Die Zahl der unehelichen Geburten in unserem Lande
ist ja allerdings sehr beklagenswerth (1856 von 1583 Geburten 234
uneheliche), und wir müssen es dem geehrten Herrn Verf. des in dem
letzten Hefte befindlichen sie beleuchtenden Aufsatzes Dank wissen,
wenn er mit großem Ernste diesen Uebelstand zur Sprache bringt. Wir
stimmen ihm auch bei, wenn er in der Gesetzgebung einen Grund für
denselben findet, müssen aber einzelne theils empfohlne, theils
angedeutete Gesetzesveränderungen für sehr bedenklich halten und
können überall nicht der Ansicht sein, daß der Grund einzig und
allein in der Gesetzgebung zu suchen sei. Hierüber erlauben wir uns
in aller Kürze und mit aller Bescheidenheit einige Bemerkungen.
„Die Aufhebung der Zulässigkeit der Paternitätsklagen" scheint dem
Herrn Verfasser in vieler Beziehung wünschenswerth zu sein (s.
pag. 287), und glaubt derselbe, daß durch sie die Zahl der unehelichen
Geburten vermindert werde. Wir müssen es dahingestellt sein lassen,
ob die entsprechende Bestimmung des französischen Rechts der Grund
sei, wenn in der Rheinprovinz sich weniger uneheliche Geburten
finden, können aber nicht umhin,
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auf das höchst Bedenkliche einer Einführung
dieses Grundsatzes unter uns hinweisen. Einmal würde dadurch
schwerlich das Gewünschte erreicht werden. Denn wenn „manches
Mädchen" sich ungleich vorsichtiger betragen würde, so würde mancher
Mann gerade dann um so weniger Bedenken tragen, ein Mädchen zu
verführen. Aber wir fragen: sind überall solche Bedenken einer und
andrerseits Seits vorauszusetzen und hochanzuschlagen, wenn die
Fleischeslust die jungen Leute treibt? Der Herr Verf. selbst schlägt
sie nicht hoch an, indem er ja nur von „manchem Mädchen" redet. Dann
aber - auch wenn durch die Einführung obigen Grundsatzes eine
Verminderung der unehelichen Geburten erzielt würde, müßten wir uns
dennoch gegen ihn erklären, weil wir ihn für einen an sich
ungerechten und unsittlichen halten. Wo zwei sich in gleicher Weise
versündigen, soll allein der eine, und vielleicht der minder
schuldige Theil die Folgen der Sünde tragen, der andre dagegen, und
vielleicht, ja wir müssen sagen in den meisten Fällen der am meisten
schuldige, wenn er sich ihnen entzieht, frei davon sein und durch
das Gesetz in solcher Freiheit geschirmt werden! Ist das ein
gerechter, ein sittlicher Grundsatz? Man lese doch einmal die
betreffenden Bestimmungen der Mosaischen Gesetzgebung 5 Mos. Cap.
22, bes. V. 28. 29. Wir wissen wohl, daß die STRAFBESTIMMUNGEN derselben nicht mehr anwendbar sind, aber die GRUNDSÄTZE, auf denen
sie ruhen, sind und bleiben gültige, weil sie Grundsätze der
göttlichen Gerechtigkeit sind. Daß dagegen das uneheliche Kind den
Namen des Vaters trägt und daß dieser, entzieht er sich freventlich
seinen Pflichten, verachtet er das „er kann sie nicht lassen sein
Lebenlang" 5 Mos. 22, 29, darüber kann zur Rechenschaft gezogen und
ev. zu einer Leistung seiner Pflichten kann gezwungen werden,
entspricht so sehr schon dem natürlichen Recht und dem
Rechtsbewußtsein unseres Volks, daß das Gegentheil ein Hohnsprechen
dieses Rechtsgefühls sein würde und nur zu einer noch
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größeren Verwirrung der sittlichen Grundsätze und
zu einer viel größeren Demoralisirung führen müßte. Darum, selbst
wenn durch ihn die Zahl der unehelichen Geburten gemindert würde,
müßten wir gegen Einführung des ächt französischen Grundsatzes
la
recherche de la paternité est interdite - alles Ernstes protestiren,
und das auch darum, weil damit aller kirchlichen Zucht und Disciplin
ein Todesstoß gegeben würde, Oder gilt es gleich, durch welche
Mittel den unehelichen Geburten gewehrt wird? Dann müßten uns auch
die aller Sittlichkeit Hohn sprechenden Schandhäuser der großen
Städte willkommen sein, welche denselben allerdings am wirksamsten
wehren, und welche die Ursache sind, daß z. B. in Hamburg die Zahl
der unehelichen Geburten eine verhältnißmäßig geringe ist (1856: 660
uneheliche von 5935 Geburten), Und wir fürchten, daß wir durch
Einführung obigen Grundsatzes einen Weg betreten würden, der endlich
auch unter uns zu solchen Greueln führt. Wir überlassen es einer
geübteren Feder, das höchst Bedenkliche und Gefährliche einer
solchen Veränderung unsrer betr. Gesetze weiter zu entwickeln,
wünschen aber eine eingehendere Besprechung, weil wir, (in dieses
Wir aber darf Schreiber dieses alle seine Amtsbrüder einschließen),
und gewiß nicht wir allein eine solche Veränderung für höchst
verderblich halten müssen.
Der Herr Verf. findet ferner in der EHEGESETZGEBUNG Gründe für die
große Zahl der unehelichen Geburten. Die Schwierigkeit der
Ehescheidungen wird zunächst S. 282 als ein Grund dafür geltend
gemacht („auch Leichtigkeit oder Schwierigkeit der Ehescheidungen
hat einen großen Einfluß auf die Zahl der unehelichen Geburten.")
Bei uns zu Lande ist Gott sei Dank! eine gänzliche Ehescheidung eine
sehr schwierige und darum seltne Sache. Unsre Gesetzgebung gründet
sich in dieser Beziehung noch auf die Bestimmungen des göttlichen
Worts, und wie viel Ursache haben wir zu wünschen, daß hierin keine
Aenderung geschehe! Sehen wir doch vor Augen, in welche klägliche
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Zustände z. B. die Preußische Landeskirche durch
das Abweichen von diesen Bestimmungen gerathen ist, in Zustände,
deren Unerträglichkeit beinahe Alle zugestehen, aus denen aber
wieder herauszukommen beinahe unmöglich scheint. Und hat denn durch
die Leichtigkeit der Ehescheidungen die Zahl der unehelichen
Geburten dort wirklich abgenommen? Wir halten vielmehr dafür, daß
gerade unsere Ehegesetzgebung in diesem Punkte die Ursache ist, wenn
im Ganzen wenige adulteria unter uns geschehen, und die
allerwenigsten unehelichen Geburten aus ihnen hervorgehen.
Wenn der Herr Verf. ferner S. 284 die Bestimmung unsrer
Ehegesetzgebung als eine die Freiheit der Eheschließung
beschränkende und eine die Vermehrung der unehelichen Geburten
herbeiführende (S. 282 u. 283) anführt, nach der „der Eheschließung
ein Erlaubnißschein der Behörde der Copulanden vorausgehen muß,
welcher erst ausgestellt wird, wenn nichts gegen die Eingehung der
Ehe zu erinnern gefunden wird, mithin der Bräutigam einen Wohnschein
hat, die Braut elterlichen Consens beibringt," so sehen wir nicht
ab, wie von dieser Bestimmung abzusehen sein dürfte, und das um so
weniger, als keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind hier die
Trauscheine der betr. Aemter und Obrigkeiten gemeint, die nach den
auf die L.K. Verordnungen vom 23. Febr. 1739 und 19. Febr. 1745 und
die R. Currende vom 7. Mai 1776 gegründeten C. Currenden vom 20.
März 1833 und 21. Juni 1838 die Dienstboten aus dem Stande der
Land- und Bauersleute vor ihrer Copulation zu produciren haben.
Diese Vorschriften, heißt es in der letztgenannten Currende,
bezwecken hauptsächlich die Sicherung der gutsherrlichen
Gerechtsame, welche aus den Meierverhältnissen entspringen, so wie
auch der vormundschaftlichen Verhältnisse minorenner Verlobter, und
es soll dadurch verhindert werden, daß solche Personen, bevor wegen
ihrer Ablobungen aus Bauerstellen u. w. d. a. das Nöthige
festgesetzt ist, und ohne Consens ihrer Vormünder
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keine Ehe eingehen sollen. Wie gesagt, wir sehen
nicht ab, wie von der gedachten gesetzlichen Bestimmung dürfe
abgesehen werden, und halten dafür,' daß sie wohlbegründet sei, ihr
Wegfallen deshalb nicht ohne Bedenken sein würde.
Diesemnach müssen wir eine Aenderung in den gedachten gesetzlichen
Bestimmungen für bedenklich, zum Theil sehr bedenklich erachten,
über eine Aenderung der anderen von Herrn Verf. gedachten uns
unseres Urtheils enthaltend. Wir können aber überall nicht der
Ansicht sein, daß der Grund des in Rede stehenden Uebelstandes
EINZIG UND ALLEIN (S. 281) in der Gesetzgebung liege. Daß wir den
Einfluß derselben nicht gering anschlagen, haben wir schon bemerkt
und in dem Bisherigen auch zugegeben; aber daß die Gesetzgebung
ALLEIN hier Wandel schaffen könne, müssen wir sehr bezweifeln. Wir
wollen nicht besonders hervorheben, daß in früherer Zeit unsre
Gesetzgebung doch dieselbe, die Zahl der unehelichen Geburten aber
eine viel geringere war. Es sind seitdem andre Zeiten gekommen, und
nicht nur hat sich die Population so bedeutend vermehrt, die
allgemeine Sittlichkeit hat sich wie aller Orten auch bei uns
vermindert. Und eben hierin liegt der Hauptgrund des beregten
Uebels. Daß aber die Sittlichkeit eines Landes und Volkes, ob auch
die Gesetzgebung auf sie influirt, DURCH SIE ALLEIN so wenig
abnehmen als zunehmen könne, bedarf keines Nachweises. Des Volkes
Sittlichkeit wurzelt in der Sitte, und nur soweit ist ihm ein Gesetz
lebendig, als es Sitte ist. Diese Wahrheit hat namentlich neuerlich
RIEHL in seinen bekannten nicht genug zu empfehlenden Schriften in
Beziehung auf das Deutsche Volk von den verschiedensten Seiten
beleuchtet. Wollen wir also unserem Volke helfen, so kommt es darauf
an, die fast erstorbne Sitte wieder zu beleben, und mag die
Gesetzgebung mit dazu helfen, allein vermag sie es nicht. Der Herr
Verf. sagt selbst (S. 287) - jetzt werde eine außereheliche Geburt
nicht mehr als Schimpf angesehen ; das, das ist der Hauptgrund des
in Rede stehenden Uebelstandes,
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und daß es wieder dahin komme, daß es in unserem
Volke wieder als Schimpf und Schande vor Gott und Menschen gelte, in
Unehren ein Kind zu zeugen und zu gebären, daß Zucht und Keuschheit
wieder unter uns Sitte werde, wie unter unsern Urvätern, die darum
ein Tacitus so hoch rühmt, wie wir unsern Lesern und vor Allen dem
geehrten Herrn Verfasser nicht in Erinnerung zu bringen brauchen
(plusque ibi boni mores valent, quam alibi bonae leges)
*) - das müssen
sich Alle zur Aufgabe stellen, die dem beregten Krebsschaden unseres
Volkes abhelfen wollen. Aber dahin kommen wir so wenig auf dem Wege
der Gesetzgebung allein, als auf dem Wege eines erneuerten oder
modernen Heidenthums. Was in unsern alten heidnischen Vätern als
natürliche Sitte lebte, kann unter uns nur durch das Christenthum,
dieses neue lebendige und Leben treibende Reis in dem alternden Baum
der Menschheit, wieder erneuert werden, wie es unsern Vätern
erneuert ist, die zur Zeit der Einführung des Christenthums lange
nicht mehr das waren, was sie zu Tacitus Zeiten gewesen. Mit dem
Christenthum hat aber unser Volk auch der christlichen Väter Zucht
und Sitte wieder verlernt und verloren, darum kann Beides ihm nur
durch jenes wieder werden. Und wenn das die Aufgabe für uns, die wir
des Wortes Diener sind, so nicht weniger für Alle, denen ihr Amt und
Beruf Besserung unsrer Volkszustände als hohe Aufgabe stellt.
Deshalb aber ist es ihre, wie unsre heiligste Pflicht, mit unserem
eignen Leben denen voranzugehen, die uns befohlen sind, und durch
unser Halten an Gottes Wort und Gottes Ordnungen der erstorbnen
Sitte und Sittlichkeit wieder zum Leben zu helfen. Wo das nicht
geschieht, da reißen wir mit der andern Hand nieder, was wir mit der
einen gebaut, und haben am Ende unsres Lebens trotz all unsres
Wirkens und Arbeitens, Schreibens und Studirens, Lehrens und
Predigens, und trotz aller Verbesserung unsrer Gesetze - vergebens
gelebt!
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*) Und mehr vermögen dort ((bei
den Germanen)) gute Sitten als anderswo ((in Rom)) gute Gesetze. -
Tacitus, Germania, 19.
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