Als Lauenburg an die Krone Dänemark überging, waren
die Besitzer von Meierhöfen mit ihren Gebäuden in der
Calenberg-Grubenhagener Assecurationssocietät versichert, wenn
gleich die Verordnung vom 16/27sten März 1750 und 20sten Mai 1803 im
Herzogthum Lauenburg nicht publicirt, mithin eine gesetzliche
Zwangspflicht zur Betheiligung an der Calenberg-Grubenhagenschen
Societät, wie der § 4 der Verordnung von 1803 sie vorschreibt, weder
vor, noch nach der Abtretung des Herzogthums Lauenburg an die Krone
Dänemark im hiesigen Lande anerkannt worden war. Als den
Lauenburgern im Jahre 1818 der Eintritt in die Schlesw.-Holst.
Brandversicherungsanstalt gestattet ward, wünschten Ritter- und
Landschaft, daß von Seiten der
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Hannoverschen Regierung die fernere Betheiligung
hiesiger Einwohner an die Calenberger Societät zugelassen werden
möge, was auch gestattet ward. Im Ganzen hat das Herzogthum
Lauenburg sich bei seiner Theilnahme an dieser
Brandversicherungsanstalt sehr gut gestanden. In den letzten Jahren,
nachdem es bekannt geworden, daß kein eigentlicher Zwang zur
Theilnahme an der hannoverschen Brandkasse vorhanden sei, sind ganze
Dorfschaften aus derselben ausgetreten, so wie in vielen Dörfern
einzelne Stellbesitzer, die darauf bald diese, bald jene
Brandversicherungsanstalt wieder gewählt haben. -
Es läßt sich nicht läugnen, daß der gegenwärtige Zustand seine sehr
bedenklichen Seiten hat. - Eine ausreichende obrigkeitliche Controle,
daß sämmtliche Gebäude der Bauern versichert sind gegen Feuersgefahr,
ist eben so wenig jetzt zu führen, als eine Garantie gegeben, daß
nicht zu hoch, oder bei mehreren Gesellschaften versichert ist. - Es
dürfte jedenfalls sehr zu wünschen sein, daß die Anzahl der
auswärtigen Brandversicherungsgesellschaften, die
Versicherungsgeschäfte hier im Lande machen dürfen, genau begrenzt,
und der namhaft zu machende Agent obrigkeitlich auctorisirt würde,
wie Solches fast in allen anderen Ländern der Fall ist. Jetzt kann
sehr leicht der Fall eintreten, daß ein Hauswirth seine Gebäude
entweder gar nicht, oder bei keiner sicheren Gilde versichert, und
müssen im Falle eines Brandschadens seine Gläubiger Gefahr laufen,
Einbußen zu erleiden. -
Es verdient gewiß Erwägung, ob es nicht thunlich sein möchte, daß
Ritter- und Landschaft das gesammte Brandversicherungswesen, sowohl
der Immobilien als Mobilien gegen eine sehr niedrige
Versicherungssumme in die Hand nehmen. -
Der Zweck dieser Zeilen ist nur, die Frage anzuregen. –
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