Vaterländisches Archiv
für das Herzogthum Lauenburg

Erster Band.
Ratzeburg. Verlag der Buchhandlung von H. Linsen. 1857
 


 

IX.

Entwurf  zur Errichtung eines Arbeitshauses für das Herzogthum Lauenburg.

Vom Herrn Capitain von Schädtler in Ratzeburg.

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Im Hamburger Correspondenten vom 5ten März d. J. befindet sich ein Artikel, betitelt: "Aus dem Lauenburgischen," der schließlich lautet: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - „Uebrigens sind die meisten Lauenburger, auch Nichtstände, der Meinung, daß der neue Erblandmarschall sich dadurch am besten sogleich im Lande beliebt machen werde, wenn er den Bau eines landschaftlichen Hauses gänzlich beanstandete, indem seit Jahrhunderten man wegen eines Bedürfnisses desselben geschwiegen, auch jetzt dieses am wenigsten vorhanden, (namentlich weil das Land und seine Archive bedeutend kleiner geworden), auch der Zuwachs von Akten in Zukunft nicht erheblich sein dürfte; dagegen aber sofort beantragte, die obigen disponiblen Fonds, und alle übrigen herbeizuschaffenden, zum Bau des landschaftlichen Hauses in Aussicht gestellten Mittel zur Errichtung eines Landarbeitshauses zu verwenden.


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Hiermit würde einem anerkannt allgemein gefühlten, dringenden Bedürfnisse des Landes abgeholfen werden, und die Ritter- und Landschaft sich den Dank des ganzen Landes erwerben; der neue Landmarschall aber sich ein bleibendes Denkmal setzen, ähnlich dem seines unvergeßlichen Urahns JOSIOAS VON BÜLOW-GUDOW."

Wie wir hören, ist der Plan, ein Arbeitshaus hier im Lande zu errichten, schon mehrfältig erörtert worden, hat aber stets wegen der Kosten der ersten Anlage wieder aufgegeben werden müssen. Möge ein „IN DER THAT" so rein christliches Werk die Annalen dieses kleinen, wackeren Ländchens zieren und echten wahren Adelstolz bewähren. Was man wünscht, das hofft man und in dieser gewiß nicht zu sanguinischen Hoffnung wollen wir nachstehend den Versuch wagen, gestützt auf mehrfältige theoretische und praktische Erfahrungen über diesen Gegenstand im Allgemeinen, die auf das Herzogthum Lauenburg hauptsächlich anwendbaren Grundzüge zur Organisation einer solchen Anstalt zu entwerfen.

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Als erstes und Grundprincip möchten wir hervorheben, daß der Begriff einer Strafanstalt strenge von dem Worte Arbeitshaus unterschieden, und wenn dasselbe auch einerseits zu einer Zwangsarbeitsanstalt werden muß, es doch anderseits keineswegs einen moralischen Makel auf Diejenigen werfen darf, welche durch ungünstige Verhältnisse aller Art Mitglieder desselben gewesen, namentlich wenn Solche, bei tadelloser Aufführung während ihres dortigen Aufenthalts eine spätere liebevolle Aufnahme unter ihren Mitbürgern nicht verwirkt haben; es soll daher zunächst ein temporairer Zufluchtsort und eine Besserungsanstalt, nothgedrungen nur, eine Strafanstalt sein. Ein temporairer Zufluchtsort für Solche, die wahre Noth und Hunger leidend, daselbst sofort


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ihren Lebensunterhalt durch Fleiß und Thätigkeit zu fristen vermögen; eine Besserungsanstalt für Solche, die entweder durch erweislich mangelhafte und schlechte Erziehung, als Unzurechnungsfähige, milde aber ernst auf den richtigen Pfad zu leiten sind, oder für Solche, die gegen ein besseres Wissen, dem schwachen Willen stets aufs Neue erliegen und durch eine streng geregelte, bestimmt zu befolgende Lebensweise vielleicht (? ?) an dieselbe nach kürzerer oder längerer Zeit zu gewöhnen sind.
Wenn also der Begriff der Zuflucht zunächst auf die Armen der Commünen anwendbar und in Zukunft nur einzelne wirklich verschämte, aber fleißige und strebsame Arme, auf besondere Fürsprache der örtlichen Armenverwaltung vor dem Hinschicken in das Arbeitshaus verschont bleiben dürfen und wie jetzt fernerhin das allernothwendigste an baarem Gelde oder Naturalien beziehen; so ist der Begriff der Besserung, namentlich auf diejenigen jüngeren Individuen beiderlei Geschlechts anzuwenden, die man wo möglich vor vollendeter Reife zum Zuchthause zu bewahren wünscht, so wie ferner auch für faule Vagabonden, Bettler und Säufer, die den Commünen stets zur Last fallen und ohne die Grenze eines sich zum Zuchthause qualificirenden Vergehens zu überschreiten, stets in der Nähe dieser Grenze, unverschämt auf Unterstützung pochen, und nur für die Unverbesserlichen letzterer Klasse, muß die Anstalt eine Strafanstalt sein. *)
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*) „Jugendliche Verbrecher gehören in der Regel mehr in das Arbeits- als in das Zuchthaus, wenn sie auch ein mit der Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen begangen haben. Daher sind die mehrsten Fleischesverbrechen, die überhaupt bei dem ihnen zum Grunde liegenden mächtigsten aller Naturtriebe, die Humanität in der Strafgesetzgebung in Anspruch nehmen und mehr in das Gebiet der Unsittlichkeit, als der criminellen Strafbarkeit gehören, daher Jagd-, Forst- und Zollcontraventionen geeigneter für Arbeits- als für Strafanstalten, daher giebt es endlich eine Reihe von Vergehen, welche das Zuchthaus füllen und dennoch


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Nach dieser als Basis des Ganzen dienenden Einleitung gehen wir zu der weiteren Ausführung über.
 


l. Verwaltung.
 


Die Regierung ist auch für diese Anstalt die höchste Be-

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ihrer Natur und dem Strafzwecke nach in eine Zwangsarbeitsanstalt gehören, wie namentlich in Rückfällen vorkommende Trunksucht, Bettelei, Vagiren, öffentliche Ruhestörung und liederlicher Lebenswandel. Die Erfahrung hat sattsam gelehrt, wie wenig solche Verirrungen durch die Zuchthausstrafe gehoben werden, die oftmals den letzten Funken des Ehrgefühls erstickt und die letzte Kraft zur Besserung hinwegnimmt. Auf der andern Seite gewinnen die Strafanstalten an Abschreckung, je mehr sie auf schwere Verbrechen beschränkt werden und als eigentliche Criminalanstalten hervortreten. Daneben aber gewähren Zwangsarbeitsanstalten jene wichtige Aushülfe, die Strafanstalten nicht geben können, indem sie Anforderungen auf öffentliche Unterstützung den Vorwand benehmen, daß keine Arbeit zu finden sei. Es ist dies eine sehr gewöhnliche Ausflucht von Müssiggängern, die, consequent durchgeführt, wenn auch nicht directe, doch indirecte in sofern ihren Zweck erreicht, als die darbenden Familien dem Oeffentlichen zur Last fallen. Ist eine Anstalt vorhanden, die solchen Subjecten zu jeder Zeit eine geregelte Beschäftigung bietet und die ihnen neben der Trennung von den Ihrigen den Mitgenuß der öffentlichen Unterstützung entzieht, so wird schon mancher arbeitsfähige Familienvater von solchen unbegründeten Ansprüchen an die öffentliche Versorgung abstehen und die freiwillige Thätigkeit der gezwungenen Arbeit vorziehen. Das Bemühen, solchen Leuten Privatverdienst zu verschaffen, bleibt in der Regel bei dem Versuche stehen, da mit ihrer mit Verdrossenheit und daher mangelhaft verrichteten der steten Beaufsichtigung bedürftigen Arbeit keinem gedient sein kann, derselbe Erfolg bei öffentlichen Arbeiten, wo dergleichen zur Hand sind, sich herausstellt und nur eine geregelte und gehörig beaufsichtigte Beschäftigung in der Arbeitsanstalt in jeder Beziehung dem Zwecke entspricht."

Huss: Ueber Errichtung von Zwangsarbeitsanstalten pag. 5.

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hörde, da Nichts ohne deren Wissen und Willen, die Detailverwaltung wesentlich Ueberschreitendes, unternommen werden darf.
Die specielle Leitung und Beaufsichtigung der Anstalt wird Einem Director übertragen. Derselbe wird von der Ritter- und Landschaft gewählt und diese Wahl von der Regierung bestätigt.
(Ein Mann dirigire allein, niemals mehrere alternirend, noch viel weniger ein Collegium. Sobald mehrere in der Direction neben einander stehen, verläßt sich entweder der eine auf den andern, oder ihre Anordnungen durchkreuzen sich, widersprechen sich und richten nur Verwirrung und Unheil an. Dadurch allein wird die Wirksamkeit der aus mehreren Personen bestehenden Direction stark gelähmt, daß in Fällen, wo rasches Einschreiten und sofortige Entscheidung nöthig ist, einer nicht wagt anzuordnen und zu entscheiden, ehe der andere gefragt ist. Steht nun gar ein Collegium an der Spitze, so kann es nicht erwünscht gehen. Dazu kommt, daß die Erfahrung lehret, daß in einem solchen Collegium diejenigen sich am meisten hervor thun und am lautesten sprechen, die am wenigsten davon verstehen.)

Diese Motivirung unseres Vorschlags, aus Pastor Bruhns Schrift über Zwangsarbeits-Anstalten entlehnt, stimmt dermaaßen mit unserer Ansicht überein, daß wir selbst keine besseren Worte als die seinigen dafür anzuführen wußten.
Dieser eine Director hat einen schweren, alle Geduld und Ausdauer in Anspruch nehmenden Stand, denn ohne seine Thätigkeit sind immer Stockungen, Störungen und Verkehrtheiten unvermeidlich. Durch sein Wirken ist Kraft, Leben und Erfolg der Anstalt bedingt. Diesem niemals leichten Geschäfte Genüge leisten muß er können und wollen. Können wird er es, wenn er administratives Talent besitzt. Nicht Jedem ist dieses gegeben. Dem gelehrten, gewandten, sonst sehr tüchtigen Geschäftsmanne fehlt es oft und ein schlichter Landmann hat es; so daß stets

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nur die Persönlichkeit des Mannes aber keineswegs seine Stellung die erste Rücksicht bei der Wahl des Directors sein muß. Eine Bedingung des eben ausgesprochenen Könnens ist ferner die: daß dem Director die Hände nicht zu sehr gebunden sind. Das von der Regierung autorisirte Regulativ der Anstalt ist freilich das Gesetz unter dem er steht, aber es ereignen sich stets so viele unvorhergesehene Fälle, daß er unter eigener Verantwortlichkeit zu augenblicklicher Entscheidung ermächtigt sein muß.
Der Director muß einer, an dem Orte wo die Anstalt sich befindet, wohnhafter Beamter oder Bürger sein, der ein anerkannt wahres und warmes Interesse für die allgemein nützende Realisirung einer solchen Einrichtung hat und dessen sonstige Geschäfte es ihm gestatten, die Anstalt WENIGSTENS einmal täglich zu besuchen, damit er in aller und jeder Hinsicht stets die allergenaueste Detailkunde von Allem besitzt. Die Unterhaltung einer solchen Anstalt kann nicht die Mittel gewähren, einen gebildeten Mann für die ihm in einer solchen Stellung obliegenden Pflichten verhältnismäßig zu salariren. Es ist und muß stets nur ein EHREN- UND VERTRAUENSPOSTEN sein, der auch nur von dem Betreffenden aus reiner Thätigkeits- und Wirkungsliebe für die gute Sache selbst angenommen wird. Anderseits indessen dürfen auch nur die reinen Opfer wahrer Menschenliebe unbesoldet bleiben, weßhalb er, da er allein die Hauptcorrespondenz mit der Regierung und den Commünen zu führen und häufig eines Schreibers bedürfen wird, ein Jahresgehalt von 200 L.M. bezieht, um in aller und jeder Hinsicht für alle Schreib- und Comptoir-Unkosten völlig gedeckt zu sein.
Wird bei einem solcher Manne der Fall auch fast undenkbar sein, daß seine Entlassung nothwendig erscheint, so darf es anderseits doch nicht an der Bestimmung fehlen, daß er auf Antrag der Ritter- und Landschaft von der Regierung entlassen werden kann, so wie ihm gleichfalls das Recht zusteht, diesen Posten,


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aus weiter nicht zu motivirenden Gründen nach vierteljähriger Kündigung aufzugeben.

In der Anstalt selbst wohnt der Inspector, Oberaufseher oder Hausvater, wie man ihn nennen will, der sein ganzes Verhalten nach den permanenten und momentanen Anordnungen des Directors richtet und diesem für Alles innerhalb der Anstalt verantwortlich ist. Derselbe wird von dem Direktor gewählt, seine Wahl von der Regierung bestätigt. Er kann nach halbjähriger Kündigung entlassen werden und selbst seinen Posten halbjährig kündigen.
Die Wahl eines solchen Mannes, von dessen Rechtlichkeit, Treue und Thätigkeit das gute Gedeihen der ganzen Anstalt größtentheils bedingt ist, der ohne seiner Autorität Abbruch zu thun, stets milde, freundlich und wohlwollend, aber zugleich strenge und in Nothfällen sogar hart gegen die Alumnen sein muß, ist wahrlich nicht leicht. Er muß in vorkommenden Fällen sich zu rathen und zu helfen wissen, weil die vollständigste Instruction dem Unbeholfenen nicht aushilft. Die Alumnen müssen fühlen, daß er nicht bloß durch seine Stellung, sondern auch durch seinen innern Werth über ihnen steht.
Der Hausvater kann ein unverheiratheter Mann sein, da unter den weiblichen Alumnen der Anstalt in der Regel eine gefunden wird, die die häuslichen Arbeiten beaufsichtigt und leitet. Besser ist es indessen, wenn er eine tüchtige Frau besitzt, die des Hauses innere Wirthschaft zu leiten und zu besorgen hat, und thut sie das mit Treue und Geschick, so ist das selbstverständlich von großem Einfluß auf den gedeihlichen Gang der ganzen Einrichtung. Nur muß man viel eher einen etwas weniger guten unverheiratheten Hausvater wählen, als einen anerkannt tüchtigen, wenn derselbe eine als unordentlich, putzsüchtig oder unreinlich bekannte Frau hat; er kann dann so gut und

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tüchtig sein wie möglich, - darf aber demunerachtet nicht angenommen werden.

Wo eine Arbeitsanstalt einen guten Hausvater hat, da muß alles gethan werden, ihm seine schwere und unangenehme Stellung recht erträglich zu machen und auf einige Thaler mehr Gehalt nicht gesehen werden, oft zu wechseln ist sehr nachtheilig, einen passenden Mann zu finden, - sehr schwer.
Der Hausvater bezieht nebst freier Wohnung, Feuerung, Licht und einigen von den in der Anstalt vorhandenen Victualien, wie z. B. Kartoffeln, Mehl und Erbsen, einen Jahresgehalt von 150 LM. Bei steter getreuer Pflichterfüllung und untrüglichem Nutzen seines guten Wirkens, wird nach 3, 8 und l5jähriger Dienstzeit dies Gehalt um 10, 30 und 70 p. a. erhöht, so daß nach 3jähriger Dienstzeit das Gehalt 160, nach 8jähriger 180 und nach 15jähriger 220 ist.
Die vorsichtigste Wahl der ferner anzustellenden Unterbeamten, so wie deren Entlassung, welche erforderlichen Falls sofort und sonst nach 14tägiger Kündigung erfolgen kann, bleibt ganz und allein dem Director überlassen, doch hat derselbe eine jede Personal-Veränderung in seinem Quartalbericht motivirt der Regierung zu berichten.

Auch die Unterbeamten müssen theilweise durch Gehaltserhöhungen in ihrem Eifer und Streben ermuthigt werden und die dazu erforderlichen Geldopfer für das ganze Land (alle Commünen gemeinschaftlich) sind keineswegs als solche zu betrachten, weil sie erst gespendet werden, wenn die Betreffenden sich in mehreren Jahren dazu würdig erwiesen, mithin der Anstalt selbst, folglich also dem Lande, einen wesentlichen Nutzen geleistet haben und dann wird das Opfer zu einer angenehmen Pflicht.
Erst später, wenn von der inneren Einrichtung des Hauses, der Hausordnung und der wahrscheinlichen Durchschnittszahl der Bewohner desselben gesprochen, kann es am Platze sein, über die


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Anzahl und die Function der verschiedenen Unterbeamten, so wie über deren Gehalte und der event. Erhöhung desselben zu sprechen, so wie ferner auch noch an seiner Stelle ein Regulativ für die Hausordnung, und specielle Instructionen für einen Jeden erfolgen wird.
Noch ist in diesem Abschnitte Einiges von der pecuniairen Verwaltung zu sagen.
Dem Director auch dieses viel Zeit raubende und sehr verantwortliche Geschäft zu übertragen, würde aus manchen Gründen ebenso unzweckmäßig erscheinen, als es anderseits, bei einer so kleinen Anstalt, auch keineswegs aus den sonst schon etwas hohen Unterhaltungskosten zu erzielen ist, einen eigenen Cassirer oder Rechnungsführer mit Gehalt anzustellen. Sollte zufolge unserer Voraussetzung Ritter- und Landschaft dem Lande das Gebäude schenken, so bedingt diese edle That eine Verpflichtung aller übrigen Landesbewohner nach besten Kräften, ein Jeder da wo es ihm möglich wird, zum guten Gedeihen und zur zweckmäßigen Erhaltung einer solchen Anstalt beizutragen.
Wir möchten daher vorschlagen, daß der Magistrat in der Stadt, in welcher das zu errichtende Arbeitshaus sich befindet, auch das Rechnungswesen für dasselbe übernimmt. Ein Näheres hierüber wird später in dem Kostenanschlag und den jährlichen Kosten des Ganzen besprochen werden.


II. Aufnahme und Entlassung.


Die Anstalt soll eine Landesanstalt sein und von den Commünen gemeinschaftlich unterhalten werden. Diese haben daher mit dem Zwecke der Anstalt vor Augen zu bestimmen, welche Alumnen sie zur Aufnahme in diese Anstalt als geeignet ansehen. Den loten eines jeden Monats gehen die Vorschläge der Commünen zur Aufnahme bei der Regierung ein und nur am 15ten eines jeden Monats findet die Aufnahme neuer Alumnen in der

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Anstalt statt. Da hier nicht von Verbrechern die Rede ist, deren Strafzeit innerhalb einer bestimmten Zeit nach der Publikation des Urtheils beginnt, sondern das Hinschicken in diese Anstalt auf eine Uebereinkunft des Vorstandes der Commünen beruht, so kann gewiß dieser, die nothwendige Ordnung in der Anstalt selbst so sehr befördernden Maaßregel, kein Hinderniß entgegenstehen. Wenn die Regierung zwischen dem 15ten und 25sten die Aufnahme bewilligt und dem Director in den letzten Tagen eines jeden Monats summarisch angezeigt, wie viele neue Alumnen am 1sten aufzunehmen sind, werden diese am 1sten eines jeden Monats von den Commünen hingeschickt, oder erforderlichen Falls durch einen Landdragoner oder sonstigen Polizeiofficianten abgeliefert, wobei aber jedenfalls ein von der Commüne auszufüllendes gedrucktes Schema für jeden Einzelnen mitfolgen muß, welches folgende Aufklärungen enthält:
Voller Name, Geburtsort, sonstiger Aufenthaltsort, Alter, Stellung oder Gewerbe, Name der Eltern, ob diese noch leben, oder wann gestorben? Wann und von wem confirmirt? Was der Commüne über das frühere Leben und Treiben des (der) N. N. bekannt ist? Was hat die Commüne schließlich veranlaßt auf die Aufnahme anzutragen? Hat N. N. früher von der Commüne Unterstützung genossen? Wie viel und wie lange? Schließlich eine Attestation des Commüne-Arztes, daß N. N. an keiner ansteckenden Krankheit leidet.
Der Begriff von Zuflucht und Besserung, schließt eine jede Zeitbestimmung des Aufenthalts im Arbeitshause abseiten der Commünen aus und können die Alumnen die Anstalt nur auf Vorschlag des Directors nach erfolgter Genehmigung der Regierung wieder verlassen, sobald es als erwiesen zu betrachten ist, daß diese Anstalt als Zufluchtsort für den Betreffenden nicht mehr nothwendig, oder wenn genügende Gründe zu der Annahme vorhanden, daß wirklich eine moralische Besserung eingetreten und

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Eltern oder andere Angehörige dem Betreffenden einen anderen Lebensunterhalt verschaffen können und wollen. Es muß überhaupt eben so sehr einerseits das ernste Streben des Directors sein, Alumnen, die in der Anstalt an Ordnung, Thätigkeit, Reinlichkeit und Gehorsam gewöhnt worden und sich sonst gut betragen haben, auf seine Empfehlung als Dienende oder Arbeiter unterzubringen, als es andererseits eine allgemeine Christenpflicht ist und reichen Segen bringen kann, wenn sich wohlwollende und wohldenkende Menschen finden, die dieser Empfehlung Gehör schenken und es vorzugsweise mit solchen schon gesunkenen und sich wieder gehobenen Nebenmenschen alles Ernstes versuchen, denselben wieder die Lichtseite des Lebens „einen christlichen von Gewissensqualen freien Lebenswandel führen zu können" zu veranschaulichen und darin zu bestärken. Das leider noch so allgemeine lieblose Vorurtheil gegen unglückliche, gefallene Nebenmenschen und der damit in Verbindung stehende Mangel an Vertrauen, ist mit wenigen Ausnahmen stets die Veranlassung zum Rückfall. Straf- und Bußpredigten, an denen es nie fehlt, kann kein Anderer eindringlicher abfassen, als das eigene Gewissen eines wahrhaft Reuigen, ihm fehlt blos ein mildes, freundliches, Zutrauen erregendes Entgegenkommen, um ihn in seinen Vorsätzen zu stärken und zu befestigen und ist keine wahre Reue, kein inneres Streben vorhanden, so helfen Moralpredigten am allerwenigsten. Also versuche man wenigstens das einzige Mittel, wodurch die allgütige, allweise Schöpfung Alles gedeihen läßt, durch Liebe, wahrhafte, erwärmende christliche Liebe, im wahren Sinne des Worts und nicht verfälscht, und verbittert durch gleichgültige, nur menschliche Interessen befördernde Formen, man reiche seinem unglücklichen Bruder gleich den Kern und errege dadurch seine Lust, sein Streben, denselben später in der ihn umfassenden Schaale gegen Schaden zu be-

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wahren, weil er erkannt hat, daß wir schwachen Menschen einer äußeren Form oder Schaale bedürfen, um den Kern zu schützen.
So oft erforderlich, doch wenigstens nach Jahresfrist der erfolgten Aufnahme, hat der Director mit den Commünen übet deren sich im Arbeitshause befindenden Alumnen zu correspondiren und seine Gründe zu motiviren, weßhalb N. N. noch nicht zu entlassen, oder weßhalb N. N. zu entlassen ist. Ein jeder aus der Anstalt entlassene Alumne erhält ein von dem Director ausgestelltes Zeugniß, in welchem angeführt, wie lange N. N. im Arbeitshause gewesen, wie die Aufführung im Allgemeinen und im Besonderen mit Bezug auf Fleiß, Ordnung, Reinlichkeit und Gehorsam gewesen, ob und wozu N. N. als Arbeiter oder Gewerbtreibender, oder als praktischer, den gesunden Theil seines Verstandes gebrauchender Mensch zu empfehlen ist. Vorher wird der betreffenden Commüne die Anzeige gemacht, daß N. N. am Letzten des nten Monats entlassen wird, wobei besondere Gründe es vielleicht in einzelnen Fällen wünschenswerth erscheinen lassen, daß die Commüne das Abholen besorgt, was aber keine feste bei Allen zu befolgende Regel ist.


III. Die Arbeiten der Alumnen.
 

In den meisten uns bekannten Schriften ist dies Capitel keineswegs befriedigend erörtert und auch wir befürchten, diesem schwierigsten aller Punkte nicht ganz gewachsen zu sein. Beschäftigung, Thätigkeit, Arbeit, dieses Band des socialen Lebens, dieser reiche, einzige Segen des menschlichen Daseins, diese stets ergiebige, eine wuchernde Pflanze erzeugende Wurzel alles Guten, Edlen und wahrhaft Werthvollen, muß wo möglich in seiner reinen Heiligkeit bewahrt werden und soll doch als Mittel dienen, von den sich am meisten dagegen Sträubenden dafür anerkannt zu werden. Wir mögten behaupten, daß Faulheit in der Natur

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des Menschen begründet ist und eben dadurch der große Segen der Arbeit entsteht.
Um nun die Alumnen in einem Arbeitshause zweckmäßig zu beschäftigen, hat man neben vielen später zu erwähnenden untergeordneten Rücksichten, unbedingt zwei Hauptzwecke ins Auge zu fassen:
a. Die Commünen, welche die Anstalt unterhalten sollen, müssen überzeugt werden und sein: „daß jeder gesunde irgend arbeitsfähige Bewohner der Anstalt in regelmäßig festgesetzten und beaufsichtigten Arbeitsstunden durch Arbeit einen Theil seiner Unterhaltungskosten selbst beschafft."
b. „Arbeit darf nie als Mittel zur Strafe dienen, weil dadurch ihr hoher allgemeiner Werth entheiligt wird, sondern muß und darf nur als Heilmittel gegen das menschliche Gebrechen „„Faulheit““ auf die richtige Weise benutzt werden."
Demnach wird es die nothwendig zu erfüllende Aufgabe des Directors sein, bei neuangekommenen arbeitsscheuen Alumnen ein Sehnen nach Thätigkeit zu erregen. Gestützt auf die aus der Erfahrung sattsam erwiesenen Thatsache, daß Freiheitsberaubung stets sehr bald den Thätigkeitssinn erweckt, werden diese notorisch arbeitsscheuen Alumnen sogleich nach ihrer Ankunft in eine einzelne Zelle geschlossen, erhalten, wenn auch genügende, doch keine volle Kost und verbleiben ohne alle Thätigkeit, bis sie von selbst um Beschäftigung bitten; auch dann gewähre man ihnen die Bitte noch nicht gleich, sondern lehre sie erst zur Genüge erkennen, daß Arbeit eine Wohlthat für sie ist. Während der Zeit muß der Director, bei dem wir Kopf, Herz und Menschenkenntniß voraussetzen, sich täglich mit dem Betreffenden auf eine Zutrauen und Offenherzigkeit erregende Weise unterhalten haben. Ganz ohne alles Moralisiren einen Vergleich anstellen, wie das bisherige Leben des Betreffenden gewesen, warum es notwendig so

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gewesen und wie es unter den und den kleinen, leichten Abänderungen hätte sein können und namentlich sicher noch werden kann, wenn seine ehrlich, wohlgemeinten und namentlich klar zu durchschauenden Rathschläge von nun an befolgt werden.
Man wende uns nicht ein, daß dies eine schöne aber unpraktische Theorie ist, was von uns nur zugegeben werden kann, wenn der Director selbst ein unpraktischer Mann ist. Besitzt er aber ein von Nächstenliebe durchdrungenes Gemüth und will er ernstlich der guten Sache dienen, so ist nichts leichter, als sich auf eine ungekünstelte, offene Weise das wahre Zutrauen dieser Unglücklichen zu erwerben, was bei diesen Menschen gerade darum so begierig ergriffen wird, weil hauptsächlich und fast immer nur Mangel an Zutrauen anderer Nebenmenschen ihr Sinken veranlaßt und beschleunigt hat. Die Hauptbedingung zur Erreichung seines Zweckes liegt nur in der Art und Weise des ersten Auftretens. Heftiges Schelten, übertriebener, zurückhaltender Ernst und den Betreffenden lieblos seinen niedrigen Standpunkt fühlen lassen, verdirbt Alles ohne Rettung. Hat man aber erst im wahren Sinne des Worts dem gefallenen Bruder freundlich und herzlich die helfende Hand gereicht und durch diesen erwärmenden Sonnenstrahl die Kruste erweicht, die das verschrumpfte, lange in Finsterniß verborgene, doch nie ganz gewichene Selbstgefühl umgiebt, dann kann man später, je nach Maaßgabe der Nothwendigkeit, sehr hart und strenge rügen, man kann mit aller Strenge die Anerkennung einer höheren nur das Gute wollenden Waltung verlangen und in Verbindung damit einen vernünftigen, vielleicht früher nie genossenen Religionsunterricht anbahnen und kann schließlich den oben erwähnten niedern Standpunkt veranschaulichen, ein Aufwärtsstreben erregen. In dem pensylvanischen Staatsgefängnisse Charry-Hill, wird obige Methode vorzugsweise bei einem jeden Ankömmling angewandt, um Lust und Liebe zur Arbeit zu erregen und wenn wir auch keineswegs Alles in

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amerikanischen Gefängnissen loben können und dürfen, so hat doch eine sehr detaillirte, sechswöchentliche Untersuchung dieses Gefängnisses uns von der großen Zweckmäßigkeit dieser Maaßregel überzeugt.
Ist nunmehr der Beschäftigungstrieb erregt, so bemühe man sich einen Jeden, wo möglich, mit solchen Arbeiten zu beschäftigen, die er schon kennt, nicht aber damit zu beginnen, ihn in Arbeiten, die fremd und ungewohnt sind, unterrichten zu wollen; es sei denn, daß solche Arbeiten sehr leicht begreiflich und leicht auszuführen sind.
Hiemit möglichst vereint, sei es Hauptziel alle Alumnen im Zwecke der Unterhaltung des eigenen Hausinventars zu beschäftigen; theils um dadurch die Unterhaltungskosten möglichst zu beschränken, und theils um durch eine billiger zu erzeugende Fabrikation anderer Absatzartikel den freien Gewerbtreibenden dieser Artikel keine ihnen schädliche Neid erregende Concurrenz aufzuerlegen.
Für die weiblichen Alumnen wird immer mehr als genügende Arbeit vorhanden sein. Nicht allein erfordern die täglichen Haushaltungsarbeiten, die Wäschen, das Hausreinmachen u.s.w. immer Frauenhände, sondern diejenigen Arbeiten, die zur Herstellung und Instandhaltung der erforderlichen Kleidungsstücke und Betten nöthig sind, werden durch die in der Anstalt befindlichen Frauenzimmer kaum vollendet werden können.
Die männlichen Alumnen beschäftige man gleichfalls zunächst mit allen in der Anstalt selbst erforderlichen häuslichen Arbeiten. Denjenigen, welche schon vor ihrer Aufnahme ein eigenes Handwerk erlernt haben, dessen Fortsetzung sich mit der Einrichtung der Anstalt selbst verträgt und nicht zu viel Raum oder ungewöhnliches oder zum Mißbrauch Anlaß gebendes Geräth erfordert, kann auch die fernere Beschäftigung mit demselben, sofern der Absatz ihrer Arbeitserzeugnisse keine Schwierigkeit verursacht, oder sich Gelegenheit findet, dieselben auf Bestellung von Privat-

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personen oder anderer Handwerksgenossen anfertigen zu lassen, gestattet, und. dabei Gelegenheit gegeben werden, andere bisher nicht damit bekannte Individuen darin zu unterrichten, insofern dieses Handwerk von der Art ist, daß es nach der Entlassung Aussicht zum Broderwerb giebt. Zur Erreichung dieses letzten Zweckes, der Fähigkeit zur künftigen selbstständigen Ernährung, würde es namentlich mit Rücksicht darauf, daß die meisten Individuen, welche in die Anstalt aufgenommen werden, theils früher durch Tagelöhnerarbeit ihren Unterhalt gesucht haben, theils dazu in Zukunft greifen müssen, besonders wünschenswerth sein, wenn ähnliche, besonders solche Arbeiten, welche körperliche Anstrengung erfordern und die Körperkräfte in Uebung erhalten, daher auch zugleich auf die Erhaltung der Gesundheit vortheilhaft einwirken, in der Anstalt betrieben werden könnten. Theilweise wenigstens ließe sich dieses dadurch erreichen, wenn neben dem zur Erbauung der Anstalt erforderlichen Raum so viel Gartenland gehörte, welches zur Erzielung der zur Consumtion in der Anstalt erforderlichen Garten- und Feldfrüchte, sammt den Vorräten derselben für die Wintermonate verwandt werden könnte. Nicht minder mögte es zweckmäßig sein, solchen Individuen, die sich durch Fleiß und gutes Betragen ausgezeichnet haben und deren Entweichung man nicht zu befürchten hat, zumal gegen das Ende ihrer Detentionszeit hin, Tagelohns- oder andere Arbeiten außer der Anstalt bei Leuten, welche sie in Arbeit und genaue Aufsicht während der Arbeitszeit zu nehmen bereit sein mögten, zu gestatten, weil sie dadurch am besten an ein ordentliches, selbstständiges Leben sich allmählig wieder gewöhnen und nicht im ersten Taumel der wiedergewonnenen Freiheit in die alte sündliche Lebensweise zurücksinken.
Welche Art von Arbeiten man den Alumnen auch auferlegt, so muß das Tage- oder Wochen-Pensum derselben doch immer so genau reguliert sein, daß man den genauen Geldwerth derselben

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bestimmen kann. Von diesem Geldwerth fließt 5/6tel in die Kasse zur Bestreitung der Unterhaltungskosten und 1/6tel wird dem Betreffenden gutgeschrieben, damit ein jeder die Anstalt verlassende Alumne bei seiner Rückkehr in die Heimath einen kleinen Fond zu Anschaffung von Kleidern oder Geräthen behufs eines fortzusetzenden Handwerks disponibel haben kann.
In einer Königlichen Resolution vom 22sten December 1841, welche einer damals ernannten Commission auferlegt, ein Regulativ für eine zweckmäßige Gefängnißdisciplin auszuarbeiten, heißt es unter Anderem: „Der Grundsatz, den Gefangenen nicht mehr Leiden zuzufügen, als nothwendig aus der Einschränkung ihrer Freiheit hervorgeht, soll genau beachtet werden, woraus unter Anderem folge, daß jedem Gefangenen, soweit er die Mittel dazu besitze, Gelegenheit werden müsse, sich besseren Unterhalt und größere Bequemlichkeiten zu verschaffen, als ihm auf öffentliche Kosten zu Theil werden könne, jedoch nur, soweit es ohne Gefahr vor Mißbrauch und Unordnung ausführbar sei. Ebenso müsse dafür gesorgt werden, daß der Gefangene Gelegenheit erhalte, sowohl zum Lesen religiöser und anderer nützlicher Bücher, als auch zur Beschäftigung mit Handarbeit, deren Ausbeute ihm selbst zufalle. Soweit es erforderlich sei, müßte das Material zu solcher Arbeit vom Armenwesen angeschafft, aber zunächst und bevor dem Gefangenen etwas zufließe, aus dem Ertrag der Arbeit vergütet werden etc."
Im Allgemeinen können wir diesem Grundsatze nur beistimmen, allein mit Rücksicht auf den ganzen dem Arbeiter allein zufallenden Verdienst der Arbeit, wovon nur die Auslage für Geräthe und Rohstoffe abzuziehen wären, können wir bei einem von den Commünen zu erhaltenden Landarbeitshause nicht rathen. Unser Vorschlag, daß ein Theil des Verdienstes dem Arbeiter selbst zufällt, wird schwerlich eine Opposition erregen, weil darin, abgesehen der Wohlthat an und für sich, ein reichhaltiges

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Mittel zur Aufrechthaltung der inneren Ordnung und Disciplin gegeben; es käme nur darauf an zu ermitteln, ob 1/6tel als zu viel oder zu wenig von den Commünen erachtet würde. Aus dem Vergleich höchst verschiedener Bestimmungen über diesen Punkt, sind wir zu dem Resultate gekommen, 1/6tel als passend vorzuschlagen und müssen sehr abrathen, statt dessen lieber den auch häufig stattfindenden Gebrauch des unbestimmten Mehrerwerbs über das vorgeschriebene Pensum einzuführen, denn, wie Dr. Julius in seinen Vorlesungen über die Gefängnißkunde sehr richtig bemerkt: „Dies Verfahren verleitet die Alumnen zu Täuschungen in Hinsicht der Menge der Arbeit, die sie anzufertigen im Stande sind; führt sie zu Verspottungen derjenigen Complicen, welche vor ertheilter Arbeitsaufgabe ehrlich so viel arbeiteten, als sie konnten, veranlaßt häufig Vernachlässigung der Arbeit, um das aufgegebene Pensum schnell zu vollenden und zur eigenen übergehen zu können, bildet eine fruchtbare Quelle von Klagen gegen die Unterbeamten, daß sie nicht billig bei Ertheilung der Arbeitsaufgaben verfahren, erschwert die Berechnung über das Guthaben, erheischt die größte Aufmerksamkeit zur Verhütung von Betrügereien und giebt Anlaß zum Ungehorsam."
Eine jede Arbeit, welche es auch sei, ist in Geldeswerth veranschlagt und sobald dieselbe auf die vorgeschriebene, verantwortliche Weise vollführt ist, wird dem dieselbe Uebertragenen 1/6tel des Geldeswerthes in sein Conto gutgeschrieben und in einem in seinem Verwahrsam habenden Contrabuche unter Anführung von Arbeit und Datum notirt. So z. B. Schuster N. N. wird beauftragt 20 Paar neue Schuhe für die Bewohner des Arbeitshauses anzufertigen. Nach Verhältniß des Lederpreises wollen wir hier annehmen, daß das Paar zu 1 ½ veranschlagt ist; so werden N. N. nach Ablieferung dieser 20 Paar, vorausgesetzt, daß alle gut gearbeitet und sonst annehmbar befunden werden, 5 LM. dafür gutgeschrieben, dann werden von den übrigen

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25 die Auslagen der Anstalt für Leder etc. abgezogen und der Rest auf N. N.'s Conto als selbstbestrittene Unterhaltungskosten notirt, die bei späterer Abrechnung der betreffenden Commüne zu Gute kommen. Der Alumne B. ist z. B. in 7 Tagen beordert in der Küche als Handlanger zu arbeiten, den Hof zu fegen, die Leuchten in Ordnung zu halten etc. etc., wofür die Anstalt einen Tagelohn von 12 bewilligt. Nach untadelhafter Ausführung aller dieser Geschäfte erhält B. in seinem Contrabuche 14 Nebenverdienst notirt. Aus diesen beiden Beispielen wird man schon genügend ersehen können, welch weites Feld dem Director gegeben ist, um durch Arbeitsvertheilung eine gute innere Disciplin und allgemeine Thätigkeit zu erzielen. Alle weniger Selbstverdienst einbringenden Arbeiten, alterniren gleichmäßig Tage-, Wochen- oder Monatsweise unter den Alumnen, werden aber auch andererseits benutzt, um aufsätzige, trotzige und ungehorsame Alumnen, die vielleicht in mancher Hinsicht zu einträglicheren Arbeiten befähigt sind, auf eine für sie die empfindlichste Weise zu strafen, indem man ihren Selbsterwerb eine Zeitlang dadurch schmälert.
Das Selbsterworbene wird vor allen Dingen zuvörderst bei der Entlassung des Alumnen benutzt, ihn anständig zu kleiden, indem der bei seinem Eintritt mitgebrachte Anzug entweder theilweise, oder wie es wohl am häufigsten der Fall sein wird, ganz ergänzt werden muß. Ob der Rest dem Betreffenden auszuzahlen, an seine Commüne zu schicken oder dem zu übergeben ist, der sich vorläufig seiner annehmen will, muß den jedesmaligen näher zu erwägenden Umständen überlassen bleiben.
Mit der Beschäftigung durch Arbeiten hängt auch das Lesen religiöser und sonstiger nützlicher Bücher, so wie der sittlich religiöse Unterricht nahe zusammen. Der religiöse Sinn muß erweckt und belebt werden, nicht nur durch den Gottesdienst an Sonn- und Festtagen, sondern auch durch Gebet beim Anfange und beim

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Schlusse des Tagewerks. Eine eigene Kapelle in der Anstalt selbst zu erbauen und einen eigenen Prediger für die Anstalt allein zu halten, kann nicht mit dem Entwurfsplane einer so kleinen Anstalt vereint gedacht werden. Die männlichen und weiblichen Alumnen haben daher alternirend den Vor- und Nachmittags-Gottesdienst in der Stadtkirche beizuwohnen, woselbst das Arbeitshaus sich befindet, und zur selben Zeit werden die Zuhausebleibenden zwei Stunden in ihrem Arbeitssaale von einem dazu geeigneten Lehrer im Bibellesen unterrichtet, so daß ein jeder Alumne an allen Sonn- und Festtagen einmal zur Kirche gewesen und zwei Bibelstunden beigewohnt hat. Ein solcher dazu qualificirter Lehrer wird sich leicht finden, und wäre mit diesem gegen eine passende Vergütung leicht eine Vereinbarung zu treffen, den Unterricht an Sonn- und Festtagen vielleicht noch zu erweitern.


IV. Beköstigung der Alumnen.
 

Ueber diesen Gegenstand wüßten wir kaum etwas Specielles, auf gemachte Erfahrungen Begründetes, hervorzuheben und wählen deßhalb die gewiß sehr genügende Aushülfe, Pastor Bruhns Worte, über die Beköstigung der Alumnen, aus seiner Schrift über Zwangsarbeits-Anstalten anzuführen, weil dieselben Alles enthalten, was vorläufig darüber gesagt werden kann. Er sagt nemlich:
"Bei Entwerfung des Speisereglemeuts für ein Armen- und Arbeitshaus muß der Grundsatz festgehalten werden, daß die Armen zwar gesunde, nahrhafte und hinreichend sättigende Beköstigung haben, daß aber die Gerichte so einfach, als nur immer möglich, sind, daß ferner die Armen, die von der Commüne unterhalten werden, wenigstens nicht besser essen und trinken, als die Contribuenten.
Auf den ersten Blick scheint das eben Gesagte sich so sehr

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von selbst zu verstehen, daß es kaum erwähnt werden, wenigstens nicht oben an stehen dürfte. An Beispielen will ich daher zeigen, daß es wenigstens nicht überflüssig ist, darin zu erinnern.
Im Arbeitshause zu Lygumkloster consumirte man im Jahre 1841: vier Kühe, vier Schafe, mehrere fette Schweine, elf Kälber und 77
Butter. (Im Jahre 1837 waren gar 868 Butter verbraucht.)
Im Arbeitshause zu Sörup giebt es jeden Mittag zwei Gerichte und zweimal die Woche ist Fleischtag; nämlich entweder zuerst Suppe mit Klösen, worauf Fleisch mit Kohl folgt - oder Erbsen und Speck.
Wo, möchte ich fragen, hat der fleißige, ordentliche Arbeitsmann, der nicht allein seine Familie zu ernähren, sondern oft noch Armengeld bezahlen muß, solche Gerichte auf dem Tisch? wo schlachtet ein solcher nach Verhältniß so ein, wie das Lvgumkloster Armenhaus? Ich habe in ganz verschiedenen Gegenden beider Herzogthümer längere Zeit mich aufgehalten, bin durch Stellung und Geschäfte mit der Lebensweise der niedern Volksklassen bekannt geworden, und behaupte daher mit voller Wahrheit und Entschiedenheit: Nirgends ist das der Fall - nur ausnahmsweise bei zufällig Wohlhabenden oder bei solchen, die auf dem Wege zur Armencasse sind, kömmt es vor. Noch mehr: es giebt allenthalben in beiden Herzogthümern unter den Hufnern, Erbpächtern u.s.w. nicht wenige, die ganz bedeutende Beiträge zur Armencasse leisten müssen, und die sich ganz anders im Essen und Trinken einschränken und behelfen müssen. Daher DARF das in einem Arbeitshause so nicht sein und heißt dort mit Recht Schwelgen.

Nach viel richtigeren Grundsätzen ist das Speisereglement entworfen und durchgeführt unter andern in den Arbeitshäusern zu Drelsdorf, Havetoft, Satrup, Boxen, woselbst eine viel ein-

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fachere Beköstigung in der Erfahrung mehrerer Jahre sich als hinreichend und als zweckmäßig bewährt hat.

Als ich zum ersten Male für eine solche Anstalt ein Speisereglement entwerfen sollte, kam die nicht unwichtige Frage in Betracht: ob regelmäßig, wöchentlich etwa. Fleisch oder Speck gegeben werden sollte, oder nur dann und wann als Ausnahme. Die Entscheidung fiel darauf aus, daß nur an Festtagen oder bei besondern Gelegenheiten Fleisch gegeben wurde und wird.
Zu dieser Bestimmung führte mich vornehmlich die Erwägung, daß allenthalben hunderte von Familien, bei schwerer Arbeit gesund und vergnügt leben, ohne im Jahr auch nur ein Huhn einzuschlachten. Daher müssen die Bewohner einer solchen Anstalt es auch können und zwar noch besser können, weil fast ohne Ausnahme ihre Arbeit körperlich weniger angreifend ist, als bei Jenen. Ferner muß es auf die Contribuenten einen unangenehmen Eindruck machen, wenn sie sehen, daß die Bewohner des Arbeitshauses bessern Tisch haben, als sie. Fühlt die Verwaltung selbst es nicht - sie fühlen es gewiß, daß eine große Unbilligkeit, großes Unrecht darin liegt.
Ehe ich indessen mich entschied, die regelmäßige Fleischration nicht zu geben, habe ich mit erfahrenen, tüchtigen Aerzten darüber gesprochen, ob auch in diätischer Hinsicht etwas dagegen zu erinnern sei. Ihr einstimmiges Urtheil war, daß auch ohne regelmäßigen Fleischgenuß Tausende von Menschen gesund lebten, daß also zur Erhaltung der Gesundheit Fleisch nicht nothwendig erforderlich sei. Die Erfahrung, jetzt in einer Reihe von Jahren, bestätigt auch, daß in den Anstalten, wo es so gehalten wird, die Alumnen eben so gesund und wohlgenährt sind, als in den andern, wo mehr Fleisch gegeben wird.
Eben so ist Butter im Armenhause ein Luxusartikel, der nicht gereicht werden darf. Hierin stimmen die Meinungen und Ansichten mehr überein; denn mit Ausnahme von Lygumkloster,

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wo freilich die Butterconsumtion ungeheuer ist, wird in allen mir speciell bekannten Armenanstalten keine Butter gegeben. Selbst in dem sonst so liberalen Sörup erhalten nur die Schulkinder Butter auf dem Brod, welches sie statt des Mittagsessens in die Schule mitnehmen. Die Begründung der Vorschrift keine Butter zu geben, liegt zugleich in demjenigen, was ich soeben über Fleischconsumtion gesagt habe.
Daß der Genuß der geistigen Getränke gänzlich verboten sein muß, ist eben so selbstverständlich, als daß mit Strenge darüber gewacht werden muß, daß die Alumnen sich nicht heimlich den Branntewein verschaffen. Hierüber darf ich nicht mehr erwähnen, als daß diejenigen, die an den Genuß solcher Getränke einmal gewöhnt sind (und solche sind fast immer unter den Verarmten) einer strengen Ueberwachung bedürfen, weil sie oft in der Wahl der Mittel, ihre Zwecke zu erreichen, sehr erfinderisch sind.
Den jungen und gesunden Leuten darf ebensowenig Thee und Kaffee gegeben werden. Im Schleswigschen ist unter der arbeitenden Klasse vielmehr der Thee, im Holsteinischen mehr der Kaffee gewöhnliches tägliches Getränk. Die Bewohner des Armen- und Arbeitshauses entbehren viel dadurch, daß ihnen dies entzogen wird, und legen mehr Gewicht darauf, als man glauben sollte, aber es ist durch Erfahrung bewährt, daß gerade die Entziehung dieser Getränke ein eben so erlaubtes als zweckmäßiges Mittel ist, die heilsame und nothwendige Scheu vor der Anstalt zu erhalten. Daß aber altersschwachen oder kränklichen Personen ein unschädliches Getränk, wie Thee und Kaffee zugestanden wird, erfordert die Humanität, mit der Leute der Art behandelt werden müssen. Auch muß ich hier des Gebrauchs von Taback mit einigen Worten erwähnen. Ich finde es etwas hart, wenn denjenigen, die an den Gebrauch des Tabacks, sei es zum Rauchen oder zum Schnupfen, seit längerer Zeit gewöhnt sind, namentlich bejahrten Leuten, der Taback auf einmal gänzlich

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entzogen wird. Jedoch muß namentlich das Rauchen nur unter Beschränkungen erlaubt sein und niemals in den Arbeits- und Eßzimmern erlaubt werden."
Wenn das Obige auch, wie schon früher erwähnt, völlig mit unserer Ansicht übereinstimmt, so vermissen wir doch ein Näheres über die Verwaltung der Oeconomie in einer solchen Anstalt und dies gewiß nur aus dem Grunde, weil es als selbstverständlich angenommen wird, daß der Hausvater auch zugleich die Oeconomie übernimmt. Ungern pflichten wir dieser Ansicht bei; wir haben dem Hausvater eine schwere, viel Autorität erfordernde Stellung gegeben, und dürfen dieselbe nicht, wie es unfehlbar der Fall sein würde, durch Uebergabe dieses Postens gefährden oder gar vernichten. Der Hausvater mag noch so ehrlich und liberal als Oeconom sein, je mehr er es wäre, desto unzufriedener würden die Alumnen mit der Beköstigung sein. An ein liebevolles Zutrauen, welches er sich unserer Hoffnung gemäß, durch seine stets gerechte, freundliche und humane Behandlung erwerben sollte, kann und wird nie gedacht werden können, wenn er dem steten, wenn auch ungerechten, Argwohn ausgesetzt ist, durch die den Alumnen nie genügende Beköstigung sich selbst zu bereichern. Man übergebe die Oeconomie daher viellieber der die weiblichen Alumnen beaufsichtigenden Frau, welche im ersten Jahre mit 60 zu besolden wäre und nach 1, 3 und 6 Jahren unbescholtener Wirksamkeit eine Zulage von 10, 25 und 50 zu beanspruchen bat, und lasse sie genau und gewissenhaft vom Hausvater controlliren, was ihm sehr erleichtert wird durch den täglich stattfindenden Besuch des Directors.


V. Ort der Anlage.
 

Hinsichtlich der Frage, wobei gewiß manche von uns nicht zu ermessende Gründe in die Waageschaale gelegt werden müssen, ob die zu erbauende Anstalt in oder bei Ratzeburg, Mölln oder

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Lauenburg anzulegen, haben wir von unserem Gesichtspunkte aus namentlich nur hervorzuheben, daß dieselbe in, oder in unmittelbarer Nähe einer dieser Städte erbaut werden muß und müssen wir einen Theil des Stadtfeldes bei Ratzeburg als besonders geeignet dazu betrachten, weil die in Ratzeburg befindliche Garnison, vorkommenden Falls eine höchst erwünschte schnelle und kräftige Assistance zu leisten vermag, was gewiß gerade wegen ihrer Anwesenheit viel seltener erforderlich sein wird, als wenn die Anstalt an einem Orte wäre, wo kein Militair ist. Selbstverständlich muß an dem zu wählenden Platze mit Leichtigkeit ein Brunnen, gutes Trinkwasser enthaltend, anzulegen sein.
Sehr müssen wir widerrathen, die Anstalt weiter von der Stadt entfernt zu bauen, als irgend nothwendig, Das Arbeitshaus muß dem Director möglichst nahe sein, damit derselbe leicht, oft, ja hoffentlich täglich kommen kann. Er soll die Seele des Ganzen sein und wenn nach unserer Voraussetzung ein wahres Interesse für die Sache habender Mann diesen Posten übernimmt, der aber nebenbei sein eigenes Geschäft hat, so wird er es wohl einzurichten wissen, täglich etwa eine Stunde dazu zu erübrigen, aber nicht zwei und mehrere täglich, wenn die Anstalt entfernt liegt. Es treten oft Fälle ein, wo es von großer Wichtigkeit ist, daß der Director auf Anzeige und Aufforderung des Hausvaters, sogleich selbst da ist. Diese Fälle ereignen sich leicht, wenn man rohes Gesindel, widerspenstige Taugenichtse in der Anstalt hat, in deren Behandlung der Director dem Hausvater nothwendig zur Seite stehen muß. Es ist keineswegs gleichgültig, ob dergleichen sogleich auf frischer That, oder ob es gelegentlich später abgemacht und regulirt wird. Es wird fast täglich vorkommen, daß der Hausvater Alumnen ausschicken muß, um dies oder jenes zu holen, dabei wäre eine Controlle auch sehr erschwert, wenn die Anstalt eine viertel Meile oder länger von der Stadt entfernt läge. Endlich würde dadurch auch der von

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Skizze: Grundriß eines Arbeitshauses für das Herzogthum Lauenburg.
Beilage zum Vaterländischen Archiv für das Herzogthum Lauenburg,
Band I, Heft 2, pag. 225.

(Für die vergrößerte Ansicht bitte in die Abbildung klicken!)
 

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uns vorgeschlagene Kirchgang im hohen Grade erschwert und im Winter oft ganz unterbleiben müssen.



VI. Einrichtung des Hauses.
 

Bei der Vorlegung eines Planes zu einer Anstalt, ist zuvorderst in Erwägung zu ziehen, wie viele Alumnen dieselbe aller Wahrscheinlichkeit nach auf einmal aufzunehmen hat. Wenn nun das Arbeitshaus zu Güstrow, bei einer Einwohnerzahl im Mecklenburgischen von 500,000 Seelen zu 400 Alumnen als kaum genügend angesehen wird, so würde es nach diesem Verhältnis genügen, das hiesige im Herzogthum Lauenburg mit 50,000 Seelen zu 45 bis 50 Alumnen einzurichten; allein das spätere Erweitern ist immer schwierig und sehr kostspielig und verschiedene andere Gründe, worunter namentlich hervorzuheben ist, daß man oft eines einzelnen verarmten Familienvaters wegen, die ganze Familie, wenigstens temporair, aufnehmen muß, müssen es als höchst wünschenswerth erscheinen lassen, dasselbe sofort wenigstens für 60, nemlich 10 bis 16 weibliche und 30 bis 46 männliche Alumnen einzurichten. Das Geschlechtsverhältniß ist aus dem gegenwärtigen durchschnittlichen Bestande verschiedener Straf- und Arbeitsanstalten Norddeutschlands entnommen. Demnach müßte die von uns projectirte Anstalt, wie auf beifolgendem Plane ersichtlich, folgende Räumlichkeiten enthalten: Das Gebäude selbst ist 155' lang und 58' tief, einstöckig und nur über der 12' hohen Vorderseite befindet sich ein Bodenraum mit 4 Erkerstuben. Der Rücken des Daches ist 20' hoch und der ganzen Länge nach 6' breit, mit Glaspfannen gedeckt, um dem darunter befindlichen Corridor die nothwendige Helligkeit zu verschaffen. Nach der Vorderseite hat das Dach einen Fall von 8' und nach der Hinterseite über den Arbeitssälen von 6'. Diese werden von sechs, 10' breiten und 8' hohen Fenstern erleuchtet, die 5' hoch von der Erde, also 1' unter dem Dache enden. Unter der

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Wohnung der Oekonomin befindet sich ein 24' breiter und 16' tiefer Vorrathskeller, von dem ein Lokal zum Zeugrollen abgetheilt wird und gleichfalls auf der anderen Seite ein eben so großer unter der Wohnung des Hausvaters. In letzterem sind noch zwei Strafzellen angebracht, um schwerere Vergehen abzubüßen. Die Vorderseite enthält rechts vom Eingang A. Stube des Directors mit allen Comtoirutensilien versehen und einem eingemauerten, feuerfesten, eisernen Schranke für Papiere von Wichtigkeit und etwanige Deposita. Wenn der Director es sich zur Regel macht, alle die Anstalt betreffenden Schreibereien etc. daselbst zu expediren, wird ein täglicher Aufenthalt ihm bald zu einer unvermeidlichen Gewohnheit werden und er auch stets, wie es unser Wunsch ist, von Allem ganz genau Bescheid wissen. B. Badestube mit 2 Badewannen. Hier wird ein jeder Ankömmling entkleidet, gänzlich gereinigt und in die vorgeschriebene Haustracht gekleidet, ehe er als aufgenommen zu betrachten. Außerdem baden alle Alumnen wenigstens einmal in 14 Tagen. c und C. Schlafkammer und Wohnstube der Oekonomin, welche, wie oben erwähnt, zugleich dir Aufsicht über die weiblichen Alumnen führt, dieselben in den im Hause zu verrichtenden weiblichen Arbeiten unterrichtet und zu beschäftigen hat, doch selbstverständlich Alles unter der Controlle des Hausvaters. D. Küche, in welcher auch gewaschen wird. Die neben der Küchenthüre befindliche Corridorthüre führt nach einem 30 []' großen, von Plankwerk eingeschlossenen Hofplatz, woselbst ein dem Bedürfniß entsprechendes Schauer für Feuerung, eine Pumpe, Privets etc. etc. sich befinden. Links vom Eingange liegt E, e, e'. Wohnstube, Schlafkammer und Küche des Hausvaters. F. Krankenstube für männliche Alumnen und F’ eine Stube für drei unverheirathete Aufseher, was uns namentlich aus dem Grunde genügend scheint, weil diese Stube nur immer zum Schlafen von zweien benutzt wird, da sich einer stets als Wachehabender des

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Nachts in den Lokalen H und I aufhält. Der die Länge des Gebäudes durchschneidende 6' breite Corridor hat außer der oben erwähnten Hofthür und den 6 in die nach vorne liegenden Stuben führenden Thüren, am Ende links eine Thüre, die für die männlichen Alumnen bestimmt ist und in den von ihnen zu bebauenden Gemüsegarten führt; 2 kleine als Eingang zu den Arrestzellen g und g’ dienende Thüren und 2 in die Arbeitssäle H, I und K führende Thüren nebst zwei Boden- und zwei Kellertreppen. Die Wohn-, Eß- und Arbeitssäle H, I und K enthalten respective 30, 14 und 18 in zwei Reihen übereinander liegende Schlafzellen mit den nach der oberen Zellenreihe führenden Treppen h, i, k. Eine jede Zelle ist 9' hoch, 9' tief und 4 1/2' breit, mit einem sehr einfachen Bettrahmen, einem kleinen Klapptische, einem hölzernen Bocke und einem kleinen inwendig getheerten mit einem Deckel festverschlossenen Unrathseimer versehen und werden die Gitterthüren dieser Zellen Abends verschlossen, aber nicht einzeln, was bei Feuersgefahr sehr nachtheilig sein könnte, sondern eine jede Reihe zugleich, durch eine mit Kniee versehenen über die Thüren einer Reihe fortlaufende eiserne Stange. Außerdem hat eine jede Zelle eine l []' große Klappe, die nach dem Corridor führt und nur von diesem aus geöffnet werden kann.
Wir haben kein Bedenken getragen, viel Raum und Kosten durch Vereinigung von Schlaf-, Eß- und Arbeitssälen in ein Lokal, zu ersparen. Alle Landleute essen und trinken, arbeiten und schlafen in einem und demselben Lokale, warum sollten die Arbeiter es nicht auch können? Wenn jeden Morgen beim Aufmachen der Betten und wenn sonst erforderlich, namentlich mittelst der erwähnten Klappen, gehörig gelüftet wird, so ist in den großen hohen Räumen von Dunst und Geruch gar nicht die Rede, und bei gehöriger Beaufsichtigung kann es deßhalb dort eben so reinlich und ordentlich sein, als wenn man verschiedene Lokale zum Schlafen, Essen und Arbeiten hat. Die größte Einfachheit

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ist bei einer Anstalt dieser Art in aller und jeder Hinsicht zu empfehlen. Ebenfalls schien es uns unnöthig, ein eigenes Lokal für eine gewiß nur sehr selten zu brauchende Todtenkammer anzulegen und kann dazu eine der Arrestzellen benutzt werden. Dahingegen müssen wir im Widerspruch mit der größten Einfachheit ganz unbedingt zu der Anlage einzelner Schlafzellen rathen. Die nächtliche Gemeinschaft solcher Leute, welche alsdann nur höchst ungenügend beaufsichtigt werden können, sondern sich fast ganz überlassen sind, erzeugt und befördert die geheimen Laster, ist ein Verderb für Zucht und Sittlichkeit durch Gemeinheit in Wort und That und giebt Gelegenheit zu gefährlichen Umtrieben und Verführungen aller Art. Das gute Werk des Tages würde in der Nacht wieder zu Grunde gehen. Für die Nacht muß daher gänzliche Vereinzelung durchgeführt werden. Jeder Alumne hat seine Schlafzelle, aus welcher er selbst mit seinem nächsten Nachbar keine Verbindung anknüpfen kann, da er darin eingeschlossen wird. Communication nach oben und nach den Seiten wird schon durch die Construction verhindert; wo dergleichen entdeckt wird oder sich vermuthen läßt, da würde man sich leicht durch Zellenversetzung helfen können. Wird der Kostenanschlag auch dadurch um etwas vermehrt, so erscheint uns die Zellulareinrichtung doch anderseits so dringend nothwendig, daß wir ohne sie auf kein Gedeihen der Anstalt rechnen zu können glauben, indem wir die nächtliche Gemeinschaft der Alumnen als eine Klippe betrachten, an welcher durch Sittenverderbniß in Wort und That jeder Besserungsversuch scheitert. Das Zellensystem hält allerdings die geheimen Sünden auch nicht zurück. Man kann indessen bei genauer Aufsicht eher aufmerksam darauf werden, jedenfalls wird die Macht des bösen Beispiels hier gebrochen und es fehlt die nachtheilige Wirkung der unzüchtigen und unsittlichen Rede, die in den Schlafsälen ungestörten Fortgang findet.
Die am Tage verschlossenen Verbindungsthüren l und l'

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werden Abends geöffnet, wenn die Alumnen in ihre Zellen eingeschlossen sind und dienen dazu, daß der die Nachtwache habende Aufseher auf jeden verdächtigen Laut sofort die Veranlassung dazu untersuchen kann. Es brennt in jedem Lokal eine Nachtlampe und der Wachehabende hält sich die ganze Nacht abwechselnd in H und I auf. Eine Glocke führt von H nach e und von K nach c, um vorkommenden Falls sofort den Hausvater oder die Oekonomin herbeizuholen. Zwei Privets für jeden Arbeitssaal werden an der hinteren Mauer angelegt mit einer Eingangsthür aus den Lokalen. Dieselben sind ganz von einer 16' hohen glatten Mauer umgeben und der Unrath wird von außen weggeführt. Wenn zunächst H für männliche und K für weibliche Alumnen bestimmt ist, so müssen besondere im Voraus nicht festzustellende Umstände über I disponiren lassen, und verbinden wir zunächst die Absicht damit, dies Lokal hauptsächlich für Knaben benutzt zu wissen, zu denen man noch bei Mangel an Platz einige ältere ordentliche und zuverlässige Männer einquartiren könnte. Kleine Mädchen werden immer leicht noch in K unterzubringen sein, selbst wenn man deßhalb auch noch ein paar Kinderbetten nöthig haben sollte.
Der früher erwähnte über das Vorderhaus sich erstreckende Boden kann im Winter zum Trocknen der Wäsche benutzt werden und überhaupt zur Aufbewahrung und Wegräumung mancherlei Gegenstände und Gerätschaften. Von den vier zu verschließenden Erkerstuben mit Fenstern nach vorne wird eine mit einem Ofen versehen und als Krankenstube für weibliche Alumnen bestimmt, die anderen drei dienen zur Aufbewahrung von Rohstoffen, zum Verarbeiten, von fertigen noch nicht abgesetzten Arbeiten, zum Depot des Hausinventars von Leinen und Betten und der Bekleidung etc. etc.
Ueber der Eingangsthür wird eine große Schlaguhr und darüber eine Glocke angebracht. Sollte der Raum es gestatten,

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so kann der Hausvater sich vor dem Hause einen kleinen schmalen Blumengarten anlegen, wohingegen alles übrige zur Anstalt gehörige Land zum Gemüsebau benutzt wird, mit Ausnahme des erforderlichen Bleich- und Trockenplatzes neben dem Hofplatze und dem Lokale K. Anlage und Ausdehnung der erforderlichen Planken muß sich nach lokalen Verhältnissen richten, jedoch müssen dieselben jedenfalls da genügende Ausdehnung und Höhe haben, wo es darauf ankömmt, die Geschlechter streng von einander fern zu halten.
Was schließlich die Anlage der zu diesem Gebäude nothwendigen Schornsteine betrifft, so müssen wir dies der Beurtheilung Sachverständiger überlassen, ob die von uns angenommene Zahl, vier im Vorderhaus m m m m und einen für die Arbeitssäle m' sich vermindern läßt. Gern hätten wir ein freilich in der ersten Anlage sehr kostspieliges, allein für alle Zukunft höchst sparsames System vorgeschlagen, nämlich alle Räume durch ein im Keller angebrachtes Heizapparat stets gleichmäßig mit heißen Röhren zu erwärmen, allein diese, in größeren Anstalten angewandte, Methode entspricht doch nicht dem allgemeinen Zwecke dieses Planes.
Gleichfalls müssen wir davon abstehen, uns auf einen specificirten Kostenanschlag der ersten Anlage einzulassen, dürfen indessen anderseits nach Maaßgabe vieler angestellter Vergleiche behaupten, daß ein nach unserem Plane ausgeführter Bau nebst dem ersten vollständigen Inventarium die Summe von 9 bis 10,000 LM. keinenfalls überschreiten wird.


VII. Ausgaben und Einnahme.
 

Als jährliche Ausgabe werden folgende Pöste zu berechnen sein:

1. Die Comtoir- und Schreibunkosten des Directors, von uns zu 200 LM. veranschlagt.

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2. Besoldung der Officianten:

a. der Hausvater 150
b. die Oeconomin 60
c. drei Aufseher, jeder 78
macht … 234

(Es sind hier nur die ersten Gagen veranschlagt, was die Erhöhungen derselben betrifft, so wird für diese eintretenden höchst erfreulichen Fälle auch leicht das Nöthige zu beschaffen sein).
Diese, wie früher erwähnt, von dem Director anzustellenden und vorkommenden Falls sofort und sonst nach 8tägiger Kündigung zu entlassenden Aufseher, erhalten Kost und Logis nebst einem Dienstanzug jährlich von der Anstalt und werden im ersten Jahre mit 1 ½ wöchentlich besoldet; jedoch bei untadelhafter Aufführung und nutzbringender Brauchbarkeit können dieselben nach 1, 3 und 6jähriger Dienstzeit eine Zulage von 10, 32 und 72 jährlich beanspruchen, so daß sie im ersten Jahre 78 , im 2ten und 3ten Jahre 88 , im 4ten, 5ten und 6ten Jahre 110 und nach 6jähriger Dienstzeit 150 Gehalt beziehen.

d. ein Lehrer für die oben erwähnten Bibelstunden etc. 80
e. Schulunterricht für die Kinder 40

3. Beköstigung und Bekleidung von 15 weiblichen und 45 männlichen Alumnen durchschnittlich 35 p. Kopf
macht … 2100
der drei Aufseher für jeden 50 150

4. Feuerung, Erleuchtung und Heitzung 260

5. Arbeitsmaterial 150

6. Für Abgaben, Reparaturen, Apotheke und unbestimmte Ausgaben zusammen
176

Die Einnahme würde dahingegen in dem Werth der Arbeit bestehen, den wir im Durchschnitt für die weiblichen Alumnen zu 6 und für die männlichen zu 10 p. Wochentag berechnen. In diesem Anschlage sind die Wechselfälle mit berück-

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sichtigt und ist auch der Nebenverdienst abgerechnet, da sonst das 12stündige Tagewerk ohne Zweifel höher zu berechnen sein würde. Bei der Zwangsarbeitsanstalt in Altona wird es zu 16 Courant angenommen.

Auf diese Weise glauben wir Consumtion und Production am richtigsten einander gegenüberzustellen und insbesondere den Werth der letzteren am sichersten zu bestimmen, weil sich für eine Arbeit an sich nach ihrer Dauer ein Preis annehmen läßt, dagegen eine auf jeden Artikel berechnete Einnahme, wegen der Ungewißheit des Absatzes und des Verkaufspreises, auf einer unsichern Grundlage beruhen würde. Es kann selbstverständlich jede Bilanz, in so weit sie auf einen Anschlag sich bezieht und sich nicht auf Factoren gründet, die bereits durch das Geschäft gegeben find, nur auf Wahrscheinlichkeit Anspruch machen.

Wir gelangen nun zu folgendem Resultat:

I. Ausgabe.

1. Comptoir- und Schreibunkosten 200
2. Besoldungen 564
3. Beköstigung und Bekleidung inclusive der drei Aufseher 2250
4. Feuerung, Erleuchtung und Heizung 260
5. Einkauf der Rohstoffe und Arbeitsmaterial 150
6. Für Abgaben, Reparaturen, Apotheke und andere unbestimmte Abgaben 176

Summa der jährlichen Ausgaben 3600

4 % Zinsen von dieser Summe macht 144

3744

II. Einnahme.

1, Aus der Arbeit von 15 Weibern an den 6 Wochentagen à 6   585
Latus … 585
 

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… Transport 585

2. Aus der Arbeit von 45 Männern à Tag 10 2925

Summa der jährlichen Einnahme … 3510

Es kann zwar hiernach die Anstalt sich nicht selbst unterhalten, sondern es wird ein jährlicher Zuschuß von durchschnittlich 234 erforderlich, welcher jedoch mit Rücksicht auf die Verminderung der wenngleich hier im Lande nur freiwilligen Armenlasten sich keineswegs als groß herausstellt.
Um nun die Sache von vorne herein in Operation setzen zu können, schlagen wir vor das Herzogthum Lauenburg in 9 Commünen zu theilen, nemlich: 4 Aemter, 3 Städte und 2 adelige Fuhrdistricte, und ein jedes in das Arbeitshaus aufzunehmende Mitglied müßte unbedingt einer dieser 9 Commünen angehören, was sich, ohne weitere Erörterung abseiten der Anstalt daraus ergiebt, welche von diesen 9 Commünen den Betreffenden.zur Aufnahme in die Anstalt geschickt hat. Eine jede dieser 9 Commünen zahlt bei der Eröffnung der Anstalt ein für allemal die Summe von 400 , wofür sie von der Anstalt 4 % Zinsen p. a. genießt, und das von Ritter- und Landschaft dem Lande geschenkte Grundstück, nemlich das Arbeitshaus nebst Landareal, zu gleichen Theilen bei einer etwaigen Aufhebung dieses Instituts als Deckung dieser 400 besitzt.
Ferner übernimmt jede dieser 9 Commünen die Verpflichtung zur Existenz der Anstalt alljährlich einen Beitrag von 26 zu liefern. Bei etwanig eintretender Gehaltserhöhung für brauchbare Beamte, nach dem von uns vorgeschlagenen Maaßstabe, kann sich dieser Beitrag um einige Thaler im Jahre vermehren; jedoch wäre eine Zunahme dieser Vermehrung die Folge eines höchst günstigen Resultates, denn mit guten Beamten muß die Anstalt selbst gute erfreuliche Fortschritte machen, also eine solche Mehrausgabe nur im Interesse des ganzen Landes höchst erwünscht

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sein. Am Jahresschluß findet mit einer jeden dieser 9 Commünen folgende Abrechnung statt:
Die Commüne N. N. hat im Laufe des verflossenen Jahres n Mitglieder in der Anstalt verpflegen lassen. Diese n Mitglieder haben der Anstalt in Allem gekostet x , dieselben haben durch Arbeit verdient y , Beides specificirt nach den stattfindenden Taxen angegeben; also hat die Commüne N. N.:

Ausgabe.
Den jährlichen Beitrag von 26
n Mitglieder zusammen x
Summa x + 26

Einnahme.
4 % Zinsen von 400 16
Arbeitsertrag für n Mitglieder y
nach Abzug des Ueberverdienstes
Summa y + 16

Also gut oder noch nachzuzahlen so viel:

Wenn nun auch in den ersten Jahren der Probe, in welchen so manche praktische Erfahrungen gemacht werden müssen, deren Mehr- oder Minderwerth unmöglich im Woraus zu detailliren ist, die Commünen auch nach Verhältniß der Anzahl ihrer Alumnen vielleicht einige Thaler mehr zuschießen müßten, so wird die Anstalt doch unter der Leitung eines tüchtigen Directors sehr bald dahin gelangen, diese Zuschüsse zu vermindern oder ganz zu verhindern und können wir darin kein erhebliches Hinderniß gegen die Ausführbarkeit eines so wohlthätigen Unternehmens erblicken.
Wie früher oben erwähnt, würde der Magistrat derjenigen Stadt, zu welcher das Arbeitshaus als gehörend gerechnet wird, das Rechnungswesen dergestalt zu übernehmen haben, daß bei demselben sofort der erste Einschuß von 3600 deponirt würde

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und der Director durch monatliche Abrechnungen über Consumtioir und Production die für den folgenden Monat zu gebrauchende aproximative Summe als Vorschuß gegen Quittung von dem betreffenden Magistrate ausbezahlt erhielt. Am Jahresschlusse wäre dann die Hauptrechnung aufzumachen und zu veröffentlichen.


VIII. Hausordnung und Disciplin.
 

Der möglichst strengen Hausordnung muß die pünktlichste und unbedingte Folgsamkeit erwiesen werden, und da die Hausordnung zunächst von den Aufsehern gehandhabt wird, so ist ihren Anweisungen ohne alle Ausnahme Folge zu leisten. Widerrede darf auf keine Weise geduldet und diese Regel muß so strenge durchgeführt werden, daß das Verhältniß der Alumnen zu den Aufsehern einer militairischen Subordination gleich kommt. Der Alumne, welcher gegen die Anweisung des Aufsehers murrt oder sich widersetzt, wird augenblicklich aus dem Arbeitslokal entfernt und ist die nächste Folge seines Benehmens der Verlust des Ueberverdienstes von dem Tagewerk, vorbehältlich der sonst verwirkten Strafe. Jedes ungebührliche Wort, jede Art von Widersetzlichkeit wird unnachsichtlich bestraft, wenn nicht augenblicklich in Gegenwart der Mitarbeiter Verzeihung erbeten und den Umständen nach gewährt wird.
Ein Hauptpunkt für die innere Einrichtung ist Ordnung und Reinlichkeit, nicht nur aus Gründen der Gesundheit, sondern auch als Hebel der geistigen Bildung. Jemehr der Mensch an ein ordentliches, in allen seinen Theilen geregeltes Leben gewöhnt ist, desto seltener wird er auf Abwege gerathen. In einer solchen Anstalt muß daher auch in den kleinsten Dingen pedantisch auf Ordnung gehalten werden, damit der schwache vielleicht nur abgestumpfte Ordnungssinn gestärkt und neu belebt wird. Dasselbe gilt von der Reinlichkeit.

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Gehorsam, Ordnung und Reinlichkeit sind die Grundpfeiler, aus denen der innere Organismus einer solchen Anstalt ruhen muß, werden diese nicht unbedingt von dem die Anstalt leitenden Personale als Selbstverständniß betrachtet, so ist nie ein günstiges Resultat zu erwarten.
Die Arbeitszeit muß nach einer dem Gesundheitszustande angemessenen Dauer bestimmt sein und dürfte, mit vielleicht wenigen Ausnahmen von altersschwachen Alumnen und Kindern, nicht unter 12 Stunden täglich anzusetzen sein. In den 5 Sommermonaten, vom 1sten Mai bis 30sten September, wird Morgens 5 Uhr, in den übrigen 7 Monaten um 6 Uhr geweckt. Das Lokal wird erwärmt und erleuchtet, die Zellen geöffnet und ein Jeder hat sofort sein Bett zu machen, sich Gesicht und Hände zu waschen, das Haar zu kämmen, (zum vollständigen Zelleninventar würde außer oben genannten Gegenständen noch nebst Bettzeug und Handtuch eine zinnerne Waschkumme, Kamm, Seife und eine Handeule gehören,) das gebrauchte Waschwasser in den Unrathseimer zu gießen und diesen mit dem Deckel wohl verschlossen ins Privet zu entleeren, mit Wasser zu füllen und bis Abends im Hofe stehen zu lassen. Nach einer halben Stunde wird gebetet und darauf das Frühstück verzehrt. Um 6, im Winter um 7, beginnt die Arbeitszeit und dauert bis 12 Uhr. Um 12 Uhr wird Mittag gehalten und bis 2 Uhr ist Freistunde. Von 2 bis 8 Arbeitszeit. Um 8 Uhr wird das Tagewerk wieder mit Gebet geschlossen, das Abendbrod ausgegeben und um 9 Uhr geht ein Jeder in seine Zelle und zu Bette.

An Sonn- und Festtagen wird eine Stunde später geweckt und außer dem Vor- und Nachmittags stattfindenden Gottesdienst, 2 Stunden Morgens und 2 Stunden Nachmittags Unterricht im Rechnen, Schreiben und Lesen ertheilt, woran die Theilnahme freiwillig ist. Im Uebrigen findet an den Tagen kein Arbeitszwang statt und es kann der Hausvater Einzelnen, zum

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Lohn für ganz besonders gute Aufführung, gestatten, Nachmittags zwischen 4-8 Uhr auszugehen, so wie auch zu dieser Zeit Besuche von Angehörigen zu empfangen.
Um im Winter eine Stunde vor dem Aufstehen die Oefen zu heizen, Morgens, Mittags und Abends das Essen aus der Küche zu holen, Abends die zinnernen Waschkummen mit reinem Wasser zu füllen, die Lokale, die Dielen etc. etc. zu reinigen, in Hof und Küche hülfreiche Hand zu leisten, die Lampen zu reinigen und zu füllen u.s.w. u.s.w. werden tourweise, wöchentlich oder monatlich, zwei von den männlichen und eine der weiblichen Alumnen beordert.
Alternirend hat einer der drei Aufseher von Abends 8 Uhr bis zum Anfange der Arbeitszeit den nächsten Morgen die Nachtwache. Derselbe führt am nächsten Tage die Aufsicht über die männlichen Alumnen von 12 bis 2 und kann von dem Hausvater an dem Tage zu anderen Geschäften aller Art beordert werden, ist aber den Tag nach der Nachtwache von der Beaufsichtigung in den Arbeitsstunden dispensirt; wohingegen die beiden anderen Aufseher stets in den Arbeitsstunden zur Beaufsichtigung gegenwärtig sind. An Sonn- und Festtagen ist der eine der drei Aufseher ganz frei, der zweite hat Vor- und Nachmittags die Alumnen zur Kirche zu führen und verbleibt die übrige Zeit des Tages zur Disposition des Hausvaters in der Anstalt. Derselbe übernimmt alle 3 Wochen Nachmittags die Aufsicht über die weiblichen Alumnen, wenn die Aufseherin von ihrem dann zugestandenen Rechte auszugehen Gebrauch macht. Der dritte hat den eigentlichen Dienst und hält sich den ganzen Tag hindurch bei den männlichen Alumnen auf.
Für Vergehen jeder Art, insofern dieselben nicht in die Kategorie der Verbrechen gehören, werden folgende Strafen angewandt:

- Verweis des Directors unter vier Augen.
 

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Einbuße des Überverdienstes auf kurze Zeit.
Oeffentlicher Verweis.
Verlust des Überverdienstes auf längere Zeit.
Einsame Zellenhaft bei gewöhnlicher Kost.
Einsame Zellenhaft bei Wasser und Brod.
Arrest in dunkler Zelle bei gewöhnlicher Kost.
Arrest in dunkler Zelle bei Wasser und Brod.

Körperliche Züchtigungen dürfen und sollen in der Regel gar nicht in Anwendung kommen; allein wir wünschen sie dennoch nicht für absolut unzulässig zu betrachten, da der Fall wohl vorkommen kann, daß ein Alumne sich dermaaßen gebehrdet und widersetzlich zeigt, daß er nur durch Zufügung eines schmerzhaften und empfindlichen Uebels augenblicklich zu bändigen ist, und dann ist körperliche Züchtigung ganz am rechten Orte. Sie muß daher als nothwendiges Disciplinarmittel zur Bezwingung der Störrigkeit dem Director zugestanden werden, der sie nur in den geeigneten exceptionellen Fällen zur Anwendung zu bringen hat.
Entweichungen aus der Anstalt werden dadurch bestraft, daß der Entwichene wieder zurückgeliefert, der bisherige Aufenthalt ihm nicht angerechnet wird und daß er sein Guthaben an Ueberverdienst verliert.
Schließlich wäre es hier vielleicht nicht am unrechten Orte, als nahe verwandt mit der Hausordnung etc. etwas Specielleres über die obenerwähnte Haustracht anzuführen.
Dieselbe soll, wenn auch gleich für Alle, doch nichts Besonderes ins Auge fallendes haben, sondern einfach, dauerhaft und zweckmäßig sein. Der Anzug der männlichen Alumnen besteht aus:
Einer Jacke von wollenem Zeuge mit Leinewand gefuttert, einer leinenen Jacke, einer Weste aus einer ausgeschossenen wollenen Jacke, einem Paar leinenen Hosen, einem Paar leinenen Unterhosen ans ausgeschossenen Oberhosen, einem Halstuch, einem

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leinenen Hemd, einem Paar wollenen Socken, einem Paar lederne» Pantoffeln, einem Paar Schuhen, einer Mütze und, wer dessen, bedarf, einer Leibbinde aus leichtem Wollenzeuge. Der weiblichen aus:
Einer Jacke, ähnlich wie die der Männer, einem Beierwands-Rock, einem Unterrock mit Kamisol von ausgeschossenen Röcken oder Bettdecken, einem leinenen Hemd, einem Halstuch, einer weißleinenen und einer buntleinenen Schurze, einem Paar wollenen Strümpfen, einem Paar ledernen Pantoffeln, einem Paar Schuhen, einer Mütze von Kattun, einem Strohhut bei der Feldarbeit und gleichfalls, wenn erforderlich, einer Leibbinde.
Alte, schwache Alumnen, werden selbstverständlich nach Maaßgabe der Nothwendigkeit wärmer gekleidet.
Die Wäsche wird, wie die Strümpfe, im Ganzen alle Woche und im Einzelnen so oft gewechselt, als die Ordnung und Reinlichkeit es erfordert.


Instructionen.

A. Für den Hausvater.
 

Dem Hausvater der Anstalt liegt es ob:
Das gute Gedeihen der Anstalt im Allgemeinen durch die genaueste und gewissenhafteste Erfüllung seiner Pflichten im Speciellen zu fördern. Er ist des Directors rechte Hand, indem er im Innern der Anstalt alle Anordnungen desselben in Vollziehung zu bringen hat. Er ist der unmittelbare Wächter über die Hausordnung und ist für jede Ordnungswidrigkeit, die sich einschleichen möchte, verantwortlich, muß erhalten und sparen und mit dem Eigenthum der Anstalt wie ein guter, besonnener Wirth mit dem Seinigen umgehen würde, schalten und walten. Er hat stets Sorge zu tragen für heile und reinliche Bekleidung und Lagerung der Alumnen, für die Reinlichkeit auch in allen Theilen der

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Anstalt, für frische, gesunde Luft, ausreichende und doch nicht überflüssige Heizung, angemessene Beleuchtung, Abwendung der Feuersgefahr, Entdeckung von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer; und alle ihm nachgeordneten Dienstleute, die er in der Hausordnung zu unterweisen hat, dahin zu gewöhnen, daß sie ihm von allem Bemerkenswerthen zu weiterer Veranlassung sofort Meldung abstatten.

Der Hausvater hat die Alumnen freundlich, wohlwollend und liebevoll zu behandeln, zum Fleiß und zur Ordnung anzuhalten und über die von Jedem täglich zu verrichtenden Arbeiten zu bestimmen. Dabei ist vor allen Dingen das Bedürfniß der Anstalt selbst, und erst wenn dies geschehen, sind die auf Arbeitsverrichtungen eingegangenen Bestellungen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen darüber, welche Arbeiten in der Anstalt unternommen werden sollen, werden von dem Director getroffen, wohingegen es die Pflicht des Hausvaters ist, den Director darauf aufmerksam zu machen, was nothwendig oder zweckmäßig vorzunehmen wäre, ehe dieser seine definitive Bestimmung trifft. Der Hausvater führt ein Diarium, worin Alles die Anstalt Betreffende notirt wird. Ab- und Zugang, Strafen und Belohnungen, die Kranken und die wieder Genesenen, Einkauf und Verkauf etc. etc.; ferner was gearbeitet worden, was sich Ungewöhnliches zugetragen, welche Bemerkungen er über Einzelne zu machen hat, kurz mit einem Worte Alles, was zu einer guten Haushaltung nothwendig und zu einer guten, gerechten Leitung und Beurtheilung wünschenswerth ist. Nach diesem Diarium werden den nächsten Tag, wenn der Director in seinem Comptoir ist, alle die speciellen Branchen betreffenden Bücher geführt, wobei der Hausvater hilft und erläutert. Die Rohstoffe zum Verarbeiten hat er unter Schloß und Riegel, und ist für deren zweckmäßige Anwendung verantwortlich. Gleichfalls hat er täglich der Oekonomin von den in größerer Quantität vorhan-
 

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denen Lebensmitteln, wie Kartoffeln, Mehl, Erbsen, Bohnen etc. das Erforderliche zuzumessen. Für den kleineren täglichen Bedarf giebt er der Oekonomin sogenanntes Hausstandsgeld und hält jeden Dienstag und Freitag Abend Abrechnung mit ihr, wobei sie jeden verausgabten Schilling durch ihr richtig geführtes Hausstandsbuch zu belegen hat. Jeden Sonnabend empfängt er von dem Director die nöthige Summe für laufende Ausgaben aller Art und hat demselben eine genaue Rechnung für die in der vergangenen Woche verbrauchte Summe abzulegen, was dann auch sofort in die die verschiedenen Contis betreffenden Bücher einzutragen ist.


B. Für die Aufseher.


Sie haben den Anordnungen des Hausvaters in allen Stücken Folge zu leisten. Die ihnen übertragenen Geschäfte müssen sie mit Fleiß und Sorgsamkeit ausführen und sich stets treu und nüchtern beweisen. Bei der Beaufsichtigung in den Arbeitsstunden sollen sie darauf achten, daß die Alumnen ihre Arbeit fleißig und gut verrichten und sich sonst ruhig, ordentlich und anständig betragen. Die Aufseher sind verpflichtet, ein jedes noch so geringe Vergehen der Alumnen dem Hausvater anzuzeigen, und wenn es ihnen auch zusteht, in ruhigem, ernsten Tone Verweise zu ertheilen, zur Ordnung und zum Fleiße aufzufordern und zu ermuntern, so darf dies doch nie in rohes, brutales Schimpfen ausarten, so wie es ihnen auch keinenfalls erlaubt ist, Jemanden zu schlagen. Die Aufseher sind verpflichtet, die Alumnen milde und ordentlich zu behandeln. Sie dürfen den Einen nicht vor dem Anderen zurücksetzen und Abneigung gegen Einzelne nicht kund geben. Andererseits müssen sie sich auch aller Vertraulichkeit enthalten und nie vergessen, daß sie Vorgesetzte sind.
 

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Der Wachehabende hat Nachts darauf zu achten, daß die Alumnen sich ruhig verhalten und einander durch Sprechen, Schreien und sonstigen Unfug im Schlafe nicht stören.
Der jährlich von der Anstalt den Aufsehern zu liefernde Dienstanzug besteht aus einem dunkelblauen Rock mit aufstehendem mittelblauen Kragen und Aermelaufschlägen, zwei Reihen flachen Messingknöpfen, dunkelgrauen Tuchhosen und dunkelblauer Tuchmütze mit mittelblauer Kante und ledernem Schirm. Dieser Anzug wird stets getragen, wenn sie sich im Dienst befinden, doch steht es ihnen frei, beliebig an ihren Freitagen in eigenen Civilkleidern zu gehen. Ueber ihre Kost wird mit der Oekonomin ein separater Accord abgeschlossen, der sich aber nur auf eine Verbesserung der gewöhnlichen täglichen Kost der Alumnen beschränkt.
Die Aufseher dürfen ohne Erlaubniß des Hausvaters nicht ausgehen und Nachts in keinem Falle ausbleiben oder die Anstalt verlassen.
 


C. Für die Oekonomin.


Die Oekonomin, die zugleich als Aufseherin der weiblichen Alumnen fungirt, hat dieselben in allen Arbeiten nach der Bestimmung des Directors oder in dessen Stelle des Hausvaters zu unterrichten und wird namentlich des Vormittags, wenn sie in der Küche anwesend sein muß, vom Hausvater oder dem Aufseher, der die Nachtwache gehabt, in der nothwendigen Aufsicht in den Arbeitsstunden unterstützt. Sie hat darauf zu halten, daß die weiblichen Alumnen sich stets reinlich halten und die erforderlichen Ausbesserungen ihrer Kleider rechtzeitig vornehmen, so wie auch das Baden und Wechseln der Wäsche derselben genau zu controlliren. Sie führt das Regiment in der Küche und erhält die dazu erforderliche Hülfe weiblicher Alumnen nach der Bestimmung des Hausvaters. Gleichfalls beaufsichtigt sie das

 

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Waschen des Leinen- und Wollenzeugs der Anstalt, Selbstverständlich liegen ihr dieselben Pflichten, rücksichtlich der Behandlung der weiblichen Alumnen ob, als dem Aufseher gegen die männlichen.
Sollte der Hausvater mit einer tüchtigen, verständigen Frau verheiratet sein, so würde das Verhältniß der Oekonomin zu dieser sich gestalten wie das einer Haushälterin zu der Hausfrau; sie würde dann für die eigentliche Beaufsichtigung der weiblichen Alumnen mehr Zeit gewinnen, müßte aber nach unserem Principe, was die Beköstigung betrifft, stets nur allein verantwortlich bleiben und alle dazu gehörenden Ausgaben hätte sie nur vor dem Hausvater und nicht vor dessen Frau zu verantworten.


D. Für die Alumnen.

Jeder, der in die Anstalt aufgenommen wird, wird zuvörderst in einem Bade vollkommen gereinigt und mit dem Zeuge der Anstalt bekleidet. Darauf wird über seinen Namen, Alter und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse etc. eine Notiz in das Hausbuch eingetragen, zu der auch die ferneren Bemerkungen über alles ihn Betreffende später hinzugefügt werden, was bei der Entlassung das Material zu dem oben von uns vorgeschlagenen Zeugniß giebt. Aus dem Begleitungsschreiben der Commüne ergiebt es sich, ob Zuflucht oder mehr Besserung das Motiv derselben zum Hinschicken gewesen, und hiernach bestimmt der Director, ob der Ankömmling sofort in Gemeinschaft mit den Uebrigen, oder erst einige Tage in arbeitsloser Einzelhaft verbleiben soll, um den Beschäftigungstrieb zu wecken und anzuregen. Demnächst wird er bei einer seinen Kräften und Leistungen angemessenen Arbeit angestellt; er muß sich willig zeigen, die ihm angewiesene Arbeit zu verrichten, und wenn er sie noch nicht kann, zu lernen.
Für die Arbeit erhalten die Alumnen Kost, Obdach und

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Kleidung. Dies müssen sie erst als eine Wohlthat erkennen lernen und erst später, nach 4 Wochen oder längerer Zeit, jedenfalls nicht eher, als bis die Arbeit selbst es verdient, wird ihnen der obenerwähnte sechste Theil des Arbeitslohnes als Ueberverdienst zugestanden, mit steter Hinweisung, diesen Selbsterwerb sofort wieder durch Nichtbefolgung der ihnen obliegenden Pflichten zu verlieren. Ein Jeder, der durch Arbeit seinen Unterhalt in der Anstalt nicht verdient, bleibt seiner Commüne für den von ihr zu leistenden Zuschuß verpflichtet.
Wer zum ersten Male in der Anstalt aufgenommen wird, soll in der Regel, wenn der Zweck der Anstalt an ihm erfüllt ist, nach einem Jahre wieder entlassen werden. Nach der zweiten und etwanigen dritten Aufnahme desselben Individuums erfolgt die Entlassung auch erst nach zwei und mindestens drei Jahren. Wenn auch die Direction ein Individuum der Entlassung würdig befindet, selbst aber nicht vermag demselben eine Brodstelle zu verschaffen, so soll dasselbe jedenfalls in der Anstalt verbleiben, bis der Nachweis geliefert, daß es auf irgend welche Weise sein Brod sich selbst zu verdienen im Stande ist.
Nächst diesen allgemeinen einem jeden Ankömmling genau zu erklärenden Bestimmungen, werden nachfolgende Punkte, die innere Hausordnung hauptsächlich betreffend, zur genauen Nachachtung eingeschärft und in jedem Arbeitssaale angeschlagen.

1. Jeder Alumne muß, wenn des Morgens der wachehabende Aufseher geweckt hat, sein Lager verlassen, sich waschen und kämmen und sein Bett machen. Darauf fegt er seine Zelle mit einer zum Zelleninventar gehörenden Handeule, wirft den Kehricht in den Unrathseimer, gießt das gebrauchte Waschwasser auch da hinein und trägt den Eimer in den die Privets umgebenden Hofraum, entleert ihn daselbst, füllt ihn mit reinem Wasser aus einer zu diesem Zwecke
 

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dort hingestellten, Nachmittags mit Wasser zu füllenden, Tonne, und läßt den Eimer bis Abends da stehen.

2. Eine halbe Stunde nach dem Aufstehen begiebt ein Jeder sich auf seinen Platz am großen Eßtisch, darauf läßt der Aufseher beten und dann wird das Frühstück vertheilt.

3. Keiner wird beim Namen genannt, sondern die Zellennummer, womit alles von ihm speciell zu Gebrauchende bezeichnet ist, ist auch während seines Aufenthalts in der Anstalt sein Name und bezeichnet seinen Platz am Eßtische.

4. Abermals nach Verlauf einer halben Stunde fängt die Arbeit an und während der Zeit sind alle Gespräche untersagt und gegenseitige Mitteilungen dürfen sich nur auf die Arbeit selbst oder das dazu erforderliche Werkzeug beziehen.

5. In der Arbeitszeit, Vor- und Nachmittags, wird eine viertel Stunde Pause gehalten und sind die Alumnen mit Strenge daran zu gewöhnen, diese und andere passende Zeiten zur Verrichtung ihrer natürlichen Bedürfnisse zu gebrauchen, da das ewige Hin- und Herrennen nach den Privets in der Arbeitszeit viel Störung und Mißbräuche veranlaßt, es daher auch nur ausnahmsweise und in Krankheitsfällen zu gestatten ist.

6. Um 12 Uhr wird zu Mittag gegessen und die übrige Zeit der Freistunden bis 2 Uhr, soll, insofern das Wetter nicht gar zu ungünstig ist, zur Bewegung in freier Luft in einem dazu angewiesenen Theil des Gartens benutzt werden. Ueberhaupt soll diese Zeit, unter der Beachtung der allgemeinen Regeln und eines anständigen Betragens, so weit wie thunlich, für die Alumnen eine wahre Freistunde sein.

7. Nach vollbrachter Arbeit, Nachmittags von 2 bis 8, wird um 8 Uhr wieder gebetet oder es werden einige Verse aus dem Gesangbuche gesungen, darauf das Abendbrod
 

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verzehrt. Um 8 1/2 Uhr dürfen, spätestens 9 Uhr sollen sich Alle in die Schlafzelle begeben, nachdem sie zuvor ihre Nachteimer aus dem Hofe geholt.

8. Auf Reinlichkeit und Ordnung wird mit aller Strenge gehalten und jede Unreinlichkeit am Körper, wie an der Bekleidung, jede Verunreinigung der Betten, Zellen, Zimmer und Privets nachdrücklich bestraft.

9. Den Aufsehern ist unbedingter Gehorsam zu leisten, etwanige Beschwerden über diese oder aus anderen Gründen, sind mit geziemender Bescheidenheit dem Hausvater vorzutragen, welcher innerhalb seiner Befugniß darüber entscheiden oder die Sache dem Director anzeigen wird.

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Somit hoffen wir, ohne etwas Wesentliches ganz unberücksichtigt gelassen zu haben, unsere Aufgabe wenigstens gelöst zu haben. Das Wie? bleibt ja stets der vielzüngigen Kritik anheim gestellt und sind wir auf manchen gerechten Tadel gefaßt, da auch wir uns die Sache leichter gedacht, als sie ist und uns oft sagen mußten, daß doch alle Theorie nicht ausreicht, um etwas recht praktisch darzustellen. Wir wollen übrigens mit dem Wunsche schließen, daß Diejenigen, von denen es jetzt abhängt, ein so wohlthätiges und notwendiges Institut ins Leben zu rufen, auch etwas von dem guten Willen besitzen, durch die That zu nützen, als das Vorhandensein desselben bei uns das Streben erweckt hat, ihn durch das Wort kund zu geben.

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