Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

XIV.

(
Miscelle)

7. Das Wappen des Herzogthums Lauenburg.

(Abgedruckt aus dem Hamburger Correspondenten vom Febr. 1852.)
 

In älterer Zeit, d. h. während der Regierung der sächsischen Herzöge aus dem Ascanischen Fürstenhause, war von einem Wappen des Herzogthums Lauenburg, als solchen überall nicht die Rede, indem dieses Land derzeit von den Regenten sowohl als von den Ständen immer als „Fürstenthum Niedersachsen" bezeichnet wurde. Die Herzoge nannten sich selbst „Herzoge von Sachsen, Engern und Westphalen" und wurden nur nach ihrem Sitz zu Lauenburg als Herzoge von Lauenburg bezeichnet, und führten ihr Stammwappen, den sächsischen Wappenschild, gelb und schwarz quer gestreift, mit dem darüber liegenden grünen Rautenkranz, zu welchem in verschiedenen heraldischen Zusammenstellungen andere Wappenzeichen kamen, fast ganz wie dieses Wappen noch jetzt von den Agnaten der damaligen lauenburgischen Herzoge, den anhaltischen Fürsten geführt wird. Indem die lauenburgischen Herzoge, als die ältere Linie des sächsischen Fürstenhauses, auch die Churwürde in Anspruch nahmen, setzten sie zu verschiedenen Zeiten die sächsischen Churschwerdter in ihr Wappen, bis ihnen solches auf wiederholte Anträge von Seiten Chursachsens durch kaiserliche Mandate untersagt wurde. Dabei verdient nicht unerwähnt zu bleiben, daß dem letzten und bedeutendsten der lauenburgischen Herzoge, Julius Franz, welcher als kaiserlicher General der Cavallerie, namentlich bei der Befreiung

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Wiens von türkischer Belagerung, sich Verdienste erwarb, durch kaiserliches Privilegium gestattet wurde, die Churschwerter für seine Person wieder in sein Wappen aufzunehmen, wie dieses Wappen noch heute an dem alten Schloßthurme zu Lauenburg als interessantes historisches Denkmal zu sehen ist.

Nach dem Aussterben der Herzöge aus dem Ascanischen Fürstenhause wurde das damalige Herzogthum Sachsen-Lauenburg nebst anderen Besitzungen der lauenburgischen Herzöge von dem braunschweig-lüneburgischen Fürstenhause in Besitz genommen, und von der Zeit an von den Behörden dieses Landes - des letzten Ueberrestes des alten Reichslehns Herzogthums Sachsen - das uralte Wappenzeichen des sächsischen Volksstammes, das springende weiße Roß im rothen Felde, als Landeswappen gebraucht, während die Landesregierung selbst fortwährend das vollständige Wappen der Regenten, zuletzt also das königl. großbritanisch-hannoversche Wappen führte. Die alten noch hin und wieder vorkommenden lauenburgischen Courant-Münzen aus der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zeigen das springende Roß, auch wurde der lauenburgischen Ritter- und Landschaft von Georg II ein Wappen verliehen, bestehend in einem quergetheilten Schilde, in dessen oberen Hälfte das springende weiße Roß im rothen Felde, in der unteren Hälfte die Chiffre L. R. U. L. S. (Lauenburgische Ritter- und Landschaft).

Im Jahre 1816 wurde das Herzogthum Sachsen-Lauenburg von Hannover an den König von Dänemark abgetreten, und wurde damals in einem besonderen Artikel bestimmt, daß der neue Landesherr, welcher nicht das ganze, sondern nur den Haupttheil des Herzogthums erworben, nicht das ganze, sondern nur den hauptsächlichsten Theil des Wappenzeichens, also den Kopf des Rosses, für dieses Herzogthum in sein Wappen aufnehmen solle. Diese Veränderung des lauenburgischen Wappenzeichens wurde der Zeit indessen nur in dem, dem ganzen Wappen des

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Landesherrn für Lauenburg hinzugefügten Schilde vorgenommen, während alle Behörden des Landes und auch die drei Landescollegia zu ihrem kleineren Expeditionssiegel, sich des ganzen springenden Rosses noch immer bedienten. Dabei muß indessen bemerkt werden, daß die ebengenannten drei Landescollegia, Regierung, Hofgericht und Consistorium, zu ihrem größeren Insiegel, ganz wie in früherer Zeit, nicht das Landeswappen, sondern das vollständige Wappen des Landesherrn, also jetzt des Königs von Dänemark gebrauchten.

Im Jahre 1841 entspann sich bei Gelegenheit der den Zollofficianten zu ertheilenden Legitimationszeichen zwischen der lauenburgischen Regierung und den betreffenden Collegien in Kopenhagen eine weitere Correspondenz über das Landeswappen, und wurde damals, - gegen den Wunsch der Regierung - festgesetzt, daß alle Behörden, nicht wie bis dahin geschehen, das ganze springende Pferd, sondern nur den Pferdekopf als Siegel gebrauchen sollten, zugleich wurde, man weiß nicht aus welchem oder ob überall aus einem Grunde bestimmt, daß der Pferdekopf nicht weiß, sondern gelb oder golden im rothen Felde sein sollte. Diese ganze Veränderung rief damals bei manchen, namentlich älteren, Beamten ein gewisses Mißbehagen hervor, und überhaupt verlor man ungern das alte liebgewordene und volksthümliche Wappenzeichen. Von den meisten Behörden wurde nun ganz einfach der Pferdekopf als Siegel gebraucht, ohne daß derselbe heraldisch in ein Wappenschild gestellt, oder von einer Krone als Zeichen der Stärke des Landesherrn bedeckt war, während einzelne Behörden das Wappen mit dieser letzten Ausstattung führten. Diese Ungleichförmigkeit hätte schon damals durch eine bestimmte Vorschrift beseitigt werden müssen, indem uns die letzte Form als die allein richtige erscheint. Auch wird für jeden, der die Sache nur unbefangen ansehen will, dadurch daß das Landeswappen von der Königskrone bedeckt ist, nicht etwa eine Unterordnung des

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Herzogthums unter das Königreich, sondern eben nur die Königliche Stärke des Regenten bezeichnet, so wie denn auch in dem vollständigen Wappen des Monarchen das Wappenzeichen des Königreichs Dänemark, so wie das des Herzogthums Lauenburg, jedes seinen gesonderten, nach heraldischen Regeln bestimmten Platz findet.

In den Jahren 1848-1850 führten die verschiedenen sich einander folgenden höchsten Behörden des Landes gleichfalls den Pferdekopf als Wappen, wie derselbe auch an den Helmen der hiesigen Truppen angebracht war, zugleich wurden aber, als Feldzeichen für das neu zu errichtende lauenburgische Contingent, die Wappenfarben des alten Fürstenhauses, gelb und schwarz, als Abzeichen angenommen, obgleich nicht zu leugnen ist, daß man mit derselben historischen Berechtigung die Farben des alten Landeswappens, weiß und roth, hätte wählen können. Auch behielten Regierung, Hofgericht und Consistorium während dieser Zeit, wo der Landesherr nicht selbst die Regierungsgewalt ausübte, doch unverändert das königliche Wappen desselben bei.

Durch Bekanntmachung vom 31ten Decbr. 1852 ist verfügt, daß alle Behörden im Herzogthum Lauenburg einen goldenen Pferdekopf im rothen Schilde unter der Königskrone als Siegel gebrauchen sollen, während die drei Landescollegien das größere Siegel beibehalten sollen. Die Ausführung scheint an einigen Stellen auf künstlerischen Schwierigkeiten gestoßen zu sein. *)

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*) Cfr. übrigens Duve's Mittheilungen § 29.

 

 

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