Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


XVIII.

Einige Bemerkungen zu dem Aufsatze im zweiten Hefte:

Über die Zahl der unehelichen Geburten.

Von Herrn Pastor A. MORATH in Mölln.

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Die Zahl der unehelichen Geburten in unserem Lande ist ja allerdings sehr beklagenswerth (1856 von 1583 Geburten 234 uneheliche), und wir müssen es dem geehrten Herrn Verf. des in dem letzten Hefte befindlichen sie beleuchtenden Aufsatzes Dank wissen, wenn er mit großem Ernste diesen Uebelstand zur Sprache bringt. Wir stimmen ihm auch bei, wenn er in der Gesetzgebung einen Grund für denselben findet, müssen aber einzelne theils empfohlne, theils angedeutete Gesetzesveränderungen für sehr bedenklich halten und können überall nicht der Ansicht sein, daß der Grund einzig und allein in der Gesetzgebung zu suchen sei. Hierüber erlauben wir uns in aller Kürze und mit aller Bescheidenheit einige Bemerkungen.

„Die Aufhebung der Zulässigkeit der Paternitätsklagen" scheint dem Herrn Verfasser in vieler Beziehung wünschenswerth zu sein (s. pag. 287), und glaubt derselbe, daß durch sie die Zahl der unehelichen Geburten vermindert werde. Wir müssen es dahingestellt sein lassen, ob die entsprechende Bestimmung des französischen Rechts der Grund sei, wenn in der Rheinprovinz sich weniger uneheliche Geburten finden, können aber nicht umhin,

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auf das höchst Bedenkliche einer Einführung dieses Grundsatzes unter uns hinweisen. Einmal würde dadurch schwerlich das Gewünschte erreicht werden. Denn wenn „manches Mädchen" sich ungleich vorsichtiger betragen würde, so würde mancher Mann gerade dann um so weniger Bedenken tragen, ein Mädchen zu verführen. Aber wir fragen: sind überall solche Bedenken einer und andrerseits Seits vorauszusetzen und hochanzuschlagen, wenn die Fleischeslust die jungen Leute treibt? Der Herr Verf. selbst schlägt sie nicht hoch an, indem er ja nur von „manchem Mädchen" redet. Dann aber - auch wenn durch die Einführung obigen Grundsatzes eine Verminderung der unehelichen Geburten erzielt würde, müßten wir uns dennoch gegen ihn erklären, weil wir ihn für einen an sich ungerechten und unsittlichen halten. Wo zwei sich in gleicher Weise versündigen, soll allein der eine, und vielleicht der minder schuldige Theil die Folgen der Sünde tragen, der andre dagegen, und vielleicht, ja wir müssen sagen in den meisten Fällen der am meisten schuldige, wenn er sich ihnen entzieht, frei davon sein und durch das Gesetz in solcher Freiheit geschirmt werden! Ist das ein gerechter, ein sittlicher Grundsatz? Man lese doch einmal die betreffenden Bestimmungen der Mosaischen Gesetzgebung 5 Mos. Cap. 22, bes. V. 28. 29. Wir wissen wohl, daß die STRAFBESTIMMUNGEN derselben nicht mehr anwendbar sind, aber die GRUNDSÄTZE, auf denen sie ruhen, sind und bleiben gültige, weil sie Grundsätze der göttlichen Gerechtigkeit sind. Daß dagegen das uneheliche Kind den Namen des Vaters trägt und daß dieser, entzieht er sich freventlich seinen Pflichten, verachtet er das „er kann sie nicht lassen sein Lebenlang" 5 Mos. 22, 29, darüber kann zur Rechenschaft gezogen und ev. zu einer Leistung seiner Pflichten kann gezwungen werden, entspricht so sehr schon dem natürlichen Recht und dem Rechtsbewußtsein unseres Volks, daß das Gegentheil ein Hohnsprechen dieses Rechtsgefühls sein würde und nur zu einer noch

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größeren Verwirrung der sittlichen Grundsätze und zu einer viel größeren Demoralisirung führen müßte. Darum, selbst wenn durch ihn die Zahl der unehelichen Geburten gemindert würde, müßten wir gegen Einführung des ächt französischen Grundsatzes la recherche de la paternité est interdite - alles Ernstes protestiren, und das auch darum, weil damit aller kirchlichen Zucht und Disciplin ein Todesstoß gegeben würde, Oder gilt es gleich, durch welche Mittel den unehelichen Geburten gewehrt wird? Dann müßten uns auch die aller Sittlichkeit Hohn sprechenden Schandhäuser der großen Städte willkommen sein, welche denselben allerdings am wirksamsten wehren, und welche die Ursache sind, daß z. B. in Hamburg die Zahl der unehelichen Geburten eine verhältnißmäßig geringe ist (1856: 660 uneheliche von 5935 Geburten), Und wir fürchten, daß wir durch Einführung obigen Grundsatzes einen Weg betreten würden, der endlich auch unter uns zu solchen Greueln führt. Wir überlassen es einer geübteren Feder, das höchst Bedenkliche und Gefährliche einer solchen Veränderung unsrer betr. Gesetze weiter zu entwickeln, wünschen aber eine eingehendere Besprechung, weil wir, (in dieses Wir aber darf Schreiber dieses alle seine Amtsbrüder einschließen), und gewiß nicht wir allein eine solche Veränderung für höchst verderblich halten müssen.

Der Herr Verf. findet ferner in der EHEGESETZGEBUNG Gründe für die große Zahl der unehelichen Geburten. Die Schwierigkeit der Ehescheidungen wird zunächst S. 282 als ein Grund dafür geltend gemacht („auch Leichtigkeit oder Schwierigkeit der Ehescheidungen hat einen großen Einfluß auf die Zahl der unehelichen Geburten.") Bei uns zu Lande ist Gott sei Dank! eine gänzliche Ehescheidung eine sehr schwierige und darum seltne Sache. Unsre Gesetzgebung gründet sich in dieser Beziehung noch auf die Bestimmungen des göttlichen Worts, und wie viel Ursache haben wir zu wünschen, daß hierin keine Aenderung geschehe! Sehen wir doch vor Augen, in welche klägliche

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Zustände z. B. die Preußische Landeskirche durch das Abweichen von diesen Bestimmungen gerathen ist, in Zustände, deren Unerträglichkeit beinahe Alle zugestehen, aus denen aber wieder herauszukommen beinahe unmöglich scheint. Und hat denn durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen die Zahl der unehelichen Geburten dort wirklich abgenommen? Wir halten vielmehr dafür, daß gerade unsere Ehegesetzgebung in diesem Punkte die Ursache ist, wenn im Ganzen wenige adulteria unter uns geschehen, und die allerwenigsten unehelichen Geburten aus ihnen hervorgehen.

Wenn der Herr Verf. ferner S. 284 die Bestimmung unsrer Ehegesetzgebung als eine die Freiheit der Eheschließung beschränkende und eine die Vermehrung der unehelichen Geburten herbeiführende (S. 282 u. 283) anführt, nach der „der Eheschließung ein Erlaubnißschein der Behörde der Copulanden vorausgehen muß, welcher erst ausgestellt wird, wenn nichts gegen die Eingehung der Ehe zu erinnern gefunden wird, mithin der Bräutigam einen Wohnschein hat, die Braut elterlichen Consens beibringt," so sehen wir nicht ab, wie von dieser Bestimmung abzusehen sein dürfte, und das um so weniger, als keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind hier die Trauscheine der betr. Aemter und Obrigkeiten gemeint, die nach den auf die L.K. Verordnungen vom 23. Febr. 1739 und 19. Febr. 1745 und die R. Currende vom 7. Mai 1776 gegründeten C. Currenden vom 20. März 1833 und 21. Juni 1838 die Dienstboten aus dem Stande der Land- und Bauersleute vor ihrer Copulation zu produciren haben. Diese Vorschriften, heißt es in der letztgenannten Currende, bezwecken hauptsächlich die Sicherung der gutsherrlichen Gerechtsame, welche aus den Meierverhältnissen entspringen, so wie auch der vormundschaftlichen Verhältnisse minorenner Verlobter, und es soll dadurch verhindert werden, daß solche Personen, bevor wegen ihrer Ablobungen aus Bauerstellen u. w. d. a. das Nöthige festgesetzt ist, und ohne Consens ihrer Vormünder

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keine Ehe eingehen sollen. Wie gesagt, wir sehen nicht ab, wie von der gedachten gesetzlichen Bestimmung dürfe abgesehen werden, und halten dafür,' daß sie wohlbegründet sei, ihr Wegfallen deshalb nicht ohne Bedenken sein würde.

Diesemnach müssen wir eine Aenderung in den gedachten gesetzlichen Bestimmungen für bedenklich, zum Theil sehr bedenklich erachten, über eine Aenderung der anderen von Herrn Verf. gedachten uns unseres Urtheils enthaltend. Wir können aber überall nicht der Ansicht sein, daß der Grund des in Rede stehenden Uebelstandes EINZIG UND ALLEIN (S. 281) in der Gesetzgebung liege. Daß wir den Einfluß derselben nicht gering anschlagen, haben wir schon bemerkt und in dem Bisherigen auch zugegeben; aber daß die Gesetzgebung ALLEIN hier Wandel schaffen könne, müssen wir sehr bezweifeln. Wir wollen nicht besonders hervorheben, daß in früherer Zeit unsre Gesetzgebung doch dieselbe, die Zahl der unehelichen Geburten aber eine viel geringere war. Es sind seitdem andre Zeiten gekommen, und nicht nur hat sich die Population so bedeutend vermehrt, die allgemeine Sittlichkeit hat sich wie aller Orten auch bei uns vermindert. Und eben hierin liegt der Hauptgrund des beregten Uebels. Daß aber die Sittlichkeit eines Landes und Volkes, ob auch die Gesetzgebung auf sie influirt, DURCH SIE ALLEIN so wenig abnehmen als zunehmen könne, bedarf keines Nachweises. Des Volkes Sittlichkeit wurzelt in der Sitte, und nur soweit ist ihm ein Gesetz lebendig, als es Sitte ist. Diese Wahrheit hat namentlich neuerlich RIEHL in seinen bekannten nicht genug zu empfehlenden Schriften in Beziehung auf das Deutsche Volk von den verschiedensten Seiten beleuchtet. Wollen wir also unserem Volke helfen, so kommt es darauf an, die fast erstorbne Sitte wieder zu beleben, und mag die Gesetzgebung mit dazu helfen, allein vermag sie es nicht. Der Herr Verf. sagt selbst (S. 287) - jetzt werde eine außereheliche Geburt nicht mehr als Schimpf angesehen ; das, das ist der Hauptgrund des in Rede stehenden Uebelstandes,

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und daß es wieder dahin komme, daß es in unserem Volke wieder als Schimpf und Schande vor Gott und Menschen gelte, in Unehren ein Kind zu zeugen und zu gebären, daß Zucht und Keuschheit wieder unter uns Sitte werde, wie unter unsern Urvätern, die darum ein Tacitus so hoch rühmt, wie wir unsern Lesern und vor Allen dem geehrten Herrn Verfasser nicht in Erinnerung zu bringen brauchen (plusque ibi boni mores valent, quam alibi bonae leges) *) - das müssen sich Alle zur Aufgabe stellen, die dem beregten Krebsschaden unseres Volkes abhelfen wollen. Aber dahin kommen wir so wenig auf dem Wege der Gesetzgebung allein, als auf dem Wege eines erneuerten oder modernen Heidenthums. Was in unsern alten heidnischen Vätern als natürliche Sitte lebte, kann unter uns nur durch das Christenthum, dieses neue lebendige und Leben treibende Reis in dem alternden Baum der Menschheit, wieder erneuert werden, wie es unsern Vätern erneuert ist, die zur Zeit der Einführung des Christenthums lange nicht mehr das waren, was sie zu Tacitus Zeiten gewesen. Mit dem Christenthum hat aber unser Volk auch der christlichen Väter Zucht und Sitte wieder verlernt und verloren, darum kann Beides ihm nur durch jenes wieder werden. Und wenn das die Aufgabe für uns, die wir des Wortes Diener sind, so nicht weniger für Alle, denen ihr Amt und Beruf Besserung unsrer Volkszustände als hohe Aufgabe stellt. Deshalb aber ist es ihre, wie unsre heiligste Pflicht, mit unserem eignen Leben denen voranzugehen, die uns befohlen sind, und durch unser Halten an Gottes Wort und Gottes Ordnungen der erstorbnen Sitte und Sittlichkeit wieder zum Leben zu helfen. Wo das nicht geschieht, da reißen wir mit der andern Hand nieder, was wir mit der einen gebaut, und haben am Ende unsres Lebens trotz all unsres Wirkens und Arbeitens, Schreibens und Studirens, Lehrens und Predigens, und trotz aller Verbesserung unsrer Gesetze - vergebens gelebt!


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*) Und mehr vermögen dort ((bei den Germanen)) gute Sitten als anderswo ((in Rom)) gute Gesetze. - Tacitus, Germania, 19.

 

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