Wenn man die Entwickelungsgeschichte des
Herzogthums Lauenburg unbefangen betrachtet, so ist es
wohlberechtigt, das Wort "Festhalten unserer provinziellen
Selbstständigkeit" zu betonen, wohlverstanden in dem Sinne, wie
der Lauenburgische Bundestagsgesandte unterm 5. Novbr.
1816 die
officielle Erklärung abgegeben, daß Se. Majestät der König von
Dänemark das Herzogthum Lauenburg fortwährend als ein eigenes
deutsches Herzogthum betrachteten. - Wohl in keinem deutschen
Lande, welches jetzt Theil eines größeren Gesammtstaats ist,
möchte das Gefühl der Selbstständigkeit natürlicher sein, als in
unserem Lauenburg, wenn man sich, ganz abgesehen davon, daß die
alten Herzöge nach 1656, namentlich Julius Heinrich und Julius
Franz, sich meistens auf ihren Böhmischen Schlössern
Schlackwerda und Reichstadt aufhielten, die Geschichte dieses
Jahrhunderts vergegenwärtigt und sich daran erinnert, daß
1800
hier Hannover herrschte, 1801 Ratzeburg von den Dänen besetzt
wurde, 1803 die Franzosen einrückten, 1805 die Russen,
1806 die
Schweden und Preußen, darauf wieder die Franzosen zur Herrschaft
kamen, und daß Lauenburg 1810 dem französischen Kaiserreich
einverleibt wurde, daß darauf 1813 die alliirten Truppen
Lauenburg besetzten, nochmals wieder die französische Herrschaft
unter Mitwirkung der Dänen sich geltend machte, bis Hannover
wieder die Regierung übernahm, und Lauenburg darauf erst von
Hannover an
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Preußen, und dann wieder von Preußen an Dänemark
abgetreten wurde. Darf man sich da wundern, daß ein Ländchen, das
den Centralpunkt seiner Regierung bald in Paris, bald in London,
bald in Hannover, bald in Berlin, bald in Kopenhagen hat verehren
müssen, gar lose mit diesem Centralpunkt zusammenhing, und sich nur
seiner provinziellen Selbstständigkeit, die auch dadurch schärfer
hervortrat, daß das Ländchen gesetzlich als Ausland gegen Holstein
behandelt wurde, eigene Kirchenverfassung, eigenes Gesangbuch,
eigenes Münzwesen, eigenes Zollrecht hatte, bewußt blieb, in der es
sich behaglich fühlte?
Die Staatsgesellschaft ist nicht ein Aggregat gleicher Atome, ein
Convolut von lauter einzelnen Individuen. Der Staat ist vielmehr in
seinen einzelnen Bestandtheilen einem Planetensystem zu vergleichen,
in dem jeder einzelne Körper sein eigenes Lebensgebiet findet,
verwandt und durchwärmt von dem Kreise höherer Ordnung, und in
umwandelbarer Harmonie geschaart um ein lebenspendendes Centrum. So
im Staat auf erster Stufe die Familie, dann die Gemeinde, so das
Kirchspiel, das Amt, die Provinz, nach Umfang oder Erforderniß des
einzelnen Landes bis zu dem Mittelpunkt der Staatsverwaltung,
endlich aber ein kräftig waltendes und belebendes Organ für das
gesammte Reich.
Das Erscheinen und die Wirksamkeit einer wahren Verfassung, die die
Gesammtheit des Volks mit dem Gefühl durchdringt, daß ein Gegensatz
zwischen Staats- und Volksorganen als eine moralische Unmöglichkeit
erscheint, ist kein Act der Willkür. Es gibt Principien, die keine
Verfassung zulassen, es gibt Zeiten und Völker, die keine Verfassung
erzeugen oder ertragen können.
Es ist richtiger, vor der Erörterung der Frage, ob diese oder jene
Form der Verfassung die richtige sei, die Frage zu
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erledigen, ob überall in einem Staat die
Verfassung naturgemäß sei. Will man von der Verfassungsfähigkeit
eines Staats reden, so muß man dieselbe offenbar nach den drei
Verhältnissen hin betrachten, welche die Grundlage jeder
Lebensfähigkeit einer Verfassung bilden, nach der historischen
Grundlage, der wirthschaftlichen und gesellschaftlichen. Wo keins
dieser Elemente eine Volksvertretung fordert, kann eine Verfassung
da, wo sie von dem Papier aus ins wirkliche Leben getreten, keinen
Halt haben, und die sich dann zeigende Verfassungsunfähigkeit eines
Staats wird der Uebergang zur Verfassungsfähigkeit eines anderen
Staatslebens.
Es ließen sich gar manche lehrreiche Betrachtungen anstellen, wenn
man die Stellung Lauenburgs nach der Verfassung vom 20. December
1853 zu dem Gesammtstaat nach der Verfassung vom
2. October 1855 im
Einzelnen zergliedern wollte.
Wir wollen vorläufig nur darauf aufmerksam machen, daß Lauenburg
lediglich seine Finanzüberschüsse an den Gesammtstaat abliefert, und
die Hoffnung aussprechen, daß, nachdem die Verfassung vom
2. Octbr.
1855 für Lauenburg durch Patent vom 6. Novbr.
1858 aufgehoben ist,
man entweder Lauenburg in seiner provinziellen Selbstständigkeit
ruhig lassen wird, wenn man sich nicht die Fähigkeit zutraut, es
durch ein lebenspendendes Centrum anzuziehen.
____
2.
"Es ist der Sachsen-Lauenburgischen Verfassung
gegeben, zu walten, so gut sie kann, und sie und ihre Inhaber es
werth sind," hat schon vor 40 Jahren ein alter Lauenburger in Ihrer
Nähe gesagt, und Dahlmann sagt an derselben Stelle in den Kieler
Blättern: "Die Verfassung Lauenburgs hat manche Unvollkommenheiten,
aber ihre Grundlagen sind der Art, daß
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wackere Leute unter ihr gedeihen können, es ist
so nahe bei, und man vernimmt nichts von den Uebeln, die daraus
fließen, wenn einer rechtliche Sicherheit des Eigenthums und seinen
Antheil an der Gesetzgebung hat."
Gar Manche werden sich daher auch mit uns gefreuet haben, daß das
unterm 11. Mai 1849 beschlossene Grundgesetz des Herzogthums
Lauenburg den Weg alles Fleisches gar schnell gewandelt, mit seiner
vollen Glaubensfreiheit Art. 6, seiner unchristlichen Eidesformel
Art. 7, seiner bürgerlichen Ehe Art. 8, seiner Lehrfreiheit Art.
9,
seiner Erziehungsfreiheit Art. 10, seiner Berufsfreiheit Art.
12,
seiner Freiheit von Standesvorrechten und Standesunterschieden Art.
15, seiner Unverletzlichkeit der Freiheit der Person Art.
17, und
der Wohnung Art. 18, seiner Vereinsfreiheit Art. 22, seiner
Preßfreiheit Art. 24, seiner Auswanderungsfreiheit Art.
25, seiner
Grundeigenthumsveräußerungsfreiheit und Theilbarkeit des
Grundeigenthums Art. 27, seiner Freiheit vom Unterthänigkeitsverband
Art. 30, seiner Aufhebung der Fideicommisse Art.
33, seiner
Gewerbefreiheit Art. 36, seiner Aufhebung von Titeln und Orden Art.
37, seinen Regierungsapparaten mit einem lauenburgischen Herzog, der
nach Art. 62 für seine Civilliste quittirt, und einem Statthalter,
der nach Art. 49 alle Rechte des Herzogs selbstständig ausübt, und
von dem Herzog weder Befehle noch Instruction annehmen darf, - und
Ministern, seiner Landesversammlung, zu der jeder mündige Mann der
nicht Alumne einer Armencommüne ist, wählbar sein soll, - daß, sagen
wir, dieses Grundgesetz den Weg alles Fleisches gar schnell
gewandelt, und wir wieder nach Inkrafttreten der alten
Landesverfassung zu etwas natürlicheren Zuständen zurückgekehrt
sind.
Zu der Landesverfassung gehört aber auch die ewige Union vom
16.
December 1585, welche als ihren Zweck angibt, ein unwandelbares,
beständiges und unendliches, gnädiges und
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unterthäniges Vertrauen, als unter einer
christlichen Obrigkeit und gehorsamen Unterthanen billig sein muß,
herzustellen, und in diesen wenigen Worten mehr sagt, als ein
vielgepriesenes, modernes Grundgesetz.
Aus Lauenburgischen Bedürfnissen ist dieses Grundgesetz gewiß nicht
erwachsen; es war damals, als es gemacht wurde, ein sehr wohlfeiles
Vergnügen, sich nach Anschaffung von Rauch's parlamentarischem
Taschenbuch eine funkelnagelneue Lauenburgische Constitution
zusammenzuschreiben, und hatten die Herren Gesetzgeber es bequemer,
als die Leute in Neapel, wo, wie in den Erinnerungen eines
Oesterreichischen Veteranen aus dem italienischen Kriege erzählt
wird, auch einmal die Constitution proclamirt ward. Man hatte sich
für die spanische Constitution von 1812 bestimmt; als es sich nun
aber um die Ausrufung der Verfassung handelte, wußte keiner der
Führer, worin dieselbe bestand, und es dauerte einige Zeit, ehe man
sich ein Exemplar derselben verschaffte, und man dem Volke sagen
konnte, worin sein neu errungenes Glück bestehe.
In Leo's Universalgeschichte wird sehr spaßhaft dargestellt, welche
Einwirkungen das mechanische Verfassungsschema auf die verschiedenen
Nationalitäten ausübt, wie in Spanien die Liebe zur Constitution
befohlen wurde, wie Bolivia in Südamerika seine Constitution rasch
pr. Post zugeschickt erhielt, und Chili die Preßfreiheit in die Zahl
seiner Freiheiten aufnahm, obschon es nicht eine einzige Presse im
Staate gab.
Der Verlust des Grundgesetzes, welches wieder eingesargt wurde, ehe
es noch in's Leben getreten war, ist seiner Zeit gar nicht in dem
Lande gespürt worden, weil es eben ein ganz fremdartiges, dem
Lauenburgischen Wesen völlig fernstehendes, exerzirtes Elaborat war,
in manchen Artikeln sogar schnurstracks gegen ererbtes und
überliefertes Lauenburgisches Recht anging.
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Was die Herren Gesetzgeber sich bei diesem
Grundgesetz nach dem Muster großer Staaten für unser kleines
Ländchen von 19 Quadrat-Meilen und nicht 50,000 Einwohnern gedacht
haben, da es doch nicht ihre Absicht gewesen sein kann, den Staat
Lauenburg lächerlich zu machen, ist nicht leicht einzusehen. "Nicht
die Existenz der Kleinstaaten sagt Riehl, ""Land und Leute,"" ist an
sich vom Uebel, wohl aber daß sie eben so regiert werden, wie die
Großen. In Kleinstaaten sind aber von vorne herein nicht die
erforderlichen socialen Elemente vorhanden, die zu einer
vollständigen Volksvertretung nothwendig sind. In der unabhängigen
grundbesitzenden Aristokratie beschränkt sie sich auf wenige
Individuen, aus dem Bürgerthum findet sich meist nur der Kleinbürger
vor, da größere Städte fehlen; eine Volksgruppe aber, welche nur
Fragmente der bürgerlichen Gesellschaft in sich schließt, ist auch
nur zur Repräsentation vereinzelter Interessen, nicht aber zur
Vertretung des Volks befähigt."
Eine Lauenburgische Landesversammlung mit 21 Abgeordneten ist
allerdings bei einer Volkszahl von 50,000 Einwohnern eine
unverhältnißmäßig starke Vertretung. Ein Staat mit
20 Millionen
Einwohnern würde, wenn er nach demselben Verhältniß seine
Volksvertretung wählte, eine Abgeordneten Kammer von 8400
verehrlichen Mitgliedern zählen. Nach dem Reichsgesetz vom
12. April
1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, Art.
7,
sollte auf 100,000 Seelen ein Abgeordneter gewählt werden, und da
Lauenburg nicht die Normalgröße eines Staats hatte, warf die
Reichswahlmatrikel es mit Holstein zusammen.
Dazu kommt aber noch, daß die Zahl von 21 Abgeordneten trotzdem, daß
in einem so kleinen Lande eine eigentliche sociale Vertretung des
Volks gar nicht stattfinden kann, doch noch viel zu niedrig ist;
denn um das rechte Maaß für eine Volksvertretung zu finden, braucht
man nicht sowohl das Zah-
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lenverhältniß der Vertretenen zu den Vertretern
in Betracht zu ziehen, als man vielmehr darauf sehen muß, daß die
Versammlung groß genug werde, um den Charakter einer
Volksrepräsentation überhaupt zu erlangen. Da man nun bei dem
Glücksspiel der Wahlen auf 10 taube Nüsse höchstens eine rechnen
kann, welche einen Kern enthält, und erst in einer größeren Zahl von
Gewählten die Zufälligkeiten der einzelnen Wahlacte sich
ausgleichen, so ist eine Versammlung mit 20 oder
30 Mitgliedern
gewiß nicht zureichend, um die Repräsentation eines kleinen
Ländchens darzustellen. Die kleinen Staaten, mit ihren Verfassungen
nach großem Zuschnitt, nehmen sich, wie Riehl sagt, wie eine
Compagnie Soldaten aus, der man einen für ein ganzes Armeecorps
bestimmten Generalstab vorgesetzt hat. Man braucht sich nur etwas
umzusehen in den Protocollen der Versammlungen von Volksvertretern,
um zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß in denselben nicht nur
Weisheit gepredigt wird. Man denke z. B. an die Verhandlungen im
englischen Parlament, wie es sich um die Anlage der ersten Eisenbahn
handelte; das wird sehr scherzhaft beschrieben in George Stephens
Leben von Smiles. "Eine Eisenbahn, wandten die Parlamentsherren ein,
würde die Kühe verhindern, zu grasen, und die Hühner, auf ihren
Nestern sitzen zu bleiben, die verpestete Luft der Locomotiven würde
die Vögel tödten, und es ihnen unmöglich machen, länger Fasanen und
Füchse zu halten; die Häuser in der Nähe der Bahnen würden
beständiger Feuersgefahr durch die Funken der Maschinen ausgesetzt
sein, während die Luft ringsum mit Rauchwolken angefüllt sein werde;
die Pferderacen würden aussterben, Hafer und Heu würden
unverkäufliche Artikel werden, Wirthshäuser auf dem Lande überall zu
Grunde gehen" u.s.w. Auf gleiche Weise wurde in Deutschland von
hochgestellten Militairs den Eisenbahnen jede Bedeutung für
militairischeZwecke abgesprochen.
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In keiner Weise zu beklagen ist es daher, wenn
wir in Lauenburg zu normaleren Verhältnissen durch das Patent vom
20. Decbr. 1853 und zu einer ständischen Vertretung auf Grundlage
altgermanischer Verhältnisse zurückgekehrt sind, und erfreulich
bleibt es, daß der Zirkel in dem Formenwechsel der Repräsentation,
die, wie die ganze Geschichte zeigt, nach Durchlaufung aller
Stadien, die bald schneller bald langsamer erreicht werden, immer zu
dem Ursprünglichen zurückkehrt, bei uns sehr rasch und ohne schweres
Lehrgeld erreicht ist. - Denn was wirklich ist, das ist vernünftig,
sagt Hegel, und dieser vielbesprochene und gedeutete Satz enthält
gewiß eine große Wahrheit, wenn man ihn in dem Sinne versteht, daß
Einrichtungen, welche Bestand in einem Volke gewonnen haben, die
Vermuthung für sich haben, daß sie den Bedürfnissen entsprechend,
also vernünftig sind.
_____
3.
Mit den begeisterten Anhängern neuer Verfassungsurkunden, die auf
dem gut gedüngten Boden im Völkerfrühling 1848 wie Pilze aus der
Erde schossen, und wie Pilze nur ein momentanes Dasein fristeten,
muß ich mich noch etwas näher zu verständigen suchen, ehe ich weiter
fortgehe.
Als das practische Resultat dieser modernen Constitutionen habe ich
nur ansehen können neben der Vertagung und Auflösung der Kammern,
das Recht der Regierung, auch ohne und gegen die Volksvertretung
Gesetze zu erlassen, und zu regieren, namentlich das reichhaltige
Capitel über den Belagerungszustand.
Namentlich in diesem letzten schien die ganze Fülle der
Staatsweisheit niedergelegt zu sein, freilich, wie Radicale
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meinten, mit ein klein wenig Beigeschmack von
Ironie auf Alles, was man Errungenschaft zu nennen beliebte.
Nach der Verfassung ist die Presse frei, aber die Journale werden
verboten, das Associationsrecht ist unbeschränkt, aber es dürfen
nicht mehr als 10 Personen zusammen stehen, und alle Clubbs sind
provisorisch geschlossen; die Todesstrafe ist abgeschafft, aber mit
Kartätschen wird fleißig geschossen und aus Gnaden füsilirt; Niemand
darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, aber die
Kriegsgerichte sind permanent; kurz, alle heiligen Grundrechte der
deutschen Nation waren mehr schön als beliebt. - Kaum, daß man
anfangen konnte, sich der neuen Liebe zu freuen, kaum, daß der neue
Freiheitsbaum die ersten Früchte bringt, und schon sinkt der Stamm
unter den scharfen Klingen der Soldateska.
Es liegt ein tiefer Sinn in diesem Widersinn, der Sinn der Praxis,
der Widersinn der Theorie, und zwischen beiden die Feigheit und
Lüge, welche sich dagegen stemmen, aus der Nothwendigkeit der Praxis
auf die Unmöglichkeit der Theorie zu schließen.
Das blöde Auge will nicht sehen, daß die Freiheit, zucht- und
gesetzlos, der Despotie die besten Kupplerdienste leistet.
_____
4.
Man braucht kein Verehrer des Grundgesetzes vom 11. Mai
1849 zu sein
und kann sich der Rückkehr zu natürlicheren Zuständen erfreuen und
nichtsdestoweniger der Ansicht sein, daß manche Zustände und
Einrichtungen in unserem Lande sehr einer Verbesserung bedürfen.
Gott bewahre uns vor Trennung der Justiz von der Administration in
den unteren Instanzen und vor Schwurgerichten; dagegen wäre sehr zu
wün-
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schen, daß dem allzu reichlichen Gebrauch der
Eide und namentlich der Reinigungseide eine Schranke gesetzt würde,
und daß das ziemlich überflüssige Institut der Läuterung abgeschafft
würde. Als einen Uebelstand darf man es aber bezeichnen, daß die
Gerichtshalter auf den adlichen Gütern kündbare Beamte sind, wenn
gleich in der Praxis die Kündigung wohl selten vorzukommen pflegt,
und daß manche Richter zugleich Advocaten sind, demnach häufig in
die Lage kommen können, an demselben Tage für einen Clienten einen
Satz deduciren zu müssen, dem sie in einem Erkenntniß, was sie am
Abend in Sachen zweier anderer Partheien als Richter abgeben, eine
rechtliche Gültigkeit absprechen. "Ein Richter soll nur Richter
sein," hat der Stadthauptmann von Mölln am 3. Mai
1849 in der
Landesversammlung sehr richtig gesagt, wobei nur zu bemerken, daß er
damals nur Advocat und nicht zugleich Advocat und Richter war.
Zu den unläugbaren Uebelständen in Lauenburg gehört der völlige
Mangel eines geordneten Communalwesens, namentlich bedarf es einer
Modification der Grundsätze in der Verordnung vom 22.
November 1768
in Bezug auf die Abstimmungen, indem die Regierung
Stimmeneinhelligkeit für viele Fälle vorschreibt, wo
Stimmeneinhelligkeit niemals zu erreichen ist, und demnach manche
Dinge in dem kleinen Dorfs-Communalwesen wegen des Widerspruchs
eines Einzelnen nie zur Ausführung kommen können, oder auch nie
angeregt werden, weil man im Vorwege weiß, daß der Widerspruch eines
mißgünstigen Feindes oder Nachbars sich nicht beseitigen läßt. Ein
Dorfs-Communalwesen läßt sich nicht denken ohne die Gültigkeit von
Mehrheitsbeschlüssen. Daß die Bauervögte in den Dörfern zugleich
Krüger sind, ist eine alte Einrichtung, für und gegen welche sich
gewiß gewichtige Gründe auführen lassen, wenn man auch gänzlich von
Persönlichkeiten absieht
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Wir wünschten wohl, daß eine kundige Feder in
Justus Möser's volksthümlicher Weise das pro et contra in diesen
Blättern zusammen stellte; eine Betrachtung, die unsers Erachtens
nur gegen das Institut ausfallen kann, da die Nachtheile die
Vortheile jedenfalls zu überwiegen scheinen.
Daß Lauenburg sich bisher fern gehalten hat von dem Institut einer
gezwungenen organisirten Armenpflege, darüber kann man sich in
vieler Beziehung nur freuen, da jedes zwangsweise Armenwesen und
Anerkennung des Rechts der Armen auf Unterstützung ein Stück
Communismus enthält; aber es ist eine hohle Phrase, wenn man sagt,
daß das hiesige Armenwesen auf dem Princip der freien christlichen
Liebe beruhe, da mit diesem Wort im Munde oft die gränzenloseste
Härte gegen Arme geübt wird, wie sich unschwer herausstellen würde,
wenn das Armenwesen der Dörfer einmal einer gründlichen Revision
unterzogen würde, wie solche vor mehreren Jahren beabsichtigt ward.
Eine Revision der Gesindegesetzgebung, die, vielfach von Ritter- und
Landschaft beantragt, in mancher Beziehung als ein Bedürfniß zu
bezeichnen ist, eine Revision der geltenden Bestimmungen über
Erwerb- und Heimathsrechte, dem benachbarten Holstein gegenüber, zu
dem Lauenburg nach dem Patent vom 24. April 1826 als Ausland steht,
möchten wir ebenfalls als einen dringenden Wunsch bezeichnen.
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