Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Zweiter Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1860.
 


IV.

Lauenburgische Briefe.
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I.

Wenn man die Entwickelungsgeschichte des Herzogthums Lauenburg unbefangen betrachtet, so ist es wohlberechtigt, das Wort "Festhalten unserer provinziellen Selbstständigkeit" zu betonen, wohlverstanden in dem Sinne, wie der Lauenburgische Bundestagsgesandte unterm 5. Novbr. 1816 die officielle Erklärung abgegeben, daß Se. Majestät der König von Dänemark das Herzogthum Lauenburg fortwährend als ein eigenes deutsches Herzogthum betrachteten. - Wohl in keinem deutschen Lande, welches jetzt Theil eines größeren Gesammtstaats ist, möchte das Gefühl der Selbstständigkeit natürlicher sein, als in unserem Lauenburg, wenn man sich, ganz abgesehen davon, daß die alten Herzöge nach 1656, namentlich Julius Heinrich und Julius Franz, sich meistens auf ihren Böhmischen Schlössern Schlackwerda und Reichstadt aufhielten, die Geschichte dieses Jahrhunderts vergegenwärtigt und sich daran erinnert, daß 1800 hier Hannover herrschte, 1801 Ratzeburg von den Dänen besetzt wurde, 1803 die Franzosen einrückten, 1805 die Russen, 1806 die Schweden und Preußen, darauf wieder die Franzosen zur Herrschaft kamen, und daß Lauenburg 1810 dem französischen Kaiserreich einverleibt wurde, daß darauf 1813 die alliirten Truppen Lauenburg besetzten, nochmals wieder die französische Herrschaft unter Mitwirkung der Dänen sich geltend machte, bis Hannover wieder die Regierung übernahm, und Lauenburg darauf erst von Hannover an

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Preußen, und dann wieder von Preußen an Dänemark abgetreten wurde. Darf man sich da wundern, daß ein Ländchen, das den Centralpunkt seiner Regierung bald in Paris, bald in London, bald in Hannover, bald in Berlin, bald in Kopenhagen hat verehren müssen, gar lose mit diesem Centralpunkt zusammenhing, und sich nur seiner provinziellen Selbstständigkeit, die auch dadurch schärfer hervortrat, daß das Ländchen gesetzlich als Ausland gegen Holstein behandelt wurde, eigene Kirchenverfassung, eigenes Gesangbuch, eigenes Münzwesen, eigenes Zollrecht hatte, bewußt blieb, in der es sich behaglich fühlte?

Die Staatsgesellschaft ist nicht ein Aggregat gleicher Atome, ein Convolut von lauter einzelnen Individuen. Der Staat ist vielmehr in seinen einzelnen Bestandtheilen einem Planetensystem zu vergleichen, in dem jeder einzelne Körper sein eigenes Lebensgebiet findet, verwandt und durchwärmt von dem Kreise höherer Ordnung, und in umwandelbarer Harmonie geschaart um ein lebenspendendes Centrum. So im Staat auf erster Stufe die Familie, dann die Gemeinde, so das Kirchspiel, das Amt, die Provinz, nach Umfang oder Erforderniß des einzelnen Landes bis zu dem Mittelpunkt der Staatsverwaltung, endlich aber ein kräftig waltendes und belebendes Organ für das gesammte Reich.

Das Erscheinen und die Wirksamkeit einer wahren Verfassung, die die Gesammtheit des Volks mit dem Gefühl durchdringt, daß ein Gegensatz zwischen Staats- und Volksorganen als eine moralische Unmöglichkeit erscheint, ist kein Act der Willkür. Es gibt Principien, die keine Verfassung zulassen, es gibt Zeiten und Völker, die keine Verfassung erzeugen oder ertragen können.

Es ist richtiger, vor der Erörterung der Frage, ob diese oder jene Form der Verfassung die richtige sei, die Frage zu

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erledigen, ob überall in einem Staat die Verfassung naturgemäß sei. Will man von der Verfassungsfähigkeit eines Staats reden, so muß man dieselbe offenbar nach den drei Verhältnissen hin betrachten, welche die Grundlage jeder Lebensfähigkeit einer Verfassung bilden, nach der historischen Grundlage, der wirthschaftlichen und gesellschaftlichen. Wo keins dieser Elemente eine Volksvertretung fordert, kann eine Verfassung da, wo sie von dem Papier aus ins wirkliche Leben getreten, keinen Halt haben, und die sich dann zeigende Verfassungsunfähigkeit eines Staats wird der Uebergang zur Verfassungsfähigkeit eines anderen Staatslebens.

Es ließen sich gar manche lehrreiche Betrachtungen anstellen, wenn man die Stellung Lauenburgs nach der Verfassung vom 20. December 1853 zu dem Gesammtstaat nach der Verfassung vom 2. October 1855 im Einzelnen zergliedern wollte.

Wir wollen vorläufig nur darauf aufmerksam machen, daß Lauenburg lediglich seine Finanzüberschüsse an den Gesammtstaat abliefert, und die Hoffnung aussprechen, daß, nachdem die Verfassung vom 2. Octbr. 1855 für Lauenburg durch Patent vom 6. Novbr. 1858 aufgehoben ist, man entweder Lauenburg in seiner provinziellen Selbstständigkeit ruhig lassen wird, wenn man sich nicht die Fähigkeit zutraut, es durch ein lebenspendendes Centrum anzuziehen.

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2.

"Es ist der Sachsen-Lauenburgischen Verfassung gegeben, zu walten, so gut sie kann, und sie und ihre Inhaber es werth sind," hat schon vor 40 Jahren ein alter Lauenburger in Ihrer Nähe gesagt, und Dahlmann sagt an derselben Stelle in den Kieler Blättern: "Die Verfassung Lauenburgs hat manche Unvollkommenheiten, aber ihre Grundlagen sind der Art, daß

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wackere Leute unter ihr gedeihen können, es ist so nahe bei, und man vernimmt nichts von den Uebeln, die daraus fließen, wenn einer rechtliche Sicherheit des Eigenthums und seinen Antheil an der Gesetzgebung hat."

Gar Manche werden sich daher auch mit uns gefreuet haben, daß das unterm 11. Mai 1849 beschlossene Grundgesetz des Herzogthums Lauenburg den Weg alles Fleisches gar schnell gewandelt, mit seiner vollen Glaubensfreiheit Art. 6, seiner unchristlichen Eidesformel Art. 7, seiner bürgerlichen Ehe Art. 8, seiner Lehrfreiheit Art. 9, seiner Erziehungsfreiheit Art. 10, seiner Berufsfreiheit Art. 12, seiner Freiheit von Standesvorrechten und Standesunterschieden Art. 15, seiner Unverletzlichkeit der Freiheit der Person Art. 17, und der Wohnung Art. 18, seiner Vereinsfreiheit Art. 22, seiner Preßfreiheit Art. 24, seiner Auswanderungsfreiheit Art. 25, seiner Grundeigenthumsveräußerungsfreiheit und Theilbarkeit des Grundeigenthums Art. 27, seiner Freiheit vom Unterthänigkeitsverband Art. 30, seiner Aufhebung der Fideicommisse Art. 33, seiner Gewerbefreiheit Art. 36, seiner Aufhebung von Titeln und Orden Art. 37, seinen Regierungsapparaten mit einem lauenburgischen Herzog, der nach Art. 62 für seine Civilliste quittirt, und einem Statthalter, der nach Art. 49 alle Rechte des Herzogs selbstständig ausübt, und von dem Herzog weder Befehle noch Instruction annehmen darf, - und Ministern, seiner Landesversammlung, zu der jeder mündige Mann der nicht Alumne einer Armencommüne ist, wählbar sein soll, - daß, sagen wir, dieses Grundgesetz den Weg alles Fleisches gar schnell gewandelt, und wir wieder nach Inkrafttreten der alten Landesverfassung zu etwas natürlicheren Zuständen zurückgekehrt sind.

Zu der Landesverfassung gehört aber auch die ewige Union vom 16. December 1585, welche als ihren Zweck angibt, ein unwandelbares, beständiges und unendliches, gnädiges und

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unterthäniges Vertrauen, als unter einer christlichen Obrigkeit und gehorsamen Unterthanen billig sein muß, herzustellen, und in diesen wenigen Worten mehr sagt, als ein vielgepriesenes, modernes Grundgesetz.

Aus Lauenburgischen Bedürfnissen ist dieses Grundgesetz gewiß nicht erwachsen; es war damals, als es gemacht wurde, ein sehr wohlfeiles Vergnügen, sich nach Anschaffung von Rauch's parlamentarischem Taschenbuch eine funkelnagelneue Lauenburgische Constitution zusammenzuschreiben, und hatten die Herren Gesetzgeber es bequemer, als die Leute in Neapel, wo, wie in den Erinnerungen eines Oesterreichischen Veteranen aus dem italienischen Kriege erzählt wird, auch einmal die Constitution proclamirt ward. Man hatte sich für die spanische Constitution von 1812 bestimmt; als es sich nun aber um die Ausrufung der Verfassung handelte, wußte keiner der Führer, worin dieselbe bestand, und es dauerte einige Zeit, ehe man sich ein Exemplar derselben verschaffte, und man dem Volke sagen konnte, worin sein neu errungenes Glück bestehe.

In Leo's Universalgeschichte wird sehr spaßhaft dargestellt, welche Einwirkungen das mechanische Verfassungsschema auf die verschiedenen Nationalitäten ausübt, wie in Spanien die Liebe zur Constitution befohlen wurde, wie Bolivia in Südamerika seine Constitution rasch pr. Post zugeschickt erhielt, und Chili die Preßfreiheit in die Zahl seiner Freiheiten aufnahm, obschon es nicht eine einzige Presse im Staate gab.

Der Verlust des Grundgesetzes, welches wieder eingesargt wurde, ehe es noch in's Leben getreten war, ist seiner Zeit gar nicht in dem Lande gespürt worden, weil es eben ein ganz fremdartiges, dem Lauenburgischen Wesen völlig fernstehendes, exerzirtes Elaborat war, in manchen Artikeln sogar schnurstracks gegen ererbtes und überliefertes Lauenburgisches Recht anging.

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Was die Herren Gesetzgeber sich bei diesem Grundgesetz nach dem Muster großer Staaten für unser kleines Ländchen von 19 Quadrat-Meilen und nicht 50,000 Einwohnern gedacht haben, da es doch nicht ihre Absicht gewesen sein kann, den Staat Lauenburg lächerlich zu machen, ist nicht leicht einzusehen. "Nicht die Existenz der Kleinstaaten sagt Riehl, ""Land und Leute,"" ist an sich vom Uebel, wohl aber daß sie eben so regiert werden, wie die Großen. In Kleinstaaten sind aber von vorne herein nicht die erforderlichen socialen Elemente vorhanden, die zu einer vollständigen Volksvertretung nothwendig sind. In der unabhängigen grundbesitzenden Aristokratie beschränkt sie sich auf wenige Individuen, aus dem Bürgerthum findet sich meist nur der Kleinbürger vor, da größere Städte fehlen; eine Volksgruppe aber, welche nur Fragmente der bürgerlichen Gesellschaft in sich schließt, ist auch nur zur Repräsentation vereinzelter Interessen, nicht aber zur Vertretung des Volks befähigt."

Eine Lauenburgische Landesversammlung mit 21 Abgeordneten ist allerdings bei einer Volkszahl von 50,000 Einwohnern eine unverhältnißmäßig starke Vertretung. Ein Staat mit 20 Millionen Einwohnern würde, wenn er nach demselben Verhältniß seine Volksvertretung wählte, eine Abgeordneten Kammer von 8400 verehrlichen Mitgliedern zählen. Nach dem Reichsgesetz vom 12. April 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, Art. 7, sollte auf 100,000 Seelen ein Abgeordneter gewählt werden, und da Lauenburg nicht die Normalgröße eines Staats hatte, warf die Reichswahlmatrikel es mit Holstein zusammen.

Dazu kommt aber noch, daß die Zahl von 21 Abgeordneten trotzdem, daß in einem so kleinen Lande eine eigentliche sociale Vertretung des Volks gar nicht stattfinden kann, doch noch viel zu niedrig ist; denn um das rechte Maaß für eine Volksvertretung zu finden, braucht man nicht sowohl das Zah-

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lenverhältniß der Vertretenen zu den Vertretern in Betracht zu ziehen, als man vielmehr darauf sehen muß, daß die Versammlung groß genug werde, um den Charakter einer Volksrepräsentation überhaupt zu erlangen. Da man nun bei dem Glücksspiel der Wahlen auf 10 taube Nüsse höchstens eine rechnen kann, welche einen Kern enthält, und erst in einer größeren Zahl von Gewählten die Zufälligkeiten der einzelnen Wahlacte sich ausgleichen, so ist eine Versammlung mit 20 oder 30 Mitgliedern gewiß nicht zureichend, um die Repräsentation eines kleinen Ländchens darzustellen. Die kleinen Staaten, mit ihren Verfassungen nach großem Zuschnitt, nehmen sich, wie Riehl sagt, wie eine Compagnie Soldaten aus, der man einen für ein ganzes Armeecorps bestimmten Generalstab vorgesetzt hat. Man braucht sich nur etwas umzusehen in den Protocollen der Versammlungen von Volksvertretern, um zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß in denselben nicht nur Weisheit gepredigt wird. Man denke z. B. an die Verhandlungen im englischen Parlament, wie es sich um die Anlage der ersten Eisenbahn handelte; das wird sehr scherzhaft beschrieben in George Stephens Leben von Smiles. "Eine Eisenbahn, wandten die Parlamentsherren ein, würde die Kühe verhindern, zu grasen, und die Hühner, auf ihren Nestern sitzen zu bleiben, die verpestete Luft der Locomotiven würde die Vögel tödten, und es ihnen unmöglich machen, länger Fasanen und Füchse zu halten; die Häuser in der Nähe der Bahnen würden beständiger Feuersgefahr durch die Funken der Maschinen ausgesetzt sein, während die Luft ringsum mit Rauchwolken angefüllt sein werde; die Pferderacen würden aussterben, Hafer und Heu würden unverkäufliche Artikel werden, Wirthshäuser auf dem Lande überall zu Grunde gehen" u.s.w. Auf gleiche Weise wurde in Deutschland von hochgestellten Militairs den Eisenbahnen jede Bedeutung für militairischeZwecke abgesprochen.

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In keiner Weise zu beklagen ist es daher, wenn wir in Lauenburg zu normaleren Verhältnissen durch das Patent vom 20. Decbr. 1853 und zu einer ständischen Vertretung auf Grundlage altgermanischer Verhältnisse zurückgekehrt sind, und erfreulich bleibt es, daß der Zirkel in dem Formenwechsel der Repräsentation, die, wie die ganze Geschichte zeigt, nach Durchlaufung aller Stadien, die bald schneller bald langsamer erreicht werden, immer zu dem Ursprünglichen zurückkehrt, bei uns sehr rasch und ohne schweres Lehrgeld erreicht ist. - Denn was wirklich ist, das ist vernünftig, sagt Hegel, und dieser vielbesprochene und gedeutete Satz enthält gewiß eine große Wahrheit, wenn man ihn in dem Sinne versteht, daß Einrichtungen, welche Bestand in einem Volke gewonnen haben, die Vermuthung für sich haben, daß sie den Bedürfnissen entsprechend, also vernünftig sind.

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3.

Mit den begeisterten Anhängern neuer Verfassungsurkunden, die auf dem gut gedüngten Boden im Völkerfrühling 1848 wie Pilze aus der Erde schossen, und wie Pilze nur ein momentanes Dasein fristeten, muß ich mich noch etwas näher zu verständigen suchen, ehe ich weiter fortgehe.

Als das practische Resultat dieser modernen Constitutionen habe ich nur ansehen können neben der Vertagung und Auflösung der Kammern, das Recht der Regierung, auch ohne und gegen die Volksvertretung Gesetze zu erlassen, und zu regieren, namentlich das reichhaltige Capitel über den Belagerungszustand.

Namentlich in diesem letzten schien die ganze Fülle der Staatsweisheit niedergelegt zu sein, freilich, wie Radicale

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meinten, mit ein klein wenig Beigeschmack von Ironie auf Alles, was man Errungenschaft zu nennen beliebte.

Nach der Verfassung ist die Presse frei, aber die Journale werden verboten, das Associationsrecht ist unbeschränkt, aber es dürfen nicht mehr als 10 Personen zusammen stehen, und alle Clubbs sind provisorisch geschlossen; die Todesstrafe ist abgeschafft, aber mit Kartätschen wird fleißig geschossen und aus Gnaden füsilirt; Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, aber die Kriegsgerichte sind permanent; kurz, alle heiligen Grundrechte der deutschen Nation waren mehr schön als beliebt. - Kaum, daß man anfangen konnte, sich der neuen Liebe zu freuen, kaum, daß der neue Freiheitsbaum die ersten Früchte bringt, und schon sinkt der Stamm unter den scharfen Klingen der Soldateska.

Es liegt ein tiefer Sinn in diesem Widersinn, der Sinn der Praxis, der Widersinn der Theorie, und zwischen beiden die Feigheit und Lüge, welche sich dagegen stemmen, aus der Nothwendigkeit der Praxis auf die Unmöglichkeit der Theorie zu schließen.

Das blöde Auge will nicht sehen, daß die Freiheit, zucht- und gesetzlos, der Despotie die besten Kupplerdienste leistet.

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4.

Man braucht kein Verehrer des Grundgesetzes vom 11. Mai 1849 zu sein und kann sich der Rückkehr zu natürlicheren Zuständen erfreuen und nichtsdestoweniger der Ansicht sein, daß manche Zustände und Einrichtungen in unserem Lande sehr einer Verbesserung bedürfen. Gott bewahre uns vor Trennung der Justiz von der Administration in den unteren Instanzen und vor Schwurgerichten; dagegen wäre sehr zu wün-

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schen, daß dem allzu reichlichen Gebrauch der Eide und namentlich der Reinigungseide eine Schranke gesetzt würde, und daß das ziemlich überflüssige Institut der Läuterung abgeschafft würde. Als einen Uebelstand darf man es aber bezeichnen, daß die Gerichtshalter auf den adlichen Gütern kündbare Beamte sind, wenn gleich in der Praxis die Kündigung wohl selten vorzukommen pflegt, und daß manche Richter zugleich Advocaten sind, demnach häufig in die Lage kommen können, an demselben Tage für einen Clienten einen Satz deduciren zu müssen, dem sie in einem Erkenntniß, was sie am Abend in Sachen zweier anderer Partheien als Richter abgeben, eine rechtliche Gültigkeit absprechen. "Ein Richter soll nur Richter sein," hat der Stadthauptmann von Mölln am 3. Mai 1849 in der Landesversammlung sehr richtig gesagt, wobei nur zu bemerken, daß er damals nur Advocat und nicht zugleich Advocat und Richter war.

Zu den unläugbaren Uebelständen in Lauenburg gehört der völlige Mangel eines geordneten Communalwesens, namentlich bedarf es einer Modification der Grundsätze in der Verordnung vom 22. November 1768 in Bezug auf die Abstimmungen, indem die Regierung Stimmeneinhelligkeit für viele Fälle vorschreibt, wo Stimmeneinhelligkeit niemals zu erreichen ist, und demnach manche Dinge in dem kleinen Dorfs-Communalwesen wegen des Widerspruchs eines Einzelnen nie zur Ausführung kommen können, oder auch nie angeregt werden, weil man im Vorwege weiß, daß der Widerspruch eines mißgünstigen Feindes oder Nachbars sich nicht beseitigen läßt. Ein Dorfs-Communalwesen läßt sich nicht denken ohne die Gültigkeit von Mehrheitsbeschlüssen. Daß die Bauervögte in den Dörfern zugleich Krüger sind, ist eine alte Einrichtung, für und gegen welche sich gewiß gewichtige Gründe auführen lassen, wenn man auch gänzlich von Persönlichkeiten absieht

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Wir wünschten wohl, daß eine kundige Feder in Justus Möser's volksthümlicher Weise das pro et contra in diesen Blättern zusammen stellte; eine Betrachtung, die unsers Erachtens nur gegen das Institut ausfallen kann, da die Nachtheile die Vortheile jedenfalls zu überwiegen scheinen.

Daß Lauenburg sich bisher fern gehalten hat von dem Institut einer gezwungenen organisirten Armenpflege, darüber kann man sich in vieler Beziehung nur freuen, da jedes zwangsweise Armenwesen und Anerkennung des Rechts der Armen auf Unterstützung ein Stück Communismus enthält; aber es ist eine hohle Phrase, wenn man sagt, daß das hiesige Armenwesen auf dem Princip der freien christlichen Liebe beruhe, da mit diesem Wort im Munde oft die gränzenloseste Härte gegen Arme geübt wird, wie sich unschwer herausstellen würde, wenn das Armenwesen der Dörfer einmal einer gründlichen Revision unterzogen würde, wie solche vor mehreren Jahren beabsichtigt ward. Eine Revision der Gesindegesetzgebung, die, vielfach von Ritter- und Landschaft beantragt, in mancher Beziehung als ein Bedürfniß zu bezeichnen ist, eine Revision der geltenden Bestimmungen über Erwerb- und Heimathsrechte, dem benachbarten Holstein gegenüber, zu dem Lauenburg nach dem Patent vom 24. April 1826 als Ausland steht, möchten wir ebenfalls als einen dringenden Wunsch bezeichnen.



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