Nachdem im deutschen Reiche die Fehde für
unerlaubt erklärt und der allgemeine Landfriede bei Strafe der
Acht wiederholt geboten worden, hätte das GELEIT, so sollte man
denken, keinen andern Zweck mehr gehabt, als gegen gemeine
Straßenräuber zu schützen; es hätte also dem Reisenden keinen
RECHTlichen Nachtheil gebracht, wenn er, im Vertrauen auf den
Landfrieden und die auf den Bruch desselben gesetzte schwere
Strafe, es gewagt hätte, ohne Geleit von einem Orte zum andern
zu ziehen. Freilich werden diejenigen, denen das Geleitsrecht
zustand, nicht gern gesehen haben, wenn Reisende von dem Geleite
keinen Gebrauch mehr machten; denn das Geleiten geschah nicht
umsonst und verschaffte dem Geleitsherrn überdies ein gewisses
Ansehen. Vernünftiger Weise wäre jedoch nicht anzunehmen
gewesen, daß aus dem Mangel des Geleites derjenige Landesfürst,
welcher das Recht, Geleit zu geben, behauptete, einen Vorwand
hätte nehmen dürfen, eine von seinem Unterthan gegen Reisende
verübte Gewalt in so weit zu beschönigen, um von der Strafe des
gebrochenen Landfriedens frei zu kommen. Am wenigsten Beifall
hätte die Ansicht finden dürfen, daß diejenigen, denen das
Geleitsrecht gar nicht zustand, nicht als Friedensbrecher,
sondern als einfache
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Gewaltthäter zu behandeln wären, im Fall sie
gegen Reisende, die ohne Geleit auf der Landstraße einher zogen,
Gewalt verübt hätten. Daß dennoch eine andere Meinung noch am Ende
des sechzehnten Iahrhunderts sogar unter den praktischen
Rechtsgelehrten in Deutschland geherrscht haben muß, dies scheint
der jetzt mitzutheilende Rechtsfall zu bestätigen. Derselbe betrifft
die Gebietsverletzung mittelst Beraubung reisender Kaufleute aus
Hamburg, und es treten darin bei dem kaiserlichen Kammergericht in
Speier als Kläger auf: Bürgermeister und Rath der Städte Lübeck und
Hamburg; als Beklagte: Herzog Franz zu Lauenburg, Fritz von Bülow zu
Gudow, auch Fabian Burkhard, Hans Otto und Andreas Schafhals.
Zwei Hamburger Kaufleute, Lukas Dienardt und Klaus von Erpen,
kehrten von der Messe in Frankfurt am Main nach Hamburg zurück. Sie
fuhren in einem "Kutschwagen" und hatten in ihrer Begleitung einen
Diener, ferner zwei Studenten, mit Namen Antonius Dionysius und
Johannes Hoclinthanus, auch ein "Mägdlein" Eva Innehoven. An Waaren
führten sie einige Kasten und Pakete voll bei sich. Am 10. April
1589 kamen die Reisenden auf der gewöhnlichen Landstraße von Winsen
im Lüneburgischen über die Elbe nach "ESZLINGEN" oder ZOLLENSPIEKER.
Am andern Morgen früh fuhren sie von da nach Bergedorf ab, um so
weiter nach Hamburg zu reisen. Schon befanden sie sich nahe am Ziele
ihrer Reise, schon hatten sie den Grund und Boden des Amtes
Bergedorf erreicht, das gemeinsame Lübeck-Hamburgische Gebiet; sie
fuhren durch die Marsch dem neuen Herrenweg entlang über die Brücke,
welche bei Dieterich Wasmer's Hause über einen Graben gelegt ist,
als sie, um 7 Uhr Morgens, plötzlich mit Gewalt überfallen wurden.
Es stoßen nämlich allda mit "gespannten Feuerrohren und aufgesetzten
Hahnen" sieben Hof-
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leute oder Einspänniger auf sie zu, rennen um den
Wagen, halten den Reisenden die Büchsen in's Gesicht und nöthigen
selbige, unter der Drohung, sie zu erschießen, von der rechten
Straße abzuweichen und im schnellen Trab, ohne irgend eine Zeit zum
Essen und Trinken und zum Futtern der Pferde zu gestatten, fünf
deutsche Meilen weit nach dem Schlosse GUDOW zu fahren. Dieses
Schloß, ein Lehngut der Bülowschen Familie, besaß damals der Junker
FRITZ VON BÜLOW. Jene Sieben waren Bülows Diener und Gesinde;
namentlich befanden sich darunter Fabian Burkhard, ein reisiger
Knecht, und Hans Otto, ein Junge, so wie Andreas Schafhals von
Lübeck, auch ein ungenannter Pommerischer Edelmann. Als die
"Handels- und Wandersleute" Nachmittags in Gudow angekommen waren,
nahmen die Thäter die Güter aus der Kutsche; Fritz von Bülow selbst
"nahm die Faust" von den beiden Kaufleuten (d. h. er ließ sich
förmlich geloben, daß sie nicht entweichen wollten von dem Orte, wo
er sie festhielt). Am folgenden Tage ließ Bülow die beiden Kasten
oder Pakete eröffnen. Darin befanden sich "silberne und güldene
Laken, Dobbin Seideltuech, Carmasin, allerley Farben vonn Sammet
gewand über die 3000 Reichs Thaler wehrt." Diese Güter ließ Fritz
von Bülow bald von dannen wegführen und in das Land Mecklenburg auf
das Amthaus Sarretin bringen, welches der Vater seiner "Hausfrau"
(so hieß damals die Gattin oder Gemahlinn) in Verwaltung hatte. Die
Kaufleute selbst, die gestern bereits die Faust von sich gegeben,
wurden in's Gefängniß gesetzt und hart "verschlossen"; die beiden
fahrenden Studenten aber und das Mägdelein ließ man mit dem Kutscher
passiren. Jedoch mußten dieselben sich zuvor nackend bis auf das
Hemd, "salva reverentia," ausziehen und untersuchen
lassen, ob sie GELD hätten, oder WECHSELBRIEFE bei ihnen vorhanden
wären.
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Ueber diese Gewaltthat Beschwerde zu erheben,
hielten die Städte LÜBECK und HAMBURG sich deshalb befugt, weil der
Ueberfall auf ihrem gemeinschaftlichen Landgebiete verübt worden.
Sie begehrten die Freigebung der verstrickten Hamburger Kaufleute
und deren angehaltener Güter. In dieser Absicht beschwerten die
beiden Städte sich zuerst bei dem Junker Fritz von Bülow, dann bei
dessen Landesherrn, dem Herzoge zu Lauenburg. Gleichfalls wandten
sie sich an den Herzog zu Mecklenburg, als derzeitigen
Niedersächsischen Kreisobersten, so wie an den Herzog zu
Stettin-Pommern. Allein all diese Schritte waren vergebens. Jedoch
erlangten die gefangenen Kaufleute durch ihr eigenes Bemühen ihre
persönliche Freiheit wieder, nachdem sie sich zu einer "großen
Ranzion neben harter Verschreibung" verstanden hatten. Die geraubten
Waaren aber wurden um diesen Preis nicht zurück erstattet. Selbst
eine Klage vor Gericht anzubringen, scheinen die Kaufleute nicht den
Muth gehabt zu haben, so sehr sie auch das Recht aus ihrer Seite
hatten.
Aus der Darstellung der beiden Städte ersieht man so viel, daß bei
Gelegenheit der gütlichen Verhandlungen der Herzog Franz eine
Disputation über das GELEIT eingeleitet hatte, eine Disputation,
welche die Städte für unzeitig hielten und überdies nicht dessen
geständig waren, was des Geleites halber behauptet worden. Der
Herzog wird, so viel läßt sich aus der Darstellung der Städte
annehmen, das Geleitsrecht an jenem Orte, wo der Wagen mit den
Reisenden war angehalten worden, behauptet haben. Daß aber ein fünf
Meilen davon ansässiger Junker sich erdreistete, die Reisenden in
ihrem eigenen Vaterland zu überfallen und selbige mit ihren Gütern
auf sein Schloß zu führen, das läßt sich wohl nur unter der
Voraussetzung erklären, daß im Jahre 1589, wenn nicht jedermann, so
doch die mächtigern, an die Fehdezeit zurück denkenden
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Ritter an dem unvernünftigen, mit dem gebotenen
Landfrieden unverträglichen, Herkommen annoch festzuhalten sich
anmaaßten, Reisende auf offener Landstraße anzufallen und zu
plündern, im Fall sie ohne Schutz eines Mächtigern, ohne Geleit, zu
reisen gewagt hatten, vertrauend auf den allgemeinen Landfrieden.
Unmöglich dürfte vorauszusetzen sein, daß der Junker von Bülow und
seine Helfer gemeint hätten, als gemeine Straßenräuber gehandelt zu
haben.
Allererst nach Verlauf von reichlich fünf Jahren, nachdem die beiden
Kaufleute sich bereits von der persönlichen Haft losgekauft hatten,
schritten die Städte Lübeck und Hamburg zur Klage, indem sie bei dem
kais. Kammergerichte in Speier unterm 29. Nov. 1594 eine Ladung
nicht nur gegen den Herzog Franz und den Landsassen Fritz von Bülow,
sondern zugleich gegen drei der Gewaltthäter, Burkhard, Otto und
Schafhals, erlangten. Die Klage wurde so vorgetragen, als würde in
Folge der verübten That hauptsächlich wegen Verletzung des Gebietes,
maxime ob violatum territorium, geklagt. Von dem Bruch
des Landfriedens und der darauf gesetzten Strafe, der Acht, war
nicht ausdrücklich die Rede. Das Kammergericht sah, wie die Ladung
angiebt, seine Gerichtsbarkeit ob causae continentiam non
dividendam für begründet an, da der Herzog unmittelbar, die
Uebrigen mittelbar, dem Kaiser und Reich unterworfen, mehrentheils
auch in verschiedenen Territorien und Orten gesessen seien. Daß der
Herzog mit verklagt worden, dieses suchten die Städte in ihrem
artikulirten Libell dadurch zu begründen, daß derselbe, als sie sich
um Abhülfe an ihn gewandt, durch Einführung unzeitlicher Disputation
über das Geleit jener That theilhaftig geworden, oder selbige doch
zum wenigsten gut heißen wollen. Die Kläger baten um das Erkenntniß:
daß Beklagte sammt und sondern wegen der unbefugten Invasion und
Zunöthigung die Pön
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und Strafe, welche in allgemeinen Rechten
bestimmt, verwirkt, mindestens daß ihnen nicht gebührt, in der
artikulirten Weise zu invadiren und zu turbiren, auch schuldig
seien, genugsame cautio de non amplius turbando zu
leisten, alles mit Abtrag der Kosten, Schäden und des Interesses.
Gegen diese Klage ließ sich einzig und allein der
Herzog Franz vernehmen. Er brachte die Einrede der unzulässigen
Klage vor, weil er weder die That begangen habe, noch in Ewigkeit
bewiesen werden könne, daß er daran durch Genehmigung oder auf
andere Weise Theil genommen habe. In der Duplik fügte der Herzog
noch hinzu, daß die Gegner eine Begünstigung der Thäter nicht daraus
ableiten könnten, daß Schloß und Haus Gudow im Fürstenthume Sachsen
belegen sei. Denn Bülow sitze mit seinem Gesinde auf seinem Schlosse
und Hause Gudow und habe dasselbe mit WALL UND GRABEN dermaaßen
befestigt, daß man ihm so leichtlich und ohne Krieg und gewehrte
Hand nicht davon bringen könne. Wie ihn denn auch der Herzog zu
Mecklenburg, Niedersächsischer Kreisoberster, bei welchem die Kläger
sich beklagt, darauf habe sitzen lassen.
Von Seiten der übrigen Beklagten ist eine Antwort auf die Klage
nicht erfolgt. Denn Fritz von Bülow war zu der Zeit, als der
Kammerbote nach Gudow kam, die Ladung zu verkündigen, bereits
gestorben; die andern Beklagten waren nicht anzutreffen, wurden zwar
durch öffentlichen Anschlag vorgeladen, sind jedoch nicht
erschienen.
Fritz Bülow's STIEFMUTTER, die Wittwe ANNA VON BÜLOW, geborne PHULL,
als Vormünderinn ihrer Kinder, des verstorbenen Fritz von Bülow
Halbgeschwister vom Vater her, überreichte am Kammergericht
Exceptionen, um vorzustellen, daß weder sie selbst, noch ihre kraft
Lehnrechtes an Gudow
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berechtigten Kinder wegen der im Streit
befangenen That verpflichtet seien. .
Der Proceß blieb unentschieden, nachdem im Jahre 1604 der Herzog die
Dublik eingereicht hatte. Wahrscheinlich haben nach Bülow's Ableben
die Kläger es nicht mehr gerathen gefunden, Kosten zu verwenden, um
gegen den Herzog allein auf ein Endurtheil zu dringen.
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