Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

XIV.

(
Miscelle)

5. Über Brandversicherungen.
 

Als Lauenburg an die Krone Dänemark überging, waren die Besitzer von Meierhöfen mit ihren Gebäuden in der Calenberg-Grubenhagener Assecurationssocietät versichert, wenn gleich die Verordnung vom 16/27sten März 1750 und 20sten Mai 1803 im Herzogthum Lauenburg nicht publicirt, mithin eine gesetzliche Zwangspflicht zur Betheiligung an der Calenberg-Grubenhagenschen Societät, wie der § 4 der Verordnung von 1803 sie vorschreibt, weder vor, noch nach der Abtretung des Herzogthums Lauenburg an die Krone Dänemark im hiesigen Lande anerkannt worden war. Als den Lauenburgern im Jahre 1818 der Eintritt in die Schlesw.-Holst. Brandversicherungsanstalt gestattet ward, wünschten Ritter- und Landschaft, daß von Seiten der
1857/14_2 - 326

1857/14_2 - 327

Hannoverschen Regierung die fernere Betheiligung hiesiger Einwohner an die Calenberger Societät zugelassen werden möge, was auch gestattet ward. Im Ganzen hat das Herzogthum Lauenburg sich bei seiner Theilnahme an dieser Brandversicherungsanstalt sehr gut gestanden. In den letzten Jahren, nachdem es bekannt geworden, daß kein eigentlicher Zwang zur Theilnahme an der hannoverschen Brandkasse vorhanden sei, sind ganze Dorfschaften aus derselben ausgetreten, so wie in vielen Dörfern einzelne Stellbesitzer, die darauf bald diese, bald jene Brandversicherungsanstalt wieder gewählt haben. -

Es läßt sich nicht läugnen, daß der gegenwärtige Zustand seine sehr bedenklichen Seiten hat. - Eine ausreichende obrigkeitliche Controle, daß sämmtliche Gebäude der Bauern versichert sind gegen Feuersgefahr, ist eben so wenig jetzt zu führen, als eine Garantie gegeben, daß nicht zu hoch, oder bei mehreren Gesellschaften versichert ist. - Es dürfte jedenfalls sehr zu wünschen sein, daß die Anzahl der auswärtigen Brandversicherungsgesellschaften, die Versicherungsgeschäfte hier im Lande machen dürfen, genau begrenzt, und der namhaft zu machende Agent obrigkeitlich auctorisirt würde, wie Solches fast in allen anderen Ländern der Fall ist. Jetzt kann sehr leicht der Fall eintreten, daß ein Hauswirth seine Gebäude entweder gar nicht, oder bei keiner sicheren Gilde versichert, und müssen im Falle eines Brandschadens seine Gläubiger Gefahr laufen, Einbußen zu erleiden. -

Es verdient gewiß Erwägung, ob es nicht thunlich sein möchte, daß Ritter- und Landschaft das gesammte Brandversicherungswesen, sowohl der Immobilien als Mobilien gegen eine sehr niedrige Versicherungssumme in die Hand nehmen. -

Der Zweck dieser Zeilen ist nur, die Frage anzuregen. –


 

____________________



 

 

 

 



*