Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

XIV.

(Miscelle)

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. Von Maaß, Gewicht und Münzen.
 

Nach Verordnung vom 29sten Novbr. 1765 soll im ganzen Lande die Calenberger Elle von 2 Calenberger Fuß, jeden zu 12 Zoll gebraucht werden. Dieser Calenberger Fuß verhält sich zu dem Seeländischen wie 1299 zu 1391 und zu dem Hamburger wie 1299 zu 1270. Es betragen hiernach 1000 Seeländische Fuß 1071 Calenberger und 1000 Hamburger Fuß 978 Calenberger.

Bei dem Landmessen ist der Calenberger Morgen eingeführt, der 120 Ruthen, die Längenruthe zu 16 Fuß gerechnet, enthält. Hiernach ist eine Calenbergische Ruthe gleich 8717/10000 Seeländische Quadratruthen.

Gegen die Holsteinische Steuertonne à 260 Ruthen verhält sich der Calenberger Morgen wie 4829 = 10,000.

Der Faden Holz ist der Regel nach 4 Fuß hoch, 14 Fuß weit und 3 Fuß lang, enthält folglich 168 Cubikfuß. Das Knüppelholz pflegt nur 2 Fuß lang zu sein und ein solcher Faden hat nur 112 Cubikfuß.

Zur Kornmaaße soll nach der Verordnung vom 20sten Februar 1741 der Rathshimpten zu Lauenburg gebraucht werden.

Das Pacht-, Zins- und Mißkorn soll mit dem dazu gebrauchten Scheffel gemessen werden. Auch ist es den Käufern und Verkäufern zu Lauenburg gestattet, das Korn nach dem Braunschweigischen Himpten zu messen. In den Amtskornregistern sind alle Maaßen auf die neue Braunschweigische Maaße reducirt.

Die Last wird im Lauenburgischen eingetheilt in 8 Drömt, 96 Scheffel, 384 Spint (rect. Faß); auch theilt man die Last ein in 24 Sack, 144 Himpten, 576 kleine Spint. Nach der neuen Braunschweiger Maaße hält 1 Malter 6 Himpten oder 24 Metzen.

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Ferner sind zufolge des Lauenburger Kornregisters 43 Braunschweiger Malter gleich 204 Lauenburger Scheffel oder 43 Braunschweiger Himpten gleich 51 Lauenburger Himpten; da nun der Braunschweiger Himpten 1568 Pariser Cubikzoll hält, so hat der Lauenburgische Himpten 1322 1/2 c. solcher Cubikzoll. Die Seeländische Tonne hält 7013 Pariser Cubikzoll, und es gehen also beinahe 8 Seeländische Tonnen auf 7 Lauenburger Sack. In Hamburg werden auf eine Last 24 Tonnen und 20 Sack gerechnet, so daß 5 Sack gleich 6 Tonnen,

also ist ein Sack gleich 8415 2/5 Pariser Cubikzoll und ein Scheffel = ¼ Sack = 2103 9/10 Pariser Cubikzoll.

Die Maaßen für Wein, Branntewein und Bieressig soll zufolge der vorgedachten Verordnung vom Jahre 1741 nach der Lübeckischen oder Hamburgischen Rathsmaaße eingerichtet sein, und ein Anker 10, ein Ohm 40, ein Oxhöft aber 60 Stübchen Hamburger oder Lübecker Maaße halten (1 Stübchen gleich 2 Kannen oder 266 Hamburger Cubikzoll). Die Bierfässer sollen bis zu einer anderweiten Verordnung ungeändert bleiben.

Alles Gewicht soll nach obiger Verordnung gleichfalls dem Hamburgischen Rathsgewichte gleich sein; es ist daher ungefähr 3 Procent leichter als das dänische Gewicht.

Da nach der Gewichtssystemconvention vom 7ten Novbr. 1856, die in Hamburg den 1sten Juli 1858 in Kraft tritt, das Hamburger Pfund mit dem Zollpfunde der Zollvereinsstaaten, und dem preußischen durch das Gesetz vom 7ten Mai 1856 festgestellten Pfunde übereinstimmen soll, wird auch in Lauenburg eine Aenderung des Gewichtssystems eintreten müssen.

Der alte Lauenburgische Münzfuß war dem Hamburger und Lübecker Courant-Münzfuß gleich, man sah aber nur selten Lauenburgische Münzen, und die unter dem Namen Courant circulirenden Münzen waren größtenteils Hamburger, Lübecker, dä-

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nische und holsteinische. Es waren aber von dem eigentlichen und älteren grob Courant nach dem Münzfuße von 11 1/3 Cour. auf die Mark fein wenig im Umlauf, größtentheils Hamburger, Lübecker und Holsteinische Schillinge, auch dänische 2 und die Schleswig-Holsteinischen Münzsorten nach der Verordnung vom Jahre 1788 zu 11 9/16 Cour. die Mark fein.

Außerdem wurden, besonders im Amte Lauenburg manche Abgaben an die landesherrliche Casse in N 2/3. für voll oder Cassenmünze entrichtet. Außer diesen neuen 2/3 hatte man auch an Cassenmünze halbe Gulden oder 16 Stcke., oder 12 Mariengroschen und kleinere Geldsorten.

Die Neuen 2/3 waren nach dem 18 Guldenfuße ausgemünzt. Wenn sie also für voll, d. h. zu 32 das Stück gerechnet wurden, so war dieser Münzfuß schlechter als grob Courant. Eigentlich war ein N 2/3. Stück gleich 30 2/9 Schilling grob Courant, da aber das coursirende Geld dem alten grob Courant nicht völlig gleich war, so wurden die N 2/3. durchgängig zu 31 in Courant angenommen.

Wenn sie, wie in den herrschaftlichen Hebungen oft geschah, zu 30 gerechnet wurden, so gingen davon 11¼ oder 16 7/8 Gulden auf die Mark fein, und dieser Münzfuß stimmte bis auf eine Kleinigkeit mit dem alten grob Courant überein.

Wurden die N 2/3. zu 28 gerechnet, wie auch in einigen Zahlungen geschah, so gingen 10 1/2 oder 15 3/4 Gulden auf eine Mark fein.

Es betrugen also hiernach 100 N 2/3. zu 30 gerechnet, in Courant 103 16 ; - zu 28 aber gerechnet 110 34 2/7 . Ferner betrugen 100 N 2/3. zu 30 gerechnet in N 2/3. zu voll berechnet, 106 32 und 100 N 2/3. zu 28 gerechnet in N 2/3. zu voll 114 13 5/7 .

Durch das Münzgesetz vom 27sten Juni 1849 ist, nachdem


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die provisorische Verordnung vom 15ten Juni 1848 die Münzverhältnisse schon zu reguliren begann, der 14Thalerfuß als alleiniger Landesmünzfuß eingeführt.
 

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Rest der Seite:
Miszelle: 7. Das Wappen des Herzogthums Lauenburg.
 



 

 

 

 



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