Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

XV.

Marienwold.

Historische Abhandlung des Herrn Prof. Dr. Deecke in Lübeck. *)

I.

Das Stift Marienwold bei Möllen verdankt seinen Ursprung räthselhaften Offenbarungen einer Schwärmerin, welche sich berufen hielt, reformatorisch auf die römisch-katholische Kirche einzuwirken, und welche auf eben dem Concil in den päbstlichen Himmel erhoben ward, wo man den verständigen Huß seiner reformatorischen Bestrebungen halber allen Teufeln übergab. Um dieselbe Zeit aber ist auch das KLOSTER MARIENWOLD (silva Mariae) gestiftet, zu dem sich Nonnen und Mönche in nicht unbedeutender Anzahl vereinigten, und ungeachtet des Gelübdes der strengsten Armuth so viele Güter, Dienste und Hebungen erwarben, daß sie den Neid der Fürsten erregten. - Zwei Jahrhunderte später finden wir auf einem Hofe der Stadt Lübeck eine alte, todkranke Schaffnerin nebst einer geringen Zahl ärmlicher, greiser Frauen; die prächtigen Stiftsgebäude sind vom Boden vertilgt; die Güter eine Beute sächsischer Herren geworden; die Renten unbezahlt geblieben; der Convent ist tief verschuldet und in einen langwierigen schikanösen Proceß verwickelt; kaum ist Hoffnung
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*) Mit Genehmigung des Herrn Verfassers dem Programm des Lübecker Catharineums (Ostern 1848) entnommen.

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da, eine neue Aufseherin zu finden; die Vorsteher selbst schildern den ganzen Zustand als höchst traurig. Solches ist die Vorgeschichte des jetzigen Lübecker BRIGITTENHOFES.

BIRGITTE - oder, wie das Volk sie nannte: Brigida, Brigitta - Tochter des schwedischen Landrichters BIRGER PEHRSON zu Finsta, und aus demselben Geschlecht, das sich später Brahe nannte, ward um 1302 geboren, und starb am 23. Juli 1373 zu Rom. Schon ihr Vater führte ein streng aszetisches Leben, und ihre Mutter war Visionärin; Birgitte aber und ihr Gatte, der Landrichter zu Nerike, ULF GUDMUNDSSON, übertrafen beide an schwärmerischer Erregung und kirchlicher Frömmigkeit: schon bei ihren Lebzeiten ward sie als Heilige verehrt; auch ist sie selbst (1391, noch feierlicher aber 1415) und ihre jüngste Tochter Katharina von der Kirche kanonisirt: König MAGNUS ERICHSSON schenkte ihr 1348 einen Hof zu VADSTENA in Ostgothland, den sie zu einem Kloster einrichtete, in welchem sie besondere Mittheilungen und Vorschriften des Erlösers zur Verbesserung der Kirche verwirklichen wollte. Diese Offenbarungen (revelationes S. Brigittae) sind von ihrem Beichtvater und ständigen Begleiter MATTHIAS in 7 Büchern zusammengestellt; dazu kam auf Betrieb des Erzbischofs ALFONS VON GUYENNE ein achtes, das auszugsweise die Ermahnungen an die Fürsten enthält, und endlich lieferte einige Zeit nach der Seherin Tode PRIOR PETER VON ALVASTRA noch ein neuntes: die revelationes extravagantes. Auf dringende Empfehlung nordischer Fürsten und Bischöfe erkannten die Päpste, ob sie gleich selbst hart darin angegriffen waren, die ganze Sammlung als göttlich an, und die Kirchenversammlungen zu Konstanz und zu Basel, jene trotz einer scharfen Kritik Gerson's, diese nach einer panegyristischen Prüfung des berüchtigten Torquemada, bestätigten solches auf's feierlichste. Ihr erster Abdruck geschah zu Rom 1488 in 4.; eine authentische Ausgabe besorgten die Brüder

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von Vadstena in Lübeck 1491-92, zu 16 Exemplaren auf Pergament und 800 auf Papier, durch Bartholomäus Gothan (1492, fol.); eine erbauliche niederdeutsche Bearbeitung - die von BRUNS (Beiträge zur krit. Bearbeitung alter Handschriften, Drucke und Urkunden S. 197-208) beschrieben ist - gab der räthselhafte Drucker in Lübeck 1496 in 4. heraus. Auch Gebete schrieb die Heilige, welche - wahrscheinlich das einzige schwedische Buch - sogar ins Arabische übersetzt sind.

Der ORDEN DER HEIL. BIRGITTE ist schon bei ihren Lebzeiten von Papst Urban V. 1370 bestätigt, und wahrscheinlich ist ihm auch zugleich die Regel des heil. Augustin vorgeschrieben, die jedoch Peter von Alvastra erweitert hat. Daher heißt er auch BIRGITTENORDEN NACH DER REGEL DES HEIL. AUGUSTINUS. Die Stifterin selbst aber nannte ihn ORDEN DES ERLÖSERS (S. Salvatoris), und widmete ihn der heil. Jungfrau; daher der Name: SCHWESTERN und BRÜDER DER HEIL. JUNGFRAU UND BIRGITTEN, AUGUSTINERORDENS, GENANNT DES ERLÖSERS. Die Regel, welche sie ihm gab, wollte sie durch besondere Offenbarung von Christus selbst empfangen haben. Aufrichtige Demuth, reine Keuschheit, und freiwillige Armuth forderte sie vor allem. Jeder Convent sollte höchstens 60 Schwestern zählen, welche in einem abgeschlossenen Gebäude wohnten und in der Kirche das obere Chor einnahmen; von ihnen völlig getrennt hielten sich 13 Priester, nach der Zahl der Apostel, den Paulus eingerechnet, 4 Diakonen, nach der Zahl der 4 Kirchenlehrer Ambrosius, Augustinus, Gregorius und Hieronymus, und 8 Laienbrüder. So glich das Ganze dem Chor der 13 Apostel und 72 Jünger des Herrn. Den Nonnen stand eine Aebtissin, den Mönchen ein Generalbeichtiger vor. Die Regel des Erlösers bedurfte jedoch und erhielt die Bestätigung der Päpste Urban VI. (1379) und Martin V. Die von Urban V. gegebenen Satzungen


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dagegen wurden auf dem Generalkapitel zu Eichstedt 1487 entschieden verworfen.

Hauptzweck des Ordens war Wiederherstellung der alten ächten Klosterzucht, da der Heiligen die zu ihrer Zeit geübte dermaßen entartet schien, daß sie in ihrem Eifer die schmählichsten Vorwürfe aussprach. Die gottesdienstlichen Uebungen nun blieben mit geringen Ausnahmen die gewöhnlichen; ihre Vervielfältigung brachte keinen Gewinn; Zerstreuung, Leichtfertigkeit, ja Lachen während derselben mußten auch hier abgestellt werden. Bei der Vesper erbaten beide Chöre sich wechselweise von einander Vergebung. An einem offenen Grabe ward täglich das de profundis nebst einer Collecte angestimmt; auch stand eine mit etwas Erde beworfene Bahre so, daß sie beim Eingange in die Kirche von allen gesehen werden konnte. In den Nonnenconvent durfte kein Mann, selbst kein Priester, eingehn; sogar weltlichen Frauen war der Eintritt untersagt; ebensowenig war den Schwestern gestattet, die Klostermauern zu verlassen. Verwandte und Freunde traten an das Fenstergitter; denjenigen aber, welche dieses nicht öffneten, ward höherer Lohn im Himmel verheißen; auch war dergleichen Zwiesprache nur an Sonn- und hohen Festtagen von der None bis zur Vesper gegönnt. Tiefes Schweigen mußte von der Abendmahlzeit ab bis nach der Morgenmesse beobachtet werden; dann ward nur das Nothwendigste besprochen; ein freieres Gespräch hatte zwischen der Danksagung nach Tische und der Vesper, auch zwischen Tischgebet und Mahl statt. Fastenspeisen gab es von Advent bis Weihnacht, vom Freitag vor Fastnacht bis Ostern; Fische und Milchspeisen vom Freitag nach Himmelfahrt bis Pfingsten, von Kreuzerhöhung bis Michaelis, von Allerheiligen bis Advent; an den Heiligen-Abenden der Marien- und Apostelfeste, auch vor Johannis, Michaelis, Allerheiligen, Charfreitag und Frohnleichnam ward nur Wasser und Brot gereicht. Sonst kam viermal die Woche Mittags Fleisch;
 

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Freitags Fastenspeise, Mittwochs und Sonnabends waren Fische und Milchspeise gestattet. Was man bedurfte, wurde von der Aebtissin erbeten; übrigens sollte Niemand eines Hellers Werth besitzen, Gold und Silber nicht einmal berühren, als beim Einweben, und auch da nur nach besonderer Vergünstigung. Wer einen Besitz verhehlte, ward strenge bestraft. Gab sich die Schuldige nicht selbst in dem an jedem Donnerstage gehaltenen Kapitel, wo Vergebungen verhandelt wurden, an: so saß sie am Boden und bekam Wasser und Brot, durfte auch die Kirche nicht betreten, sondern mußte sich den daraus Zurückkehrenden flehend zu Füßen werfen, bis die Aebtissin sie nach der Freitags-Vesper aufhob, in die Kirche führte und unter brünstigem Gebet vor dem Altar absolvirte. Selbst die ohne Eingeständniß von Besitz Gestorbenen wurden nur nach feierlicher Absolution bestattet. - Die Kleidung der Schwestern war höchst einfach. Jede besaß zwei Hemden aus weißem halb flächsenen halb wollenen Zeuge (burellum-Dirdendei), einen Rock, eine Kutte, einen Mantel von demselben Stoff in Grau; das letztere Kleidungsstück durfte keine Falten haben, und nur mit einem hölzernen Knopf am Hals befestigt, im Winter jedoch mit Lamm- oder Schaffell gefüttert sein. Ein weißleinenes Vortuch bedeckte Stirn, Wangen und Brust, darüber hing bis auf die Schultern ein schwarzleinener Weihel herab, und über ihm lag auf dem Haupte die sogenannte Krone: weißleinene Streifen in Form eines Ringes mit zwei kreuzweis darüber stehende Spangen, in den Winkeln mit fünf Stücken rothen Tuchs, wie mit Blutstropfen, besteckt. Dazu kamen Strümpfe, und im Sommer Schuhe, im Winter gefütterte, bis zum Knie reichende Stiefeln. Endlich bezeichnete ein Ring an der Rechten das Verlöbniß mit dem Erlöser. Das Lager war von Stroh mit Burell gedeckt, und hatte nur unter dem Haupte Kissen und Pfühl. - Außer der Zeit des Gottesdienstes und der geistlichen Uebungen durften die Schwestern mit

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Verlaub der Aebtissin arbeiten. Die Aufnahme, welche nicht vor dem 18. Lebensjahre, auf wiederholtes inständiges Ansuchen, und nach zurückgelegter Probezeit, durch den Bischof geschah, war sehr feierlich und ergreifend.

Die Priester und Brüder trugen, außer zwei Unterkleidern von weißem, einen Rock von grauem Burell, eine dergleichen Kutte mit Kapuze, und einen Mantel, der allenfalls gefüttert sein durfte. Die 13 Priester hatten als Abzeichen links ein rothes, in der Mitte mit weißer Hostie belegtes Kreuz; die 4 Diakonen einen weißen Kreis mit 4 ins Kreuz gestellten Flämmchen (- die Abbildung bei HELYOT, 4, 38. bezieht sich wahrscheinlich auf spätere Zeiten; für die frühere ist wohl die von Ghotan, Bl. ddij Rückseite, gegebene genauer -); die Laienbrüder schmückte ein weißes, mit fünf Blutstropfen besetztes Kreuz. Ring, Weihel und Krone hatten sie nicht; wohl aber die Tonsur, wie in anderen Klöstern. Vor dem 25. Jahre ward kein Bruder angenommen; nachher war ihm nur der Weg in die Kirche gestattet. Priester und Diakonen durften sich nur mit Gottesdienst, Gebet und Studium beschäftigen, mußten aber alle Sonntage das Evangelium in der Landessprache erklären, an allen hohen Festen predigen, jeden Sonnabend und zu allen Festzeiten Communion halten, und täglich zur Beichte sitzen. Fasten waren auch ihnen vorgeschrieben. Die Schwestern durften sie nur bei der Communion sehen, und in deren Haus nur mit dem Krankensakrament kommen, oder wenn Gestorbene zu bestatten waren. Sonst verkehrten beide Theile durch einen in der Scheidewand angebrachten Radschieber, durch den jedoch, nach der Aeußerung eines Stralsunder Chronisten, allenfalls ein Mensch durchgebracht werden konnte. Wenigstens dreimal im Jahre mußten die Brüder dem Generalbeichtiger ihr Gewissen entlasten.

Die Aebtissin war das Haupt des ganzen Convents; ohne ihren Willen oder Rath durfte nichts, was die Geschäfte und

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die Güter des Stifts betraf, vorgenommen werden; sie wählte auch aus den 13 Priestern den Generalbeichtiger. Dieser hatte volle Macht zu lösen und zu binden, zu bessern und zu verbessern, und alle Brüder waren ihm dergestalt untergeben, daß sie ohne sein Geheiß auch nicht das Geringste vornehmen durften. Doch beschränkte ihn in den gemeinen Klostersachen das Urtheil der Brüder, der Vortheil des Ordens und der Rath der Aebtissin. Die Beichtiger der Schwestern wählte er allein.

Der Bischof, in dessen Diözese das Kloster lag, war des ganzen Convents Vater und Visitator und Richter. Er wachte über genaue Befolgung der Regel, konsekrirte die Eintretenden, war beiräthig bei der Wahl der Aebtissin, setzte den Generalbeichtiger ein und bekleidete ihn mit der nöthigen Macht. - Der Landesfürst war natürlicher Schutzherr des Klosters. - Dem Papste endlich waren beide verantwortlich, und ohne seine besondere Einwilligung durfte überhaupt kein Convent begründet werden. - Was in der Regel des Erlösers nicht vorgesehen war, als: die Buße für Vergehungen, das Begängniß der Gestorbenen, die Art der Visitation von Seiten des Bischofs, und die Fälle, in welchen derselbe das Kloster heimsuchen mußte, sollte aus den Regeln des h. Bernhard oder Benedict herübergenommen werden; - wahrscheinlich waren die der augustinischen angehängten Zusätze des Priors Peter von Alvastra der Art.

Jedes Stift hatte eine Kirche, ein Kloster für die Schwestern und eine Curie für die Brüder. Die Stiftspersonen wurden erst dann feierlich eingeführt, wenn alles fertig war; es durften ihrer jedoch nicht weniger sein, als der Gottesdienst nöthig machte. In der Kirche waren 13 Altäre mit Zubehör; das Geräth derselben durfte von edlem Metall sein. Bücher zum Lernen und Studiren, wie zur Liturgie, waren gestattet. Die Eintretenden brachten so viel mit, als durchschnittlich für sie zum Unterhalt auf ein Jahr ausreichte; sonst lag der Aebtissin die Bestimmung


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über Geld, Kleider, Gebäude und Nahrung ob. Hatten alle ihren Bedarf, so sollte ein Uebriges den Armen zufallen; solche Spendungen fanden jährlich am Feste Aller-Seelen statt, Pracht ward als schwere Sünde betrachtet. Gaben, deren das Stift nicht höchstnothwendig bedurfte, mußten den Armen oder nothleidenden Kirchen überwiesen werden.

Alle diese Einrichtungen aber waren keinesweges ausreichend; nicht allein die Visitatoren hatten genug zu reformiren, auch die Beschlüsse der Generalkapitel waren harter Weisungen voll. Schon 1422 befahl der Papst die schärfere und völlige Trennung der Brüder von den Schwestern. Im Kloster Marienwold machte ein schwerer, mehrere Jahre dauernder Zwist, dessen Einzelheiten uns nicht erhalten sind, 1426 die Abhaltung eines General-Ordenskapitels nothwendig; aber die Beschlüsse desselben gaben nur neuen Uneinigkeiten und Spannungen Raum. 1428 gebot der Papst abermals die strengste Sonderung beider Convente; allein König und Königin von Schweden, wo das Hauptkloster lag, interzedirten für den Orden. 1429 hatte ein auch nicht zu allgemeiner Zufriedenheit führendes Generalkapitel in Vadstena statt, dem auch Brüder aus Marienwold beiwohnten; der Abschied desselben wurde sogar im dortigen Convent nur einmal gelesen, und kam nicht weiter zum Vorschein. - Ein gutes Zeugniß gab der Lübeckische Rath 1435 dem Kloster Marienwold. Schwestern und Brüder, sagt er, wohnten weit genug von einander und wären nach des Ordens löblicher Weise abgeschlossen; Tag und Nacht seien sie in aller geistlichen Demuth und Eifrigkeit mit innigem Beten, Singen, Lesen und andern guten Werken zu Ehren Gottes und seiner werthen Mutter thätig; führten und erwiesen sich göttlich, ehrlich und löblich, also daß ein jeder Christenmensch deß in Gott billig froh sein möge. Wer ihnen, der Wahrheit zuwider, Unziemlichkeit, Unglimpf und Unordnung nachrede, thue in der That Unrecht. Er selbst habe nie anders von ihnen gehört

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oder erfahren, denn daß sie strenge des Ordens Regel hielten, und würde es als Verbitter und Beschirmer auch nicht anders dulden, sondern treulich auf Strafe dringen. - Dennoch hatte der ganze Orden einen besonders harten Stand auf dem Concil zu Basel, trotz aller Verschreiben, sogar des Königs und der nordischen Bischöfe (1434). Endlich trat man von Vadstena aus direct mit Rom in Verbindung; die ersten Gesandten aber wurden bei Wilsnack so völlig ausgeplündert (1444), daß ihnen nicht einmal die Schriften und Bücher des Ordens blieben; jedoch erlangte einer derselben, der in Marienwold Schutz gefunden, durch die angestrengten Bemühungen des Lübeckischen Rathes fast alles wieder. Spätere Werbungen scheinen besseren Erfolg gehabt zu haben. 1455 verlangten viele Klöster dringend die Abhaltung eines Generalkapitels zu Vadstena; weil aber die dortigen Verhältnisse nicht günstig waren, versammelte man sich 1456 zu Marienwold: Die vorhandenen Nachrichten aber lassen auch diesmal auf Unruhen und Zank schließen. Endlich scheint es auf der Generalversammlung zu Gnadenberg im Bisthum Eichstedt zu dauernden Bestimmungen gekommen zu sein (1487). Von Marienwold (silva Mariae TAFENBURGENSIS dioeces. hat Nettelbla, Nachr. von einigen Klöstern der h. Birgitte S. 164; offenbar ein Lesefehler für RAZENBURGENSIS) war Arnold Berchtoldi dahin gesandt. Die wichtigsten Beschlüsse waren folgende: Die Regel des Erlösers und die des heil. Augustin mit den Zusätzen des Priors Peter von Alvastra, so weit sie jener nicht widersprechen, sind des Ordens Norm; die Constitutionen Urbans V. dagegen, so wie alle andern Statuten, Constitutionen, Indulte und Privilegien, die der päpstliche Stuhl bestätigt, die aber zu Vadstena vordem schon abgeschafft sind, sind ungültig und nichtig. Die Berufung auf die Dekretalen oder andere geistliche Rechte, so wie die Appellationen von der Entscheidung nach der Regel hören auf. Kapitularische General-

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versammlungen sollen nur mit Bewilligung der Convente zu Vadstena, Marienbo, Marienkron, Gnadenberg, Gnadenthal und Marienforst veranstaltet werden. Bei Visitationen darf der Bischof nur mit zwei Geistlichen kommen. In Gebräuchen und äußerer Haltung hat man sich dem Kloster Vadstena zu konformiren. Weltliche Gewalt bei Vergehungen von Klosterleuten in Anspruch zu nehmen, ist strenge verboten. Ohne gewisse und ausreichende Einkünfte darf fernerhin kein Kloster gestiftet werden; auch muß das neue Stift, bevor die Conventualen es beziehen, fertig und vollendet sein; doch genügt die Zahl von 20 Schwestern und 12 Brüdern, von denen 2 Laienbrüder sind. Zur Stiftung ist die Einwilligung des Papstes und der Convente zu Gnadenberg bei Nürnberg, zu Marienforst bei Cölln, zu Marienkron bei Stralsund erforderlich; auch wählt der ganze Convent, von dem die Begründung ausgeht, die dazu tauglichen Personen. Die Gebäude sollen fest, gesichert, mit den gehörigen Mauern und Clausuren versehen sein; die Brüder dürfen keine Speisekammern, Keller, Straflöcher u. dgl., nicht einmal besondere Zellen haben. Das Halten von Raben, Kaninchen, Hunden, Vögeln, was zu Leichtfertigkeiten Anlaß geben kann; desgleichen der Gebrauch musikalischer Instrumente, als Clavicordien, Zithern, Flöten, Lauten, wie auch Tanz und Schmauserei, besonders bei Einführungen, sind untersagt. Fremde, ob geistlichen oder weltlichen Standes, namentlich aber Kinder, müssen dem Kloster fern bleiben, und die Sprachgitter sollen doppelt und so eng sein, daß man kaum zwei Finger durchbringen kann. Im Kloster selbst darf die strengste Scheidung von Brüdern und Schwestern auf keine Weise und bei der schwersten Ahndung gehoben werden; selbst die Kleidungsstücke der Brüder sind nur nach Anordnung der Aebtissin zu waschen. Geheimnisse des Klosters, wie alles, dessen Bekantwerdung zum Nachtheil gereichen könnte, zu offenbaren, wird bei Strafe des Gefängnisses und der Infamie unter-

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sagt. Die Brüder dürfen das Kloster nur verlassen, um eine neue Stiftung zu begründen, um ein Scandalum oder übles Gerücht in Betreff ihres Convents zu tilgen, um Ketzer zu bekämpfen, oder sonst in hochnöthigen Fällen. Jewelche Gabe wird an die Aebtissin abgeliefert; dieser allein gebührt die Austheilung auch des Geringsten, z, B. des Papiers, Laienbrüder außerhalb des Klosters sind nur 4 zuzulassen, doch tragen sie das rothe Kreuz; Laienschwestern mit Kreuz und Scapulier werden nicht angenommen; auch Brüder anderer Orden, namentlich Bettelmönche, werden um des lieben Friedens willen fern gehalten. Die Zahl der Küchenmädchen ist 4 (eine Erhöhung dieser Zahl, welche der Papst 1506 gestattete, lehnte man in Vadstena ab); sie treten mit dem 18. Jahre ein und werden sonst wie Schwestern gehalten, dürfen aber nicht überall gegenwärtig sein. - Außer den gewöhnlichen Festzeiten und den Marientagen sind die der h. Birgitte, nämlich ihre Translation am 28. Mai, ihr Todestag (dies natalis) am 23. Juli, und ihre Canonisation am 7. October zu begehen, auch werden wöchentlich einmal Horen und Messe in Bezug auf sie mit neun Lectionen abgehalten; der heil. Anna ist jährlich ein besonderer Tag zu widmen, aber auch alle Sonnabend zugleich mit der Maria zu gedenken. Feierliche Processionen sind außer anderen besonders an den Tagen Mariä-Heimsuchung, der Canonisation Birgittens, der Kirchweihe und Petri-Kettenfeier zu veranstalten. - Als der Ratzeburgische Bischof Johann Parkentin diese Beschlüsse bei der Visitation von Marienwold am 13. Oct. 1488 zur Vollstreckung brachte, dankte der bisherige Beichtiger ab; der neugewählte hatte 55 Stimmen.

Ungeachtet der erwähnten Gerüchte und Vorgänge bemühten sich doch so Geistliche als Laien, nach den Begriffen damaliger Zeit, derjenigen guten Werke theilhaft zu werden, denen der Orden und insbesondere auch unser Kloster Marienwold gewidmet war. Man suchte diesen Zweck einestheils durch Begabungen zu

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erreichen. Schon in dem ersten Stiftungsjahre, 1413, legirte der Lübeckische Bürger Cord Bloyebom in sunte Birgitten Kerken to Margenwold by Molne jährlich 8 Stübchen guten rheinischen Weins zum Behuf der Messen. 1432, 18. Sept. überwiesen Johann Brakel und Ehefrau für den Fall ihres Todes 10 jährlicher ewiger Rente; 1438 gab Herr Gerlach Kopperslegher 11 ; 1444 der lüb. Domherr Joh. Weydeknepel 50  ewiger Rente; 1451 Diedrich Kastorp 50 , Dutken van Boken 10 Bernd König zum Bau 4 der Rathmann Joh. Gerwer 10 zum Bau und 10 zur Vertheilung. 1477, 11. Mai vermachte Hans Swenghel 100 zum Gebäude. - Anderntheils stiftete man Vikarien und Seelmessen. Dahin gehört die schon 1413 geschehene Verlegung zweier von Zule'schen Vikarien nach Marienwold, damit der armen szele Gottschalkes van Tzule, syner olderen, syner kyndere vnde aller syner leffhouede szele al der guden werke de an dem vorbenomeden Kloster schen delaftich werden, vorbath getrostet vnde geroweth werden an deme ewigen ryke. Auch der Schutzbrief Herzogs Erichs V. von Sachsen vom 28. Mai 1416 ward gegeben vmme vorweruynghe wyllen vnses eghen heyles vnde selicheyt vnde to troste vnde to hoge aller cristenen selen vnde besunderghen der selen seliger dechtnisse des jrluchtighen vorsten heren Erykes ychteswanne vnses leuen vaders, vor Soffygen vnser moder, heren Johanneses vnses broders vnde vor Elizabet vnser vrouwen vnde alle vnser vorolderen vnde Eruen. Einer von ihm gestifteten Kapelle erwähnt der schon genannte Domherr Joh. Weydeknepel, und weist ihr in seinem Testamente 300 an. 1455 gaben für den Fall ihres Absterbens Bürgermeister Hermann Stoppesak zu Gadebusch, und Mette, seine Ehefrau, vmme de leve gades to erer beyder selen salicheit 20 ewiger Rente, wofür sich der Convent verpflichtete, sie nebst ihren Freunden und Verwandten zweimal

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jährlich mit Vigilien und Seelmessen zu begehen, und dabei den Schwestern 2 Tonnen Gadebuscher Bier, den Brüdern eine, und jeglichem Mitgliede einen Wecken zu reichen. 1456, 10. Mai schenkte Herzog Bernhard II. von Sachsen das Moor zwischen Salem und Darchow, damit der Convent Seiner fürstlichen Eltern, Seiner selbst und Seiner Nachkommen zweimal des Jahrs mit Vigilien und Seelmessen gedenke. 1462, 26. Febr. setzte Johann Gerwer zu Hamburg jährliche 13 zu Weizenwecken aus, wofür er sich zwei Messen bedang; 1466, 13. Juni Hermann Uenkare ebendaselbst 2 ewiger Rente für eine ewige Memorie. 1469, 7. Juli verpflichtete sich der Convent gegen Zuweisung von 7 1/2 ewiger Rente zum beständigen Begängniß der Conventualin zu St. Johannis in Lübeck, Taleke von Verden, und deren Eltern. 1477, 11. Mai übernahm man gegen Empfang von 100 Vigilien und Seelmessen für Hans Sokelandt und seine beiden Hausfrauen und Kinder; am Tage derselben empfingen etliche Brüder und Schwestern ein Maß Rheinweins und lasen dafür noch ein miserere deus und ein de profundis. Hans Swenghel zahlte für eine ewige Memorie 50 . Am 13. Aug. verehrten Lutke Hauedanck, Bürgermeister zu Mölln, und seine Ehefrau Metke 1 8 jährlicher Rente zu Darreichung von 4 Lämmern und Weizenbrot am Tage des heil. Leichnams; auch vereinbarten sie sich mit dem Convent wegen Leibrenten, wofür nach ihrem Tode an eben jenem Feste eine Tonne Bier geschafft werden sollte, alles gegen Gedächtniß an dem suffreia feste (suffragia). Zu Vergebung ihrer Sünden zedirte die Beguine Sophie Johannßen ihr elterliches Erbtheil in Dalberg und Driberg im Schwerinischen am 5. Jan. 1503. Hans Ottermann, Bürger zu Hamburg, gab am 17. April 1506 dem Kloster 600 , wovon 400 als Brautschatz für seine als Conventualin eingekleidete Tochter; auch sollte dreimal im Jahre seiner und seiner Familie gedacht werden. Noch am 11. Mai

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1544 setzte der Ratzeburgische Vikar Caspar Kemmerich zum Behuf seines ständigen Gedächtnisses 10 ewiger Rente für Talglichte aus.

Noch größere Hoffnung auf des Klosters Wohlthaten glaubten diejenigen zu haben, welche mit demselben in Brüderschaft traten. Der Vikar Bartold Dusow zu Mölln erhielt am 23. Aug. 1464 die Versicherung, daß er zusammt seiner Mutter brüderliche Theilnahme an allen geistlichen Gütern, nämlich den Messen, Horen, Gebeten, Lectionen, heiligen Betrachtungen oder Beschauungen, Fasten, Vigilien, Bußübungen, Predigten und übrigen frommen und guten Werken, welche die unaussprechliche Güte des Erlösers im Kloster M. geschehen lassen würde, erlangt habe, und daß nach ihrem Ableben beide gleich andern Freunden und Wohlthätern begangen werden sollten. Ein gedruckter Pergamentbrief von 1504, wodurch Bertold Kerckring und seine Ehefrau gleiche Zusicherung empfingen, läßt vermuthen, daß solche Gewährung häufig vorgekommen sei.

Andere schätzten sich glücklich, auf dem geheiligten Boden des Klosters eine Zeitlang leben zu dürfen. So verkaufte laut einer nicht datirten Urkunde des 15. Jahrh. der Convent für 100
ein beim Kirchhofe im Westen belegenes Häuschen an Heinrich Greverade zur Benutzung für sich und seinen Bruder Adolf, auch Gotthard Wiggerinck, Hermann Plönnies und Hinrich Custede - alles höchst angesehene Lübeckische Herren, - und verpflichtete sich, gegen Zuweisung von einem Drömt Roggen und 6 Schill. Lüb. ihnen dorthin Holz, Brot und Dünnbier zu liefern, so viel nöthig; nach Absterben der fünf Personen aber fiel die Wohnung wieder dem Kloster erb- und eigenthümlich zu. - Manche erkannten es auch als Gnade, wenn ihre Gebeine in dem Bezirk des Klosters Ruhe fanden: so ließ sich der ehemalige Lübeckische Bischof Thomas Grote 1501 zu Marienwold bestatten.

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Den höchsten Werth aber mußte ein Convent darauf legen, wenn ihm an anderen Orten eine Ansiedelung seines Ordens gestattet wurde. Solches erlangten die Conventualen von Mariendal bei Reval in unsern Gegenden unter bedeutenden Opfern; dem von ihnen gestifteten Convent zu Marienwold aber räumte schon 1421 die Stadt Stralsund ihren Kirchhof zu St. Marien-Magdalenen sammt der darauf belegenen Kapelle ein, um ein neues Kloster Birgittenordens dort zu errichten. Interessant sind dabei die Bedingungen, weil sie wahrscheinlich ähnlicherweise bei dem Lübeckischen Stifte zur Anwendung gekommen sind. Der Lübecker Rath sollte bestimmte Procuratoren, Coadjutoren und Provisoren aus seiner Mitte, oder aus der Bürgerschaft bestellen, welche die Sorge für den Bau, den Lebensunterhalt und die Feuerung übernähmen; dagegen verpflichtete sich der Convent, keine Personen eintreten zu lassen, als daran Bürgermeister, Rath und Provisoren Gefällen hätten, und keine Güter, Besitzungen, Ackerhöfe zu erwerben, noch ihre Baulichkeiten zu erweitern und zu vermehren, ohne Gutheißen und Bewilligung von Bürgermeister und Rath. Nachdem die Stiftung des Klosters Marienkron wirklich erfolgt war, wurde die Vereinbarung 1424 erneuert und bestätigt. Doch scheint das Hauptverdienst in dieser Angelegenheit dem thätigen Convent von Mariendal zu gebühren. Gerade in dem letztgenannten Jahre nämlich brach ein Streit zwischen den Conventen von Marienwold und Marienkron aus, wahrscheinlich wegen des Abhängigkeitsverhältnisses. Der Generalbeichtiger von Vadstena deputirte zur Schlichtung desselben den Prior von Mariendal, und erwähnt als einer allgemein bekannten Thatsache, daß beide Oerter und Klöster von dorther ihren Ursprung genommen hätten. Auch treten in den beiden ersteren Urkunden von Seiten Marienwolds nur eine Vice-Aebtissin oder Mutter, und ein Vice-Generalbeichtiger oder Vater auf; wahr-

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scheinlich also hatte der Mutterconvent noch die Oberleitung in Händen behalten.


II.

Die ersten Anfänge des Klosters Marienwold sind, so viel ich weiß, nirgends genau dargelegt; aus urkundlichen Nachweisungen und Notizen aber ergiebt sich darüber Folgendes.

Ums Jahr 1412 - später schwerlich - kamen einige Brüder des Birgittenklosters Mariendal unweit Reval nach Lübeck, um hier einen neuen Convent zu stiften. Ihr Plan fand bei dem damaligen revolutionären Regiment, welches sich der Stadt bemächtigt hatte, geringe Unterstützung; doch in der nahen Aussicht auf besseren Erfolg wandten sie sich ins Lauenburgischc und erwarben einen Platz im Dorfe Bälau (thor Belowe), Kirchspiels Breitenfelde, westsüdwestlich von Mölln, damals ein Eigenthum Ludolfs Schack. Wahrscheinlich wurde der Bau sogleich begonnen, denn schon im Juli 1413 gestattete die Familie von Zule dem Bischof Detlev von Ratzeburg, zwei desolirte Vikarien an der Schloßkapelle zu Schönberg und in der Kapelle zu Schretstaken, damit nicht die Seelen der Stifter ewiger Vergessenheit preisgegeben würden, mit allen Einkünften und Rechten nach dem KLOSTER MARIENWOLD zu übertragen. Die darauf bezüglichen Urkunden sind vom 24. und 26. Juli, vom 16. October 1413 und vom 25. Juli 1416. In einer Quitung vom 24. Juli 1413 erklärt der Bischof ausdrücklich, daß SCHWESTERN UND BRÜDER des Klosters Marienwold, außer 8
jährlicher Rente, die sie an Herrn Luder wegen der Vikarie zu Schönberg zahlen wollen, an Ludeke Schack den Aelteren seinetwegen 200 als Pfandgeld für Borstorp, und 30 für neues Gebäude entrichtet. Auch der Rath zu Lübeck quitirt den ersamen Convent des NEUEN KLOSTERS MARIENWOLD am 27. Oct. 1413 wegen 500 aus Bälau und Breitenfelde. Endlich sagt eine Note zu Anfang

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des Hebungsbuches: thor below a. 1413 hebben vnsze brodere vnde sustere van Reuele uth liefflant ersten de wonynge begrepen vnde hebben dar gade gedenet XV. jare, beth dat hijr to petzke is eyn closter in mer bequemicheit gade to denende gebouwet, vnde
hefft altydt beyde thor below vnde hijr to petzeke de namen Marienwold
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Noch in demselben Jahre 1413 begannen die Unterhandlungen wegen des Ankaufs von Bälau und (halb) Breitenfelde. Bürgermeister und Rath zu Lübeck empfingen, wie eben angeführt, vom Kloster 400
Kapital und 100 versessener Rente aus Gütern in beiden Dörfern, welche sel. Volrad Schack an Reimer von Calven verpfändet, und dieser den Quitanten überlassen hatte. Einen Tag später - am 28. Oct. 1413 - ist die Einwilligungsurkunde datirt, in welcher Ludeke Schack erklärt, daß er, in Gegenwart seiner gnädigen Herren von Sachsen, der ehrlichen Samenung des KLOSTERS MARIENWOLD das Gut zu Bälau und Breitenfelde mit allem Zubehör und Recht, wie sein sel. Vater es erblich hinterlassen, zu ewigem Erbkauf abtrete. Ganz genau ist dies freilich nicht. Denn der Verkaufsbrief von demselben Datum erwähnt nur Herrn BORCHARD SANDEL, EINEN MITBRUDER DES KLOSTERS MARIENDAL, als Käufer, und besagt, daß der Kauf zum Behuf DIESES Stifts geschehe; auch Herzog Erich V. von Sachsen bekundet an eben dem Tage dasselbe, fügt jedoch hinzu, daß er gebeten sei, die Güter an HERRN BORCHARD SANDEL VON WEGEN DER BRÜDER UND SCHWESTERN IN MARIENDAL zu übertragen; was er auch zugesteht. Erst nach Ludeke Schack's Tode willigte dessen Bruder Marquard am 11. Nov. 1420 vor den Herzögen Erich und Bernhard von Sachsen in die Verlassung von Bälau und halb Breitenfelde AN DAS KLOSTER MARIENWOLD, FÜR WELCHES DER KAUF VON HERRN BORCHARD SANDEL IN VOLLMACHT DES KLOSTERS MARIENDAL GESCHEHEN SEI.

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Würde Herr Borchard Sandel hier nicht ausdrücklich als MITBRUDER des Mariendaler Convents bezeichnet, so könnte man der Vermuthung Raum geben, daß er einer der drei im Jahre 1418 zu Vadstena für jenen Convent zu Priestern Geweihten sei. Es ist im Diar. Vadsten. bei diesem Jahre von einem Borcardus die Rede, der nach seiner Weihe und AUFNAHME ZUM BRUDER ins Kloster Marienwold abging. Aber beide Convente standen längere Zeit in genauerer Verbindung. Verbot doch Bischof Detlev von Ratzeburg am 23. Juli 1416 den Schwestern von Marienwold nachdrücklich und bei Strafe des Bannes, einige aus ihrer Mitte nach Mariendal überzuschicken. Wahrscheinlich waren Unzuträglichkeiten das Motiv zu solcher Uebersiedelung; wenigstens vertröstet der Bischof auf heilsamere und völlige Besprechung; in anderen Ordenssachen aber wären wohl Brüder abgefertigt.

Uebrigens muß, wie aus dem Schutzbriefe des Papstes Julius II. vom 22. März 1508 hervorgeht, Papst Martin V. das Kloster, wahrscheinlich bei der von ihm eingeholten Bestätigung, in seine Obhut genommen haben. Auch Bischof Detlev von Ratzeburg gab am 13. Juli 1414 einen Willebrief, worin er bezeugt, daß er zu Ehren des allmächtigen Gottes und dessen allerseligster Gebärerin, der Jungfrau Maria, und der heil. Birgitte, auch auf inständiges und demüthiges Ansuchen des Klosters Mariendal, ein neues Stift Birgittenordens in seiner Diözese zu errichten gestattet habe und abermals gestatte, dem er den Namen Marienwold beilege. Freiwillig und nach Besprechung und reifer Ueberlegung lasse er Schwestern und Brüder mit den Freiheiten, Exemtionen und Privilegien ihres Ordens zu, und gewähre ihnen die Vollendung und Bewahrung des Klosters, um Gott gemeinschaftlich darin zu dienen, nehme sie auch sammt ihren Gütern zu Gnaden, Gunst, Förderung und Verbittung auf. - Der Ordensvorschrift in Betreff des LANDESHERRLICHEN SCHUTZES

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konnte dagegen, wie es scheint, nicht genügt werden. Doch nahm bei seinem Aufenthalte zu Kostnitz Kaiser Sigismund am 27. März 1415 die sächsischen Birgittenklöster und namentlich Marienwold in seine und des Reiches Obhut, und übertrug, was, nach einer Aeußerung der Lübecker in dem oberwähnten Zeugnisse von 1435, durch den Pabst bestätigt sein muß, eben dort am 15. Febr. 1418 die Handhabung derselben an die STADT LÜBECK. Dieses Conservatorium bekräftigten und verstärkten Friedrich IV. zu Regensburg am 24. Juni 1471, Ferdinand I. am 21. Juli 1559, und Maximilian II. am 16. August 1570. - Ob die Herzöge von Sachsen dagegen nichts versucht haben? Schwerlich ist die Begabung mit der Schutzurkunde vom 28. Mai 1416 anders zu erklären, denn als Versuch, den Patronat zu erlangen. In dieser nämlich gönnt und erlaubt Herzog Erich V. die Erbauung eines Klosters zu Pezke als IN SEINEM LAND UND GEBIET, und begnadigt die Conventualen mit folgenden Freiheiten: 1) nimmt er sie und all ihr Gut in seine besondere Obhut und Beschirmung, wie nur seiner eignen Mannschaft Güter, verheißt auch Vertretung in Bezug auf auswärts liegende Besitzungen nach allem Vermögen; 2) sollen und mögen sie all ihr Gut, das sie in Sachsen bereits haben oder noch bekommen, ruhig besitzen und friedsam gebrauchen nach Inhalt der Briefe, die sie darüber haben; 3) sollen und wollen weder er noch seine Nachkommen das Stift oder deren Gut in irgend welcher Weise beschatzen, oder irgend womit beschweren, noch solches gestatten, sondern demselben treulich beiständig sein, und helfen, daß es nicht Unrecht leide, 4) auch keine geistlichen oder weltlichen Personen ins Kloster bitten oder bitten lassen, es sei denn nach Ausweis der Regel; 5) verzichtet und entsagt er allem Recht, Lehn, Lehnrecht oder Lehnwar, die er oder seine Vorfahren bisher im Gute Pezke gehabt haben, oder gehabt haben möchten, SO DASZ ES DER CONVENTUALEN FREIES GUT SEI UND BLEIBE ZU EWIGEN ZEI-

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TEN; DESGLEICHEN IHR ANDERES GUT, DAS SIE SCHON BESITZEN ODER NOCH ERLANGEN WERDEN. - Wenn sich nun aller dieser Gnade ungeachtet die Conventualen in den Schutz der Lübecker begaben, so geschah dies gewiß aus dem Grunde, weil jene ihnen nicht zuverlässig erschien, oder weil sie in einer Weise ausgesprochen war, die nicht genügte. Doch davon nachher bei der Verlegung des Klosters.

Noch erhellt aus der Vollmacht, welche der Generalbeichtiger Ulf zu Vadstena an den Bruder Gerlach vom Kloster Mariendal gab (22. Oct. 1424), daß auch diesen beiden Conventen, dem letzteren als Begründer, dem ersteren als dem Mutterstift, eine gewisse Sorge um Marienwold zustand. Bruder Ulf bezieht sich freilich nur auf Zwiste und Uneinigkeiten, die zum Nachtheil der Personen und des Orts, zum Verderben der Seele und zum Anstoß sehr Vieler gereichten; aber er legt sich zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit, die ihm nach gemeinem Recht und den Ordensverhältnissen, so wie besonderem Privilegium zustehe, auch das Amt eines Generalvisitators bei. Jedenfalls aber konnte solche Berechtigung nur innere Angelegenheiten betreffen, und eine Vertretung und Verbittung nach außen scheint daraus nicht hergeleitet werden zu können; höchstens mag sie in Bezug auf bischöfliche Verordnungen angenommen werden, woraus sich denn auch wohl erklären ließe, daß das oben erwähnte Verbot des Bischofs Detlev von 1416 (bei BENZEL, Diar. Vadsten. p. 199.) sich in Schweden erhalten hat.

Wirksamer aber war jedenfalls die Thätigkeit des Mariendaler Convents für seine neue Stiftung. Die Ansiedelung zu Bälau scheint nämlich schon in den ersten Jahren als unzureichend erkannt zu sein; die Mariendaler nahmen also ernstlich darauf Bedacht, den Uebelständen abzuhelfen, und mochten keine bessere Auskunft als die Verpflanzung des ganzen Convents finden. Nur sie können es gewesen sein - wenn gleich die Urkunde nur

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im allgemeinen der Schwestern und Brüder des Birgittenklosters erwähnt - welche am 30. Nov. 1414 den Ankauf des Gutes und Dorfes Pezke mit Otto von Krummesse abschlossen; denn Herzog Erich V. von Sachsen sagt in seinem Schutzbriefe vom 28. Mai 1416 ausdrücklich, daß er den otmodighen vnde jnnigen susteren vnde broderen des closters to mariendale jn liflande by reuel vergönne, Petzkenbeke (Pezke) mit seiner und anderer biederen Leute Hülfe zu bebauen, und ein vollkommen beschlossenes Kloster, nach der Regel des Erlösers, Marienwold genannt, dort zu begründen. Dennoch handelte der Convent zu Bälau auch selbstständig; noch in demselben Jahre (am 9. Oct.) bescheinigt der Herzog, daß er mit dem Kloster Marienwold um eine Zahlung von 600 Lehnwar übereingekommen sei. Wahrscheinlich aber bedurfte Marienwold der mütterlichen Vertretung bald nicht mehr, wenn auch dieselbe aus bereits angeführten Gründen noch im J. 1421, bei Gelegenheit der Stiftung von Marienkron, statt gehabt hat. Die Verlegung selbst ging freilich, wie aus der oben angezogenen Notiz erhellt, erst 1428 vor sich, und zwar am 4. Sonntage nach Ostern. Bischof Detlev von Ratzeburg führte sie aus, krönte und beschloß 1438 am 24. Aug. 38 Schwestern und kleidete den Tag darauf 19 Brüder ein. Den Kirchhof und die Kirche sammt den vorzüglichsten Altären konsekrirte Bischof Johann Preen am Achtetage nach Marien-Heimsuchung 1458, damals ein Sonntag. Doch feierte man im Kloster das Fest der Dedication nicht, weil die möllnische Kirchweihe auf denselben Tag fiel.

Den eigentlichen Grund der Verlegung des Klosters erfahren wir nicht; doch hebt der Lübeckische Rath in seinem mehrerwähnten Gezeugniß vom 23. April 1435 hervor, daß unser Stift BINNEN SEINER LANDWERE unfern seines Weichbildes Mölln liege. Nun war seit 1359 die Stadt Mölln zusammt der Vogtei in scheinbar ständigem Besitz der Lübecker; Bälau lag außerhalb dieser Pfand-

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schaft, und war herzoglich; jedenfalls also der Schutz und die Verbittung dort schwieriger zu handhaben, als in Lübeckischer Were. Der Lübecker Rath demnach, dessen Ehrenhaftigkeit und Ansehn dem Kloster bewährt erschien, mag, zumal da er mit den sächsischen Herren ohnehin oft genug in Streit verwickelt ward, eine einfachere Gestaltung der Dinge gewünscht und befördert haben. Außerdem war auch die Lage des Stifts auf freier Höhe, hart an einem See, in Wasserverbindung mit der Steknitz, der Stadt Mölln und ihren Behörden näher, zu Pezke unstreitig vortheilhafter.

Aber lag denn Marienwold wirklich BINNEN DER LÜBISCHEN LANDWERE? Am 24. Aug. 1350 urkunden die Herzöge von Sachsen über einen Vertrag mit den Städten Lübeck und Mölln, demzufolge ein Graben, Landwere genannt, vom Ratzeburger See ab in das Moor Teghelbroke, und von da in den Möllner See durch ihre und der Lübecker Arbeit und Kosten hergestellt war, der zum Schutz gegen räuberische Einfälle dienen sollte, aber in keinerlei Streitigkeiten oder Kriegsläuften zerstört oder ausgefüllt werden durfte. Zur Unterhaltung wie zur Bewachung verpflichteten sich die Lübecker für den von ihnen hergestellten Theil, nämlich vom Ratzeburger See ab bis zum Tegelbrok, von dort die Herzöge bis an die Möllnische Feldmark, und von hier ab die Möllner. Innerhalb dieser sogenannten Landwere, die einen Lübischen Wachtposten zu Fredeborg hatte, lag nun Pezke allerdings; doch ist dies keinesweges so zu verstehen, als ob es deswegen den Lübeckern gehört hätte; es lagen vielmehr auch lauenburgische Güter darin. So mochte der Herzog Recht haben, wenn er in seinem Schutzbriefe von 1416 Pezke als in vnsem lande gebede to Sassen beleghen bezeichnet; aber er entsagte damals zugleich allem Recht, Lehn, Lehnrecht und Lehnwar, die er oder seine Vorgänger in dem Orte gehabt hätten oder haben möchten, SO DASZ ES DES KLO-


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STERS FREIES GUT SEI UND BLEIBE ZU EWIGEN ZEITEN. Ueberdies vertrug er sich am 9. Oct. d. J. mit demselben wegen der Lehnwar derjenigen Güter, die es in seinen Landen besitze, um 600 lüb. Pfenn. Aber auffallend ist es doch, daß der Landesherr bei dem Verkauf von Petzke, wie es ja sonst der Fall war, nichts zu rathen und zu reden hat; nur eine einzige Rente von 15 stand den Herzögen, wie Erich V. selbst sagt, von alters her, zu, und diese löste das Kloster 1422 (20. Jan.) mit 150 Kapital ab. Von einer Bestätigung des Verkaufs durch ihn, oder einer Verlassung vor ihm ist nirgends die Rede; das Kloster aber würde Urkunden der Art mit allem Eifer nachgesucht und mit aller Eifersucht gehütet haben. Es scheint vielmehr, als wolle der Herzog mit seiner Schutzurkunde, so liberal sie aussieht, Rechte in Anspruch nehmen, die ihm eigentlich nicht mehr zustanden. Vielleicht trägt Folgendes zur Aufklärung dieses Verhältnisses bei. In dem bischöflichen Zehntenregister (1229-35) gehört Pezke zur Parochie Mölln, und da bei ihm keine Abgabe genannt wird, mag es eine Art städtischen Vorwerks gewesen sein. 1347 aber war es in der Hand derer von Krummesse: ob in Folge eines Tausches gegen anderweitige Begabungen der Herzöge, oder eines freien Verkaufs von Seiten der Möllner, läßt sich nicht nachweisen. Aber das kommt in Betracht, daß die Stadt Mölln später mancherlei Gränzirrung mit dem Kloster hatte, was in Bezug auf ein herzogliches Lehn, dessen Enden sehr genau zugemessen wurden, nicht gut denkbar ist. Bekannt ist namentlich die Urkunde vom 26. April 1502, wo sich das Kloster und seine vier Vorsteher mit den Möllnern deshalb vertrugen. Die Differenz (vnwille, tvyst. vnde mishegelicheyde) betraf die Feldscheiden und Feldmarken, den Knakenteich, die Heil-Geistwisch an der Steknitz und einige Hölzung nebst dem Gränzrain. Der Lübeckische Rath schlichtete durch seine Verordneten, den Bürgermeister Joh. Herze und die Rath-

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mannen Hinrich Kastorp und Hermann Meyer, den Streit dahin: die Scheide beginnt bei der Landwere von Fredeborg, geht in den Pezker Bach und mit ihm in den großen und kleinen Knakenteich, und aus diesem in die Steknitz. Was diesseits derselben liegt, soll dem Kloster ohne allen Widerspruch gehören; was jenseit, der Stadt Mölln. Der letzteren werden auch die genannten beiden Teiche sammt Ein- und Ausfluß, nebst Mühlen und Zubehör, Recht und Gerechtigkeit an Hals und Hand, nichts ausgenommen, zugesprochen; sie darf sogar die Dämme erhöhen, nur den großen Teich nicht höher stauen, als bisher gewöhnlich. Die Weide oder Wisch unterhalb des Knakenteichs, zwischen dem Damme des größeren und der Schleuse an der Steknitz sollen von nächsten Pfingsten ab beide Theile vier Jahre lang für ihr Vieh, Schweine und Ziegen ausgenommen, benutzen; können sie sich dann, oder auch eher, wegen solcher Gemeinschaft vertragen, so mag dies geschehn; wo nicht, so steht die rechtliche Entscheidung bei der Stadt Lübeck, und dabei soll es ohne alle Weiterung sein Bewenden haben. Bis dahin dürfen auch die mit dem Gränzrain gesetzten Bäume vom Kloster nicht angegriffen werden. Endlich ist die Competenz des Fahrrechts bestimmt. Alles dies geschah ohne Mitwirkung oder Einspruch der herzoglichen Behörden. Die Verhandlung ward eben so, wie aus einer Notiz erhellt, 1508 wieder aufgenommen, und ist wahrscheinlich durch einen Rechtsspruch beendigt; wenigstens ward damals dem Kloster zur Einlieferung seiner Beweise ein Termin gesetzt, vppe dat eyn ersam Radt mach rechte erkennen vnde eyne sentencie affseggen. Neue Zwistigkeiten im Jahre 1522 wegen Abhauung des Holzes an der Landwere, Teichstauung, Fischerei und Wiese an der Steknitz, legten die Möllner auf Zuspruch des Lübeckischen Raths alsbald bei (Klageschrift der Conventualen v. 23. Jan. und Vergleichsbescheinigung der Möllner v. 22. Febr.).

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Ferner dürfen wir in Betracht ziehen, daß Pezke, welches früher zur Parochie Mölln gehörte, später bei Schmilau eingepfarrt ist. Laut einem Notariatsinstrument vom 20. März 1436 erschienen an diesem Tage auf dem Kirchhofe des letztgenannten Dorfes die Brüder Marquard Cremun und Nicolaus Scherer aus dem Kloster Marienwold, und erklärten vor den Kirchspielsgeschworenen Hermann Möller,
Eggert Westfal und Ludekin Zagher, die sich zusammt 7 Bauern eingefunden hatten, daß sie mit dem Pfarrherrn Helmold Adenstede folgenden Contract gemacht, den wir seines mehrfachen Interesses halber ganz mitteilen: In nomine domini amen. Dit is de endracht vnde de beleuynge, de dar schen is tusschen den ghestliken personen des Closters Marienwold vnde deme kerkheren to Smylowe, de nu ist, vor zik vnde vor al syne nauolgere ewichliken, in der ieghenwardicheit des gantzen kerspeles uppe deme kerkhoue darsulues. Nach deme dat dorp petzke, dar nu Marienwold is, in deme kerspele to Smylowe beleghen was, vnde heft verteyn huuen, vnde van den verteyn huuen buweden souen de bur de dar woneden vnde gheuen deme kerkheren eyn islek van der huuen des jares eynen schepel ghersten, men de gudeman (Edelmann) de var wonede uppe deme houe, de gaff zo nicht. vppe dat de kerkhere de nu is vnde tokomende wert des Closters nynen schaden edder broksam lyde, so willen vnde scholen desuluen vorbenomeden ghestliken personen des Closters Marienwold, de nu edder tokomende synt, van eyner isliker huuen de nyn bur buwet eynen schepel ghersten gheuen alle jar, vnde we by deme Closter wonet vnde syne eghen koste heft, de schal deme kerkheren kerklike plicht gheuen. ok van den huuen de nu bur buwen edder an tokomen tyden bur edder andere lude buwende worden, schal dat Closter nicht gheuen. Hir bouen schal de kerk-

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here to Smylow, de nu is edder tokomende wert, de personen des Closters vnde eren denst, de in erem brode is, nicht hogher besuaren.
- Die höheren Behörden hatten, wie es scheint, in dieser Angelegenheit keine Stimme.

Es müssen also jedenfalls in den Verhältnissen Pezke's Veränderungen statt gefunden haben, die es möglichst frei von den früheren Obrigkeiten stellten, und so ließe der Ausdruck, den Otto von Krummesse in der Verkaufsurkunde von 1414 gebraucht: alse ick dat vorscreuen gudt ALLTER VRIGEST beseten hebbe, allerdings die Wahrscheinlichkeit zu, daß, ungeachtet gleich darauf der Verkäufer den Herzog seinen gnädigen Herrn nennt, und trotz der Zumuthungen dieses Fürsten, der Rath der Stadt Lübeck seinen Antheil an der Landwere erweitern durfte. Zu der möllnischen Pfandschaft von 1359 gehörte übrigens Pezke nicht. Aber gegen den Brief der Lübecker von 1435, der in den späteren Proceßacten wieder vorkommt, ist herzoglicher Seits auch nichts erinnert.

Dennoch mußte das Kloster mit den Herzögen von Sachsen schon deshalb in gutem Vernehmen bleiben, weil diese ihm anderweitig Schaden thun oder Zwist anrichten konnten; ja es gab Zeiten, da es unter ihrem Schutze sicherer war, als unter dem der Stadt Lübeck. In solchen Fällen mochte es denn auch sich ihnen zuwenden. So während der Fehde von 1505 bis 1507, wo die Herren von Mecklenburg, Braunschweig und Brandenburg gegen Lübeck und demnach auch gegen Mölln zu Felde lagen. Im August 1506 ward Fredeborg in Brand gesteckt, und zu Michaelis nahmen die Herren ihr Lager im Kloster. Herzog Magnus I. von Lauenburg, ein im ganzen friedliebender Herr, nahm nicht allein keinen Theil am Kriege, sondern wirkte sogar zur Aussöhnung, die am 15. Juli 1507 auch in Marienwold zu Stande kam. Daß er aber zu
jener Zeit, vielleicht auf Ersuchen Lübecks, den Patronat des Convents übernommen, ersehen

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wir aus einem Schreiben des Bischofs von Lübeck an ihn vom 1. April 1506, welches eine an die Conventualen zu leistende, übrigens unbedeutende, Prästation betrifft, um welche sich der Herzog kräftigst verwendet haben muß.

Und doch gereichte dieser Schutz dem Kloster zum Verderben. Ob die Stadt Lübeck damals ihre sonst gewöhnliche Vorsicht nicht geübt, oder ob der Herzog die Umstände für sich zu benutzen schon jetzt für gut erachtet hat: genug, als der möllnische Vogt seine Functionen in Bezug auf das Kloster wieder übernehmen wollte, gerieth er mit den herzoglichen Beamten in Streit. Dieser ward zwar wieder beigelegt, wie aus einem Schreiben der Conventualen an den Rath vom 1. Juli 1508 erhellt; aber zugleich ließ der Herzog anfragen, ob er sie noch weiter beschützen und beschirmen solle, oder ob der Rath dies wieder übernehme. Nicht minder erhellt aus späteren Zeugenaussagen, daß der
Herzog damals den sogenannten Hufenschatz zur Fräuleinsteuer, d. h. zum Behuf der Ausstattung der fürstlichen Töchter, eingeführt; daß er seitdem, wenn es ihm noth that, Holz aus den klösterlichen Forsten holen, auch wohl durch seine Diener Rauchhühner annehmen ließ. Dazu kam das Ablager bei der Jagd, welches wahrscheinlich anfangs gütlich und nur einmal des Jahrs mit 20 Pferden gestattet war, hernach immer stärker, ja für 100 Pferde verlangt ward. Aus solcher Zeit stammt die Bemerkung im Hebungsbuch, die man allerdings nöthig erachten mochte: des klosters lantgueth is van deme adele quyth vnde frye gekofft myt bewillinge des forsten to Saxen, vnde den forsten is affgekofft de leenware, de se in densuluen guderen hedden, vor 600
lub., vor sick, erhe eruen vnde nakamelingen. Dyt is wol vorwareth myt guden szegelen vnde breuen. HIR ENBAUEN YS INGERUMETH VNDE TOGELATEN VMME VORBYDDINGE, BESCHUTTES VNDE BESCHERMYNGE WILLEN VNSER VNDE VNSER GUDERE DAT AFLEGER IN

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VNSEN DORPPEREN des iares einmaell myt 20 perden vnde ock nicht mer, vnde den HOUESCATH, want szo kumpt. Auerst de anderen, de ock lantguett vnde dorpere hebben in deme lanth to Saxen, dar hebben de forsten nichtes inne, nen afleger, nene lanthbede, nen houescat, alsze alle maen wol weth. Wen auerst de forsten dat lanthgueth, [dat] dat Closter heft, vmme gades willen van eren egenen guderen mildichliken gegheuen hedden, alse andere heren vnde forsten in eren landen den Clostern gegheuen hebben, szo were yd ein ander; auerst de forsten to Saxen hebben nichtes an [dat] Closter gegheuen; dat is altomael van dem adele gekofft vnde betaleth. - Auch wurde der Klostervogt zu den fürstlichen Landtagen beschieden, was die Lübecker späterhin für eine Neuerung erklärten, wiewohl es wegen derjenigen Güter geschehen sein kann, welche nicht des Stiftes volles Eigenthum waren, wie aus späteren Darlegungen erhellen wird.

Weiterhin steigerten sich die Forderungen. De Domina schal - heißt es zufolge derartiger Aufzeichnung im Hebungsbuch – by eneme ede auerslaen, wat vnde wo vele dat Closter ere Convente von allen eren guderen, buren, houen vnde gerechticheyden jarlikes in- vnde vpkumpft ere nuttinge heft, vnde schal von sodanen jarliker vpkumpft den 10. Pennynck geuen. Darenbauen schal van des Closters egenen huseren bynnen vnde buten der stadt belegen von 100
wert 8 entrichtet werden, vnde van geistlichen lenen vpkumpft den 10. penninck.

Gewaltthaten waren freilich hin und wieder schon früher versucht. In den sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts klagt die Aebtissin Katharina dem Rathe zu Lübeck, daß des Herzogs Volk in drei Dörfern den Bauern ihre Pferde genommen, und sich verlauten lassen, die Männer sollten nachgeholt werden; - sie erbot sich Vollmacht für den Möllnischen Vogt, um die An-

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gelegenheit zu ordnen. Am 10. Juli 1464 klagt der Convent, wie der Herzog von Sachsen verlange, das Kloster solle sich ihm und seinen Erben verbriefen, daß es zu ewigen Zeiten keinen anderen Herren wählen wolle, als ihn. Dergleichen Eingriffe mögen sich öfter wiederholt haben, jedoch ohne bedeutenden Erfolg.

Jetzt aber nahm die Gewaltthätigkeit den Schein der Berechtigung an. Als am 1. Aug. 1512 zahlreiche Schaaren aus der Umgegend, auch aus Lübeck und Hamburg, zum Empfang des Ablasses nach Marienwold strömten, sandte der Herzog seinen Vogt von Ratzeburg mit Bewaffneten dahin, angeblich, um Unruh und Unheil zu verhindern und zu strafen. Aber gerade dadurch kam es zu Unrechtfertigkeit und Thätlichkeit: die Wallfahrer wurden jämmerlich geschlagen und verwundet, Brüder und Schwestern so unziemlich, daß es nicht zu sagen war, geschimpft; endlich griffen die Lübischen zur Wehr und schlugen die ungeladenen Gäste mit derbem Spott und scharfen Hieben hinaus. Darüber klagte der Herzog am 2. Aug. gewaltig; aber auch die entrüsteten Conventualen begehrten Genugthuung (5. Aug.). Als der Rath nun sich beschwerte,
und ihm noch andere Eingriffe vorhielt, erklärte der Fürst denselben für falsch berichtet (10. Aug.). Die Lüneburger, der Bischof von Ratzeburg und der Lübeckische Dompropst brachten den Zwist zu gütlichem Ende.

Aber die Gewaltthaten wiederholten sich bald; der Rath sah sich sogar genöthigt, zu großer Beschwer des Klosters, Truppen dahin zu legen. Da versuchte man von fürstlicher Seite eine andere Weise. Man ermunterte diejenigen Adelichen, deren Vorväter den Conventualen Güter überlassen, zur Wiederlöse, und bestrebte sich ihnen dabei behülflich zu sein. Ueberall half dies freilich nicht, da viele Besitzungen gar nicht wieder verlangt werden konnten; aber es bemühte und beschwerte den Rath, und führte doch mancherlei Verluste mit sich.

So nahte die für Lübecks Ansehen und Macht so verhäng-

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nißvolle Zeit der Reformation und der bürgerlichen Unruhen, während welcher der Erbprinz von Lauenburg, der nachherige Herzog Franz I., ein gewaltthätiger und in Mitteln und Wegen wenig schwieriger Fürst, heranreifte und des alternden Vaters Habsucht schürte. Am 10. Dec. 1533 verlangte der Herzog vom Kloster den ihm seitens der Landschaft jüngst bewilligten Drömt Hafer per Hufe, und bedrohte es mit Schaden und Pfändung, wofern die Leistung nicht zu Weihnacht nach Ratzeburg geschähe. Die Conventualen baten um Verschonung mit solchen Ansprüchen, beschwerten sich auch wegen des übermäßigen Ablagers; allein der Herzog erklärte: ihm sei der Hafer nöthig, und die Ritterschaft habe drein gewilligt; der klösterliche Vogt sei ja auch auf dem Landtage gewesen: sie sollten sich ALS GETREUE UNTERTHANEN nicht weigern; wegen des Ablagers werde er sich gegen sie und die Ihrigen gebührlich zu halten wissen. Da nun einige Klosterbauern nichts geben wollten, ließ der Herzog sie überfallen und gefänglich wegführen. Die Lübecker schrieben ihm deshalb am 25. März 1534: es müsse Ihm noch in gnädigem und frischem Gedächtniß sein, daß sie schriftlich und mündlich gebeten, Er möge ihnen nachweisen, wie Er zu der Berechtigung gekommen sei. Dieses sei bis jetzt nicht geschehen, und so wunderten sie sich, wie Sein Vogt sich so ungebürlicher Weise geschickt und vernehmen lassen; wünschten deshalb sofortige und unentgeltliche Loslassung der Gefangenen, und weiter unbemüht zu bleiben; sobald Er Seine Berechtigung durch Briefe und glaubwürdige Siegel dargethan, wollten sie ihrer Gebür sich wohl zu halten wissen. Den Ratzeburgischen Vogt Wessel Eggelßen bedrohten sie zugleich (26. März): wenn er die Leute nicht loslasse, seien sie veranlaßt zu thun was sie ungern thäten; - und dem Möllnischen Vogt Jacob Krappe trugen sie auf, die Klosterleute mit allem Nachdruck zu beschützen. Gleichzeitig hatte der fürstliche Vogt die Klosterforsten heimgesucht, und antwortete, da man

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ihn zur Rede stellte, trotzig: nicht er, sondern des Klosters Vorsteher hätten die Hölzungen verhauen und verwüstet; sein Landesherr habe ihm vielmehr Schonung ernstlich befohlen; hätten aber er oder der Fürst davon gebraucht, so sei das anderweitig längst entgolten. Uebrigens erbiete er sich zu Recht. - Die Lübecker sahen sich auch hier zu schärferer Aufsicht und ernster Abwehr genöthigt.

Da trat die Holsteinische Fehde ein. Herzog Christian nahm am 18. Aug. 1534 sein Hauptquartier zu Marienwold, und belagerte Mölln. Die Conventualen waren aber schon bei seinem Heranzuge nach Lübeck ausgewandert und hatten den ihnen dort gehörigen Brigittenhof bezogen, weil sie sonst keine bleibende und sichere Stätte besaßen; was beweglich war, hatten die Möllner in Verwahrung gebracht, unter anderm, wie Reimer Cock erzählt, 15 Wiegen, von denen er 9 selbst gesehen haben will: wor de kinder – sagt er- hen (her?) gekamen, mogen se weten. Ende des Monats verbrannte und zerstörte die Soldateska MIT VORWISSEN DES HERZOGS VON SACHSEN DIE KLOSTERGEBÄUDE. Aus den Ruinen brachten die Möllner einen Stein in ihre Sakristei mit der alten Inschrift: a. 1413 do wart dusse stede gekofft vnde begunt to buwen, vnde is darna gewiget in deme 58. iare vnde is gebuwet van deme erbaren rade vnde medeborgeren der stadt lubeck vnde anderen steden darumme belegen. biddet got for se.

Als der Kriegstumult vorüber war, zogen die Klosterleute wieder zu; Scheunen und andere nothwendige Wirthschaftsgebäude wurden wieder aufgerichtet; ein Vogt, Matthias Woltorp von Koberge, dahin gesetzt, und im Sommer hielten sich fortan zwei Conventualen dort auf, welche die ökonomischen Angelegenheiten des Klosters ordneten und besorgten. Der Herzog aber, wegen seiner Gewaltthaten gegen das Ratzeburgische Domstift seit 1532 in die Reichsacht erklärt, war auch gegen das Kloster Marienwold

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so thätig gewesen, daß die Lübecker, als sie nur eben freie Hand hatten, nach gütlichen, aber unbeantwortet gebliebenen Zuschriften, mit aller Ernsthaftigkeit zufahren mußten. Nun schrieb er (27. Nov. 1535): Ihres trotzigen und geschwinden Anmuthens habe Er sich keinesweges versehen, da Er sich vielmehr zu gütlicher Verhandlung erboten (!). Es sei aber kund und offenbar, DASZ DIE GÜTER DES KLOSTERS IN SEINEM FÜRSTENTHUM LÄGEN, und da sie ohne Seine Veranlassung und Obrigkeit verwüstet und zerstört wären, müsse er sich derselben annehmen. Nur Unwillen und Störung guter Nachbarschaft sei Er nicht zu verursachen gemeint, wie es von den Lübischen gedeutet; Er habe bloß zur Verhandlung bringen wollen, wie die Güter gebessert werden könnten (!). Pächte seien von Seinen Leuten noch nicht aufgenommen, doch möchten einige Rauchhühner gebracht sein in Seiner Abwesenheit. Er sei jedoch zum Frieden geneigt; man möge nur einen Bevollmächtigten schicken, der das Empfangene nach klaren Registern wieder annehme, UND WOLLE SOGAR HELFEN, DASZ DAS RÜCKSTÄNDIGE EINGEHE (!) - Dennoch blieb es bei guten Worten; die Lübecker aber sahen sich, da die Unterhandlungen zu keinem Resultat führten, gedrungen, den Weg Rechtens zu betreten, und suchten beim Reichskammergericht um Pönalinhibition nach: wenn nicht den Herzog Magnus, der bereits erklärter Aechter sei, möge man doch seinen Sohn, Herzog Franz, anhalten, daß er bei hoher Strafe alles, was fürstlicher Seits dem Kloster entzogen sei, wiedererstatte und sich fernerhin aller Gewalt entäußere (1539). Es erfolgte ein abschlägiges Dekret, weil, wie des Raths Mandatar schrieb, nicht die Conventualen selbst die Klage angebracht. Dazu aber waren diese, voll Furcht und in Berücksichtigung der Umstände, nicht zu bewegen.

Nun starb Herzog Magnus 1543, und Franz I. begann, die Mattherzigkeit oder Gleichgültigkeit der Lübecker während der Nachwehen der Wullenweber'schen Unruhen benutzend, mit er-

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neuerter Kraft die alten Entwürfe auszuführen. Am 24. Jan. 1545 schrieb er dem Rath zu Lübeck: das Kloster habe über Seine Eingriffe Klage geführt. Ihm aber wäre berichtet, daß Sein sel. Vater und Seine Vorfahren zu häuslicher Nothdurft aus den klösterlichen Forsten ohne rechtlichen Einspruch Holz fällen und nehmen lassen; wenn nun Sein Vogt zu Besserung der fürstlichen Behausung zu Ratzeburg dessen bedurft und genommen, SO HÄTTE DER CONVENT NICHT BEI DEM RATHE KLAGEN, SONDERN DES REICHES SATZUNG UND ORDNUNG ZU HÜLFE ZIEHEN SOLLEN; DAS CONSERVATORIUM DER LÜBECKER KÖNNE IHN NICHT PRÄJUDICIREN, DA ER DES KLOSTERS RECHTE OBRIGKEIT UND GRUNDHERRSCHAFT SEI; ER VERLANGE; DASZ MAN IHN GEWÄHREN LASSE. Auf die Remonstration der Lübecker und die Bedrohung, daß sie an den Kaiser schreiben würden, erwiederte er (18. Febr.): das sei Ihm nicht entgegen: ER VERLANGE ABER; DASZ SIE IHN MIT SEINEM KLOSTER GEWÄHREN LIESZEN; DAS CONSERVATORIUM SEI HINTER SEINEM RÜCKEN ABSICHTLICH AUSGEBRACHT; ER ACHTE ES BEI SICH FÜR NICHTIG UND UNRECHTMÄSZIG, und wolle Sich bei Seinem Kloster schon zu verhalten wissen, wie er es verantworten könne.

Die Kriegsunruhen der nächsten Jahre vereitelten wahrscheinlich ein entschiedeneres Auftreten Lübecks. Auf Anstiften des Herzogs fiel Graf Mansfeld mit einem Heerhaufen in die lauenburgischen Stiftsgüter, und brandschatzte selbst die Städte Lübeck, Hamburg und Lüneburg; ein Gleiches geschah bald nachher von dem Herzoge von Braunschweig, der dem schmalkaldischen Bunde feind war; Räuberei machte überdies alle Straßen unsicher. Der Rath aber hatte nach allen Seiten hin über Maßen zu sorgen, und mußte den Klosterschutz lediglich seinem Vogte zu Mölln überlassen; ohnehin schwebte schon ein ihm nahe gehender Streit mit Lauenburg wegen des Sachsenwaldes. Endlich kam

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es im Mai 1556 zu Verhandlungen, die fast zwei Monate anhielten; averst - sagt Reimer Cock – wat den enen dach de forste belevede, dat was des anderen dages nichtes; sin vele recesse beramet, averst unversegelt gebleven.

Noch einmal versuchte man im Jan. 1558 zu Ratzeburg gütliche Beredung, und die herzoglichen Räthe sagten den Vorstehern des Klosters über Erwarten Abhülfe zu; wahrscheinlich aber nur, um desto sicherer die Vollführung des längst gefaßten Entschlusses anzubahnen. Da schickte der Herzog am 22. Aug. d. J. mit einem vom 23. Juli datirten Creditiv drei Gesandte, Rothmer Schincke, Jasper Welle und M. Johann Schütze, an die Conventualen nach Lübeck und ließ ihnen ankündigen:  "nachdem sich dieser Zeit Kur- und andere Fürsten der in ihren Landen belegenen geistlichen Güter annähmen und das Kloster Marienwold in Seinem Lande gelegen, die Conventualen aber ihre Residenz und Wohnung in die Stadt Lübeck verrückt hätten: so wolle Er sich auch des Klosters und dessen Güter annehmen, den Personen auf Lebenszeit nothdürftigen Unterhalt reichen, mit dem Begehr, daß sie sich daran genügen ließen, und die angebotene Gnade nicht ausschlügen. Im Fall sie sich aber weigerten, würde Er sie nicht länger fragen, sondern die Sache weiter zu treiben veranlaßt sein. Er gebe ihnen 8 bis 12 Tage Bedenkzeit, daß sie sich mit ihren Herren und Freunden deshalb berathen möchten."

Dieser Berath fand ohne Zögerung statt. Nach reiflicher Erwägung der Umstände beschloß der Convent, sich dem Lübischen Rathe ganz anzuvertrauen, übertrug, verließ und zedirte ihm als kaiserlich bestelltem Conservator am 24. Aug. das Kloster mit allen seinen Gütern, Unterthanen, Dörfern, Freiheiten und Gerechtigkeiten, ohne alle Ausnahme, ersuchte ihn, die Leute in Eid und Regiment zu nehmen, und sie vollkommlich zu regieren, zu vertheidigen, zu verbitten und zu vertreten. Der Rath reversirte

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sich dagegen, und am 25. d. M. ließen Priörin und Schaffnerin, in Vollmacht der Aebtissin und des ganzen Convents, die Bauermeister und Bauern der drei Dörfer Bergrade, Bälau und halb Breitenfelde an M. Hermann Boytin, als des Lübischen Raths Gevollmächtigten, den Eid des Gehorsams, der Treue und aller Pflicht zu Marienwold schwören. Außer Boytin waren Lübischer Seits, wie gerichtlich festgestellt ist, ein Notarius, zwei Bürger als Zeugen, und vier bis fünf Diener und Jungen, die jedoch ihre Pferde und was sie zur Wehr tragen mochten im Kruge zurückgelassen hatten, gegenwärtig: Gewalt oder Ueberredung ward in keiner Weise angewandt. Am 26. meldete der Convent dem Herzoge, daß er sich an diejenigen gewandt, deren Vorfahren das Kloster begabt und ausgestattet, und die ihm von Seiten des Kaisers als Vertreter zugewiesen seien. Auch der Rath setzte so Herzog als Kaiser von dem Geschehenen in Kenntniß.

Der Fürst antwortete aus Pötrau am 5. Sept.:  "Aus dem eingeschlossenen Bedenken Seiner Räthe hätten sie zu vernehmen, welchergestalt Ihm gerathen, sich Seines Klosters Marienwold, vermöge der Rechte und des heil. Reichs Ordnung, zu halten, und Er wolle ihnen demnach aus guter zuversichtiger Nachbarschaft gnädiglich angesonnen haben, sie möchten Ihn in der Possession der Seinen fürstlichen Regalien und Jurisdiction angehörigen Gerechtigkeiten nicht verunruhigen, sondern Ihn bei dem Bedenken Seiner Räthe unverhindert bleiben lassen."

Dieses, von Lauenburg 3. Sept. datirte Actenstück aber besagt:  "Kanzler und Hofräthe ersähen aus dem Schreiben der vermeinten Aebtissin und Conventualen zu Marienwold und E. Erb. Raths zu Lübeck, daß der fürstl. Gesandschaft Gewerbe wohl nicht recht verstanden sei. Se. F. Gn. hätten den Räthen befohlen, den Conventualen anzuzeigen: daß Sein Kloster unmittelbar im Fürstenthum Sachsen gelegen, auch zu der des Fürsten freier kaiserlicher Lehnschaft und Jurisdiction gehörig und mit

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verliehen sei. Nun habe zwar sel. Herzog Magnus, als der Convent das Kloster verlassen, wie Ihm von Gottes und kaiserlicher Belehnung wegen gebürt, es der dort herrschenden Unordnung halber zerstören und in einen andern Stand bringen lassen: doch hätten Se. F. Gn. aus fürstlichem christlichen Mitleiden, wiewohl Er aus bewegenden Ursachen, das zu thun nicht schuldig gewesen, ihm die Güter zeither noch gestattet, und sich zufolge Seiner Erklärung jetzt geneigt bewiesen, die Conventualen fernerhin zu versorgen, auch wegen der Resolution einige Tage Bedenkzeit gegeben. Da hätten dieselben sich nicht nur geweigert, sondern auch an den Rath zu Lübeck gewandt und diesem all das Ihre übergeben und verlassen. Allein die Conservation, die zu Kaiser Friedrichs (!) Zeiten an die Lübecker ausgebracht sein solle, sei gegenwärtig ganz veraltet, rechtswidrig, und erstrecke sich auch nicht auf Verwaltung der Güter. Da sich die Conventualen nun so undankbar und untreu erwiesen, würden Se. F. Gn. veranlaßt, das Kloster sammt dessen Gütern etc. in Administration zu nehmen und gebürlich sequestriren zu lassen. Die Räthe erböten sich demnach unterthänig, so viel aus Grund Rechtens und des heil. Reichs Ordnungen und Abschieden mit Hülfe des Allmächtigen darzuthun, daß Se. F. Gn. als Landesherr und oberster Patron durch die vorhabende Administration der christlichen zu Recht verordneten Billigkeit gemäß handle."

Die übrigen Behauptungen lassen sich aus der geschichtlichen Darstellung, bei welcher auch die späteren Prozeßacten treulich benutzt sind, hinreichend würdigen; es war indessen bisher dem Rathe nicht in den Sinn gekommen, die Güter dem Herzogthum Niedersachsen oder des Fürsten Oberhoheit zu entziehen; er wollte nur die Verunrechteten schützen, wie es ihm oblag. Was aber die Reichsordnungen betrifft, so könnte hier Tit. XV. des Landfriedens von 1548 gemeint sein, welcher denjenigen bedroht, der

"sein - Haab oder Güter, gefährlicher Meynung, ihme

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zum Vortheil verkauft, veräußert, verändert oder iemands in Schirms- oder anderer Weiß zugestellt und eingegeben, in was Schein oder Gestalt das beschehen wäre, und den Landfrieden darauf überfahren und gebrochen hätt" -;

allein weder das Eine noch das Andere war von den wehrlosen Conventualen geschehen; im Augsburger Religionsfrieden v. 1555 aber war §. 16. ausdrücklich gesagt:

"Dargegen sollen die Stände, so der augspurgischen Confeßion verwandt, die Röm. Kaiserliche Majestät, und Churfürsten, Fürsten und andere des Heil. Reichs Stände, der alten Religion anhängig, Geistliche oder Weltliche, samt und mit ihren Capituln, UND ANDERE GEISTLICHEN STANDS; AUCH UNGEACHTET OB UND WOHIN SIE IHRE RESIDENTZEN VRRUCKT ODER GEWENDET HÄTTEN - - bey ihrer Religion, Glauben, Kirchen-Gebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihrer Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuten, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden, unbeschwehrt bleiben, und sich derselben friedlich und geruhiglich gebrauchen, genießen, unweigerlich folgen lassen, und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That, oder sonst in Ungutem gegen denselbigen nichts fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden, und aufgerichtetem Land-Frieden, jeder sich gegen den andern an gebührenden ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstlichen Ehren, wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem aufgerichtetem Land-Frieden begriffen;"

wie dies denn auch derselbe Kaiser, welcher diesen Religionsfrieden aufgerichtet, in seinen Schreiben an den Herzog und an die Stadt Lübeck bestätigt hat.

Man traf also Lübeckischer Seits keine weiteren Sicherheits-

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maßregeln, weil man nicht glauben mochte was geschah, auch wohl um jeden Anschein, als wolle man den Frieden stören, zu vermeiden. Der Herzog dagegen ließ am Sonntage den 18. Sept., morgens früh, da man Gewalt und Gefahr nicht vermuthete, seine Vögte mit einer Schaar wohlgewappneter Reiter in die Klostergüter fallen, ein Inventarium aufnehmen, die Hofbauern zu Marienwold zwingen, ihm den Schwur der Treue und Huldigung zu leisten, und berief die übrigen Klosterleute zu sich nach Breitenfelde, wo er sie in Eid und Pflicht nahm, und ihnen aufs strengste verbot, an die Conventualen oder den Lübeckischen Rath Pacht, Zins, Dienst oder dergleichen zu leisten, und aufs bestimmteste befahl, ihm allein in allem zu gehorsamen.

Zugleich ließ er beim Reichskammergericht zu Speier klagen: "die Lübecker hätten mit gewaltsamer Hand und landfriedensbrüchiger Weise ihren Vogt, Befehlshaber und Diener in das Kloster Marienwold und dessen Hof und Güter fallen lassen, es mit aller seiner Zubehör vergewaltigt und eingenommen, Vogt und Unterthanen mit Gewalt gezwungen und dahin genöthigt und gedrungen, daß sie geloben und schwören müssen. Niemandem als dem Lübischen Rath zu gehorsamen, sich aller anderen Obrigkeit zu entschlagen und in seinen Schutz und Schirm zu ergeben, und hätten dies alles ohne des Herzogs als des Ober- und Schutzherrn Willen mit Gewalt gethan. Nun aber liege das Kloster sammt allen Gütern und Zubehör ohn alles Mittel in Se. F. Gn. Land und Fürstenthum Sachsen, es seien auch der Mehrentheil und die fürnehmsten Güter von Se. F. Gn. Voreltern und derselben Unterthanen vom Adel mildiglich gegeben, ja das Kloster davon gestiftet, erwachsen und erhalten und in den dermaligen Zustand gediehen. Dieses alles hätten des Stifts Vorsteher, Vogt und Unterthanen gehorsamst angenommen, und nähmen es noch an; der Herzog sei auch je und allewege dessen in ruhiger Possession vel quasi gewesen."

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Sonderbar; - derselbe kaiserliche Name, unter welchem auf solche Klage die Stadt Lübeck von Speier aus am 19. Nov. 1558 mit der Acht bedroht und feierlichst zitirt ward, eröffnete auch den Befehl, der von Prag aus am 18. Dec. d. J. an den Herzog erging: er solle bei schwerer Strafe von seiner Gewaltthat abstehen, das Kloster restituiren und bei Gebrauch und Besitz der Einkünfte lassen; er eröffnete auch den zu Augsburg am 21. Juli 1559 erlassenen, in welchem der Kaiser seine Drohung wiederholte und das den Lübeckern aufgetragene Conservatorium bestätigte.

Aber so war die Zeit: der Herzog blieb trotz aller kaiserlichen Bedrohungen, und trotz dem daß Lübeck die Hülfe des Kreisobersten, Herzog Adolf von Holstein, in Anspruch nahm (21. Sept.), im Besitz. Den Conventualen ließ er am Donnerstage nach Ostern 1560 insinuiren:  "nachdem die Verwalter und Personen, so Marienwold inne gehabt, vom Klosterleben abgestanden, das Kloster gar verlassen, sich gen Lübeck in die Stadt begeben, daselbst einen unordentlichen Stand und Leben, ihren Eiden und Ordensgelübden gar zuwider, gehalten, darüber das Kloster eingefallen, in Unbau gekommen, und verwüstet worden; zudem nun auch der Rath zu Lübeck sich des Klosters angemaßt; und endlich das ohn alles Mittel in seinem Fürstenthume gelegene Stift vor alters durch Seine Voreltern begründet und emporgekommen sei: habe Er als der Landesfürst und oberste Patron des Klosters sich verursacht gesehen, dasselbe mit Administratoren und Verwaltern zu bestellen. Da nun indessen der Rath zu Lübeck stillschweigens und unverwahrter Ehren sich unterstanden, mit Gewalt in Sein Fürstenthum zu dringen, das Kloster gewaltiglich eingenommen, und dadurch der Ordnung des Reichs und dem Landfrieden zuwider gehandelt, auch Er in Erfahrung gebracht habe, daß die Domina, Priörin und etliche Conventspersonen neulich in Gott verstorben, dadurch nun das Kloster gar öde und

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wüst worden: so solle sich ja niemand unterstehen, von des Klosters wegen ohne Seinen Befehl und Sein Vorwissen wieder eine Priörin zu erwählen oder andere Verordnung aufzurichten."

Solches ist die urkundliche Sachlage: das Urtheil ist danach leicht gesprochen. Nicht so schnell war das Reichskammergericht damit fertig; doch ward schon 1605 zum Urtheil submittirt, indessen war dasselbe 1685 noch nicht ausgebracht. Die Gründe, weshalb der Rath, wiewohl noch Kaiser Maximilian II. am 26. Aug. 1570 das Conservatorium bestätigte, in der Weiterführung des Prozesses nachließ, sind uns nicht bekannt.

Herzog Franz ließ demnächst die Gebäude zu Marienwold großentheils niederbrechen und sich ein Wohnhaus dort errichten, welches laut eines Inventars von 1571 wesentlich aus drei Gemächern und drei Schlafkammern für das fürstliche Ehepaar und die Jungfern, einer großen Hofstube und einer Altfrauenkammer bestand. Das Vorwerk begriff, außer ähnlichen Gemächern, auch die Kammer für den Vogt, den Schließer, den Hofmeister, Küche und Ställe. Außerdem werden ein Brauhaus, eine Kohlkammer, eine Netzkammer (für das Fischereigeräth) erwähnt. Ein Theil des Hofes kam an Vollrad Scharfenberg. Die Bauern von halb Breitenfelde, Bälau und Borstorp mußten Hofdienste thun, und alle Feldarbeit verrichten. Früher aber hatten sie alle Monat nur einen Tag gefröhnt, auch einige Fuder Holz gefahren, und in der Ernte drei Tage geholfen, wofür ihnen der Convent eine Tonne Bier gegeben. Unter dem Herzoge, der ihnen versprochen, ihre Gerechtsame zu bewahren, dienten sie allwöchentlich drei, ja fünf Tage. - Eine schöne Schäferei, die über tausend Schafe zählte, hatte er sich zugeeignet, desgleichen das vorräthige Korn und das einträgliche Brauwerk. Die Forsten ließ er jämmerlich verhauen; die Borstorper Hölzung ward fast ganz vernichtet; auf dem Foßberge ein ganzer Raum bloßgelegt; das Material, um Spottpreise verkauft, brachte doch über 100,000 ein. Die

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Güter wurden ausgeboten. Bergrade ward mit dem Anker Hof an Jochim von Plate, dann an Otto Blome, endlich an Jochim Möller verpfändet, welchem es ohne Erstattung des Pfandschillings vom Fürsten genommen ist. Goldenste kauften die Lützows.

Die wehrlosen Conventualen - ihre Waffen waren, wie eine Vertheidigungsschrift sagt: ein bekümmertes Herz, große Traurigkeit, Wehklagen, Weinen und ein armes Vaterunser - saßen, wenn auch vorläufig in Sicherheit, doch mit Furcht und Hoffnung zu Lübeck auf dem Hofe in der Wahmstraße, der ihnen schon seit langer Zeit eigenthümlich gehörte. Zwei bürgerliche Vorsteher, die nach Berath und Willen der Aebtissin besonders die Baulichkeiten besorgten, und zwei vom Rathe deputirte Provisoren hatten von jeher ihren Beistand gebildet. Die katholischen Mönche verloren sich aus der lutherischen Stadt, oder starben aus; die letzte Aebtissin, Elisabeth Wegeners, starb 1573; doch wurden auch ihre beiden Nachfolgerinnen mit solchem Titel benannt, wenn gleich Elsabe Krause (1574-87) selbst den einer Schaffnerin führte. Diejenigen von den Conventualen, welche dem römischen Glauben treu blieben, wurden nicht darin gestört; so war auch die Krause bis an ihr Ende katholisch. Seitdem traten mehrentheils Wittwen in den Convent, zahlten ein Eintrittsgeld und erhielten Wohnung und einen im ganzen genügenden Unterhalt. 1596 zählte derselbe 5 Jungfrauen, 12 Wittwen und 11 Dienstboten, zusammen 28 Personen. Als aber zu Anfang 1614 die alte Schaffnerin Anna Hennings verstarb, mußten Aenderungen getroffen werden. Die damaligen Vorsteher stellten dem Rathe in einer Supplik vom 3. März d. J. vor, daß sie nicht umhin könnten, den traurigen Zustand des Hofes zu offenbaren. Derselbe habe 1700
Intraden und 100 , welche die Vorsteher zu St. Jürgen zeitweise zum Ochsenkauf bewilligt, und seit 1603, durch Freundlichkeit des Raths, Eichenholz zur Feuerung aus dem Amte Ritzerau. Die Schulden beliefen sich auf 1300 , die nach-

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ständigen Renten auf 7622 ; im vergangenen Jahre habe der Hof 2650 ausgeben müssen. Zweierlei erscheine ihnen nothwendig: daß eine tüchtige und umgängliche Frauensperson das Regiment wiederum führe, und daß, da bei der sel. Schaffnerin langer Krankheit und endlichem Begräbniß die Baarschaft gänzlich ausgegangen sei, der Rath etwa 1500 anleiheweise vorstrecke, wodurch der Hof aus der schwersten Noth errettet, der Rath seine Verpflichtung als Conservator und Defensor erfüllen, ein großer Schimpf erspart, und dem Herzoge von Sachsen eine große Freude entzogen würde. Wenn der Kammergerichtsprozeß in pt. alimentorum, der unlängst zur Revision gebracht und wieder zum Urtheil gesetzt sei, seine Endschaft erreiche, werde der Vorschuß überflüssig zurückgegeben werden können. Die Stellung der Schaffnerin zu bestimmen, müsse dem Rath überlassen bleiben; der sel. Bürgermeister von Höveln aber sei schon der Meinung gewesen, daß man nach dem Tode der damaligen manches ändern könne und dürfe. -

Im Jahre 1534 bestand der Convent aus folgenden Personen, deren letzte 1587 verstarb:

BRÜDER:

Pater Heinr. Clunder
1534.
Peter Lobeck
1534.
Jochimus
1535.
Nicolaus zu Borstorf
1535.
Hans Korf
1536.
Peter Heine
1537.
Michael Tyle
1541.
Pater Berend Boye
1545.
Hinrich Klockau
1544.
Nicolaus Bantow
1546.
Arnold Noles
1548.
Kaspar Kemerich
1546.
Hans Basse
1560.
Nicolaus Lhewerck
1563.

SCHWESTERN:

Margrete Welandt
1534.
Anneke von Minden
1535.
Taleke Berchowers
1540.
Barteke Mutius
1541.
Elsabe Kemers
1548.
Geseke Keller
1542.
Sophie Johanssen
1542.
Anneke Grabow
1542.

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Kunneke Mutius 1544.
Margrete Munges
1548.
Katharine Alffers
1550.
Margrete Garmelinck
1550.
Birgitta Ronnegarve
1556.
Gerdrut Rikemans
1558.
Margrete Schloyers
1559.
Anna Pekes, Aebtissin,
1560.
Katharine Kerckrinck
1562.
Elsabe Ronnegarves, Aebtissin,
1562.
Margrete Lafferdes
1562.
Margrete Zwangkringk
1564.
Dorothea Kerckrinck
1564.
Anna Ketelhake
1565.
Cäcilie Bonnies
1568.
Anna Reuters
1568.
Magdalene Tegetmeyers
1572.
Beke Beckers
1573.
Elisabeth Wegeners, Aebtissin,
1573.
Elsabe Krause, Aebtissin,
1587 17. Febr. im katholischen Glauben.


III.
 

Das Hebungsbuch des Klosters Marienwold ist im Jahre 1464 angelegt. Wenn man dazu die noch erhaltenen Urkunden nimmt, läßt sich der BESITZSTAND des Stiftes ziemlich genau ermitteln. Er umfaßte


A. Landgüter.
 

1) BÄLAU (thor Belowe) UND HALB BREITENFELDE. Der herzoglich sächsische Vogt Heinrich zu Mölln verkaufte das Dorf Bälau, welches er von Albert I. als Lehn empfangen hatte, um 1243 für 400 an das Kloster Reinfeld. Herzog Albert bestätigte dies gegen den Empfang von 50 , bedang sich jedoch aus, daß die Kolonen von 7 Hufen ihm zu Heerbann und Bede dienstbar blieben, auch sein Vogt, neben dem des Klosters, Gericht an Hals und Hand halte, das Endurtheil absage und zwei Drittheile der Bußen nehme (1243). Den Abkauf dieser und aller Rechte und Vorbehalte beurkundete derselbe Herzog am 4. April 1249. So empfing aus besonderer Freundschaft Graf


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Heinrich II. von Holstein am 9. März 1376 auf eines Mannes Lebzeit vom Kloster die Lehnwar des Dorfes, und verlieh dasselbe am 16. d. M. an Gottschalk Reventlo auf Lebenszeit zu des Klosters treuer Hand, verpflichtete denselben auch, es vor allem Schaden und Nachtheil zu wahren. Später muß das Dorf an die Schacks verkauft sein; denn am 28. Oct. 1413 überließ Ludeke Schack zu Kehrsen, unter Einwilligung seiner Ehefrau und seines Bruders Marquard, das Dorf Bälau sammt halb Breitenfelde zu einem ewigen Erbkaufe an Herrn Borchard Sandel aus Mariendal, mit allem Recht und Gericht, höchst und nieder, nichts ausgenommen, für 900 lüb. Pfenn. Nun hatte sel. Volrad Schack auf beide Güter 400 von Reimer von Kalven zu Lübeck aufgenommen, und diese Pfandschaft war an den Lübischen Rath übergegangen, der sich mit dem neuen Kloster Marienwold am 27. Oct. d. J. über das Kapital und 100 versessener Rente vereinigte. Daß aber der Verkauf zum Besten dieses Klosters geschehen sei, bescheinigten beide Schacks vor den Herzögen von Sachsen an eben jenem Tage, und Herzog Erich V. bestätigte zu derselben Zeit, mit Gutheißen seiner Brüder und Räthe, den Verkauf ohne allen Vorbehalt. Am 11. Nov. 1420 nach dem Tode seines Bruders willigte Marquard Schack noch besonders in den Verkauf und die Verlassung an das Kloster Marienwold vor den Herzögen Erich und Bernhard. Das Kloster Reinfeld aber entsagte allen seinen Rechten auf Bälau am 6. Dec. 1422 und belehnte den Convent zu Marienwold damit; auf daß jedoch diese Infeudation nicht in Vergessenheit geriethe, behielt es sich 3 jährlich vor. Weil nun aber nach der Regel des Birgittenordens alle Güter frei und ledig sein mußten, gestattete es die anderweitige Anweisung dieses Lehngeldes, lieferte zwar die Originalbriefe aus, behielt sich aber sein Recht vor. Auch diesem entsagte es endlich, nachdem ihm für jene 3 anderweitig 60 zugewiesen waren, und verhieß, fortan nur das

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Andenken an die Thatsache zu bewahren (24. Febr. 1431). - Den Zehnten von Bälau (und Pezke) erließ, mit Consens des Bischofs Pardam, das Ratzeburger Kapitel gegen Empfang von 200
(10. April 1434).- Nach einem Gezeugniß des Rathes zu Mölln endlich v. 7. Juli 1437 hatte Hinrich Möller zu Lütow vor dem Lübischen Rathe die Mühle zu Breitenfelde an den Laienbruder Claus Wilde zu Marienwold, zum Behuf des Klosters, überlassen.

Bälau hatte 14 Hufen Acker, wovon 3 zum Hofe gehörten. Jede gab jährlich 2
Pacht und 1 Dienstgeld, 2 Scheffel Roggen und 2 Scheffel Hafer für den Zehnten, und ein Rauchhuhn; für zwei Hufen unbebautes Land gab Hans Duwe, der sie inhatte, 1464 die vierte Garbe. 2 Käthner zahlten nur 8 Schilling, 1 Rauchhuhn, und außerdem einige Hühner. - 1555 trug Bälau an Heuer und Nachheuer 41 12
, an Wiesengeld 10
14 , an Pachtkorn 22 Scheffel Roggen und ebensoviel Hafer.

Der dem Kloster gehörige Theil von Breitenfelde hatte 17 Stellen, welche 3-4
gaben; eine gab kein Geld, aber 6 Scheffel Korn, weil der Mann ein Lübscher war. Außerdem fielen 46 Scheffel Roggen, Rauchhühner, und Lämmer und Hühner für den Zehnten. 1555 war das Einkommen: 24 12 Heuer, 46 Scheffel Roggen Kornpacht, und 15 Wiesenheuer.

2) PEZKE (petzeke, peezke, peszekenbeke). In diesem Dorfe verkaufte Johann von Krummesse am 25. März 1347 an die Kalandsbrüder zu Mölln 3
wiederlöslicher Rente für 30 ; von dieser Rente gaben Hermann Zytelmann und seine Erben 2 4 , den Rest das Heilige-Geist-Haus in Mölln; verging das Erbe, so stand das ganze Gut für die Zahlung. Eine Bestätigung von Seiten des Herzogs ist nicht da; sie wird auch in der Urkunde nicht angedeutet. Am 30. Nov. 1414 überließ Otto von Krummesse mit Einwilligung seiner Frau und seiner


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rechten Erben so wie seines Bruders Johann, seinen Hof und das ganze Dorf Pezke zum Erbkaufe an Schwestern und Brüder des Birgittenordens, mit aller Zubehör, nichts ausgenommen, mit allem Recht, oberst, mittel und nieder, an Hals und Hand, quit und frei, wie er es allerfreiest besessen, für 960 lüb. Pfennige; dabei durften sie von seinem gnädigen Herrn von Sachsen 15 für 150 und von dem Kalande zu Mölln 3 für 13 (30?) auslösen. Sie mögen dort auch eine Stätte zum Gottesdienst bebauen, wie sie wollen, und sollen bei ihm Vertretung gegen alle Ansprache geistlicher und weltlicher Personen finden. Ueber Herzog Erichs V. Schutzbrief s. oben Seite 359f. Am 20. Jan. 1422 quitirt derselbe Herzog über den Empfang von 150 lüb. Kapitals, wofür er von Alters her aus dem Gute Pezke 15 gezogen, welche ihm Otto bei dem Verkaufe an das Kloster Marienwold zur Lösung um die obige Summe vorbehalten habe. - Der Erlaß des Zehnten zu Pezke ist schon unter Bälau erwähnt. - 1435, 4. Sept. bezeugt der Möllnische Rath, daß Grete Wulvekens vor ihm ein Erbe, das sie mit ihrem Manne, Godeke von Pezke, da wo die alte Kirche lag, besessen, dem Kloster ganz und gar für ewige Zeiten zugeeignet, und am 9. März 1438 erklärte Hermana Zytelmann vor Notar und Zeugen, daß er und sein sel. Sohn an dem Erbe, das sie früher zu Pezke besessen, durchaus kein Recht mehr hätten, da die eine Hälfte desselben an Nicolaus Tode zu Mölln verkauft, von diesem aber an das Kloster M. abgetreten, die andere Hälfte aber durch Verkauf an den noch darauf wohnenden Bauer Wulveken übergegangen sei. - Die Gränzscheiden von Pezke sind oben S. 364 ausführlich besprochen. Interessant ist noch ein Meierschafts-Contract vom 2. März 1546, welchen die damalige Aebtissin Anna Pekes mit Lorenz Busekist weges des Pezker Hofes auf fünf Jahre abschloß. Der Acker war mit 3 Last Roggen, wovon 7 Scheffel für Unkraut abgezogen wurden,

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mit 12 Drömt und 4 Scheffel Hafer, mit 7 Scheffel Sommerroggen und 8 Scheffel Buchweizen besät; die Saat wurde von dem Vogt zu Mölln, zwei Möllnischen Bürgern und 4 Hausleuten und Erbgesessenen besichtigt. Dafür soll der Meier an die Aebtissin jährlich 1 Last reinen Roggen, 3 Drömt Hafer, 1/2 Tonne Butter, und von Ostern bis Michaelis alle 14 Tage 8 frische Butter und 1/2 Tonne Eier, aber ohne Kaff, zu Lübeck auf den Hof, ferner 5 Fuder Heu für die Schafe und 4 Schiff Holz an das Schiff liefern. Jährlich hat er 12 Ackerpferde und 40 Haupt Vieh auszufüttern, genießt aber von den Kälbern die halbe Zahl; dem Reitknecht reicht er Hafer für sein Pferd, dem Knecht die Kost, dem Schäfer Konvent und die tägliche Nahrung. Uebergeben sind ihm beim Inventar 6 Säue, 20 Gänse, 5 Enten, 4 Stiege Hühner, und er liefert davon jährlich die Hälfte der Schweine, 5 fette Gänse, 10 Hühner; wenn das Obst gedeiht, 8 Tonnen Aepfel, 3 Tonnen Nüsse, und Birnen. Um Hölzung und Fischerei hat er sich nicht zu kümmern; auch darf er den Heisch- und den Paulskamp bis zum Thore, da der Hopfenhof ist, nicht besäen, sondern soll sie zum Behuf der Pferde und Kälber hegen. Zieht er ab, so liefert er alles so wieder, als er es empfangen; hat er Lein gesä't, die halbe Saat. Das Haus mit Zubehör und Stallung hat er unter Dach zu halten, Zäune und Düngergrube so wie er sie gefunden. Für Schaden haftet sein und seiner Kinder gewissestes Gut, beweglich und unbeweglich.

Im Sommer 1847 ist, bei Gelegenheit eines Neubaues zu Marienwold, ein Theil der alten Klostermauern bloßgelegt. Außer einem etwas abwärts gefundenen goldenen Ringe, auf welchem die Passion dargestellt ist, sind mehrere Steine mit Inschriften zu Tage gekommen, auch hat man einige Körbe voll Gebeine und Schädel gesammelt: an den letzteren befanden sich noch mit Nadeln befestigte Ueberreste der Kronen.

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3) BORSTORP und FALKENHAGEN (borgstorpe, borgerstorpe, borchsporte, Bustorp). Hof und Dorf gehörten vor alters den Zulen und wurden, sammt der wüsten Dorfstätte Falkenhagen, zwei Hufen zu Breitenfelde und einer Hufe zu Schretstaken, von Gottschalk von Zule zu Unterhaltung zweier Vikarien hergegeben, von welchen er die eine auf dem Schlosse zu Schönberg, die andere im Dorfe Schretstaken gestiftet hatte. Um die Zeit der Gründung von Marienwold lagen beide Stätten wüst, so daß kein Vikar davon erhalten werden konnte; überdies hatte Bischof Detlev von Ratzeburg sie am 1. Oct. 1406 für 150 lüb. Pfenn. an Ludolf Schack verpfändet und ihm 15 jährlicher Rente zugestanden; da er jedoch hoffte, daß der Pfandinhaber namentlich Falkenhagen bebauen und bessern würde, hatte er sich die weiteren Einkünfte vorbehalten und Ersatz der Verbesserung versprochen. Nun bekümmerte es aber die Familie der Zulen sehr, das Seelenheil ihrer Verwandten auf solche Weise vernachlässigt und vergessen zu sehen; zugleich versprachen sie sich von dem Eifer der neuen Conventualen das Beste: sie veranlaßten also den Bischof am 24. Juli 1413, die beiden Vikarien mit den dazu gehörigen Gütern auf Marienwold zu übertragen, nachdem das Kloster, außer 8 Rente, 200 als Pfandgeld für Borstorp und 30 für die Neubauten an Ludeke Schack entrichtet hatte (24. Juli). Danach fand die wirkliche Verlegung der Schönberger Vikarie am 26. Oct. 1413, die der Schretstakener am 25. Juli 1416 statt. Die Güter wurden mit allem Gericht, hoch und nieder, mit Rauchhuhn, Dienst, Pacht, Renten, Beden, Eigenthum und Herrschaft übergeben; dem Fürsten stand keine Bestätigung zu: eth is geistlick Dynck gewesen - sagt das Hebungsbuch - dar vmme der fursten willebreue ys nicht van noden gewesen alse donne der werelt stunt. Als der eine Vikar starb fand das Kloster den andern mit Geld ab. - 1421 überließ Hinrich Kamp sein väterliches Erbe an

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die Conventualen für 6
vor dem Breitenfelder Pfarrherrn und drei Kirchspielsgeschworenen, für welche der Geistliche siegelte. - Sehr interessant für die näheren Verhältnisse von Borstorp ist eine Sühne mit Marquard und Jasper Moldenhauer wegen ihres Erbhofes vom 7. März 1456. Der Streit wurde, nachdem die Beklagten auf Ladung des lüb. Landvogts (Marschalls) Claus Vinckenfenger nicht vor den Rath gekommen waren, zu Mölln verhandelt, und betraf unbefugte Holz- und Wiesennutzung. Die Moldenhauer hatten den Hof um  "eine Summe Pfennige" erstanden, doch gaben sie jährlich 7 lüb. Zins, 1 Dienstgeld, 1 Pfund Hafer, 1 Rauchhuhn, und dienten 8 Tage (4 zum Pflügen, 2 zum Düngen, 2 zum Mähen in der Ernte), waren verpflichtet, jährlich 20 Stück Rindvieh auf der Weide frei zu halten, und wenn der Herr Mast gab, hatte jeder Theil vier Schweine frei. Die Feldmarken von Bälau, Borstorp und Falkenhagen insgesammt dienten als Weide. Das auf dem Besitz wachsende Hartholz gehörte dem Kloster, welches sich auch einige Wiesen vorbehalten hatte.

Alse dit guetk - sagt das Hebungsbuch - by dat closter quam, was dat meiste parth vorwostet vnde war reusz (Rohr, Binse) vnde buesch. Des closters vorwante personen hebbent gheleghet vnde verschonet, dat nu vp beiden dorpsteden schone holt steith, beide hart vnde week. Dar wonent nemant, sunder de vorsamelinge des closters hebben dar eyn hus vnde quiek vnde eyne schune vnde folck de dat vorstath. - 1555 fielen an Wiesenheuer: 4
4 für eine Wiese, welche die Schretstakener hatten, 8 14 für Wiesen von den Leuten zu Kotel, 1 3 für Wiesen von denen zu Walksfelde.

4) BERGRADE (berckrade, dat berkrod). Am 20. April 1394 verkaufte Otto von Ritzerau an den Lübischen Bürger Vromold Warendorp, dessen Erben, Nachkommen und getreuen Inhaber

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des Kaufbriefes, für 600 guter lüb. Pfennige das ganze Dorf Bergrade im Kirchspiel Nusse mit aller Zubehör, auch Wasserstauung und dem Recht der Anlegung von Wind- und Wassermühlen, mit allem Recht und Gericht, hoch und nieder und allen dazwischen, nichts ausgenommen, auch mit der Freiheit, den Teich zu stauen unter Gefahr für des Verkäufers Gut. Die Wiederlöse sollte binnen 12 Jahren geschehen, nach deren Ablauf der Kauf ein erblich-frei-eigner war; Verkäufer erlaubte dagegen auch die weitere Verpfändung an geistliche und weltliche Personen. Dies bestätigte Herzog Erich der Aeltere (III.) an eben dem Tage in seinem ganzen Umfange. Am 23. Aug. d. J. aber entsagte schon der Verkäufer für sich und seine Erben der Wiederlöse. Am 24. Juni 1404 verzichteten des inzwischen verstorbenen Otto Vettern, Henneke und Volrad Gebrüder Ritzerau, noch ausdrücklich auf alle Ansprache wegen der Teichstauung zwischen ihrem Felde, dem Duvensee und der Bergrader Mark, bestätigten übrigens den früheren Verkauf. Eine weitere Stauung in der Manau verließen dieselben am 21. Oct. 1408 für 50 lüb., wie der Lübische Rath am 13. Jan. 1409 bezeugte. - Nun trat Vromold für den Fall seines Todes, gegen Empfang von 400 lüb. Pfenn., den Marienwoldern das Gut ab (11. Nov. 1418) nahm aber am 2. Nov. 1419 von den Vikarien zu St. Marien in Lübeck, mit Wissen, Willen und unter Verpflichtung des Convents, 300 lüb. Pfenn. als Pfandgeld auf, und verhieß dafür 24 jährlicher ewiger Rente. Die Verlassung an das Kloster bestätigten übrigens die Herzöge Erich V., Bernhard II. und Otto von Sachsen am 1. Mai 1424, den Artikeln des Hauptbriefes gemäß; wahrscheinlich sind die Vikariengelder damals abgelöst. - Ein ihm zugehöriges Erbe in Bergrade verkaufte Hans Spore an das Kloster, wie die Gebrüder Hans und Otto Ritzerau am 22. Nov. 1435 bezeugten. Der Hof zu Bergrade ward um die vierte Garbe gebaut;

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die Leute sollten des Jahres 18
geben. 1555 fielen an Heuer 22 3 , 24 Scheffel Hafer und 1 Zuchtschwein.

5) DARCHOW, NIENDORF und ECKHORST oder BUTZ (dargow, dargauwe, gargauwe, nygendorpe; woste ekhorst). Sie gehörten den Zulen, von denen Gottschalk am 22. April 1388 eine jährliche Rente von 6 1/2
lüb. Pfenn. für 90 aus Darchow an das Ratzeburger Kapitel verkaufte. Das Erbe, worauf die Schuld contrahirt war, gab zu einer Fehde zwischen den Gläubigern und dem Knappen Erdmann Schulte, Burgmann zu Horneborg, Anlaß, welche durch den Lübischen Rathsherrn Jakob Bramstede, und die Hamburger, Bürgermeister Hinrich Kotynck und Rathsherr Detlev Bremer, dahin vertragen ward (22. Juni 1440), daß die ersteren es in völligen Besitz nehmen durften. Da verkauften die Gebrüder Wedege und Volrad Zule, Gottschalks Söhne, am 15. Jan. 1445 die drei Dörfer mit Hof und See und aller Zubehör, sammt Dienst, Dienstgeld,
Bedepacht, Nutzung, Rauchhuhn, Recht und Gericht, hoch, mittel und nieder, mit aller Freiheit und ganzem Eigenthum an den Convent zu Marienwold für 2637
lüb. nebst 15 Drömt Roggen für die Saat. Ganzer oder theilweiser Versatz und Verkauf ward gestattet, den Herzögen von Sachsen dagegen der Wiederkauf, um die Kaufsumme unter Verpflichtung zum Ersatz der erweislichen Melioration, vorbehalten, für den Fall, daß die Familie Zulen gänzlich ausstürbe. Herzog Bernhard II. bestätigte solche Verlassung, bedang sich jedoch das höchste Recht, das Verbot Mühlen zu bauen und die Benutzung des Schallsees, den Schmalzug ausgenommen, und von den Untersassen die gemeine Landbede und was das gemeine Land thut, aus. Der Convent ging diese Bedingungen ein 22. Jan. 1445. Dagegen gewährte ihm der Herzog 10. Mai 1456 noch das Moor zwischen Salem und Darchow sammt der Stauung, behielt sich aber das höchste Gericht vor und bedang sich Vigilien und Seelmessen

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aus. - Zu Ostern 1457 verpachtete Paul Korne, Bruder zu Marienwold, an Hans Köler zu Darchow, mit Consens seiner Oberen, eine Holzecke in dem Eckhorster Felde auf 6 Jahre für 18
; fünf Jahre lang sollte der Pächter hauen und im sechsten brennen und roden, jedoch nur das Weichholz.

In Darchow waren 9 Stellen; die größte gab 7
, eine Käthnerin 20 Schill., 6 gaben 1 Dienstgeld und 1-3 Scheffel Hafer; alle das Rauchhuhn und den Viehzehnten. Für Eckhorst, das sie sich getheilt, zahlten sie 9 12 . - In Niendorf waren 7 Stellen, darunter 2 Katen; alle gaben das Rauchhuhn, eine noch 4 Hühner. Die höchste Heuer betrug 5 8 .

Um Fastnacht 1544 schrieb Gottschalk von Zulen an den Rath zu Lübeck, daß er gewilligt sei, die drei Güter wieder zu lösen; Beschwer vom Herzoge sei nicht zu fürchten, und er wolle für allen Schaden einstehn. Daß dies auf Anstiften des Herzogs geschah, ist um so glaublicher, da nur diesem, nicht der Familie die Wiederlöse vorbehalten war. Als keine Antwort erfolgte, sagte Gottschalk am 22. Aug. 1545 unter Autorität des Herzogs die Lösung an, und am 29. Jan. 1546 bevollmächtigten Bertold von Zule zu Malsow, als Vater, und Johann und Jochim von Zule, als Brüder, den Gottschalk, die Güter für sich und seine Nachkommen wieder zu erwerben. Doch entstand Beschwerde, daß dieselben merklich deteriorirt seien; denn man wollte das Lösungskapital kürzen. In den Verhandlungen, die zu Lübeck geführt wurden, wies der Convent in Bezug auf die Hauptpunkte seine Unschuld nach: ein Haus auf dem See hatte einer von Zulen wegen eines Todschlages als Zufluchtsort gedient, und war von ihren Verfolgern zweimal niedergebrannt; das Holz hatte der Fürst, ohne daß der Convent es wehren können, verhauen, um sein zweimal abgebranntes Ratzeburg, auch Lauenburg und andere Ortschaften wieder aufzurichten; eine in Folge besonderen Vertrages angelegte Stauung ward wieder zerstört; die

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15 Drömt Roggen, welche das Kloster forderte, ließen sich aus dem Hauptbriefe erweisen. Doch begnügte sich der Convent mit 2400 und hob noch die Pachtausstände bis zum Schluß des Jahres (1546). Nach einer Notiz in den Acten ist die Uebergabe darauf erfolgt.

6) GOLDENSEE. Es gehörte den Bülows, welche es am Pfingstabend 1429 erb- und eigenthümlich an den Lüb. Bürger Hans Gerwer verkauften. Dieser verpfändete das Dorf den Vikarien zum Dom für 600
(19. Nov. 1434), löste es jedoch demnächst wieder ein und verließ es 21. Nov. 1440 an Bernd von Plessen zu einem ewigen Erbkaufe für 770 lüb. Nun hatte der Convent von Marienwold früherhin von der Familie Plessen für 1500 die beiden Dörfer Warstorf und Frimersdorf bei Wismar pfandweise angenommen; jetzt aber überließen die Gebrüder Bernd, Wipert und Helmold von Plessen, gegen Anweisung von 1400 in jenen beiden Ortschaften, den Conventualen Dorf und Gut Goldensee sammt dem See und aller Zubehör, Waden- und Schmaltaufischerei, Stauung, Dienst, Dienstgeld, Bedepacht, Rauchhuhn, Recht und Gericht, hoch, mittel und nieder, erb- und eigenthümlich, nichts ausgenommen; nur den Lützows zu Thurow ward der denselben zukommende Antheil am Fischfang vorbehalten (13. Jan. 1456). Herzog Bernhard II. von Sachsen bekräftigte solchen Tausch und Erbkauf, bedang sich aber das höchste Recht, Brückwerk und Plankenwerk, und was das gemeine Land thut, aus (16. Jan.). Aber das Kloster konnte sich mit den Lützows wegen des Fischfangs nicht einigen, bis die Herzöge von Sachsen und von Meklenburg (7. Oct. 1462) den Streit dahin vertrugen, daß den letzteren die Hälfte des Sees zugesprochen ward; beide Theile sollten zugleich und auf gemeinschaftliche Kosten fischen und zwei Schmalnetze, die Lützows aber durften außerdem noch eins und einen Kahn bei ihrem Hofe halten. Aber auch dieser dem Kloster

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höchst nachtheilige Vertrag ward, wie aus einer Verhandlung vom Jahre 1485 hervorgeht, nicht beobachtet. Später behaupteten die Herzöge von Sachsen, daß sie die Fischerei auf dem See mitbesäßen, und hinderten dieselbe beiden Theilen ganz, wie dies 1558 zur Klage kam.

Goldensee hatte 7 Stellen, welche 2-6 Pacht gaben, und einen Käthner, der 2 1/2
Seeheuer, einen andern, der 2 zahlte. Außerdem fielen 6-24 Schill. Dienstgeld und 8 Rauchhühner; einer gab auch jährlich 12 Schill. zur Ratzeburger Brücke. 1555 betrug die Heuer 40 12 .


B. HÄUSER.
 

1) DER JETZIGE BRIGITTENHOF IN DER WAHMSTRASZE ZU LÜBECK. Lauenburgischer Seits ward behauptet, er sei von einem Geistlichen zu St. Egidien geschenkt. Nach den Urkunden ist er für 800 lüb. von Heinrich Vledermann 8. März 1439 erkauft und auf den Namen Hans' von Wickede und seiner Erben geschrieben. Dieser mußte am 25. Jan. 1450 reversiren, daß der Hof dem Convent zu Marienwold, und nicht ihm, gehöre. Der Hof umfaßte 9 Wohnungen, welche vermiethet waren. 1480 baute der Lüb. Bürger Hans Berteldes ein Haus nach der Straße als Obdach für die Conventualen, und erlangte dafür und gegen eine jährliche Zahlung von 5 für sich und seinen Sohn unter gewissen Bedingungen freie Wohnung auf Lebenszeit.

2) EIN BRAUHAUS IM KRAMON ZU HAMBURG, 1479 erbaut. Das Kloster löste 80
ewiger Rente mit 1200 , die es von verschiedenen Personen auf Leibgeding nahm, aus, und verbaute noch 600 darin. Am 9. Jan. 1537 ward es um 5500 Markstücke grob Geld, wovon 3000 im Hause als erstes Geld blieben, an Detlev Meyer verkauft.
 


C. BELEGTE KAPITALIEN.
 

Dieser Besitz wechselte natürlich; deshalb können die Notizen

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auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen. Nachweisen lassen sich jedoch folgende Pöste:

a. im Meklenburgischen:

1) Die Einkünfte von 15 Erben zu WENDORF im Kirchspiel Mühleneixsen, veranschlagt zu 86
14 1/2 , welche Vycke Bassewitz 1455 mit Genehmigung des Herzogs verließ. Die Wiederlöse konnte jährlich zu Martini mit 1548 geschehen. Außer Heuer gaben die meisten Dienstgeld, Flachsgeld und Hühner, der Bauermeister auch 1 Rauchhuhn; alle aber 3 Schärfe Münzgeld. Der Convent nahm 19. April 1463 von dem Rathsherrn Hermann Hitfeld zu Lübeck 400 pfandweise auf und zahlte 24 dafür; doch ward die Schuld in Folge testamentarischer Verfügung erlassen.

2) In BÖSSOW (borsouwe) verließ Vicke Bassewitz 1457 für 200
12 ew. R. und 1458 für 400 24 . Zwei Briefe des Herzogs bestätigten die Verpfändung von 2 und 4 Erben.

Wegen einer dieser Pfandschaften entstanden Irrungen zwischen den Bassewitzen und dem Kloster Marienwold, zu deren Beilegung Herzog Albrecht von Meklenburg am 24. Aug. 1524 Henning Raben, Johann Krebs und Achim Curdeshagen verordnete.

3) In ROGGENDORF und SALITZ (sadeweltze, sadewisch, saleuis) verließen die Gebrüder Helmold und Hans von Lützow, unter Einwilligung der Königin Agnes, Herzogin von Meklenburg, für 500
Kapital 38 14 Rente (1427). Gesetzt waren drei Erben in R., 5 in kl. S. und 1 Dienstgeld. Dazu kamen später noch 3 4 10 aus 2 Erben in Groß-S., wofür sich Hermann Stoppesack und der Priester Johann Schumacher zu Gadebusch Seelenmessen im Kloster erwarben.

4) In STRALENDORF (strallendorpe) nahmen Wedege und Volrad Zule 1438 gegen Verpfändung von 3 Erben 100

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für 7 ewiger jährl. Rente auf. Von einem Bauern heißt es: desse is deme hertegen ouergheuen, wente de bure weren twyge vorpandet, de makede he vry. - 1454 nahmen Beke von Oertzen und ihr Sohn Claus 400 für 22 1/2 R. in drei Erben auf. Die Bauern bekamen vom Kloster 8 Schill. Dienstgeld, weil sie dem Herzoge dienen mußten. - Uebrigens ward auch der Viehzehnte entrichtet.

5) Aus DUTZOW und kl. THUROW hatte Helmold Lützow 22. Mai 1438 an M. Gerd Grote 18
13 für 245 verkauft. Das Pfandrecht lag auf 5 Hufen Landes und deren Erben. 1455 kam die Pfandschaft an Marienwold, welches Mich. 1473 noch 100 hergab und die Wiederlöse auf 350 festsetzte.

6) Aus METELN (to der metele) verkaufte 10. Nov. 1426 Eggert Halverstad an Gese Schallen 18
für 200, was Herzogin Katharine von Meklenburg bestätigte. Diese Pfandschaft kam an Marienwold, welches in Folge Uebereinkommens mit Vicke Halverstad 1448 die Rente auf 14 herabsetzte, wovon 3 in SEEFELD angewiesen wurden.

7) Aus VICHELN (vychel) verkaufte Helmold von Plessen 15. Mai 1438 für 125
10 und für 113 auch 10 R. 1461 ward nach Uebereinkunft mit Bertold Berse und seiner Hausfrau die Rente auf 16 herabgesetzt.

8) In BRODIN verließ Wedege von Zule 7
für 100 (1. Jan. 1439); dazu kamen 1468 noch 3 1/2 für 50 .

9) In BESENDORF (wesendorppe) verließ 1439 Cord von Pentz zu Redefin 7
ew. R. für 100 . Die R. ward auf 6 erniedrigt und später auf KARFT (kerwete) und PÜTTELKOW (potekowe) gelegt.

10) In gr. BRÜSEWITZ (groten brusevisse) verließ 1438 Claus von Oertzen 7
ew. R. für 100 .


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Kleinere Pfandschaften hatte das Kloster zu RAMBEEL (to deme rambele), TESSIN, BLIESCHENDORF (blisekendorpe), LÜBOW (lubouwe), TRIWALK (to deme triwalke), Gischow (gisschowe) etc. desgleichen in WISMAR, SCHWERIN, WITTENBURG, GREVISMÜHLEN etc.

b. im Lauenburgischen.

1) In LANKAU hatte das Kloster in Folge des Weydeknepelschen Testam. 300
die mit 18 verzinst wurden. - Erb- und eigenthümlich gehörte ihm dagegen eine Wiese auf dem Lankauer Felde, (de rusch oder ruschwisch), die es 1434 für 21 gekauft hatte.

2) In MUSTIN wurden 1472 bei Luder Dargesen 15
zu 1 Rente belegt, 1479 nahm Otto von Ritzerau 500 und gab 30 R.

3) In DUVENSEE nahmen Hans und Otto Ritzerau 12. März 1442 von Hinrich Constin, Bürger zu Lübeck, 500
auf und verpfändeten dafür das halbe Dorf und den halben See. Die 30 Rente gingen 1452 an Marienwold über. Von diesem nahmen 1468-72 Adele Schack, Adelheid Dargessen und Beke von Bokwold 300 auf halb Duvensee auf. - Uebrigens muß der Convent schon in früherer Zeit den See gehabt haben; er hatte auf denselben 100 von der Familie von Alen aufgenommen, die er 13. Dec. 1423 ablöste.

Kleinere Pfandschaften lagen in KITTLITZ (kittelze), HOLLENBECK etc.

c) im HOLSTEINISCHEN stand der Hauptposten zu TRITTAU, wo Diederich Blome seit 1475 nach und nach 1500
aufgenommen hatte, die er mit 100 jährlich verrentete.

d) Besonders beträchtlich waren die Summen, welche das Kloster in den größeren STÄDTEN DER NACHBARSCHAFT, theils in Privathäusern, theils bei der Rathskämmerei belegt hatte. Eine Aufzählung ins Einzelne freilich würde zu weit führen. Der

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Rath zu LÜNEBURG hatte bis 1442 schon 7490 , das Kloster St. Michaelis 600 empfangen; die Zinsen waren anfänglich 7 Procent, auch mehr; seit der Mitte des 15. Jahrh. nur 5 Procent. Nicht geringer waren die in LÜBECK und HAMBURG belegten Summen.


D.

Ansehnlich war ferner das LEIBGEDINGE, welches das Kloster für seine Brüder und Schwestern empfing; andererseits gab es auch Leibrenten, 1496 z. B. 410 durchschnittlich 7 Procent.


E.
 

Die Kirchengeräthe waren meist von Silber, hin und wieder vergoldet. Erwähnt werden 23 Kelche; 4 Monstranzen, darunter eine mit dem Backenzahn (Kuse) des heil. Johannes; 2 silberne Crucifixe; ein silbernes Marienbild mit Korallenschnüren und Gürteln, und einem prächtigen Mantel mit vielen Spangen; 17 Ringe für die Finger der heil. Brigitte u. s. w. Das Werthvollste der Art wurde nebst vielen kostbaren Gewändern zwischen 1570-80 im Westfälischen verkauft.




 

 

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