|
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In Beziehung auf das Herzogthum Lauenburg stellt
sich als eine der wichtigsten Fragen unbestreitbar die Beseitigung
des Landzolles dar. Indem nun der Verfasser den Versuch gemacht hat,
einen Abriß des Lauenburgischen Landzollwesens zu liefern und darin
die Unhaltbarkeit desselben darzuthun, wird es ihm zur besonderen
Genugthuung gereichen, hierdurch, wenn auch nur entfernt, zur
demnächstigen Beseitigung dieses mittelalterlichen Instituts,
welches sich längst überlebt hat, beigetragen zu haben.
Lauenburg im Februar 1859.
§ l.
Ursprung und Wesen der Landzölle. - Arten derselben. -
Ratzeburger Wasserzoll. - Ratzeburger und Glüsinger Marktzoll. -
Principlosigkeit der Landzölle.
_______________
Was zunächst den Ursprung der im Herzogthum
Lauenburg zur Zeit noch vorkommenden Landzölle anlangt, so sind
selbige theils durch kaiserliche Verleihungen und Regalienbriefe,
theils durch landesherrliche Vereinbarungen mit den Unterthanen und
Nachbarstaaten entstanden, woraus sich denn auch zugleich die
Verschiedenartigkeit dieser Zölle erklärt.
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Sodann besteht das Wesen der Landzölle darin, daß
sie hie und da im Lande, wo eine vortheilhafte Ortsbelegenheit sich
darbietet, erhoben werden, und daß sie von allen den Zoll
passirenden Waaren und Gütern, ohne Rücksicht auf deren Bestimmung
und ob sie bereits verzollt worden sind oder nicht, zu erlegen sind,
so daß es von dem zufälligen Umstande, ob und wie viele
Zollstellen ein zollpflichtiger Transport passirt, abhängt, ob und
event. wie oft der Zoll davon erlegt wird. Aus diesem Grunde sind
die Landzölle denn auch nicht als Aus- und Einfuhrzölle aufzufassen,
welches sich übrigens auch schon daraus ergiebt, daß sie nur
theilweis an der Grenze liegen und daß ihr Ertrag ein nur
geringfügiger ist. Eben so wenig können sie als Wegegeld angesehen
werden, da stellenweis Zoll- und Wegegeld erhoben und gesetzlich
zwischen beiden unterschieden wird. Die Landzölle sind vielmehr als
landesherrliche Geleitsgelder, die nach dem Wegfalle der Geleite in
eine Zollabgabe übergegangen sind, aufzufassen, woraus sich denn die
vorher erwähnten Eigenthümlichkeiten derselben erklären.
Der Gattung nach zerfallen sie in Haupt- und Neben- oder Wehrzölle,
welche letztere im Widerspruch mit ihrer ursprünglichen Bestimmung,
das Umfahren des Hauptzolles zu verhindern, im Laufe der Zeit durch
Privatveranstaltung des Hauptzollamts mit höherer Genehmigung eine
vollständige Hebung erhalten haben, die regelmäßig nur insofern
beschränkt ist, als beim Hauptzoll berichtigte Waaren beim Wehrzoll
frei passiren und als bei letzterem der Zoll nach der für den
ersteren geltenden Zollrolle erhoben wird.
In die Classe der Landzölle gehört seinem Ursprunge und seiner
Tendenz nach auch der sogenannte Wasserzoll, der zu Ratzeburg mit
4
von jedem Faden Holz, welcher daselbst nach Lübeck verschifft
wird, von dem ersten Beamten des Amts Ratzeburg gegen eine Gebühr
von 1 1/3 % und unter Aufsicht
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des Brückengeldeinnehmers observanzmäßig erhoben
wird und der jährlich eirea 80
L.-M. einträgt.
Dagegen gehört der jährlich circa 12
L.-M. eintragende Ratzeburger
Marktzoll, welcher nach einer Rolle vom 22. Juli
1811 von allen vom
Markte abziehenden fremden Marktleuten erhoben und seit dem 1. Mai
1844 für landesherrliche Rechnung administrirt wird, nicht in die
Kategorie der Landzölle, sondern ist vielmehr, wie der Glüsinger
Marktzoll, als ein Repressalienzoll anzusehen.
Da nun, abgesehen von einigen die Höhe der Zollsätze so wie die Art
der Erhebung betreffenden Verfügungen, der eigentliche Charakter des
Landzolls bis auf die neueste Zeit herab sich unverändert erhalten
hat, so ergiebt sich aus dem Vorstehenden ohne Weiteres, daß
selbiger weder eine handelspolitische noch sonst eine rationelle
Tendenz hat.
§ 2.
Vorkommende Exemtionen und deren Wirkungen.
Der Mangel einer derartigen Tendenz wird dadurch noch fühlbarer, daß
in dem Lauenburgischen Landzollwesen eine große Anzahl von Exemtionen
vorkommt, welche allein schon einen hinreichenden Grund für die
gänzliche Beseitigung desselben abgeben.
Zunächst steht nämlich den fremden Gesandten nach dem
Kammerausschreiben vom 18. Februar 1778 eine beschränkte
Zollfreiheit zu.
Was sodann die Geistlichen anlangt, so kommt factisch wohl allen
Geistlichen die Zollfreiheit in einem größeren oder geringeren
Umfange zu, wenngleich die desfalls bestehenden Verfügungen darüber
Zweifel zulassen, in wie weit ihnen rechtlich die Zollfreiheit
zusteht. Während nämlich nach einer Bemerkung im Geldregister des
Amtes Lauenburg den Geistlichen
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nur in Ansehung der auf dem Pfarrlande
geerndteten und zum Verkauf versandten Früchte die Zollfreiheit
zugestanden wird, sind die inländischen Prediger und übrigen
Kirchenbedienten nach der älteren Wentorfer Zollrolle vom
22. Juli
1785 der Ritterschaft hinsichtlich der Zollfreiheit gleichgestellt,
welches jedoch nicht allgemein gelten kann, da nach einem
Regierungsrescript vom 27. Juli 1769 die Geistlichen nicht zu
denjenigen Personen zu rechnen sind, welchen allgemein Zollfreiheit
beigelegt ist.
Auf ähnliche Weise verhält es sich mit den landesherrlichen Beamten,
welche sich factisch im Genusse der Zollfreiheit befinden, obwohl
ihnen das Kammerausschreiben vom 8. Juni 1770 selbige nur gegen
Vorzeigung eines Freipasses einräumt.
Ferner sind nach dem Art. 19 des Landesrecesses vom
15. September
1702, welcher durch das Patent vom 19. October
1719 und die
Declarationen vom 29. Januar 1737 und vom
17. December 1743 näher
bestimmt ist, die mit Land Angesessenen von Adel und Freien nebst
deren Pächtern rücksichtlich der zu ihrer eigenen Nothdurft
eingekauften Gegenstände, sowie beim Verkauf der auf ihren Gütern
gebauten und auferzogenen nicht sofort tradirten Producte zollfrei.
Dazu kommt nun endlich noch, daß hinsichtlich ganzer Districte
Zollexemtionen vorkommen.
So genießen namentlich die Einwohner der Stadt Lauenburg nach den
Resolutionen vom 31. März 1620 und vom
2. Mai 1656, welche 1753
bestätigt sind, hinsichtlich des zum eignen Gebrauch Eingeführten
bei der Landzollstelle zur Palmschleuse die Zollfreiheit, und
stand ihnen vormals in Beziehung auf die nunmehr eingezogene
Landzollstelle zu Lauenburg dieselbe Begünstigung zu.
Ferner sind die Untergehörigen des Amts Ratzeburg nebst den
Einwohnern von Mölln bei den Landzollstellen des ge-
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nannten Amts in Betreff der für ihre
Haushaltungen eingekauften Gegenstände nach dem Cammerausschreiben
vom 29. April 1789, welches unterm
17. December 1842 anerkannt ist,
zollfrei.
Sodann genießen bei dem Büchener Landzoll die Untergehörigen der
Aemter Schwarzenbeck und Lauenburg in Ansehung des Korns, welches
sie zur Saat oder zur eignen Consumtion einführen, observanzmäßig
die Zollfreiheit.
Als Folge von diesen Exemtionen ergiebt sich namentlich, daß die
Einnahme aus den Landzöllen von einer geringen Anzahl und zwar
vorzugsweise von den Handel und Gewerbe treibenden Einwohnern sowie
von den kleineren Grundbesitzern des Herzogthums aufgebracht wird
und daß mithin letztere davon unverhältnißmäßig hart betroffen
werden. - So muß z. B., was namentlich die Landwirthschaft anlangt,
der kleinere Landbesitzer seine Producte bei der Ausfuhr verzollen,
während die größeren Grundbesitzer zollfrei sind; ferner müssen, was
den Handel anbetrifft, die Kaufleute für die von ihnen eingeführten
Artikel Zoll erlegen, während die übrigen Einwohner stellenweis für
ihren eigenen Bedarf frei sind, in Folge dessen denn den Kaufleuten
bei der Nähe Hamburgs und Lübecks der Absatz äußerst erschwert wird.
§ 3.
Art der Erhebung der Landzölle. - Verpachtung und
Administration derselben. - Wirkungen beider.
Was die Art der Erhebung der Lauenburgischen Landzölle anlangt, so
sind selbige entweder verpachtet, oder sie werden administrirt, und
zwar wird im letztern Falle bei der Mehrzahl der Neben- oder
Wehrzölle die Hebung durch ungebildete und des Schreibens kaum
kundige Personen gegen eine geringe Vergütung besorgt.
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In Betreff der verpachteten Zölle treten die mit
der Verpachtung von Staatsgefällen im Allgemeinen verknüpften Nachtheile besonders stark hervor, und ist in dieser Beziehung
namentlich hervorzuheben, daß der Ertrag hier regelmäßig ein
geringerer ist, als bei der Administration durch den Staat; daß bei
der Einforderung nicht die schonenden und humanen Rücksichten
einzutreten pflegen, welche von angestellten Einnehmern genommen
werden, und daß die Pächter bei Erhebung des Zolles oftmals
willkürlich und ordnungswidrig verfahren. Wenngleich den neueren
Pachtcontracten vielfach, die Verhinderung von Mißbräuchen
bezweckende, Clauseln hinzugefügt worden sind, so haben sich die
genannten Uebelstände doch keineswegs vollständig beseitigen lassen.
In Betreff der administrirten Zölle haben sich in den Fällen, wo für
die Hebung ihrer Unbedeutendheit wegen besondere Leute nicht haben
angestellt werden können und selbige daher von ungebildeten Personen
als Nebengeschäft mit versehen werden muß, ebenfalls mehrfach
Uebelstände ergeben, wozu namentlich zu zählen ist, daß die
Zollerheber oftmals durch ihr Hauptgeschäft in Anspruch genommen
werden und in diesem Falle durch ihre Frauen und Kinder die Hebung
besorgen lassen, so daß in Folge dessen für die Personen, welche den
Zoll zu erlegen haben, vielfach ein ungehöriger Aufenthalt und
sonstige Weiterungen herbeigeführt werden.
§ 4.
Zur Zeit noch vorkommende Haupt- und Neben- oder Wehrzölle.
An administrirten und verpachteten Landzöllen nebst den dazu
gehörigen Nebenzöllen kommen im Herzogthum Lauenburg zur Zeit noch
folgende vor:
| 1) |
|
zu Mölln, welcher für
7 % der Hebung administrirt wird. -
Zugleich ist daselbst eine Transitzollhebung. |
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| |
|
Nebenzölle sind: |
| |
|
a) |
|
zu Hahnenburg, zugleich Transitzollamt,
|
| |
|
b) |
|
zu Donnerschleuse, |
| |
|
c) |
|
zu Hornebeck, |
| |
|
d) |
|
zu Fredeburg. |
| 2) |
|
zu Schmielau, welcher für
10 % der Hebung administrirt
wird.
Nebenzoll:
Donnerschleuse. |
| 3) |
|
zu Kehrwieder, welcher verpachtet ist. |
| 4) |
|
zu Salem, der verpachtet
ist.
Nebenzölle sind: |
| |
|
a) |
|
zu Mustin, |
| |
|
b) |
|
zu Söhren. |
| 5) |
|
zu Fredeburg, wird
administrirt für 10 % der
Hebung.
Wehrzoll:
Donnerschleuse. |
| 6) |
|
zu Büchen, wird
administrirt; zugleich Transitzollamt. |
| 7) |
|
zur Palmschleuse, wird administrirt; zugleich Transitzollamt. |
| 8) |
|
zu Tesperhude, welcher
verpachtet ist.
Nebenzölle sind: |
| |
|
a) |
|
zu Geesthacht, |
| |
|
b) |
|
zu Besenhorst, |
| |
|
c) |
|
zu Borghorst in Vierlanden. |
| 9) |
|
zu Wentorf, administrirt; zugleich Transitzollamt.
Nebenzölle sind: |
| |
|
a) |
|
zu Rothenhaus, |
| |
|
b) |
|
zu Aumühlen, |
| |
|
c) |
|
zu Friedrichsruhe, |
| |
|
d) |
|
zu Schwarzenbeck. |
| 10) |
|
zu Grande, ist
verpachtet. |
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| |
|
Nebenzölle sind: |
| |
|
a) |
|
zu Mölln, |
| |
|
b) |
|
zu Schönberg, |
| |
|
c) |
|
zu Koberg, |
| |
|
d) |
|
zu Köthel, |
| |
|
e) |
|
zu Hamfelde. |
Außerdem existirt zu Ratzeburg angeführtermaaßen auch noch ein
Wasserzoll, der von jedem Faden Holz, welcher von da nach Lübeck
verschifft wird, mit 4
erhoben und gegen
1 1/3 % der Hebung
administrirt wird.
§ 5.
Bruttoertrag der Landzölle. - Administrationskosten. -
Zurück zu erstattende resp. zu kürzende Landzölle. - Nettoertrag.
Den Betrag des Landzolles anlangend, so hat sowohl bei den
verpachteten als auch bei den administrirten Landzöllen in den dem
Jahre 1852 unmittelbar vorhergehenden 10 Jahren die Brutto-Einnahme,
in runder Summe angegeben, sich jährlich durchschnittlich auf
9,647
Thlr. L.-M. belaufen, wozu noch der Ertrag des sogenannten
Wasserzolls in Ratzeburg, der sich jährlich auf ca. 80 Thlr. L.-M.
beläuft, hinzukommt, so daß die jährliche Totaleinnahme
9,727 Thlr.
L.-M. betragen hat.
Wenn nun auch in den auf das Jahr 1852 folgenden Jahren der
Brutto-Ertrag des Land- und Marktzolles ein etwas geringerer
geworden ist, so hat sich derselbe doch ungefähr auf der angegebenen
Höhe erhalten und beläuft sich für das Finanzjahr
1857/58 die
Brutto-Einnahme:
| aus den administrirten Zöllen ca. auf |
8,840 Thlr. |
| aus den verpachteten Zöllen ca. auf
|
|
|
Transp. |
8,840 Thlr. |
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|
Transp. |
8,840 Thlr. |
| zu Tesperhude ca. auf . |
400 Thlr. |
| zu Grande ca. auf |
80 Thlr. |
| zu Kehrwieder ca. auf
|
10 Thlr. |
| zu Salem ca. auf |
80 Thlr. |
| mithin zusammen auf die Summe von |
9,410 Thlr. |
Von dieser Summe sind zunächst die
Administrationskosten abzuziehen.
Selbige treffen indeß die verpachteten Zölle nicht und sind daher
auch nicht mit auf diese zu repartiren. - Auf die administrirten
Landzölle sind die Administrationskosten nur dann zu repartiren,
wenn selbige nicht zugleich mit einer Transitzollhebung verbunden,
oder wenn im Fall einer solchen Verbindung gewisse Procente der
Zollhebung stipulirt sind. - Sind im letzteren Fall derartige
Procente nicht stipulirt, so lassen sich die Administrationskosten
für die Landzollhebung nicht getrennt in Anschlag bringen, da sie
jene gemeinschaftlich mit der Transitzollhebung treffen und letztere
überdies nach Aufhebung der Landzollhebung bestehen bleibt.
Die Administrationskosten für diejenigen Landzölle, welche entweder
nicht mit einer Transitzollhebung verbunden sind, oder welche im
Falle einer derartigen Verbindung gegen gewisse Procente erhoben
werden, sowie für den s. g. Wasserzoll zu Ratzeburg betragen nun
jährlich circa 417 Thlr. L.-M., die sich nachstehendermaßen
vertheilen:
| für den Landzoll zu Mölln
7 % der
Hebung |
80 Thlr. L.-M. |
| für den Nebenzoll zu Donnerschleuse |
7 Thlr. L.-M. |
| für den Nebenzoll zu Hornebeck |
3 Thlr. L.-M. |
| für den Nebenzoll zu Coberg
|
14 Thlr. L.-M. |
| für den Landzoll zu Schmielau
10 %
der Hebung |
33 Thlr. L.-M. |
|
Transp. |
137 Thlr. L.-M. |
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|
Transp. |
137 Thlr. L.-M. |
| für den Landzoll zu Fredeburg
10 % der Hebung |
30 Thlr. L.-M. |
| für den Landzoll zu Grande |
5 Thlr. L.-M. |
| für die Wentorfer Nebenzölle |
|
| a) zu Rothenhaus |
84 Thlr. L.-M. |
| b) zu Aumühlen |
12 Thlr. L.-M. |
| c) zu Friedrichsruhe |
48 Thlr. L.-M. |
| d) zu Schwarzenbeck |
100 Thlr. L.-M. |
für den s. g. Wasserzoll zu Ratzeburg
1 1/3 % der jährlich ca. 80 Thlr. L.-M. betragenden
Hebung,
macht in runder Summe |
1 Thlr. L.-M. |
| |
______________ |
| |
417 Thlr. L.-M. |
| Außer den Administrationskosten ist
noch der im Jahre 1857/58 für transitzollfreie
Durchfuhrgegenstände beim Eingange erhobene und beim
Ausgange zurückerstattete Landzoll mit circa |
530 Thlr. L.-M. |
| sowie der für transitzollpflichtige
Durchfuhrwaaren beim Eingange bezahlte und bei dem
Ausgange im Transitzoll wieder gekürzte Landzoll mit
circa |
110 Thlr. L.-M. |
| |
______________ |
| in Anschlag zu bringen, so daß nach
Abzug dieser drei Summen zum Betrage von |
1,057 Thlr. L.-M. |
| von dem Brutto-Ertrage von |
9,410 Thlr. L.-M. |
| der Netto-Ertrag im Finanzjahr
1857/58 sich auf |
8,353 Thlr. L.-M. |
| belaufen hat. |
|
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§ 6.
Nachtheiliger Einfluß der Verfügungen vom 26. Januar 1847
und vom 27. August 1851, sowie des Vertrags vom 14. März 1857
a) auf den Ertrag der Landzölle,
b) auf den inländischen Verkehr.
Hierbei dürfte jedoch nicht außer Acht zu lassen
sein, daß der Ertrag des Landzolles, nachdem derselbe bereits seit
dem Jahre 1847 namentlich in Folge der Verfügungen resp. vom
26.
Jan. 1847 und vom 27. Aug. 1851, mittelst welcher zuerst die auf der
Berlin-Hamburger und sodann die auf der Lübeck-Büchener Eisenbahn
durch das Herzogthum Lauenburg zu befördernden transitzollfreien
Waaren von der Erlegung des Landzolles befreit worden sind, in
beständiger Abnahme begriffen gewesen ist, zweifelsohne auch noch
fernerhin, zumal in Folge des Vertrags vom 14. März
1857, eine
Abnahme erleiden wird. Uebrigens haben die genannten Jahre nicht
allein auf den Ertrag des Landzolles, sondern vorzugsweise auch auf
den inländischen Verkehr einen höchst nachtheiligen Einfluß
ausgeübt. - Während nämlich das Lauenburgische Landzollwesen, als
eine reine Finanzmaßregel, früher nicht darauf berechnet war, den
Handel und die Industrie im Inlande zu heben und daher die Inländer
vor den Ausländern nicht bevorzugte, hat sich dies Verhältniß seit
Eröffnung der Berlin-Hamburger Eisenbahn wesentlich verändert, indem
von dem damaligen Generalzollkammer- und Commerz-Collegium auf
Grundlage des Art. 21 des Vertrags vom 8. November
1841 unterm 26.
Januar 1847 verfügt wurde, daß von den auf der genannten Eisenbahn
durch das Herzogthum Lauenburg zu befördernden transitzollfreien
Waaren der Landzoll nicht erhoben werden solle. - Schon durch diese
Maaßregel, welche
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vorzugsweise den inländischen Productenhandel und
den Verkehr einzelner Handelsplätze sehr hart betroffen und
namentlich zur Folge gehabt hat, daß ein großer Theil der bisher
durch inländische Kaufleute vermittelten Kornlieferungen nunmehr
schon in Mecklenburg der Eisenbahn zugeht, sind die Inländer
schlechter gestellt als die Ausländer und ist eine Concurrenz der
ersteren mit den letzteren sehr erschwert worden. - Nachdem hierauf
in Veranlassung einer von Seiten Lübecks vor Eröffnung der
Lübeck-Büchener Eisenbahn erhobenen desfälligen Beschwerde von dem
Ministerium für Holstein und Lauenburg, auf Grundlage des Art.
7 des
unterm 23. Juni 1847 über die Lübeck-Büchener Eisenbahn mit Lübeck
geschlossenen Vertrags, unterm 27. August 1851 die Befreiung der auf
der Lübeck-Büchener Eisenbahn durch das Herzogthum Lauenburg zu
befördernden transitzollfreien Waaren von Erlegung des Landzolles
verfügt und hierdurch der fraglichen Eisenbahn für den directen
Verkehr von und nach Lübeck dieselbe Begünstigung eingeräumt worden
ist, welche der Berlin-Hamburger Eisenbahn bereits im Jahre 1847 für
den Mecklenburgischen Verkehr zugestanden worden war, sind die
genannten Nachtheile in einem um so höhern Grade eingetreten, als
die Lübeck-Büchener Eisenbahn in Verbindung mit der
Lauenburg-Büchener Zweigbahn alle Lauenburgischen Handelsplätze in
größter Nähe berührt. - Da nämlich den gedachten Verfügungen zufolge
die Befreiung der durch Lauenburg passirenden transitzollfreien
Waaren vom Landzoll auf die directe Durchfuhr auf der Eisenbahn
beschränkt ist und da von den Kaufleuten in Mölln und Lauenburg die
fraglichen, namentlich in Korn und Holz bestehenden, hauptsächlich
von Lübeck und Mecklenburg bezogenen Gegenstände entweder nicht
direct oder nicht auf der Eisenbahn durchgeführt werden, mithin für
selbige der Landzoll resp. der Stecknitzzoll, wozu im ersten Fall
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noch die Umladungskosten kommen, erlegt werden
muß, so haben die fraglichen Verfügungen zur Folge gehabt, daß den
inländischen Kaufleuten jene Producte theurer zu stehen kommen als
den Ausländern, jene also mit den letzteren nicht concurriren
können. - So z. B. müssen die Kornhändler in Ratzeburg und Mölln,
wenn sie Korn aus dem Mecklenburgischen kaufen und nach Hamburg
wieder verkaufen, die ersteren einen dreimaligen Landzoll, die
letzteren einen zweimaligen Landzoll oder den einfachen Landzoll
sammt dem Stecknitzzoll erlegen, und verhält es sich ähnlich mit
den Lauenburgern, die von Lübeck nordische Producte beziehen und
nach dem Hannoverschen oder den übrigen oberhalb Lauenburg belegenen
Elbuferstaaten verkaufen, während die Ausländer bei directer
Durchfuhr dieser Artikel von jeder Zollabgabe befreit sind.
Außerdem hat sich als fernere Folge der Verfügungen vom
26. Januar
1847 und vom 27. August 1851 ergeben, daß der vorher durch
Frachtfuhrwerk oder durch Stecknitzschiffe vermittelte Verkehr sich
großentheils der Eisenbahn zugewandt hat und daß hierdurch eine
nicht unerhebliche Anzahl von Personen wesentlich beeinträchtigt
worden ist. - Hat hiernach nun die Befreiung der auf der Eisenbahn
durch Lauenburg passirenden transitzollfreien Waaren von Erlegung
des Landzolls - abgesehen von dem finanziellen Ausfall, der dadurch
bereits entstanden ist und der sich für die Zukunft wahrscheinlich
noch vergrößern wird - nicht nur den inländischen Kaufleuten,
sondern auch manchen andern Personen, welche bisher durch Frachtfuhr
oder durch den Wasserverkehr, durch Gastwirthschaft oder durch
Ausübung einer Profession ihren Unterhalt gewonnen haben, auf das
Empfindlichste geschadet, so daß hieraus schon ein Hauptmoment für
die Beseitigung des Landzollwesens zu entnehmen sein dürfte, so kann
seit dem Vertrage vom 14. März 1857, wonach bei directer Durchfuhr
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1860/5 - 91
auf allen Transitrouten für transitzollfreie
Güter kein Landzoll zu erheben ist, von einer Concurrenz der
Inländer - welche in Gemäßheit dieses Vertrages einzig und allein
noch den Landzoll zu erlegen haben - mit den Ausländern kaum mehr
die Rede sein, und dies um so weniger, als dieser Vertrag sowohl wie
namentlich auch schon die mehrgedachten Verfügungen vom 26. Jan.
1847 und vom 27. Aug. 1851 für die Inländer auch noch den indirecten
Nachtheil herbeigeführt haben, daß sich im Auslande in unmittelbarer
Nähe Lauenburgs rings herum, namentlich in Ziethen, Schönberg,
Gadebusch, Wittenburg, Boitzenburg, Hagenow und Brahlsdorf
Kornhändler etablirt haben, und daß mit dem Kornhandel auch der
übrige Verkehr sich großentheils dahin gezogen hat.
§ 7.
Sonstige nachtheilige Wirkungen des Landzolls
auf den inländischen Verkehr.
Zu den vorstehenden aus dem Wesen des Landzolls
und aus der Art der Erhebung desselben, sowie aus den vielfachen
Exemtionen und namentlich aus der durch die Verfügungen vom
26.
Januar 1847 und vom 27. August 1831, sowie durch den Vertrag vom
14.
März 1857 herbeigeführten Bevorzugung der Ausländer vor den
Inländern entnommenen Gründen, aus denen sich der Mangel nicht nur
eines handelspolitischen, sondern jeder rationellen Tendenz
überhaupt im Lauenburgischen Landzollwesen bereits zur Genüge
ergeben dürfte, lassen sich noch folgende Momente hinzufügen.
Zunächst darf auf die Unzuträglichkeit hingewiesen werden, daß mit
Ausnahme der wägbaren Waaren, für welche seit der Verordnung vom 6.
October 1840 eine gleichmäßige Tarifnorm von
1 1/2
vorm.
Cour. pr. Sch
festgesetzt worden ist, dieselbe Waare bei den verschiedenen
Landzöllen nach verschie-
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1860/5 - 92
denen Ansätzen berichtigt wird; sodann bringt die
zerstreute und unregelmäßige Lage der Landzölle eine ungleichmäßige
Besteuerung des zollpflichtigen Guts mit sich, indem im Innern des
Landes mehr Zoll erlegt wird als im Grenzdistrict, und indem ferner
die Inländer oft den mehrmaligen Landzoll bezahlen müssen, um ihr
Fabricat nach einem bestimmten Ort zu versenden, während die
Ausländer frei dahin gelangen können; endlich liegt eine Bevorzugung
der Ausländer vor den Inländern auch noch darin, daß letztere für zu
beziehende transitzollpflichtige Waaren zuerst den Landzoll und
demnächst bei deren Wiederausfuhr den vollen Transitzoll erlegen
müssen, während bei directer Durchfuhr solcher Waaren den Ausländern
der erlegte Landzoll in dem Transitzoll gekürzt wird, eine
Maaßregel, welche bei den Inländern übrigens schon mit Rücksicht auf
die Sicherung der Zollkasse nicht anwendbar ist, indem sich meistens
nicht ermitteln läßt, ob und event. wie viel Zoll bei dem Eingange
erlegt worden ist.
§ 8.
Den nachtheiligen Wirkungen des Landzolls
kann nur durch dessen gänzliche Beseitigung abgeholfen werden,
und ist diese Maaßregel daher von den Ständen zu erwarten.
Wenn in der vorstehenden Darstellung durch den Nachweis der
nachtheiligen Wirkungen, welche das Landzollwesen auf den
inländischen Handel und Verkehr, auf die Gewerbe und die Production
ausübt, dessen völlige Unhaltbarkeit dargethan ist, so läßt sich
eine gründliche Beseitigung jener Nachtheile um so weniger
beanstanden, als der Ertrag des Landzolls zu denselben in keinem
Verhältniß steht, und wird vielmehr eine umfassende Abhülfe auf das
Dringendste geboten, damit nicht das Inland auf die Dauer schlechter
gestellt werde, als das Aus-
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1860/5 - 93
land, und damit nicht alt hergebrachte
Handelsverbindungen und Verkehrswege vielleicht unwiederbringlich
verloren gehen. Da nun durch alle etwa anzuwendenden
Ausgleichungsmittel eine genügende Abhülfe nicht zu Wege zu bringen
ist, vielmehr die vorhandenen Uebelstände nur vergrößert werden
würden, und da letzteren selbst durch eine Verlegung der Landzölle
an die Grenze nicht abgeholfen werden kann, insofern nämlich in
Folge einer derartigen Maaßregel nur der innere Verkehr etwas freier
werden würde, während im Uebrigen die Benachtheiligungen der
Inländer fortbestehen würden, so vermag hiergegen nur die gänzliche
Beseitigung des Landzolles eine gründliche Abhülfe zu gewähren, und
wird folgeweis diese Maaßregel zu effectuiren sein. - Letztere ist
denn auch bereits wiederholt in Frage gekommen und namentlich in
Veranlassung der vom Ministerium für die Herzogthümer Holstein und
Lauenburg unterm 27. August 1851 verfügten Befreiung der auf der
Lübeck-Büchener Eisenbahn durch das Herzogthum Lauenburg zu
befördernden transitzollfreien Waaren von Erlegung des Landzolls
abermals in Anrege gebracht.
Wie sehr nun auch die Dänische Regierung dazu geneigt sein möchte,
zur Beseitigung des Landzolls die Hand zu bieten, so sind doch alle
Schritte, die in dieser Richtung von einzelnen Bewohnern oder von
der Regierung des Herzogthums bisher vorgenommen sind, aus dem
Grunde ohne Erfolg geblieben, weil dem Dänischen Gouvernement durch
die Ritter- und Landschaft des Herzogthums insofern die Hände
gebunden sind, als die letztere bei der Ausschreibung einer, behufs
Deckung des durch die Aufhebung des Landzolls entstehenden Ausfalls
in der Staatskasse, erforderlich werdenden Ersatzsteuer concurrirt.
Den Ständen des Herzogthums liegt also im wohlverstandenen Interesse
des Landes die moralische Verpflichtung ob, dieses mittelalterliche
Institut - welches, da die Zahlung von
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Geleitsgeldern an Reisige längst nicht mehr
erforderlich ist, sich in dem Grade als ungerecht und widersinnig
herausstellt, daß ein einziger inländischer Kornkaufmann notorisch
mehr als den siebenten Theil der ganzen jährlichen Nettoeinnahme des
Landzolls aufbringt, während nicht nur ein großer Theil der
Inländer, namentlich die größeren Grundbesitzer, sondern sogar auch
alle Ausländer, wenigstens bei directer Durchfuhr, gänzlich vom
Landzoll befreit sind, - endlich einmal zu beseitigen, zumal da
ihnen die dazu erforderlichen pecuniairen Mittel, auch wenn die
Ausschreibung einer Ersatzsteuer nicht beliebt werden sollte,
hinreichend zu Gebote stehen dürften, und da überdies nicht zu
verkennen ist, daß im Fall der Aufhebung des Landzolls sogar die
Privilegirten, und zwar selbst dann, wenn auch mit dieser Maaßregel
gleichzeitig die Ausschreibung einer Ersatzsteuer verbunden werden
sollte, den pecuniairen Verlust, welchen sie hierdurch auf directe
Weise erleiden, durch die nach Beseitigung des Landzolls entstehende
freiere Bewegung im Lande zweifelsohne auf indirecte Weise wieder
einholen werden. Uebrigens würde eine etwa für nothwendig erachtete
Ersatzsteuer für die Bewohner des Herzogthums um so weniger drückend
werden, als die auf den Einzelnen fallende Quote mit Rücksicht
darauf, daß der Nettoertrag des Landzolls nachgewiesenermaaßen sich
jährlich nur auf 8000 Thlr. beläuft, an sich nur sehr geringfügig
sein würde und als zur Zeit die gesammte directe und indirecte
Besteurung des Herzogthums per Kopf jahrlich nur 1 Thlr. L.-M.
beträgt. Außerdem verdient hierbei noch der Umstand Beachtung, daß
die Inländer, nachdem seit dem Jahre 1840 dem Lande unter Zustimmung
der Ritter- und Landschaft der Transitzoll auferlegt worden ist,
außer dem Landzolle auch noch den Transitzoll - und zwar theilweis
vom Proprehandel - zu bezahlen haben, dessen jährlicher Ertrag noch
vor einigen Jahren sich auf 100,000 Thlr.
1860/5 - 94
1860/5 - 95
belief, während er gegenwärtig noch
50,000 Thlr.
übersteigt, und daß das Dänische Gouvernement bei Ablösung des
Landzolles hierauf billige Rücksicht zu nehmen und nicht auf
Einzahlung des vollen Betrages der jährlichen Einnahme aus dem
Landzolle zu bestehen sich vielleicht veranlaßt finden möchte.
Die Hoffnung, daß diese so sehr zum Heile des Landes gereichende
Maaßregel in Balde von dessen Ständen, denen dem Vorbemerkten
zufolge zugleich die Ergreifung der Initiative in Betreff derselben
obliegt, ausgehen werde, erscheint sonach um so mehr gerechtfertigt,
als einerseits nicht anzunehmen steht, daß dem Herzogthume von
seinen eignen Vertretern fernerhin diejenige Verkehrserleichterung
vorenthalten werden sollte, welche demselben von der competenten
Stelle gewiß schon längst geboten sein würde, wenn diese ohne
Concurrenz der Stände zur Ausschreibung der behufs Deckung des
entstehenden finanziellen Ausfalls erforderlich werdenden
Ersatzsteuer im Stande wäre, und als andererseits eben so wenig
anzunehmen ist, daß die Stände die Gelegenheit vorbeigehen lassen
sollten, dem Lande aus freien Stücken baldigst die Befreiung vom
Landzolle zu gewähren, da derselbe in sich unhaltbar und daher
demnächst auf die eine oder die andere Weise doch wegfällig werden
muß, welches letztere jedenfalls dann eintreten wird, wenn
Mecklenburg sein Landzollwesen aufgiebt und sich dem deutschen
Zollvereine anschließt, indem das von allen Seiten eingeengte
Herzogthum Lauenburg hierdurch eine völlig isolirte und somit
unhaltbare Stellung erhält.
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