zu leisten, alles mit Abtrag der Kosten, Schäden und des Interesses.

Gegen diese Klage ließ sich einzig und allein der Herzog Franz vernehmen. Er brachte die Einrede der unzulässigen Klage vor, weil er weder die That begangen habe, noch in Ewigkeit bewiesen werden könne, daß er daran durch Genehmigung oder auf andere Weise Theil genommen habe. In der Duplik fügte der Herzog noch hinzu, daß die Gegner eine Begünstigung der Thäter nicht daraus ableiten könnten, daß Schloß und Haus Gudow im Fürstenthume Sachsen belegen sei. Denn Bülow sitze mit seinem Gesinde auf seinem Schlosse und Hause Gudow und habe dasselbe mit WALL UND GRABEN dermaaßen befestigt, daß man ihm so leichtlich und ohne Krieg und gewehrte Hand nicht davon bringen könne. Wie ihn denn auch der Herzog zu Mecklenburg, Niedersächsischer Kreisoberster, bei welchem die Kläger sich beklagt, darauf habe sitzen lassen.

Von Seiten der übrigen Beklagten ist eine Antwort auf die Klage nicht erfolgt. Denn Fritz von Bülow war zu der Zeit, als der Kammerbote nach Gudow kam, die Ladung zu verkündigen, bereits gestorben; die andern Beklagten waren nicht anzutreffen, wurden zwar durch öffentlichen Anschlag vorgeladen, sind jedoch nicht erschienen.

Fritz Bülow's STIEFMUTTER, die Wittwe ANNA VON BÜLOW, geborne PHULL, als Vormünderinn ihrer Kinder, des verstorbenen Fritz von Bülow Halbgeschwister vom Vater her, überreichte am Kammergericht Exceptionen, um vorzustellen, daß weder sie selbst, noch ihre kraft Lehnrechtes an Gudow

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berechtigten Kinder wegen der im Streit befangenen That verpflichtet seien. .

Der Proceß blieb unentschieden, nachdem im Jahre 1604 der Herzog die Dublik eingereicht hatte. Wahrscheinlich haben nach Bülow's Ableben die Kläger es nicht mehr gerathen gefunden, Kosten zu verwenden, um gegen den Herzog allein auf ein Endurtheil zu dringen.

 



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