Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

XX.

Miscellen.

10. Unrichtigkeiten auf der Karte des Herzogthums Lauenburg.

 

Auf der vortrefflichen, von dem K. Generalstabe entworfenen Karte des Herzogthums Lauenburg finden sich einige unrichtige Bezeichnungen der Grenzen, welche namentlich in zwei Fällen, in denen die Landesgrenze zum Nachtheile des Herzogthums nicht richtig bezeichnet ist, öffentlich besprochen zu werden verdienen, indem diese, unter Autorität jener Königlichen Behörde bearbeitete und herausgegebene Karte gewissermaaßen als eine öffentliche Urkunde angesehen werden kann, und in streitigen Fällen sogar als ein Beweisdocument gegen die hiesige Landeshoheit an den fraglichen Stellen angesehen und benutzt werden könnte. 1)

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1) Eine derartige Benutzung der Karte ist allerdings schon vorgekommen. - Der Rögeliner (Dechower) See ist auf der Karte als ganz zum Fürstenthum Ratzeburg gehörig bezeichnet, von Alters her aber ist ein Theil des Seees, so weit von der Dechower Seite "ein Reiter auf einem weißen Rosse" in denselben hinein


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1. Wenn man auf der Karte die alte via regia auf der jetzigen Möllen-Lübecker Chausseelinie von Fredeburg bis Einhaus verfolgt, so wird man finden, daß von dem Giesenstorffer Redderwege an, die Bezeichnung der Landesgrenze von der westlichen auf die östliche Seite dieser Wegelinie überspringt, und auf dieser Seite fortläuft, so weit die Chaussee die Feldmarken der Lübischen Dörfer Giesenstorff und Harmstorff berührt; daß diese Chaussee also auf eine Strecke von 4 bis 500 Ruthen als unter Lübischer Landeshoheit stehend, bezeichnet ist.

Dieselbe Wegestrecke ist schon auf der von H. G. und L. Behrens im Jahre 1827 herausgegebenen Karte des Gebietes der freien Stadt Lübeck IN DERSELBEN WEISE ALS ZU LÜBECK GEHÖRIG bezeichnet, und es ist wahrscheinlich, daß die Generalstabsofficiere diese, übrigens sehr gute Behrenssche Karte bei ihren Arbeiten benutzt haben, und durch dieselbe, vielleicht auch durch Angaben der Giesenstorffer Bauern, welche diese Wegestrecke früher als Gänseweide benutzt haben sollen, zu der irrthümlichen Bezeichnung veranlaßt worden sind. Von der Stadt Lübeck scheint, wenigstens jetzt, kein Anspruch auf die Landeshoheit, die derselben im Wesentlichen auch nur die Unterhaltungslast zuziehen würde, gemacht zu werden; die neuern, wie ich meine im Anfange des Jahres 1851 aufgestellten, mit dem Lübschen Wappen bezeichneten Grenzpfähle stehen wenigstens sämmtlich auf der westlichen Seite der Chaussee, hart an den Wällen der Giesenstorffer und Harmstorffer Koppeln, womit von Lübischer Seite die Chaussee offenbar ausdrücklich als Lauenburgisch anerkannt ist.
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reiten kann, als Sächsisch in Anspruch genommen, und soll dieses auch früher von den Mecklenburgischen Behörden anerkannt sein. Bei den neuerdings über die Abwässerung des Rögeliner Seees und des Kuhlrader Moores Statt gehabten Verhandlungen, haben aber die Mecklenb. Behörden die Grenz-Bezeichnung der Generalstabscharte gegen die diesseitigen Ansprüche angeführt und hervorgehoben.

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2. So weit die Stecknitz die Mecklenburg-Strelitzischen zum Fürstenthum Ratzeburg gehörigen Enclaven von Mannhagen, Panten und Hammer berührt, findet man aus der Generalstabskarte gleichfalls, daß die Bezeichnung der Landesgrenze von dem westlichen auf das östliche Ufer überspringt, und den Lauf der Stecknitz selbst, auf eine Strecke von etwa 700 Ruthen, deutlich ALS UNTER MECKLENBURGISCHER LANDESHOHEIT STEHEND bezeichnet. Woher dieser Irrthum rührt, ist dem Referenten nicht bekannt, doch ist wohl als gewiß anzunehmen, daß von Seiten des Fürstenthums Ratzeburg derartige Ansprüche niemals erhoben worden sind.

3. Weniger wichtig, aber doch eben so auffallend ist eine Unrichtigkeit der Grenzbezeichnung zwischen dem Amte Ratzeburg, namentlich der Feldmark des Amtsdorfes Salem und der Feldmark der Stadt Ratzeburg. Auf der Generalstabskarte sind nemlich diejenigen Felder, welche in dem Winkel, zwischen dem, die Scheide bildenden, früher Nöltingschen, jetzt dem Oeconomen C. Rusch gehörigen Teiche und dem herrschaftlichen Forstorte Hundebusch belegen sind, und zwar auf beiden Seiten des von Ratzeburg nach Salem führenden Fahrweges, als zur Stadt Ratzeburger Feldmark gehörig bezeichnet, während dieselben doch, wie allgemein bekannt, Salemmer Koppeln sind.

Die vorstehend aufgeführten Unrichtigkeiten sind bereits von dem Ingenieur Wollheim, als dieser im Jahre 1851 nach der Generalstabskarte seine Karte des Herzogthums Lauenburg bearbeitete, 2) auf Veranlassung des Referenten vermieden und die Grenzbezeichnungen berichtigt worden, dieselben Fehler finden sich
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2) Karte vom Herzogthum Lauenburg. Nach der Generalstabskarte von 1844 entworfen, revidirt und vermehrt vom Ingenieur H. I. Wollheim. Ratzeburg, 1852. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. Colorirte Ausgabe 1 Rthlr. 16 ßl. Schwarze Ausgabe 36 ßl.


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aber wieder unverändert auf der neuen Ausgabe der Generalstabskarte.

Die schon in den Jahren 1838-1843 von Geerz bearbeitete Karte von Holstein und Lauenburg, hat die Grenzbezeichnungen, welche oben unter 1. und 2. aufgeführt sind, richtig, dagegen findet sich der unter 3. bemerkte Fehler gleichfalls auf dieser Karte, und ist, der Kleinheit des Maßstabes ungeachtet, deutlich zu erkennen. -

Dem Referenten ist nur ein sehr kleiner Theil des Landes aus eigener Anschauung genau bekannt, darnach aber, daß derselbe in diesem kleinen Theile schon diese drei nicht unwesentlichen und leicht in die Augen springenden Unrichtigkeiten bemerkt hat, wird es wahrscheinlich, daß sich manche andere ähnliche Fehler der Karte nachweisen ließen. Z. B. hält der Referent es für möglich, daß bei der Bezeichnung der Landesgrenze, dem Hannoverschen Dorfe Stove gegenüber, auf dem, diesseits der Elbe belegenen, Stover Werder, den Hannoverschen Ansprüchen zum Nachtheile des Landes zu viel nachgegeben ist.

Der Referent mögte der Gegend kundige Männer, namentlich Forstmänner auffordern, die ihnen speciell bekannten Gegenden mit deren Verzeichnung auf der Generalstabskarte genau zu vergleichen, und ihre Bemerkungen zu veröffentlichen.
 

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Druckfehler.  (Sämtliche Druckfehler wurden an Ort und Stelle berichtigt).

In dem Aufsatze

Nr. X S. 248. Z. v. o. lies "präparirt" statt präponiert.
Nr. X S. 253. Z. v. o. lies "indicirte" statt indirecte.
Nr. X S. 260. Z. v. o. lies "es erst" statt erst.
Nr. X S. 262. a. E. v. o. lies "extraneos" statt estraneos.

 

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