| I. |
Ad I. |
Die Qualität der Höfe, insonderheit, ob sie Meyer-Güter sind oder nicht?
Das bestätigt das Rescriptum vom
28. Juni/8. Juli 1718. |
a) DER COLONUS hat vor sich und die Nachkommen an der
Stelle den SUPERFICIELLEN
Nieß Brauch.
|
Benennung Meyer, allhier Hufener |
b) Im Lauenburgischen ist
der Name Meyer, Halb Meyer etc. unbekannt. Hufen,
dreiviertel, halbe, einviertel Hufe, Groß-Käthner,
Klein-Käthner, Brinksitzer; zu letzteren gehören die
Neuen Anbauer.
|
| Das sogenannte
Meyer-Recht beruhet im Lauenburgischen auf das
Herkommen. |
c) Man hat im
Lauenburgischen kein geschriebenes Meyer-Recht, sondern
man richtet sich nach dem Herkommen.
|
Aehnlichkeit obigen
Herkommens mit dem
Lüneburgischen
Meyer-Rechte. |
d) Jedoch kommt die
qualitaet der Hufen etc. mit dem, was der
wolseel. Herr vice Cantzler Strube in Commentatione de
jure Villicorum von den Meyern, besonders
|
_______________
Ueber die bäuerlichen Verhältnisse im Amt Steinhorst cf. Bd.
1 S.
13.
1860/3 - 48
1860/3 - 49
| |
im Lüneburgischen,
angeführt hat, ziemlich überein.
|
| |
e) Es ist gänzlich
unbekannt, wie viel an Acker und Wiesen zu einer Hufe zu
rechnen sei.
|
| Die Hufen sind sehr
ungleich an Parcelen und Praestandis.
|
f) Die Hufen sind überaus
auch in einem selbigen Dorfe ungleich, wie z. E.:
Im Dorfe Gr. Berkentin hat der Bauervogt 185 Scheffel
38
R. Acker, 23 Scheffel 36 R. Wiesen,
CHRISTOPH Vick 171 Scheffel 54 R. Acker,
22 Scheffel 41
R. Wiesen,
HANS HINR. CLASEN 107 Scheffel 38 R. Acker,
18 Scheffel 58 R. Wiesen, und geben dennoch fast nicht
unterschiedene
Praestanda, mit gleicher Natural-Dienstleistung.
|
Gerechtsame des
Guts-Herrn. |
f) Nach denen bekannten
Ausschreiben von 1718 et 1727 wird der Gutsherr
ABSOLUTER OHNSTREITIGER EIGENTHÜMER der seinen
Gutsleuten eingeräumten Höfe und der dabei sich
findenden Stücke und Pertinentien genannt.
|
| Der Hufner hat kein
Erbenzins-Recht. |
g)
Solchem nach kann man den Hufenern kein Erbenzins-Recht beilegen.
Damit wird dargethan sein, was supra ad a. von der Qualität der
Bauer- |
1860/3 - 49
1860/3 - 50
| |
Güter besonders im Amte
Ratzeburg, nach unserm geringen Davorhalten, angeführet.
worden.
|
|
II. |
Ad II. |
| Was zum allodio
einer Hufe etc. gehöre? |
Zu des Coloni allodio
wird im hiesigen Amte gerechnet,
a) dessen Vieh und Fahrniß,
b) Acker-Geräthe,
c) Geil und Gahre im Lande,
d) bestellte Ansaat und
e) Bestellungs-Kosten, |
| Des Guts-Herrn Antheil an
den Gebäuden. |
f) wir rechnen auch
Zweidrittel des Werths der taxirenden Gebäude dahin und halten
davor, daß dem Guts-Herrn
der dritte Theil des Werths der Gebäude billig zu gute zu
rechnen sei. |
| Begründung dessen. |
Dieser giebt bei
Errichtung der Gebäude, auch wohl Reparationen, das Holz
meistens gegen Forstzins, auch wohl forstzinsfrei her
und schenkt das Tannen-Holz dazu, ganz oder zum Theil;
dann wird dem Bauen annoch mit Remissionen geholfen
(nicht aus Schuldigkeit, sondern in Betracht der bisher
schlechten Beschaffenheit der Gehöfte, damit diese nicht
wüste werden). Wie könnte man also, wenn der
Colonus der Stelle entsetzt wird, den ganzen
Werth der Gebäude zu dessen allodio rechnen? Hat der
Colonus sowol |
1860/3 - 50
1860/3 - 51
| |
das Eichen- und
Büchen-Holz zu dem zu errichtenden Gebäude aus eigenen
Mitteln angeschafft, auch wegen des Bauens keine
Remission erhalten, so ist es ein anders und gehört denn
der ganze Werth der Gebäude zum allodio. Es kommt auf
die Frage nur alsdann an, wenn der Colonus
von der Stelle entsetzt wird und sie so schlecht,
daß niemand vor das zum allodio rechnende
Erb-Recht etwas geben will. |
| Beweis pro
affirmativo. |
g) Hingegen wie
ad I. sub
a. angeführt, hat der Colonus vor sich und
seine Nachkommen ein ERB-RECHT an dem Gehöfte.
|
| Ob das Erbrecht des
Coloni zum allodio zu rechnen? |
Die jura
sind keiner aestimation unterworfen, also
rechnen wir ganz ohnverschreiblich das ERB-RECHT ZU DES
BAUERN allodio. Wir führen es
solchergestalt aus, oder vermeinen den letzteren Satz zu
erweisen:
Gesetzt es kommt mit einer Bauer-Hufe in Ansehen des
allodium, wie von lit. a bis
f vermeldet
wird, herausgebracht zu ... 400
|
| Einschränkung. |
Es findet sich aber ein
ANNEHMLICHER Hauswirth, der statt der 400
die 600
und wenn auch mehr des mehrgedachten Erb-Rechts halber
baar zu bezahlen sich erbietet. Mag solches den
Creditoribus oder |
1860/3 - 51
1860/3 - 52
| |
dem Cridario
nicht
gegönnt werden? Es versteht sich, daß der Käufer das
Gehöfte, nach seiner Eigenschaft, als ein Bauer-Gut
übernimmt.
Und solchem nach verlieret der Guts-Herr bei der
Veränderung nicht. Desselben Consens ist jedennoch
erforderlich wegen der Frage, ob der Käufer vor einen
tüchtigen Wirth, der das Vermögen hat den Hof im besten
Aufnahme zu bringen, zu halten sei.
Nach No. I. a. ist der Colonus
superficieller
Usufructuarius; also hat er kein Recht an
Torfstich, wenn er ihm nicht aus bewegenden Ursachen
zugestanden wird, kein Recht an denen im Acker liegenden
Steinen, kein Recht zum Kalk-Graben und zum Lehm weiter
nicht als zu Unterhaltung der Gebäude. |
| |
|
Es ist ein
anders, wenn dergleichen aus Gutheit verstattet wird.
Der Colonus darf Speciem fundi
nicht mutiren sine domini Consensu, z. E.
keine Koppeln machen. Das ist natürlich, weil es der
generalen Verkoppelung, interim der Gemeinde schadet.
|
|
III.
|
Ad III. |
| Was die Gewohnheiten und
Observanz in Ansehung der Erbfolge in den Höfen, als
andere das Meier-Recht betreffende puncten nach sich
bringe? |
a) von der Erbfolge.
Der älteste Sohn, wenn keine Söhne vorhanden, die
älteste Tochter, und wenn überall keine Kinder da
|
1860/3 - 52
1860/3 - 53
Abfindung der
Geschwister.
S. I. lit. g. |
sind, einer der nächsten
Anverwandten, darunter, wenn sie gleich nahe verwandt,
hat Keines vor den andern einen Vorzug, sondern der
Guts-Herr hat die Wahl. Der zum Wirth Bestimmte findet
seine Geschwister, nach den Umständen des Gehöftes, mit
gewöhnlicher Aussteuer und von dem Amte arbitrirendem
Gelde ab.
NICHT nach dem Werth des allodii, DENN
DABEI KÖNNTEN DIE HUFEN NICHT BESTEHEN. Wolerwogen daß
dem Besitzer alle herrschaftl. praestanda
und sonstige onera obliegen, daß ihn alle
Unglücksfälle treffen, daß er die Alten, bei ihrem
Unvermögen verpflegen, auch der gebrechlichen
Geschwister sich annehmen muß. |
| Wie es mit dem sonstigen
Nachlaß der Eltern gehalten wird? |
Die zurückbleibende
Kleidung und baare Verlassenschaft der Verstorbenen wird
unter den Kindern, oder sonstigen Erben, besonders
vertheilt, wovon der Wirth seinen Antheil sowol als die
Geschwister erhält, die Söhne nehmen des Vaters und die
Töchter der Mutter Kleidungsstücke zu sich. |
| Erbfolge der Eheleute . |
Die nachbleibende Wittwe,
wenn sie ihr Eingebrachtes
zurücklässet, oder wenn die Ehestiftung sie nicht mehr
favorisirt, bekommt, nach gemeinen Rechten, Kindes Theil
von
|
1860/3 - 53
1860/3 - 54
| |
der baaren
Verlassenschaft, und wenn keine Kinder da sind,
tertiam.
Wenn der Sohn an Jahren
zum Hauswirthe sich noch nicht schicket; so wird mit
zuziehenden Vormündern überlegt, ob das Gehöfte bis zur
Volljährigkeit jenes hin zu halten stehe, ohne einen
Interims-Wirth zu setzen.
|
| Von Interims-Wirthen. |
Im
Fall des zu bestellenden Interims-Wirths wird diesem der
Hof zum inventario überliefert, bis auf gewisse Jahre,
daß der Sohn das 25-30. oder noch mehrere Iahre erreicht
hat, wozu die Vormünder zum Amts-Consens die
Einwilligung geben.
|
| Deren Obliegenheit. |
Der Interims-Wirth muß
das Inventarium in eben so gutem oder verbessertem
Stande abliefern, vor die Verbesserung bekommt er den
Altentheil; liefert er das Inventarium schlechter ab,
als er es erhalten, so muß er den minderen Werth baar
vergüten, oder es wird ihm am Altentheil gekürzt.
Der
Interims-Wirth bekommt baar zurück, was er an Schulden,
so nach dem Inventario auf dem Gehöfte gehaftet,
bezahlt hat. Es wäre denn ein anderes ausgemacht, WIE ES
ZUM ÖFFTEREN GESCHIEHET, daß z. E. der
Interims-Wirth von 400
 |
1860/3 - 54
1860/3 - 55
| |
Altentheil. Schulden etwa
100, oder mehr bezahlen solle, die ihm nicht vergütet
werden.
|
| Zusammenzurufende
Creditores zum Vergleich. |
Es ist angerathen und
geschiehet zum öfteren, besonders bei einzusetzenden
Interims-Wirthen, daß man die Creditores zusammen
fordert und einen Vergleich stiftet, mit Rücksicht auf
die Vorzüglichkeit, als Gesindelohn, confirmirte, oder
sonst privilegirte Schulden, daß sie gegen baare
Bezahlung an ihren Forderungen herunter lassen.
|
| A. I. lit. g. |
Wollen sie das nicht, so
müssen sie sich terminliche Bezahlungen gefallen lassen.
DENN DER GUTS-HERR IST IM LAUENB. ABSOLUTER EIGENTHÜMER
SEINER GUTS-HERRL.-GEHÖFTE; warum haben Creditores
sich auf fremde Güter eingelassen? Was eben angeführt,
ist zu verstehen, wenn die Gehöfte von so geringer
Beschaffenheit oder so schlecht cultivirt und instruirt
sind, daß man ohne verliehene Remissions-Jahre keinen
Wirth dazu bekommen kann; sonst läßt man es quoad
Allodium zum Concurs kommen und verkauft es
meistbietend. |
| Altentheil. |
Der Interims-Wirth hat
den stipulirten Altentheil nach verliehenen
Regierungs-Jahren, und der Altvater sowohl als dessen
Frau müssen |
1860/3 - 55
1860/3 - 56
| |
dem jungen Wirth mit
leichter Arbeit, guter Aufsicht im Hause, und nach
Vermögen, zu Hülfe kommen. Von dem geringen Altentheil
können sie nicht leben, also müssen sie durch ihrer
Hände Arbeit sich mit ernähren.
|
| Interims-Wirth muß den
eigentlichen Erben der Stelle Lohn geben, oder er dienet
auswärtig. |
Der Interims-Wirth behält
den eigentlich künftigen Hauswirth bei der Stelle, und
giebt ihm Knechts- oder Jungens-Lohn. Wenn diesem
solches nicht anstehet, so vermiethet er sich bei einem
Fremden, und verdient also etwas bis zum 25., etwa
32.
Jahr, um nicht mit leerer Hand den Hausstand anzufangen,
und behörige Kunde seiner künftigen Regierung zu
erlangen. Gewöhnlich ist es, daß, wenn der
Altentheils-Mann beweibt ist nach seinem Absterben der
halbe Altentheil an die Stelle zurück fällt; es wäre
denn, daß ein anderes, nemlich daß der volle Altentheil
bleiben solle, bis die Kinder zum h. Abendmahl gewesen,
oder aus sonst bewegenden Ursachen vom Amte ausgemacht.
Der Interims-Wirth bekommt nach der Regel den
Altentheilsbelang frei aus- und eingestellet; es
verstehet sich, daß er dabei hilft.
Der Interims-Wirth nimmt die ihm vermachten Kühe von der
Stelle. |
1860/3 - 56
1860/3 - 57
| |
Wenn er verstirbt, so
verbleiben sie bei der Stelle, es wäre denn, daß bei der
Ablieferung ihm keine Inventarien-Verbesserung nach
seiner Ehestiftung obgelegen; solchenfalls gehöret die
Altentheils-Kuh, wenn mehr, als das Inventarium vermag,
abgeliefert worden, seinen Erben. |
| Von nachbleibendem Korn
und Fourage. |
Dem Altentheils- Mann und
dessen Erben gehören die eingescheuerten Kornfrüchte,
nicht aber der Mist, das Stroh und Heu, so nach dessen
Absterben übrig ist, welches zur Stelle zu lassen.
Wegen des Interims-Wirths
und demnächstigen Altentheils kommt es sehr und, zum
Vergnügen der Interessenten, auf die Verabredungen an,
worunter Beamte Vorsichtigkeit zu verwenden haben.
|
| Von Ehestiftungen. |
Ein angehender sich
verheirathender Wirth wird allenfalls bei Strafe
angehalten, eine Ehestiftung zu errichten, zu Vermeidung
beschwerlicher Processe. Eheleute auch vom Bauer-Stande
erben einander weiter nicht, als was die gemeinen Rechte
mitbringen. Diese Ehestiftungen enthalten, ob das von
der Braut oder dem einheirathenden Bräutigam
Eingebrachte auf den Todes-Fall der Stelle verbleiben,
oder davon- und
|
1860/3 - 57
1860/3 - 58
| |
wie viel den Erben des
zuerst Verstorbenen herausgegeben werden solle. |
| Bedeutung der Clausul
längst Leib längst Gut. |
Die gewöhnliche
Expression ist "längst Leib längst Gut;" das bedeutet,
wenn nicht besonders vermeldet wird,
|
| |
1) Daß das Eingebrachte
dem Gehöfte verbleibe.
2) Daß der Ueberlebende auf das Gehöfte wieder heirathen
dürfe.
3) Es verstehet sich, wenn Kinder vorhanden, daß, wie
schon oben gesagt, gewisse Regierungs-Jahre bestimmt
werden.
4) Schließt diese Clausul längst Leib längst Gut sogar
der Eltern Pflichttheil aus, wolerwogen daß die
Ehestiftungen untadelhaft errichtet worden; solchemnach
werden die Eltern, welchen kein Pflicht-Theil verbleibt,
zugezogen, und consentiren; warum wollten sie auf solche
Weise dem Pflichttheil nicht entsagen können, um somehr,
da der Altentheil ihnen zu verabreichen ist.
5) Nicht confirmirte
Ehestiftungen, und so ist es auch mit nicht förmlich
errichteten Testamenten, haben keinen Effect. Nach
bekannter Verordnung. |
| |
Der Colonus
ist befugt, sein Gehöfte quoad Allodium Consensu |
1860/3 - 58
1860/3 - 59
| |
domini zu
verkaufen. Es verstehet sich, wenn eine Ehestiftung
errichtet, daß die Frau im Beistand Curatores
damit zufrieden.
Das kann auch
solchergestalt geschehen, wenn Kinder vorhanden, und die
Umstände es anrathen.
|
| Gutsherrlicher Consens
kann auch expost erfolgen. |
Der Consens kann auch
expost erfolgen, allermaaßen die Nullität
lediglich zum faveur des Gutsherm
eintritt.
Ehestiftungen können
wegen der Clausul längst Leib längst Gut denen in der
Ehe erzeugenden Kindern das Erb-Recht oder die Nachfolge
im Gehöfte nicht benehmen, sondern in diesem Fall
bedeutet solche nur, daß der Wittwe der Altentheil zu
bestimmen, daß sie auf das Gehöfte wieder heirathen
dürfe und die Bestellung eines Interims-Wirths verlangen
könne. Nach der Regel wird nicht verstattet, daß der
InterimsWirth, wenn er während der Regierungs-Jahre sich
anderweit verehelicht, der sodann etwa nachbleibenden
Wittwe einen Altentheil verschreibe. Jedoch rathen die
Umstände, z. B. wenn noch keine Kinder von voriger Ehe
vorhanden, wenn die zweite Frau etwa ein Ansehnliches
|
1860/3 - 59
1860/3 - 60
| |
in das Gehöfte bringet,
welches sie andergestalt zurücknehmen müßte,
verschiedentlich ein anderes an.
|
| Ob die Seitenlinie durch
die Clausul längst Leib längst Gut von der Nachfolge im
Gehöfte ausgeschlossen werde? |
Die Clausul längst Leib
längst Gut, schließt, wie gesagt,
die Kinder von der
Nachfolge im Gehöfte nicht aus, wohl aber die
Seitenlinien, wenn z. E. der Hof von Aelter- oder
Großvater herkommt. Es hat das etwa vermeinende Näher
Recht im Herkommen keinen Grund, allenfalls müßte es
erwiesen werden. Dem tritt hinzu, daß die Seiten-Linie
ohndem von der Stelle abgefunden ist, wiewohl sie
succedirt, wenn keine Ehestiftung vorhanden.
|
| Egalisirung der Hufen. |
Der Gutsherr ist
absoluter Eigenthümer der seinen Colonis
eingethanen Hufen und Katen,
ist also die Frage, worauf
es vornehmlich bei der Allerhöchst beliebten
Verkoppelung gar sehr ankommt, und ohne welche
Gleichmachung deren Nutzen fast wegfällt. Der Guts-Herr
müsse an derer Gestalt von seiner Forst soviel hergeben,
daß die minder bonitirten den größesten gleich würden,
welches mehrstens nicht thunlich, auch dem Guts-Herrn,
da er sich aus der Commu- |
1860/3 - 60
1860/3 - 61
| |
nion zu setzen, mit
Abgebung eines Weichholz- und Weide-Aequivalent sonder
Zweifel befugt ist, nicht mag zugemuthet werden.
Da, wie schon erwähnt,
notorisch kein Hufen-Maaß vorhanden, kann der Guts-Herr,
vielmehr der Landes-Herr, verlangen, daß seine
Unterthanen, deren Land und Sand, wie es der Bauer sehr
expressiv nennt, ihm gehört, und die billig auf gleiche
Landesväterliche Art von Ihm zu behandeln sind, an Acker
und Wiesen, so wie an Praestandis sich
egalisiren lasse?
Es scheinet, nach öfters
Angeführtem, da der Gutsherr absoluter Eigenthümer der
seinen Gutsleuten eingethanen Gehöfte ist, die Bejahung
augenfällig zu sein.
Indessen erscheint der
Zweifel:
Nach dem Königl.
Rescripte d. 1718 heißt es wörtlich also:
"Anlangend obangeführten
zweiten Punct, wegen der Gutsleute, so gleiche
praestanda zu entrichten haben, Gleichmachung in ihren
Guts-Pertinenzien; so halten wir dafür, daß wenn etwan
nur eine geringe Ungleichheit, als etwan von zwei oder
drei Himten Einsaat sich findet, man deswegen keine Ver- |
1860/3 - 61
1860/3 - 62
| |
änderung zu machen,
sondern jeden Hof in seiner jetzigen Consistenz und
utilibus und oneribus zu lassen
habe. |
| |
Wenn aber eine merkliche
Ungleichheit sich hervorthun und zu erweisen sein
sollte, daß der in denen praestandis seinem Nachbar
gleich jetze stehende geringere Hof vormals wüste
gewesen und daher die praesumtion für den
geringeren Hof militirte, daß ihm währender solcher
Verwüstung von seiner Länderei, durch seinen Nachbaren,
mit welchem er gleiche onera behalten,
etwas abgezweckt worden, so kann und muß dem Guts-Herrn
nicht verwehrt werden, dahin zu sehen, daß beide wegen
der praestandorum in gleichem Anschlage
stehende Höfe auch in die Gleichheit an Zubehörungen und
utilibus, woraus sie injuria
temporum gefallen, gesetzt werden mögen."
Obig erforderter Beweis
ist sehr schwer und meistens unmöglich, wenn man die
Krieges-Zeiten seit 1618, worauf es in Ansehen wüst
gewordener Höfe ankommt, rechnen will.
Es ist auch sehr weislich
verordnet, daß es auf einen geringen Unterschied nicht
ankommen solle. |
1860/3 - 62
1860/3 - 63
| |
Im Lauenburgischen
nämlich ist die verschiedene Qualität des Landes in
einer selbigen Feldmark, ja gar auf einem selbigen
Acker-Stücke sehr möglich. Es ist damit nicht so
beschaffen, als im Calembergischen. Dann kommt es auch
auf die entfernte oder nähere Belegenheit des
Ackerstückes an. Letzterer kann die Nützung doppelt und
vierfach vergüten.
|
| Mit der Egalisirung bei
Verkoppelungen hat es eine andere Bewandtniß, als die
Allerhöchsten Rescripte d. a. 1718 et 1727 reden. |
Also ist jetzt
die Rede
nicht davon, wie die obige Verordnung, bevor man an
Aufhebung der Gemeinheiten oder an Verdoppelungen
gedacht hat, in vielen Rücksichten Anwendung gefunden
hat. Sondern man hat ja wohl die jetzt wahr seiende
wohlthätige Absicht in Erwägung zu ziehen.
|
| |
Bei den Verkoppelungen
soll sie die sehr zuträgliche privative Nutzung des
Eigenthums beschaffen. Die Parcelen sollen mit Zutritt
der Theilnehmenden, so viel menschliche Einsicht in
Haushalts - Geschäften vermag, ratione situs et
qualitatis bonitirt werden. Sie erhalten ein
bedürfendes Aequivalent wegen des Weichholzes und
Weidegangs.
Da von dem
Allergnädigsten Könige durch die Gemeinheitsaufhebung |
1860/3 - 63
1860/3 - 64
| |
vor alle und jede
Einwohner Landesväterlich gesorgt wird, - (wiewohl es
gleich als alle Veränderungen zu Anfangs oder in der
ersten Stellungs-Zeit, bevor die Koppeln fertig sind und
zum abzielenden Nutzen gedeihen, Beschwerlichkeit und
Kosten mitführet), sollte er denn anders als in gleicher
Maaße vor gesammte Landeskinder gnädigst zur Egalisirung
besorgt sein.
|
| Käthner müssen ein
Aequivalent haben, in Ansehen des bei vorhandener
Gemeinheit haltendes Viehes. |
Die Käthner oder
sogenannte Kleinen sind bisher befugt, ihr haltendes
Vieh auf die Gemeinheit zu treiben. Wenn der Höfener zum
Herren-Dienst ziehet, so verzehrt das von den Kleinen
haltende Vieh während der Abwesenheit der Gespannen die
Grasung vorzüglich mehr als das Vieh der Höfener. |
| |
Daraus folgt, wenn der
Höfener seine Koppeln privative hinkünftig
nützet, so muß er, oder vielmehr gesamte Höfener den
Kleinen von ihren hiebevorigen Besitzen so viel abgeben,
daß sie vor ihr Vieh Weide haben. Um so weniger können
sie sich der Egalisirung entlegen, da solchergestalt den
Kleinen Ziel und Maaße im Viehhalten gesetzt wird, daß
sie die Anzahl nicht überschreiten, welches bei der
Gemeinheit von |
1860/3 - 64
1860/3 - 65
| |
den Kleinen, so etwan
bemittelt, zum Nachtheil der Hufen geschiehet - oder
geschehen kann. |
| Von Erbenzins-Güter.
|
Es giebt auch im Amte
Erbenzins-Güter, z. B. die Graupenmühle zu Farchau und
zu Ancker, die Papiermühle, des ROHRDANTZ in dem
Ratzeburger See ausgedämmter Platz zum Lagerhause, die
Erbenzins-Mühle zu Hornbeck, welches wir nur
incidenter anführen, da sie zu den
Bauer-Gehöften nicht zu rechnen sind, und in Ansehen
deren tritt die Verfügung des gemeinen Rechts ein. |
| |
Sollten etwan hier
übergangene bisher unbedenkliche Fälle eintreten, so
werden sie nach der Billigkeit und analogia juris vom
Amte arbitriret, und vorbehältlich königlicher Kammer
Genehmigung entschieden.
Wir schließen diesen
Bericht mit dem Hinzufügen, daß, besage eines in der
Amts-Registratur sich findenden Ausschreibens
hiebevoriger Landesherrschaft, ni fallor d. a.
1655, schon die Frage gewesen, was es vor eine
Eigenschaft mit den Bauers-Gütern habe?
Schade, daß sich der
Bericht darauf nicht findet.
Ratzeburg d. 4. Juni
1777.
(Sign.) W. Kaufmann, (Sign.) G. L. Kirchhoff. |
1860/3 - 65
1860/3 - 66
| |
AN KÖNIGL. REGIERUNG,
d. 18. Juni 1777.
Nach dem verehrlichen Ausschreiben
vom 13. v. M. überreichen wir im Anschluß den
erforderten Bericht
von der Qualität der Bauer-Höfe, von
der Erbfolge, und dem Allodio, besonders
im Amte Ratzeburg.
Bemerken dabei, daß sich, was die
eigentlichen Bauer-Gehöfte betrifft, kein Unterschied,
außer was die Bauer-Häuser anlanget, ob nämlich -
die
Allergnädigste Herrschaft das Bau-Holz dazu
ohnentgeldlich hergegeben habe oder nicht,
finde.
Wir verstellen es zu hoher
Beurtheilung und etc.
(Sign.) W. KAUFMANN.
|
____________________
|