Nach Verordnung vom 29sten Novbr.
1765 soll im ganzen
Lande die Calenberger Elle von 2 Calenberger Fuß, jeden zu
12 Zoll
gebraucht werden. Dieser Calenberger Fuß verhält sich zu dem
Seeländischen wie 1299 zu 1391 und zu dem Hamburger wie
1299 zu
1270. Es betragen hiernach 1000 Seeländische Fuß
1071 Calenberger
und 1000 Hamburger Fuß 978 Calenberger.
Bei dem Landmessen ist der Calenberger Morgen eingeführt, der
120
Ruthen,
die Längenruthe zu 16 Fuß gerechnet, enthält. Hiernach ist eine
Calenbergische
Ruthe gleich
8717/10000 Seeländische Quadratruthen.
Gegen die Holsteinische Steuertonne à 260 Ruthen verhält sich der
Calenberger Morgen wie 4829 = 10,000.
Der Faden Holz ist der Regel nach 4 Fuß hoch,
14 Fuß weit und 3 Fuß
lang, enthält folglich 168 Cubikfuß. Das Knüppelholz pflegt nur
2
Fuß lang zu sein und ein solcher Faden hat nur 112 Cubikfuß.
Zur Kornmaaße soll nach der Verordnung vom 20sten Februar
1741 der
Rathshimpten zu Lauenburg gebraucht werden.
Das Pacht-, Zins- und Mißkorn soll mit dem dazu gebrauchten Scheffel
gemessen werden. Auch ist es den Käufern und Verkäufern zu Lauenburg
gestattet, das Korn nach dem Braunschweigischen Himpten zu messen.
In den Amtskornregistern sind alle Maaßen auf die neue
Braunschweigische Maaße reducirt.
Die Last wird im Lauenburgischen eingetheilt in 8 Drömt,
96 Scheffel,
384 Spint (rect. Faß); auch theilt man die Last ein in
24 Sack, 144 Himpten, 576 kleine Spint.
Nach der neuen Braunschweiger Maaße hält
1 Malter 6 Himpten oder 24 Metzen.
1857/14_3 - 328
1857/14_3 - 329
Ferner sind zufolge des Lauenburger Kornregisters
43 Braunschweiger Malter gleich 204 Lauenburger Scheffel oder
43
Braunschweiger Himpten gleich 51 Lauenburger Himpten; da nun der
Braunschweiger Himpten 1568 Pariser Cubikzoll hält, so hat der
Lauenburgische Himpten 1322 1/2 c. solcher Cubikzoll. Die
Seeländische Tonne hält 7013 Pariser Cubikzoll, und es gehen also
beinahe 8 Seeländische Tonnen auf 7 Lauenburger Sack. In Hamburg
werden auf eine Last 24 Tonnen und 20 Sack gerechnet, so daß
5 Sack
gleich 6 Tonnen,
also ist ein Sack gleich 8415 2/5 Pariser Cubikzoll und ein Scheffel
= ¼ Sack = 2103 9/10 Pariser Cubikzoll.
Die Maaßen für Wein, Branntewein und Bieressig soll zufolge der
vorgedachten Verordnung vom Jahre 1741 nach der Lübeckischen oder
Hamburgischen Rathsmaaße eingerichtet sein, und ein Anker
10, ein
Ohm 40, ein Oxhöft aber 60 Stübchen Hamburger oder Lübecker Maaße
halten (1 Stübchen gleich 2 Kannen oder
266 Hamburger Cubikzoll).
Die Bierfässer sollen bis zu einer anderweiten Verordnung ungeändert
bleiben.
Alles Gewicht soll nach obiger Verordnung gleichfalls dem
Hamburgischen Rathsgewichte gleich sein; es ist daher ungefähr
3
Procent leichter als das dänische Gewicht.
Da nach der Gewichtssystemconvention vom 7ten Novbr.
1856, die in
Hamburg den 1sten Juli 1858 in Kraft tritt, das Hamburger Pfund mit
dem Zollpfunde der Zollvereinsstaaten, und dem preußischen durch das
Gesetz vom 7ten Mai 1856 festgestellten Pfunde übereinstimmen soll,
wird auch in Lauenburg eine Aenderung des Gewichtssystems eintreten
müssen.
Der alte Lauenburgische Münzfuß war dem Hamburger und Lübecker
Courant-Münzfuß gleich, man sah aber nur selten Lauenburgische
Münzen, und die unter dem Namen Courant circulirenden Münzen waren
größtenteils Hamburger, Lübecker, dä-
1857/14_3 - 329
1857/14_3 - 330
nische und holsteinische. Es waren aber von dem
eigentlichen und älteren grob Courant nach dem Münzfuße von
11 1/3
Cour. auf die Mark fein wenig im Umlauf, größtentheils Hamburger,
Lübecker und Holsteinische Schillinge, auch dänische
2
und
die Schleswig-Holsteinischen Münzsorten nach der Verordnung vom
Jahre 1788 zu 11 9/16
Cour. die Mark fein.
Außerdem wurden, besonders im Amte Lauenburg manche Abgaben an die
landesherrliche Casse in N 2/3. für voll oder Cassenmünze entrichtet.
Außer diesen neuen 2/3 hatte man auch an Cassenmünze halbe Gulden
oder 16
Stcke., oder
12 Mariengroschen und kleinere
Geldsorten.
Die Neuen 2/3 waren nach dem 18 Guldenfuße ausgemünzt. Wenn sie also
für voll, d. h. zu 32
das Stück gerechnet wurden, so war
dieser Münzfuß schlechter als grob Courant. Eigentlich war ein
N
2/3. Stück gleich 30 2/9 Schilling grob Courant, da aber das
coursirende Geld dem alten grob Courant nicht völlig gleich war, so
wurden die N 2/3. durchgängig zu 31
in Courant angenommen.
Wenn sie, wie in den herrschaftlichen Hebungen oft geschah, zu
30
gerechnet wurden, so gingen davon 11¼
oder 16 7/8 Gulden auf
die Mark fein, und dieser Münzfuß stimmte bis auf eine Kleinigkeit
mit dem alten grob Courant überein.
Wurden die N 2/3. zu 28
gerechnet, wie auch in einigen
Zahlungen geschah, so gingen 10 1/2
oder 15 3/4 Gulden auf
eine Mark fein.
Es betrugen also hiernach 100
N 2/3. zu 30
gerechnet,
in Courant 103
16
; - zu
28
aber gerechnet 110
34 2/7
. Ferner betrugen
100
N 2/3. zu 30
gerechnet in N 2/3. zu voll berechnet, 106
32
und
100
N 2/3. zu 28
gerechnet in
N 2/3. zu voll 114
13
5/7
.
Durch das Münzgesetz vom 27sten Juni 1849 ist, nachdem
1857/14_3 - 330
1857/14_3 - 331
die provisorische Verordnung vom 15ten Juni
1848
die Münzverhältnisse schon zu reguliren begann, der 14Thalerfuß als
alleiniger Landesmünzfuß eingeführt.
____________________
Rest der Seite:
Miszelle: 7. Das Wappen des Herzogthums Lauenburg.
|