§ 1. Durch Bekanntmachung der Königl.
Regierung des Herzogthums Lauenburg vom 11. August
1851, ward den
Bewohnern dieses Landes eröffnet:
"Se. Majestät der König haben am 3. August
1851 Allerhöchst zu
resolviren geruhet, daß, in Folge des Wegfalles des unterm
14. Mai
1849 publicirten Grund-Gesetzes, die in Ausführung desselben unterm
18. October 1849 erlassene Verordnung über das Jagd-Recht und dessen
Ausübung, ebenfalls außer Kraft gesetzt werde und demnach, unter
Vorbehalt eines zu erlassenden Gesetzes über die Ablösbarkeit des
Jagd-Rechtes, so wie über den Ersatz von Wildschäden, und mit
Ausnahme der Jagd-Dienste, so wie der Jagd- und Wildfuhren, (welche,
so weit solche nicht durch Contracte ausdrücklich übernommen wären,
bis weiter nicht gefordert werden
1857/2 - (30)
1857/2 - 31
sollten), hinsichtlich des JAGD-RECHTES der, vor
Erlassung der Verordnung vom 18. October 1849 im Herzogthum
bestandene Rechtszustand wiederum hergestellet werde."
Dies in Aussicht gestellte Gesetz ist bis auf diesen Augenblick
nicht erschienen; auch verlautete bis jetzt nicht einmal darüber
etwas, daß es den Lauenburgischen Landständen im Entwurfe, zur
verfassungsmäßigen Berathung, vorgelegt sei, und möglicher Weise
kann noch GERAUME Zeit verfließen, ehe jenes Gesetz INS LEBEN
TRITT.
Dagegen haben, sowohl die Königl. Regierung, als das Königl.
Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, in Bezug
auf VERGÜTUNG der Wildschäden, welche verschiedene Grundbesitzer aus
SECHS Dorfschaften des Amtes Schwarzenbeck, WÄHREND DER JAHRE
1851/2
und 1853 erlitten hatten und unter Leitung des Königlichen
Forst-Amtes Schwarzenbeck, durch VIER BEEIDIGTE, AUF EINE, VON
KÖNIGLICHER REGIERUNG ABGEFASZTE INSTRUCTION VERWIESENE Taxatoren,
überhaupt zu
2,255
5
9
Landes-Münze abgeschätzt waren, im Administrativ-Wege die, bei jenen
Wildschäden Betheiligte, auf ihr Gesuch wegen Entschädigung,
IN JEDER HINSICHT ABSCHLÄGLICH beschieden, während nicht allein
dasjenige, was die, im Archiv der Königlichen Regierung vorhandene,
sogenannte Graf VON KIELMANSEGGESCHE Verordnungssammlung, als
unbedingt für die Betheiligte redende MATERIALIEN in bedeutender
Menge enthielt und die, im 3ten Bande der v. BÜLOW und HAGEMANNschen
„practischen Erörterungen", als Nro. VI. gelieferte Erörterung:
"von
der Verbindlichkeit des Jagdeigenthümers", den in seinem Jagdbezirke
„durch das Wild veranlaßten Schaden zu ersetzen", so wie die „durch
v. RAMDOHR's juristische Erfahrungen" Thl. II. S.
478
veröffentlichten Mittheilungen, von dem CELLEschen
OBERAPPELATIONS-Gerichte (mithin von dem GERICHTE, welches
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bis zum 27. Juli 1816 auch für das Herzogthum
Lauenburg das höchste Gericht war) mehrere abgegebene richterliche
Entscheidungen darboten, wodurch nach gemeinrechtlichen Grundsätzen,
die Ersatzpflicht der Jagdberechtigten ausgesprochen war, überdies
aber auch durch die Spangenbergische Sammlung der Verordnungen und
Ausschreiben, die in der, bis jetzt nicht durch Abdruck bekannt
gewordenen Graf v. Kielmanseggeschen Sammlung 1) enthaltene
particulare Rechtsquellen, (welche das Cellesche
Oberappellations-Gericht nicht gekannt hatte), längst veröffentlicht
waren! - Die Spangenbergische Verordnungs-Sammlung muß mühsam
durchsucht werden, um die durch sie gelieferte Materialien
zusammenzufinden, weil das Register beim Artikel „Wildschäden",
gerade diejenige Verfügungen, welche den LANDESHERRLICHEN Willen und
dessen Versprechungen beurkunden, oder durch ihn veranlaßt wurden,
nicht angiebt und diese Verfügungen zerstreuet an anderen Stellen
des Registers in einer Art anführt, welche nicht vermuthen läßt, daß
selbige hinsichtlich der Wildschäden und deren Vergütung Materialien
enthalten. Die v. Bülow und Hagemannschen „practischen
Erörterungen", so wie v. Ramdohr's juristische Erfahrungen, stellen
die Entschädigungspflicht des Jagdberechtigten nur als eine bedingte
dar, obgleich dieser Bedingung selbst nach gemeinrechtlichen
Grundsätzen, wohl sehr erhebliche Zweifel entgegenstehen mögten und
selbige (wenigstens bei den landesherrlichen Domanialjagden,)
offenbar als wegfällig erscheinen muß. Dasjenige, was die
vorhandenen juristischen Werke über Jagdwesen nach gemeinrechtlichen
Grundsätzen darbieten, muß man aus ihnen zusammensuchen, um
1) Vgl. hinsichtlich ihrer und der späteren von Bruhn-Neergardschen
Sammlung: das „Staatsbürgerliche Magazin" von Falk, Bd.
IX. Heft 2.
S. 277 f
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1857/2 - 33
sich eine VOLLSTÄNDIGE Uebersicht des zur
Begründung der Entschädigungs-Ansprüche bereits Ausgeführten zu
verschaffen; denn keineswegs findet man solches bei den einzelnen
Schriftstellern VOLLSTÄNDIG. Alle diese Umstände mit einander
vereinigt, scheint deshalb eine Zusammenstellung der, zur
Beantwortung der vorliegenden Fragen vorhandenen zerstreueten
Materialien, eine Arbeit von practischem Nutzen und sehr
wünschenswerth zu sein. So weit selbige möglich gewesen ist, hat der
Verfasser des vorliegenden Aufsatzes selbige deshalb versucht,
jedoch auch noch eigne Bemerkungen damit verknüpft.
§ 2. Schon der König und Churfürst Georg II. war darauf bedacht, die
Wildschäden, wodurch der Ackerbau aus das Empfindlichste
beeinträchtigt ward, in seinen deutschen Staaten aufhören zu lassen.
Auf seinen Befehl mußte z. B. etwa im Jahre 1739, in der Wildbahn am
Deister (im Calenbergischen) und den angränzenden Vorhölzern,
dergestalt aufgeräumt werden, daß sein Cammer-Collegium in Hannover
besorgte, das Wild wegwerfen zu müssen, und deshalb den Aemtern
rescribirte: „sie mögten die Unterthanen zu bewegen suchen, etwas
davon für „ein Billiges käuflich anzunehmen".
2) Sein
Regierungsnachfolger, der König Georg III. bewies aber noch mehr,
wie sorgfältig er landesväterlich dahin strebe, daß das Wildprett
von den Kornfeldern der Unterthanen ABGEHALTEN und dessen VERMEHRUNG
ZUM NACHTHEILE DES ACKERBAUES, gänzlich verhindert werde, denn
A. sein d. d. St. James den 17. Juli
1764 an den Oberforst- und
Jägermeister Grafen von der Schulenburg gerichtetes Schreiben,
welches v. Lenthe's Archiv für Geschichte und Verfassung des
Fürstenth. Lüneburg (Celle 1854)
____________________
2) Vgl. "Annalen der leidenden Menschheit" Heft II. (Altona)
1796.
S. 9.
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1857/2 - 34
Bd. I. Heft 1. S.
29, nach der, der
Lüneburgischen Landschaft durch Minister-Rescript vom 26. Juli
1764
zur Nachricht mitgeteilten Abschrift gemeinkundig, machte, lautet:
Ihr wisset, was maaßen Unsers in Gott ruhenden Herrn Groß-Vatern,
Königs Georg II. Majestät ehehin die Verordnung an Euch ergehen
lassen haben, das, denen Unterthanen an ihren Feldfrüchten
schädliche und überflüssige Wild von einer Zeit zur andern fällen,
und wegschießen zu lassen, von Seiten Unserer heimgelassenen
Regierung auch bei mehrmaligen Gelegenheiten auf die vollständige
Erfüllung solcher Verordnung bei Euch gedrungen worden. Als indeß
Unsere getreue Lüneburgische Landschaft bei Uns angezeiget, daß
durch die Häufigkeit des Wildes immerhin viel Schaden verursachet
werde und dannenhero gebeten hat, daß Wir dagegen Verfügung zu thun
geruhen mögten; so haben Wir Euch hiemit nicht ohnbezeugt lassen
wollen, was maaßen Unsere gnädigste Willens-Meinung sei, daß
vorbesagte Verordnung noch jetzt, und beständig, erfüllet, und das
überflüssige Wild, an Orten, wo es an Feld- und Garten-Früchten
schaden thut, gefället, und dergestalt, daß die Unterthanen über
Wildschaden sich zu beklagen, keine erhebliche Ursachen haben mögen
vermindert werden solle, und Wir Uns zu Euch in Gnaden vergeben, daß
Ihr hierauf achten und es bewerkstelligen lassen werdet. Wir etc.
B. Durch ein „allgemeines Ausschreiben d. d. Hannover den 4. April
1766 (abgedruckt in Spangenberg's Samml. etc. Thl.
II. S. 141 f.)
mußte 2 Jahre später sein Kammer-Collegium, den „sämmtlichen Aemtern
seiner deutschen Länder" eröffnen:
„Wir lassen Euch hiedurch unverhalten sein, was maaßen es
Allerhöchst Sr. Königl. Majestät, Unserm allergnädigsten Herrn, in
gnädigsten Betracht und Landesväterlicher Erwägung der schon seit
langen Jahren, nach sorgfältig wieder-
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holten Untersuchungen, ernstlich und
angelegentlich vorgesetzten und behandelten Absicht, die, durch
übermäßigen Wildstand, sowohl von schwarz- als rothem Wildprett und
fast durchgehends, in den Provinzen Sr. Königl. Majestät teutschen
Landen davon geschlossenen Gehäge,
a. den Unterthanen in ihren Feldfluren und übrigen Besitzungen auf
mancherlei Art zugefügte Schäden und Bedrängnisse;
b. den herrschaftlichen Domanial-Gründen und Pachtungen selbst,
verursachte Abgänge und Veränderungen; insonderheit aber
c. die dadurch den herrschaftlichen Landesforsten mit gänzlicher
Vereitelung der auf deren so höchst nöthigen, für die
Nachkommenschaft äußerst angelegenen Anbau, durch Zuschläge, Besaam-
und Pflanzungen, alljährlich verwendeten ansehnlichen Kosten,
erwachsenden, höchst beträchtlichen Verlust und Nachtheil
so viel als möglich zu vermindern und nicht allein Allerhöchstdero
getreuesten Unterthanen, die schon seit so langen Zeiten erseufzte
Erleichterung angedeihen zu lassen, sondern auch den, unter jenen
Bedruck, ohne erwünschten Fortgang liegenden Forsthaushalt und so
höchst nöthigen Anbau der Landes-Gehölzungen, zu einer endlich
zuversichtlichen Beförderung zu bringen; nach den darüber von Zeit
zu Zeit, sowohl vom Königl. Ministerio, als Königl. Kammer,
erstatteten unterthänigsten Berichten, allergnädigst gefällig
gewesen, Inhalts Allerhöchsten Rescripts vom 11. v. M. auf eine
ernstlich bestimmte und unbeschränkte Art zu verordnen und
festzustellen:
daß, zu Erreichung jener so dringend angelegten Absicht, außer einem
bestimmten und gnädigst genehmigten Jagd-Gehäge in dem Bezirke des
Fürstenthums Calenberg, die in den übrigen Provinzen Dero
Teutschen
Landen bis daher gehegte Jagd-Stände zur Verpachtung, als dem
sichersten Mittel zur Erreichung jener Absicht, gebracht werden
sollen.
Gleich, wie Uns nun, bei diesen eingelangten Befehlen und
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nachdrücklich empfohlenen Vorschriften
Allerhöchst Ihrer Königl. Majestät, nichts anders, als die
pflichtschuldige Befolgung derselben übrig bleibt, So haben Wir es
nöthig erachtet, um diese so wichtige Angelegenheit baldmöglichst
zur würklichen Ausführung und Berichtigung vorzubereiten, darüber
Euren pflichtmäßigen Bericht und Gutachten hiedurch zu erfordern:
I. was für Jagd-Districte in dem Euch anvertrauetem Amte vorhanden,
in welchen die obbemeldete Jagd-Verpachtung, sowohl des hohen, als
kleinen Wildpretts, nach dem abgezweckten Nutzen, entweder im
Ganzen, oder theilweise, zu erhalten stehe?
II. Nach genugsam angelegter Ausforsch- und Erkundigung Uns zur
Anzeige zu bringen, was für zuverlässige und anständige Pächter,
daferne Ihr selbst dazu keine Neigung haben solltet, sich angeben
mögten, sothane Jagd-Pachtung gegen ein billig- und
verhältnißmäßiges locarium auf eine Zeit von 3 Jahren zu übernehmen?
Zugleich auch
III. nach pflichtmäßiger Erwägung dabei anzuführen: ob auch bei
solcher vorhabenden Jagd-Verpachtung, Umstände eintreten, oder
besorglich sein mögten, die den Landesherrlichen Jagd-Gerechtsamen
in ein- oder anderer Aussicht zur nachtheiligen Folge gereichen
könnten? Wobei
IV. zu Eurer Direction und Nachricht unverhalten bleibt, daß, obwohl
die Königlichen Befehle dahin gerichtet sind, daß sowohl das so
schädliche schwarze Wildprett, wann und wo es zu Schaden betroffen
wird, als auch die in den Feldfluren streifenden starken Hirsche,
ohne Unterschied der Zeit, auf jedesmalige Anzeige der Schaden
Leidenden, gefället werden sollen, dennoch
V. die zu behandelnde Jagd-Pächtungen nur allein auf die den
Unterthanen zu verschaffende Unschädlichkeit und Gesicherung ihrer
Ländereien und Culturen. wie nicht weniger der herrschaftlichen
Domanial-Gründe, beschränkt bleiben. Ihr werdet Euch
VI. angelegen sein lassen, mit denen etwa sich ergebenden
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Pächtern eine solche Behandlung anzulegen,
wodurch das herrschaftliche Interesse eine, dem Verhalte der Sache
gemäße Förderung erreiche. Und damit
VII. in solchem Betreff zu Eurer Benachrichtigung und Achtung, daß,
was die dem Jagd-Departement von dessen bisheriger Verwaltung
hergebrachtermaßen zukommenden emolumenta und Nutzungen betrifft,
Königl. Churfürstl. Kammer darüber, nach zugelegter Communication,
gehörigen Orts weiter reguliren werde. Endlich
VIII. werdet Ihr von selbst bei dieser Uns angelegenen Sache bedacht
sein, was Ihr zur pflichtmäßigen Beförderung der Königl. Befehle und
des Bestens des Euch anvertraueten Amtes, etwa anzugeben vermöget,
in dem, baldmöglich und dafern es immer möglich, binnen den nächsten
14 Tagen, darüber anhero erwartenden Berichte, Uns zum An- und
Vortrage zu bringen.
Wobei noch schließlich zu Eurer Benachrichtigung und Direction der
Pacht-Behandlung dienet, daß denen sich angebenden Jagd-Pächtern
überall keine andere Jagd-Dienste und Fuhren, als die, welche zu
Wegfahrung des geschossenen Wildes hergebracht sind, überlassen
werden. Wir verbleiben etc."
C. Am 16. September 1766 erfolgte hierauf ein zweites
Kammer-Ausschreiben an sämmtliche Aemter, welches vollständig in
Chr. Gottl. Riccius zuverlässigem Entwurfe von der in Teutschland
üblichen Jagd-Gerechtigkeit (2te Auflage. Frankfurt a. M. 1772. in
8.) S. 367 f.
abgedruckt ist und in der
Graf von Kielmanseggeschen Sammlung etc. als Nr. 138 der Sect. 8 des
Cap. Vll, so wie in der von Bruhn-Neergardschen Sammlung Cap. VIll.
Sect. 1. Unterabth. 4. als Nr. 1
enthalten ist, während
Spangenberg a. a. O. S. 162, 163
es nur theilweise bekannt machte. Selbiges lautete wörtlich:
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"Es sind nunmehr diejenigen Anordnungen, welche
auf wiederholt eingelangte allerhöchste Befehle Sr. Königl.
Majestät, Unsers allergnädigsten Herrn, wegen des zu vermindernden,
hin und wieder angehäuften Standes von rothem und schwarzem
Wildprett, zur Erleichterung und Befreiung Deroselben getreuen
Unterthanen, vor dem, bis dahin in mancherlei Betracht erlittenen
Schaden und Nachtheil verfügt worden, 3) insoweit zur schlüssigen
Berichtigung gediehen, daß eines Theils durch die, in den, außer den
vorbehaltenen Gehägen belegenen übrigen Districten und Aemtern
verordnete öffentliche Jagd-Verpachtung, andern Theils aber, die in
jenen, nach nachdrücklichen Befehlen Allerhöchstgedachter Sr.
Königl. Majestät, fortzusetzenden verhältnißmäßigen Beschießungen
des, zu Schaden gehenden Wildpretts, die zuverlässig gesicherte
Vermuthung gefaßt werden kann:
daß den, seit so langen Jahren überhaupt zugedrungenen Klagen und
Beschwerden der in den, dem übermäßigen Wildstande besonders
ausgesetzten Gegenden eingesessenen Unterthanen, Beruhigung und
Abhelf beschaffet sein werde.
Gleich wie demnach derjenige Nachtheil, Schaden und Kosten-Aufwand,
welcher bis daher von einem solchen überhäuften Wildstande, theils
durch Verwüstung ihrer Felder und Culturen, theils durch
aufgewendetes Wildhüter-Lohn, auch verrichtete Jagddienste und sonst
in mancherlei Betracht erlittene Belästigungen, die Unterthanen
gedrückt, wahrscheinlicher Weise größtentheils und was Letztere
betrifft wenigstens so lange die Jagdverpachtung fortdauert, hinweg
fallen. So werdet Ihr nicht allein Gelegenheit haben:
____________________
3) Wie diese Anordnungen hinsichtlich der Jagden im Lauenburgischen,
besonders im Amte Schwarzenbeck lauteten, über diese Frage werden
und müssen die betreffenden Registraturen der einzelnen Aemter, oder
oberen Forst-und Jagdbedienten nähere Auskunft ertheilen können.
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den Euch anvertraueten Unterthanen solche dadurch
ihnen angediehene Königl. Gnade und landesväterliche Wohlthat
überzeuglich und daß künftighin jene Kosten und Ausgaben gänzlich
WEGFALLEN, BEKANNT MACHEN,
sondern auch es dahin Euch zur Richtschnur und Beachtung dienen
lassen:
daß die, aus dem übermäßigen Wildstande zeithero in den bei
Königl. Kammer eingelangten Remissions-Vorschlägen enthaltenen
Beweg-Ursachen und Gründe, für das Künftige, bei jenen Verfüg- und
Anordnungen, worauf Ihr selbst ein genaues pflichtmäßiges Augenmerk
zu richten haben werdet, hoffentlich gänzlich aufhören, unter
solchem Antrage keine weiteren Erlassungen bei Uns eingebracht
werden.
Wenn auch 4) übrigens, wie die Lage und Absichten jener
allerhöchsten Ortes genehmigten Anordnungen von selbst mit sich
führt, in Ansehung der herrschaftlichen Domanial-Pachtungen und
übrigen Pertinenzien und ins Besondere der Forsten und Waldungen,
denselben dadurch zu ihrer Vertheidig- und befördernden Verbesserung
ein gar beträchtlicher Vortheil zunächst, daß wegen der
hinwegfallenden, hin und wieder sehr weit hineingegangenen Kosten zu
Verricht- und Unterhaltung der Gezäune, Befriedigungen und anderer
Anlagen, um die mit großem Kostenaufwande von Jahren zu Jahren
angelegten und fortgesetzten Zuschläge, Besaam- und Pflanzungen,
wider den Alles vernichtenden Anfall des rothen und schwarzen
Wildpretts zu schützen; so zweifeln Wir nicht, Ihr werdet von selbst
darauf überlegsam pflichtmäßigen Bedacht nehmen, daß von allen den,
bei dieser neuen Einrichtung eintretenden veränderten Umständen, ein
solcher, dem herrschaftlichen Interesse genau angemessener Gebrauch
gemacht werden möge, wodurch auch von dieser Seite, durch Ersparung
der vorhin, ohne Nutzen und zum Theil mit Belästigung der
herrschaftlichen Unterthanen, vorhin verwendeten Kosten, die
DIENSTPFLICHTIGE Absicht erhalten werden möge."
____________________
4) Im Spangenbergischen Abdrucke des Ausschreibens ist Alles, was
von hier an bis zum Schlusse geäußert wird, weggelassen.
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D. Durch das, in Spangenberg's Samml. a. a. O. S.
147 abgedruckte Kammerausschreiben vom 22. April 1767, wurden die
landesväterlichen Absichten des Königs Georg III. noch mehr
beurkundet, denn selbiges eröffnete sämmtlichen Beamten der
damaligen deutschen Länder jenes Königs wörtlich:
"Es haben Allerhöchst Se. Königl. Majestät, Unser Allergnädigster
Herr, Inhalts eines, unter dem 24. Februar d. J. Uns zugekommenen
Allergnädigsten Rescripti, mittelst Bezeugung, wie sehr die genaue
Befolgung der wegen Verminderung des überflüssigen Wildes, auf
Allerhöchstderoselben Befehle ergangenen Verordnungen, Ihrer
Achtsamkeit anliege, gnädigst zu befehlen geruhet; durch ein
gemeines Ausschreiben an alle Aemter, darüber Bericht zu fordern:
Wie beregte Verordnungen jeden Ortes zur Wirklichkeit gebracht
worden? und,
ob die Wegschießung des Wildes nicht nur in den verpachteten
Districten, sondern auch in denen davon noch ausgenommen und zu
Gehäge gelassen sind, hinlänglich geschehe?
gestalten Höchstdieselben denn auch zugleich aller gnädigst
aufgegeben und befohlen:
an denen Orten, wo darunter einige Beschwerde von den Unterthanen
vorhanden, solche durch sofort anzuordnende Besichtigung untersuchen
lassen, und, da es billig, daß denen Unterthanen der sich wirklich
befundene Schaden ersetzt werde, deshalb das Nöthige verfügt und die
Wegschießung des Wildes sofort unmittelbar bewerkstelligt werden
solle.
Gleich wie Wir nun solchem zu unterthänigster Folge, obige
Allerhöchste Königl. Befehle hiedurch bekannt zu machen ohnermangeln
sollen; also werdet Ihr Eures Ortes, auch, nach Anleitung und
Vorschrift des unter dem 16. September des
vorigen Jahres ergangenen Ausschreibens mit äußerster Sorgfalt und
Fleiß darauf achten, daß denselben in vorkommenden Fällen auf das
Genaueste nachgelebet und ein Genügen geleistet werde."
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E. Daß diesen landesherrlichen, auf das
Deutlichste und Bestimmteste ausgesprochenen Befehlen, (welche doch
wohl dem Oberjägermeister und selbigem untergeordneten Forst- und
Jagdbeamten, in so weit sie bei der Ausführung mit thätig sein
mußten, zur Befolgung bekannt gemacht sein werden), schon im Jahre
1771 nicht mehr gehorsamet war, diese Tatsache erhellet aus dem, im
Jahre 1771 an den damaligen Oberjägermeister Grafen von Oeynhausen
erlassenen Rescripte, welches die Oberappellations-Gerichts-Räthe
von Bülow und Hagemann in ihren pract. Erört. Bd. III. (Aufl. 2) S.
37. Anm. b, nach dem Abdrucke im Journale von und für Deutschland.
Jahrg. II. (von 1785) St. 3. S. 218 f., mittheilten,
5) denn es
lautete dies Rescript:
"Dem Herrn Ober-Forst- und Jägermeister ist erinnerlich, was wegen
der häufigen Wildbeschwerden im Amte N. N. und wegen deren
Abhelfung, Wir demselben unter verschiedenen Malen abzulassen Wir
Uns gemüssiget gesehen. Da nun diese Abhülfe bislang nicht erfolgt
ist, vielmehr der Ort N., durch 4 Anlagen dargethan hat, daß sie
dieses Jahr, bloß in den Wicken- und Gerstenfeldern, durch das Wild
einen Schaden von 219 Rthlr. erlitten, und dann Ihre Königl.
Majestät durchaus wollen, daß das Wild bis zur Unschädlichkeit
weggeschossen werden soll, auch zu dem Ende, bei der resolvirten
Verpachtung eines Theiles der Wildbahn festgesetzt haben:
daß, wenn in den reservirten Theilen zum Ge-
____________________
5) Offenbar unbekannt mit den Kammerausschreiben vom 4. April und
16. Sept. 1766, 22. April 1767, denn sonst würden sie sich in Bezug
auf die Wildschäden-Ersatzpflicht nicht so geäußert haben, als
geschehen ist. Auffallen muß hiebei die Unbekanntschaft mit dem
Rescripte vom 16. September 1766, da sie selbiges durch das in der
Erörterung in Bezug genommene Buch von Riccius hätten kennen lernen
können! Vielleicht benutzten sie jedoch nur die erste Ausgabe, worin
es freilich nicht abgedruckt sein konnte weil selbige lange vor dem
Rescripte erschien!
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häge, dennoch durch das Wild Schaden geschehe
solcher vergütet werden sollte,
so können Wir nicht anders, als jenen Antrag nochmals dahin zu
wiederholen:
daß der Herr Ober-Forst- und Jägermeister die
Wegschießung bis zur Unschädlichkeit, fordersamst verfügen und Uns,
daß dieses geschehen und befolgt sei, berichten solle, auch durch
Angebung des quanti, welches erlegt worden und daß selbiges dem
jetzigen Wildstande in diesem Districte sich gemäß befinde, des
fordersamsten glaublich documentiren möge.
Widrigen Falls Wir Uns gemüssigt sehen werden, bei Ihrer Königl.
Majestät darauf allerunterthänigst anzutragen:
daß die Vergütung des dadurch entstehenden Schadens, der Jägerei,
wenn sie daran Schuld ist, ex propriis auferlegt werde.
maaßen der Wildstand nicht in den Feldern und Gärten, sondern bloß
in den Gehölzen geduldet werden soll."
F. Um fortdauernd alle Jahre zu erfahren, wie die vorstehend
erwähnten Königl. Befehle und die zu deren Vollziehung erlassenen
Kammer-Ausschreiben gehandhabt würden, erließ die Königl. Kammer
ferner am 2. April 1772 ein, der
Graf von Kielmanseggeschen Sammlung Cap. VII, Sect. 8 als Nr. 141
und der von Bruhn-Neergardschen Samml. Cap. VIII, Sect. 1,
Unterabth. 4 als Nr. 2 einverleibtes, durch
Spangenberg's Sammlung a. a. O. S. 401 als Nr. 904
mittelst Abdrucks öffentlich bekannt gewordenes Ausschreiben an
sämmtliche Aemter, und zwar abermals auf Veranlassung Königl.
Befehle. Dies Ausschreiben eröffnete den Beamten:
Es haben Se. Königl. Majestät und Churfürstl. Durchlaucht, Unser
allergnädigster Herr, wegen der über Wildschäden von einigen
Gegenden, wo zumal die Jagden nicht verpachtet sind, noch zu Zeiten
eingegangenen Klagen, anbei auch in Rücksicht
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auf das Verhältniß, worin die Wildbahnen mit dem
Forstbetriebe und dessen Verbesserung stehen, jüngsthin Allerhöchst
zu verordnen geruhet:
daß bei denen in jedem Amte alljährlich abgehalten werdenden
Holzschreibtagen
1. die Revier-Forstbediente getreulich und nach bestem Wissen die
Zahl des Wildstandes in ihren Revieren so genau wie sie können,
ad
protocollum jährlich anzuzeigen haben;
2. die in dem abgewichenen Jahre, entweder allhier, oder beim Amte
vorgekommenen, die Unterthanen, oder herrschaftlichen Domainen und
Forsten angehenden Klagen über Wildschäden erwogen, und deren Grund
oder Ungrund zuverlässig beurtheilt, auch nach Befinden geschätzt,
mithin
3. darnach gutachtlich beurtheilt und vorgeschlagen werden solle,
wie viel Stück Wild in dem nächstkommenden Jahre, eines Theiles zu
Abhelfung solcher Klagen und andern Theiles zu haushälterischer
Nutzung der Wildbahn zu schießen sei?
4. ad protocollum angegeben werden solle, wie viel Stück im
abgewichenen Jahre, nach den, unter Communication mit dem
Ober-Forst- und Jägermeister genehmigten vorigjährigen Vorschlägen
geschossen werden?
Und wie sothane allerhöchste Entschließung den Ober-Forst- und
Jägermeister zu dem Ende bereits bekannt gemacht worden, um den
Forstbedienten dem gemäße Aufgabe zu thun, so werden solche Befehle
hiemittelst nebst der Anweisung eröffnet: deren Befolgung bei den
jährlichen Holzschreibtags-Protocollen und Berichten zur Anzeige zu
bringen. Wie übrigens aber auch in Ansehung der verpachteten
Jagd-Reviere auf der andern Seite darauf zu sehen ist, daß die
Jagd-Pächter die gepachteten Jagden ordnungsmäßig gebrauchen und
dieselben nicht ruiniren, so ist auch darauf zu achten und sind die
hierüber etwa vorkommenden Beschwerden gleichfalls anzuzeigen, und
darauf zu verfügen: daß mit dem Wilde, welches keinesweges angehäuft
werden soll, dennoch aber auch nicht zur Ungebühr umgegangen
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werde und die herrschaftlichen jährlichen
Einkünfte davon nicht deteriorirt werden."
G. "Damit durch die herbstlichen Holzschreibtage, nicht bloß stets
eine desto vollständigere Nachricht von den Jagden und ihrer
Benutzung im Zusammenhange des Ganzen erhalten werde, sondern auch
zugleich vermittelst derselben alles dasjenige desto zuverlässiger
vor Augen komme, was etwa in Ansehung der Wildbahn von Zeit zu Zeit
zu verfügen und desfalls mit dem Ober-Forst- und Jägermeister zu
überlegen, erforderlich sein mögte," verfügte das Königl.
Kammer-Collegium in Hannover am 29. October 1774 dasjenige
allgemeine Ausschreiben an sämmtliche Aemter, welches Spangenberg's
Samml. a. a. O. S. 545 als Nr. 1051 zur allgemeinen Kenntniß
brachte, und in der
Graf von Kielmanseggeschen Sammlung als Nr. 149 des Cap. VII, Sect.
8 und in der von Bruhn-Neergardschen Sammlung Cap. VIII, Sect. 1,
Unterabth. 4 als Nr. 3 vorhanden ist. Da selbiges nur Förmlichkeiten
betrifft, scheint es für den Zweck der vorliegenden Abhandlung einer
Mittheilung des Inhaltes selbst nicht zu bedürfen.
H. Auch das, "an sämmtliche Aemter im Lande" gerichtete
Kammer-Ausschreiben vom 30. December 1776 (in der
Graf v. Kielmanseggeschen Samml. Cap. VII, Sect. 8 als Nr. 156 und
in der v. Bruhn-Neergardschen Samml. Cap. VIII, Sect. 1, Unterabth.
5 als Nr. 2
abgedruckt, aber in Spangenberg's Sammlung a. a, O. S.
624 als Nr. 1202)
sprach sich auf das Deutlichste hinsichtlich der Verminderung des
Wildstandes zur möglichsten Sicherung des Ackerbaues aus, denn es
benachrichtigte die Beamten:
"es werde der Ober-Jägermeister v. Oldershausen - die generelle
Ordre stellen:
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daß durch die, von den Forstbedienten zu
besorgende Beschießung der Jagden, eine, dem Zustande der Wildbahn
verhältliche Geldrevenue fortwährend verschafft, mithin der
Wildstand in steten Schranken einer völligen Ohnschädlichkeit
erhalten werde."
I. Abgesehen von dem unten, litt. K zu erwähnenden
Kammer-Ausschreiben vom 30. October 1802, wird man in der
Spangenbergischen, bis zum Jahre 1811 sich erstreckenden Sammlung
der Verordnungen und Ausschreiben, auch nicht irgend eine
landesherrliche, oder bloße Kammer-Verfügung finden, welche sich auf
Wildschäden und deren Vergütung beziehe, oder sich auch nur
beiläufig darüber äußerte, um die vorstehend erwähnten
landesherrlichen Befehle und ernstlich gemeinte Erleichterung der
Unterthanen, als verändert, oder wohl gar als gänzlich aufgehoben
erscheinen zu lassen. Die speciell für das Herzogthum Lauenburg
verfertigte Graf v. Kielmanseggesche Sammlung, (fortgesetzt bis zum
Jahre 1792), so wie die, bis zur Mitte des Jahres 1826 sich
erstreckende, während mehrer Jahre mit der sorgfältigsten Mühe, nach
Maaßgabe der Regierungs- und Amts-Registraturen verfertigte von
Bruhn-Neergardsche Sammlung, bieten dergleichen Verfügungen eben so
wenig dar; man darf also wohl es als eine zweifelsfreie Thatsache
ansehen, daß solche Verfügungen nicht vorhanden sind; auch würde
bestimmt in den unten zu erwähnenden Processen wegen
Wildschäden-Ersatzes, welche in den achtziger und neunziger Jahren
wider die landesherrliche Kammer geführt werden mußten, das
Kammer-Collegium solche landesherrliche Vorschriften zu Einreden
benutzt haben, und v. Bülow und Hagemann, oder v. Ramdohr, indem sie
die erfolgten Erkenntnisse mittheilten, und sich über die
Entscheidungsgründe äußerten, auch der als Einreden zu
berücksichtigen gewesenen landesherrlichen Verfügungen, und weshalb
sie nicht hätten berücksichtigt werden können, erwäh-
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nen. Auch die Aufsätze in Bezug auf die
"Wildbeschädigungen im Churbraunschweig-Lüneburgischen," welche das
"Journal von und für Deutschland" Jahrg. 1785. Stck. 3. S. 318 f.;
Jahrg. 1786. Stck. 8. S. 159 f.; Jahrg. 1787. Stck. 1. S. 17 f. und
Jahrg. 1790. Stck. 4. S. 273 f. und St. 6. S. 453 f. lieferte,
schweigen in dieser Hinsicht. Dagegen ist es völlig gewiß, daß
landesherrlicher Seits in den achtziger Jahren sogar ein ALLGEMEINES
LANDES-GESETZ, behuf Abhülfe aller Wildschäden und Ersatzpflicht der
Jagdberechtigten zum Schutze des Ackerbaues, aus landesväterlicher
Gesinnung hatte ins Leben gerufen werden sollen, jedoch damals
vereitelt ward. Die deshalb bei den Calenbergischen Landständen
stattgehabten Verhandlungen veranlaßten manche Besprechungen, theils
in Journalen, theils durch besondere Druckschriften, von denen v.
OMPTEDA's "neue vaterländische Litteratur" (Hannover 1810) S. 510
und 511 folgende aufzählt:
a. Materialien zu einem allgemeinen Normal-Gesetze wegen Erstattung
des Wildschadens, "im Göttingenschen historischen Magazine" von
Meiners und Spittler. Bd. IV. Stck. 2. S. 269 f. und v. Moser's
Forst-Archiv. Bd. V. S. 258 f.
(wogegen gerichtet waren):
b. Beiträge zu den Materialien eines Normal-Gesetzes wegen
Erstattung des Wildprettschadens im Hannöverschen. 1788. 8. und 1790
(womit das Journal von und für Deutschland. Jahrg. 1789. Heft 5. S.
409 f. zu vergleichen sein soll.)
c. Bemerkungen über die Beiträge zu den Materialien eines
Normal-Gesetzes u.s.w. im Journale von und für Deutschland. Jahrg.
1790. Heft 2. S. 170 f.
d. Gegenbemerkungen zu den Bemerkungen über die Beiträge zu den
Materialien u.s.w. im Journale von und für Deutschland. Jahrg.
1791. Heft 4. S. 273 f. und
e. Noch etwas von Wildschäden, Rittern und Deputirten im
Hannoverschen; im Journale von und für Deutschland. Jahrg. 1791.
Heft 1. S. 5 und 6.
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Zufolge Pfeiffer's "pract. Ausführungen aus allen
Theilen der Rechtswissenschaft." Bd. III. S. 97 enthält jedoch auch
f. v. Moser's Forst-Archiv. Bd. VII Nr. 1.
Nachrichten über die Verhandlungen auf dem Calenbergischen Landtage
im Jahre 1788 hinsichtlich des Entwurfes des Wildschaden-Gesetzes,
und es bemerkt Pfeiffer, mit Bezugnahme auf S. 6,22 und 49 jenes
Archivs: es wäre bei diesen Verhandlungen als Erfahrungs-Grundsatz
angenommen:
"daß das Wild nicht eher die Felder und Gärten besuche, als bis es
an hinlänglicher Nahrung in den Wäldern fehle, welches insonderheit
bei einer Uebervölkerung desselben der Fall sei, die jedoch
vermieden werde, wenn z. B. auf einer Quadratmeile nicht mehr als 10
bis 12 Säue und 20 bis 25 Stück Rothwild sich fänden."
6)
Ob überdies die in Runde's Grundsätzen des gemeinen deutschen
Privat-Rechts (6te Ausgabe) § 160 Anm. a angeführten:
"Zufällige Gedanken über den Begriff von Jagd-Regal,
wohleingerichteter Wildfuhr und Wildschaden. Franks, und Leipzig.
1794. 4.
sich auf jenen Gesetzentwurf und die Landtagsverhandlungen deshalb
beziehen, vermag ich nicht anzugeben, weil mir selbige nicht zu
Gebote stehen. Damals, als jenes allgemeine Landes-Gesetz bei den
Calenbergischen Landständen einen Gegenstand der Berathungen
bildete, wird selbiges ohne Zweifel auch bei der lauenburgischen
Ritter- und Landschaft zur Erörterung gelangt sein; was bei ihr
vorfiel ist jedoch unter dem Schleier der völligen Dunkelheit
verhüllt geblieben.
K. Hatte das Kammer-Collegium zu Hannover in den oben, unter B, C,
D, E, F. und G
mitgeteilten Verfügungen, von landesherrlichen Befehlen und
ernstlich gemeinten Absichten
____________________
6) S. 101, Anm. i. verweiset Pfeiffer hinsichtlich des Maaßstabes
für den Normalwildstand auf Hartig's Forst- und Jagd-Staats-Rechts §
243 und Meyer's Forst-Directions-Lehre § 84.
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geredet, welche das Collegium pflichtschuldigst zur
Ausführung bringen müsse und in Gemäßheit deren jene Verfügungen
erlassen wurden, so scheint es, daß schon im Jahre 1779 und nachher,
im Collegio selbst, dasjenige vergessen war, was jene Verfügungen
enthielten; denn sonst mögte es wohl unerklärbar bleiben, wie die
landesherrliche Kammer es zu den Processen wegen
Wildschäden-Vergütung, habe kommen lassen mögen, deren v. Bülow,
Hagemann und v. Ramdohr erwähnen; es würden solche Zustände sich
durch Schuld der Forst- und Jagdbediente, oder sonstigen, die
Domanial-Jagden ausübenden Personen, nicht wieder haben
einschleichen können, als der Fall war, und es würden die Mitglieder
des Kammer-Collegii, welche das allgemeine Ausschreiben vom 30.
October 1802 beschlossen, sich selbst haben sagen müssen, daß dessen
Inhalt nicht mit den früheren landesherrlichen Befehlen und
ernstlich gemeinten landesväterlichen Absichten zur völligen
möglichsten Erleichterung der Unterthanen, in Uebereinstimmung
stehe, vielmehr im hohen Grade damit contrastire! Was diese Zustände
betrifft, so gaben selbige zu manchen öffentlichen Besprechungen und
Mittheilungen in Zeitschriften Anlaß, z. B. namentlich:
a. zu den Aufsätzen "über die Wildbeschädigungen im
Churbraunschweigischen" im Journale von und für Deutschland. Jahrg.
1785. Heft 3. S. 218 f.; Jahrg. 1786. Heft 8. S. 159 f.; Jahrg.
1787. Heft 1. S. 17 f.; Jahrg. 1790. Heft 4. S. 273f. und Heft 6. S.
453;
b. in v. Moser's Forst-Archiv. Bd. IV. S. 3-108 und
c. in den „Annalen der leidenden Menschheit“ Heft II. Nr. I. S.
1-16; Heft III. Nr. II. S. 183-213; so wie Heft l. Nr.X. S. 124 und
Heft II. Nr. IX. S. 183 f.
hinsichtlich der Processe aber wurden folgende Vorfälle durch
Druckschriften bekannt.
1. Der erste dieser Processe betraf die durch mehrfache Um-
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stände merkwürdig gewordenen Wildschäden-Ansprüche
des Gutsbesitzers und früheren Ober-Amtmanns Wedemeier zu Eldagsen
im Calenbergischen, veranlaßt durch die, etwa vom Jahre 1779 an
erlittenen Wildschäden, deren Ersatz ihm die landesherrliche Kammer
verweigert hatte. Zufolge v. Ompteda's vaterl. Litteratur S. 510,
(wo zugleich auf die "Annalen der leidenden Menschheit" verwiesen
wird), ist die "im Jahre 1786 (?) eingereichte Klage" als
"merkwürdiger Rechtsstreit über Wildschäden, mit darin ergangenem
Urthe[i]l" in dem vorstehend erwähnten v. MOSERschen "Forst-Archive"
a. a. O. abgedruckt. In v. BÜLOW's und HAGEMANN's pract. Erört. Thl.
3. Erört. Nr. VI. S. 41. Anm. f. (der 2ten Aufl.) wird zur
Bestärkung des, in der Erörterung Ausgeführten, wörtlich geäußert:
"Nach ähnlichen Grundsätzen erkannte das K. O.-A.-Gericht am 8.
April 1787 7) in Sachen des Amtmanns Wedemeier zu Eldagsen wider
Königl. Kammer, Letztere mußte einen Wildschaden von 105 Thaler
erstatten und es ward dabei nicht so sehr auf den Beweis eines
übermäßigen Wildstandes (indem dieser nur aus einem
rotulo notariali
bestand und die Zeugen aus den Mitteln des Beschädigten genommen
waren), als auf die Beträchtlichkeit des durch die Taxation
erwiesenen Schadens, der als Wirkung von der Ursache zeugte,
Rücksicht genommen."
Verschieden von diesem Processe scheint der Fall zu sein, dessen v.
Ramdohr a. a. O. S. 478-480, ohne Angabe des Datums des
Erkenntnisses, erwähnet, denn in diesem Falle wird nicht die Königl.
Kammer, sondern das "Forstamt", als Gegner des, als Appellant
bezeichneten, Amtmanns Wedemeier genannt, auch
____________________
7) Das datum 1787 ist offenbar ein Druck- oder Schreibfehler, denn
der 8. April 1787 fiel laut Steinbach's chronol. Hand-Kalender (Jena
1813) Register Nr. III auf einen Sonntag; es wird 1786 erfolgt sein
(an einem Sonnabend) und in der Wedemeierschen Eingabe vom 28. Sept.
1792 wird es dann auch vom 8. April 1786 datirt.
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redet das Erkenntniß von "übermäßiger" Hegung des
Wildes, wodurch die Schadens-Ersatzpflicht begründet werde. Der
Artikel bei v. Ramdohr lautet nämlich wörtlich:
"Das Recht in Jagdsachen zu erkennen, kann den Justizhöfen nicht
bezweifelt werden. 8) Die landesherrlichen Bedienten sind im
Hannoverschen L. T. A. de 639 § 2, auch in Jagdsachen der
Cognitioni
judicicariae unterworfen.
Hat der Besitzer von Ländereien, die in einem herrschaftlichen
Gehäge liegen ein Recht zu verlangen:
1. daß überhaupt kein Wildgehäge gehalten werden solle, wenn er
gestehen muß, daß es über 50 Jahre darin gewesen? -
2. Hat er ein Recht, auf Ersetzung eines jeden durch das Wild an
seinen Früchten angerichteten Schadens? -
Die erste Frage ward darum
von dem Appellanten bejahet, weil in dem Hannoverschen L. T. A.
versprochen sei: daß keine neue Wildbahnen zum Schaden der Leute
eingerichtet werden sollten und die gegenwärtige damals noch nicht
existirt habe. Allein man hielt dafür, daß die Präscription
entgegenstehe und daß
____________________
8) Diese Bemerkung muß wohl die Vermuthung veranlassen, daß in
diesem Processe ein solches Recht verklagterseits geleugnet und
behauptet war: Die Gerichte hätten sich in Wildschädensachen wobei
die landesherrliche Kammer betheiligt wäre, nicht zu mischen, es
hänge vielmehr lediglich von der Gnade der Kammer ab, ob und wie
viel sie als Entschädigung nach ihrem Gutfinden bewilligen wolle.
Wenn eine solche Incompetenz von Seiten des verklagten Forst-Amtes,
(dessen Vernehmlassung verfassungsmäßig vor der Einreichung beim
Gerichte, dem Kammer-Collegio, im Concepte zur Genehmigung
vorzulegen war) wirklich vorgeschützt wäre, würde dieser Einwand
auch demjenigen geradezu widersprochen haben, was die vom Könige
selbst am 14./25. Sept. 1731 den Beamten ertheilte
"General-Instruction, wie sie sich in den Amts-Proceß-Sachen zu
verhalten" (bei Spangenberg a. a. O. Thl. IV. Abthl. 2. S. 427f.
als Nr. 256), im § 6 vorgeschrieben hatte, denn ausdrücklich werden
dort Jagd-Sachen als zur Competenz der Justiz-Collegien gehörend
bezeichnet!
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diese dem Gesetze nicht zuwider liefe, da nur die
schädlichen Wildbahnen anzulegen verwehret, der Begriff des
Unschädlichen aber zu relativ sei, um anzunehmen, daß die
gegenwärtige Wildbahn dem Gesetze zuwider sei.
In Ansehung der zweiten Frage, nahm man an: DASS DAS WILD IM GEHÄGE
IN DOMINIO DES JAGDHERRN SEI. (Hildebrand de conservatione ferarum
novicarum § 8). Allein er besitze es wie ein wildes, nicht wie ein
zahmes Vieh und brauche es nicht hüten zu lassen. Daraus fließe, daß
er nicht jeden, von dem Wilde, seinen natürlichen Trieben nach,
veranlaßten Feldschaden zu ersetzen brauche. Dem laeso komme so
wenig die actio de pastu, noch quadrupedaria zu. Jene supponire ein
zahmes Thier, diese ein damnum datum ab animale, contra naturam sui
generis. Nur allein die actio legis aquiliae utilis stehe dem
laeso
zu. Dazu werde ein damnum injuria datum, oder wenigstens eine
culpa
concurrens erfordert. Diese falle aber weg, so lange bei Hegung des
Wildes die gehörigen Schranken beobachtet wären (L. 5. § 2. ff.
ad
Leg. aquiliam. Lauterbach Coll. theor. lib. XLI tit. I. § 19.) Der
Hannoversche L. T. A. verordne zwar: daß den Unterthanen kein
Schaden durch Wildbahnen zugefügt werden solle; damit aber sei nur
eine ordentliche Benutzung der Jagd versprochen, denn das Schlagen
des Wildes sei nur zu rechter Zeit versprochen und den Unterthanen
nur erlaubt, das Wild mit Bescheidenheit abzuschrecken. Nur
derjenige Schaden sei zu ersetzen, der aus einer übermäßigen Hegung
des Wildes, mithin aus Vorsatz oder aus Nachlässigkeit der
Jagd-Bedienten entstanden sei. Wenn der Schaden groß sei, so erhelle
die ungebührliche Schonung schon ohne weiteren Beweis von selbst.
Daraus folge dann auch die Verbindlichkeit zur Schadens-Ersetzung;
doch sei darunter das Wildhüterlohn - insofern es angewandt worden
um Hüter zur gewöhnlichen Hütung zu dingen - nicht mit begriffen, da
die Unterthanen in unsern Landen dazu verbunden wären, nach dem
Hannov. Landtags-Abschiede und nach der Zehntordnung. Hätten aber
wegen einer ungewöhnlichen Menge Wildes, außerordentliche Hüter
gehalten werden müssen, so sei das Lohn zu ersetzen."
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Diese principia sind in folgender Urtheilsformel, in
c. Wedemeier ctr. Forstamt, adoptirt, verbis:
"Wenn gleich nicht jedweder geringer Wildschaden vom Jagdherrn
vergütet werden muß, nachdermalen jedoch bereits aus dem im Juli
1779 coram commissione aufgenommenen taxato, der damals, lediglich
in des Appellanten Winterfelde sich gefundenen ansehnlichen
Wildschäden imgleichen aus den Zeugen-Aussagen und anderen Umständen
sattsam erhellt, daß dem Appellanten durch übermäßige Hegung des
herrschaftlichen Wildes ein so beträchtlicher Schaden an seinen
Feld- und Wiesenfrüchten verursacht worden, daß Unsere Rentekammer
sich dessen Ersetzung nicht entlegen mag u. s. w."
Die beiden Landtags-Abschiede und die Zehnt-Ordnung, welche das
Cellesche Ober-Appellations-Gericht, laut der Mittheilungen durch v,
Bülow, Hagemann und v. Ramdohr, mit als Entscheidungsquelle
berücksichtigt, konnten übrigens nur für das Fürstenthum Calenberg
als Rechtsvorschriften angesehen werden, auf welches sie sich einzig
und allein beziehen. Der Art. 7 des Gandersheimischen
Landtags-Abschiedes vom 10. October 1601 lautet:
"Weil der gnädigste Landesfürst auf unterthänigstes Erinnern
vernehmen lassen:
daß Sr. Fürstl. Gnaden Ihre Wildbahnen also anstellen wollen, daß
sich die Landstände und armen Unterthanen mit Fug nicht zu
beschweren.
als hat allgemeine Landschaft solches zu unterthänigen Dank
angenommen."
Der Art. 7 des Hannoverschen Landtags-Abschiedes vom 3. April 1639
sagt:
"Desgleichen thut sich der gn. Fürst nochmals gnädigst anerbieten:
daß Sr. Fürstl. Gn. es mit den Wildbahnen also anordnen und halten
wollen, daß daher den Unterthanen kein Schaden geschehen möge, und
daß zu solchem Ende Sr. Fürstl. Gn. das Wildprett zu rechter Zeit
schlahen, auch
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den Unterthanen das Schrecken und Abjagen mit guter
Bescheidenheit VERSTATTEN und sonsten zu der Leute Schaden keine
neue Wildbahnen anrichten wollen.
Die Calenbergische Zehnt-Ordnung
vom 1. Juli 1709 bestimmt aber nur (im Art.
24):
"Als auch an einigen Orten, woselbst zu Bewahrung der Früchte vor
dem Wilde, des Nachts Wildwächter gehalten werden müssen, (also
nicht allenthalben im Lande) denselben eine gewisse Anzahl Früchte,
bevor der Zehnten daraus gezogen, pflegt gegeben zu werden, so würde
zwar am Besten sein, daß denselben vor ihre Mühe ein Gewisses an
Gelde, DAZU DER ZEHNTHERR CONCURRIREN müßte, gegeben würde, dieweil
man aber an unterschieden Orten keine Wächter vor Geld bekommen
kann, so kann ihnen auch ferner eine gewisse Anzahl Frucht gegeben
werden, jedoch muß, zu Verhütung des Unterschleifes, solches mit
Zuziehung und Bewilligung des Zehntherrn mit ihnen verglichen
werden." -
Das, durch v. BÜLOW und HAGEMANN angeführte O.A.G. Erkenntniß vom
8.
April 1787 (oder richtiger 1786) war am
28. September 1792 noch
unvollstreckt geblieben! - Die Wildschäden hatten nicht bloß
fortgedauert, sondern sie waren im vergrößerten Maaße vorgefallen! -
Um diesem Uebelstande in jeder Hinsicht ein Ende zu machen, wendete
der Ober-Amtmann Wedemeier sich also zu wiederholten Malen an die,
"zur Regierung der hannoverschen Lande verordnete geheime Räthe" (=
das Königl. Ministerium) und seine, durch die "Annalen der leidenden
Menschheit" Hft. II. S. 1 f. veröffentlichte Beschwerde vom
18.
April 1792 äußerte:
"Ew. etc. haben auf meine wiederholten Beschwerden, wegen der
fortdauernden Wildschäden, vom 15. August 1791 und unterm
2. September s. J. die Versicherung zu ertheilen geruhet: es sei das
Nöthige an die Behörde erlassen. Diese und auf anderer Leute Klagen
ergangenen Verfügungen überzeugen mich zwar (so wie ich auch immer
davon überzeugt gewesen bin), daß Ew. etc, an solchem Verderben
keinen Gefallen hegen, aber zugleich auch
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davon, daß noch jetzt, so wie vorhin, die Subalternen
der Jägerei, dem Befehle der Königl. Regierung keinen Gehorsam
leisten, vielmehr ist es unleugbar, daß diese mit Zurückscheuchung
des Wildes im Hallerbruche von den hiesigen Feldmarken, seit vorigen
Herbst noch viel nachlässiger gewesen sind, als sie es in den
letzten Jahren des Oberjägermeisters v. Oldershausen waren, indem im
letztverwichenen Winter das Wild, allein durch Vertreten der Roggen-
und Weizen-Saat, in den Winterfeldern beträchtlichen Schaden in den
hiesigen Feldfluren angerichtet hat, wie denn mir selbst dadurch an
mehr als funfzig Morgen, mehr als die Hälfte eines ganzjährigen
Ertrages, nach dem aestimato verschiedener Achtsleute, an Schaden
zugefügt ist. Um sich nur einigermaaßen eine Vorstellung des
Zustandes dieser Gegend zu machen, will ich nur anführen, daß man
vor ein paar Tagen allhier über 50 Stück Wild gezählt hat. Der Ruin
eines einzelnen Mannes scheint nun freilich in dem Lande nicht mehr
in Betracht zu kommen, welches sich der Gegenwart des Landesherrn
nicht mehr erfreut, wo das höchste, mit schweren Kosten, mit Schweiß
und Blut des Landes unterhaltene Gericht verschlossen ist, und gegen
dasselbe nur noch allein der Recurs an die Reichs-Gerichte Statt zu
finden scheint, und wo die Unterthanen einer sonst wohlwollenden und
Gerechtigkeit liebenden Regierung allen Gehorsam versagen etc."
Er schloß seine Eingabe mit der Bemerkung:
"Ich suche dermalen nichts für mich, sondern habe alleinige
Rücksicht auf des Königs und Landes Wohl, seiner Einwohner Erhaltung
und Ew. etc. Ruhe und Zufriedenheit, welches alles nur durch eine
werkthätige (leider schon bei einem ganzen zur Insurection reif
gewordenen Volke erloschen) Gerechtigkeit zu erhalten steht. Daher
Hochdieselben gegenwärtige Vorstellung nur von dieser Seite zu
beherzigen und ihr keinen vorübergehenden, sondern in der Maaße
fortdauernden Blick zu schenken geruhen wollen: wie die Jägerei zu
erhaltender und allenfalls documentirenden Befolgung Hochdero
gerechten und weisen Befehle, künftig besser, wie bisher, angehalten
werden möge."
Dieser Vorstellung folgte am 28. Sept. 1792 eine Eingabe,
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welche gleichfalls in den "Annalen der leidenden
Menschheit" Hft. II. S. 5 bis 16 vollständig abgedruckt ist. Selbige
sagte in der Einleitung:
"Ew. etc. haben auf meine anderweitige Vorstellung und geschehene
Anzeige von den fortdauernden Drangsalen, welche man mit dem Wilde
treibt und den daraus für das Land entstehenden unausbleiblichen
Folgen, mir unterm 3. Juli d. J. zu bezeugen geruhet:
1. daß man daher die Veranlassung genommen habe an das "Königl.
Jagd-Departement das Behufige zu erlassen; 9)
2. daß jene Vorstellung an mehreren Orten mit Ausdrücken und
Wendungen angefüllt sei, die das Mißfallen des Königl. Ministerii
natürlich erregen müssen;
3. daß ich die von mir geschehene höchst befremdliche Aeußerung: als
ob das höchste Gericht des Landes verschlossen sei, meine
Verantwortung binnen 4 Wochen zur weiteren Verfügung einzubringen."
Abgesehen von demjenigen, was sodann in Bezug auf die unter 1 und 2
erwähnten Puncte geantwortet ward, hob der Ober-Amtmann WEDEMEIER
zu seiner Rechtfertigung hervor:
"daß auch des wiederholten Befehles ohngeachtet, die Verwüstung des
Korns bis auf den letzten Augenblick, da noch wegen der regnigten
Witterung eine Garbe länger als sonst im Felde sein müssen,
fortgedauert habe, indem auch die Säue keinem Hunde mehr hätten
weichen wollen, sondern wenn die Wildwächter ihnen hätten zu Hülfe
kommen wollen, jene verfassen und auf diese zugegangen und selbige
zu weichen genöthigt; die Hirsche aber zuletzt noch selbst das Korn
in den Stiegen aufgefressen und zernichtet hätten. Bloß um
besorglicher Verantwortung willen und um sich nicht für einen
Calumnianten zu halten, füge er eine der solchergestalt noch zuletzt
in den Stiegen vernichteten Hafer-Garben bei, worüber er einige etwa
zu vereidende Ackerleute der dortigen Bürgerschaft dreist erkennen
lassen könne:
____________________
9) Es ist unbekannt geblieben, worin dies bestand und ob, die in
ihrer Pflichterfüllung nachlässig befundenen Jagdbediente bestraft,
auch zum Schadens-Ersatze aus eignen Mitteln angehalten wurden. -
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1857/2 - 56
ob man mit solcher Waare Pferde ernähren könne und ob
sie auch nur noch das dafür bezahlte Mähe- und Bindelohn Werth sei?"
In der durch Nr. 3 geforderten weiteren Verantwortung ward neben
andern Entschuldigungs-Gründen erklärt, daß die befremdlich
befundene Aeußerung sich auf das Unterlassen der verfassungsmäßig
alle zehn Jahre statthaben sollenden Visitationen des
Ober-Appellations-Gerichtes beziehe,
"wobei ein jeder der Mitbürger insgemein seine gravamina und
Syndicats-Klagen vorbringen dürfe. Diese Bedingung gehöre also
allerdings zu einer conditio sine qua non, unter welcher das Land
die Unterhaltung dieses Gerichts übernommen habe, und da nicht nur
die Reichen, sondern auch der geringste Tagelöhner durch den Licent
u.s.w. zu dieser Erhaltung beitrage, so hätten auch nicht nur die
Landstände in corpore, noch ein einzelner Landstand allein, sondern
jeder Mitbürger insgemein ein Recht, auf diese Visitationen zu
bestehen."
Eine dergleichen Visitation beantragend, indem er:
"einen zuverlässigen Extract aus den bei dem
Ober-Appellations-Gerichte seit der Sentenz verhandelten Acten nebst
Anl. A und B, welche einige Extracte älterer Actenstücke enthielten,
beifügte"
äußerte der Ober-Amtmann Wedemeier: es werde das Königl.
Ministerium hochgeneigt daraus ersehen:
"daß bei diesem Gerichte in dieser Sache die Proceß-Ordnung
in
termino executionis sententiae gänzlich bei Seite gelegt und ein
ganz willkührliches Verfahren an dessen Stelle gesetzt wäre. - Das
Gericht könne die Einsendung der Acten nicht verweigern, da die
Nichtavocirung der Acten nur zu Gunsten der Parteien, die es mit dem
Fisco zu thun hätten, nicht aber vice versa eingeführt wäre. Es wäre
leicht zu ermessen, daß ohne eine solche Abforderung der Acten, um
sich von der Richtigkeit des Extracts zu überzeugen und sodann das
Gesetzmäßige ferner zu verfügen, bloße
RESCRIPTA DE ADMINISTRANDA JUSTICIA, schwerlich zum Zwecke führen und nur Anlaß geben würden,
die Sache unter mancherlei Vorwand noch länger aufzuhalten."
Für den Fall, daß es nöthig wäre, ward schließlich gebeten:
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"das ganze Verfahren des Gerichts seit dem
desertorio vom 9. September 1786. Nr.
Act. 105 10) (doch
ausschließlich die Schadens-Liquidationen und darüber
hinc inde
ergangenes Verfahren) zu cassiren, die Urheber desselben in die
Kosten des verzögerten Processes schuldig zu verurtheilen, sodann
die ferneren Liquidationen neu hinzugekommener Schaden anzunehmen,
überall den Rechten gemäß zu erkennen, nicht weniger über mehrere
Bescheinigungen von den todtgeschossenen Wildwächter-Hunden und
Erstattung des Werthes zu verfügen, und endlich das Urtheil vom
8. April 1786, mehrmals gebetenermaaßen zur Execution zu bringen."
11)
Unrichtig ist es, wenn v. Bülow und Hagemann a. a. O. Thl.
II. S.
220 (der 2ten Ausgabe) erzählen, beide Vorstellungen wären
unbeantwortet ad acta gelegt, denn ausdrücklich erwähnt ja die
zweite Vorstellung des Inhaltes der auf die erste erfolgten Antwort;
nur die zweite blieb ohne Antwort und zwar, laut v. Bülow's und
Hagemann's Angabe, weil:
"die Regierung, welche, wo es thunlich wäre, gerne die Milde der
Strenge vorziehe, die Aeußerungen der Schriften, welche das
Oberappellations-Gericht betrafen, als Producte einer, durch
vorübergehende Leidenschaften und verkehrte Einbildungen
herbeigeführten unglücklichen Stunde betrachtete und man hoffte, sie
auf diese Weise zur ewigen Vergessenheit zu bringen. Indessen hatte
(Wedemeier 12) seine Handschrift mehreren
____________________
10) Diese Acten-Nummer beweißt, wie bedeutend die Acten schon damals
angeschwollen waren. Wie es sich mit dem erwähnten "desertorio"
und dem "nachherigen Verfahren" verhalte, bin ich nicht im Stande
anzugeben; vielleicht ertheilt v. Moser's Forst-Archiv a. a. O.
darüber Auskunft.
11) Dies bezieht sich wohl nicht auf die Beitreibung der
105 Rthlr.,
sondern vielmehr auf dasjenige, was das Erkenntniß wegen
Unschädlichmachens des Wildstandes verfügt hatte.
12) v. Bülow und Hagemann bezeichnen ihn zwar nur durch
N. N.,
allein das von ihnen mitgetheilte Erkenntniß, verglichen mit dem
Abdrucke in den Annalen der leidenden Menschheit Heft 3 (1797)
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1857/2 - 58
Leuten mitgetheilt und dadurch geschah es
wahrscheinlich, daß beide Vorstellungen einige Jahre darauf in einer
Zeitschrift abgedruckt erschienen. Hiedurch kam die Existenz jener
Vorstellungen zur Kenntniß des Oberappellations-Gerichts."
welches sodann die in v. BÜLOW's und HAGEMANN's pr. Erört. a. a. O.
S. 220 f. erzählte Schritte that, und den Ober-Amtmann Wedemeier,
wegen selbigem Schuld gegebenen Beleidigungen des
Ober-Appellations-Gerichtes, in eine Geldstrafe von 500 Rthlr.
verurtheilte, auch ihm die ordnungsmäßige Anstellung der
Syndicats-Klage gegen das Ober-Appellations-Gericht mit Bestimmung
einer Frist auflegte. Er zahlte die Strafe, erklärte jedoch:
"daß er so wenig Willens, als im Stande sei, die in der
Ober-App.-Ger.-Ord. Thl. II. tit. 18.
§ 4 freigelassene
Syndicats-Klage gegen das Oberapp.-Gericht anzustellen und zu
begründen.
Um allen Anschein eines Verfahrens in propria causa zu entfernen,
benachrichtigte das Gericht die Königl. Landesregierung von dieser
Erklärung, übersandte die Untersuchungs-Acten und stellte es dem
Ermessen des gedachten hohen Collegii anheim, was zur Ueberzeugung
des publici von der Ungerechtigkeit der wider das
Oberappellations-Gericht vorgebrachten Anschuldigungen und zur
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S. 186-188 und die sodann folgenden Bemerkungen lassen es nicht
bezweifeln, daß der N. N. der Oberamtmann Wedemeier war. Der
Aufsatz, welcher diese Bemerkungen enthält ist vom 12. Juli
1796
datirt und S. 211 wird gesagt:
"III. die nicht abzuleugnenden Justiz-Mängel sind:
1. die noch fortdauernden Wildschäden, obgleich unterm 2. Sept.
1791
und 3. Juli 1792 von der Regierung deshalb das Nöthige an das
Forst-Amt erlassen. -
Wenn mir recht berichtet ist, endigte der Proceß wegen der
Wildschädenvergütung erst 1820 oder einem der folgenden Jahre vor
1824, durch ein Ober-Appellations-Gerichts-Erkenntniß, welches die
landesherrliche Kammer zu Bezahlung von vielen
Tausend Thalern schuldig erklärte. -
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Aufrechthaltung des dem Tribunale so nöthigen
Ansehens und Vertrauens bei den Unterthanen, noch weiter zu verfügen
sei.
Zufolge des 47sten Stückes S. 1057 der "Nationalzeitung der
Deutschen" vom Jahre 1796 und der "Annalen der leidenden Menschheit"
Hft. III. S. 199, 200, soll "der Ausgang sodann öffentlich durch das
Hannoversche Intelligenzblatt bekannt gemacht" sein und damit war
denn diese Incidentsache beendigt, in der Hauptsache jedoch die
THATSACHE festgestellt:
daß einerseits die, Namens des Landesherrn REGIERENDE, allerhöchste
Landesbehörde, in Uebereinstimmung mit der ernstlich geäußerten
landesherrlichen Willensmeinung und Befehlen, welche das
untergeordnete Kammer-Collegium in den oben erwähnten Erlassen den
Aemtern und Jagdbedienten als pflichtmäßig zu befolgende Regel
bezeichnet hatte, die Handlungsweise der Jagdbedienten mißbilligt
und sich verpflichtet gehalten habe, durch (freilich nicht befolgte)
Befehle das unverzügliche Unschädlichmachen des Wildes zu verfügen,
während auf der andern Seite auch das höchste Landes-Gericht, unter
den, bei v. BÜLOW, HAGEMANN und v. RAMDOHR angegebenen Bedingungen,
schon nach allgemeinen Rechts-Grundsätzen, die Verpflichtung des zur
Jagd berechtigten Landesherrn zum Ersatze der Wildschäden nach dem
Taxate, ohne Rücksicht auf die Einwendungen der Kammerbehörde, durch
förmliches Erkenntniß aussprach, hiebei aber einen zu 105 Rthl.
taxirten Wildschaden als einen solchen ansah, welcher ersetzt werden
MÜSSE, obgleich der durch Wildschäden gelitten habende Kläger ein
Gutsbesitzer und wohlhabender Mann war, der einer Entschädigung als
UNTERSTÜTZUNG nicht bedurfte.
2) v. RAMDOHR. a. O. S. 480, indem er ferner die Frage aufstellt:
"Ist dem Jagdherrn aufzugeben, daß er den Wildstand mindere?
imgleichen, daß er die Salzlecken, Heuscheuren und Fütterungs-
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plätze wegnehme, durch welche das Wild in die Nähe
der Felder angelockt wird?
und sodann äußert:
Struben leugnet es in den "rechtlichen Bedenken" Thl. 2 Nr. 57 (der
älteren Ausgabe), bezeugt durch die sodann folgende Beantwortung:
"Hier (nämlich beim Celleschen Oberappellations-Gericht) fand man
die erste Frage WENIGER ZWEIFELHAFT, als die letzte.
In dem Urtheile wurde gesagt:
die Minderung des Wildstandes und die Wegnahme der daselbst
angelegten Salzlecken, Heuscheuren und Fütterungsplätze anlangend,
so hat Unsere Rentekammer, DEN LANDESVERTRÄGEN ZUFOLGE, mit dem
fordersamsten die WIRKSAMSTEN Verfügungen dahin zu treffen, daß
wegen des dortigen Wildstandes keine weiteren
Indemnisations-Beschwerden veranlaßt werden."
Dies Strubensche rechtliche Bedenken machte Spangenberg, in der von
ihm veranstalteten Ausgabe, zum 201 ten Bedenken des ersten Theiles
und bemerkte er dazu S. 313 Anm. *):
Gegen Struben's geäußerte
Meinung: daß dem Jagdherrn das Recht zustehe in seiner Wildbahn
Salzlecken anzulegen, ist in v. Bülow's und Hagemann's pract. Erört.
Tbl. III. Erört. 6 § 8 ausgeführt; daß alles dasjenige, was das Wild
heranlocke und dadurch übermäßig vermehre, von dem Jagdherrn nicht
ins Werk gerichtet werden dürfe. Werde solchemnach von dem Jagdherrn
in diesem Punkte gefehlt, und werde das Wild durch Salzlecken und
dergleichen Künste vorsätzlich in die Vorhölzer, Feldbüsche und
Felder gelockt, oder doch die nöthige Sorgfalt versäumt, um das Wild
vom Feldgange abzuhalten und dasjenige, was dadurch nicht
abzuschrecken sei, zu erlegen, so begründe dieses ohne Zweifel,
ebensowohl eine Entschädigungsklage, als ein unverhältnißmäßiger
Anwachs des Wildstandes."
Auch ist von dem Oberappellations-Gericht in c. Wedemeier
ctr.
Forstamt, dem Letzteren ausdrücklich aufgegeben, die von dem
Letzteren in der Wildbahn angelegten Salzlecken, Heu-
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scheuren und Fütterungsplatze, wodurch das Wild aus
die Felder des Ersteren gelockt worden, WEGZUSCHAFFEN. S. v. RAMDOHR
Thl. II. S. 480.
Aus dieser Bezugnahme auf v. RAMDOHR erhellt mithin, daß das von
diesem angeführte oberappellationsgerichtliche Erkenntniß dasselbe
sei, woraus Spangenberg einen Theil des Inhalts anführt, welcher bei
v. Ramdohr fehlt, und daß beide Schriftsteller einander
wechselseitig ergänzen. Dieser Theil wird derjenige sein, worauf
sich Wedemeier's oben erwähnte Beschwerden hinsichtlich der
unterbliebenen Nichtvollstreckung des Erkenntnisses beziehen.
3) Selbst ein, nur zu 22 Rthl. Cassen-Münze abgeschätzter
Wildschaden ward gerichtlich für geeignet gehalten, das Königl.
Forst-Amt zu Celle zum Schadens-Ersatze schuldig zu erklären, denn
v. Bülow und Hagemann a. a. O. Tbl. III. S. 32 äußern:
"Der Krüger Weusthof klagte im Jahre 1794 wider das Forstamt Celle
auf eine Entschädigung, weil die wilden Schweine ihm einen Theil
seiner Feldfrüchte verwüstet hätten. Die Cellesche Justiz-Kanzlei
legte dem Kläger zuvörderst den Beweis auf: daß der zugefügte
Schaden wirklich durch wilde Schweine geschehen und sich so hoch
belaufe, als angegeben worden. Im Urtheile vom 30. December 1795
ward darauf erkannt:
Alldieweil Implorant dasjenige, so ihm rechtskräftig zu erweisen
obgelegen und er sich angemaaßt, hinlänglich dargethan hat, daß
daher Implorat nunmehr schuldig sei, den klagbar gemachten Schaden
mit 22 Rthlr. Kassenmünze dem Imploranten zu erstatten. (Vgl.
übrigens Münter von der Erfahrung in der ausübenden Rechtskunde.
Thl. I. S. 131 f.)
4) Eine Zusammenstellung desjenigen, was v. Bülow und Hagemann a. a.
O. Thl. III. S. 38 Anm. b. und S. 44, 45 § 11, so wie die "Annalen
der leidenden Menschheit" Hft. II. S. 124 bis 149 und S. 183, 184
veröffentlichten, liefert in Bezug aus Wildschäden-Vergütung und die
zur Abhülfe der Wild-
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schäden zu ergreifenden Maaßregeln gleichfalls in
mehrfacher Hinsicht Materialien, welche Aufmerksamkeit verdienen und
nachstehend eingeschaltet werden, weil wohl die Annalen der
leidenden Menschheit wenigen Lesern vorliegender Erörterungen zu
Gebote stehen werden. In der Nähe der Dorfschaft Eikeloh, Königl.
Amtes Ahlden, befindet sich nämlich ein großer Bruch, in dessen
einem Theile die Landesherrschaft zur Jagd berechtigt war, während
die Jagd in dem andern Theile den Gutsbesitzern von Hodenberg auf
Budemühlen zustand. Letztere sind auch, und zwar ausschließlich,
Eigenthümer der hohen und niederen Jagd auf der Eikeloher Feldmark.
Sowohl die mit der Domanial-Jagd im Bruche beauftragten Forst- und
Jagdbediente, als die von Hodenberg, hatten den Wildstand der wilden
Schweine im Bruche, durch dessen Schonung, sich nach und nach in
einer, den Eikeloher Feldern äußerst nachtheiligen Art vermehren
lassen, und die von Hodenberg nicht für das sofortige Niederschießen
der die Feldmark verwüstenden Schweine gesorgt. Deshalb von Seiten
der Eikeloher Eingesessenen bei dem, zur Landes-Regierung
verordneten Geheim-Raths-Collegio geführte Beschwerden, über welche
die berichtliche Erklärung der von Hodenberg gefordert war,
beantworteten diese lediglich durch bloße Vorschläge, und in einer
Anzeige vom 13. Mai 1793 erboten sie sich zu einem, mit der
Domanialbehörde gemeinschaftlich zu veranstaltenden Treibjagen (im
Bruche). Die Königl. Regierung war damit einverstanden, allein dies
gemeinschaftliche Treibjagen ward "wegen zu erwartender Trockenheit
der Bruche und aus anderen (nicht bekannt gewordenen) Gründen bis
zum August-Monate AUFGESCHOBEN" (s. Annalen a. a. O. S. 125) und am
28. Juni 1793 rescribirte das Königl. Geheim-Raths-Collegium den
Gutsbesitzern von Hodenberg (s. v. Bülow und Hagemann a. a. O. S.
38
Anm. b.):
"Wir zweifeln nicht, daß die abschriftlich hiebei erfolgende
ABERMALIGE BESCHWERENDE ANZEIGE der Dorfschaft Eikeloh über
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erlittene Wildschäden, ein neuer Beweggrund für Euch
sein wird, bei der, von Königl. Kammer einzurichtenden
gemeinschaftlichen Saujagd im bevorstehenden Monat August, auch
Eurerseits Alles anzuwenden, daß den gerechten Beschwerden obiger
Dorfschaft, durch gänzliche Vertilgung der Sauen gründlich
abgeholfen, auch bis dahin aller Wildschaden von den Eikeloher
Feldern möglichst abgewendet werde und haben Euch in solcher
Hinsicht jene Anzeige mittheilen wollen."
Wenige Tage vor Beschließung dieses Rescriptes hatten inzwischen die
schwer durch die wilden Schweine nach wie vor bedrängten Eikeloher
den Herrn von Hodenberg am 22. und 23. Juni Anlaß gegeben, wider sie
mit einer Beschwerde auftreten zu können, sich selbst aber als im
hohen Grade in ihren Rechten gekränkt und auf die Ausrottung des
schädlichen Schwarzwildes eifrigst bedacht zu schildern.
Aus v. BÜLOW's und HAGEMANN's pract. Erört. a. a. O. S. 44,
45 erhellt, daß, nach weitläuftigem Verlauf der Sache, am
21. December
1799 vom Celleschen Ober-Appellations-Gerichte entschieden ward:
"Wenn gleich aus der wirklich bewiesenen Existenz eines
beträchtlichen und zu wiederholten Malen verursachten Wildschadens,
auf eine dem Jagdherrn des Districtes zur Last fallende übermäßige
Hegung des Wildes praesumtive wohl zu schließen, demselben auch
dagegen die Einrede: daß das schädliche Wildprett nicht in seinem,
sondern in einem benachbarten Jagdbezirke seinen gewöhnlichen
Aufenthalt habe, nur dann zu Statten kommen kann, wenn er neben dem
Beweise dieses Vorgebens auch insbesondere darzuthun vermag: daß er
es an der nöthigen Sorgfalt, den Beschädigungen solchen
Streifwildpretts vorzubeugen, nicht ermangeln lassen; nachdem jedoch
im gegenwärtigen Falle, nach allen bei der Sache eintretenden
Umständen, der zu Begründung einer solchen Präsumtion gegen die
Appellaten, erforderliche Beweis in rechts-
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gebührender Maaße, noch zur Zeit nicht beigebracht ist; überdem aber
den Appellanten entgegensteht, daß sie bei dem Erbieten der
Appellaten, ihre Brüche, zur Verhütung eines Wildschadens abzujagen,
die verlangte Hülfe vermittelst Durchtreibung der Brüche zu leisten,
sich geweigert haben, zumal die Appellanten nicht verbunden gewesen
sind, wegen dieser bloß zu der Appellanten eigenem Besten erforderten
Dienstleistung, denselben den deshalb verlangten Revers
auszustellen; mithin die Appellanten mit der erhobenen
Entschädigungsklage,
falls sie nicht annoch besser als bisher zu erweisen vermögen: daß
der im Jahre 1793 geschehene Wildschaden in einer Verschuldung der
Appellanten seinen Grund habe,
billig abzuweisen sind; so ist das von Unserm Hofgerichte hieselbst
am 14. März 1795 eröffnete Urthel, wiewohl mit Vergleichung der
Kosten dieser Instanz, lediglich zu bestätigen."
Ueber den ferneren Verlauf dieses Processes bis zu dessen Beendigung
ist meines Wissens nichts veröffentlicht worden, und es muß deshalb
hier die Frage unbeantwortet bleiben: ob und wie der den Eikelohern
nachgelassene Beweis geführt ward.
L. Das oben litt. I. erwähnte "allgemeine Kammerausschreiben an
sämmtliche Aemter" vom 30. October 1802, zuerst öffentlich bekannt
geworden im Jahre 1821, durch Spangenberg's Sammlung der
Verordnungen Thl. IV. Abthl. 1 S. 365, 366 und in der von
Bruhn-Neergardschen Sammlung im Archive der Königl. Regierung, als
Nr. 4 des Cap. VIII. Sect. 1, Unterabth. 4 vorhanden, lautete:
"Es ist zwar Unsere Absicht, daß den Unterthanen, welchen durch das
in den herrschaftlichen Wildbahnen gehegte Wild an ihren
Feldfrüchten erweislich Schaden zugefügt wird, alsdann der Verlust
nach einer billigen Schätzung vergütet werde, wenn sie durch
gehörige Vorsicht und Anstellung von Wildwächtern, den Schaden nicht
haben verhüten können; Wir finden jedoch nöthig, den Beamten
lediglich zur Direction, und ohne daß gegenwärtiges Ausschreiben
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weiter als den Oberförstern und reitenden Förstern
bekannt zu machen ist, nachfolgende allgemeine Vorschriften. wenn
über Wildschaden Beschwerde geführt wird, zu ertheilen damit nicht,
wie solches verschiedentlich der Fall gewesen, der vom Viehe
geschehene Schaden, als Wildschaden vergütet werde:
1. Wenn eine dergleichen Klage bei dem Amte angebracht wird, dann
ist von dem jedesmaligen Oberförster, oder, wenn ein solcher nicht
im Amte wohnhaft ist, von dem Revierforstbedienten zu verlangen,
den Schaden im Beisein des sich beschwerenden Unterthanen zu
besichtigen und zu untersuchen:
ob selbiger durch das Wild, oder vom Viehe veranlaßt worden? - wenn
aber
2. der Schaden wirklich vom Wilde geschehen, dann ist selbiger durch
zwei beeidigte Achtsmänner zu schätzen und
3. zu untersuchen: ob die Unterthanen es auch nicht an gehöriger
Aufsicht und Anstellung von Wildwächtern haben fehlen lassen, diese
aber ihre Schuldigkeit gethan?
Wenn auf diese Weise der Wildschaden klar gemacht sein wird, dann
ist anhero zu weiterer Verfügung zu berichten, und wird die
Vergütung den Beamten, oder Forstbedienten zur Last fallen, wenn in
Ansehung obiger Vorschriften von denselben etwas verabsäumt werden
sollte."
Durch keinen Buchstaben ward jedoch in diesem
Kammerausschreiben auf eine landesherrlicher Seits stattgehabte
Aenderung der, laut Ausschreibens vom 16. September 1766, den
Unterthanen als eine landesväterliche Wohlthat "eindringlich zu
machenden" Anordnung Bezug genommen: "daß die Unterthanen in Zukunft
nicht mehr nöthig haben sollten, Wildwächter zu halten oder sich
sonstige Kosten, behufs Abwehr des Wildes, zu verursachen," und
überhaupt scheint es ja, zufolge der oben erwähnten Calenbergischen
Zehnt-Ordnung vom 1. Juli 1709, Art. 24, daß vor dem Ausschreiben
vom 16. September 1766, die Pflicht zum Halten von
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Wildhütern keineswegs allgemein gewesen war, sondern
nur in einigen Gegenden des Calenbergischen bestanden hatte, so daß
man geneigt sein muß, die Bestimmung des Kammer-Ausschreibens vom
30. October 1802 nur auf diese Gegenden zu beziehen. Das
Ausschreiben vom 30. October 1802 nimmt ferner überall nicht einmal
auf eine, bereits den Unterthanen bekannt gemachte frühere bloße
KAMMER-Verfügung Bezug, welche selbigen, als Bedingung der aus der
Domanialcasse zuzubilligenden Wildschäden-Vergütung, die Anstellung
von Wildhütern auf eigne Kosten und andere Vorkehrungen gegen
Wildschäden zur Pflicht gemacht, und überdies bedingt hätte, daß
auch die angestellten Wildwächter ihre Schuldigkeit gethan, jedoch
den Schaden nicht hätten abwenden können; ja es spricht das erwähnte
Kammer-Ausschreiben vom 30. October 1802 sogar ausdrücklich aus, daß
sein Inhalt (mithin die Bedingungen, welche nunmehr erst den Aemtern
zu ihrer Instruction bekannt gemacht wurden) nur zur Wissenschaft
der Aemter, Oberförster und reitenden Förster kommen sollte, nicht
aber auch der Unterthanen, damit sie erführen, was die
landesherrliche Kammer von ihnen beobachtet verlange, um ihren
Gesuchen wegen Wildschäden-Ersatz aus der Domanialcasse zu
willfahren, statt erst durch richterliches Erkenntniß dazu gezwungen
werden zu müssen! - Durch keinen Buchstaben giebt das Ausschreiben
der landesherrlichen Kammer das Zeugniß, daß sie, die in dem
Ausschreiben vom 4. April 1766 selbst erklärt hatte, wie ihr nichts
Anderes übrig bleibe, als die, zur Abwendung der Wildschäden und
Erleichterung und Beruhigung der Unterthanen, erfolgten ernstlichen
Königl. Befehle zu befolgen und in Ausführung zu bringen, und daß
sie, die im Jahre 1771 sich in dem oben erwähnten Rescripte an den
Oberforst- und Jägermeister Grafen von Oeynhausen auf gleiche Art
ausgesprochen hatte, durch später erfolgte Königliche Resolutionen
befugt geworden sei, nach eigenem Gutfinden Anordnungen zu machen,
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wodurch die Unterthanen nicht bloß wieder in eine
bedrückende Lage geriethen, sondern sogar Gefahr liefen, mit ihren
Gesuchen wegen Ersatzes der erlittenen Wildschäden stets
abschläglich beschieden zu werden, und einen solchen Ersatz also
entbehren zu müssen, wenn sie nicht gerichtliche Hülfe durch eine
angestellte Klage anriefen! Daß das landesherrliche
Kammer-Collegium, ohne eine solche Autorisation, auf eine zu Recht
bestehende Weise den Unterthanen die, selbigen durch den Landesherrn
selbst anerkannten und für die Zukunft zugestandenen Rechte nicht
eigenmächtig schmälern, oder wohl gar gänzlich entziehen konnte
(wenn sie selbiges wirklich beabsichtigte, was doch schwerlich
glaublich ist); daß überdies auf jeden Fall die Landes-Gerichte das
Kammer-Ausschreiben vom 30. October 1802, welches ihnen durch den
Landesherrn oder dessen ihn vertretendes Geheim-Raths-Collegium,
ad
mandatum speciale, überall nicht als Rechtsvorschrift mitgetheilt
war, vielmehr, wie ja das Ausschreiben selbst ausspricht, ein nur
den Beamten, Oberförstern und reitenden Forstbeamten bekanntes
Geheimniß bleiben sollte, in den wider die landesherrliche Kammer
anhängig gemacht werdenden Processen wegen Wildschäden, bei den zu
fällenden Erkenntnissen nicht als rechtliche Entscheidungsquelle zum
Grunde legen dürfen, insofern der Inhalt dem vorhandenen Rechte
widerspricht; diese zweifelsfreie Thatsache mögte wohl schwerlich
noch einer Ausführung bedürfen, eben so wenig als die Thatsache, daß
die, durch das Wildprett an ihren Feldfrüchten beschädigten,
Unterthanen, in den Fällen, wo die Beamten oder Forstbedienten die
pünctliche Befolgung des Ausschreibens vom 30. October
1802
unterlassen hatten, sich nicht mit ihren Entschädigungs-Ansprüchen
an die Beamten oder Forstbedienten verweisen zu lassen brauchen,
sondern befugt sind, diesen Ansprüchen gegen die landesherrliche
Kammer selbst Geltung zu verschaffen, und es ihr zu überlassen, den
Regreß gegen die Beamten oder Forstbedienten zu nehmen. Auf der
andern
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Seite erhellt dagegen aus dem mehrerwähnten
Kammer-Ausschreiben, als nicht wegzuleugnende Thatsache:
a. daß die Entschädigung nicht etwa auch davon abhängen solle, ob
der durch das Wild Schaden gelitten habende Unterthan zu den
kleineren oder größeren Grundbesitzern gehöre und den Ersatz als
Unterstützung bedürfe; vielmehr wird ja ganz allgemein, und zwar
ohne zwischen beträchtlichen oder geringeren Wildschäden einen
Unterschied zu machen, vom Ersatze geredet, welcher aus der
Domanialcasse erfolgen solle, wenn dasjenige geschehen wäre, was das
Ausschreiben zur Bedingung mache;
es erhellt daraus ferner,
b. daß die landesherrliche Kammer es als genügenden Beweis eines
durch Wildprett und nicht durch zahmes Vieh verursachten
Feldschadens anerkennen wollte, wenn ihr Forstbeamte, nach
angestellter Besichtigung, durch sein Gutachten das Vorhandensein
eines Wildschadens bezeugt haben werde, und
c. daß den von Amtswegen
(ohne daß den Beschädigten die dadurch entstehenden Kosten
angesonnen wurden) sodann mit der Abschätzung zu beauftragenden
beiden Taxatoren keine Regeln vorgeschrieben wurden, wie sie bei der
Abschätzung zu verfahren hätten; eben so wenig wie den Beamten
Instruction ertheilt ward, wie ihrerseits die Abschätzung zu leiten,
woraus doch wohl von selbst folgen mögte, daß es lediglich dem
Ermessen der Taxatoren überlassen bleiben solle, wie sie glaubten,
ihrem geleisteten Eide gemäß, die Schätzungs-Summe des Schadens
begründen zu können.
Aber es erhellt auch daraus,
d. wie die landesherrliche Kammer es anerkannte, daß denn doch den
durch das Wildprett an den Feldfrüchten, ja sogar nur angeblich,
Schaden gelitten habenden Unterthanen, bis zum Ausschreiben vom
30.
October 1802, der Ersatz aus der landesherrlichen Kammercasse
geleistet worden sei, denn sonst
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hätte ja nicht geäußert werden können, es würde jenes
Ausschreiben durch die Bemerkung veranlaßt, daß hin und wieder durch
zahmes Vieh verursachte Feldbeschädigungen als Wildschäden behandelt
und aus der Kammercasse ersetzt wären;
und endlich erhellt daraus,
e. daß den Beschädigten keineswegs überhaupt das Recht, Ersatz der
Wildschäden fordern zu können, für den Fall bestritten ward, wenn
sie keine Wildwächter angestellt, und diese ihre Pflicht nicht
erfüllt, die Unterthanen auch sonst keine Vorkehrungen gegen
Verhütung der Wildschäden getroffen hätten, sondern daß vielmehr im
Gegentheile ihr unbedingtes Recht ausdrücklich anerkannt ward, indem
am Schlusse des Ausschreibens geäußert wird:
"die Vergütung der Wildschäden solle den Beamten oder Forstbedienten
zur Last fallen, wenn in Ansehung der Vorschriften des Ausschreibens
von denselben Etwas verabsäumt werde. "
Das Ausschreiben sprach mithin in Bezug auf die Vergütung nur aus,
daß die landesherrliche Kammer selbige nicht bewilligen wolle, wenn
die Unterthanen dasjenige unterlassen hätten, was sie laut dieses
Ausschreibens thun sollten, der Zustand, worin die Unterthanen durch
das Ausschreiben der landesherrlichen Kammer gegenüber gebracht
wurden, mußte sich dagegen von nun an so gestalten, daß sie eines
Theils sehr abhängig von den Forst- und Jagdbedienten wurden, welche
sie gegen Wildschäden möglichst hatten schützen sollen, jedoch nicht
geschützt hatten, und andern Theils in Folge der, durch das
Ausschreiben beliebten, ihnen unbekannt gelassenen und deshalb nicht
erfüllten Vorbedingungen, die Wildschäden-Vergütung für eine,
lediglich von der anzuflehenden Gnade des Kammer-Collegii
abhängende, nach deren Gutfinden willkürlich abzumessende Zahlung
halten mußten, deren Erlangen mit mancherlei Weiterungen verknüpft
sei, während der-
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gleichen Forst- und Jagdbedienten Gelegenheit gegeben
ward, durch die Behauptung, es habe die angestellte Besichtigung
ergeben, daß der Schaden nicht durch Wildprett verursacht sei, von
vorn herein die Bewilligung einer Entschädigung, wenn nicht völlig
vereiteln, doch höchst schwierig und mit vielen Weiterungen
verknüpft machen konnten, wenn gerade sie durch Nichtbefolgung der
früheren, nicht aufgehobenen oder nicht veränderten Vorschriften
hinsichtlich der Einschränkung des Wildstandes, durch übermäßige
Hegung Anlaß zu den Wildschäden gegeben hatten. Räumten die
betreffenden Forst- und Jagdbedienten, deren alleiniges Gutachten ja
die Grundlage des weiteren Verfahrens bilden sollte, auch das
Vorhandensein eines Wildschadens ein, und geschah sodann die
Abschätzung auf Veranstaltung des Amtes; glaubte dieses sich das
Zeugniß ertheilen zu können, daß es seinerseits, behufs möglichster
Abwendung der Wildschäden, ebenfalls alle die Pflichten beobachtet
habe, welche die früheren Kammer-Ausschreiben, kraft ernstlich
gemeinter landesherrlicher Befehle, den Aemtern auferlegt hatten, so
machte die dritte Bedingung des Ausschreibens vom 30. October
1802
doch Alles, was hinsichtlich des in Frage stehenden Wildschadens
geschehen war, zu einem Verfahren, welches keine Bewilligung einer
Entschädigung aus der landesherrlichen Domanialcasse sollte
veranlassen können, und man darf sich wohl berechtigt halten, es als
Gewißheit anzusehen, daß in den, nach dem 30. October
1802
vorgekommenen Fällen, in denen Wildschäden-Vergütung erbeten ist,
nach wie vor von den Unterthanen weder Wildwächter angestellt, noch
ihrerseits sonstige Vorkehrungen zur möglichen Abwendung von
Wildschäden geschehen waren, denn was hätte sie dazu veranlassen
sollen, sich die daraus entstehenden Kosten zu machen? Es werden
ihnen doch wohl im Jahre 1766 durch die Beamten, wenn auch nur im
Allgemeinen und mündlich, auch die Vorkehrungen bekannt gemacht
sein, welche der Königl. Landesherr zur möglichsten Abwendung von
Wildschäden befohlen
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habe, und es wird ihnen bei dieser Gelegenheit in
Gemäßheit des Ausschreibens vom 16. September
1766
"solche Königl. Gnade und Landesväterliche Wohlthat überzeuglich,
und daß deshalb künftighin die Kosten und Ausgaben, auch sonstige
Belästigungen wegen Wildhüter-Lohnes u.s.w. wegfallen würden,"
ebenfalls bekannt gemacht sein! Freilich lebten im Jahre 1802 wohl
nur noch äußerst wenige, denen diese Eröffnung gemacht war; allein
seit 1766 bis zum Jahre 1802 wird die ihnen
1766 eindringlich
gemachte Ueberzeugung gewiß nicht gestört sein; sie hatten deshalb
keine Wildhüter angestellt und auch keine sonstige Vorkehrungen
gegen Wildschäden, als Bedingung der Entschädigung, für nöthig
halten müssen, vielmehr (was wenigstens die Eingesessenen im Amte
Schwarzenbeck in Bezug auf die dortigen Wildschäden behaupten) in
vorgekommenen Fällen stets die taxirte volle Entschädigungssumme
bewilligt bekommen. Da ihnen aber die, im Ausschreiben vom 30.
October 1802 neu aufgelegte Bedingung der, ohne Proceß ferner in
Aussicht zu stellenden Entschädigung verheimlicht bleiben sollte,
sie mithin fortwährend bei der früheren Ueberzeugung gelassen
wurden, daß sie von der Anstellung von Wildwächtern und sonstigen
Vorkehrungen gegen Wildschäden befreit sein sollten, so unterblieben
selbstverständlich diese Maaßregeln. Auch nach dem 30. October
1802,
ward aber in vielleicht vorgekommenen Fällen für angemessen
gehalten, dieses Unterlassen zur Begründung einer abschläglichen
Resolution zu benutzen. So konnte diese, wie noch jetzt bei
Administrativ-Resolutionen ab und an geschieht, ohne Angabe von
Gründen ganz kurz durch die Formel ertheilt werden: "nach
eingegangenem Berichte des Forst-Amtes oder Amtes N. N. finde das
Gesuch nicht statt," so daß die Betheiligten fortwährend in Unkunde
darüber blieben, was sie hätten thun müssen, um ihre Bitte wegen
Vergütung bewilligt zu sehen. Eine etwaige Klage, welche die
landesherr-
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liche Kammer einem Erkenntnisse ausgesetzt hätte, daß
sie Einwendens ungeachtet zur Entschädigung, den vorhandenen
Rechts-Grundsätzen gemäß, verpflichtet sei, konnte das Collegium
aber ruhig erwarten, weil es wohl vermuthen konnte, einzelne
Betheiligte oder die Gesammtheit würden das gerichtliche
Anhängigmachen eines förmlichen, ihnen einstweilige Kosten-Auslagen
zuziehenden Processes scheuen, indem ihnen die für sie sprechenden
Rechts-Gründe unbekannt wären. - Inzwischen sollen, laut der
Behauptungen der Eingesessenen des Amtes Schwarzenbeck, welche in
dem unten zu erwähnenden Falle, wegen Ersatz der während der Jahre
1851/2 und 1853 erlittenen Wildschäden, als Bittsteller auftraten,
auch nach dem 30. October 1802 bis zur Einführung der französischen
Verfassung, die taxirten vollen Ersatzsummen nach wie vor den, durch
Wildschäden gelitten habenden Eingesessenen des Amtes Schwarzenbeck
aus der Domanialcasse bewilligt und ausgezahlt sein, obgleich
fortwährend keine Wildwächter angestellt, und auch keine sonstige
Vorkehrungen, als zu erfüllende Bedingung einer zu bewilligenden
Vergütung, getroffen waren.
M) Die, in dem oben erwähnten Eikeloher Rechtsfalle vorgekommene
Frage: "ob es überhaupt, oder unter welchen Umständen es straflos
fei, wenn nicht zur Jagd berechtigte Landleute ihre Feldfrüchte
durch Tödtung des schadenden Wildes aus Nothwehr selbst zu schützen
versuchten?" ward im Jahre 1809 durch die damalige dazu befugte
höchste Landesbehörde bejahend entschieden. Als nämlich die
Französischen Truppen die Hannoverschen Lande im Jahre 1806
aufs
Neue besetzten, beauftragte das Königl. Staats-Ministerium am
30.
October 1806, ebenso wie früher am 1.
Juni 1803 geschehen war:
"so lange die Amtsthätigkeit des ganzen Königl. Staats-Ministerii
suspendirt wäre, ALLE, zum Geschäftskreise des Justiz-Departements
gehörenden Verfügungen, welche verfassungsmäßig sodann im Namen des
Landesherrn vom ganzen Staats-Ministerium verkündigt waren, allein
zu erlassen.
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Französischer Seits ließ man diese Einrichtung bis
zur Einführung der westphälischen Verfassung fortbestehen. Aus der
vom Könige Georg IV. d. d. Carlton House den
8. October 1824 unmittelbar erlassenen Verordnung in, der Gesetz-Sammlung für das
Königreich Hannover Abth. I. Nr. 27 erhellt, daß "nach
wiederhergestellter rechtmäßiger Regierung", das Königl.
Staats-Ministerium, Namens des Landesherrn, das kraft oben erwähnter
Vollmacht am 25. April 1809 aus dem Justiz-Departement
"an die
Justiz-Canzleien zu Hannover, Celle und Stade" (so wie an die
Regierung in Ratzeburg) erlassene "Ausschreiben wegen gelinderer
Bestrafung einiger Verbrechen" nicht allein als fortdauernde
gesetzliche Rechtsquelle anerkannt hatte, sondern auch von den
Justiz-Canzleien zu Göttingen und Hildesheim bei deren Straf-Urtheln
zur Anwendung gebracht war. Spangenberg's Samml. u. s. w. Thl.
IV.
Abth. 1. S. 640-642 veröffentlichte dies Ausschreiben (im Jahre
1821) zuerst mit einem, an gleichem Tage an die Aemter erlassenen
Ausschreiben, und zwar ersteres, als wenn es nur an die
Justiz-Canzleien zu Hannover, Celle und Stade gerichtet gewesen
wäre, allein, ein von der Regierung in Ratzeburg am 10.
Juni 1809 an
die Lauenburgischen Aemter, bei Zufertigung jenes zweiten, für sie
bestimmten Ministerial-Ausschreibens gerichtetes (bis jetzt
ungedrucktes) Regierungs-Ausschreiben, wodurch ihnen ein Theil des
Inhaltes des zuerst gedachten Ministerial-Ausschreibens an die
Justiz-Canzleien zur Nachachtung bekannt gemacht ward, bezeugt
ausdrücklich, daß auch die Lauenburgische Regierung damals vom
Justiz-Departement als zur Anwendung zu bringende Rechtsquelle
erhalten hatte und sich zur Anwendung verpflichtet hielt. Die
Verordnung des Königs Georgs IV. vom 8.
October 1824 äußerte
hinsichtlich des Justiz-Ministerial-Ausschreibens vom 25. April
1809
"Wir haben diese milderen Bestimmungen, als überhaupt Zweck-
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und Zeitgemäß zu genehmigen geruhet, und wollen, daß
solche bis zur Verkündigung eines allgemeinen Strafgesetz-Buches,
oder einer späteren gesetzlichen Abänderung auch hinfort wie bisher
in denjenigen Provinzen und Landestheilen Unsers Königreichs zur
Anwendung gelangen, wo sie gegenwärtig beobachtet werden. Da Wir
jedoch vernommen, daß die von Uns nothwendig gefundene öffentliche
Bekanntmachung jener gelinderen Straf-Normen, noch zur Zeit nicht
erfolgt ist, so lassen Wir den wesentlichen Inhalt des bemeldeten
Ausschreibens, wie Wir denselben vorerst ferner durch die Gerichte
angewendet wissen wollen, mittelst Abdruckes am Schlusse dieser
Verordnung zur allgemeinen Wissenschaft bringen."
Im Herzogthum Lauenburg ward jedoch der Inhalt des Ausschreibens bis
auf die Gegenwart nicht officiell durch eine Bekanntmachung zur
allgemeinen Wissenschaft gebracht. Der § 5 des
Justiz-Ministerial-Ausschreibens vom 25. April 1809, wodurch in
Bezug auf die Art der Bestrafung der Wilddiebereien und
Contraventionen gegen die Wilddieberei-Verordnung Vorschriften
ertheilt werden, knüpft nun an die Verfügung, daß dann, wenn der
Thäter
"gefährliche Drohungen oder Handlungen äußere, oder seine That auch
nur mit der Weigerung das Gewehr abzugeben verbinde, oder der
Wilddieb sogar sein Gewehr anschlage, oder sich auf andere Art
wirklich zur Wehre setzte, es bei der gewöhnlichen durch die
Wilddieberei-Verordnung bestimmten Strafe verbleiben müsse, der
Thäter möge sich der Wilddieberei zum ersten oder zweiten Male
schuldig gemacht haben."
Die fernere Verfügung:
"Das Nämliche findet statt, sobald er schon einmal Wilddieberei
halber bestraft ist, es wäre dann, daß er das Wild, es mag zur hohen
oder niederen Jagd gehören, indem es seinem Korne oder seinen
Früchten Schaden gethan, oder zu thun im Begriffe gewesen, erlegt
habe. In diesem Falle wird er jedoch immer mit Gefängnißstrafe zu
belegen sein, falls er das Wild nicht an den Jagdberechtigten
abgeliefert haben sollte."
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Hieraus folgt mithin, daß ein schon einmal wegen
Wilddieberei Bestrafter, welcher das seinem Korne oder seinen
Früchten geschadet habende oder zu schaden im Begriff gewesene Wild
tödtete, und sodann dem Jagdberechtigten ablieferte, wegen dieser
aus Nothwehr begangenen Handlung völlig straflos bleiben, und nur
die Unannehmlichkeiten der Untersuchung, wodurch seine
Straflosigkeit auszumitteln war, zu erleiden haben sollte. -
N)
Die letzte, zur rechtlichen Begründung der Entschädigungs-Ansprüche
wegen Wildschäden-Vergütung, wesentlich wichtige
particularrechtliche Vorschrift aus der Zeit bis zur Abtretung des
Lauenburgischen an die Königl. Krone Dänemark, ist die ursprünglich
nur für die Fürstenthümer Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
erlassene Verordnung des Königs Georgs III. d. d. Sct. James den 6.
Mai 1803 (betreffend die Setz- und Hegezeit), welche durch eine, "ad
mandatum speciale"
des Prinz-Regenten, vom Königl. Staats-Ministerio in Hannover, am
21. Januar 1814 verkündigte Verordnung (abgedr. in Richter's Samml.
etc. für das Herzogthum Lauenburg von 1813 bis zum Schlusse des
Jahres 1840 S. 52 f, als Nr. 110), "auf sämmtliche damalige Lande"
des Königs Georgs III., also auch (wie notorisch ist) auf das
Herzogthum Lauenburg, bis zu weiterer (bis jetzt im Lauenburgischen
nicht erfolgten) Verfügung - ausgedehnt ward. Die, hinsichtlich der
Wildschäden-Vergütung (zufolge der, am Schlusse der vorliegenden
Erörterung zu liefernden Entwickelung) wichtigen Vorschriften jener
Verordnung vom 6. Mai 1803 sind folgende :
(§ 6.) Während der (durch die §§ 2 bis
5 bestimmten) Setz-, Heck-
und Brutzeiten soll alles Schießen, Stellen, Lappen, Kuhren, Hetzen
und Jagen nach allerlei Wildprett, es sei Feder- oder anderes Wild,
zu irgend einer Gattung gehörig, bei Strafe von 10 Rthlr. für ein
Reh, fünf Thaler für einen Hasen, zwei Thaler für ein Birk-, Feld-
oder Haselhuhn, gänzlich eingestellt sein und jedermänniglich sich
dessen enthalten. Es bleibt jedoch
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hiervon ausgenommen und in den privativen Jagden zu
schießen erlaubt:
a. das, was für Unsere Tafel und Hofstaat erforderlich ist; jedoch
in der Maaße, daß dazu, ohne Unsers Ober-Jägermeisters specielle
Anordnung und Verfügung, nichts geschossen oder gefangen werden
darf, und
b. den Jagdberechtigten, in einzelnen Fällen und bloß zur eignen
Nothdurft, auch nicht anders, als auf der Kuhr und beim Weidewerken,
etwa ein Reh oder ein paar Hasen; wie wohl mit ausdrücklicher
Ausschließung der mit Jagd berechtigten Städte, als welchen, wegen
der darin befindlichen großen Anzahl von Jagd-Interessenten, alles
Schießen oder Fangen, innerhalb der Setz- oder Brutzeit, gänzlich
untersagt bleibt.
Ferner ist zu allen Zeiten zu schießen oder zu fangen verstattet:
alle schädlichen Raubthiere und Raubvögel, imgleichen die Streich-
und Zugvögel, als Schnepfen, wilde Enten, Krammetsvögel und
dergleichen, mit Ausnahme jedoch der Wachteln, wegen welcher bereits
oben § 5 das Nöthige verordnet worden.
(§ 7.) Da bisher durch das Herumlaufen und Revieren der Hunde in den
Feldern und Jagddistricten während der Setz- und Hägezeit, und durch
das ungebührliche Mitnehmen derselben von den Feldarbeitern in die
Felder und Jagdbezirke, den Jagden ein merklicher Nachtheil zugefügt
worden; so verordnen Wir solcherwegen hiemit ernstlich:
a. Wenn in den Jagddistricten jagende, revierende oder herumlaufende
fremde Hunde betroffen werden, deren Eigenthümer dem
Jagdberechtigten oder Jäger bekannt ist, so soll der Eigenthümer zum
ersten Male gewarnt, zur Wroge gebracht, und mit 18 Mgr. Strafe
belegt, beim zweiten Male aber der Hund sofort todtgeschossen
werden. Ist der Eigenthümer jedoch dem Jagdberechtigten oder Jäger
nicht bekannt, so mag er den Hund auch beim ersten Male gleich zur
Stelle todt schießen. Hievon sind aber ausgenommen, kleine, der Jagd
unschädliche Hunde, die von Reisenden und Fußgängern bei sich
geführt werden.
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b. Alle Bauerhunde, so lange die Setzzeit dauert,
sollen entweder angelegt, oder mit solchen Knüppeln oder Ketten
versehen werden, daß sie dadurch außer Stand gesetzt werden, zu
jagen. Im Contraventions-Falle soll der Eigenthümer des Hundes in
eine Landgerichts-Strafe von 18 Mgr. genommen, auch der Hund, der
während solcher Zeit ohne Knüppel oder Kette außerhalb des Dorfes in
den Jagd-Districten betroffen wird, überdem todt geschossen werden.
c. Die Hirten, deren Hunde mit dem Anlegen der Knüppel und Ketten
verschont bleiben, sollen ihren Hunden das Ablaufen von der Heerde,
Revieren in den Feldern, Gehölzen, Büschen und Hecken und das Suchen
nach Hasen oder sonstigem Wildprett, überall nicht gestatten,
sondern sie stets bei der Heerde halten; unter der Verwarnung, daß
diejenigen Hirten-Hunde, welche dennoch darauf betroffen werden, von
dem Jäger sofort todt geschossen, und der Eigenthümer des Hundes
außerdem mit einer Strafe von 18 Mgr. belegt werden soll.
d. Das, dem Vernehmen nach, insonderheit bei den Städten, zeither
eingerissene, zum Ruin der Jagden gereichende Mitnehmen der Hunde in
die Jagdbezirke bei Feldarbeitern soll fernerhin schlechterdings
nicht gestattet, und der Contravenient jedes Mal in eine Strafe von
18 Mgr. genommen, auch überdem der Hund zur Stelle todt geschossen
werden.
(§ 8.) In Ansehung der überjagenden Hunde aus einer Jagd in die
andere, behält es bei dem, was darunter, nach Verschiedenheit der
Jagddistricte und Landesgegenden zeither Observanz gewesen und
wechselseitig beobachtet worden, ferner sein Verbleiben.
(§ 9.) In allen übrigen Punkten, die hier nicht besonders angeführt
und abgeändert worden, verbleiben die älteren, der Jagd halber
ergangenen Verordnungen sämmtlich in ihrer gesetzlichen Kraft, und
werden selbige hierdurch von neuem eingeschärft.
Wir befehlen übrigens allen und jeden, insonderheit Unserm
Ober-Jägermeister und sämmtlichen Jagd- und Forstbedienten in Unsern
Fürstenthümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen, so wie auch
allen Obrigkeiten in diesen Fürstenthümern hiemit
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in Gnaden ernstlich, ÜBER DIESE Unsere Verordnung in
vorkommenden Fällen mit Nachdruck und aller Schärfe zu halten."
Es erfolgte jene, am 21. Januar 1814 auf alle damals Hannoversche
Lande ausgedehnte, Königliche Verordnung vom 6. Mai
1803, wie sie
ausdrücklich in der Einleitung äußert, "nach vorgängiger
Communication mit den Calenberg-Grubenhagenschen Ständen", also den
Ständen, deren Handlungsweise bei der oben erwähnten Berathung des,
nicht zu Stunde gekommenen Gesetzes wegen der Wildschäden, im Jahre
1788 f. Gegenstand öffentlicher Besprechungen in Zeitschriften
geworden war; und als Veranlassung und Zweck der Verordnung wird in
der Einleitung angeführt:
"es wären in den Fürstenthümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
die Jagden, insonderheit aber die niedere Jagd, zeither in
merklichen Verfall dadurch gerathen, daß theils die, zu deren
Conservation von Zeit zu Zeit und insonderheit die unterm 17.
October 1679 und 10. Junius 1777
ergangenen Verordnungen 13) nicht
gehörig beobachtet worden, theils manche andere schädliche
Mißbräuche dabei obgewaltet,"
hiedurch finde der König sich bewogen, "zur WIEDERAUFNAHME sothaner
Jagden" das sodann Folgende landesherrlich zu verordnen. Wenn man
diese landesherrlichen Aeußerungen berücksichtigt und dasjenige
nicht unbeachtet läßt, was dessen Kammer-Collegium, in Gemäßheit
ernstlich gemeinter Königl. Befehle, durch die oben erwähnten
Verfügungen vom 4. April und 16. Sept.
1766, 22. April 1767, das
Rescript vom Jahre 1771, so wie die ferneren Verfügungen vom
2.
April 1772 , 29. October 1774 und
30. December 1776, in Bezug auf
Verhütung von Wildschäden und zweckgemäßer Einschränkung des
Wildstandes
13) Die Verordnung oder das Edict vom
17. October 1679, (abgedruckt
im Corp. Const. Calenb. Cap. VI. Nr. 105 S. 303), betraf die Setz-
und Hegezeit im Fürstenthume Calenberg, und die Verordnung vom 10.
Junius 1777 (abgedruckt bei Spangenberg a. a. O. Thl. II. S.
643 f.
als Nr. 1227) hatte die KOPPEL-Jagden im Fürstenthume Calenberg zum
Gegenstande.
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des rothen und schwarzen Wildpretts der
Domanial-Jagdbezirke hatte anordnen müssen; wenn man ferner nicht
unbeachtet läßt, daß der § 6 der Verordnung das Schießen eines
Hirsches oder wilden Schweines (welche im Calenbergischen Wildprett
der hohen Jagd waren und sind) nicht mit einer Strafe bedroht, und
überhaupt offenbar sich nur auf Ausübung der Jagd, behuf der Zwecke
der Jagd, nicht aber auf das Fällen schädlichen Wildpretts zum
Schutze der Feldfrüchte bezieht, der Schluß dieses § 6 aber die
landesväterliche Absicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der zu jeder
Zeit zu bewerkstelligenden Vertilgung des schädlichen jagdbaren
Wildes, nicht scheint verkennen lassen zu können, dann wird man wohl
schwerlich es bestreiten mögen, daß der § 9
die förmlichste
Bestätigung und neue Einschärfung desjenigen enthalte, was die
erwähnten landesherrlichen Kammerverfügungen in Bezug auf die
Domanialjagden hatten zum Schutze der Unterthanen gegen Wildschäden
als Gesetz für die Beamten und Jagdbedienten anordnen müssen, so daß
also die Verordnung wegen der Setz- und Hägezeit, nicht auf das zu
jeder Zeit zu bewerkstelligende Unschädlichmachen der sich auf den
Feldern der Unterthanen einstellenden, selbige verwüstenden Hirsche
und wilden Schweine, durch sofortiges Niederschießen und
Verringerung ihrer übermäßigen Menge in den Forsten, falls selbige
überdies sofort nöthig wäre, bezieht. -
O. Die, der Königlichen Regierung ertheilte, bis jetzt nicht durch
Abdruck bekannt gewordene Instruction d. d. St. James den
26. Januar/6. Februar 1731,
14) welche mindestens zur Zeit der Abtretung
des Herzogthums Lauenburg an die Krone Dänemark noch fort-
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14) Wegen der hohen Wichtigkeit dieser Instruction werde ich
selbige, gleich andern bis jetzt ungedruckten Verfügungen, durch das
Vaterländische Archiv gemeinkundig machen, weil eine solche Kenntniß
in vielen Fällen wohl von practischem Nutzen sein möchte.
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während als ein Theil der Verfassungs-Gesetzgebung in
voller Kraft bestand, schrieb vor:
"§ 1. Hat Unser Regierungs-Collegium im Herzogthum Lauenburg, welches
nebst Uns immediate von Unserm Geheimen Raths-Collegio zu Hannover
dependirt, und unter keinem als solchem Collegio steht, die
landesherrlichen jura und was davon abhängt in gedachtem Herzogthume
Lauenburg, den dortigen Landes-Verordnungen und Verfassungen gemäß
zu respectiren und Hand zu haben, und nichts zu thun und zu lassen,
oder zu gestatten, dadurch selbige in einiger Weise und Wege
geschmälert und gekränkt werden, sondern dahin zu sehen, daß
desfalls Alles in seiner gebührenden Richtigkeit und consisto, Wesen
und Schranken erhalten werden möge. -
§ 4. Was zu des Landes Kultur und Wohlstand zu practisiren, es
gereiche zu Eines oder Andern Besten, (insonderheit der ganzen
communen Ritter- und Landschaft zu Gute,) solches hat gedachte
Unsere Regierung durch alle thunliche Mittel und billige Wege zu
befördern, und dazu zu verhelfen.
§ 11. Auf die Conservation, Zupflanzung und Verbesserung der Hölzer
im Lande wird Unsere Regierung ebenfalls sehen - -
§ 14. Wenn neue Verordnungen zu machen, oder alte zu renoviren, oder
sonst Aenderungen vorzunehmen nöthig erachtet werden sollten, so
geschieht solches nicht ohne Vorbewußt und Genehmigung Unsers
Geheim-Raths-Collegii, und wird inmittelst Alles in statu quo
gelassen, es wäre denn, daß periculum in mora wäre, welchen Falls es
Unserer Regierung interimistisch zu verordnen frei bleibt.
Auf der andern Seite erklärte aber auch die Königliche
Versicherungs-Acte vom 6. December 1815, welche nach der am 27. Juli
1816 zur Ausführung gebrachten Uebergabe des Herzogthums Lauenburg
an die Krone Dänemark öffentlich durch Abdrücke bekannt gemacht
ward:
"Wir geloben und versichern - mittelst dieses offenen Briefes, für
Uns und Unsere Erben zum Dänischen Throne, daß Wir den sämmtlichen,
nunmehr Unserer alleinigen Landeshoheit untergebenen, Ritterschaft,
Landsassen und übrigen Eingesessenen des
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Herzogthums Lauenburg, sowohl als andere Communen und
Unterthanen, wes Standes sie seien, in den Städten, Flecken und auf
dem Lande in besagtem Herzogthume - landesväterliche Beschirmung und
Fürsorge angedeihen lassen, sie insgesammt bei ihren wohlerworbenen
und hergebrachten Rechten und Freiheiten lassen und Königlich
schützen, - alle ihnen von der bisherigen Landesherrschaft
ertheilten Privilegien, Exemtionen und Begnadigungen bestätigen, und
ihre Wohlfahrt, Aufnehmen und Gedeihen auf alle Weise befördern und
Uns zum Zweck setzen wollen."
Schwerlich wird es unter diesen Umständen auch nur mit einem
Scheingrunde bestritten werden können: daß es zu den feierlichst
bestätigten Rechten der Bewohner des platten Landes in den
Domanial-Aemtern gehöre, zur Begründung von
Entschädigungs-Ansprüchen wegen Wildschäden durch das Wildprett der
Domanial-Jagden, Wildwächter angestellt, oder andere Einrichtungen
zur möglichsten Abwendung von Wildschäden getroffen haben zu müssen;
denn es hatte ihnen ja dieser glückliche Zustand sogar als eine
ihnen für die Zukunft ertheilte landesväterliche "eindringlich"
durch die Beamten bekannt gemacht werden sollen. Nicht wird es wohl
möglich sein es weg zu demonstriren, daß überdies dasjenige zu ihren
Rechten gehöre, was die oben litt. A, B, C, D, E, F und
H
angeführten landesherrlichen Befehle wegen unverzüglicher Vertilgung
des außerhalb der Hölzungen sich zeigenden schädlichen Roth- und
Schwarz-Wildpretts, und selbst das möglichste Unschädlichmachen
dieses Wildpretts in den Hölzungen, durch Wegschießen bis zum
Erreichen dieses Zweckes, und fortdauerndes Erhalten eines solchen
verminderten Wildstandes ebenfalls einen Theil jener Rechte
ausmache, so wie es ferner nicht wird geleugnet werden können, daß
es landesherrlicher Seits als recht und billig anerkannt sei, die
vollständige Entschädigung der Wildschäden in den
Domanial-Jagdbezirken aus der Domanial-Casse zahlen zu lassen,
woraus denn gleichfalls das einge-
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räumte Recht auf dergleichen Entschädigung als
selbstverständlich folgt. Ueberdies wird aber auch nicht mit irgend
einem Rechtsgrunde die Unwiderruflichkeit jener Zusicherungen und
erklärten Absichten, so wie die bei den Landes-Gerichten zur Geltung
zu bringende Klagbarkeit bestritten werden können.
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